Fundstelle
LGBl. Nr. 65/2014 Stück 33Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2014, Stück 33
Kurztitel
Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015
Text
Gesetz vom 11. Dezember 2014 über Verlautbarungen im Burgenland (Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015 - Bgld. VerlautG 2015)
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Landesgesetzblatt
§ 1 Herausgabe, Inhalt und Form
§ 2 Verlautbarungen
§ 3 Elektronische Verlautbarung
§ 4 Zugang zu den Rechtsvorschriften
§ 5 Sicherung der Authentizität und Integrität
II. Abschnittrömisch II. Abschnitt
Landesamtsblatt
§ 6 Herausgabe und Form
§ 7 Inhalte
§ 8 Elektronische Kundmachung des Landesamtsblattes
III. Abschnittrömisch III. Abschnitt
Verlautbarungen besonderer Art
§ 9 Außerordentliche Verhältnisse
§ 10 Kundmachung durch Auflegung zur öffentlichen
Einsichtnahme
IV. Abschnittrömisch IV. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 11 Räumlicher Geltungsbereich
§ 12 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 13 Verlautbarungsfehler
§ 14 Verhältnis zu anderen Verlautbarungsvorschriften
§ 15 Strafbestimmung
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Landesgesetzblatt
§ 1Paragraph eins,
Herausgabe, Inhalt und Form
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat das „Landesgesetzblatt für das Burgenland“ (Landesgesetzblatt) herauszugeben.
(2)Absatz 2Das Titelblatt einer jeden Verlautbarung hat im Kopfteil die Bezeichnung „Landesgesetzblatt für das Burgenland“, den Jahrgang, den Tag der Freigabe zur Abfrage und die Verlautbarungsnummer zu enthalten. Außerdem sind im Kopfteil die einzelnen Verlautbarungen nach ihrer Art zu bezeichnen (Verfassungsgesetz, Gesetz, Landtagsbeschluss, Staatsvertrag des Landes, staatsrechtliche Vereinbarung, Verordnung, Kundmachung) sowie deren Titel wiederzugeben. Soweit zu den verlautbarten Rechtsvorschriften der Allgemeinheit zugängliche Materialien vorhanden sind, ist auf diese hinzuweisen.
(3)Absatz 3Das Landesgesetzblatt ist mit der Jahreszahl des Kalenderjahres zu versehen, in dem es ausgegeben wird. Innerhalb des Kalenderjahres sind die einzelnen Stücke sowie die einzelnen Verlautbarungen fortlaufend zu nummerieren. Jede Seite hat auf die in § 3 genannte Internetadresse hinzuweisen. Auf den der Titelseite einer Kundmachung folgenden Seiten sind jeweils am oberen Rand in einer Zeile die Bezeichnung „Bgld. LGBl.“, die Verlautbarungsnummer, der Jahrgang, der Tag der Freigabe zur Abfrage und die Seitenzahl der Verlautbarung anzuführen.Das Landesgesetzblatt ist mit der Jahreszahl des Kalenderjahres zu versehen, in dem es ausgegeben wird. Innerhalb des Kalenderjahres sind die einzelnen Stücke sowie die einzelnen Verlautbarungen fortlaufend zu nummerieren. Jede Seite hat auf die in Paragraph 3, genannte Internetadresse hinzuweisen. Auf den der Titelseite einer Kundmachung folgenden Seiten sind jeweils am oberen Rand in einer Zeile die Bezeichnung „Bgld. LGBl.“, die Verlautbarungsnummer, der Jahrgang, der Tag der Freigabe zur Abfrage und die Seitenzahl der Verlautbarung anzuführen.
