Fundstelle
LGBl. Nr. 66/2014 Stück 33Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2014, Stück 33
Kurztitel
Burgenländisches EVTZ-Gesetz, Änderung
Text
Gesetz vom 11. Dezember 2014, mit dem das Burgenländische EVTZ-Gesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische EVTZ-Gesetz - Bgld. EVTZG, LGBl. Nr. 30/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische EVTZ-Gesetz - Bgld. EVTZG, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2011,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
In § 1 wird nach dem Zitat „S. 19“ die Wortfolge „, in der Fassung der Verordnung 1302/2013/EU, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 303,“ eingefügt.In Paragraph eins, wird nach dem Zitat „S. 19“ die Wortfolge „, in der Fassung der Verordnung 1302/2013/EU, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 Sitzung 303,“ eingefügt.
Im Einleitungssatz von § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „betreffend die Teilnahme“ die Wortfolge „oder des Beitritts“ eingefügt.Im Einleitungssatz von Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „betreffend die Teilnahme“ die Wortfolge „oder des Beitritts“ eingefügt.
In § 2 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „sonstiger Einrichtungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnung“ durch die Wortfolge „eines sonstigen Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung nach Art. 3 Abs. 1 lit. d oder e“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „sonstiger Einrichtungen nach Artikel 3, Absatz eins, Litera d, der EVTZ-Verordnung“ durch die Wortfolge „eines sonstigen Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung nach Artikel 3, Absatz eins, Litera d, oder e“ ersetzt.
In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „unter der Auflage des Ausschlusses oder einer Beschränkung der Haftung gemäß Art. 12 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung“ durch die Wortfolge „unter Auflagen und Bedingungen“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wortfolge „unter der Auflage des Ausschlusses oder einer Beschränkung der Haftung gemäß Artikel 12, Absatz 2, der EVTZ-Verordnung“ durch die Wortfolge „unter Auflagen und Bedingungen“ ersetzt.
§ 3 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
die Teilnahmegenehmigungen nach Art. 4 Abs. 3 oder 3a der EVTZ-Verordnung, der Nachweis des Ablaufs der in Art. 4 Abs. 3 der EVTZ-Verordnung genannten Frist oder der Beitrittsgenehmigung nach Art. 4 Abs. 6a der EVTZ-Verordnung und“die Teilnahmegenehmigungen nach Artikel 4, Absatz 3, oder 3a der EVTZ-Verordnung, der Nachweis des Ablaufs der in Artikel 4, Absatz 3, der EVTZ-Verordnung genannten Frist oder der Beitrittsgenehmigung nach Artikel 4, Absatz 6 a, der EVTZ-Verordnung und“
In § 3 Abs. 2 wird im zweiten Satz vor der Wortfolge „der Satzung“ die Wortfolge „der Übereinkunft und“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird im zweiten Satz vor der Wortfolge „der Satzung“ die Wortfolge „der Übereinkunft und“ eingefügt.
Dem § 3 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 3, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Änderungen der Satzung eines EVTZ mit Sitz im Burgenland aufgrund des Beitritts eines neuen Mitgliedes aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft bereits genehmigt hat, sind der Landesregierung mitzuteilen.“
§ 5 Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Die Landesregierung bestimmt als zuständige Behörde im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung externe unabhängige Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer mittels Bescheid, sofern solche nicht bereits in der Satzung des EVTZ benannt werden.“„Die Landesregierung bestimmt als zuständige Behörde im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, der EVTZ-Verordnung externe unabhängige Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer mittels Bescheid, sofern solche nicht bereits in der Satzung des EVTZ benannt werden.“
Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§§ 1, 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 5 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraphen eins,, 2 Absatz eins und 3, Paragraph 3, Absatz eins,, 2 und 5 sowie Paragraph 5, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“