Datum der Kundmachung

17.12.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014, Stück 33

Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Verfassung des Burgenlandes, Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz, Burgenländisches Volksbegehrensgesetz, Burgenländisches Landesbezügegesetz und Landtagswahlordnung 1995, Änderung

Text

Gesetz vom 11. Dezember 2014, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes, das Burgenländische Landes-Rechnungshof-Gesetz, das Burgenländische Volksbegehrensgesetz, das Burgenländische Landesbezügegesetz und die Landtagswahlordnung 1995 geändert werden

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes

Das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1981,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Artikel 12, Absatz 2, wird das Wort „vier“ durch das Wort „acht“ ersetzt und nach dem Wort „Wochen“ ein Gedankenstrich sowie die Wortfolge „im Falle des Artikel 100, B-VG innerhalb von vier Wochen “ eingefügt.

  1. Ziffer 2
    In Artikel 15, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „des Artikels 53 Absatz 7“ die Wortfolge „des Landes-Verfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1981, in der Fassung LGBl. Nr. 75/2013“ eingefügt.

  1. Ziffer 3
    Dem Artikel 22, wird folgender Absatz 5, angefügt:
  1. Absatz 5Mitglieder des Landtages können aus bestimmten Gründen für die Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen. Der Karenzurlaub ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages auszusprechen. Für diese Zeit wird das Mandat durch eine Bewerberin oder einen Bewerber der wahlwerbenden Partei, der auch das in Karenzurlaub befindliche Mitglied angehört, ausgeübt (Vertretung). Auf solche Vertreter finden Artikel 22 Absatz 1 bis 4 und Artikel 23 bis 28 sinngemäße Anwendung. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.“

4. Artikel 30, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat ein
    1. Ziffer eins
      von mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern,
    2. Ziffer 2
      von mindestens zehn Gemeinden auf Grund einstimmig gefasster und übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse oder
    3. Ziffer 3
      von mindestens 18 Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse
    gestelltes Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen (Volksbegehren) unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu übermitteln.“

  1. Ziffer 5
    Nach Artikel 30, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
  1. Absatz eins aEin Volksbegehren gemäß Absatz 1 Ziffer 2, oder Ziffer 3, ist unzulässig, wenn der Gesetzesvorschlag mit negativen finanziellen Auswirkungen auf die Gebarung des Landes verbunden ist.“

  1. Ziffer 6
    In Artikel 30, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „Der Antrag“ durch die Wortfolge „Ein Antrag gemäß Absatz 1 Ziffer eins “, e, r, s, e, t, z, t,

  1. Ziffer 7
    Nach Artikel 46, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
  1. Absatz eins aUntersuchungsausschüsse können durch Beschluss des Landtages oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes eingesetzt werden.“

8. Artikel 51, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmann-Stellvertreter sowie mindestens drei und höchstens fünf weiteren Mitgliedern, die den Titel Landesrat führen.“

9. Artikel 51, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmann-Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die den Titel Landesrat führen.“

