Fundstelle
LGBl. Nr. 53/2014 Stück 29Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2014, Stück 29
Kurztitel
Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013, Änderung
Text
Gesetz vom 13. November 2014, mit dem das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag zu § 47 wird folgender Eintrag eingefügt:Nach dem Eintrag zu Paragraph 47, wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 47a Pensionskassenvorsorge“
Nach dem Eintrag zu § 83 werden folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift und folgende Einträge eingefügt:Nach dem Eintrag zu Paragraph 83, werden folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift und folgende Einträge eingefügt:
„1a. Abschnitt
Verwaltungspraktikum
§ 83a Allgemeines
§ 83b Rechte der Verwaltungspraktikantin oder des
Verwaltungspraktikanten
§ 83c Beendigung des Verwaltungspraktikums
§ 83d Mutterschutzrecht
§ 83e Ausnahmen“
In § 2 wird die Wortfolge „mit Ausnahme der Z 2 lit. bIn Paragraph 2, wird die Wortfolge „mit Ausnahme der Ziffer 2, Litera b,
sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt.
Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 13, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Weiters hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.“
Die Tabelle in § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 22, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
Tabelle nicht darstellbar
Die Tabelle in § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 24, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
Tabelle nicht darstellbar
§ 28 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Die Ergänzungszulage gebührt der oder dem Vertragsbediensteten
in der Entlohnungsgruppe a ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Entlohnungsstufe 5,
in der Entlohnungsgruppe b ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Entlohnungsstufe 7,
in den Entlohnungsgruppen c und d ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Entlohnungsstufe 10.“
In § 28 Abs. 5 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „derIn Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „der
Entlohnungsstufe 6“ durch die Wortfolge „der Entlohnungsstufe 5“ und in lit. d die Wortfolge „der Entlohnungsstufe 16“ durch die Wortfolge „der Entlohnungsstufe 15“ ersetzt.Entlohnungsstufe 6“ durch die Wortfolge „der Entlohnungsstufe 5“ und in Litera d, die Wortfolge „der Entlohnungsstufe 16“ durch die Wortfolge „der Entlohnungsstufe 15“ ersetzt.
In § 28 Abs. 5 Z 2 lit. a wird die Wortfolge „ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 8“ durch die Wortfolge „ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 7“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, wird die Wortfolge „ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 8“ durch die Wortfolge „ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 7“ ersetzt.
In § 28 Abs. 5 Z 2 lit. c wird nach der Wortfolge „derIn Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, Litera c, wird nach der Wortfolge „der
Entlohnungsstufe 20“ die Wortfolge „zuzüglich der Differenz zwischen der niedrigeren und der höheren Verwaltungsdienstzulage nach § 46 Abs. 2“ eingefügt.Entlohnungsstufe 20“ die Wortfolge „zuzüglich der Differenz zwischen der niedrigeren und der höheren Verwaltungsdienstzulage nach Paragraph 46, Absatz 2 “, eingefügt.
Dem § 28 Abs. 5 Z 2 wird folgende lit. d angefügt:Dem Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, wird folgende Litera d, angefügt:
nach zwei Jahren, die die oder der Vertragsbedienstete in der höchsten Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe b zurückgelegt hat, die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 10 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 20 zuzüglich der Differenz zwischen der niedrigeren und der höheren Verwaltungsdienstzulage nach § 46 Abs. 2,“nach zwei Jahren, die die oder der Vertragsbedienstete in der höchsten Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe b zurückgelegt hat, die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 10 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 20 zuzüglich der Differenz zwischen der niedrigeren und der höheren Verwaltungsdienstzulage nach Paragraph 46, Absatz 2,,“
§ 28 Abs. 5 Z 3 und 4 lautet:Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 lautet:
in der Entlohnungsgruppe c
ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 10 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 10 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 13,
ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 12 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 12 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 18,
ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 20 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 12 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 20,
in der Entlohnungsgruppe d
ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 10 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 10 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 12,
ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 15 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 15 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 19,
ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 19 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 15 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 21.“
Die Tabelle in § 31 Abs. 4 Z 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, erhält folgende Fassung:
Tabelle nicht darstellbar
Die Tabelle in § 31 Abs. 4 Z 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 2, erhält folgende Fassung:
Tabelle nicht darstellbar
In § 42 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 50 bis 64 LBDG 1997“In Paragraph 42, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 50 bis 64 LBDG 1997“
durch das Zitat „§§ 50 bis 64a LBDG 1997“ ersetzt.
