Text
Gesetz vom 11. Dezember 2014, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes, das Burgenländische Landes-Rechnungshof-Gesetz, das Burgenländische Volksbegehrensgesetz, das Burgenländische Landesbezügegesetz und die Landtagswahlordnung 1995 geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes
Das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes, LGBl. Nr. 42/1981, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 75/2013, wird wie folgt geändert:Das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1981,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
In Art. 12 Abs. 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „acht“ ersetzt und nach dem Wort „Wochen“ ein Gedankenstrich sowie die Wortfolge „im Falle des Art. 100 B-VG innerhalb von vier Wochen “ eingefügt.In Artikel 12, Absatz 2, wird das Wort „vier“ durch das Wort „acht“ ersetzt und nach dem Wort „Wochen“ ein Gedankenstrich sowie die Wortfolge „im Falle des Artikel 100, B-VG innerhalb von vier Wochen “ eingefügt.
In Art. 15 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „des Artikels 53 Absatz 7“ die Wortfolge „des Landes-Verfassungsgesetzes LGBl. Nr. 42/1981 in der Fassung LGBl. Nr. 75/2013“ eingefügt.In Artikel 15, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „des Artikels 53 Absatz 7“ die Wortfolge „des Landes-Verfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1981, in der Fassung LGBl. Nr. 75/2013“ eingefügt.
Dem Art. 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Artikel 22, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Mitglieder des Landtages können aus bestimmten Gründen für die Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen. Der Karenzurlaub ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages auszusprechen. Für diese Zeit wird das Mandat durch eine Bewerberin oder einen Bewerber der wahlwerbenden Partei, der auch das in Karenzurlaub befindliche Mitglied angehört, ausgeübt (Vertretung). Auf solche Vertreter finden Artikel 22 Absatz 1 bis 4 und Artikel 23 bis 28 sinngemäße Anwendung. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.“
4. Art. 30 Abs. 1 lautet:4. Artikel 30, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Landesregierung hat ein
von mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern,
von mindestens zehn Gemeinden auf Grund einstimmig gefasster und übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse oder
von mindestens 18 Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse
gestelltes Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen (Volksbegehren) unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu übermitteln.“
Nach Art. 30 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Artikel 30, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aEin Volksbegehren gemäß Absatz 1 Z 2 oder Z 3 ist unzulässig, wenn der Gesetzesvorschlag mit negativen finanziellen Auswirkungen auf die Gebarung des Landes verbunden ist.“Ein Volksbegehren gemäß Absatz 1 Ziffer 2, oder Ziffer 3, ist unzulässig, wenn der Gesetzesvorschlag mit negativen finanziellen Auswirkungen auf die Gebarung des Landes verbunden ist.“
In Art. 30 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Der Antrag“ durch die Wortfolge „Ein Antrag gemäß Absatz 1 Z 1“ersetzt.In Artikel 30, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „Der Antrag“ durch die Wortfolge „Ein Antrag gemäß Absatz 1 Ziffer eins “, e, r, s, e, t, z, t,
Nach Art. 46 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Artikel 46, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aUntersuchungsausschüsse können durch Beschluss des Landtages oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes eingesetzt werden.“
8. Art. 51 Abs. 1 lautet:8. Artikel 51, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmann-Stellvertreter sowie mindestens drei und höchstens fünf weiteren Mitgliedern, die den Titel Landesrat führen.“
9. Art. 51 Abs. 1 lautet:9. Artikel 51, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmann-Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die den Titel Landesrat führen.“
10. Art. 53 lautet:10. Artikel 53, lautet:
„Artikel 53
Wahl der Mitglieder der Landesregierung
(1)Absatz einsDie Landesregierung wird vom Landtag nach der Wahl der Präsidenten (Art. 15) für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages gewählt. Die Mitglieder der Landesregierung bleiben jedoch auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode oder nach Auflösung des Landtages im Amt bis die neue Landesregierung gewählt ist.Die Landesregierung wird vom Landtag nach der Wahl der Präsidenten (Artikel 15,) für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages gewählt. Die Mitglieder der Landesregierung bleiben jedoch auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode oder nach Auflösung des Landtages im Amt bis die neue Landesregierung gewählt ist.
(2)Absatz 2Die nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärkste Partei lädt die anderen Parteien, die Mandate im Landtag erzielt haben, zu ersten Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung ein.
(3)Absatz 3Der Landeshauptmann, der Landeshauptmann-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landtag in einem Wahlgang gewählt. Die Wahl erfolgt auf Grund eines Wahlvorschlages, der so viele Personen zu enthalten hat, wie die Landesregierung Mitglieder hat und hievon eine Person als Kandidat für das Amt des Landeshauptmannes und eine Person als Kandidat für das Amt des Landeshauptmann-Stellvertreters bezeichnen muss.