10. Artikel 53, lautet:

„Artikel 53

Wahl der Mitglieder der Landesregierung

  1. Absatz einsDie Landesregierung wird vom Landtag nach der Wahl der Präsidenten (Artikel 15,) für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages gewählt. Die Mitglieder der Landesregierung bleiben jedoch auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode oder nach Auflösung des Landtages im Amt bis die neue Landesregierung gewählt ist.
  2. Absatz 2Die nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärkste Partei lädt die anderen Parteien, die Mandate im Landtag erzielt haben, zu ersten Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung ein.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann, der Landeshauptmann-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landtag in einem Wahlgang gewählt. Die Wahl erfolgt auf Grund eines Wahlvorschlages, der so viele Personen zu enthalten hat, wie die Landesregierung Mitglieder hat und hievon eine Person als Kandidat für das Amt des Landeshauptmannes und eine Person als Kandidat für das Amt des Landeshauptmann-Stellvertreters bezeichnen muss.
  4. Absatz 4Ein Wahlvorschlag ist im Wege der Landtagsdirektion mindestens 48 Stunden vor der Sitzung schriftlich einzubringen und muss von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten unterfertigt sein. Die zeitgleiche Unterstützung mehrerer Wahlvorschläge durch einen Landtagsabgeordneten ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so ist über jeden Wahlvorschlag gesondert abzustimmen. Der Wahlvorschlag, der von der größten Zahl an Landtagsabgeordneten unterfertigt ist, hat dabei als erster zur Abstimmung zu gelangen.
  6. Absatz 6Für die Wahl der Landesregierung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erlangt keiner der im Rahmen einer Sitzung zur Abstimmung gelangten Wahlvorschläge die erforderliche Mehrheit, sind vor jedem weiteren Wahlgang Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung zu führen.
  7. Absatz 7Die näheren Regelungen für den Wahlvorgang werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.“

  1. Ziffer 11
    In Artikel 55, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „über Vorschlag der Partei“ sowie der Gliedsatz „, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 53 den Wahlvorschlag für das verhinderte Mitglied der Landesregierung eingebracht hat“.

  1. Ziffer 12
    Artikel 55, Absatz eins, letzter Satz lautet:
    „Artikel 53 Absatz 3, 4, Absatz 5 erster Satz, Absatz 6 und 7 gilt sinngemäß.“

  1. Ziffer 13
    Artikel 55, Absatz 2, lautet:
  1. Absatz 2Wird kein Wahlvorschlag gemäß Absatz 1 erstattet, ist die Regelung der Geschäftsordnung der Landesregierung über die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung anzuwenden.“

14. Artikel 55, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Präsident des Landtages hat die Landtagsabgeordneten unverzüglich über die Verhinderung des Mitgliedes der Landesregierung zu informieren und zum Zweck der Wahl eines Ersatzmitgliedes der Landesregierung den Landtag einzuberufen.“

15. Artikel 56, Absatz 3 und Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 3Ein Misstrauensantrag gegen ein Mitglied der Landesregierung kann gültig nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden.
  2. Absatz 4Ein Beschluss, mit dem ein Mitglied der Landesregierung abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.“

  1. Ziffer 16
    Artikel 56, Absatz 5, entfällt.

  1. Ziffer 17
    Artikel 58, Absatz 2, lautet:
  1. Absatz 2Der Präsident des Landtages hat die Landtagsabgeordneten unverzüglich über das Ausscheiden der Mitglieder der Landesregierung zu informieren und zum Zweck der Wahl einer neuen Landesregierung den Landtag einzuberufen.

Artikel 53 Absatz 3, 4, Absatz 5 erster Satz, Absatz 6 und 7 gilt sinngemäß.“

18. Artikel 60, lautet:

„Artikel 60

Beschlusserfordernisse

  1. Absatz einsDie Beschlusserfordernisse für die Beschlussfassung der Landesregierung sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2 in der Geschäftsordnung der Landesregierung festzulegen.
  2. Absatz 2Zu Beschlüssen, mit denen
    1. Ziffer eins
      die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,
    2. Ziffer 2
      die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,
    3. Ziffer 3
      die Landeshaushaltsordnung erlassen (abgeändert) wird,
    4. Ziffer 4
      Beteiligungen an Gesellschaften eingegangen werden, oder
    5. Ziffer 5
      die Vorlage des Landesvoranschlages an den Landtag beschlossen wird
    ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder der Landesregierung erforderlich.“

  1. Ziffer 19
    In Artikel 74, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „des
Landes“ die Wortfolge „sowie zur Gebarungskontrolle der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger“ eingefügt.

