Fundstelle
LGBl. Nr. 67/2014 Stück 33Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2014, Stück 33
Kurztitel
Burgenländisches Landes-Pensionssicherungsbeitrags-Gesetz
Text
Gesetz vom 11. Dezember 2014 über den Pensionssicherungsbeitrag in Landes- und Gemeindeunternehmungen im Burgenland (Burgenländisches Landes-Pensionssicherungsbeitrags-Gesetz - Bgld. L-PSBG)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1Paragraph eins,
Regelungsgegenstand und Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Landes- und Gemeindeunternehmungen, und -instituten und deren Tochterunternehmen.
§ 2Paragraph 2,
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
Bezugsberechtigte: Funktionäre und Bedienstete sowie ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Landes- oder Gemeindeunternehmungen und -instituten und deren Tochterunternehmen sowie jeweils deren Angehörige und Hinterbliebene.
direkte Leistungszusagen: unmittelbar von Landes- oder Gemeindeunternehmungen und -instituten und deren Tochterunternehmen geleistete Zahlungen.
Landes- und Gemeindeunternehmungen: die auf Grund einer Mehrheitsbeteiligung des Landes und/oder einer bzw. mehrerer Gemeinden oder einer tatsächlichen Beherrschung durch die genannten Gebietskörperschaften auf Grund von finanziellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Maßnahmen der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegende Organisationen.
§ 3Paragraph 3,
Pensionssicherungsbeitrag
(1)Absatz einsBezugsberechtigte haben, soweit ihre Pensionsleistung die Höhe der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 (LBPG 2002), LGBl. Nr. 103/2002, in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jenes Unternehmen oder Institut zu leisten, von dem sie die Leistungen beziehen.Bezugsberechtigte haben, soweit ihre Pensionsleistung die Höhe der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 (LBPG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jenes Unternehmen oder Institut zu leisten, von dem sie die Leistungen beziehen.
(2)Absatz 2Der Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt:
5% für jenen Teil der Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil der Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil der Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil der Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
(3)Absatz 3Für den von Sonderzahlungen zu entrichtenden Beitrag gilt der aliquote Teil des Prozentsatzes der Höchstbeitragsgrundlage in Abs. 2.Für den von Sonderzahlungen zu entrichtenden Beitrag gilt der aliquote Teil des Prozentsatzes der Höchstbeitragsgrundlage in Absatz 2,
§ 4Paragraph 4,
Umgehungsschutz
Vereinbarungen, durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende und ab diesem Zeitpunkt gebührende Ansprüche oder bestehende und zukünftige Anwartschaften im Sinne von §§ 2 und 3 auf eine Pensionskasse übertragen oder sonst in wirtschaftlich vergleichbare Ansprüche oder Anwartschaften umgewandelt werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Werden Vereinbarungen zu dem Zweck abgeschlossen, keinen Beitrag im Sinne des § 3 zu entrichten, ist die Genehmigung zu versagen.Vereinbarungen, durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende und ab diesem Zeitpunkt gebührende Ansprüche oder bestehende und zukünftige Anwartschaften im Sinne von Paragraphen 2 und 3 auf eine Pensionskasse übertragen oder sonst in wirtschaftlich vergleichbare Ansprüche oder Anwartschaften umgewandelt werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Werden Vereinbarungen zu dem Zweck abgeschlossen, keinen Beitrag im Sinne des Paragraph 3, zu entrichten, ist die Genehmigung zu versagen.
§ 5Paragraph 5,
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits einen Anspruch auf Leistungen (Bezüge, Ruhebezüge, Versorgungsbezüge oder die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen) gehabt oder solche Leistungen bereits bezogen haben.