(4)Absatz 4Ein Wahlvorschlag ist im Wege der Landtagsdirektion mindestens 48 Stunden vor der Sitzung schriftlich einzubringen und muss von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten unterfertigt sein. Die zeitgleiche Unterstützung mehrerer Wahlvorschläge durch einen Landtagsabgeordneten ist nicht zulässig.
(5)Absatz 5Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so ist über jeden Wahlvorschlag gesondert abzustimmen. Der Wahlvorschlag, der von der größten Zahl an Landtagsabgeordneten unterfertigt ist, hat dabei als erster zur Abstimmung zu gelangen.
(6)Absatz 6Für die Wahl der Landesregierung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erlangt keiner der im Rahmen einer Sitzung zur Abstimmung gelangten Wahlvorschläge die erforderliche Mehrheit, sind vor jedem weiteren Wahlgang Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung zu führen.
(7)Absatz 7Die näheren Regelungen für den Wahlvorgang werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.“
In Art. 55 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „über Vorschlag der Partei“ sowie der Gliedsatz „, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 53 den Wahlvorschlag für das verhinderte Mitglied der Landesregierung eingebracht hat“.In Artikel 55, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „über Vorschlag der Partei“ sowie der Gliedsatz „, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 53 den Wahlvorschlag für das verhinderte Mitglied der Landesregierung eingebracht hat“.
Art. 55 Abs. 1 letzter Satz lautet:Artikel 55, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Artikel 53 Absatz 3, 4, Absatz 5 erster Satz, Absatz 6 und 7 gilt sinngemäß.“
Art. 55 Abs. 2 lautet:Artikel 55, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Wird kein Wahlvorschlag gemäß Absatz 1 erstattet, ist die Regelung der Geschäftsordnung der Landesregierung über die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung anzuwenden.“
14. Art. 55 Abs. 3 lautet:14. Artikel 55, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Präsident des Landtages hat die Landtagsabgeordneten unverzüglich über die Verhinderung des Mitgliedes der Landesregierung zu informieren und zum Zweck der Wahl eines Ersatzmitgliedes der Landesregierung den Landtag einzuberufen.“
15. Art. 56 Abs. 3 und Abs. 4 lautet:15. Artikel 56, Absatz 3 und Absatz 4, lautet:
„(3)Absatz 3Ein Misstrauensantrag gegen ein Mitglied der Landesregierung kann gültig nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden.
(4)Absatz 4Ein Beschluss, mit dem ein Mitglied der Landesregierung abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.“
Art. 56 Abs. 5 entfällt.Artikel 56, Absatz 5, entfällt.
Art. 58 Abs. 2 lautet:Artikel 58, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Präsident des Landtages hat die Landtagsabgeordneten unverzüglich über das Ausscheiden der Mitglieder der Landesregierung zu informieren und zum Zweck der Wahl einer neuen Landesregierung den Landtag einzuberufen.
Artikel 53 Absatz 3, 4, Absatz 5 erster Satz, Absatz 6 und 7 gilt sinngemäß.“
18. Art. 60 lautet:18. Artikel 60, lautet:
„Artikel 60
Beschlusserfordernisse
(1)Absatz einsDie Beschlusserfordernisse für die Beschlussfassung der Landesregierung sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2 in der Geschäftsordnung der Landesregierung festzulegen.
(2)Absatz 2Zu Beschlüssen, mit denen
die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,
die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,
die Landeshaushaltsordnung erlassen (abgeändert) wird,
Beteiligungen an Gesellschaften eingegangen werden, oder
die Vorlage des Landesvoranschlages an den Landtag beschlossen wird
ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder der Landesregierung erforderlich.“
In Art. 74 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „desIn Artikel 74, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „des
Landes“ die Wortfolge „sowie zur Gebarungskontrolle der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger“ eingefügt.
In Art. 74 Abs. 2 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; dem Art. 74 Abs. 2 werden folgende Z 9 bis 16 angefügt:In Artikel 74, Absatz 2, Ziffer 8, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; dem Artikel 74, Absatz 2, werden folgende Ziffer 9 bis 16 angefügt:
die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;
die Prüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern bestellt sind;
die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern finanzielle Anteile zu mehr als 50% zustehen oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;
die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern;
die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern;
die Prüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern bestellt sind;
die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern finanzielle Anteile zu mehr als 50% zustehen oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;
die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern.“
Nach Art. 74a Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1bNach Artikel 74 a, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und 1b
eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDer Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des Artikels 74 Absatz 2 Z 9 bis 12 von Amts wegen durchzuführen.Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des Artikels 74 Absatz 2 Ziffer 9 bis 12 von Amts wegen durchzuführen.
