Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Oktober 2014 über die Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Gemeinden, der Freistädte Eisenstadt und Rust und der Gemeindeverbände (Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015 - GHO 2015)
Auf Grund des § 80 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014, des § 78 Eisenstädter Stadtrecht 2003, LGBl. Nr. 56/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014, des § 77 Ruster Stadtrecht 2003, LGBl. Nr. 57/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014, und des § 23 des Gesetzes über die Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden - Bgld. Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. Nr. 20/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 80, der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014,, des Paragraph 78, Eisenstädter Stadtrecht 2003, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2003,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014,, des Paragraph 77, Ruster Stadtrecht 2003, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2003,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014,, und des Paragraph 23, des Gesetzes über die Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden - Bgld. Gemeindeverbandsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1987,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird verordnet:
I. Hauptstückrömisch eins. Hauptstück
Voranschlag
§ 1Paragraph eins,
Allgemeine Bestimmungen
Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 - VRV 1997), BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 118/2007, bleiben unberührt.Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 - VRV 1997), Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2007,, bleiben unberührt.
§ 1aParagraph eins a,
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
Abgang: ist der Betrag, um den im Voranschlag die Ausgaben höher sind als die Einnahmen.
Abschreibung (Erlassung): ist der Verzicht auf eine Forderung der Gemeinde.
Absetzung: ist die Beseitigung oder Verminderung eines schon verbuchten Betrages oder eine Berichtigung.
Außerordentliche Ausgaben: sind jene Ausgaben, die der Art nach nur vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Wirtschaftsrahmen erheblich überschreiten und ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen bedeckt werden müssen.
Außerordentliche Einnahmen: sind die im § 67 Abs. 5 Bgld. GemO 2003 aufgezählten Einnahmen.Außerordentliche Einnahmen: sind die im Paragraph 67, Absatz 5, Bgld. GemO 2003 aufgezählten Einnahmen.
Außerplanmäßige Ausgaben: sind Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind.
Bedarfszuweisungen: sind Geldbeträge, die auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes von den Erträgen der gemeinschaftlichen Bundesabgaben zurückbehalten und zur Deckung von außergewöhnlichen Erfordernissen einzelner Gemeinden von der Landesregierung gewährt werden.
Bestandsverlagerungen: sind Umbuchungen von Beträgen von Konto zu Konto und von einem Konto auf bar oder umgekehrt.
Dienstpostenplan: ist ein Verzeichnis sämtlicher zur Besetzung vorgesehener Dienstposten einer Gebietskörperschaft, gegliedert nach Dienstzweigen sowie nach der Art der Anstellung und Entlohnung.
Doppik: ist die Art der kaufmännischen Buchführung, die den Zweck verfolgt, Gewinn oder Verlust einer wirtschaftlichen Unternehmung in einem Wirtschaftsjahr zu ermitteln.
Durchlaufende Gebarung: umfasst jene Gebarungsfälle, die nicht endgültig in Beziehung auf eine Haushaltsstelle zu verbuchen sind.
Ertragsanteile: sind die auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes den Gemeinden zukommenden Anteile an den Erträgen der gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
Fehlbetrag: ist der Betrag, um den im Rechnungsabschluss die Ausgaben höher sind als die Einnahmen.
Gemeindekassa: ist die Bargeldkassa der Gemeinde.
Gemeindekasse: umfasst den baren und unbaren Bestand der Gemeinde.
Gemeindevermögen: ist alles Gemeindeeigentum, das nicht öffentliches Gut oder Gemeindegut bildet.
Gesamtübersicht des Voranschlags: ist die Zusammenstellung der Ergebnisse der Gruppen des Voranschlags.
GHD: ist die Software zur Übermittlung der Gemeindehaushaltsdaten.
Gruppe: ist die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben eines einzelnen Verwaltungszweiges.
Handkasse (Handverlag): ist ein aus der Einheitskasse zur unmittelbaren Bestreitung von kleineren Ausgaben zur Verfügung gestellter Geldbetrag.
Irrläufer: sind Gelder, die der Kasse irrtümlich zugehen.
Kameralistik: ist die Verwaltungsbuchführung, die an das Haushaltsrecht gebunden ist.
Kapitalvermögen: umfasst alle Kapitalbestände innerhalb des Gemeindevermögens, dazu zählen insbesondere die schließlichen Kassenbestände, die Spareinlagen, die Einnahmerückstände, Ausgabenüberzahlungen, Forderungen, Wertpapiere.
Kassenkredite: sind kurzfristige Darlehen, die zur rechtzeitigen Leistung von ordentlichen Ausgaben dienen und innerhalb des Haushaltsjahres zurückzuzahlen sind.
