Text
Gesetz vom 13. November 2014, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 geändert wird (16. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2013, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag zu § 23 wird der Eintrag „§ 23a Zeugnis“ und nach dem Eintrag zu § 64 der Eintrag „§ 64a Pflegeteilzeit“ eingefügt.Nach dem Eintrag zu Paragraph 23, wird der Eintrag „§ 23a Zeugnis“ und nach dem Eintrag zu Paragraph 64, der Eintrag „§ 64a Pflegeteilzeit“ eingefügt.
Der Eintrag zu § 142a lautet:Der Eintrag zu Paragraph 142 a, lautet:
„§ 142a Vernehmung von minderjährigen und von im Ausland
befindlichen Zeuginnen und Zeugen“
Der Eintrag zu § 199 lautet:Der Eintrag zu Paragraph 199, lautet:
„§ 199 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
§ 1 Abs. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG) sinngemäß anzuwenden: § 44 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Z 3, § 92 Abs. 4 Z 1 lit. c und § 96 Abs. 2.“Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG) sinngemäß anzuwenden: Paragraph 44, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 92, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c und Paragraph 96, Absatz 2 Punkt “,
3. Nach § 15 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:3. Nach Paragraph 15, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aSolange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt die Beamtin oder der Beamte als beurlaubt.“
In § 18 Abs. 4 wird das Zitat „des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330,“ und das Zitat „des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983“ jeweils durch das Zitat „Unv-Transparenz-G“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 4, wird das Zitat „des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330,“ und das Zitat „des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983“ jeweils durch das Zitat „Unv-Transparenz-G“ ersetzt.
In § 20 Z 2 lit. b wird das Wort „Europäische“ durch das Wort „Europäischen“ ersetzt.In Paragraph 20, Ziffer 2, Litera b, wird das Wort „Europäische“ durch das Wort „Europäischen“ ersetzt.
In § 21 Abs. 1 Z 3a wird die Wortfolge „wegen eines“ durch die Wortfolge „wegen eines ab dem 1. Jänner 2014 begangenen“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 a, wird die Wortfolge „wegen eines“ durch die Wortfolge „wegen eines ab dem 1. Jänner 2014 begangenen“ ersetzt.
Nach § 21 Abs. 1 Z 5 wird folgende Z 6 eingefügt:Nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, eingefügt:
Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes oder des Bundesfinanzgerichtes oder zu einem anderen Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichtes,“
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, eingefügt:
„§ 23a
Zeugnis
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin oder dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.“
§ 34 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 34, Absatz 4, erster Satz lautet:
„In der Verordnung ist je nach dem Prüfungszweck zu bestimmen, ob Dienstprüfungen schriftlich und mündlich oder nur schriftlich oder nur mündlich abzuhalten sind.“
In § 38 Abs. 3 Z 1 und § 70 Abs. 4 Z 1 wird jeweils das Zitat „§ 62“ durch das Zitat „§§ 61, 62 oder 64a“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, wird jeweils das Zitat „§ 62“ durch das Zitat „§§ 61, 62 oder 64a“ ersetzt.
Dem § 47 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 47, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Weiters hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.“
In § 51 Abs. 3 vierter Satz wird das Wort „Arbeitszeit“ durch das Wort „Dienstzeit“ ersetzt.In Paragraph 51, Absatz 3, vierter Satz wird das Wort „Arbeitszeit“ durch das Wort „Dienstzeit“ ersetzt.
In § 63 Abs. 3 und § 64 Abs. 2 wird jeweils das Zitat „§§ 61 oder 62“ durch das Zitat „§§ 61, 62 oder 64a“ ersetzt.In Paragraph 63, Absatz 3 und Paragraph 64, Absatz 2, wird jeweils das Zitat „§§ 61 oder 62“ durch das Zitat „§§ 61, 62 oder 64a“ ersetzt.
Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:Nach Paragraph 64, wird folgender Paragraph 64 a, eingefügt:
„§ 64a
Pflegeteilzeit
(1)Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 95 Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 63 ist anzuwenden.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 63, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz - BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, Bundespflegegeldgesetz - BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3)Absatz 3Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei
Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
der oder des nahen Angehörigen.“
In § 88 wird jeweils das Wort „Werktage“ durch das WortIn Paragraph 88, wird jeweils das Wort „Werktage“ durch das Wort
„Arbeitstage“ und das Wort „Werktagen“ durch das Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.
§ 95 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
einer in § 96a Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder“einer in Paragraph 96 a, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder“
Dem § 95 Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt:Dem Paragraph 95, Absatz eins, wird folgende Ziffer 3, angefügt:
einer demenziell erkrankten oder minderjährigen in § 96a Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.“einer demenziell erkrankten oder minderjährigen in Paragraph 96 a, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, BPGG widmet.“
Nach § 95 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 95, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aEin Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.“Ein Karenzurlaub gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.“
In § 95 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 95, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins “, ersetzt.
§ 95 Abs. 3 lautet:Paragraph 95, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.“Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.“
In § 96 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 61 bis 64“ durch das Zitat „§§ 61 bis 63 und 64a“ ersetzt.In Paragraph 96, Absatz 3, wird das Zitat „§§ 61 bis 64“ durch das Zitat „§§ 61 bis 63 und 64a“ ersetzt.
In § 120 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „das Erkenntnis“ durch die Wortfolge „die Entscheidung“ ersetzt.In Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „das Erkenntnis“ durch die Wortfolge „die Entscheidung“ ersetzt.
§ 121 Z 1 lautet:Paragraph 121, Ziffer eins, lautet:
das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79a sowie“das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 39 Absatz 2 a,, Paragraphen 41,, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Absatz 3,, Paragraphen 63 bis 67, 68 Absatz 2 und 3, Paragraph 73, Absatz 2 und 3, Paragraphen 75 bis 79a sowie“
In § 128 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „vorliegt“ die Wortfolge „und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2014 bezieht“ eingefügt.In Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „vorliegt“ die Wortfolge „und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2014 bezieht“ eingefügt.
Nach § 128 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:Nach Paragraph 128, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.“
Die Überschrift zu § 142a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 142 a, lautet:
„Vernehmung von minderjährigen und von im Ausland
befindlichen Zeuginnen und Zeugen“
Dem § 142a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 142 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Eine Zeugin oder ein Zeuge, die wegen ihres Aufenthalts oder der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage ist, vor der Disziplinarkommission zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde vernommen werden.“
In § 152a Abs. 2 wird das Zitat „§ 14“ durch das Zitat „§ 15“ ersetzt.In Paragraph 152 a, Absatz 2, wird das Zitat „§ 14“ durch das Zitat „§ 15“ ersetzt.
In § 152c Z 2 wird das Zitat „§§ 128 und 139 Abs. 2“ durch das Zitat „§§ 128, 134 und 139 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 152 c, Ziffer 2, wird das Zitat „§§ 128 und 139 Absatz 2 “, durch das Zitat „§§ 128, 134 und 139 Absatz 2 “, ersetzt.
In § 161 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 61 bis 64“ durch das Zitat „§§ 61 bis 64a“ ersetzt.In Paragraph 161, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 61 bis 64“ durch das Zitat „§§ 61 bis 64a“ ersetzt.
In § 161 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 61 oder 62“ durch das Zitat „§§ 61, 62 oder 64a“ ersetzt.In Paragraph 161, Absatz 3, wird das Zitat „§§ 61 oder 62“ durch das Zitat „§§ 61, 62 oder 64a“ ersetzt.