(1b)Absatz eins bDer Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des Artikels 74 Absatz 2 Z 13 bis 16Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des Artikels 74 Absatz 2 Ziffer 13 bis 16
auf begründetes Ersuchen der Landesregierung oder
auf Beschluss des Landtages
durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei Ersuchen gemäß Z 1 sowie zwei Anträge gemäß Z 2 gestellt werden. Ersuchen der Landesregierung gemäß Z 1 sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen. Dies gilt auch für Beschlüsse des Landtages gemäß Z 2.“durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei Ersuchen gemäß Ziffer eins, sowie zwei Anträge gemäß Ziffer 2, gestellt werden. Ersuchen der Landesregierung gemäß Ziffer eins, sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen. Dies gilt auch für Beschlüsse des Landtages gemäß Ziffer 2 Punkt “,
In Art. 74a Abs. 2 erster Satz wird im Klammerausdruck nach der Wortfolge „Absatz 1“ die Wortfolge „und Absatz 1a“ eingefügt.In Artikel 74 a, Absatz 2, erster Satz wird im Klammerausdruck nach der Wortfolge „Absatz 1“ die Wortfolge „und Absatz 1a“ eingefügt.
In Art. 74a Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „der geprüften Stelle“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „sowie der Landesregierung“ durch die Wortfolge „der Landesregierung sowie im Falle einer Prüfung gemäß Absatz 1a dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde“ ersetzt.In Artikel 74 a, Absatz 2, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „der geprüften Stelle“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „sowie der Landesregierung“ durch die Wortfolge „der Landesregierung sowie im Falle einer Prüfung gemäß Absatz 1a dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde“ ersetzt.
In Art. 74a Abs. 3 erster Satz wird im Klammerausdruck nach der Wortfolge „Absatz 1 Z 1 bis 7“ die Wortfolge „und Absatz 1b“ eingefügt.In Artikel 74 a, Absatz 3, erster Satz wird im Klammerausdruck nach der Wortfolge „Absatz 1 Ziffer eins bis 7“ die Wortfolge „und Absatz 1b“ eingefügt.
In Art. 74a Abs. 3 Z 2 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, der Z 3 wird das Wort „und“ angefügt sowie folgende Z 4 eingefügt:In Artikel 74 a, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, der Ziffer 3, wird das Wort „und“ angefügt sowie folgende Ziffer 4, eingefügt:
im Falle einer Prüfung gemäß Absatz 1b dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde“
In Art. 75 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit.b entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß Artikel 53“.In Artikel 75, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Litera , entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß Artikel 53“.
Dem Art. 90 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Artikel 90, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Für das Inkrafttreten der durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 64/2014 eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Landesverfassungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014, eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 7 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Artikel 12, Absatz 2 und Artikel 15, Absatz 7, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Art. 22 Abs. 5, Art. 30 Abs. 1, 1a und 2, Art. 46 Abs. 1a, Art. 51 Abs. 1 in der Fassung der Z 8, Art. 55 Abs. 1, 2 und 3, Art. 56 Abs. 3, 4 und 5, Art. 58 Abs. 2, Art. 60 sowie Art. 75 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. b treten mit Beginn der XXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.Artikel 22, Absatz 5,, Artikel 30, Absatz eins,, 1a und 2, Artikel 46, Absatz eins a,, Artikel 51, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 8,, Artikel 55, Absatz eins,, 2 und 3, Artikel 56, Absatz 3,, 4 und 5, Artikel 58, Absatz 2,, Artikel 60, sowie Artikel 75, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Litera b, treten mit Beginn der römisch 21 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
Art. 53 tritt mit Ablauf des Tages der Wahl des Landtages für die XXI. Gesetzgebungsperiode in Kraft und ist erstmals bei der Wahl der Landesregierung für die XXI.Artikel 53, tritt mit Ablauf des Tages der Wahl des Landtages für die römisch 21 . Gesetzgebungsperiode in Kraft und ist erstmals bei der Wahl der Landesregierung für die römisch 21 .
Gesetzgebungsperiode anzuwenden. Die Wahl der Mitglieder der Landesregierung in der XX. Gesetzgebungsperiode ist nach den bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 64/2014 geltenden Bestimmungen durchzuführen.Gesetzgebungsperiode anzuwenden. Die Wahl der Mitglieder der Landesregierung in der römisch XX. Gesetzgebungsperiode ist nach den bis zum Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014, geltenden Bestimmungen durchzuführen.
Art. 51 Abs. 1 in der Fassung der Z 9 tritt mit Beginn der XXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. Zugleich tritt Art. 51 Abs. 1 in der Fassung der Z 8 außer Kraft.Artikel 51, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 9, tritt mit Beginn der römisch 22 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. Zugleich tritt Artikel 51, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 8, außer Kraft.
