Text
Gesetz vom 23. Oktober 2014 über die Organisation und Förderung des Tourismus im Burgenland (Burgenländisches Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014)
Der Landtag hat beschlossen:
1. Abschnitt
Ziele und Träger des Tourismus
§ 1Paragraph eins,
Ziel
(1)Absatz einsUnter Tourismus ist der gesamte der Erholung und Gesundheit, der Besichtigung von und der Erbauung an landschaftlichen Schönheiten, kulturellen Werten oder historischen Plätzen, der Sportausübung, der Volkstumspflege, dem gesellschaftlichen Leben oder dem Vergnügen dienende Aufenthalt von Gästen und der damit zusammenhängende Reise- und Ausflugsverkehr zu verstehen.
(2)Absatz 2Ziel dieses Gesetzes ist die Stärkung des Tourismus im Burgenland. Die Stärkung des Tourismus umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Zustrom und Aufenthalt von Gästen im Burgenland zu beleben, insbesondere soll durch entsprechende Marktforschung, durch Entwicklung und Vermarktung einer Dachmarke Burgenland, durch Beratung bei der Schaffung des Angebotes, durch Entwicklung einer positiven Tourismusgesinnung in der Bevölkerung, durch Unterstützung des Vertriebes und Erarbeitung von Werbelinien und durch Verbesserung der touristischen Infrastruktur die Wettbewerbsfähigkeit erhalten und verbessert werden. Durch die Bündelung der finanziellen und personellen Ressourcen soll der Marktauftritt des Landes Burgenland, der Gemeinden und der Tourismusverbände effektiver gestaltet werden.
(3)Absatz 3Durch den Tourismus sollen auch positive Auswirkungen in verschiedenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in Natur, Kultur, Wein und Kulinarik, Gesundheit und Wellness, aktivem Sport- und Freizeiterlebnis, Landwirtschaft, Gewerbe und Handel erreicht werden.
§ 2Paragraph 2,
Begriffsbestimmung
(1)Absatz einsUnter Unternehmern im Sinne dieses Gesetzes sind jene natürlichen Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen und Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts zu verstehen, die im Gemeindegebiet eine oder mehrere der im Anhang (Beitragsgruppen A bis D) dieses Gesetzes angeführten Tätigkeiten ausüben und unmittelbar oder mittelbar einen Nutzen aus dem Tourismus und der Freizeitwirtschaft im Burgenland erzielen.
(2)Absatz 2Sofern dieses Gesetz auf „die Unternehmer einer Gemeinde“ oder die „Unternehmer eines Tourismusverbands“ abstellt, ist darunter die Gesamtheit der Unternehmer einer Gemeinde bzw. die Gesamtheit der Unternehmer eines Tourismusverbands zu verstehen.
§ 3Paragraph 3,
Träger des Tourismus
Zur Pflege und Förderung des Tourismus im Burgenland sind unter Berücksichtigung der tourismuspolitischen Landesstrategie folgende Trägerorganisationen berufen:
die Landestourismusorganisation,
die Tourismusverbände und
§ 4Paragraph 4,
Land Burgenland
Das Land definiert in Abstimmung mit den anderen Trägern des Tourismus die tourismuspolitische Landesstrategie Burgenland und steuert und kontrolliert die Umsetzung der darin festgelegten Ziele und Maßnahmen. Das Land steuert das Gesamtsystem Tourismus Burgenland.
2. Abschnitt
Aufgaben und Organisation der Landestourismusorganisation
§ 5Paragraph 5,
Landestourismusorganisation
(1)Absatz einsAls Landestourismusorganisation wird der als Körperschaft öffentlichen Rechts gebildete Landesverband „Burgenland Tourismus“ tätig. Er hat seinen Sitz in Eisenstadt.
(2)Absatz 2In den Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Landestourismusorganisation fällt unter Beachtung der jeweils gültigen tourismuspolitischen Landesstrategie Burgenland
die Wahrnehmung der überregionalen Aufgaben in den Bereichen
der strategischen Planung für den Tourismus im Burgenland, insbesondere in den Bereichen Markenpolitik, Vermarktung, Entwicklung und Einsatz der Kommunikations- und Informationstechnologie,
der Beschaffung und des Einsatzes landesweit verfügbarer Marketing- und Technologieinfrastruktur, insbesondere auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie,
der Produktentwicklung durch landesweite Leitprodukte und Umsetzung der Dachmarke Burgenland,
der Vermarktung, insbesondere durch Vermarktungskonzepte zur Sicherung der Marktpräsenz,
der überregionalen Information der Gäste und der Tourismusbetriebe durch entsprechende Informationsmedien,
der Planung und Umsetzung landesweiter Entwicklungskonzepte und Entwicklungsprozesse im Bereich des Tourismus;
die Sicherstellung der Zusammenarbeit der Tourismusverbände bei der Umsetzung der überregionalen Aufgaben gemäß Z 1,die Sicherstellung der Zusammenarbeit der Tourismusverbände bei der Umsetzung der überregionalen Aufgaben gemäß Ziffer eins,,
die Kommunikation mit den Tourismusbetrieben und deren Einbeziehung in die Initiativen der Tourismusverbände,
die vertragliche Regelung der Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und Gemeinden oder anderen im Tourismus tätigen Rechtsträgern;
die Wahrnehmung aller touristischen Aufgaben, die nicht den Tourismusverbänden oder Gemeinden übertragen wurden;
die Unterstützung der Gemeinden bei der Umsetzung touristischer Infrastrukturmaßnahmen, sofern für das Gebiet der Gemeinde kein Tourismusverband besteht;
die Beratung des Landes bei der Entwicklung und Evaluierung der tourismuspolitischen Landesstrategie Burgenland.
(3)Absatz 3Bei der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes wird die Landestourismusorganisation von den Tourismusverbänden und den Gemeinden unterstützt.
§ 6Paragraph 6,
Wirtschaftliche Unternehmung
(1)Absatz einsDie Landestourismusorganisation ist berechtigt, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs nach § 5 Abs. 2 Z 1 und nach Maßgabe des Abs. 2 wirtschaftliche Unternehmungen zu errichten oder solchen beizutreten.Die Landestourismusorganisation ist berechtigt, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und nach Maßgabe des Absatz 2, wirtschaftliche Unternehmungen zu errichten oder solchen beizutreten.
(2)Absatz 2Die Errichtung eines Unternehmens oder der Beitritt zu einem solchen ist nur unter einem beherrschenden Einfluss der Landestourismusorganisation zulässig. Die Vertretung der Landestourismusorganisation in wirtschaftlichen Unternehmungen obliegt den Präsidenten. Diese sind für die genaue Befolgung der vom Vorstand erteilten Richtlinien und Weisungen verantwortlich und haftbar.
(3)Absatz 3Die Unternehmung hat einen Beirat oder Aufsichtsrat einzurichten.
§ 7Paragraph 7,
Organe des Landesverbands „Burgenland Tourismus“
Die Organe des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ sind:
§ 8Paragraph 8,
Tourismuskonferenz
(1)Absatz einsDer Tourismuskonferenz gehören als Mitglieder an:
die Mitglieder des Vorstands,
je ein Delegierter für jedes begonnene Hundert von Unternehmern der Tourismusverbände,
zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Burgenland,
je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und der im Burgenland bestehenden Interessensvertretungen der Gemeinden, die Mitglieder des Österreichischen Städtebundes oder des Österreichischen Gemeindebundes sind,
die Obmänner der Tourismusverbände.
(2)Absatz 2Der Tourismuskonferenz obliegt:
die Genehmigung des Voranschlags für das folgende Kalenderjahr,
die Genehmigung des Rechnungsabschlusses des vergangenen Kalenderjahres,
die Beratung von grundsätzlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Tourismuswirtschaft,
die Wahl von vier Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in den Vorstand,
die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
(3)Absatz 3Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse sind der Landesregierung, welche insbesondere die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu überprüfen hat, zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4Die Tourismuskonferenz wird von den Präsidenten zumindest einmal jährlich einberufen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder der Tourismuskonferenz schriftlich verlangt, sind die Präsidenten verpflichtet, die Tourismuskonferenz binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
(5)Absatz 5Jedes Mitglied ist spätestens am 14. Tag vor der Abhaltung einer Sitzung schriftlich unter Bekanntgabe des Ortes, des Tages, des Beginns der Sitzung und der Tagesordnung zu verständigen. Die Tagesordnung ist von den Präsidenten festzusetzen, von denen auch einer den Vorsitz führt. Sofern das Mitglied seine E-Mail-Adresse bekannt gibt, kann es auch per E-Mail zur Sitzung eingeladen werden.
(6)Absatz 6Die Tourismuskonferenz ist beschlussfähig, wenn der Präsident, welcher gemäß § 10 Abs. 2 mit der Führung der Geschäfte betraut ist, und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist zu dem für den Beginn der Sitzung festgesetzten Zeitpunkt die Hälfte aller Mitglieder nicht anwesend, so ist die Tourismuskonferenz nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.Die Tourismuskonferenz ist beschlussfähig, wenn der Präsident, welcher gemäß Paragraph 10, Absatz 2, mit der Führung der Geschäfte betraut ist, und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist zu dem für den Beginn der Sitzung festgesetzten Zeitpunkt die Hälfte aller Mitglieder nicht anwesend, so ist die Tourismuskonferenz nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(7)Absatz 7Zu einem gültigen Beschluss der Tourismuskonferenz ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder der Tourismuskonferenz erforderlich.
(8)Absatz 8Die der Tourismuskonferenz obliegende Wahl von vier Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in den Vorstand ist für jedes Mitglied (Ersatzmitglied) gesondert mit Stimmzettel vorzunehmen. Als gewählt gilt, wer mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(9)Absatz 9Über die Sitzungen sind Beschlussprotokolle zu führen.
(10)Absatz 10§ 20 gilt sinngemäß.Paragraph 20, gilt sinngemäß.
§ 9Paragraph 9,
Vorstand
(1)Absatz einsDem Vorstand gehören an:
vier Mitglieder, welche von der Tourismuskonferenz auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen sind, wobei der Landesregierung das Vorschlagsrecht für eines dieser Mitglieder zusteht, und
zwei zu entsendende Personen auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl.
(2)Absatz 2Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Verbands, für die nicht die Tourismuskonferenz zuständig ist,
die Vorberatung und Antragstellung in allen der Beschlussfassung der Tourismuskonferenz vorbehaltenen Angelegenheiten,
die Beschlussfassung über die Vermögensgebarung.
(3)Absatz 3Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident, welcher gemäß § 10 Abs. 2 mit der Führung der Geschäfte betraut ist, führt den Vorsitz der Sitzungen; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten, welcher gemäß § 10 Abs. 2 mit der Führung der Geschäfte betraut ist, ausschlaggebend.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident, welcher gemäß Paragraph 10, Absatz 2, mit der Führung der Geschäfte betraut ist, führt den Vorsitz der Sitzungen; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten, welcher gemäß Paragraph 10, Absatz 2, mit der Führung der Geschäfte betraut ist, ausschlaggebend.
(4)Absatz 4Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(5)Absatz 5Der Vorstand kann in der Geschäftsordnung einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der laufenden Verwaltung dem Tourismusdirektor (im Falle dessen Verhinderung dem Tourismusdirektor-Stellvertreter) zur selbstständigen Erledigung übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
(6)Absatz 6Der Vorstand kann zu seiner Beratung einen Beirat einrichten.
§ 10Paragraph 10,
Die Präsidenten
(1)Absatz einsDie Präsidenten des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ sind der Landeshauptmann und das nach der Referatseinteilung der Burgenländischen Landesregierung für Angelegenheiten des Tourismus zuständige Regierungsmitglied. Unterstehen dem Landeshauptmann auch die Angelegenheiten des Tourismus, so hat die Landesregierung zusätzlich zum Landeshauptmann ein weiteres Mitglied zum Präsidenten zu bestellen.
(2)Absatz 2Die Präsidenten vertreten den Landesverband „Burgenland Tourismus“ nach außen, wobei der Landeshauptmann mit der Führung der Geschäfte betraut ist. Die Präsidenten haben einander gegenseitig über wesentliche Angelegenheiten zu informieren.
(3)Absatz 3Jeder der Präsidenten ist - ausgenommen in den Fällen des § 8 Abs. 6 - befugt, ein Mitglied des Vorstands gemäß § 9 Abs. 1 im Einzelfall zu bestimmen, welches ihn im Falle der Verhinderung in seinem Wirkungsbereich vertritt.Jeder der Präsidenten ist - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 6, - befugt, ein Mitglied des Vorstands gemäß Paragraph 9, Absatz eins, im Einzelfall zu bestimmen, welches ihn im Falle der Verhinderung in seinem Wirkungsbereich vertritt.
§ 11Paragraph 11,
Rechnungsprüfer
(1)Absatz einsDie Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie haben die Gebarung des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ laufend, wenigstens jedoch einmal zum Jahresabschluss zu prüfen. Die erforderliche Einsichtnahme in alle Bücher und Aufzeichnungen ist ihnen jederzeit zu gestatten.
(2)Absatz 2Die Rechnungsprüfer haben der Tourismuskonferenz einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen.
(3)Absatz 3Zu Rechnungsprüfern sind solche Personen zu bestellen, die auf Grund ihrer Vorbildung und ihrer beruflichen Tätigkeiten auch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Kontrolle geben.
§ 12Paragraph 12,
Geschäftsstelle
Der Vorstand des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ hat zur Besorgung der Verbandsgeschäfte eine Geschäftsstelle einzurichten und das erforderliche Personal einzustellen. Die Geschäftsstelle ist der Leitung eines fachlich geeigneten Tourismusdirektors (Tourismusdirektor-Stellvertreters) zu unterstellen. Der Tourismusdirektor kann sich durch den Tourismusdirektor-Stellvertreter vertreten lassen.