In § 42 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 zweiter Satz wird jeweilsIn Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, zweiter Satz wird jeweils
das Zitat „§§ 61 oder 62 LBDG 1997“ durch das Zitat „§§ 61, 62 oder 64a LBDG 1997“ ersetzt.
In § 42 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 wird jeweils das Zitat „§§ 61 und 62 LBDG 1997“ durch das Zitat „§§ 61, 62 und 64a LBDG 1997“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, wird jeweils das Zitat „§§ 61 und 62 LBDG 1997“ durch das Zitat „§§ 61, 62 und 64a LBDG 1997“ ersetzt.
In § 46 Abs. 2 wird in der Tabelle ersetzt:In Paragraph 46, Absatz 2, wird in der Tabelle ersetzt:
der Betrag „154,80“ ab 1. Jänner 2014 bis 28. Feber 2014 durch den Betrag „156,30“,
der Betrag „154,80“ durch den Betrag „159,50“ und
der Betrag „196,60“ durch den Betrag „202,60“.
In § 51 Abs. 3 Z 4 lit. d wird nach der Wortfolge „gemäßIn Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 4, Litera d, wird nach der Wortfolge „gemäß
Abschnitt Ia VBG“ die Wortfolge „oder gemäß dem 1a. Abschnitt dieses Gesetzes“ eingefügt.Abschnitt römisch eins a VBG“ die Wortfolge „oder gemäß dem 1a. Abschnitt dieses Gesetzes“ eingefügt.
In § 51 Abs. 11 wird das Zitat „Abs. 3“ durch das ZitatIn Paragraph 51, Absatz 11, wird das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat
„Abs. 10“ ersetzt.
In § 58 Abs. 1 letzter Satz wird nach der Wortfolge „oderIn Paragraph 58, Absatz eins, letzter Satz wird nach der Wortfolge „oder
seiner Erkrankung“ die Wortfolge „nach dem Dienstplan“ eingefügt.
In § 61 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „nach dem Bgld.In Paragraph 61, Absatz 6, wird nach der Wortfolge „nach dem Bgld.
MVKG“ die Wortfolge „oder § 64a LBDG 1997“ eingefügt.MVKG“ die Wortfolge „oder Paragraph 64 a, LBDG 1997“ eingefügt.
§ 65 Abs. 1 Z 2 und 3 lautet:Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 lautet:
einer in § 71 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz - BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet odereiner in Paragraph 71, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, Bundespflegegeldgesetz - BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
einer demenziell erkrankten oder minderjährigen in § 71 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.“einer demenziell erkrankten oder minderjährigen in Paragraph 71, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, BPGG widmet.“
Nach § 65 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 65, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aEin Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.“Ein Karenzurlaub gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.“
In § 65 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 65, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins “, ersetzt.
§ 65 Abs. 3 lautet:Paragraph 65, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.“Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.“
In § 75 Abs. 1 entfällt am Ende der Z 7 der Satzpunkt, das Wort „oder“ wird eingefügt und folgendeIn Paragraph 75, Absatz eins, entfällt am Ende der Ziffer 7, der Satzpunkt, das Wort „oder“ wird eingefügt und folgende
Z 8 wird angefügt:Ziffer 8, wird angefügt:
durch Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes oder des Bundesfinanzgerichtes oder zu einem anderen Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichtes.“
In § 78 Abs. 2 Z 7 wird nach der Wortfolge „in der gesetzlichen Pensionsversicherung“ die Wortfolge „für männliche Versicherte“ eingefügt.In Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 7, wird nach der Wortfolge „in der gesetzlichen Pensionsversicherung“ die Wortfolge „für männliche Versicherte“ eingefügt.
In § 82 Abs. 7 wird die Wortfolge „oder nach § 35 Bgld. MVKG“ durch die Wortfolge „, nach § 35 Bgld. MVKG oder nach § 64a LBDG 1997“ ersetzt.In Paragraph 82, Absatz 7, wird die Wortfolge „oder nach Paragraph 35, Bgld. MVKG“ durch die Wortfolge „, nach Paragraph 35, Bgld. MVKG oder nach Paragraph 64 a, LBDG 1997“ ersetzt.