Art. 74 Abs. 1, Art. 74 Abs. 2 Z 8 bis 16, Art. 74a Abs. 1a, 1b, 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“Artikel 74, Absatz eins,, Artikel 74, Absatz 2, Ziffer 8 bis 16, Artikel 74 a, Absatz eins a,, 1b, 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Burgenländischen Landes-Rechnungshof-Gesetzes
Das Gesetz über den Burgenländischen Landes-Rechnungshof (Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz - Bgld. LRHG), LGBl. Nr. 23/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2013, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über den Burgenländischen Landes-Rechnungshof (Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz - Bgld. LRHG), Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch einen StrichpunktIn Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt; dem § 2 Abs. 1 werden folgende Z 9 bis 16 angefügt:ersetzt; dem Paragraph 2, Absatz eins, werden folgende Ziffer 9 bis 16 angefügt:
die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;
die Prüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern bestellt sind;
die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern finanzielle Anteile zu mehr als 50% zustehen oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;
die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern;
die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern;
die Prüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern bestellt sind;
die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern finanzielle Anteile zu mehr als 50% zustehen oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;
die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern.“
Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDer Landes-Rechnungshof soll zum Zweck der Vermeidung von Doppelprüfungen im Bereich der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 9 bis 12 seine Prüfungstätigkeit mit jener des Landes im Bereich der Gebarung der Gemeinden (Art. 119a Abs. 2 B-VG) abstimmen.“Der Landes-Rechnungshof soll zum Zweck der Vermeidung von Doppelprüfungen im Bereich der Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 9 bis 12 seine Prüfungstätigkeit mit jener des Landes im Bereich der Gebarung der Gemeinden (Artikel 119 a, Absatz 2, B-VG) abstimmen.“
3. Nach § 5 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:3. Nach Paragraph 5, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDer Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 bis 12 von Amts wegen (Initiativprüfung [Abs. 2]) durchzuführen.Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 bis 12 von Amts wegen (Initiativprüfung [Abs. 2]) durchzuführen.
(1b)Absatz eins bDer Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 bis 16Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 bis 16
auf begründetes Ersuchen der Landesregierung oder
auf Beschluss des Landtages
durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei Ersuchen gemäß Z 1 sowie zwei Anträge gemäß Z 2 gestellt werden. Ersuchen der Landesregierung gemäß Z 1 sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen. Dies gilt auch für Beschlüsse des Landtages gemäß Z 2.“durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei Ersuchen gemäß Ziffer eins, sowie zwei Anträge gemäß Ziffer 2, gestellt werden. Ersuchen der Landesregierung gemäß Ziffer eins, sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen. Dies gilt auch für Beschlüsse des Landtages gemäß Ziffer 2 Punkt “,
In § 5 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Zitat „Abs. 1 Z 1“ die Wortfolge „und Abs. 1a“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Zitat „Abs. 1 Ziffer eins “, die Wortfolge „und Absatz eins a, “, eingefügt.
In § 5 Abs. 2 wird nach dem siebenten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 5, Absatz 2, wird nach dem siebenten Satz folgender Satz eingefügt:
„Im Falle einer Initiativprüfung gemäß Abs. 1a ist dieser Bericht zugleich dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde sowie der Landesregierung vorzulegen.“„Im Falle einer Initiativprüfung gemäß Absatz eins a, ist dieser Bericht zugleich dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde sowie der Landesregierung vorzulegen.“
In § 5 Abs. 2 vorletzter Satz wird nach der Wortfolge „voraussichtlichen Initiativprüfungen zu erstellen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wobei pro Gesetzgebungsperiode des Landtages nicht mehr als zehn Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 bis 12 vorgesehen werden dürfen,“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz 2, vorletzter Satz wird nach der Wortfolge „voraussichtlichen Initiativprüfungen zu erstellen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wobei pro Gesetzgebungsperiode des Landtages nicht mehr als zehn Prüfungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 bis 12 vorgesehen werden dürfen,“ eingefügt.
In § 5 Abs. 4 erster Satz wird nach der Wortfolge „einer Antragsprüfung gemäß“ die Wortfolge „Abs. 1b und“ und nach der Wortfolge „gewünschten Prüfungen“ die Wortfolge „sowie im Falle einer Antragsprüfung gemäß Abs. 1b die auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz wird nach der Wortfolge „einer Antragsprüfung gemäß“ die Wortfolge „Abs. 1b und“ und nach der Wortfolge „gewünschten Prüfungen“ die Wortfolge „sowie im Falle einer Antragsprüfung gemäß Absatz eins b, die auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen“ eingefügt.
In § 5 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 5, Absatz 4, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Im Falle einer Antragsprüfung gemäß Abs. 1b ist dieser Bericht zugleich dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde sowie der Landesregierung vorzulegen.“„Im Falle einer Antragsprüfung gemäß Absatz eins b, ist dieser Bericht zugleich dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde sowie der Landesregierung vorzulegen.“
In § 7 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Ergebnis einer durchgeführten Prüfung“ die Wortfolge „aus dem Bereich des Landes (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 5)“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „Ergebnis einer durchgeführten Prüfung“ die Wortfolge „aus dem Bereich des Landes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5)“ eingefügt.
Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Der Landes-Rechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung aus dem Bereich einer Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Z 9 bis 16) dem Bürgermeister sowie der geprüften Stelle zu übersenden und die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung einzuräumen. Der Bürgermeister hat zum vorläufigen Ergebnis der durchgeführten Überprüfung Stellung zu nehmen und dem Landes-Rechnungshof die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Hat der Bürgermeister fristgerecht eine Äußerung abgegeben, so hat der Landes-Rechnungshof diese in seine Erwägungen miteinzubeziehen und in seinen Prüfungsbericht einzuarbeiten. Die Äußerung des Bürgermeisters ist überdies dem Bericht als Beilage anzuschließen.“Der Landes-Rechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung aus dem Bereich einer Gemeinde (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 bis 16) dem Bürgermeister sowie der geprüften Stelle zu übersenden und die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung einzuräumen. Der Bürgermeister hat zum vorläufigen Ergebnis der durchgeführten Überprüfung Stellung zu nehmen und dem Landes-Rechnungshof die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Hat der Bürgermeister fristgerecht eine Äußerung abgegeben, so hat der Landes-Rechnungshof diese in seine Erwägungen miteinzubeziehen und in seinen Prüfungsbericht einzuarbeiten. Die Äußerung des Bürgermeisters ist überdies dem Bericht als Beilage anzuschließen.“
In § 8 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 1“ die Wortfolge „und Abs. 1a“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Zitat „§ 5 Absatz eins, Ziffer eins “, die Wortfolge „und Absatz eins a, “, eingefügt.
In § 8 Abs. 1 dritter Satz wird nach der Wortfolge „der geprüften Stelle“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „sowie der Landesregierung“ durch die Wortfolge „der Landesregierung sowie im Falle einer Initiativprüfung gemäß § 5 Abs. 1a dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz wird nach der Wortfolge „der geprüften Stelle“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „sowie der Landesregierung“ durch die Wortfolge „der Landesregierung sowie im Falle einer Initiativprüfung gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde“ ersetzt.
In § 8 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 2“ die Wortfolge „und Abs. 1b“ eingefügt; in § 8 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, der Z 3 wird das Wort „und“ angefügt sowie folgende Z 4 eingefügt:In Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Zitat „§ 5 Absatz eins, Ziffer 2 “, die Wortfolge „und Absatz eins b, “, eingefügt; in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, der Ziffer 3, wird das Wort „und“ angefügt sowie folgende Ziffer 4, eingefügt:
im Falle einer Prüfung gemäß § 5 Abs. 1b dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde“im Falle einer Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz eins b, dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde“
Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 2 Abs. 1 Z 8 bis 16, § 2 Abs. 2a, § 5 Abs. 1a, 1b, 2 und 4, § 7 Abs. 1 und 3 und § 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8 bis 16, Paragraph 2, Absatz 2 a,, Paragraph 5, Absatz eins a,, 1b, 2 und 4, Paragraph 7, Absatz eins und 3 und Paragraph 8, Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Burgenländischen Volksbegehrensgesetzes
Das Gesetz über das Verfahren bei der Durchführung von Volksbegehren (Burgenländisches Volksbegehrensgesetz), LGBl. Nr. 43/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über das Verfahren bei der Durchführung von Volksbegehren (Burgenländisches Volksbegehrensgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1981,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 lautet:1. Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Ein Volksbegehren kann auch von
mindestens zehn Gemeinden auf Grund einstimmig gefasster und übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse oder
mindestens 18 Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse
gestellt werden. Die Gemeinderatsbeschlüsse haben das Volksbegehren in der Form eines Gesetzesentwurfes zu enthalten.“
Dem § 1 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Ein Volksbegehren gemäß Absatz 3 ist unzulässig, wenn der Gesetzesvorschlag mit negativen finanziellen Auswirkungen auf die Gebarung des Landes verbunden ist.“
Dem bisherigen Wortlaut des § 25 wird die AbsatzbezeichnungDem bisherigen Wortlaut des Paragraph 25, wird die Absatzbezeichnung
„(1)“ vorangestellt.