§ 2Paragraph 2,
Verlautbarungen
(1)Absatz einsIm Landesgesetzblatt sind zu verlautbaren:
Gesetzesbeschlüsse des Landtags gemäß Art. 34 L-VG;Gesetzesbeschlüsse des Landtags gemäß Artikel 34, L-VG;
Kundmachungen über die Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass ein Landesgesetz verfassungswidrig war;
Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten und Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern gemäß Art. 82 L-VG und die Kündigung solcher Staatsverträge und Vereinbarungen;Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten und Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern gemäß Artikel 82, L-VG und die Kündigung solcher Staatsverträge und Vereinbarungen;
Kundmachungen über die Aufhebung verfassungs- oder gesetzwidriger Staatsverträge und Kundmachungen über Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs, ob eine Vereinbarung gemäß Art. 82 L-VG vorliegt;Kundmachungen über die Aufhebung verfassungs- oder gesetzwidriger Staatsverträge und Kundmachungen über Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs, ob eine Vereinbarung gemäß Artikel 82, L-VG vorliegt;
Rechtsverordnungen der Landesregierung und der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes;
Kundmachungen über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch, dass eine Verordnung gesetzwidrig war; ferner Kundmachungen über ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, soweit in diesem die Kundmachung im Landesgesetzblatt angeordnet wurde;
wiederverlautbarte Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 35 Abs. 3 L-VG;wiederverlautbarte Rechtsvorschriften im Sinne des Artikel 35, Absatz 3, L-VG;
Kundmachungen über Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs, dass bei der Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden;
Kundmachungen der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes über die Berichtigung von Kundmachungen im Landesgesetzblatt;
sonstige nach anderen Landesgesetzen oder -verordnungen im Landesgesetzblatt vorzunehmende Verlautbarungen und Kundmachungen.
(2)Absatz 2Im Landesgesetzblatt können Rechtsverordnungen sonstiger Landesbehörden verlautbart werden, wenn sie für das ganze Landesgebiet oder große Teile desselben Geltung haben.
§ 3Paragraph 3,
Elektronische Verlautbarung
(1)Absatz einsDie Verlautbarung der Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann entsprechend den §§ 3 bis 5 an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler elektronisch und mit einer elektronischen Signatur versehen zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu verlautbaren.Die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann entsprechend den Paragraphen 3 bis 5 an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler elektronisch und mit einer elektronischen Signatur versehen zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu verlautbaren.
(3)Absatz 3Wenn und solange die Verlautbarung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften oder die Bereithaltung zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Verlautbarung oder Bereithaltung in anderer dem Art. 35 L-VG entsprechenden Weise zu erfolgen.Wenn und solange die Verlautbarung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften oder die Bereithaltung zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Verlautbarung oder Bereithaltung in anderer dem Artikel 35, L-VG entsprechenden Weise zu erfolgen.
(4)Absatz 4Die gemäß Abs. 3 kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet unter der in Abs. 2 genannten Internetadresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Verlautbarung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.Die gemäß Absatz 3, kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet unter der in Absatz 2, genannten Internetadresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Verlautbarung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
(5)Absatz 5Die im Landesgesetzblatt verlautbarten Rechtsvorschriften können zusätzlich auch noch in anderer geeigneter Weise, insbesondere im E-Government-Portal des Landes Burgenland unter http://e-government.bgld.gv.at, bekannt gemacht werden. Diesen Bekanntmachungen kommt keine verbindliche Wirkung zu. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.
§ 4Paragraph 4,
Zugang zu den Rechtsvorschriften
(1)Absatz einsDie verlautbarten Rechtsvorschriften sind von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler auf Dauer unter der in § 3 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten. Sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Rechtsvorschriften Kenntnis erlangen und unentgeltlich Ausdrucke erstellen kann.Die verlautbarten Rechtsvorschriften sind von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler auf Dauer unter der in Paragraph 3, genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten. Sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Rechtsvorschriften Kenntnis erlangen und unentgeltlich Ausdrucke erstellen kann.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass jede Person Ausdrucke der Verlautbarungen in den Landesbesetzblättern sowie Ausdrucke oder Vervielfältigungen der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erschienenen Landesgesetzblätter beim Amt der Burgenländischen Landesregierung erhalten kann.
§ 5Paragraph 5,
Sicherung der Authentizität und Integrität
(1)Absatz einsDokumente, die eine elektronisch zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Rechtsvorschriften ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden und mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.
(2)Absatz 2Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.Dokumente gemäß Absatz eins, dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat von jedem zur Abfrage freigegebenen Dokument mindestens zwei Sicherungskopien und zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind jeweils ohne unnötigen Aufschub, spätestens zu Beginn des Folgejahres, an das Burgenländische Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.