  1. Ziffer 20
    In Artikel 74, Absatz 2, Ziffer 8, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; dem Artikel 74, Absatz 2, werden folgende Ziffer 9 bis 16 angefügt:
  2. Ziffer 9
    die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;
  3. Ziffer 10
    die Prüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern bestellt sind;
  4. Ziffer 11
    die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern finanzielle Anteile zu mehr als 50% zustehen oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;
  5. Ziffer 12
    die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern;
  6. Ziffer 13
    die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern;
  7. Ziffer 14
    die Prüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern bestellt sind;
  8. Ziffer 15
    die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern finanzielle Anteile zu mehr als 50% zustehen oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;
  9. Ziffer 16
    die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern.“

  1. Ziffer 21
    Nach Artikel 74 a, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und 1b
eingefügt:
  1. Absatz eins aDer Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des Artikels 74 Absatz 2 Ziffer 9 bis 12 von Amts wegen durchzuführen.
  2. Absatz eins bDer Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des Artikels 74 Absatz 2 Ziffer 13 bis 16
    1. Ziffer eins
      auf begründetes Ersuchen der Landesregierung oder
    2. Ziffer 2
      auf Beschluss des Landtages
    durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei Ersuchen gemäß Ziffer eins, sowie zwei Anträge gemäß Ziffer 2, gestellt werden. Ersuchen der Landesregierung gemäß Ziffer eins, sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen. Dies gilt auch für Beschlüsse des Landtages gemäß Ziffer 2 Punkt “,

  1. Ziffer 22
    In Artikel 74 a, Absatz 2, erster Satz wird im Klammerausdruck nach der Wortfolge „Absatz 1“ die Wortfolge „und Absatz 1a“ eingefügt.

  1. Ziffer 23
    In Artikel 74 a, Absatz 2, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „der geprüften Stelle“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „sowie der Landesregierung“ durch die Wortfolge „der Landesregierung sowie im Falle einer Prüfung gemäß Absatz 1a dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde“ ersetzt.

  1. Ziffer 24
    In Artikel 74 a, Absatz 3, erster Satz wird im Klammerausdruck nach der Wortfolge „Absatz 1 Ziffer eins bis 7“ die Wortfolge „und Absatz 1b“ eingefügt.

  1. Ziffer 25
    In Artikel 74 a, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, der Ziffer 3, wird das Wort „und“ angefügt sowie folgende Ziffer 4, eingefügt:
  2. Ziffer 4
    im Falle einer Prüfung gemäß Absatz 1b dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde“

  1. Ziffer 26
    In Artikel 75, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Litera , entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß Artikel 53“.

  1. Ziffer 27
    Dem Artikel 90, wird folgender Absatz 5, angefügt:
  1. Absatz 5Für das Inkrafttreten der durch das Landesverfassungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014, eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Artikel 12, Absatz 2 und Artikel 15, Absatz 7, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Artikel 22, Absatz 5,, Artikel 30, Absatz eins,, 1a und 2, Artikel 46, Absatz eins a,, Artikel 51, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 8,, Artikel 55, Absatz eins,, 2 und 3, Artikel 56, Absatz 3,, 4 und 5, Artikel 58, Absatz 2,, Artikel 60, sowie Artikel 75, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Litera b, treten mit Beginn der römisch 21 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Artikel 53, tritt mit Ablauf des Tages der Wahl des Landtages für die römisch 21 . Gesetzgebungsperiode in Kraft und ist erstmals bei der Wahl der Landesregierung für die römisch 21 .
      Gesetzgebungsperiode anzuwenden. Die Wahl der Mitglieder der Landesregierung in der römisch XX. Gesetzgebungsperiode ist nach den bis zum Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014, geltenden Bestimmungen durchzuführen.
    4. Ziffer 4
      Artikel 51, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 9, tritt mit Beginn der römisch 22 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. Zugleich tritt Artikel 51, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 8, außer Kraft.
    5. Ziffer 5
      Artikel 74, Absatz eins,, Artikel 74, Absatz 2, Ziffer 8 bis 16, Artikel 74 a, Absatz eins a,, 1b, 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Burgenländischen Landes-Rechnungshof-Gesetzes

