Datum der Kundmachung

13.11.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2014, Stück 28

Bundesland

Burgenland

Kurztitel

2. Burgenländische Krankenanstaltengesetz-Novelle 2014

Text

Gesetz vom 23. Oktober 2014, mit dem das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000 geändert wird (2. Burgenländische Krankenanstaltengesetz-Novelle 2014)

Der Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, beschlossen:

Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „ausüben“ die Wortfolge „und davon gegen Kostenersatz Kopien herstellen“ eingefügt.

  1. Ziffer 2
    Dem Paragraph 35, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
  1. Absatz 6Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, den Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den BURGEF abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden.
  2. Absatz 7Patienten sind auf Nachfrage über das Bestehen und die wesentlichen Aspekte einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 23 a, zu informieren.“

3. Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und bei denen keine Unabweisbarkeit vorliegt, kann abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag nach dem LAKAP 2008 (Paragraph 14,) für Personen mit Wohnort im Bundesgebiet nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. Solche Beschränkungen der Aufnahme sind auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen und bei Patientenanfragen bekannt zu geben.“

4. Dem Paragraph 75, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Die Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den BURGEF abgerechnet oder von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung eine Rechnung darüber auszustellen.
  2. Absatz 4Die einem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Rechnung gestellten Kosten sind nach objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien zu berechnen.“

5. Dem Paragraph 86, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 35, Absatz 6 und 7, Paragraph 60, Absatz 3, sowie Paragraph 75, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2014,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“