3. Abschnitt
Aufgaben und Organisation des Tourismusverbands
§ 13Paragraph 13,
Tourismusverband
(1)Absatz einsDie Wahrnehmung der regionalen und örtlichen Belange des Tourismus obliegt den als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichteten Tourismusverbänden. Der Wirkungsbereich des Tourismusverbands erstreckt sich auf das Gebiet jener Gemeinden, deren Unternehmer zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen sind (örtlicher Wirkungsbereich). Soweit ein Tourismusverband für die Unternehmer einer Gemeinde nicht eingerichtet ist, obliegt die Wahrnehmung der örtlichen Aufgaben des Tourismus der Gemeinde im Zusammenwirken mit der Landestourismusorganisation.
(2)Absatz 2Der Tourismusverband hat folgende Aufgaben:
die Wahrnehmung der Belange für den örtlichen Wirkungsbereich wie:
die Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung von Tourismusstrategien unter Berücksichtigung der Strategien des Landes (§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. a),die Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung von Tourismusstrategien unter Berücksichtigung der Strategien des Landes (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,),
Beschaffung und Einsatz regionaler Marketing- und Technologieinfrastruktur in Abstimmung mit den Infrastrukturen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. b,Beschaffung und Einsatz regionaler Marketing- und Technologieinfrastruktur in Abstimmung mit den Infrastrukturen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,,
Produktentwicklung in Abstimmung mit den landesweiten Strategien (§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. c),Produktentwicklung in Abstimmung mit den landesweiten Strategien (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,),
der aktive Verkauf und die Sicherstellung einer Incomingtätigkeit sowie die Vermarktung in Abstimmung mit den landesweiten Strategien (§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. d),der aktive Verkauf und die Sicherstellung einer Incomingtätigkeit sowie die Vermarktung in Abstimmung mit den landesweiten Strategien (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d,),
die Information der Gäste und der Tourismusbetriebe durch entsprechende Informationsmedien in Abstimmung mit § 5 Abs. 2 Z 1 lit. e,die Information der Gäste und der Tourismusbetriebe durch entsprechende Informationsmedien in Abstimmung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e,,
die Planung und Umsetzung von Entwicklungskonzepten und Entwicklungsprozessen in Abstimmung mit § 5 Abs. 2 Z 1 lit. f unddie Planung und Umsetzung von Entwicklungskonzepten und Entwicklungsprozessen in Abstimmung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f, und
die Planung und Umsetzung von Tourismusinfrastrukturprogrammen;
die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit Land und Gemeinden durch
die Einbeziehung der im örtlichen Wirkungsbereich liegenden Gemeinden bei der Umsetzung der Aufgaben gemäß Z?1,
die Kommunikation mit den Tourismusbetrieben und deren Einbeziehung in die Initiativen,
die vertragliche Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Trägern des Tourismus (§ 3),die vertragliche Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Trägern des Tourismus (Paragraph 3,),
die Mitwirkung an den landesweiten Planungs- und Steuerungsprozessen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a;die Mitwirkung an den landesweiten Planungs- und Steuerungsprozessen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ;,
Die Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus vor Ort
wie:
die Organisation des Tourismus vor Ort,
die Sicherstellung der Verfügbarkeit der Gästeinformation,
die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten,
die gemeinsame Führung von Einrichtungen, die auch für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind,
die Pflege und Betreuung der öffentlichen Freizeitinfrastruktur, insbesondere von Wander-, Radwander- und Reitwegen, im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 14Paragraph 14,
Errichtung des Tourismusverbands
(1)Absatz einsDie Unternehmer einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden können sich zu einem Tourismusverband zusammenschließen sofern
die Anzahl der Nächtigungen im örtlichen Wirkungsbereich des zu errichtenden Tourismusverbands im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 100 000 betragen hat oder
die Anzahl der Nächtigungen im örtlichen Wirkungsbereich des zu errichtenden Tourismusverbands im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 50 000 betragen hat und das Gebiet des zu errichtenden Tourismusverbands eine natur- und kulturräumliche Einheit bildet oder
der örtliche Wirkungsbereich des zu errichtenden Tourismusverbands das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden umfasst, die der Ortsklasse I oder II angehören, die Anzahl der Nächtigungen in den Gemeinden dieser Ortsklassen im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils mindestens 20 000 betragen hat und die voraussichtlichen Einnahmen des Tourismusverbands erwarten lassen, dass die Bestellung eines Geschäftsführers finanziell gesichert ist oderder örtliche Wirkungsbereich des zu errichtenden Tourismusverbands das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden umfasst, die der Ortsklasse römisch eins oder römisch II angehören, die Anzahl der Nächtigungen in den Gemeinden dieser Ortsklassen im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils mindestens 20 000 betragen hat und die voraussichtlichen Einnahmen des Tourismusverbands erwarten lassen, dass die Bestellung eines Geschäftsführers finanziell gesichert ist oder
der örtliche Wirkungsbereich des zu errichtenden Tourismusverbands mit Ausnahme der Kurorte (§ 16) und der Tourismusverbände nach Z 1 bis 3 zumindest das Gebiet aller übrigen Gemeinden eines Bezirkes umfasst.der örtliche Wirkungsbereich des zu errichtenden Tourismusverbands mit Ausnahme der Kurorte (Paragraph 16,) und der Tourismusverbände nach Ziffer eins bis 3 zumindest das Gebiet aller übrigen Gemeinden eines Bezirkes umfasst.
(2)Absatz 2Unbeschadet des § 45 können in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband besteht, die Unternehmer (§ 2 Abs. 1) die Errichtung eines Tourismusverbands oder den Beitritt zu einem Tourismusverband beantragen. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn sich die Mehrheit der Unternehmer einer oder mehrerer Gemeinden dafür ausspricht. Erstreckt sich der zu errichtende Verband auf zwei oder mehrere Gemeinden, muss die Mehrheit in jeder der beteiligten Gemeinden gegeben sein. Der Bürgermeister hat eine Sitzung zum Zweck einer derartigen Willensbildung der Unternehmer einzuberufen, wenn dies mindestens 25 % der Unternehmer einer Gemeinde schriftlich verlangen. Für die Einberufung und die Sitzungen dieser Versammlung gelten die Geschäftsordnungsbestimmungen des § 19 über die Sitzung der Vollversammlung des Tourismusverbands sinngemäß. In Gemeinden, in denen ein Tourismusverband besteht, ist der Antrag von diesem aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Vollversammlung zu stellen.Unbeschadet des Paragraph 45, können in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband besteht, die Unternehmer (Paragraph 2, Absatz eins,) die Errichtung eines Tourismusverbands oder den Beitritt zu einem Tourismusverband beantragen. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn sich die Mehrheit der Unternehmer einer oder mehrerer Gemeinden dafür ausspricht. Erstreckt sich der zu errichtende Verband auf zwei oder mehrere Gemeinden, muss die Mehrheit in jeder der beteiligten Gemeinden gegeben sein. Der Bürgermeister hat eine Sitzung zum Zweck einer derartigen Willensbildung der Unternehmer einzuberufen, wenn dies mindestens 25 % der Unternehmer einer Gemeinde schriftlich verlangen. Für die Einberufung und die Sitzungen dieser Versammlung gelten die Geschäftsordnungsbestimmungen des Paragraph 19, über die Sitzung der Vollversammlung des Tourismusverbands sinngemäß. In Gemeinden, in denen ein Tourismusverband besteht, ist der Antrag von diesem aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Vollversammlung zu stellen.
(3)Absatz 3Die Errichtung eines Tourismusverbands oder der Beitritt zu einem solchen erfolgt durch Verordnung der Landesregierung und kann nur mit dem Beginn des Kalenderjahres wirksam werden.
§ 45 Abs. 7 und 9 gilt sinngemäß.Paragraph 45, Absatz 7 und 9 gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4Sofern sich der Tourismusverband auf das Gebiet einer Gemeinde erstreckt, führt er die Bezeichnung „Tourismusverband“ unter Anfügung des Namens der Gemeinde, für die er gebildet ist. In dieser Gemeinde hat der Tourismusverband auch seinen Sitz. Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, führt er die Bezeichnung „Tourismusverband“ und zumindest einen Hinweis auf die Region des Tourismusverbands. Sofern über den Sitz dieses Tourismusverbands kein Einvernehmen mit den Unternehmern der beteiligten Gemeinden erzielt wird, liegt dieser in der Gemeinde mit der höchsten Nächtigungszahl zum Zeitpunkt seiner Errichtung.
(5)Absatz 5Haben sich die Unternehmer einer Gemeinde bzw. hat sich ein örtlicher Tourismusverband mehrheitlich für einen Antrag auf Beitritt zu einem bestehenden Tourismusverband ausgesprochen und findet dieser Antrag nicht die Zustimmung des bestehenden Tourismusverbands, kann die Landesregierung durch Verordnung nach Anhörung der Wirtschaftskammer Burgenland und der Landestourismusorganisation die Unternehmer dieser Gemeinde bzw. den örtlichen Tourismusverband einem Tourismusverband angliedern, wenn dies zur Wahrung und Förderung der regionalen Interessen des Tourismus erforderlich ist.
(6)Absatz 6Ein Tourismusverband kann durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Tourismusverbände getrennt werden, wenn
die Unternehmer der neu zu bildenden Tourismusverbände unter Vorlage eines vollständigen Übereinkommens über die Übernahme der Rechte und Pflichten dies jeweils mit Zweidrittelmehrheit verlangen,
für jeden neu zu bildenden Tourismusverband die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen undfür jeden neu zu bildenden Tourismusverband die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen und
jeder der neu zu bildenden Tourismusverbände voraussichtlich für sich die Mittel zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen aufbringen kann.
(7)Absatz 7Vor Errichtung oder Änderung eines Tourismusverbands durch Erlassung der Verordnung der Landesregierung sind die betroffenen Gemeinden und die Landestourismusorganisation zu hören.
§ 15Paragraph 15,
Auflösung des Tourismusverbands
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat einen Tourismusverband durch Verordnung aufzulösen, wenn die Vollversammlung dies mit zumindest zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen hat, eine Notwendigkeit zur Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus nicht mehr besteht, der Tourismusverband nicht für fremde Schulden haftet und seine Verbindlichkeiten erfüllt hat.
(2)Absatz 2Im Fall einer Auflösung geht das Vermögen eines Tourismusverbands in das Vermögen jener Gemeinde über, in der der Tourismusverband seinen Sitz hatte. Hat sich das Gebiet eines Tourismusverbands auf zwei oder mehrere Gemeinden erstreckt, geht das unbewegliche Vermögen, das sich im Gebiet des Tourismusverbands befindet, in das Eigentum jener Gemeinde über, in der es gelegen ist. Die Gemeinde, der vom Tourismusverband unbewegliches Vermögen zukommt, hat an die übrigen Gemeinden einen anteilmäßigen Geldbetrag vom Wert des unbeweglichen Vermögens im Zeitpunkt der Auflösung zu entrichten. Die Höhe dieses Anteils bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe der von den ehemaligen Pflichtmitgliedern in den einzelnen Gemeindegebieten im Durchschnitt der letzten drei Jahre geleisteten Tourismusförderungsbeiträge zur Durchschnittshöhe der vom Tourismusverband im gleichen Zeitraum insgesamt erhaltenen Ertragsanteile am Tourismusförderungsbeitrag. Das Gleiche gilt für den Übergang des beweglichen Vermögens eines aufgelösten Tourismusverbands auf die einzelnen Gemeinden, sofern nicht eine andere Vereinbarung unter den betroffenen Gemeinden über die Aufteilung des beweglichen Vermögens zu Stande kommt.
(3)Absatz 3Die Auflösung eines Tourismusverbands kann nur mit dem Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
§ 16Paragraph 16,
Tourismusverband für Kurorte
(1)Absatz einsIn Gemeinden, die als Kurort im Sinne des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes (Bgld. HeiKuG), LGBl. Nr. 15/1963, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt worden sind, übernimmt der Kurfonds (§ 17 Bgld. HeiKuG) für seinen örtlichen Wirkungsbereich die Rechte und Pflichten eines Tourismusverbands.In Gemeinden, die als Kurort im Sinne des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes (Bgld. HeiKuG), Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1963,, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt worden sind, übernimmt der Kurfonds (Paragraph 17, Bgld. HeiKuG) für seinen örtlichen Wirkungsbereich die Rechte und Pflichten eines Tourismusverbands.
(2)Absatz 2Nach Maßgabe der Bestimmungen des Bgld. HeiKuG übernehmen Rechte und Aufgaben im Sinne des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014
der Vollversammlung (§ 19) die Kurversammlung (§ 17a Bgld. HeiKuG),der Vollversammlung (Paragraph 19,) die Kurversammlung (Paragraph 17 a, Bgld. HeiKuG),
die des Vorstands (§ 21) die Kurkommission (§ 18 Bgld. HeiKuG) unddie des Vorstands (Paragraph 21,) die Kurkommission (Paragraph 18, Bgld. HeiKuG) und
die des Obmanns (§ 22) der Vorsitzende der Kurkommission (§ 18a Bgld. HeiKuG).die des Obmanns (Paragraph 22,) der Vorsitzende der Kurkommission (Paragraph 18 a, Bgld. HeiKuG).
§ 17Paragraph 17,
Mitgliedschaft im Tourismusverband
(1)Absatz einsDie Unternehmer (§ 2 Abs. 1) im Gebiet des Tourismusverbands sind seine Pflichtmitglieder.Die Unternehmer (Paragraph 2, Absatz eins,) im Gebiet des Tourismusverbands sind seine Pflichtmitglieder.
(2)Absatz 2Natürliche Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen und Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbands sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss der Vollversammlung als freiwillige Mitglieder in den Tourismusverband aufgenommen werden, wenn sie
am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessiert sind,
im Gebiet des Tourismusverbands ihren Hauptwohnsitz (Sitz, Standort) haben und
jährlich den Tourismusförderungsbeitrag der Beitragsgruppe
C gemäß § 33 Abs. 1 leisten.C gemäß Paragraph 33, Absatz eins, leisten.