II. Abschnittrömisch II. Abschnitt
Landesamtsblatt
§ 6Paragraph 6,
Herausgabe und Form
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat als Amts- und Informationsblatt für das Burgenland das „Landesamtsblatt für das Burgenland“ (Landesamtsblatt) herauszugeben.
(2)Absatz 2Das Landesamtsblatt erscheint nach Möglichkeit und Bedarf wöchentlich und ist mit fortlaufenden Jahrgangsnummern zu versehen. Innerhalb des Jahrganges sind die einzelnen Stücke und in diesen die einzelnen Verlautbarungen fortlaufend zu nummerieren.
§ 7Paragraph 7,
Inhalte
(1)Absatz einsIm Landesamtsblatt sind zu verlautbaren:
nach anderen Rechtsvorschriften im Landesamtsblatt vorzunehmende Kundmachungen - insbesondere Verordnungen, Bescheide, Ausschreibungen und sonstige Mitteilungen von Landesbehörden -, mit der in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Wirkung;
Kundmachungen der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes über die Berichtigung von Kundmachungen im Landesamtblatt.
(2)Absatz 2Im Landesamtsblatt können verlautbart werden werden:
ausschließlich an nachgeordnete Verwaltungsorgane ergehende generelle Anordnungen (Verwaltungsverordnungen), Dienstanweisungen, Instruktionen, Erlässe ua. der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes, der Landesregierung und sonstiger Landesorgane, soweit sie für einen größeren Adressatenkreis von Bedeutung sind;
Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen von Bundesbehörden und Gemeindebehörden auf deren Ersuchen;
Kundmachungen von ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten;
sonstige Kundmachungen, Mitteilungen u. dgl. von Landesdienststellen sowie von Bundesdienststellen, Gemeindeämtern und anderen Stellen (zB Vereine, Genossenschaften) auf ihr Ersuchen, wenn an der Kundmachung ein öffentliches Interesse besteht.
§ 8Paragraph 8,
Elektronische Kundmachung des Landesamtsblattes
(1)Absatz einsDas Landesamtblatt ist im Internet unter http://egovernment.bgld.gv.at/ zur Abfrage bereitzuhalten. Diese Kundmachungen müssen allgemein, unentgeltlich und ohne Identitätsnachweis zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Kundmachung Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
(2)Absatz 2Darüber hinaus hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass jede Person Ausdrucke der Verlautbarungen im Landesamtblatt oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erschienenen Stücken erhalten kann.
(3)Absatz 3Wenn und solange die Bereithaltung zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Bereithaltung in einer anderen entsprechenden Weise zu erfolgen.
III. Abschnittrömisch III. Abschnitt
Verlautbarungen besonderer Art
§ 9Paragraph 9,
Außerordentliche Verhältnisse
(1)Absatz einsFür die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Landesamtsblatt nicht oder nicht rasch genug möglich ist, können - unbeschadet § 3 Abs. 3 und 4 - in Angelegenheiten der Landesverwaltung die Landesregierung und in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann sonstige Rechtsvorschriften oder andere Verlautbarungen statt im Landesgesetzblatt oder im Landesamtsblatt in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk, sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in Tageszeitungen, durch Plakatierung ua.) verlautbaren und gleiches auch für die Verlautbarung von Rechtsvorschriften und Kundmachungen nachgeordneter Behörden anordnen.Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Landesamtsblatt nicht oder nicht rasch genug möglich ist, können - unbeschadet Paragraph 3, Absatz 3 und 4 - in Angelegenheiten der Landesverwaltung die Landesregierung und in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann sonstige Rechtsvorschriften oder andere Verlautbarungen statt im Landesgesetzblatt oder im Landesamtsblatt in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk, sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in Tageszeitungen, durch Plakatierung ua.) verlautbaren und gleiches auch für die Verlautbarung von Rechtsvorschriften und Kundmachungen nachgeordneter Behörden anordnen.
(2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 verlautbarte Rechtsvorschriften oder Kundmachungen treten, wenn in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Kundmachung in Kraft.Gemäß Absatz eins, verlautbarte Rechtsvorschriften oder Kundmachungen treten, wenn in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Kundmachung in Kraft.