Das Gesetz über den Burgenländischen Landes-Rechnungshof (Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz - Bgld. LRHG), Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt; dem Paragraph 2, Absatz eins, werden folgende Ziffer 9 bis 16 angefügt:
  1. Ziffer 9
    die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;
  2. Ziffer 10
    die Prüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern bestellt sind;
  3. Ziffer 11
    die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern finanzielle Anteile zu mehr als 50% zustehen oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;
  4. Ziffer 12
    die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern;
  5. Ziffer 13
    die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern;
  6. Ziffer 14
    die Prüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern bestellt sind;
  7. Ziffer 15
    die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern finanzielle Anteile zu mehr als 50% zustehen oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;
  8. Ziffer 16
    die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern.“

  1. Ziffer 2
    Nach Paragraph 2, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
  1. Absatz 2 aDer Landes-Rechnungshof soll zum Zweck der Vermeidung von Doppelprüfungen im Bereich der Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 9 bis 12 seine Prüfungstätigkeit mit jener des Landes im Bereich der Gebarung der Gemeinden (Artikel 119 a, Absatz 2, B-VG) abstimmen.“

3. Nach Paragraph 5, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 bis 12 von Amts wegen (Initiativprüfung [Abs. 2]) durchzuführen.
  2. Absatz eins bDer Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 bis 16
    1. Ziffer eins
      auf begründetes Ersuchen der Landesregierung oder
    2. Ziffer 2
      auf Beschluss des Landtages
    durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei Ersuchen gemäß Ziffer eins, sowie zwei Anträge gemäß Ziffer 2, gestellt werden. Ersuchen der Landesregierung gemäß Ziffer eins, sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen. Dies gilt auch für Beschlüsse des Landtages gemäß Ziffer 2 Punkt “,

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Zitat „Abs. 1 Ziffer eins “, die Wortfolge „und Absatz eins a, “, eingefügt.

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 5, Absatz 2, wird nach dem siebenten Satz folgender Satz eingefügt:
„Im Falle einer Initiativprüfung gemäß Absatz eins a, ist dieser Bericht zugleich dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde sowie der Landesregierung vorzulegen.“

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 5, Absatz 2, vorletzter Satz wird nach der Wortfolge „voraussichtlichen Initiativprüfungen zu erstellen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wobei pro Gesetzgebungsperiode des Landtages nicht mehr als zehn Prüfungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 bis 12 vorgesehen werden dürfen,“ eingefügt.

  1. Ziffer 7
    In Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz wird nach der Wortfolge „einer Antragsprüfung gemäß“ die Wortfolge „Abs. 1b und“ und nach der Wortfolge „gewünschten Prüfungen“ die Wortfolge „sowie im Falle einer Antragsprüfung gemäß Absatz eins b, die auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen“ eingefügt.

  1. Ziffer 8
    In Paragraph 5, Absatz 4, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Im Falle einer Antragsprüfung gemäß Absatz eins b, ist dieser Bericht zugleich dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde sowie der Landesregierung vorzulegen.“

  1. Ziffer 9
    In Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „Ergebnis einer durchgeführten Prüfung“ die Wortfolge „aus dem Bereich des Landes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5)“ eingefügt.

  1. Ziffer 10
    Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:
  1. Absatz 3Der Landes-Rechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung aus dem Bereich einer Gemeinde (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 bis 16) dem Bürgermeister sowie der geprüften Stelle zu übersenden und die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung einzuräumen. Der Bürgermeister hat zum vorläufigen Ergebnis der durchgeführten Überprüfung Stellung zu nehmen und dem Landes-Rechnungshof die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Hat der Bürgermeister fristgerecht eine Äußerung abgegeben, so hat der Landes-Rechnungshof diese in seine Erwägungen miteinzubeziehen und in seinen Prüfungsbericht einzuarbeiten. Die Äußerung des Bürgermeisters ist überdies dem Bericht als Beilage anzuschließen.“

  1. Ziffer 11
    In Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Zitat „§ 5 Absatz eins, Ziffer eins “, die Wortfolge „und Absatz eins a, “, eingefügt.