(3)Absatz 3Die freiwillige Mitgliedschaft kann jederzeit durch Austritt des Mitgliedes oder durch Beschluss der Vollversammlung beendet werden. Vom Beginn sowie von der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft ist die Landesregierung umgehend unter Vorlage der Beschlussprotokolle zu verständigen.
§ 18Paragraph 18,
Organe des Tourismusverbands
(1)Absatz einsDie Organe des Tourismusverbands sind
der Obmann. Für den Fall der Verhinderung des Obmannes ist ein Obmannstellvertreter zu wählen;
die zwei Rechnungsprüfer.
(2)Absatz 2Der Vorstand, der Obmann, der Obmannstellvertreter und die zwei Rechnungsprüfer werden auf die Dauer bis zum Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats gewählt. Sie bleiben jedenfalls bis zur Annahme der Funktion des jeweiligen neugewählten Organs im Amt.
§ 19Paragraph 19,
Vollversammlung des Tourismusverbands
(1)Absatz einsDie Vollversammlung besteht aus
sämtlichen den Tourismusverband bildenden Unternehmern (§ 2 Abs. 1); in den Fällen des Abs. 2 aus den Delegierten der Unternehmen,sämtlichen den Tourismusverband bildenden Unternehmern (Paragraph 2, Absatz eins,); in den Fällen des Absatz 2, aus den Delegierten der Unternehmen,
den freiwilligen Mitgliedern (§ 17 Abs. 2) undden freiwilligen Mitgliedern (Paragraph 17, Absatz 2,) und
je drei von der beteiligten Gemeinde nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendeten Gemeinderatsmitgliedern. Diese bleiben bis zum Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderats, jedenfalls aber bis zur Neuwahl der Mitglieder durch den Gemeinderat im Amt. Sie sind bei der Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Vollversammlung nicht stimmberechtigt.
(2)Absatz 2Erstreckt sich der Tourismusverband auf zwei oder mehrere Gemeinden und beträgt die Anzahl der den Tourismusverband bildenden Mitgliedern mehr als 300, so haben die Mitglieder der beteiligten Gemeinden für je angefangene 10 Unternehmer aus ihrer Mitte einen Delegierten und für diesen einen Ersatzdelegierten in die Vollversammlung zu wählen. Zur Wahl der Delegierten für die konstituierende Sitzung der Vollversammlung hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde binnen vier Wochen nach Errichtung des Tourismusverbands, sonst der Obmann binnen vier Wochen nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahl, die Unternehmer der Gemeinde zu einer Sitzung zu laden und dabei den Vorsitz zu führen. Für diese Sitzung sind die für die Vollversammlung geltenden Geschäftsordnungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden. Solange solche nicht bestehen, gelten die mit Verordnung der Landesregierung zu erlassenden Bestimmungen der Mustergeschäftsordnung der Landesregierung.
(3)Absatz 3Der Bürgermeister der Sitzgemeinde hat binnen acht Wochen nach Errichtung des Tourismusverbands die Vollversammlung zur konstituierenden Sitzung (Wahl der Organe) einzuberufen. Er führt bis zur Wahl des Obmanns den Vorsitz. In den übrigen Fällen hat der Obmann innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats die Vollversammlung zur konstituierenden Sitzung (Neuwahl der Organe) einzuberufen. Die Einberufung zur konstituierenden Vollversammlung ist durch Anschlag an der Amtstafel der beteiligten Gemeinden kundzumachen. Für die Einladung gilt Abs. 5 dritter und vierter Satz sinngemäß.Der Bürgermeister der Sitzgemeinde hat binnen acht Wochen nach Errichtung des Tourismusverbands die Vollversammlung zur konstituierenden Sitzung (Wahl der Organe) einzuberufen. Er führt bis zur Wahl des Obmanns den Vorsitz. In den übrigen Fällen hat der Obmann innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats die Vollversammlung zur konstituierenden Sitzung (Neuwahl der Organe) einzuberufen. Die Einberufung zur konstituierenden Vollversammlung ist durch Anschlag an der Amtstafel der beteiligten Gemeinden kundzumachen. Für die Einladung gilt Absatz 5, dritter und vierter Satz sinngemäß.
(4)Absatz 4Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
Wahl der Vorstandsmitglieder (Ersatzmitglieder) und der beiden Rechnungsprüfer;
Genehmigung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses;
Entsendung eines Delegierten für jedes begonnene Hundert von Mitgliedern in die Tourismuskonferenz des Landesverbands „Burgenland Tourismus“;
Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung von Tourismusstrategien für ihren örtlichen Wirkungsbereich unter Berücksichtigung der Strategien des Landes (§ 13 Abs. 2 Z 1 lit. a);Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung von Tourismusstrategien für ihren örtlichen Wirkungsbereich unter Berücksichtigung der Strategien des Landes (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,);
Beratung von grundsätzlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Tourismuswirtschaft;
Beschlussfassung über die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern in den Tourismusverband;
Zusammenschluss mit einem Tourismusverband;
Beschlussfassung über den Antrag auf Auflösung des Tourismusverbands.
(5)Absatz 5Der Obmann hat die Vollversammlung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung schriftlich verlangt, ist der Obmann verpflichtet, die Vollversammlung binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am 14. Tag vor der Sitzung zugehen muss, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen. Sofern das Mitglied seine E-Mail-Adresse bekannt gibt, kann es auch per E-Mail zur Sitzung eingeladen werden.
(6)Absatz 6Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, stellt ihre Beschlussfähigkeit fest und leitet die Verhandlungen.
(7)Absatz 7Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Obmann oder der Obmannstellvertreter (bei der konstituierenden Sitzung der Bürgermeister der Sitzgemeinde bis zur Wahl des Obmanns) und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung anwesend sind. Ist zu dem für den Beginn der Sitzung festgesetzten Zeitpunkt die Hälfte aller Mitglieder nicht anwesend, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Zu einem Beschluss ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich.
§ 20Paragraph 20,
Stimmrecht in der Vollversammlung
(1)Absatz einsNatürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben.
(2)Absatz 2Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen und Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.
(3)Absatz 3Ein Bevollmächtigter (Abs. 1 und 2) darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.Ein Bevollmächtigter (Absatz eins und 2) darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.
§ 21Paragraph 21,
Vorstand des Tourismusverbands
(1)Absatz einsDer Vorstand besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar:
aus fünf Mitgliedern, die von der Vollversammlung gewählt werden und
(2)Absatz 2Für jedes der fünf Mitglieder nach Abs. 1 Z 1 ist ein Ersatzmitglied zu wählen.Für jedes der fünf Mitglieder nach Absatz eins, Ziffer eins, ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
(3)Absatz 3Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet einer einzelnen Gemeinde, werden die zwei Gemeindevertreter nach Abs. 1 Z 2 von der Gemeinde nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendet. Sofern sich der örtliche Wirkungsbereich des Tourismusverbands auf mehrere Gemeinden erstreckt, sind die zwei Gemeindevertreter von den in die Vollversammlung entsendeten Gemeindevertretern nach dem Grundsatz der Verhältniswahl im Rahmen einer Fraktionswahl in der Vollversammlung zu wählen. Die Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands gelten sinngemäß.Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet einer einzelnen Gemeinde, werden die zwei Gemeindevertreter nach Absatz eins, Ziffer 2, von der Gemeinde nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendet. Sofern sich der örtliche Wirkungsbereich des Tourismusverbands auf mehrere Gemeinden erstreckt, sind die zwei Gemeindevertreter von den in die Vollversammlung entsendeten Gemeindevertretern nach dem Grundsatz der Verhältniswahl im Rahmen einer Fraktionswahl in der Vollversammlung zu wählen. Die Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4In den Vorstand können zur Beratung allgemein bedeutsamer Angelegenheiten des örtlichen Tourismus Vertreter von bestehenden Kultur-, Tourismus-, Fremdenverkehrs- und Verschönerungsvereinen oder sonstigen mit dem Tourismus in Zusammenhang stehenden Institutionen beigezogen werden.
(5)Absatz 5Dem Vorstand obliegen die Wahl des Obmanns, des Obmannstellvertreters und alle anderen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zur Besorgung übertragen wurden.
(6)Absatz 6Der Vorstand kann in der Geschäftsordnung einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zur selbständigen Erledigung dem Obmann oder mit dessen Zustimmung dem nach § 24 bestellten Geschäftsführer übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.Der Vorstand kann in der Geschäftsordnung einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zur selbständigen Erledigung dem Obmann oder mit dessen Zustimmung dem nach Paragraph 24, bestellten Geschäftsführer übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
§ 22Paragraph 22,
Obmann des Tourismusverbands
(1)Absatz einsDer Obmann und der Obmannstellvertreter werden vom Vorstand aus dessen Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(2)Absatz 2Der Obmann führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand. Er hat die Belange des Tourismusverbands nach außen zu vertreten und ist dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstands gebunden.
§ 23Paragraph 23,
Rechnungsprüfer des Tourismusverbands
(1)Absatz einsDie Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Tourismusverbands laufend zu prüfen; ihnen obliegt auch die Vorprüfung des Jahresabschlusses. Die erforderliche Einsichtnahme in alle Bücher und Aufzeichnungen ist ihnen jederzeit zu gestatten.
(2)Absatz 2Die Rechnungsprüfer haben der Vollversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen.
(3)Absatz 3Zu Rechnungsprüfern sind solche Personen zu bestellen, die auf Grund ihrer Vorbildung und ihrer beruflichen Tätigkeiten auch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Kontrolle geben.
(4)Absatz 4Auf Antrag der Rechnungsprüfer sowie dann, wenn es in der Vollversammlung beantragt wird und sich zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür ausgesprochen hat, ist ein Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Gebarung des Tourismusverbands oder des bezeichneten Gebarungsteils zu betrauen. Die Ergebnisse sind den Rechnungsprüfern sowie den Mitgliedern des Tourismusverbands zugänglich zu machen.
§ 24Paragraph 24,
Geschäftsführer des Tourismusverbands
Der Vorstand des Tourismusverbands hat zur Besorgung der Verbandsgeschäfte eine Geschäftsstelle einzurichten und das erforderliche Personal einzustellen. Die Geschäftsstelle ist der Leitung eines fachlich geeigneten Geschäftsführers zu unterstellen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht zum Geschäftsführer bestellt werden.
§ 25Paragraph 25,
Geschäftsordnung des Tourismusverbands
(1)Absatz einsDer Tourismusverband hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Führung der Geschäfte durch den Obmann und Geschäftsführer, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung, der Sitzungen des Vorstands und der Rechnungsprüfer über die Ausübung des Stimmrechtes und des Wahlrechts sowie die sonstige Geschäfts- und Wirtschaftsführung zu enthalten hat.
(2)Absatz 2Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln.
(3)Absatz 3Für einen Tourismusverband, der für sich innerhalb von sechs Monaten nach seiner Errichtung keine Geschäftsordnung erlässt, gilt bis zur Nachholung dieser Maßnahme die von der Landesregierung im Verordnungsweg zu erlassende Mustergeschäftsordnung.
(4)Absatz 4Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 49 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 sinngemäß.Hinsichtlich der Befangenheit gilt Paragraph 49, der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 sinngemäß.
4. Abschnitt
Finanzierung der Tourismusaufgaben
§ 26Paragraph 26,
Aufbringung der Mittel
(1)Absatz einsDie Mittel zur Finanzierung der Tourismusaufgaben werden durch Landesbeiträge, Gemeindebeiträge, Tourismusabgaben und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2)Absatz 2Tourismusabgaben sind:
Tourismusförderungsbeitrag,
Tourismusabgabe für Ferienwohnungen.
§ 27Paragraph 27,
Einteilung der Gemeinden in Ortsklassen
(1)Absatz einsDie Gemeinden des Landes werden in vier Ortsklassen eingeteilt. Die Zuordnung der Gemeinden zu den einzelnen Ortsklassen hat durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Wirtschaftskammer Burgenland, der Landestourismusorganisation und der Gemeinden zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Einteilung in Ortsklassen ist zu messen
an der Nächtigungsanzahl; dies ist der fünfjährige Durchschnittswert der Anzahl der Nächtigungen von Gästen in der Gemeinde;
an der Nächtigungsintensität; diese ergibt sich aus dem Anteil der Nächtigungsanzahl (Z 1) pro Einwohner dieser Gemeinde;an der Nächtigungsintensität; diese ergibt sich aus dem Anteil der Nächtigungsanzahl (Ziffer eins,) pro Einwohner dieser Gemeinde;
an der spezifischen Erwerbstätigenanzahl; dieser ergibt sich aus dem Anteil der Erwerbstätigen in den Wirtschaftszweigen des Abschnitts Buchstabe I „Beherbergung und Gastronomie“ der ÖNACE 2008 in der Gemeinde.an der spezifischen Erwerbstätigenanzahl; dieser ergibt sich aus dem Anteil der Erwerbstätigen in den Wirtschaftszweigen des Abschnitts Buchstabe römisch eins „Beherbergung und Gastronomie“ der ÖNACE 2008 in der Gemeinde.
(3)Absatz 3Eine Gemeinde ist in die Ortsklasse I, II oder III einzustufen, wenn ihre jeweiligen Maßzahlen (Abs. 2 Z 1 bis Z 3) mindestens zwei der drei Grenzwerte einer Ortsklasse (Abs. 4) überschreiten. Die Prüfung der Voraussetzungen beginnt mit der Ortsklasse I; sofern die Voraussetzungen für Einstufung in diese Ortsklasse nicht vorliegen, erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen für die Einstufung in die jeweils nächstrangige Ortsklasse.Eine Gemeinde ist in die Ortsklasse römisch eins, römisch II oder römisch III einzustufen, wenn ihre jeweiligen Maßzahlen (Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3,) mindestens zwei der drei Grenzwerte einer Ortsklasse (Absatz 4,) überschreiten. Die Prüfung der Voraussetzungen beginnt mit der Ortsklasse I; sofern die Voraussetzungen für Einstufung in diese Ortsklasse nicht vorliegen, erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen für die Einstufung in die jeweils nächstrangige Ortsklasse.