(3)Absatz 3Gemäß Abs. 1 verlautbarte Rechtsvorschriften oder Kundmachungen sind sobald wie möglich auch im Landesgesetzblatt oder Landesamtsblatt wiederzugeben; die Wiedergabe hat nur Mitteilungscharakter. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung, den Zeitpunkt des Beginns der Wirksamkeit und gegebenenfalls des Außerkrafttretens zu enthalten.Gemäß Absatz eins, verlautbarte Rechtsvorschriften oder Kundmachungen sind sobald wie möglich auch im Landesgesetzblatt oder Landesamtsblatt wiederzugeben; die Wiedergabe hat nur Mitteilungscharakter. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung, den Zeitpunkt des Beginns der Wirksamkeit und gegebenenfalls des Außerkrafttretens zu enthalten.
§ 10Paragraph 10,
Kundmachung durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme
(1)Absatz einsEnthält eine im Landesgesetzblatt oder Landesamtsblatt zu verlautbarende Rechtsvorschrift Pläne, Karten oder andere Teile, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Landesamtsblatt wegen ihres Umfanges, ihres Formats oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so können diese Teile durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei geeigneten Dienststellen bzw. Organisationseinheiten des Landes oder der Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für die Dauer der Geltung der Rechtsvorschrift kundgemacht werden. Dasselbe gilt, wenn durch deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Landesamtsblatt der Zugang zu den Rechtsvorschriften im Sinne des § 4 nicht hinreichend sichergestellt werden könnte.Enthält eine im Landesgesetzblatt oder Landesamtsblatt zu verlautbarende Rechtsvorschrift Pläne, Karten oder andere Teile, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Landesamtsblatt wegen ihres Umfanges, ihres Formats oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so können diese Teile durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei geeigneten Dienststellen bzw. Organisationseinheiten des Landes oder der Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für die Dauer der Geltung der Rechtsvorschrift kundgemacht werden. Dasselbe gilt, wenn durch deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Landesamtsblatt der Zugang zu den Rechtsvorschriften im Sinne des Paragraph 4, nicht hinreichend sichergestellt werden könnte.
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 vorgesehene Verlautbarungsform ist im Rechtsakt selbst festzulegen. Dabei ist die Dauer dieser Kundmachung zu bestimmen, die sich jedenfalls auf die Dauer der Wirksamkeit der kundzumachenden Vorschrift zu erstrecken.Die im Absatz eins, vorgesehene Verlautbarungsform ist im Rechtsakt selbst festzulegen. Dabei ist die Dauer dieser Kundmachung zu bestimmen, die sich jedenfalls auf die Dauer der Wirksamkeit der kundzumachenden Vorschrift zu erstrecken.
(3)Absatz 3Werden Teile einer Rechtsvorschrift nach Abs. 1 kundgemacht, so sind in der Rechtsvorschrift die Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme zu erfolgen hat, genau zu bezeichnen.Werden Teile einer Rechtsvorschrift nach Absatz eins, kundgemacht, so sind in der Rechtsvorschrift die Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme zu erfolgen hat, genau zu bezeichnen.
(4)Absatz 4Wurden Teile einer Rechtsvorschrift nach Abs. 1 kundgemacht, so hat jedermann das Recht, bei den Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme erfolgt, eine Kopie der solcherart verlautbarten Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen.Wurden Teile einer Rechtsvorschrift nach Absatz eins, kundgemacht, so hat jedermann das Recht, bei den Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme erfolgt, eine Kopie der solcherart verlautbarten Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen.
(5)Absatz 5Werden durch eine Rechtsvorschrift technische Regelwerke, die aus Erkenntnissen der Wissenschaft und Erfahrungen der Praxis abgeleitet und von einer fachlich hierzu berufenen Stelle herausgegeben worden sind und bei dieser von jedermann bezogen werden können, zur Gänze oder zum Teil für verbindlich erklärt, so bedürfen sie nicht der Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Landesamtsblatt und sind für die Dauer ihrer Geltung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Jedermann hat das Recht, eine Vervielfältigung solcher durch Auflage kundgemachter Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen, sofern die Vervielfältigung mit einem vertretbaren technischen Aufwand möglich und urheberrechtlich zulässig ist. In der Rechtsvorschrift sind die Regelwerke, deren Gegenstand und die Stelle, von der sie herausgegeben wurden, unter Angabe ihrer Adresse, sowie die Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme zu erfolgen hat, zu bezeichnen. Die Landesregierung hat diese Informationen mit elektronischer Signatur versehen auf der Internetseite des Landes bekannt zu machen und auf die Auflegung hinzuweisen.