  1. Ziffer 12
    In Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz wird nach der Wortfolge „der geprüften Stelle“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „sowie der Landesregierung“ durch die Wortfolge „der Landesregierung sowie im Falle einer Initiativprüfung gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde“ ersetzt.

  1. Ziffer 13
    In Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Zitat „§ 5 Absatz eins, Ziffer 2 “, die Wortfolge „und Absatz eins b, “, eingefügt; in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, der Ziffer 3, wird das Wort „und“ angefügt sowie folgende Ziffer 4, eingefügt:
    1. Ziffer 4
      im Falle einer Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz eins b, dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde“

  1. Ziffer 14
    Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 3, angefügt:
  1. Absatz 3Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8 bis 16, Paragraph 2, Absatz 2 a,, Paragraph 5, Absatz eins a,, 1b, 2 und 4, Paragraph 7, Absatz eins und 3 und Paragraph 8, Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Burgenländischen Volksbegehrensgesetzes

Das Gesetz über das Verfahren bei der Durchführung von Volksbegehren (Burgenländisches Volksbegehrensgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1981,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

1. Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Ein Volksbegehren kann auch von
    1. Ziffer eins
      mindestens zehn Gemeinden auf Grund einstimmig gefasster und übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse oder
    2. Ziffer 2
      mindestens 18 Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse
    gestellt werden. Die Gemeinderatsbeschlüsse haben das Volksbegehren in der Form eines Gesetzesentwurfes zu enthalten.“

  1. Ziffer 2
    Dem Paragraph eins, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Ein Volksbegehren gemäß Absatz 3 ist unzulässig, wenn der Gesetzesvorschlag mit negativen finanziellen Auswirkungen auf die Gebarung des Landes verbunden ist.“

  1. Ziffer 3
    Dem bisherigen Wortlaut des Paragraph 25, wird die Absatzbezeichnung
„(1)“ vorangestellt.

  1. Ziffer 4
    Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 2, angefügt:
  1. Absatz 2Paragraph eins, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014, treten mit Beginn der römisch 21 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Burgenländischen Landesbezügegesetzes

Das Gesetz über die Bezüge der obersten Organe des Landes Burgenland (Burgenländisches Landesbezügegesetz - Bgld. LBG), Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Dem Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
    „Mitglieder des Burgenländischen Landtages, die sich in Karenzurlaub befinden (Artikel 22 Absatz 5,
L-VG, Paragraph 17, Absatz 4 bis 6 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages), haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen nach diesem Gesetz.“

  1. Ziffer 2
    Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:
  1. Absatz 3Die die Mitglieder des Burgenländischen Landtages betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für einen Vertreter eines in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes des Burgenländischen Landtages (Artikel 22 Absatz 5, L-VG, Paragraph 17, Absatz 4 bis 6 Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages).“

  1. Ziffer 3
    Dem Paragraph 11, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
    „Für jene Kalendermonate, in denen sich ein Mitglied des Burgenländischen Landtages in Karenzurlaub befindet, ist kein Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten.“

  1. Ziffer 4
    Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 8, angefügt:
  1. Absatz 8Paragraph eins, Absatz eins und 3 und Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014, treten mit Beginn der römisch 21 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Landtagswahlordnung 1995

Die Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

1. Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel ist vom Bürgermeister vorzunehmen. Die Wahlsprengel sind fortlaufend zu nummerieren und können zusätzlich in Worten bezeichnet werden. Die Anzahl der Wahlsprengel, die Nummer und die Bezeichnung derselben sind mit der Kundmachung der Verordnung über die Wahlausschreibung (Paragraph eins, Absatz 4,) zu verlautbaren.“

2. Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Gemeinden haben, um Wählern
    1. Ziffer eins
      die auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern und
    2. Ziffer 2
      die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 54 b, vor dem Wahltag zu ermöglichen,
    wenigstens je eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Im Fall nach Ziffer eins, sucht die Wahlbehörde die Wähler am Wahltag auf, im Fall nach Ziffer 2, erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal. Die Festsetzung der Anzahl und die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs der Sonderwahlbehörden sind vom Bürgermeister vorzunehmen und mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (Paragraph eins, Absatz 4,) zu verlautbaren. Die Sonderwahlbehörden dürfen den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht überschreiten.“

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 33, Absatz 2, wird nach dem Wort „Sonderwahlbehörde“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins “, eingefügt.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 42, Absatz 3, wird nach dem Wort „Sonderwahlbehörde“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins “, eingefügt.

  1. Ziffer 5
    Nach Paragraph 42, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
  1. Absatz 3 aDie Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß Paragraph 54 b, Absatz 4, vom Bürgermeister zu übergeben sind.“

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 42, Absatz 4, wird das Wort „fünften“ durch die Ordnungsnummer „13.“ ersetzt.

  1. Ziffer 7
    Paragraph 46, lautet:

„§ 46

Wahlzeit

  1. Absatz einsDer Beginn und die Dauer der Stimmabgabe ist so festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechts tunlichst gesichert ist. Das Ende der Wahlzeit darf am Wahltag nicht später als auf 17 Uhr festgelegt werden.
  2. Absatz 2Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen. Dies gilt nicht für die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Absatz 3Die Wahlzeit der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, endet spätestens eine Stunde vor dem Ende der Wahlzeit der gemäß Paragraph 42, Absatz 3, bestimmten Wahlbehörde.
  4. Absatz 4Die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, hat am neunten Tag vor dem Wahltag zu erfolgen. Die Wahlzeit ist so festzulegen, dass das dafür bestimmte Wahllokal wenigstens durch zwei Stunden, jedenfalls aber in der Zeit zwischen 18 Uhr und 19 Uhr geöffnet ist.“

  1. Ziffer 8
    In der Überschrift zu Paragraph 54 a, wird nach dem Wort „Sonderwahlbehörde“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins “, angefügt.

  1. Ziffer 9
    In Paragraph 54 a, wird nach dem Wort „Sonderwahlbehörden“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins “, eingefügt.

  1. Ziffer 10
    Der bisherige Paragraph 54 b, wird zu Paragraph 54 c,

  1. Ziffer 11
    Nach Paragraph 54 a, wird folgender Paragraph 54 b, (neu) eingefügt:

„§ 54b

Stimmabgabe vor dem Wahltag

  1. Absatz einsUm Personen die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag vor einer Wahlbehörde in der Gemeinde, in der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, zu ermöglichen, hat die Gemeindewahlbehörde wenigstens eine Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, einzurichten, die für diese Personen am neunten Tag vor dem Wahltag zur Stimmabgabe zur Verfügung steht. Wahlkarten dürfen von diesen Wahlbehörden jedoch nicht entgegengenommen werden. Ebenso ist eine Stimmabgabe mit Wahlkarte nicht zulässig.
  2. Absatz 2Macht ein Wähler von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch, so ist in das Abstim-mungsverzeichnis der Name des Wählers unter fortlaufender Zahl und die fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses und in der Rubrik „Anmerkung“ die Nummer des Wahlsprengels, in dessen Wählerverzeichnis der Wähler aufscheint, einzutragen. Gleichzeitig wird sein Name unter Hinzufügung des Vermerks „Vorgezogene Stimmabgabe“ in der Rubrik „Anmerkung“ im entsprechenden Wählerverzeichnis abgestrichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 48 bis 52 und Paragraph 65, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Nach Ablauf der Wahlzeit muss die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, die Urne entleeren, die abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts zählen und feststellen, ob die Zahl der abgegebenen Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler übereinstimmt. Stimmen die Zahlen nicht überein, so muss die Tatsache und der mutmaßliche Grund dafür in der Niederschrift festgehalten werden. Die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, hat gemäß Paragraph 65, Absatz 10, eine Niederschrift abzufassen.
  4. Absatz 4Anschließend hat die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, die ungeöffneten Wahlkuverts und die Niederschrift samt Beilagen in einem Umschlag oder einer vergleichbaren Umschließung zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpackung ist die Anzahl der darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, hat sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts dem Bürgermeister zu übergeben. Die Übernahme der Unterlagen ist auf der Verpackung zu bestätigen. Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts unter Verschluss verwahrt werden. Am Wahltag sind diese Unterlagen der gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, bestimmten Wahlbehörde zu Beginn der Wahlhandlung gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Eine Ausfertigung ist für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.“