(4)Absatz 4Die Grenzwerte betragen:
für die Einstufung in die Ortsklasse I:
Nächtigungsanzahl (Abs. 2 Z 1): 20.000,Nächtigungsanzahl (Absatz 2, Ziffer eins,): 20.000,
Nächtigungsintensität (Abs. 2 Z 2): 10,Nächtigungsintensität (Absatz 2, Ziffer 2,): 10,
die spezifische Erwerbstätigenanzahl (Abs. 2 Z 3): 90.die spezifische Erwerbstätigenanzahl (Absatz 2, Ziffer 3,): 90.
für die Einstufung in die Ortsklasse II:
Nächtigungsanzahl (Abs. 2 Z 1): 7.500,Nächtigungsanzahl (Absatz 2, Ziffer eins,): 7.500,
Nächtigungsintensität (Abs. 2 Z 2): 5,Nächtigungsintensität (Absatz 2, Ziffer 2,): 5,
die spezifische Erwerbstätigenanzahl (Abs. 2 Z 3): 40.die spezifische Erwerbstätigenanzahl (Absatz 2, Ziffer 3,): 40.
für die Einstufung in die Ortsklasse III:
Nächtigungsanzahl (Abs. 2 Z 1): 1.000,Nächtigungsanzahl (Absatz 2, Ziffer eins,): 1.000,
Nächtigungsintensität (Abs. 2 Z 2): 1,Nächtigungsintensität (Absatz 2, Ziffer 2,): 1,
die spezifische Erwerbstätigenanzahl (Abs. 2 Z 3): 20.die spezifische Erwerbstätigenanzahl (Absatz 2, Ziffer 3,): 20.
(5)Absatz 5Gemeinden, die nach Abs. 2 bis 4 nicht eingestuft werden können, fallen in die Ortsklasse IV. Die Landeshauptstadt fällt in die Ortsklasse I und die Bezirksvororte fallen in die Ortsklasse II, sofern diese nicht nach Abs. 3 in die Ortsklasse I einzustufen sind.Gemeinden, die nach Absatz 2 bis 4 nicht eingestuft werden können, fallen in die Ortsklasse römisch IV. Die Landeshauptstadt fällt in die Ortsklasse römisch eins und die Bezirksvororte fallen in die Ortsklasse römisch II, sofern diese nicht nach Absatz 3, in die Ortsklasse römisch eins einzustufen sind.
(6)Absatz 6Die Landesregierung hat die Grundlagen für die Einstufung der Ortsklassen alle fünf Jahre neu zu ermitteln und entsprechend dem Ergebnis dieser Ermittlungen die Zuordnung der Gemeinden in die jeweiligen Ortsklassen vorzunehmen. Basis dieser Ermittlungen nach Abs. 2 Z 3 ist das Verzeichnis der Wirtschaftszweige gemäß ÖNACE 2008 oder eines an seine Stelle tretenden Verzeichnisses.Die Landesregierung hat die Grundlagen für die Einstufung der Ortsklassen alle fünf Jahre neu zu ermitteln und entsprechend dem Ergebnis dieser Ermittlungen die Zuordnung der Gemeinden in die jeweiligen Ortsklassen vorzunehmen. Basis dieser Ermittlungen nach Absatz 2, Ziffer 3, ist das Verzeichnis der Wirtschaftszweige gemäß ÖNACE 2008 oder eines an seine Stelle tretenden Verzeichnisses.
5. Abschnitt
Ortstaxe
§ 28Paragraph 28,
Erhebung der Ortstaxe
(1)Absatz einsDie Gemeinden haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ortstaxe einzuheben. Dies gilt nicht für jene Gemeinden, die im Sinne des 2. Abschnitts des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, als Kurorte anerkannt wurden bzw. deren Gemeindegebiet zur Gänze zu einem Kurbezirk gehört. Gehören nur Teile eines Gemeindegebiets zu einem Kurbezirk, so hat die Einhebung der Ortstaxe zu entfallen, wenn die Nächtigung innerhalb dieses Bereichs erfolgt.Die Gemeinden haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ortstaxe einzuheben. Dies gilt nicht für jene Gemeinden, die im Sinne des 2. Abschnitts des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes - Bgld. HeiKuG, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1963,, als Kurorte anerkannt wurden bzw. deren Gemeindegebiet zur Gänze zu einem Kurbezirk gehört. Gehören nur Teile eines Gemeindegebiets zu einem Kurbezirk, so hat die Einhebung der Ortstaxe zu entfallen, wenn die Nächtigung innerhalb dieses Bereichs erfolgt.
(2)Absatz 2Alle Gäste - ausgenommen Personen gemäß Abs. 3 - sind abgabepflichtig, die im Gemeindegebiet vorübergehend übernachten und dafür Entgelt entrichten. Es ist gleichgültig, ob dieses Entgelt vom Unterkunftnehmer selbst oder durch Dritte für diesen geleistet wird. Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabenpflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Monaten.Alle Gäste - ausgenommen Personen gemäß Absatz 3, - sind abgabepflichtig, die im Gemeindegebiet vorübergehend übernachten und dafür Entgelt entrichten. Es ist gleichgültig, ob dieses Entgelt vom Unterkunftnehmer selbst oder durch Dritte für diesen geleistet wird. Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabenpflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Monaten.
(3)Absatz 3Von der Ortstaxe sind befreit:
Personen unter 14 Jahren,
alle Personen, die sich vorübergehend und ausschließlich zum Zwecke der Schul- und Berufsausbildung im Bundesland aufhalten, mit Ausnahme von Nächtigungen im Rahmen von Kongressen, Tagungen, Seminaren und dergleichen,
alle Pfleglinge der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten sowie Patienten in Krankenanstalten, mit Ausnahme von ortsfremden Personen, die aus Anlass der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt gemäß dem Burgenländischen Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, oder einer Kuranstalt oder Kureinrichtung gemäß dem Bgld. HeiKuG nächtigen,alle Pfleglinge der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten sowie Patienten in Krankenanstalten, mit Ausnahme von ortsfremden Personen, die aus Anlass der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt gemäß dem Burgenländischen Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2000,, oder einer Kuranstalt oder Kureinrichtung gemäß dem Bgld. HeiKuG nächtigen,
schwer Behinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 % und Blinde,
Begleitpersonen von schwer Behinderten und Blinden, sofern die obgenannten Personen laut ärztlicher Bescheinigung völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind und
Personen, die aus Anlass des Besuches eines Musikfestivals im Sinne des Bgld. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1994, in der jeweils geltenden Fassung, für die Dauer der Veranstaltung im Bereich der Veranstaltungsstätte nächtigen, sofern die Nächtigung nicht in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer vom Veranstalter oder in seinem Zusammenwirken von einem Dritten dem Besucher entgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkunft (wie z. B. im Mietzelt) erfolgt.Personen, die aus Anlass des Besuches eines Musikfestivals im Sinne des Bgld. Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, für die Dauer der Veranstaltung im Bereich der Veranstaltungsstätte nächtigen, sofern die Nächtigung nicht in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer vom Veranstalter oder in seinem Zusammenwirken von einem Dritten dem Besucher entgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkunft (wie z. B. im Mietzelt) erfolgt.
(4)Absatz 4Personen die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach Abs. 3 beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen.Personen die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach Absatz 3, beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen.
(5)Absatz 5Die Unterkunftgeber sind verpflichtet, die Ortstaxe von den abgabepflichtigen Personen einzuheben. Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstag, spätestens jedoch nach einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von zwei Monaten, fällig. Unterkunftgeber ist, wer als Inhaber einer Gewerbeberechtigung in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, wer sonst in seinen Räumen (zB Privatzimmervermieter) oder wer als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt. Ebenso sind die Betreiber von Mobilheimplätzen Unterkunftgeber. Die Unterkunftgeber haften für die Entrichtung und Abfuhr der Ortstaxe an die Gemeinde.
(6)Absatz 6Die Unterkunftgeber gemäß Abs. 5 habenDie Unterkunftgeber gemäß Absatz 5, haben
für die Abgabeermittlung geeignete Aufzeichnungen über alle Nächtigungen zu führen;
über Verlangen der Gemeinde jede Ankunft und Abreise, die mit einer Nächtigung verbunden ist, innerhalb von 72 Stunden nach der Ankunft oder Abreise zu melden. Diese Meldung gilt mit der Übermittlung der Daten nach den melderechtlichen Bestimmungen als erfüllt. Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass die Übermittlung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erfolgen kann;
die Ortstaxe von den Gästen einzuheben;
für die Ortstaxe bei der Gemeinde für jeden Kalendermonat bis zum 10. des nächstfolgenden Monats eine Abgabenerklärung mit folgendem Inhalt einzureichen:
die Zahl der beherbergten Personen,
die Zahl der Nächtigungen abgabenpflichtiger Personen,
die Zahl der Nächtigungen abgabenbefreiter Personen,
die sich aus lit. a bis c ergebenden Abgabenbeträge unddie sich aus Litera a bis c ergebenden Abgabenbeträge und
die eingehobenen Beträge bis zum Zeitpunkt nach Z 4 an die Gemeinde abzuführen.die eingehobenen Beträge bis zum Zeitpunkt nach Ziffer 4, an die Gemeinde abzuführen.
(7)Absatz 7Die Gemeinde hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Ortstaxe durch die Unterkunftgeber zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde unter Mitwirkung des Tourismusverbands Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Unterkunftgeber abgerechneten und entrichteten Abgabenbeträge zu führen.
(8)Absatz 8Die Landesregierung ist berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Ortstaxe durch die Unterkunftgeber zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die Unterkunftgeber haben den Organen des Landes und der Gemeinde auf Verlangen die für die Bemessung der Abgabe dienlichen Nachweise vorzulegen, über Verlangen Einsicht in die von den Unterkunftnehmern nach den melderechtlichen Vorschriften zu führenden Unterlagen zu gewähren und alle für die Festsetzung oder Kontrolle der Abgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen.
§ 29Paragraph 29,
Höhe und Aufteilung der Ortstaxe
(1)Absatz einsDie Höhe der Ortstaxe beträgt 1,50 Euro pro Person und Nächtigung im Gemeindegebiet.
(2)Absatz 2Die Gemeinde hat für jedes in ihrer Gemeinde stehende Mobilheim vom Mobilheimbesitzer eine pauschalierte Ortstaxe in der Höhe von 150 Euro pro Jahr einzuheben.
(3)Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung die Ortstaxe nach Abs. 1 bis zu einem Höchst-betrag von 2,50 Euro unter Berücksichtigung von Art und Umfang der vorhandenen Tourismuseinrichtungen und des Aufwands für die Tourismusförderung neu festsetzen. Dabei kann eine Staffelung der Ortstaxe nach Ortsklassen vorgenommen werden. Die Landestourismusorganisation ist vor Erlassung der Verordnung anzuhören.Die Landesregierung kann durch Verordnung die Ortstaxe nach Absatz eins bis zu einem Höchst-betrag von 2,50 Euro unter Berücksichtigung von Art und Umfang der vorhandenen Tourismuseinrichtungen und des Aufwands für die Tourismusförderung neu festsetzen. Dabei kann eine Staffelung der Ortstaxe nach Ortsklassen vorgenommen werden. Die Landestourismusorganisation ist vor Erlassung der Verordnung anzuhören.
(4)Absatz 4Unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 kann die Landesregierung die Ortstaxe für Mobilheimplätze gemäß Abs. 2 bis zu einem Höchstbetrag von 240 Euro neu festsetzen.Unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 3, kann die Landesregierung die Ortstaxe für Mobilheimplätze gemäß Absatz 2 bis zu einem Höchstbetrag von 240 Euro neu festsetzen.
(5)Absatz 5Die Ortstaxe wird von den Gemeinden eingehoben. Als Abgeltung des Einhebungsaufwandes gebührt den Gemeinden ein Vorwegabzug am Ertrag der Abgabe in Höhe von 5 %. Der restliche Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
35 % Landestourismusorganisation.
(6)Absatz 6Die Gemeinden haben jeweils bis zum 10. des Monats von dem im vergangenen Monat vereinnahmten Beitrag aus der Ortstaxe die nach Maßgabe des Abs. 5 errechneten Abgabenertragsanteile an den Tourismusverband und an die Landestourismusorganisation zu überweisen.Die Gemeinden haben jeweils bis zum 10. des Monats von dem im vergangenen Monat vereinnahmten Beitrag aus der Ortstaxe die nach Maßgabe des Absatz 5, errechneten Abgabenertragsanteile an den Tourismusverband und an die Landestourismusorganisation zu überweisen.
(7)Absatz 7Die Gemeinden sind verpflichtet, den ihnen gemäß Abs. 5 Z 1 gebührenden Anteil zur Finanzierung der Aufgaben des Tourismus im Gemeindegebiet zuzuwenden, worüber dem Tourismusverband sowie der Landestourismusorganisation über dessen bzw. deren Verlangen Auskünfte zu erteilen sind.Die Gemeinden sind verpflichtet, den ihnen gemäß Absatz 5, Ziffer eins, gebührenden Anteil zur Finanzierung der Aufgaben des Tourismus im Gemeindegebiet zuzuwenden, worüber dem Tourismusverband sowie der Landestourismusorganisation über dessen bzw. deren Verlangen Auskünfte zu erteilen sind.