Nachtragsvoranschlag: beinhaltet Änderungen oder Ergänzungen des bereits genehmigten Voranschlages innerhalb des Haushaltsjahres.
Nebenkassen: sind Teile der Einheitskasse, die im Bedarfsfalle für besondere Zwecke eingerichtet werden.
Ordentliche Ausgaben: sind die aus den ordentlichen Einnahmen zu bestreitenden Ausgaben.
Ordentliche Einnahmen: sind die zu erwartenden Einnahmen aus den einzelnen Verwaltungszweigen einschließlich der Vergütung zwischen denselben, Einnahmen aus wirtschaftlichen Unternehmungen, Einnahmen auf Grund der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes (Bundesabgabenertragsanteile, Steuern, Abgaben und Gebühren) sowie Entnahmen aus Rücklagen, die nicht für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt wurden.
Sammelanweisung: enthält Zahlungsaufträge gleicher Art an verschiedene Empfänger.
Sammelnachweis: ist die Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger und für den gleichen Zweck bestimmter Ausgaben in einer Beilage zum Voranschlag.
Stundung: ist die Gewährung eines Zahlungsaufschubes über den Zeitpunkt der Fälligkeit hinaus.
Überplanmäßige Ausgaben: sind Ausgaben, die die im Voranschlag vorgesehenen Ansätze übersteigen.
Überschuss: ist der Betrag, um den im Rechnungsabschluss die Einnahmen höher sind als die Ausgaben.
Untervoranschlag: ist der aufgegliederte Voranschlag von Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen, der nur mit der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag der Gemeinde aufgenommen wird.
Verfügungsmittel: sind Ansätze, die die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zur Leistung von im Voranschlag nicht vorgesehenen aber notwendigen Ausgaben berechtigen.
Vergütungen: sind Leistungen zwischen Verwaltungszweigen untereinander.
Verstärkungsmittel: sind die zur Bedeckung unvermeidlicher Überschreitungen vorgesehenen Voranschlagsansätze.
Verwahrgelder: sind Einnahmen, die nicht der Gemeinde gehören oder solche, bei denen eine endgültige Verrechnung noch nicht möglich ist.
Voranschlag: ist eine planmäßige Zusammenfassung der im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben.
Voranschlagsprovisorium: ist eine bis zum Wirksamwerden des neuen Voranschlages vom Gemeinderat beschlossene und zeitlich begrenzte Ermächtigung zur Fortführung des Gemeindehaushaltes.
Vorschüsse: sind Ausgaben, die die Gemeinde nicht endgültig belasten.
Zweckgebundene Einnahmen: sind Einnahmen, die auf die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränkt sind.
§ 2Paragraph 2,
Ermittlung und Ausmaß der Voranschlagsbeträge
(1)Absatz einsDie Voranschlagsbeträge sind gewissenhaft und wirklichkeitsnah zu schätzen, soweit sie hinsichtlich ihrer voraussichtlichen Höhe nicht auf Grund von Unterlagen errechnet werden können oder weisungsgemäß zu veranschlagen sind. Bei gleichbleibenden Verhältnissen sind der Schätzung die Erfolgsziffern im Durchschnitt der vorangegangenen drei Haushaltsjahre zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2Der Dienstpostenplan bildet die Grundlage für die Veranschlagung des Aufwandes für die Bezüge der Bediensteten. Die Bezüge sind in der gesetzlich, vertragsmäßig oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe zu veranschlagen. Der Dienstpostenplan hat entsprechend der Gliederung des Voranschlags die Zahl der Dienstposten für die öffentlichrechtlichen Bediensteten und für die Vertragsbediensteten, getrennt nach Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, für sämtliche Dienststellen, Einrichtungen und Anstalten mit Stichtag 1. Jänner des jeweiligen Haushaltsjahres zu enthalten. Änderungen des Dienstpostenplanes während des laufenden Haushaltsjahres sind nur bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorzunehmen.
(3)Absatz 3Bei Vorhaben, deren Ausführung sich über mehrere Jahre erstreckt, sind in den Voranschlag nur jene Ausgaben aufzunehmen, die während des jeweiligen Haushaltsjahres fällig werden. Die Aufwendungen für das gesamte Vorhaben, die geplante Finanzierung sowie die Folgekosten desselben sind in einer Planungsrechnung darzustellen und dem Voranschlag beizulegen.
§ 3Paragraph 3,
Deckungsfähigkeit
(1)Absatz einsBei Ausgabenansätzen innerhalb einer Gruppe kann zur besseren wirtschaftlichen Verwendung der Mittel durch einen Voranschlagsvermerk bestimmt werden, dass Ersparungen bei einem Ansatz ohne besondere Beschlussfassung zum Ausgleich des Mehrerfordernisses bei einem anderen Ansatz herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit).