Dem § 25 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 1 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014 treten mit Beginn der XXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014, treten mit Beginn der römisch 21 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Burgenländischen Landesbezügegesetzes
Das Gesetz über die Bezüge der obersten Organe des Landes Burgenland (Burgenländisches Landesbezügegesetz - Bgld. LBG), LGBl. Nr. 12/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2014, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Bezüge der obersten Organe des Landes Burgenland (Burgenländisches Landesbezügegesetz - Bgld. LBG), Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Mitglieder des Burgenländischen Landtages, die sich in Karenzurlaub befinden (Artikel 22 Abs. 5„Mitglieder des Burgenländischen Landtages, die sich in Karenzurlaub befinden (Artikel 22 Absatz 5,
L-VG, § 17 Abs. 4 bis 6 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages), haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen nach diesem Gesetz.“L-VG, Paragraph 17, Absatz 4 bis 6 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages), haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen nach diesem Gesetz.“
Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die die Mitglieder des Burgenländischen Landtages betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für einen Vertreter eines in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes des Burgenländischen Landtages (Artikel 22 Abs. 5 L-VG, § 17 Abs. 4 bis 6 Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages).“Die die Mitglieder des Burgenländischen Landtages betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für einen Vertreter eines in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes des Burgenländischen Landtages (Artikel 22 Absatz 5, L-VG, Paragraph 17, Absatz 4 bis 6 Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages).“
Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 11, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Für jene Kalendermonate, in denen sich ein Mitglied des Burgenländischen Landtages in Karenzurlaub befindet, ist kein Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten.“
Dem § 18 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 1 Abs. 1 und 3 und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014 treten mit Beginn der XXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins und 3 und Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014, treten mit Beginn der römisch 21 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.“
Artikel 5
Änderung der Landtagswahlordnung 1995
Die Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:Die Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 3 lautet:1. Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel ist vom Bürgermeister vorzunehmen. Die Wahlsprengel sind fortlaufend zu nummerieren und können zusätzlich in Worten bezeichnet werden. Die Anzahl der Wahlsprengel, die Nummer und die Bezeichnung derselben sind mit der Kundmachung der Verordnung über die Wahlausschreibung (§ 1 Abs. 4) zu verlautbaren.“Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel ist vom Bürgermeister vorzunehmen. Die Wahlsprengel sind fortlaufend zu nummerieren und können zusätzlich in Worten bezeichnet werden. Die Anzahl der Wahlsprengel, die Nummer und die Bezeichnung derselben sind mit der Kundmachung der Verordnung über die Wahlausschreibung (Paragraph eins, Absatz 4,) zu verlautbaren.“
2. § 10 Abs. 1 lautet:2. Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Gemeinden haben, um Wählern
die auf Grund eines Antrages gemäß § 33 Abs. 2 letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern unddie auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern und
die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 54b vor dem Wahltag zu ermöglichen,die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 54 b, vor dem Wahltag zu ermöglichen,
wenigstens je eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Im Fall nach Z 1 sucht die Wahlbehörde die Wähler am Wahltag auf, im Fall nach Z 2 erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal. Die Festsetzung der Anzahl und die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs der Sonderwahlbehörden sind vom Bürgermeister vorzunehmen und mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (§ 1 Abs. 4) zu verlautbaren. Die Sonderwahlbehörden dürfen den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht überschreiten.“wenigstens je eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Im Fall nach Ziffer eins, sucht die Wahlbehörde die Wähler am Wahltag auf, im Fall nach Ziffer 2, erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal. Die Festsetzung der Anzahl und die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs der Sonderwahlbehörden sind vom Bürgermeister vorzunehmen und mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (Paragraph eins, Absatz 4,) zu verlautbaren. Die Sonderwahlbehörden dürfen den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht überschreiten.“
In § 33 Abs. 2 wird nach dem Wort „Sonderwahlbehörde“ die Wortfolge „gemäß § 10 Abs. 1 Z 1“ eingefügt.In Paragraph 33, Absatz 2, wird nach dem Wort „Sonderwahlbehörde“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins “, eingefügt.
In § 42 Abs. 3 wird nach dem Wort „Sonderwahlbehörde“ die Wortfolge „gemäß § 10 Abs. 1 Z 1“ eingefügt.In Paragraph 42, Absatz 3, wird nach dem Wort „Sonderwahlbehörde“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins “, eingefügt.
Nach § 42 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 42, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDie Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß § 54b Abs. 4 vom Bürgermeister zu übergeben sind.“Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß Paragraph 54 b, Absatz 4, vom Bürgermeister zu übergeben sind.“
In § 42 Abs. 4 wird das Wort „fünften“ durch die Ordnungsnummer „13.“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 4, wird das Wort „fünften“ durch die Ordnungsnummer „13.“ ersetzt.
§ 46 lautet:Paragraph 46, lautet:
„§ 46
Wahlzeit
(1)Absatz einsDer Beginn und die Dauer der Stimmabgabe ist so festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechts tunlichst gesichert ist. Das Ende der Wahlzeit darf am Wahltag nicht später als auf 17 Uhr festgelegt werden.
(2)Absatz 2Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen. Dies gilt nicht für die Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1.Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen. Dies gilt nicht für die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,
(3)Absatz 3Die Wahlzeit der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 endet spätestens eine Stunde vor dem Ende der Wahlzeit der gemäß § 42 Abs. 3 bestimmten Wahlbehörde.Die Wahlzeit der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, endet spätestens eine Stunde vor dem Ende der Wahlzeit der gemäß Paragraph 42, Absatz 3, bestimmten Wahlbehörde.
(4)Absatz 4Die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 hat am neunten Tag vor dem Wahltag zu erfolgen. Die Wahlzeit ist so festzulegen, dass das dafür bestimmte Wahllokal wenigstens durch zwei Stunden, jedenfalls aber in der Zeit zwischen 18 Uhr und 19 Uhr geöffnet ist.“Die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, hat am neunten Tag vor dem Wahltag zu erfolgen. Die Wahlzeit ist so festzulegen, dass das dafür bestimmte Wahllokal wenigstens durch zwei Stunden, jedenfalls aber in der Zeit zwischen 18 Uhr und 19 Uhr geöffnet ist.“
In der Überschrift zu § 54a wird nach dem Wort „Sonderwahlbehörde“ die Wortfolge „gemäß § 10 Abs. 1 Z 1“ angefügt.In der Überschrift zu Paragraph 54 a, wird nach dem Wort „Sonderwahlbehörde“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins “, angefügt.
