Fundstelle
LGBl. Nr. 55/2014 Stück 30Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2014, Stück 30
Kurztitel
Burgenländisches Bezügegesetz, Änderung
Text
Gesetz vom 13. November 2014, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz und das Gesetz LGBl. Nr. 93/1992 geändert werdenGesetz vom 13. November 2014, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz und das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1992, geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Burgenländische Bezügegesetz, LGBl. Nr. 14/1973, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2012, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Bezügegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1973,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
§ 37 lautet:Paragraph 37, lautet:
„§ 37
Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 13, 15, 21, 22, 23 Abs. 1 und die §§ 27, 28, 34 und 39 bis 47 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 15 LBPG 2002 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die Paragraphen 13,, 15, 21, 22, 23 Absatz eins und die Paragraphen 27,, 28, 34 und 39 bis 47 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß Paragraph 15, LBPG 2002 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle des Ausdrucks ‚monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz‘ tritt der Ausdruck ‚monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Artikel‘.
Der für monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach Z 1 zu leistende Beitrag beträgtDer für monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach Ziffer eins, zu leistende Beitrag beträgt
im Fall des § 15 Abs. 2 Z 1 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassungim Fall des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung
für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 7,8%,
für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 14,8%;für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 14,8%;
im Fall des § 15 Abs. 2 Z 2 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassungim Fall des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung
für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8%,
für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15%;für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15%;
für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% undfür die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002 übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% und
für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.“für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002 übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.“
Artikel II
Das Gesetz, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz geändert wird, LGBl. Nr. 93/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2012, wird wie folgt geändert:Das Gesetz, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz geändert wird, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 10 Z 11 lautet:Artikel 2, Absatz 10, Ziffer 11, lautet:
§ 25 lautet:Paragraph 25, lautet:
‚§ 25
Die §§ 13, 15, 21, 22, 23 Abs. 1 und die §§ 27, 28, 34 und 39 bis 47 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 15 LBPG 2002 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Die Paragraphen 13,, 15, 21, 22, 23 Absatz eins und die Paragraphen 27,, 28, 34 und 39 bis 47 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß Paragraph 15, LBPG 2002 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle des Ausdrucks ‚monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz‘ tritt der Ausdruck ‚monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Artikel‘.
Der für monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach Z 1 zu leistende Beitrag beträgtDer für monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach Ziffer eins, zu leistende Beitrag beträgt
im Fall des § 15 Abs. 2 Z 1 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassungim Fall des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung
für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 7,8%,
für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 14,8%;für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 14,8%;
im Fall des § 15 Abs. 2 Z 2 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassungim Fall des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung
für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8%,
für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15%;für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15%;
für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% undfür die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002 übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% und
für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.‘“für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002 übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.‘“
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.