IV. Abschnittrömisch IV. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 11Paragraph 11,
Räumlicher Geltungsbereich
Alle im Landesgesetzblatt und im Landesamtsblatt enthaltenen Verlautbarungen erstrecken sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf das gesamte Landesgebiet.
§ 12Paragraph 12,
Zeitlicher Geltungsbereich
(1)Absatz einsDie verbindliche Kraft von Verlautbarungen im Landesgesetzblatt oder Landesamtsblatt beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist und ausgenommen Kundmachungen nach § 9, nach Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung.Die verbindliche Kraft von Verlautbarungen im Landesgesetzblatt oder Landesamtsblatt beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist und ausgenommen Kundmachungen nach Paragraph 9,, nach Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung.
(2)Absatz 2Rechtsvorschriften, die nach §§ 9 bis 10 kundgemacht werden, treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht oder Kundmachung in Kraft.Rechtsvorschriften, die nach Paragraphen 9 bis 10 kundgemacht werden, treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht oder Kundmachung in Kraft.
(3)Absatz 3Der Tag der Verlautbarung ist der Tag, an dem das Landesgesetzblatt oder Landesamtsblatt zur Abfrage freigegeben wird. Dieser ist auf jedem Stück des Landesgesetzblatts und des Landesamtsblatts anzugeben.
§ 13Paragraph 13,
Verlautbarungsfehler
(1)Absatz einsVerlautbarungsfehler im Sinne des Abs. 3 im Landesgesetzblatt sind mit Kundmachung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes zu berichtigen.Verlautbarungsfehler im Sinne des Absatz 3, im Landesgesetzblatt sind mit Kundmachung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes zu berichtigen.
(2)Absatz 2Verlautbarungsfehler im Sinne des Abs. 3 im Landesamtsblatt sind, soweit die Verlautbarung der mittelbaren Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung zuzuordnen ist und rechtsverbindlichen Inhalt hat, mit Kundmachung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes zu berichtigen.Verlautbarungsfehler im Sinne des Absatz 3, im Landesamtsblatt sind, soweit die Verlautbarung der mittelbaren Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung zuzuordnen ist und rechtsverbindlichen Inhalt hat, mit Kundmachung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes zu berichtigen.
(3)Absatz 3Verlautbarungsfehler sind Abweichungen einer Kundmachung vom Original und Fehler, die bei der inneren Einrichtung der Kundmachung (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, wie etwa offenkundig auf einem technischen Gebrechen oder auf einem Versehen beruhende Fehler.
(4)Absatz 4Die Berichtigung einer Verlautbarung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.
(5)Absatz 5Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat, wenn in einem Gesetzesbeschluss des Landtages auf einen noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen wurde, anlässlich der Verlautbarung dieses Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt die Zitierung zu ergänzen.
(6)Absatz 6Abs. 5 gilt für Zitate in Verordnungen der Landesregierung oder der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes sinngemäß.Absatz 5, gilt für Zitate in Verordnungen der Landesregierung oder der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes sinngemäß.
§ 14Paragraph 14,
Verhältnis zu anderen Verlautbarungsvorschriften
In anderen Gesetzen getroffene Bestimmunen über die Verlautbarung oder Kundmachung von Rechtsvorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Unberührt bleiben ferner alle auf dem Gebiet der Bundesverwaltung für die Verlautbarung von Rechtsvorschriften geltenden Bestimmungen.
§ 15Paragraph 15,
Strafbestimmung
(1)Absatz einsWer Werke, die einem Landesgesetzblatt oder Landesamtsblatt gleich oder ähnlich sind, in Auftrag gibt, herstellt oder verbreitet, ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Nach Abs. 1 hergestellte Werke können unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.Nach Absatz eins, hergestellte Werke können unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.
§ 16Paragraph 16,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 29. Oktober 1990 über Verlaut-barungen im Burgenland, LGBl. Nr. 17/1991, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 29. Oktober 1990 über Verlaut-barungen im Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1991,, außer Kraft.