Datum der Kundmachung

17.12.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2014, Stück 33

Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches EVTZ-Gesetz, Änderung

Text

Gesetz vom 11. Dezember 2014, mit dem das Burgenländische EVTZ-Gesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische EVTZ-Gesetz - Bgld. EVTZG, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2011,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph eins, wird nach dem Zitat „S. 19“ die Wortfolge „, in der Fassung der Verordnung 1302/2013/EU, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 Sitzung 303,“ eingefügt.

  1. Ziffer 2
    Im Einleitungssatz von Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „betreffend die Teilnahme“ die Wortfolge „oder des Beitritts“ eingefügt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „sonstiger Einrichtungen nach Artikel 3, Absatz eins, Litera d, der EVTZ-Verordnung“ durch die Wortfolge „eines sonstigen Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung nach Artikel 3, Absatz eins, Litera d, oder e“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wortfolge „unter der Auflage des Ausschlusses oder einer Beschränkung der Haftung gemäß Artikel 12, Absatz 2, der EVTZ-Verordnung“ durch die Wortfolge „unter Auflagen und Bedingungen“ ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
  2. Ziffer 3
    die Teilnahmegenehmigungen nach Artikel 4, Absatz 3, oder 3a der EVTZ-Verordnung, der Nachweis des Ablaufs der in Artikel 4, Absatz 3, der EVTZ-Verordnung genannten Frist oder der Beitrittsgenehmigung nach Artikel 4, Absatz 6 a, der EVTZ-Verordnung und“

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 3, Absatz 2, wird im zweiten Satz vor der Wortfolge „der Satzung“ die Wortfolge „der Übereinkunft und“ eingefügt.

  1. Ziffer 7
    Dem Paragraph 3, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
    „Änderungen der Satzung eines EVTZ mit Sitz im Burgenland aufgrund des Beitritts eines neuen Mitgliedes aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft bereits genehmigt hat, sind der Landesregierung mitzuteilen.“

  1. Ziffer 8
    Paragraph 5, Absatz 6, erster Satz lautet:
    „Die Landesregierung bestimmt als zuständige Behörde im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, der EVTZ-Verordnung externe unabhängige Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer mittels Bescheid, sofern solche nicht bereits in der Satzung des EVTZ benannt werden.“

  1. Ziffer 9
    Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:
  1. Absatz 3Paragraphen eins,, 2 Absatz eins und 3, Paragraph 3, Absatz eins,, 2 und 5 sowie Paragraph 5, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“