(8)Absatz 8Der Anteil für den Tourismusverband gemäß Abs. 5 Z 2 ist von diesem zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 13 zu verwenden. Der Tourismusverband hat mit der Gemeinde bzw. mit den Gemeinden unter Zugrundelegung eines Leistungskataloges eine Vereinbarung über die Umsetzung von nachhaltigen touristischen Infrastrukturmaßnahmen abzuschließen, mit der sich der Tourismusverband verpflichtet, einen finanziellen Beitrag in Höhe von mindestens 50 % der gemäß Abs. 5 Z 2 erhaltenen Abgabenertragsanteile zu leisten. Besteht für das Gebiet der Gemeinde kein Tourismusverband, so ist der für den Tourismusverband ermittelte Einnahmenanteil der Landestourismusorganisation zu überweisen. In diesem Fall hat die Landestourismusorganisation diesen Anteil zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 zu verwenden.Der Anteil für den Tourismusverband gemäß Absatz 5, Ziffer 2, ist von diesem zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß Paragraph 13, zu verwenden. Der Tourismusverband hat mit der Gemeinde bzw. mit den Gemeinden unter Zugrundelegung eines Leistungskataloges eine Vereinbarung über die Umsetzung von nachhaltigen touristischen Infrastrukturmaßnahmen abzuschließen, mit der sich der Tourismusverband verpflichtet, einen finanziellen Beitrag in Höhe von mindestens 50 % der gemäß Absatz 5, Ziffer 2, erhaltenen Abgabenertragsanteile zu leisten. Besteht für das Gebiet der Gemeinde kein Tourismusverband, so ist der für den Tourismusverband ermittelte Einnahmenanteil der Landestourismusorganisation zu überweisen. In diesem Fall hat die Landestourismusorganisation diesen Anteil zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, zu verwenden.
6. Abschnitt
Tourismusförderungsbeitrag
§ 30Paragraph 30,
Abgabeneinhebung, Abgabenschuldner
In allen Gemeinden wird für Zwecke der Finanzierung von Tourismusaufgaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Landesregierung eine Abgabe in Form eines Beitrags (Tourismusförderungsbeitrag) eingehoben. Beitragspflichtig sind die Unternehmer (§ 2 Abs. 1), die eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 27, 29 und 30 Bundesabgabenordnung oder im Sinne dieses Gesetzes im Burgenland unterhalten und freiwillige Mitglieder des Tourismusverbands (§ 17 Abs. 2). Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung, bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objekts im Burgenland maßgebend. Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Burgenland gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse).In allen Gemeinden wird für Zwecke der Finanzierung von Tourismusaufgaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Landesregierung eine Abgabe in Form eines Beitrags (Tourismusförderungsbeitrag) eingehoben. Beitragspflichtig sind die Unternehmer (Paragraph 2, Absatz eins,), die eine Betriebsstätte im Sinne der Paragraphen 27,, 29 und 30 Bundesabgabenordnung oder im Sinne dieses Gesetzes im Burgenland unterhalten und freiwillige Mitglieder des Tourismusverbands (Paragraph 17, Absatz 2,). Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung, bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objekts im Burgenland maßgebend. Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Burgenland gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse).
§ 31Paragraph 31,
Besteuerungsgegenstand
(1)Absatz einsBesteuerungsgegenstand ist der Nutzen, welcher unmittelbar oder mittelbar auf den Tourismus zurückzuführen ist. Für die Beurteilung dieses Nutzens ist die Bemessungsgrundlage nach § 32 heranzuziehen.Besteuerungsgegenstand ist der Nutzen, welcher unmittelbar oder mittelbar auf den Tourismus zurückzuführen ist. Für die Beurteilung dieses Nutzens ist die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 32, heranzuziehen.
(2)Absatz 2Wird von einem Unternehmer (§ 2 Abs. 1) eine der in den Beitragsgruppen der Anlage aufgezählte oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass er Nutzen aus dem Tourismus zieht.Wird von einem Unternehmer (Paragraph 2, Absatz eins,) eine der in den Beitragsgruppen der Anlage aufgezählte oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass er Nutzen aus dem Tourismus zieht.
§ 32Paragraph 32,
Bemessungsgrundlage
(1)Absatz einsDer beitragspflichtige Jahresumsatz ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Veranlagungsjahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon sind folgende Umsätze befreit:Der beitragspflichtige Jahresumsatz ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Veranlagungsjahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon sind folgende Umsätze befreit:
Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, 12 und 24 des Umsatzsteuergesetz 1994 sowie Umsätze im Sinne der Binnenmarktregelung gemäß dem Anhang zu § 29 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994 (Binnenmarktregelung).Umsätze im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 12 und 24 des Umsatzsteuergesetz 1994 sowie Umsätze im Sinne der Binnenmarktregelung gemäß dem Anhang zu Paragraph 29, Absatz 8, Umsatzsteuergesetz 1994 (Binnenmarktregelung).
Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb des Landes Burgenland und Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Umsatzsteuergesetz 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Burgenland erbracht wurden.Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb des Landes Burgenland und Umsätze aus sonstigen Leistungen (Paragraph 3 a, Umsatzsteuergesetz 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Burgenland erbracht wurden.
(2) Bei Mobilfunknetzbetreibern ist der beitragspflichtige Umsatz die Summe der Abrechnungsbeträge aus Rechnungen, die aus dem zweitvorangegangenen Jahr stammen und an Empfänger in Burgenland ergangen sind, abzüglich der Umsatzsteuer.
(3)Absatz 3Unternehmen, die eine Ausnahmeregelung betreffend die Berechnungsgrundlage in Anspruch nehmen, müssen entsprechende Nachweise erbringen.
(4)Absatz 4Wählt ein Unternehmen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als umsatzsteuerlichen Veranlagungszeitraum, so ist maßgebende Berechnungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweitvorangegangenen 12 Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind. Hinsichtlich dieser Regelung und der Übergänge vom Kalenderjahr auf das abweichende Wirtschaftsjahr und umgekehrt gelten die Vorschriften des § 20 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994.Wählt ein Unternehmen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als umsatzsteuerlichen Veranlagungszeitraum, so ist maßgebende Berechnungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweitvorangegangenen 12 Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind. Hinsichtlich dieser Regelung und der Übergänge vom Kalenderjahr auf das abweichende Wirtschaftsjahr und umgekehrt gelten die Vorschriften des Paragraph 20, Absatz 3, Umsatzsteuergesetz 1994.
(5)Absatz 5Wird ein Unternehmen im Sinne des § 1409 ABGB übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenden Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.Wird ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 1409, ABGB übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenden Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.
§ 33Paragraph 33,
Beitragshöhe
(1)Absatz einsDie Beitragsleistung beträgt für die im Anhang dieses Gesetzes vorgesehenen Beitragsgruppen (ausgenommen Privatzimmervermietungen nach Abs. 3) im Einzelnen:Die Beitragsleistung beträgt für die im Anhang dieses Gesetzes vorgesehenen Beitragsgruppen (ausgenommen Privatzimmervermietungen nach Absatz 3,) im Einzelnen:
A 1,5 ‰ der Bemessungsgrundlage
B 1 ‰ der Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 544,74 Euro
C 0,5 ‰ der Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 217,87 Euro
D 0,4 ‰ der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch
100 000 Euro.
Die Unternehmer der im Anhang genannten Beitragsgruppe A, B und C haben in der Ortsklasse I 100 %, in der Ortsklasse II 75 %, in der Ortsklasse III 50 % und in der Ortsklasse IV 25 % des jeweiligen Promillesatzes zu entrichten, wobei für die Ortsklassen II, III und IV die jeweiligen Prozentsätze auch für die im ersten Satz angeführten Höchstbeiträge gelten. Ergibt sich nach dieser Berechnung eine Beitragsleistung von weniger als 15 Euro, so ist von einer Vorschreibung abzusehen.Die Unternehmer der im Anhang genannten Beitragsgruppe A, B und C haben in der Ortsklasse römisch eins 100 %, in der Ortsklasse römisch II 75 %, in der Ortsklasse römisch III 50 % und in der Ortsklasse römisch IV 25 % des jeweiligen Promillesatzes zu entrichten, wobei für die Ortsklassen römisch II, römisch III und römisch IV die jeweiligen Prozentsätze auch für die im ersten Satz angeführten Höchstbeiträge gelten. Ergibt sich nach dieser Berechnung eine Beitragsleistung von weniger als 15 Euro, so ist von einer Vorschreibung abzusehen.
(2)Absatz 2Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, welche in verschiedene Beitragsgruppen des Anhanges fallen, so sind die Tourismusförderungsbeiträge für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Beitragsgruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz, den der Beitragspflichtige bekannt zu geben hat, zu berechnen und in einem Gesamtbetrag zu entrichten. Zweigstellen gelten als eigene Betriebe und haben den Beitrag jener Gemeinde, in welcher sich die Zweigstelle befindet, zu entrichten. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 26 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, im Burgenland maßgebend.Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, welche in verschiedene Beitragsgruppen des Anhanges fallen, so sind die Tourismusförderungsbeiträge für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Beitragsgruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz, den der Beitragspflichtige bekannt zu geben hat, zu berechnen und in einem Gesamtbetrag zu entrichten. Zweigstellen gelten als eigene Betriebe und haben den Beitrag jener Gemeinde, in welcher sich die Zweigstelle befindet, zu entrichten. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des Paragraph 26, Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, im Burgenland maßgebend.
(3)Absatz 3Der Tourismusförderungsbeitrag ist von den Privatzimmervermietern in Form eines jährlichen Pauschalbetrags zu entrichten. Dieser beträgt
in der Ortsklasse I 65,41 Euro,in der Ortsklasse römisch eins 65,41 Euro,
in der Ortsklasse II 48,99 Euro,in der Ortsklasse römisch II 48,99 Euro,
in der Ortsklasse III 32,64 Euro,in der Ortsklasse römisch III 32,64 Euro,
in der Ortsklasse IV 16,32 Euro.in der Ortsklasse römisch IV 16,32 Euro.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat die Wertbeständigkeit der Höchstbeiträge gemäß Abs. 1 und 3 nach Maßgabe folgender Bestimmungen jeweils mit Wirkung ab 1. Jänner des folgenden Jahres mit Verordnung zu sichern. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner 2014 verlautbarte endgültige Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Bei Überschreiten der Schwankungen von 5 % wird jedoch die gesamte Änderung berücksichtigt. Der Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl die neue Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Beitrags als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat.Die Landesregierung hat die Wertbeständigkeit der Höchstbeiträge gemäß Absatz eins und 3 nach Maßgabe folgender Bestimmungen jeweils mit Wirkung ab 1. Jänner des folgenden Jahres mit Verordnung zu sichern. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner 2014 verlautbarte endgültige Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Bei Überschreiten der Schwankungen von 5 % wird jedoch die gesamte Änderung berücksichtigt. Der Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl die neue Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Beitrags als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat.
§ 34Paragraph 34,
Beitragserklärung und Beitragsleistung
(1)Absatz einsJeder Beitragspflichtige hat bis 15. April eines jeden Jahres der Burgenländischen Landesregierung eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Tourismusförderungsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulars zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 32 Abs. 1 udgl.) ergeben.Jeder Beitragspflichtige hat bis 15. April eines jeden Jahres der Burgenländischen Landesregierung eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Tourismusförderungsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulars zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach Paragraph 32, Absatz eins, udgl.) ergeben.
(2)Absatz 2Ergibt sich bei der Berechnung der Höchstbeitrag, so entfällt die Verpflichtung zur Beitragserklärung, solange der Abgabepflichtige den Höchstbeitrag entrichtet. Im Übrigen hat der Beitragspflichtige den Tourismusförderungsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Tourismusbeitrag ist am 15. April des jeweiligen Jahres fällig.
(3)Absatz 3Tourismusförderungsbeiträge für das Jahr, in dem die Tätigkeit aufgenommen wurde, welche die Unternehmereigenschaft begründet (Anfangsjahr), und das Jahr nach diesem sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.
(4)Absatz 4Der Tourismusförderungsbeitrag des laufenden Jahres ist mit der Kundmachung des Eröffnungsedikts fällig, wenn über das Vermögen des Verpflichteten vor dem Fälligkeitstermin gemäß Abs. 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; die Festsetzung des Tourismusförderungsbeitrags kann bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Tourismusförderungsbeiträge unter 2 000 € sind im Insolvenzverfahren nicht als Forderung anzumelden.Der Tourismusförderungsbeitrag des laufenden Jahres ist mit der Kundmachung des Eröffnungsedikts fällig, wenn über das Vermögen des Verpflichteten vor dem Fälligkeitstermin gemäß Absatz 2, ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; die Festsetzung des Tourismusförderungsbeitrags kann bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Tourismusförderungsbeiträge unter 2 000 € sind im Insolvenzverfahren nicht als Forderung anzumelden.
(5)Absatz 5Stammen die in den Beitragserklärungen aufgenommenen Angaben gemäß Abs. 1 nicht aus dem Umsatzsteuerbescheid, findet, abgesehen von den Fällen, in denen kein solcher Bescheid zu ergehen hat, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheids eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Angaben aus einem noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid stammen, wenn sich aus dem rechtskräftigen Bescheid andere Angaben ergeben. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder von der Abgabenbehörde über Antrag unverzüglich rückzuerstatten.Stammen die in den Beitragserklärungen aufgenommenen Angaben gemäß Absatz eins, nicht aus dem Umsatzsteuerbescheid, findet, abgesehen von den Fällen, in denen kein solcher Bescheid zu ergehen hat, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheids eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Angaben aus einem noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid stammen, wenn sich aus dem rechtskräftigen Bescheid andere Angaben ergeben. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder von der Abgabenbehörde über Antrag unverzüglich rückzuerstatten.
§ 35Paragraph 35,
Beitragskontrolle, Mitwirkung
(1)Absatz einsDie Überprüfung der Beitragserklärungen sowie die Einhebung und Einbringung des Tourismusförderungsbeitrags obliegen in erster Instanz der Landesregierung. Gegen Bescheide der Landesregierung kann Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
(2)Absatz 2Auf Verlangen der Behörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maß-gebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrags der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Dasselbe gilt für sonstige Unterlagen über die erzielten Entgelte, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.