Dem § 194a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 194 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Beamtinnen und Beamten.“
§ 197 Abs. 3 lautet:Paragraph 197, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2014,Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014,,
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014,Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,,
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013,Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,,
Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013,Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,,
Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013,Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,,
Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014,Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,,
Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2013,Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2013,,
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung des Bundesge-setzes BGBl. I Nr. 211/2013,Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, in der Fassung des Bundesge-setzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2013,Bundespflegegeldgesetz - BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,,
Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013,Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,,
Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2013,Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2013,,
Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/2013,Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,,
Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014,Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,,
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2014,Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2014,,
Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014,Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,,
Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2014,Gehaltsgesetz 1956 - GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,,
Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 60/2014,Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2013, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2014,,
Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013,Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,,
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013,Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,,
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014,Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 - LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,,
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 - LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013,Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 - LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013,Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,,
Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013,Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,,
Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2013,Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,,
Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012,Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014,Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,,
Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014,Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,,
Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2013,Strafgesetzbuch - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2013,,
Strafprozessordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014,Strafprozessordnung 1975 - StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,,
Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009,Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,,
Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/1997,Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,,
Überbrückungshilfengesetz, BGBl. Nr. 174/1963, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013,Überbrückungshilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,,
Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014,Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,,
Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008,Universitäts-Studiengesetz (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,,
Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz - Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2013,Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz - Unv-Transparenz-G, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2013,,
Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013.“Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.“
In § 197a entfallen die Zitate „, BGBl. Nr. 683“ und „, BGBl. Nr. 174/1963“.In Paragraph 197 a, entfallen die Zitate „, BGBl. Nr. 683“ und „, BGBl. Nr. 174/1963“.
§ 197b Abs. 1 lautet:Paragraph 197 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDurch § 5 werden umgesetzt:Durch Paragraph 5, werden umgesetzt:
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22,die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22,
die Richtlinie 2013/25/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 13.05.2013 S. 368.“die Richtlinie 2013/25/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 13.05.2013 Sitzung 368.“
Die Überschrift zu § 199 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 199, lautet:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
In § 199 Abs. 2 wird am Ende der Z 14 und Z 15 jeweils der Satzpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 16 wird angefügt:In Paragraph 199, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 14 und Ziffer 15, jeweils der Satzpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 16, wird angefügt:
in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2014in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2014,
§ 194a Abs. 1 mit 2. August 2004,Paragraph 194 a, Absatz eins, mit 2. August 2004,
§ 1 Abs. 3, § 15 Abs. 3a, § 21 Abs. 1 Z 3a, § 21 Abs. 1 Z 6, §§ 88, 95 Abs. 2, § 120 Abs. 3 Z 2 und § 128 Abs. 1 Z 2 mit 1. Jänner 2014,Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 3 a,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 a,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraphen 88,, 95 Absatz 2,, Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2, mit 1. Jänner 2014,
das Inhaltsverzeichnis, § 18 Abs. 4, § 20 Z 2 lit. b, §§ 23a, 34 Abs. 4, § 38 Abs. 3 Z 1, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 63 Abs. 3, § 64 Abs. 2, §§ 64a, 70 Abs. 4 Z 1, § 95 Abs. 1 Z 2 und 3, § 95 Abs. 1a, 2 und 3, § 96 Abs. 3, § 121 Z 1, § 128 Abs. 5, die Überschrift zu § 142a, § 142a Abs. 3, § 152a Abs. 2, § 152c Z 2, § 161 Abs. 1 und 3, § 197 Abs. 3, §§ 197a und 197b Abs. 1, die Überschrift zu § 199 und Z 2.5 lit. c, Z 3.3 lit. c und Z 6 bis 10 der Anlage 1 mit 1. Jänner 2015.“das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 20, Ziffer 2, Litera b,, Paragraphen 23 a,, 34 Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 3,, Paragraph 63, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz 2,, Paragraphen 64 a,, 70 Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 95, Absatz eins a,, 2 und 3, Paragraph 96, Absatz 3,, Paragraph 121, Ziffer eins,, Paragraph 128, Absatz 5,, die Überschrift zu Paragraph 142 a,, Paragraph 142 a, Absatz 3,, Paragraph 152 a, Absatz 2,, Paragraph 152 c, Ziffer 2,, Paragraph 161, Absatz eins und 3, Paragraph 197, Absatz 3,, Paragraphen 197 a und 197b Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 199 und Ziffer 2 Punkt 5, Litera c,, Ziffer 3 Punkt 3, Litera c und Ziffer 6 bis 10 der Anlage 1 mit 1. Jänner 2015.“
In Anlage 1 Z 2.5 lit. c wird das Zitat „§ 6 Abs. 4 des Burgenländischen Jugendwohlfahrts-gesetzes“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 4 des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5, Litera c, wird das Zitat „§ 6 Absatz 4, des Burgenländischen Jugendwohlfahrts-gesetzes“ durch das Zitat „§ 7 Absatz 4, des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes“ ersetzt.