In § 54a wird nach dem Wort „Sonderwahlbehörden“ die Wortfolge „gemäß § 10 Abs. 1 Z 1“ eingefügt.In Paragraph 54 a, wird nach dem Wort „Sonderwahlbehörden“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins “, eingefügt.
Der bisherige § 54b wird zu § 54c.Der bisherige Paragraph 54 b, wird zu Paragraph 54 c,
Nach § 54a wird folgender § 54b (neu) eingefügt:Nach Paragraph 54 a, wird folgender Paragraph 54 b, (neu) eingefügt:
„§ 54b
Stimmabgabe vor dem Wahltag
(1)Absatz einsUm Personen die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag vor einer Wahlbehörde in der Gemeinde, in der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, zu ermöglichen, hat die Gemeindewahlbehörde wenigstens eine Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 einzurichten, die für diese Personen am neunten Tag vor dem Wahltag zur Stimmabgabe zur Verfügung steht. Wahlkarten dürfen von diesen Wahlbehörden jedoch nicht entgegengenommen werden. Ebenso ist eine Stimmabgabe mit Wahlkarte nicht zulässig.Um Personen die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag vor einer Wahlbehörde in der Gemeinde, in der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, zu ermöglichen, hat die Gemeindewahlbehörde wenigstens eine Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, einzurichten, die für diese Personen am neunten Tag vor dem Wahltag zur Stimmabgabe zur Verfügung steht. Wahlkarten dürfen von diesen Wahlbehörden jedoch nicht entgegengenommen werden. Ebenso ist eine Stimmabgabe mit Wahlkarte nicht zulässig.
(2)Absatz 2Macht ein Wähler von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch, so ist in das Abstim-mungsverzeichnis der Name des Wählers unter fortlaufender Zahl und die fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses und in der Rubrik „Anmerkung“ die Nummer des Wahlsprengels, in dessen Wählerverzeichnis der Wähler aufscheint, einzutragen. Gleichzeitig wird sein Name unter Hinzufügung des Vermerks „Vorgezogene Stimmabgabe“ in der Rubrik „Anmerkung“ im entsprechenden Wählerverzeichnis abgestrichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der §§ 48 bis 52 und § 65 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Macht ein Wähler von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch, so ist in das Abstim-mungsverzeichnis der Name des Wählers unter fortlaufender Zahl und die fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses und in der Rubrik „Anmerkung“ die Nummer des Wahlsprengels, in dessen Wählerverzeichnis der Wähler aufscheint, einzutragen. Gleichzeitig wird sein Name unter Hinzufügung des Vermerks „Vorgezogene Stimmabgabe“ in der Rubrik „Anmerkung“ im entsprechenden Wählerverzeichnis abgestrichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 48 bis 52 und Paragraph 65, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Nach Ablauf der Wahlzeit muss die Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 die Urne entleeren, die abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts zählen und feststellen, ob die Zahl der abgegebenen Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler übereinstimmt. Stimmen die Zahlen nicht überein, so muss die Tatsache und der mutmaßliche Grund dafür in der Niederschrift festgehalten werden. Die Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 hat gemäß § 65 Abs. 10 eine Niederschrift abzufassen.Nach Ablauf der Wahlzeit muss die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, die Urne entleeren, die abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts zählen und feststellen, ob die Zahl der abgegebenen Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler übereinstimmt. Stimmen die Zahlen nicht überein, so muss die Tatsache und der mutmaßliche Grund dafür in der Niederschrift festgehalten werden. Die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, hat gemäß Paragraph 65, Absatz 10, eine Niederschrift abzufassen.
(4)Absatz 4Anschließend hat die Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 die ungeöffneten Wahlkuverts und die Niederschrift samt Beilagen in einem Umschlag oder einer vergleichbaren Umschließung zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpackung ist die Anzahl der darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Die Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 hat sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts dem Bürgermeister zu übergeben. Die Übernahme der Unterlagen ist auf der Verpackung zu bestätigen. Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts unter Verschluss verwahrt werden. Am Wahltag sind diese Unterlagen der gemäß § 42 Abs. 3a bestimmten Wahlbehörde zu Beginn der Wahlhandlung gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Eine Ausfertigung ist für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.“Anschließend hat die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, die ungeöffneten Wahlkuverts und die Niederschrift samt Beilagen in einem Umschlag oder einer vergleichbaren Umschließung zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpackung ist die Anzahl der darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, hat sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts dem Bürgermeister zu übergeben. Die Übernahme der Unterlagen ist auf der Verpackung zu bestätigen. Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts unter Verschluss verwahrt werden. Am Wahltag sind diese Unterlagen der gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, bestimmten Wahlbehörde zu Beginn der Wahlhandlung gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Eine Ausfertigung ist für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.“
In § 59 Abs. 1 wird das Wort „vierten“ durch das Wort „elften“ ersetzt.In Paragraph 59, Absatz eins, wird das Wort „vierten“ durch das Wort „elften“ ersetzt.