(3)Absatz 3Zur Überprüfung der Tourismusförderungsbeiträge jener Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind der Landesregierung die Umsatzsteuerbescheide von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekannt zu geben. Die Bekanntgabe der Bescheide kann unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenanwendung erfolgen. Die Gewerbebehörden haben Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben. Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden.
(4)Absatz 4Die Unternehmer (§ 2 Abs. 1) haben alle Umstände, die für die Berechnung ihres Tourismusförderungsbeitrags maßgebend sind, dem Amt der Landesregierung binnen Monatsfrist nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Die Einstellung der die Unternehmereigenschaft begründenden Erwerbsfähigkeit ist vom Unternehmer (§ 2 Abs. 1) der Landesregierung binnen Monatsfrist mitzuteilen.Die Unternehmer (Paragraph 2, Absatz eins,) haben alle Umstände, die für die Berechnung ihres Tourismusförderungsbeitrags maßgebend sind, dem Amt der Landesregierung binnen Monatsfrist nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Die Einstellung der die Unternehmereigenschaft begründenden Erwerbsfähigkeit ist vom Unternehmer (Paragraph 2, Absatz eins,) der Landesregierung binnen Monatsfrist mitzuteilen.
(5)Absatz 5Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 über deren Ersuchen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Pflichtmitglieder erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörde ist ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben der Abgabenbehörde gemäß Absatz eins, über deren Ersuchen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Pflichtmitglieder erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörde ist ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.
§ 36Paragraph 36,
Aufteilung des Beitragsaufkommens
Die Tourismusförderungsbeiträge werden mit Ausnahme des Vorweganteils für den Erhebungsaufwand als zwischen der Landestourismusorganisation und den Tourismusverbänden geteilte Landesabgabe erhoben. Von den Gesamterträgen aus dieser Abgabe sind zunächst von der Landesregierung 10 % als Abgeltung für die bei der Einhebung der Abgabe entstandenen Kosten einzubehalten. Von den danach verbleibenden Erträgen gebühren 30 % der Landestourismusorganisation und 70 % dem Tourismusverband nach dem jeweiligen örtlichen Aufkommen. Besteht kein Tourismusverband, so ist der für diesen ermittelte Einnahmenanteil der Landestourismusorganisation zuzuweisen. Die Verteilung des Aufkommens des Tourismusförderungsbeitrags, welches von den Unternehmern der Beitragsgruppe D des Anhangs entrichtet wurde, erfolgt an die Tourismusverbände im Ausmaß des Prozentsatzes des dritten Satzes unabhängig vom örtlichen Aufkommen nach dem Verhältnis der Einwohner mit Hauptwohnsitz in den Gemeinden des Tourismusverbands. Das gleiche gilt für das Aufkommen des Tourismusförderungsbeitrags, der von Mobilfunknetzbetreibern entrichtet wurde. Für diese Zwecke ist die Gemeinde, für die kein Tourismusverband besteht, wie ein solcher zu behandeln, und der so ermittelte Einnahmenanteil der Landestourismusorganisation zuzuweisen.
7. Abschnitt
Tourismusabgabe für Ferienwohnungen
§ 37Paragraph 37,
Tourismusabgabe für Ferienwohnungen
(1)Absatz einsFür Ferienwohnungen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine jährliche Abgabe zu leisten.
(2)Absatz 2Als Ferienwohnungen gelten Wohnungen und Baulichkeiten, die
nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen, sondern außerhalb eines Gastgewerbebetriebes überwiegend zu Aufenthalten während des Wochenendes oder des Urlaubs oder sonst nur zeitweilig für nicht berufliche Zwecke benutzt werden,
die im Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen (§ 14 Abs. 3 lit. f Bgld. Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung) liegen unddie im Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen (Paragraph 14, Absatz 3, Litera f, Bgld. Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung) liegen und
deren Benützer keinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben.
(3)Absatz 3Abgabepflichtig ist der Hauseigentümer bzw. jeder Miteigentümer anteilsmäßig oder der Wohnungseigentümer.
(4)Absatz 4Ändert sich während eines Kalenderjahres die Person des Abgabepflichtigen, so hat jeder Abgabepflichtige die Abgabe anteilsmäßig nach der Dauer der Nutzung zu leisten. Ändert sich während eines Kalenderjahres die Art der Nutzung des Objekts, so ist die Abgabe für die Dauer der Nutzung als Ferienwohnung anteilsmäßig zu entrichten. Dies gilt sinngemäß für die Neuerrichtung oder Vergrößerung einer Ferienwohnung.
(5) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit
beträgt pro Jahr
1. bei einer bebauten Fläche bis zu 30 m2 54,38 Euro
2. bei einer bebauten Fläche von mehr als 30 m2 bis
50 m2 76,22 Euro
3. bei einer bebauten Fläche von mehr als 50 m2 bis
70 m2 109,00 Euro
4. bei einer bebauten Fläche von mehr als 70 m2 bis
100 m2 141,53 Euro
5. bei einer bebauten Fläche von mehr als 100 m2 bis
130 m2 174,30 Euro
bei einer bebauten Fläche von mehr als 130 m2 217,87 Euro.
§ 33 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 33, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6Eigentümer bzw. Miteigentümer von Häusern oder Wohnungen haben als Abgabenpflichtige der Gemeinde unter Angabe der Größe der bebauten Fläche jede Wohnung im Sinne des Abs. 2 mitzuteilen. Als bebaute Fläche gilt die gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 Kanalabgabegesetz - KAbG, LGBl. Nr 41/1984, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte und mit dem Faktor 1 bewertete Fläche. Sofern eine allfällige Änderung der Definition der bebauten Fläche im KAbG nicht mit dem 1. Jänner eines Jahres in Kraft tritt, wird sie für die Tourismusabgabe für Ferienwohnungen mit Beginn des der Änderung folgenden Jahres wirksam.Eigentümer bzw. Miteigentümer von Häusern oder Wohnungen haben als Abgabenpflichtige der Gemeinde unter Angabe der Größe der bebauten Fläche jede Wohnung im Sinne des Absatz 2, mitzuteilen. Als bebaute Fläche gilt die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Kanalabgabegesetz - KAbG, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte und mit dem Faktor 1 bewertete Fläche. Sofern eine allfällige Änderung der Definition der bebauten Fläche im KAbG nicht mit dem 1. Jänner eines Jahres in Kraft tritt, wird sie für die Tourismusabgabe für Ferienwohnungen mit Beginn des der Änderung folgenden Jahres wirksam.
(7)Absatz 7Alle Abgabepflichtigen sind zur wahrheitsgemäßen Auskunft über alle für die Bemessung der Abgabe von Ferienwohnungen wesentlichen Umstände verpflichtet. Sollten berechtigte Zweifel an der Richtigkeit dieser Abgaben entstehen, haben die Organe der Gemeinde oder des Landes gegen vorherige Anmeldung das Recht, die Wohnungen und Baulichkeiten zur Feststellung der Abgabepflicht zu betreten.
(8)Absatz 8Die Tourismusabgabe für Ferienwohnungen ist dem Abgabepflichtigen mittels Bescheid der Gemeinde für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorzuschreiben. Die Vorschreibung gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist.
(9)Absatz 950 % der Einnahmen an der Tourismusabgabe für Ferienwohnungen gebühren der Gemeinde und 50 % dem Tourismusverband. Besteht für das Gemeindegebiet kein Tourismusverband, so ist der für diesen ermittelte Einnahmenanteil der Landestourismusorganisation zuzuweisen. Die Gemeinden haben jeweils bis zum 10. des Monats 50 % der im vergangenen Monat vereinnahmten Abgaben für Ferienwohnungen an den Tourismusverband oder - sofern kein Tourismusverband für das Gemeindegebiet besteht - an die Landestourismusorganisation zu überweisen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den ihnen verblei-benden Anteil tourismusfördernden Zwecken im Gemeindegebiet zuzuwenden, worüber dem Tourismusverband oder - falls ein solcher nicht besteht - der Landestourismusorganisation über dessen bzw. deren Verlangen Auskünfte zu erteilen sind.
8. Abschnitt
Aufsicht des Landes
§ 38Paragraph 38,
Auskunftspflicht
Die Landesregierung ist berechtigt sich über jede Angelegenheit des Tourismusverbands zu unterrichten. Der Tourismusverband ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Landesregierung die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane des Tourismusverbands unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen.
9. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 39Paragraph 39,
Strafbestimmungen
Mit einer Geldstrafe bis 730 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
die vorgeschriebene Abgabe bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet;
entgegen § 28 Abs. 8 die von den Organen des Landes oder der Gemeinde für die Bemessung der Abgabe verlangten dienlichen Nachweise nicht vorlegt oder nicht Einsicht in die von den Unterkunftnehmern nach den melderechtlichen Vorschriften zu führenden Unterlagen gewährt;entgegen Paragraph 28, Absatz 8, die von den Organen des Landes oder der Gemeinde für die Bemessung der Abgabe verlangten dienlichen Nachweise nicht vorlegt oder nicht Einsicht in die von den Unterkunftnehmern nach den melderechtlichen Vorschriften zu führenden Unterlagen gewährt;
entgegen § 28 Abs. 8 oder § 37 Abs. 7 vorsätzlich unrichtige Auskünfte erteilt oder die Erteilung von Auskünften verweigert;entgegen Paragraph 28, Absatz 8, oder Paragraph 37, Absatz 7, vorsätzlich unrichtige Auskünfte erteilt oder die Erteilung von Auskünften verweigert;
entgegen § 35 Abs. 2 als Beitragspflichtiger den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrags der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, oder sonstige für die Beitragsberechnung bedeutende Unterlagen über Verlangen der Abgabenbehörde nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Art vorlegt.entgegen Paragraph 35, Absatz 2, als Beitragspflichtiger den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrags der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, oder sonstige für die Beitragsberechnung bedeutende Unterlagen über Verlangen der Abgabenbehörde nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Art vorlegt.
§ 40Paragraph 40,
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind, mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 und 7, solche des eigenen Wirkungsbereichs.Die in diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind, mit Ausnahme des Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz 3 und 7, solche des eigenen Wirkungsbereichs.
§ 41Paragraph 41,
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Gesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männlichen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 42Paragraph 42,
Verweise
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. Nr. 161/2013,Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 2013,,
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013,Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,,
Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2013,Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2013,,
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS
Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2014.Nr. 946/1811 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
10. Abschnitt
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 43Paragraph 43,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Tourismusgesetz 1992, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, außer Kraft.
§ 44Paragraph 44,
Weitere Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsWurde ein Tourismusverband nur für die Unternehmer einer Gemeinde errichtet, gelten bis zum Abschluss der Wahl seiner Organe (§ 19 Abs. 3) die Organe des örtlichen Tourismusverbands in der bisherigen Zusammensetzung als Organe des Tourismusverbands.Wurde ein Tourismusverband nur für die Unternehmer einer Gemeinde errichtet, gelten bis zum Abschluss der Wahl seiner Organe (Paragraph 19, Absatz 3,) die Organe des örtlichen Tourismusverbands in der bisherigen Zusammensetzung als Organe des Tourismusverbands.
(2)Absatz 2Wurde ein Tourismusverband für mehrere Gemeinden errichtet, so nehmen bis zum Abschluss der Wahl seiner Organe (§ 19 Abs. 3) die Organe der Sitzgemeinde des Tourismusverbands deren Aufgaben wahr, und zwar der Bürgermeister jene des Obmanns, der Gemeindevorstand jene des Vorstands und der Gemeinderat jene der Vollversammlung.Wurde ein Tourismusverband für mehrere Gemeinden errichtet, so nehmen bis zum Abschluss der Wahl seiner Organe (Paragraph 19, Absatz 3,) die Organe der Sitzgemeinde des Tourismusverbands deren Aufgaben wahr, und zwar der Bürgermeister jene des Obmanns, der Gemeindevorstand jene des Vorstands und der Gemeinderat jene der Vollversammlung.
(3)Absatz 3Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Verordnungen betreffend die Einteilung der Gemeinden in Ortsklassen bleiben so lange in Geltung, bis durch eine Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen und in Kraft gesetzt wird, eine andere Regelung getroffen wird.
(4)Absatz 4Von dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag darf die Verordnung nach § 27 betreffend die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den einzelnen Ortsklassen erlassen werden. Sie ist spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen und mit 1. Jänner 2016 in Kraft zu setzen.Von dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag darf die Verordnung nach Paragraph 27, betreffend die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den einzelnen Ortsklassen erlassen werden. Sie ist spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen und mit 1. Jänner 2016 in Kraft zu setzen.
(5)Absatz 5Jeweils bis zur Auflösung des örtlichen Tourismusverbands oder des Tourismusverbands gemäß § 45 Abs. 3, längstens jedoch bis 31. Dezember 2017, ist das Aufkommen an Tourismusabgaben, die bis zu diesem Zeitpunkt an die Abgabenbehörde entrichtet wurden, nach Maßgabe der Bestimmungen des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, zu verteilen. Dies gilt auch für Kurfonds (§ 16), die Mitglied eines Regionalverbands sind, bis zur Auflösung des Regionalverbands, längstens jedoch bis 31. Dezember 2017. Für Kurfonds, die nicht einem Regionalverband angehören, gilt die Aufteilungsregel des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992 bis 31. Dezember 2015. Der nach diesen Bestimmungen dem Landesverband „Burgenland Tourismus“ zukommende Vorweganteil am Aufkommen des Tourismusförderungsbeitrags fällt dem Land zu.Jeweils bis zur Auflösung des örtlichen Tourismusverbands oder des Tourismusverbands gemäß Paragraph 45, Absatz 3,, längstens jedoch bis 31. Dezember 2017, ist das Aufkommen an Tourismusabgaben, die bis zu diesem Zeitpunkt an die Abgabenbehörde entrichtet wurden, nach Maßgabe der Bestimmungen des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, zu verteilen. Dies gilt auch für Kurfonds (Paragraph 16,), die Mitglied eines Regionalverbands sind, bis zur Auflösung des Regionalverbands, längstens jedoch bis 31. Dezember 2017. Für Kurfonds, die nicht einem Regionalverband angehören, gilt die Aufteilungsregel des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992 bis 31. Dezember 2015. Der nach diesen Bestimmungen dem Landesverband „Burgenland Tourismus“ zukommende Vorweganteil am Aufkommen des Tourismusförderungsbeitrags fällt dem Land zu.