Anlage 1 Z 3.3 lit. c lautet:Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 3, Litera c, lautet:
durch den erfolgreichen Abschluss einer Grundausbildung für den handwerklichen Dienst oder durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung.“
Anlage 1 Z 6 bis 10 lauten:Anlage 1 Ziffer 6 bis 10 lauten:
Ernennungserfordernisse:
6.1. Erlernung eines Lehrberufes, der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den handwerklichen Dienst und die Verwendung als Partieführerin oder Partieführer.
6.2. Die Tätigkeit als Partieführerin oder Partieführer im Sinne der Z 6.1. umfasst die Beauf-sichtigung und Leitung einer Bedienstetengruppe, der Facharbeiterinnen oder Facharbeiter angehören. 6.2. Die Tätigkeit als Partieführerin oder Partieführer im Sinne der Ziffer 6 Punkt eins, umfasst die Beauf-sichtigung und Leitung einer Bedienstetengruppe, der Facharbeiterinnen oder Facharbeiter angehören.
6.3. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3. lit. a oder lit. b anzuwenden. 6.3. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Ziffer 3 Punkt 3, Litera a, oder Litera b, anzuwenden.
6.4. Für Landesbeamtinnen oder Landesbeamte, die am 31. Dezember 2014 der Verwendungsgruppe P1 angehörten, wird das Erfordernis der Z 6.1. durch die Erlernung eines Lehrberufes und die Verwendung im erlernten Lehrberuf als Partieführerin oder Partieführer ersetzt. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3. anzuwenden. 6.4. Für Landesbeamtinnen oder Landesbeamte, die am 31. Dezember 2014 der Verwendungsgruppe P1 angehörten, wird das Erfordernis der Ziffer 6 Punkt eins, durch die Erlernung eines Lehrberufes und die Verwendung im erlernten Lehrberuf als Partieführerin oder Partieführer ersetzt. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Ziffer 3 Punkt 3, anzuwenden.
7. VERWENDUNGSGRUPPE P2
Ernennungserfordernisse:
7.1. Erlernung eines Lehrberufes und
erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie Verwendung im erlernten Lehrberuf oder
Verwendung als Vorarbeiterin oder Vorarbeiter oder
zehnjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn der Lehrberuf gemäß Z 3.3. lit. a oder b erlernt wurde, sowie weiterhin Verwendung im erlernten Lehrberuf oderzehnjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn der Lehrberuf gemäß Ziffer 3 Punkt 3, Litera a, oder b erlernt wurde, sowie weiterhin Verwendung im erlernten Lehrberuf oder
fünfzehnjährige Verwendung im handwerklichen Dienst in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn der Lehrberuf gemäß Z 3.3. lit. a oder b erlernt wurde, und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den handwerklichen Dienst.fünfzehnjährige Verwendung im handwerklichen Dienst in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn der Lehrberuf gemäß Ziffer 3 Punkt 3, Litera a, oder b erlernt wurde, und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den handwerklichen Dienst.
7.2.