  1. Ziffer 12
    In Paragraph 59, Absatz eins, wird das Wort „vierten“ durch das Wort „elften“ ersetzt.

  1. Ziffer 13
    In Paragraph 65, Absatz 3, wird das Zitat „§ 54b Absatz 4 “, durch das Zitat „§ 54c Absatz 4 “,, das Zitat „§ 54b Absatz 3, Ziffer eins bis 4“ jeweils durch das Zitat „§ 54c Absatz 3, Ziffer eins bis 4“ und das Zitat „§ 54b Absatz 3, Ziffer 5 bis 7“ durch das Zitat „§ 54c Absatz 3, Ziffer 5 bis 7“ ersetzt.

  1. Ziffer 14
    In Paragraph 65, Absatz 9, wird nach dem Wort „Sonderwahlbehörde“ jeweils die Wortfolge „gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins “, eingefügt.

  1. Ziffer 15
    Dem Paragraph 65, wird folgender Absatz 10, angefügt:
  1. Absatz 10Die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, hat eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 66, Absatz eins und 2 Ziffer eins bis 8 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß Paragraph 66, Absatz 3, Ziffer 2,, 4 und 7 anzuschließen. Paragraph 66, Absatz 4 bis 6 ist anzuwenden. Die gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, bestimmte Wahlbehörde hat die Stimmzettel aus den vor dieser Sonderwahlbehörde abgegebenen Wahlkuverts ununterscheidbar in die Feststellung ihres Wahlergebnisses einzubeziehen.“

  1. Ziffer 16
    In Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 10, wird nach dem Wort „Sonderwahlbehörde“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins “, eingefügt und der nach dem Wort „Stimmzettel“ befindliche Punkt durch einen Beistrich ersetzt.

  1. Ziffer 17
    Dem Paragraph 66, Absatz 2, wird folgende Ziffer 11, angefügt:
  2. Ziffer 11
    die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, abgegebenen Stimmzettel.“

  1. Ziffer 18
    In Paragraph 66, Absatz 3, Ziffer 8, wird der nach dem Wort „Unterlagen“ befindliche Punkt durch einen Beistrich ersetzt.

  1. Ziffer 19
    Dem Paragraph 66, Absatz 3, wird folgende Ziffer 9, angefügt:
  2. Ziffer 9
    die von der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 65, Absatz 10, erster Satz verfasste Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen mit der Empfangsbestätigung gemäß Paragraph 54 b, Absatz 4 Punkt “,

  1. Ziffer 20
    Paragraph 77, Absatz 3, lautet:
  1. Absatz 3Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber der Wahlkreisliste,
    1. Ziffer eins
      dem noch kein Mandat nach Absatz eins, zugewiesen wurde und
    2. Ziffer 2
      dessen Vorzugsstimmenzahl größer ist als die der anderen Bewerber der Wahlkreisliste seiner Partei, denen kein Mandat nach Absatz eins, zugewiesen wurde.“

  1. Ziffer 21
    Dem Paragraph 96, wird folgender Absatz 4, angefügt:
  1. Absatz 4Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2, Paragraph 42, Absatz 3,, 3a und 4, Paragraph 46,, Paragraph 54 a,, Paragraph 54 b,, Paragraph 54 c,, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz 3,, 9 und 10, Paragraph 66, Absatz 2 und 3 und Paragraph 77, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“