In § 65 Abs. 3 wird das Zitat „§ 54b Abs. 4“ durch das Zitat „§ 54c Abs. 4“, das Zitat „§ 54b Abs. 3 Z 1 bis 4“ jeweils durch das Zitat „§ 54c Abs. 3 Z 1 bis 4“ und das Zitat „§ 54b Abs. 3 Z 5 bis 7“ durch das Zitat „§ 54c Abs. 3 Z 5 bis 7“ ersetzt.In Paragraph 65, Absatz 3, wird das Zitat „§ 54b Absatz 4 “, durch das Zitat „§ 54c Absatz 4 “,, das Zitat „§ 54b Absatz 3, Ziffer eins bis 4“ jeweils durch das Zitat „§ 54c Absatz 3, Ziffer eins bis 4“ und das Zitat „§ 54b Absatz 3, Ziffer 5 bis 7“ durch das Zitat „§ 54c Absatz 3, Ziffer 5 bis 7“ ersetzt.
In § 65 Abs. 9 wird nach dem Wort „Sonderwahlbehörde“ jeweils die Wortfolge „gemäß § 10 Abs. 1 Z 1“ eingefügt.In Paragraph 65, Absatz 9, wird nach dem Wort „Sonderwahlbehörde“ jeweils die Wortfolge „gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins “, eingefügt.
Dem § 65 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 65, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Die Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 hat eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 1 und 2 Z 1 bis 8 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß § 66 Abs. 3 Z 2, 4 und 7 anzuschließen. § 66 Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden. Die gemäß § 42 Abs. 3a bestimmte Wahlbehörde hat die Stimmzettel aus den vor dieser Sonderwahlbehörde abgegebenen Wahlkuverts ununterscheidbar in die Feststellung ihres Wahlergebnisses einzubeziehen.“Die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, hat eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 66, Absatz eins und 2 Ziffer eins bis 8 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß Paragraph 66, Absatz 3, Ziffer 2,, 4 und 7 anzuschließen. Paragraph 66, Absatz 4 bis 6 ist anzuwenden. Die gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, bestimmte Wahlbehörde hat die Stimmzettel aus den vor dieser Sonderwahlbehörde abgegebenen Wahlkuverts ununterscheidbar in die Feststellung ihres Wahlergebnisses einzubeziehen.“
In § 66 Abs. 2 Z 10 wird nach dem Wort „Sonderwahlbehörde“ die Wortfolge „gemäß § 10 Abs. 1 Z 1“ eingefügt und der nach dem Wort „Stimmzettel“ befindliche Punkt durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 10, wird nach dem Wort „Sonderwahlbehörde“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins “, eingefügt und der nach dem Wort „Stimmzettel“ befindliche Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
Dem § 66 Abs. 2 wird folgende Z 11 angefügt:Dem Paragraph 66, Absatz 2, wird folgende Ziffer 11, angefügt:
die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Stimmzettel.“die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, abgegebenen Stimmzettel.“
In § 66 Abs. 3 Z 8 wird der nach dem Wort „Unterlagen“ befindliche Punkt durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph 66, Absatz 3, Ziffer 8, wird der nach dem Wort „Unterlagen“ befindliche Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
Dem § 66 Abs. 3 wird folgende Z 9 angefügt:Dem Paragraph 66, Absatz 3, wird folgende Ziffer 9, angefügt:
die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 65 Abs. 10 erster Satz verfasste Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen mit der Empfangsbestätigung gemäß § 54b Abs. 4.“die von der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 65, Absatz 10, erster Satz verfasste Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen mit der Empfangsbestätigung gemäß Paragraph 54 b, Absatz 4 Punkt “,
§ 77 Abs. 3 lautet:Paragraph 77, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber der Wahlkreisliste,
dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde unddem noch kein Mandat nach Absatz eins, zugewiesen wurde und
dessen Vorzugsstimmenzahl größer ist als die der anderen Bewerber der Wahlkreisliste seiner Partei, denen kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde.“dessen Vorzugsstimmenzahl größer ist als die der anderen Bewerber der Wahlkreisliste seiner Partei, denen kein Mandat nach Absatz eins, zugewiesen wurde.“
Dem § 96 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 96, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 5 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 33 Abs. 2 § 42 Abs. 3, 3a und 4, § 46, § 54a, § 54b, § 54c, § 59 Abs. 1, § 65 Abs. 3, 9 und 10, § 66 Abs. 2 und 3 und § 77 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2, Paragraph 42, Absatz 3,, 3a und 4, Paragraph 46,, Paragraph 54 a,, Paragraph 54 b,, Paragraph 54 c,, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz 3,, 9 und 10, Paragraph 66, Absatz 2 und 3 und Paragraph 77, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“