Zwanzigjährige Verwendung im handwerklichen Dienst in P3 in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den handwerklichen Dienst oder
dreißigjährige Verwendung im handwerklichen Dienst in P3 in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
7.3. Die Tätigkeit als Vorarbeiterin oder Vorarbeiter im Sinne der Z 7.1. lit. b umfasst die Über-wachung der Tätigkeit anderer Arbeiterinnen oder Arbeiter. 7.3. Die Tätigkeit als Vorarbeiterin oder Vorarbeiter im Sinne der Ziffer 7 Punkt eins, Litera b, umfasst die Über-wachung der Tätigkeit anderer Arbeiterinnen oder Arbeiter.
7.4. Auf den in Z 7.1. lit. b geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3. anzuwenden. 7.4. Auf den in Ziffer 7 Punkt eins, Litera b, geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Ziffer 3 Punkt 3, anzuwenden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
7.5. Für Kraftwagenlenkerinnen und Kraftwagenlenker einer im § 6 des Bezügegesetzes, im Art. 17 Abs. 3, im Art. 51 oder im Art. 73 Abs. 1 des Landes-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 42/1981, angeführten Person, die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, an Stelle der Erfordernisse der Z 7.1. 7.5. Für Kraftwagenlenkerinnen und Kraftwagenlenker einer im Paragraph 6, des Bezügegesetzes, im Artikel 17, Absatz 3,, im Artikel 51, oder im Artikel 73, Absatz eins, des Landes-Verfassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1981,, angeführten Person, die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 7 Punkt eins,
das in Z 8.3. lit. b angeführte Erfordernis unddas in Ziffer 8 Punkt 3, Litera b, angeführte Erfordernis und
der Nachweis der Ausbildung in der Wahrnehmung der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Sicherheitsaufgaben.
7.6. Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer im Sinne der Z 8.5. und 8.6. erfüllen die Voraussetzungen der Z 7.1. lit. c auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer für in Z 8.6. angeführte Kraftfahrzeuge zur Gänze oder teilweise vor der Erfüllung der in Z 8.5. lit. b angeführten Erfordernisse liegt. 7.6. Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer im Sinne der Ziffer 8 Punkt 5 und 8.6. erfüllen die Voraussetzungen der Ziffer 7 Punkt eins, Litera c, auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer für in Ziffer 8 Punkt 6, angeführte Kraftfahrzeuge zur Gänze oder teilweise vor der Erfüllung der in Ziffer 8 Punkt 5, Litera b, angeführten Erfordernisse liegt.
7.7. Bei Kraftfahrerinnen oder Kraftfahrern, die seit 1. Jänner 1995 in einem Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehen und am 1. Jänner 1995 als Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer verwendet wurden, werden die Erfordernisse der Z 7.1. lit. c und Z 8.5. lit. b durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer gemäß Z 8.6. ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist und die Beamtin oder der Beamte die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über ihr oder sein Arbeitsgebiet nachweist (Berufskraftfahrerprüfung). Zu dieser Prüfung sind auf Antrag Beamtinnen und Beamte zuzulassen, die mindestens fünf Jahre erfolgreich als Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer verwendet worden sind. Auf die Durchführung der Prüfung sind die §§ 28 bis 35 sinngemäß anzuwenden. 7.7. Bei Kraftfahrerinnen oder Kraftfahrern, die seit 1. Jänner 1995 in einem Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehen und am 1. Jänner 1995 als Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer verwendet wurden, werden die Erfordernisse der Ziffer 7 Punkt eins, Litera c und Ziffer 8 Punkt 5, Litera b, durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer gemäß Ziffer 8 Punkt 6, ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist und die Beamtin oder der Beamte die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über ihr oder sein Arbeitsgebiet nachweist (Berufskraftfahrerprüfung). Zu dieser Prüfung sind auf Antrag Beamtinnen und Beamte zuzulassen, die mindestens fünf Jahre erfolgreich als Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer verwendet worden sind. Auf die Durchführung der Prüfung sind die Paragraphen 28 bis 35 sinngemäß anzuwenden.