Nach § 83 wird folgender Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 83, wird folgender Abschnitt eingefügt:
„1a. Abschnitt
Verwaltungspraktikum
§ 83aParagraph 83 a,
Allgemeines
(1)Absatz einsUm Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Landesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Landesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Zugang zum Verwaltungspraktikum ist mit nachstehender Vorbildung möglich:
Abschluss eines Universitätsstudiums,
Abschluss einer Fachhochschule,
Abschluss einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung oder Reifeprüfung),
Abschluss einer mittleren Schule,
Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz oder
(2)Absatz 2Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit sowie die praktische Erprobung auf mindestens einem Arbeitsplatz. Übersteigt die Dauer eines Verwaltungspraktikums den Zeitraum von drei Monaten, hat die Erprobung nach Möglichkeit auf mindestens zwei Arbeitsplätzen stattzufinden. Zusätzlich kann auch eine ergänzende kursmäßige Ausbildung angeboten werden. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.
(3)Absatz 3Auf Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der 1. Abschnitt mit Ausnahme von § 7 Abs. 4, §§ 15 bis 17, §§ 20 bis 26, §§ 28 bis 38, § 41, § 42, soweit er sich auf die §§ 59 bis 64a LBDG 1997 bezieht, §§ 43 bis 47a, § 48 Abs. 2, 3 und 9, §§ 49 bis 55, § 56 Abs. 2, § 57, §§ 61 bis 71, § 75, §§ 78 bis 80, § 82 und § 83 anzuwenden. § 39 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts der Ausbildungsbeitrag tritt.Auf Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der 1. Abschnitt mit Ausnahme von Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraphen 15 bis 17, Paragraphen 20 bis 26, Paragraphen 28 bis 38, Paragraph 41,, Paragraph 42,, soweit er sich auf die Paragraphen 59 bis 64a LBDG 1997 bezieht, Paragraphen 43 bis 47a, Paragraph 48, Absatz 2,, 3 und 9, Paragraphen 49 bis 55, Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 57,, Paragraphen 61 bis 71, Paragraph 75,, Paragraphen 78 bis 80, Paragraph 82 und Paragraph 83, anzuwenden. Paragraph 39, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts der Ausbildungsbeitrag tritt.
§ 83bParagraph 83 b,
Rechte der Verwaltungspraktikantin oder des
Verwaltungspraktikanten
(1)Absatz einsDer Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt in den ersten sechs Monaten als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant 50% und in darüber hinausgehenden Zeiträumen 100% des Monatsentgelts einer oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a, b, d oder e, jeweils Entlohnungsstufe 1. Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzunehmen:
Absolventinnen und Absolventen eines Diplom-, Master- oder Doktoratsstudiums gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 und Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes zur Entlohnungsgruppe a,Absolventinnen und Absolventen eines Diplom-, Master- oder Doktoratsstudiums gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 und Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Fachhochschul-Studiengesetzes zur Entlohnungsgruppe a,
Absolventinnen und Absolventen einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung oder Reifeprüfung) zur Entlohnungsgruppe b,
Absolventinnen und Absolventen einer mittleren Schule oder nach Erlernung eines Lehrberufes zur Entlohnungsgruppe d und
sonstige Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten zur Entlohnungsgruppe e.
(2)Absatz 2Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Ausbildungsbeitrags, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ausbildungsbeitrags und der vollen Kinderzulage, so gebührt ihr oder ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Beendigung des Verwaltungspraktikums jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
(3)Absatz 3Gebührt der Ausbildungsbeitrag nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Ausbildungsbeitrags, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrags.
(4)Absatz 4Hinsichtlich der Ansprüche bei Verhinderung an der Teilnahme durch Unfall oder Krankheit ist § 48 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag nach Abs. 1 bis zur Dauer von höchstens 28 Kalendertagen besteht.Hinsichtlich der Ansprüche bei Verhinderung an der Teilnahme durch Unfall oder Krankheit ist Paragraph 48, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag nach Absatz eins bis zur Dauer von höchstens 28 Kalendertagen besteht.