(6)Absatz 6Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Landesverband „Burgenland Tourismus“ anhängigen Abgabenverfahren sind von der Burgenländischen Landesregierung weiter zu führen.
§ 45Paragraph 45,
Übergangsbestimmungen und Rechtsnachfolge
bei örtlichen Tourismusverbänden
(1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden örtlichen Tourismusverbände gelten bis zu ihrer Auflösung als Tourismusverbände im Sinne dieses Gesetzes. Für ihre Organisation gelten unbeschadet des Abs. 14 die §§ 3 bis 8 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, weiter.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden örtlichen Tourismusverbände gelten bis zu ihrer Auflösung als Tourismusverbände im Sinne dieses Gesetzes. Für ihre Organisation gelten unbeschadet des Absatz 14, die Paragraphen 3 bis 8 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, weiter.
(2)Absatz 2Die örtlichen Tourismusverbände im Sinne des Abs. 1 haben anzustreben, dass ihre Organisation mit Ablauf des 31. Dezember 2016 den Bestimmungen des § 14 entspricht. Der Obmann des örtlichen Tourismusverbands hat bis 30. Juni 2015 die Vollversammlung zur Willensbildung über einen Antrag zur Errichtung eines Tourismusverbands im Sinne des § 14 einzuberufen. Er hat eine solche Sitzung gemäß § 19 Abs. 5 einzuberufen, wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder der Vollversammlung unter Bekanntgabe dieses Tagesordnungspunkts verlangen.Die örtlichen Tourismusverbände im Sinne des Absatz eins, haben anzustreben, dass ihre Organisation mit Ablauf des 31. Dezember 2016 den Bestimmungen des Paragraph 14, entspricht. Der Obmann des örtlichen Tourismusverbands hat bis 30. Juni 2015 die Vollversammlung zur Willensbildung über einen Antrag zur Errichtung eines Tourismusverbands im Sinne des Paragraph 14, einzuberufen. Er hat eine solche Sitzung gemäß Paragraph 19, Absatz 5, einzuberufen, wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder der Vollversammlung unter Bekanntgabe dieses Tagesordnungspunkts verlangen.
(3)Absatz 3In Gemeinden, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes kein örtlicher Tourismusverband besteht, gelten die Unternehmer dieser Gemeinde (§ 2 Abs. 1) als zu einem Tourismusverband im Sinne dieses Gesetzes zusammengeschlossen. Der Bürgermeister der Sitzgemeinde hat die Unternehmer dieser Gemeinde innerhalb von acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur konstituierenden Sitzung im Sinne des § 19 Abs. 3 einzuberufen. Die Geschäftsordnungsbestimmungen des § 19 gelten sinngemäß. Die Aufgabe der Vollversammlung dieses Tourismusverbands besteht ausschließlich darin, die Entscheidung über den Antrag auf Bildung eines Tourismusverbands im Sinne des § 14 herbeizuführen. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung dieser Entscheidung und dem Obmann die Vorsitzführung und die Vollziehung der von der Vollversammlung und vom Vorstand gefassten Beschlüsse. Bis zur Wahl des Obmannes und des Vorstands obliegen deren Aufgaben dem Bürgermeister. Dem nach dieser Bestimmung gebildeten Tourismusverband gebühren keine Ertragsanteile aus den Tourismusabgaben. Dieser Tourismusverband gilt mit der Errichtung eines Tourismusverbands im Sinne des § 14, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2016 als aufgelöst.In Gemeinden, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes kein örtlicher Tourismusverband besteht, gelten die Unternehmer dieser Gemeinde (Paragraph 2, Absatz eins,) als zu einem Tourismusverband im Sinne dieses Gesetzes zusammengeschlossen. Der Bürgermeister der Sitzgemeinde hat die Unternehmer dieser Gemeinde innerhalb von acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur konstituierenden Sitzung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, einzuberufen. Die Geschäftsordnungsbestimmungen des Paragraph 19, gelten sinngemäß. Die Aufgabe der Vollversammlung dieses Tourismusverbands besteht ausschließlich darin, die Entscheidung über den Antrag auf Bildung eines Tourismusverbands im Sinne des Paragraph 14, herbeizuführen. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung dieser Entscheidung und dem Obmann die Vorsitzführung und die Vollziehung der von der Vollversammlung und vom Vorstand gefassten Beschlüsse. Bis zur Wahl des Obmannes und des Vorstands obliegen deren Aufgaben dem Bürgermeister. Dem nach dieser Bestimmung gebildeten Tourismusverband gebühren keine Ertragsanteile aus den Tourismusabgaben. Dieser Tourismusverband gilt mit der Errichtung eines Tourismusverbands im Sinne des Paragraph 14,, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2016 als aufgelöst.
(4)Absatz 4Ein Antrag auf Errichtung eines Tourismusverbands nach Abs. 2 und 3 ist bis 31. März 2016 an die Landesregierung zu stellen.Ein Antrag auf Errichtung eines Tourismusverbands nach Absatz 2 und 3 ist bis 31. März 2016 an die Landesregierung zu stellen.
(5)Absatz 5Ab 1. Jänner 2015 können örtliche Tourismusverbände neue Verbindlichkeiten grundsätzlich nur dann und insoweit eingehen, als diese Rechtswirkungen ausschließlich bis zum 31. Dezember 2016 entfalten. Rechtsgeschäfte, die vom örtlichen Tourismusverband abgeschlossen werden und die über diesen Zeitpunkt hinaus wirken würden, sind nur insoweit zulässig, als sie seiner frühestmöglichen Auflösung nicht entgegenstehen.
(6)Absatz 6Sofern die Errichtung eines Tourismusverbands im Sinne dieses Gesetzes durch Zusammen-schluss bisheriger örtlicher Tourismusverbände erfolgen soll, haben die Vollversammlungen der beteiligten örtlichen Tourismusverbände mit dem Antrag auf Errichtung des Tourismusverbands im Sinne des Abs. 4 ein Übereinkommen darüber zu beschließen, welche Rechtsverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Zulässigkeit aufgelöst werden bzw. welche aufrecht bleiben sollen und in weiterer Folge mit Ablauf des 31. Dezember 2016 auf den Tourismusverband übergehen.Sofern die Errichtung eines Tourismusverbands im Sinne dieses Gesetzes durch Zusammen-schluss bisheriger örtlicher Tourismusverbände erfolgen soll, haben die Vollversammlungen der beteiligten örtlichen Tourismusverbände mit dem Antrag auf Errichtung des Tourismusverbands im Sinne des Absatz 4, ein Übereinkommen darüber zu beschließen, welche Rechtsverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Zulässigkeit aufgelöst werden bzw. welche aufrecht bleiben sollen und in weiterer Folge mit Ablauf des 31. Dezember 2016 auf den Tourismusverband übergehen.
(7)Absatz 7Die Landesregierung hat durch Verordnung mit Wirksamkeit 1. Jänner 2017 einen Tourismusverband zu errichten, sofern
bis 31. März 2016 von einem oder mehreren örtlichen Tourismusverbänden oder von einem Tourismusverband im Sinne des Abs. 3 ein Antrag auf Errichtung eines Tourismusverbands gestellt wurde,bis 31. März 2016 von einem oder mehreren örtlichen Tourismusverbänden oder von einem Tourismusverband im Sinne des Absatz 3, ein Antrag auf Errichtung eines Tourismusverbands gestellt wurde,
die Voraussetzungen des § 14 vorliegen unddie Voraussetzungen des Paragraph 14, vorliegen und
der Übergang der Rechte und Pflichten auf den Tourismusverband erwarten lässt, dass dieser die Mittel zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben aufbringen kann.
(8)Absatz 8Abweichend von den Datumsangaben des Abs. 7 kann die Landesregierung über Antrag einen Tourismusverband mit Wirksamkeit 1. Jänner 2016 errichten, sofern die örtlichen Tourismusverbände, die im neuen Tourismusverband zusammengeschlossen werden, keinem Regionalverband angehören oder der Regionalverband, dem eines dieser örtlichen Tourismusverbände angehört, gleichzeitig mit der Errichtung des Tourismusverbands aufgelöst wird. Ein derartiger Antrag ist bis 30. Juni 2015 zu stellen.Abweichend von den Datumsangaben des Absatz 7, kann die Landesregierung über Antrag einen Tourismusverband mit Wirksamkeit 1. Jänner 2016 errichten, sofern die örtlichen Tourismusverbände, die im neuen Tourismusverband zusammengeschlossen werden, keinem Regionalverband angehören oder der Regionalverband, dem eines dieser örtlichen Tourismusverbände angehört, gleichzeitig mit der Errichtung des Tourismusverbands aufgelöst wird. Ein derartiger Antrag ist bis 30. Juni 2015 zu stellen.
(9)Absatz 9Sofern die Landesregierung einem Antrag auf Errichtung eines Tourismusverbands nicht durch Erlassung der Verordnung stattgibt, hat sie diesen mit Bescheid zurück- oder abzuweisen.
(10)Absatz 10Mit Wirksamkeit der Verordnung über die Errichtung des Tourismusverbands gehen das Vermögen und die Schulden der örtlichen Tourismusverbände, deren Wirkungsbereich innerhalb jenes des neuen Tourismusverbands liegt, auf diesen über.
(11)Absatz 11Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Errichtung eines Tourismusverbands jene örtlichen Tourismusverbände aufzulösen, deren Rechte und Pflichten auf den neuen Tourismusverband übergehen.
(12)Absatz 12Den Gläubigern der nach Abs. 11 aufgelösten örtlichen Tourismusverbände ist, wenn sie sich binnen drei Monaten nach der Auflösung zu diesem Zwecke melden, durch den neuen Tourismusverband Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Rechtsnachfolge die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Den Gläubigern der nach Absatz 11, aufgelösten örtlichen Tourismusverbände ist, wenn sie sich binnen drei Monaten nach der Auflösung zu diesem Zwecke melden, durch den neuen Tourismusverband Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Rechtsnachfolge die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
(13)Absatz 13Der Zweck der örtlichen Tourismusverbände, die nicht nach Abs. 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aufgelöst werden, besteht ausschließlich in ihrer Abwicklung. Sie haben keine Aufgaben im Bereich des Tourismus wahrzunehmen. Ihre Aufgabe besteht darin, bestehende Rechtsverhältnisse zum frühest möglichen Zeitpunkt zu beenden. Sie haben der Landesregierung über den Stand der Abwicklung bis zum 1. September eines jeden Jahres zu berichten. Die Landesregierung hat die örtlichen Tourismusverbände durch Verordnung aufzulösen, sobald sichergestellt ist, dass sie nicht für fremde Schulden haften und ihre Verbindlichkeiten erfüllt oder die Gläubiger sichergestellt wurden. Das zum Zeitpunkt der Auflösung des örtlichen Tourismusverbands vorhandene Vermögen geht an die Gemeinde über. Diese hat es Tourismuszwecken zu widmen.Der Zweck der örtlichen Tourismusverbände, die nicht nach Absatz 11, mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aufgelöst werden, besteht ausschließlich in ihrer Abwicklung. Sie haben keine Aufgaben im Bereich des Tourismus wahrzunehmen. Ihre Aufgabe besteht darin, bestehende Rechtsverhältnisse zum frühest möglichen Zeitpunkt zu beenden. Sie haben der Landesregierung über den Stand der Abwicklung bis zum 1. September eines jeden Jahres zu berichten. Die Landesregierung hat die örtlichen Tourismusverbände durch Verordnung aufzulösen, sobald sichergestellt ist, dass sie nicht für fremde Schulden haften und ihre Verbindlichkeiten erfüllt oder die Gläubiger sichergestellt wurden. Das zum Zeitpunkt der Auflösung des örtlichen Tourismusverbands vorhandene Vermögen geht an die Gemeinde über. Diese hat es Tourismuszwecken zu widmen.
(14)Absatz 14Ab 1. Jänner 2017 endet die Funktionsperiode der Organe des örtlichen Tourismusverbands und die Organe der Gemeinde übernehmen deren Funktionen, und zwar der Gemeinderat jene der Vollversammlung, der Gemeindevorstand jene des Vorstands und der Bürgermeister jene des Obmanns des örtlichen Tourismusverbands.
(15)Absatz 15Die Funktionsperiode der Organe der Tourismusverbände, die vor dem Tag der ersten allgemeinen Wahlen des Gemeinderats errichtet werden, endet frühestens mit dem Tag der nächstfolgenden allgemeinen Wahlen des Gemeinderats.
§ 46Paragraph 46,
Übergangsbestimmungen und Rechtsnachfolge bei
Regionalverbänden
(1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Regionalverbände bleiben bis zu ihrer Auflösung nach Abs. 2 bestehen. Für ihre Organisation und Aufgaben gelten unbeschadet der Abs. 7 und 8 die §§ 10 bis 16 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, weiter.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Regionalverbände bleiben bis zu ihrer Auflösung nach Absatz 2, bestehen. Für ihre Organisation und Aufgaben gelten unbeschadet der Absatz 7 und 8 die Paragraphen 10 bis 16 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, weiter.
(2)Absatz 2Beginnend mit Ablauf des 31. Dezember 2016 sind die Regionalverbände nach Maßgabe der folgenden Absätze von der Landesregierung durch Verordnung aufzulösen.