7.8. Bei Kraftfahrerinnen oder Kraftfahrern, die spätestens am 1. September 1994 die Lehre zum Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker“ oder zum Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker“ begonnen haben und diese Lehre spätestens am 1. September 1999 erfolgreich abgeschlossen haben, werden die Erfordernisse der Z 7.1. lit. c und der Z 8.5. lit. b durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zwölfjährige Verwendung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer gemäß Z 8.6. ersetzt, wenn die Beamtin oder der Beamte die erfolgreiche Ablegung der Berufskraftfahrerprüfung nachweist und diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Z 7.7. zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. 7.8. Bei Kraftfahrerinnen oder Kraftfahrern, die spätestens am 1. September 1994 die Lehre zum Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker“ oder zum Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker“ begonnen haben und diese Lehre spätestens am 1. September 1999 erfolgreich abgeschlossen haben, werden die Erfordernisse der Ziffer 7 Punkt eins, Litera c und der Ziffer 8 Punkt 5, Litera b, durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zwölfjährige Verwendung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer gemäß Ziffer 8 Punkt 6, ersetzt, wenn die Beamtin oder der Beamte die erfolgreiche Ablegung der Berufskraftfahrerprüfung nachweist und diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Ziffer 7 Punkt 7, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
8. VERWENDUNGSGRUPPE P3
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
8.1. Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im handwerklichen Dienst mit Ausnahme der Verwendungen, die der Verwendungsgruppe P5 zuzuordnen sind.
8.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3. anzuwenden. 8.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Ziffer 3 Punkt 3, anzuwenden.
8.3. An Stelle der Erfordernisse der Z 8.1. die Verwendung als 8.3. An Stelle der Erfordernisse der Ziffer 8 Punkt eins, die Verwendung als
Führerin oder Führer von Spezialfahrzeugen (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.) und die hiefür erforderliche Berechtigung,
Kraftwagenlenkerin oder Kraftwagenlenker im überwiegenden Ausmaß, wenn hiefür zumindest die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftwagens erforderlich ist,
dreißigjährige Verwendung in einem Bereich im handwerklichen Dienst in der Verwendungsgruppe P4 in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
8.4. Inwieweit das Führen anderer als der in der Z 8.3. lit. a ausdrücklich angeführten Spezialfahrzeuge dieser Bestimmung zuzuordnen ist, ist von der Dienstbehörde festzustellen. 8.4. Inwieweit das Führen anderer als der in der Ziffer 8 Punkt 3, Litera a, ausdrücklich angeführten Spezialfahrzeuge dieser Bestimmung zuzuordnen ist, ist von der Dienstbehörde festzustellen.
8.5. Die Erlernung des Lehrberufes „Berufskraftfahrer“ im Sinne der Z 8.1. ist nachzuweisen: 8.5. Die Erlernung des Lehrberufes „Berufskraftfahrer“ im Sinne der Ziffer 8 Punkt eins, ist nachzuweisen:
durch den Erwerb des Führerscheins der Führerscheinklasse C und zusätzlich
durch die Ablegung der Lehrabschlussprüfung für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer oder durch die Zusatzprüfung gemäß Art. III § 10 der Verordnung über den Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer, BGBl. Nr. 396/1987.durch die Ablegung der Lehrabschlussprüfung für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer oder durch die Zusatzprüfung gemäß Art. römisch III Paragraph 10, der Verordnung über den Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987,.
8.6. Die Tätigkeit im erlernten Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ ist durch die Verwendung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer für
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg oder
Spezialfahrzeuge gemäß Z 8.3. lit. a oder Z 8.4.Spezialfahrzeuge gemäß Ziffer 8 Punkt 3, Litera a, oder Ziffer 8 Punkt 4,
nachzuweisen.
Ernennungserfordernisse:
Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet.
Ernennungserfordernisse:
Eignung für die vorgesehene Verwendung als Reinigungskraft oder als ungelernte Arbeiterin oder ungelernter Arbeiter.“