(5)Absatz 5Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt ein Fahrtkosten-zuschuss nach Maßgabe des § 30 LBBG 2001. Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt ein Fahrtkosten-zuschuss nach Maßgabe des Paragraph 30, LBBG 2001. Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.
(6)Absatz 6Für Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten gilt das 3. Hauptstück (Reisegebührenrecht) des LBBG 2001.
(7)Absatz 7Die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant hat für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 28 Arbeitstagen, wobei in den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums der Verbrauch des Freistellungsanspruches zwei Arbeitstage für jeden begonnenen Kalendermonat nicht übersteigen darf. § 56 Abs. 1 und §§ 58 bis 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubs der Freistellungsanspruch tritt.Die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant hat für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 28 Arbeitstagen, wobei in den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums der Verbrauch des Freistellungsanspruches zwei Arbeitstage für jeden begonnenen Kalendermonat nicht übersteigen darf. Paragraph 56, Absatz eins und Paragraphen 58 bis 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubs der Freistellungsanspruch tritt.
(8)Absatz 8Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten über das im Abs. 7 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten über das im Absatz 7, angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.
§ 83cParagraph 83 c,
Beendigung des Verwaltungspraktikums
(1)Absatz einsDas Verwaltungspraktikum endet
durch einverständliche Lösung,
durch vorzeitige Auflösung,
durch schriftliche Erklärung der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten,
durch schriftliche Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle aus den in § 78 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Gründen oderdurch schriftliche Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle aus den in Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3, 5 oder 6 genannten Gründen oder
während der Probezeit (§ 7 Abs. 2 Z 4) jederzeit durch Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle oder der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten.während der Probezeit (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,) jederzeit durch Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle oder der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten.
(2)Absatz 2Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.Eine schriftliche Erklärung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.
§ 83dParagraph 83 d,
Mutterschutzrecht
(1)Absatz einsDie §§ 4 bis 12 Bgld. MVKG gelten für Verwaltungspraktikantinnen sinngemäß.Die Paragraphen 4 bis 12 Bgld. MVKG gelten für Verwaltungspraktikantinnen sinngemäß.
(2)Absatz 2Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG am Verwaltungspraktikum nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrags erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins bis 3 und Paragraph 7, Absatz eins, Bgld. MVKG am Verwaltungspraktikum nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrags erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.
§ 83eParagraph 83 e,
Ausnahmen
Die §§ 83a bis 83d sind nicht anzuwendenDie Paragraphen 83 a bis 83d sind nicht anzuwenden
auf Personen, die im Rahmen von Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen ein Praktikum im Landesdienst absolvieren,
auf Volontärinnen und Volontäre.“
Die Tabelle in § 87 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 87, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
Tabelle nicht darstellbar
Die Tabelle in § 98 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 98, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
Tabelle nicht darstellbar
In § 98 Abs. 2 werden ersetztIn Paragraph 98, Absatz 2, werden ersetzt
in Z 1 der Betrag „883,60 Euro“ durch den Betrag „901,40 Euro“,in Ziffer eins, der Betrag „883,60 Euro“ durch den Betrag „901,40 Euro“,
in Z 2 der Betrag „944,20 Euro“ durch den Betrag „963,30 Euro“ undin Ziffer 2, der Betrag „944,20 Euro“ durch den Betrag „963,30 Euro“ und
in Z 3 der Betrag „1 002,60 Euro“ durch den Betrag „1 022,90 Euro“.in Ziffer 3, der Betrag „1 002,60 Euro“ durch den Betrag „1 022,90 Euro“.
Die Tabelle in § 110 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 110, erhält folgende Fassung:
Tabelle nicht darstellbar
In § 121 wird jeweils die Wortfolge „der EntlohnungsgruppeIn Paragraph 121, wird jeweils die Wortfolge „der Entlohnungsgruppe
l2a2“ durch die Wortfolge „der Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder l 2a 1“ ersetzt.