(3)Absatz 3Die Regionalverbände haben anzustreben, dass bestehende Rechtsverhältnisse spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 beendet oder mit den beteiligten Gemeinden und bzw. oder den Tourismusverbänden und den Gläubigern des Regionalverbands ein Übereinkommen über die Nachfolge in die Rechte und Pflichten des Regionalverbands erzielt wird.
(4)Absatz 4Ab 1. Jänner 2015 können Regionalverbände neue Verbindlichkeiten grundsätzlich nur dann und insoweit eingehen, als diese Rechtswirkungen ausschließlich bis zum 31. Dezember 2016 entfalten. Rechtsgeschäfte, die vom Regionalverband abgeschlossen werden und die über diesen Zeitpunkt hinaus wirken würden, sind nur insoweit zulässig, als sie seiner frühestmöglichen Auflösung nicht entgegenstehen.
(5)Absatz 5Die Landesregierung hat einen Regionalverband mit Ende eines Kalenderjahres aufzulösen, wenn feststeht, dass dieser nicht für fremde Schulden haftet und seine Verbindlichkeiten erfüllt oder die Gläubiger sichergestellt wurden.
(6)Absatz 6Mit der Auflösung geht das unbewegliche Vermögen des Regionalverbands in das Eigentum jener Gemeinde über, in der es gelegen ist. Die Gemeinde, der vom Regionalverband unbewegliches Vermögen zukommt, hat an die übrigen Gemeinden einen anteilmäßigen Geldbetrag vom Wert des unbeweglichen Vermögens im Zeitpunkt der Auflösung zu entrichten. Die Höhe dieses Anteils bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe der von den ehemaligen Pflichtmitgliedern in den einzelnen Gemeindegebieten im Durchschnitt der letzten drei Jahre geleisteten Tourismusförderungsbeiträge zur Durchschnittshöhe der vom Regionalverband im gleichen Zeitraum insgesamt erhaltenen Ertragsanteile an Tourismusförderungsbeiträgen. Das Gleiche gilt für den Übergang des beweglichen Vermögens eines aufgelösten Regionalverbands auf die einzelnen Gemeinden, sofern nicht eine andere Vereinbarung unter den betroffenen Gemeinden über die Aufteilung des beweglichen Vermögens zu Stande kommt. Die Gemeinden haben die ihnen zugekommenen Vermögensanteile Tourismuszwecken zu widmen.
(7)Absatz 7Der Zweck der Regionalverbände, die nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aufgelöst werden, besteht ausschließlich in ihrer Abwicklung. Sie haben keine Aufgaben im Bereich des Tourismus wahrzunehmen. Ihre Aufgabe besteht darin, bestehende Rechtsverhältnisse zum frühest möglichen Zeitpunkt zu beenden. Sie haben der Landesregierung über den Stand der Abwicklung bis zum 1. September eines jeden Jahres zu berichten.
(8)Absatz 8Bis zu ihrer Auflösung bleiben die Organe des Regionalverbands unverändert in jener Zusammensetzung bestehen, wie sie am 31. Dezember 2016 bestanden hat. Wird die Vollversammlung des Regionalverbands dauernd arbeitsunfähig, gehen ihre Aufgaben an den Vorstand über; wird auch dieser dauernd arbeitsunfähig, hat die Landesregierung einen Kommissär zu bestellen, der die Aufgaben aller Organe des Regionalverbands übernimmt. Die dauernde Arbeitsunfähigkeit ist durch Bescheid der Landesregierung festzustellen.
§ 47Paragraph 47,
Übergangsbestimmungen
für den Landesverband „Burgenland Tourismus“
(1)Absatz einsDer am 31. Dezember 2014 nach § 19 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 bestehende Landesverband „Burgenland Tourismus“ gilt als Landestourismusorganisation im Sinne dieses Gesetzes weiter. Die zu diesem Zeitpunkt entsendeten oder gewählten Mitglieder der Organe der Landestourismusorganisation gelten als Mitglieder der Organe nach den §§ 8 bis 11 mit den Abweichungen nach Abs. 2 und 3.Der am 31. Dezember 2014 nach Paragraph 19, Burgenländisches Tourismusgesetz 1992, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, bestehende Landesverband „Burgenland Tourismus“ gilt als Landestourismusorganisation im Sinne dieses Gesetzes weiter. Die zu diesem Zeitpunkt entsendeten oder gewählten Mitglieder der Organe der Landestourismusorganisation gelten als Mitglieder der Organe nach den Paragraphen 8 bis 11 mit den Abweichungen nach Absatz 2 und 3.
(2)Absatz 2Die von einem örtlichen Tourismusverband in die Tourismuskonferenz des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ entsendeten Delegierten bleiben bis zur Auflösung des örtlichen Tourismusverbands, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 dessen Mitglieder. Sinngemäß das gleiche gilt für die Obmänner der Regionalverbände. Die Tourismusverbände haben die Delegierten in die Tourismuskonferenz im Rahmen ihrer konstituieren Sitzung zu wählen. Eine fehlende Bestellung der Delegierten hat auf die Funktionsfähigkeit der Tourismuskonferenz keinen Einfluss. Die Festlegung der Vertreter der Interessensvertretungen der Burgenländischen Gemeinden, die Mitglieder des Österreichischen Städtebundes oder des Österreichischen Gemeindebundes sind, kann bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, frühestens jedoch mit seiner Kundmachung, erfolgen.
(3)Absatz 3Die gemäß § 20 Abs. 1 lit. b bis d des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, angehörenden Mitglieder des Vorstands des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ werden mit Ablauf des 31. März 2015 durch die von der Tourismuskonferenz gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 gewählten vier Mitglieder bzw. durch von den Landtagsparteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl vorgeschlagenen zwei Personen ersetzt.Die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera b bis d des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, angehörenden Mitglieder des Vorstands des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ werden mit Ablauf des 31. März 2015 durch die von der Tourismuskonferenz gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, gewählten vier Mitglieder bzw. durch von den Landtagsparteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl vorgeschlagenen zwei Personen ersetzt.
Anhang zu § 2 Abs. 1Anhang zu Paragraph 2, Absatz eins,
Beitragsgruppen
Beitragsgruppe A
Animateure
Aufstellen und Betrieb von Waren- und Getränkeautomaten Aufstellen und Betrieb von Tonbandautomaten zur Abgabe von
Erläuterungen über Sehenswürdigkeiten
Ausstellungsgestalter
Bäder
Bootsvermietung
Buschenschenken
Flugplatzunternehmungen
Fremdenführer
Gastronomie
Gewerblich betriebene Golf- und Minigolfanlagen
Gewerbliche Tennisplatzvermietung
Kuranstalten und Kureinrichtungen gemäß dem Burgenländischen
Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, in der jeweils geltenden FassungHeilvorkommen- und Kurortegesetz - Bgld. HeiKuG, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1963,, in der jeweils geltenden Fassung
Krankenanstalten im Sinne des § 1 BurgenländischesKrankenanstalten im Sinne des Paragraph eins, Burgenländisches
Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der allgemeinen KrankenanstaltenKrankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der allgemeinen Krankenanstalten
Hotel- und Beherbergungsbetriebe
Kurärzte
Lichtspieltheater und Audiovisionsveranstalter
Liegestuhl- und Sonnenschirmverleih
Mobilfunkbetreiber
Postkarteneinzelhandel
Privatzimmervermietungen
Radverleih
Reise- und Theaterkartenbüros
Schifffahrtsunternehmer
Sport-, Surf-, Segel- und Reitschulen
Spielkasinos und Automatensalons
Telekommunikation- und Internetdienste
Vergnügungsbetriebe und Spielautomatenverleiher
Verleih von Sportausrüstung
Vermietung und Einstellen von Reitpferden
Vermietung und Verpachtung von gewerblich genutzten
Grundstücken und Räumlichkeiten und Realitätenvermittler,
Immobilienmakler und -verwalter
Vermietung von Bootseinstellplätzen
Vermietung von Camping- und Mobilheimplätzen
Vermietung von Sportanlagen
Beitragsgruppe B
Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen
Ärzte mit Ausnahme der Kurärzte
Ankündigungsunternehmen
Apotheken
Augenoptiker und Kontaktlinsenoptiker
Ausflugswagen-, Mietwagen-, Hotelwagen- und Taxigewerbe,
Fiaker
Autogaragen
Autohandel
Autowaschanlagen
Bäcker
Bandagisten, Orthopädietechniker, Miederwarenerzeuger Betriebe, die sich mit dem Handel oder der Herstellung
kunstgewerblicher Artikel oder Andenken befassen
Bildagenturen
Blumenbinder und Floristen
Blumenhandlungen
Bootsbauer
Bootsreparaturwerkstätten
Brennstoffhandel
Dentisten
Dolmetscher und Übersetzungsbüros (ausgenommen literarische Übersetzer)
Drogerien
Edelsteinschleifer
Erzeugung von kosmetischen Präparaten
Feinkosthandel
Finanz- und Kreditinstitute
Fitnesscenter, Sauna und Solarien
Fleischergewerbe
Fotografen
Fotofachhandel
Friseure
Fußpflege
Garten- und Grünflächengestalter
Gärtner
Handel mit Autobedarf und -zubehör
Handel mit kosmetischen Präparaten und Parfümerien
Handel mit Sport- und Touristenartikeln
Handelsbetriebe, die ausschließlich oder doch überwiegend Wein
und Spirituosen führen
Handpflege- und Fingernagelstudios
Herstellung und Verkauf von Edelserpentinwaren
Herstellung und Verkauf von Schilfrohrprodukten
Hörgeräteakustiker
Jagdvermittlung
Kleiderreinigungsbetriebe
Konditoren (Zuckerbäcker)
Korbflechter
Kosmetiker
Kraftfahrlinien
Kraftfahrzeugmechaniker
Kraftfahrzeugtechniker und -elektriker
Kraftfahrzeugverleih
Lebensmittelgroßhandel
Markt- und Meinungsforscher
Masseure
Motorradverleih
Obst- und Gemüseeinzelhandel
Parkplatzvermietung
Privateisenbahnen
Reifenhandel
Segelmacher
Speiseeiserzeuger
Süßwarenhandelsbetriebe
Tabaktrafiken und Zeitungsverschleiß
Tankstellen
Tapezierer und Dekorateure
Tennis- und Schwimmlehrer
Veranstaltungsagenturen
Vermietung von Markt- und Messeständen
Vermietung von Wohnwagen und Wohnmobilen
Versicherungen
Versicherungsmakler und -berater
Wäscheverleiher (Mietwäsche)
Wechselstuben
Werbeagenturen
Werbegrafiker und -designer
Werbemittelhersteller
Werbetexter
Wettbüros
Zahntechniker
Zeltverleih
Zweiradhandel
Beitragsgruppe C
Baumärkte
Baumeister
Baumschulen
Betonwaren- und Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher
Bettfedernhandel und -reinigung
Bierbrauereien
Binder, Drechsler, Bildhauer
Bodenleger
Buch- und Medienhandel
Dachdecker
Damen- und Herrenkleidermacher
Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte
Drucker
Dienstleistung in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
Eisen- und Metallwarenerzeugung
Elektroinstallateure
Elektromaschinenbauer, Elektroniker, Bürokommunikationstechniker, Radio- und Videoelektroniker Errichtung von Alarm- und Blitzschutzanlagen
Erzeugung und Verkauf alkoholischer Getränke
Erzeugung von Baumaterialien aller Art, Baumaschinen und deren
Ersatzteile, Werkzeuge und Zubehör
Erzeugung von Holzfaserplatten
Erzeugung von und Handel mit Kunststoff- und Plastikwaren
sowie Verpackungsmaterial
Feldgemüsebauer und landwirtschaftliche Gärtner
Geflügelhalter, Geflügelmäster
Geflügelzüchter
Getränkeerzeuger (alkoholfrei)
Getreidemüller
Gewerbliche Weinproduzenten
Glas- und Porzellanwarenhandel
Glaser
Gold- und Silberschmiede und Juweliere
Grafiker
Hafner
Handel mit Büromaschinen, Computern und Telekommunikationsanlagen
Handel mit elektrischen Bedarfsartikeln
Handel mit Textilien aller Art Handel mit Vorhängen, Teppichen, Bettwaren und Tapeten
Haus- und Küchengerätehandel
Heil- und Mineralquellen
Hufschmied
Innenarchitekten und Innenraumgestalter
Installationsbetriebe (Gas- und Wasserleitungsinstallateure)
und Zentralheizungsbauer
Kürschner und Gerber
Landesproduktenhandel
Lüftungsanlagenbauer
Maler und Anstreicher
Milchprodukteerzeuger, Molkerei
Mineralölhandel
Erzeugung von und Handel mit Möbeln
Musikagenturen
Notare
Papierwarenhandel
Pflasterer
Rauchfangkehrer
Rechtsanwälte
Reinigungsanstalten
Reklameunternehmungen und Lichtreklameunternehmungen
Sägewerke
Sanitärhandel
Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer
Schallplatten- und Musikinstrumentenhandel, Videofilmverleih
Schilderhersteller und Schildermaler
Schlosser und Schmiede
Schuhhandel
Schuhmacher
selbstständige Handelsvertreter
Spengler
Spirituosenerzeugung
Sport- und Touristenartikelerzeugung
Steinmetz
Technische Büros, Ingenieurbüros
Teigwarenerzeuger
Tierärzte
Tischler
Transportunternehmer
Uhrmacher und Uhrenhandel
Unternehmensberater
Warenhäuser aller Art Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater
Zimmermeister
Ziviltechniker und Architekten
Beitragsgruppe D
Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 2 Z 12Elektrizitätsunternehmen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 12,
Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Fall eines Erzeugers gemäß § 2 Z 19 ElWG 2006 ab einer Engpassleistung von mehr als 50 kWBurgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, im Fall eines Erzeugers gemäß Paragraph 2, Ziffer 19, ElWG 2006 ab einer Engpassleistung von mehr als 50 kW
Gasversorgungsunternehmen