Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2014 Stück 30Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2014, Stück 30
Kurztitel
Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979, Änderung
Text
Gesetz vom 13. November 2014, mit dem das Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979, LGBl. Nr. 19/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2012, wird wie folgt geändert:Das Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1979,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 2 lautet:1. Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die §§ 13, 15, 16 Abs. 2 bis 4, §§ 21, 22, 23 Abs. 1, §§ 24, 25 Abs. 2 bis 4 und die §§ 26, 27, 28, 34 und 39 bis 47 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Die Bestimmungen über den Beitrag sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Die Paragraphen 13,, 15, 16 Absatz 2 bis 4, Paragraphen 21,, 22, 23 Absatz eins,, Paragraphen 24,, 25 Absatz 2 bis 4 und die Paragraphen 26,, 27, 28, 34 und 39 bis 47 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Die Bestimmungen über den Beitrag sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Der für monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz zu leistende Beitrag beträgt
im Fall des § 15 Abs. 2 Z 1 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassungim Fall des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung
für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 7,8%,
für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 14,8%;für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 14,8%;
im Fall des § 15 Abs. 2 Z 2 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassungim Fall des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung
für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8%,
für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15%;für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15%;
für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% undfür die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002 übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% und
für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.“für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002 übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.“
Nach § 16 wird folgender § 16a angefügt:Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, angefügt:
„§ 16a
Inkrafttreten der Novellen ab der Novelle LGBl. Nr. 56/2014 § 9 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2014Inkrafttreten der Novellen ab der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2014, Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2014,
tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“