Die Tabelle in § 124 Abs. 3 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 124, Absatz 3, erhält folgende Fassung:
Tabelle nicht darstellbar
Die Tabelle in § 124 Abs. 4 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 124, Absatz 4, erhält folgende Fassung:
Tabelle nicht darstellbar
§ 126 lautet:Paragraph 126, lautet:
„§ 126
Verweisung auf Bundesgesetze
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/1997,Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,,
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2014,Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014,,
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013,Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,,
Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013,Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,,
Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014,Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,,
Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013,Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,,
Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013,Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,,
Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2013,Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,,
Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, in der Fassung des Bun-desgesetzes BGBl. I Nr. 179/2013,Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, in der Fassung des Bun-desgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2013,,
Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/2013,Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,,
Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,,
Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014,Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,,
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2014,Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2014,,
Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2004,Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2004,,
Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013,Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,,
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013,Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,,
Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG, BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014,Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014,,
Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz - LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014,Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz - LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014,,
Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013,Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,,
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014,Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,,
Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 48/2014,Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,,
Strafprozessordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014,Strafprozessordnung 1975 - StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,,
Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013,Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013,,
Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014,Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,,
Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008,Universitäts-Studiengesetz (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,,
Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013,Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesge-setzes BGBl. I Nr. 8/2014,Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in der Fassung des Bundesge-setzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,,
Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013,Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,,
Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013,Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,,
Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013.“Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.“
In § 128 Abs. 1 wird am Ende der Z 13 der Satzpunkt durchIn Paragraph 128, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 13, der Satzpunkt durch
einen Beistrich ersetzt und folgende Z 14 und 15 werden angefügt:einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 14 und 15 werden angefügt:
Richtlinie 2013/25/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 13.05.2013 S. 368,Richtlinie 2013/25/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 13.05.2013 Sitzung 368,
Richtlinie 2011/92/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI vom 13. Dezember 2011, ABl. Nr. L 158 vom 13.05.2013 S. 1.“Richtlinie 2011/92/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI vom 13. Dezember 2011, ABl. Nr. L 158 vom 13.05.2013 Sitzung 1.“
Der bisherige Text des § 129 erhält die AbsatzbezeichnungDer bisherige Text des Paragraph 129, erhält die Absatzbezeichnung
„(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:„(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2014 treten in Kraft:„(2) In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2014, treten in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, soweit es § 47a betrifft, §§ 2, 46 Abs. 2 (Z 17 lit. a des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2014), § 51 Abs. 11, § 58 Abs. 1, § 65 Abs. 2, § 75 Abs. 1 Z 8, § 78 Abs. 2 Z 7, § 121 und die Anlage 4 mit 1. Jänner 2014,das Inhaltsverzeichnis, soweit es Paragraph 47 a, betrifft, Paragraphen 2,, 46 Absatz 2, (Ziffer 17, Litera a, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2014,), Paragraph 51, Absatz 11,, Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz 2,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 121 und die Anlage 4 mit 1. Jänner 2014,
§ 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 31 Abs. 4 Z 1 und 2, § 46 Abs. 2 (Z 17 lit. b und c des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2014), § 87 Abs. 1, § 98 Abs. 1 und 2, § 110 Abs. 1 und § 124 Abs. 3 und 4 mit 1. März 2014,Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins und 2, Paragraph 46, Absatz 2, (Ziffer 17, Litera b und c des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2014,), Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz eins und 2, Paragraph 110, Absatz eins und Paragraph 124, Absatz 3 und 4 mit 1. März 2014,
das Inhaltsverzeichnis, soweit es den 1a. Abschnitt betrifft, § 13 Abs. 1, § 28 Abs. 3 und 5, § 42 Abs. 1, 2 und 3, § 51 Abs. 3 Z 4 lit. d, § 61 Abs. 6, § 65 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 1a, 2 und 3, § 82 Abs. 7 und der 1a. Abschnitt mit den §§ 83a bis 83e und §§ 126 und 128 Abs. 1 mit 1. Jänner 2015.“das Inhaltsverzeichnis, soweit es den 1a. Abschnitt betrifft, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 3 und 5, Paragraph 42, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 4, Litera d,, Paragraph 61, Absatz 6,, Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz eins a,, 2 und 3, Paragraph 82, Absatz 7 und der 1a. Abschnitt mit den Paragraphen 83 a bis 83e und Paragraphen 126 und 128 Absatz eins, mit 1. Jänner 2015.“
In der Anlage 4
wird die Wortfolge „Didaktische und methodische Probleme des Musikschulunterrichtes Didaktische und methodische Probleme des Musikschulunterrichtes“ durch die Wortfolge „Didaktische und methodische Probleme des Musikschulunterrichtes“ ersetzt und
entfällt die Wortfolge „sowie Studiopraktikum“.