Datum der Kundmachung

25.11.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2014, Stück 30

Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Bezügegesetz, Änderung

Text

Gesetz vom 13. November 2014, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz und das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1992, geändert werden

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Burgenländische Bezügegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1973,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 37, lautet:

„§ 37

Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die Paragraphen 13,, 15, 21, 22, 23 Absatz eins und die Paragraphen 27,, 28, 34 und 39 bis 47 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß Paragraph 15, LBPG 2002 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    An die Stelle des Ausdrucks ‚monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz‘ tritt der Ausdruck ‚monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Artikel‘.
  2. Ziffer 2
    Der für monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach Ziffer eins, zu leistende Beitrag beträgt
    1. Litera a
      im Fall des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung
      1. Sub-Litera, a, a
        für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 7,8%,
      2. Sub-Litera, b, b
        für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 14,8%;
    2. Litera b
      im Fall des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung
      1. Sub-Litera, a, a
        für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8%,
      2. Sub-Litera, b, b
        für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15%;
    3. Litera c
      für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002 übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% und
    4. Litera d
      für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002 übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.“

Artikel II

Das Gesetz, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz geändert wird, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Artikel 2, Absatz 10, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    Paragraph 25, lautet:

‚§ 25

Die Paragraphen 13,, 15, 21, 22, 23 Absatz eins und die Paragraphen 27,, 28, 34 und 39 bis 47 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß Paragraph 15, LBPG 2002 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    An die Stelle des Ausdrucks ‚monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz‘ tritt der Ausdruck ‚monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Artikel‘.
  2. Ziffer 2
    Der für monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach Ziffer eins, zu leistende Beitrag beträgt
    1. Litera a
      im Fall des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung
      1. Sub-Litera, a, a
        für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 7,8%,
      2. Sub-Litera, b, b
        für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 14,8%;
    2. Litera b
      im Fall des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung
      1. Sub-Litera, a, a
        für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8%,
      2. Sub-Litera, b, b
        für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15%;
    3. Litera c
      für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002 übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% und
    4. Litera d
      für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002 übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.‘“

Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.