(2)Absatz 2Zur Deckung von Überschreitungen von im Voranschlag vorgesehenen Ausgaben können Verstärkungsmittel veranschlagt werden. Diese dürfen jedoch 2% der Gesamtausgaben des ordentlichen Voranschlags nicht überschreiten.
(3)Absatz 3Bei Ausgabenansätzen, welche mit zweckgebundenen Einnahmen im Zusammenhang stehen, kann durch Voranschlagsvermerk bestimmt werden, dass die Ausgaben nur bis zur Höhe der tatsächlich einfließenden Einnahmen geleistet oder dass die Ausgabenansätze im Ausmaß der Mehreinnahmen überschritten werden dürfen (unechte Deckungsfähigkeit).
§ 4Paragraph 4,
Voranschlag
(1)Absatz einsNeben den im § 9 VRV 1997 angeführten Beilagen sind dem Voranschlag bei der Vorlage an die Aufsichtsbehörde weiters anzuschließen:Neben den im Paragraph 9, VRV 1997 angeführten Beilagen sind dem Voranschlag bei der Vorlage an die Aufsichtsbehörde weiters anzuschließen:
die beglaubigte Abschrift des Sitzungsprotokolls der Gemeindevorstandssitzung, der zu entnehmen ist, dass der Gemeindevorstand vor der öffentlichen Auflage des Voranschlagsentwurfes angehört wurde;
die beglaubigte Kopie der Kundmachung im Sinne des § 68 Abs. 1 Bgld. GemO 2003 zum Nachweis, dass der Voranschlag vor der Behandlung durch den Gemeinderat durch zwei Wochen zur allgemeinen öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist;die beglaubigte Kopie der Kundmachung im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, Bgld. GemO 2003 zum Nachweis, dass der Voranschlag vor der Behandlung durch den Gemeinderat durch zwei Wochen zur allgemeinen öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist;
die allfällig eingebrachten Erinnerungen;
die beglaubigte Kopie des Einladungsschreibens zur Gemeinderatssitzung, in welcher der Voranschlag behandelt und beschlossen wurde;
die beglaubigte Abschrift des Beschlusses des Gemeinderates über die Beratung und Beschlussfassung des Voranschlags;
die Erläuterungen bezüglich der Einnahmen und Ausgaben, die gegenüber dem Vorjahr wesentlich abweichen; weiters Erläuterungen über Einnahmen und Ausgaben von erheblicher Bedeutung hinsichtlich der für die Veranschlagung maßgebenden Berechnungs- oder Schätzungsgrundlagen;
der Nachweis über Verträge, die zur Leistung von Zahlungen über ein Jahr hinaus verpflichten (zB Leasingverträge) und nicht Maßnahmen der laufenden Verwaltung im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 3 Bgld. GemO 2003 betreffen. Bei diesen Ausgaben sind Inhalt und Dauer des Vertrages anzugeben, die voraussichtliche jährliche Verpflichtung sowie die Voranschlagsstelle, auf der die Ausgabe veranschlagt wurde;der Nachweis über Verträge, die zur Leistung von Zahlungen über ein Jahr hinaus verpflichten (zB Leasingverträge) und nicht Maßnahmen der laufenden Verwaltung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, Bgld. GemO 2003 betreffen. Bei diesen Ausgaben sind Inhalt und Dauer des Vertrages anzugeben, die voraussichtliche jährliche Verpflichtung sowie die Voranschlagsstelle, auf der die Ausgabe veranschlagt wurde;
der Nachweis über die von der Gemeinde eingegangenen Haftungen entsprechend der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden, LGBl. Nr. 58/2012;
der Nachweis über gegebene Darlehen;
die Planungsrechnungen gemäß § 2 Abs. 3.die Planungsrechnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3,
(2)Absatz 2Der Voranschlag ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister zu unterfertigen.
§ 5Paragraph 5,
Nachtragsvoranschlag
(1)Absatz einsIn den Nachtragsvoranschlag sind alle im Zeitpunkt seiner Erstellung zu erwartenden Änderungen der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen.
(2)Absatz 2Die Änderungen bei den in Betracht kommenden Voranschlagsposten sind beim Nachtragsvoranschlag in der Art auszuweisen, dass den neu ermittelten Voranschlagsbeträgen die ursprünglich veranschlagten Voranschlagsbeträge gegenübergestellt werden. Weiters sind die Unterschiedsbeträge, um die die neuen gegenüber den ursprünglichen Voranschlagsbeträgen höher oder niedriger sind, anzugeben.
(3)Absatz 3Ein Nachtragsvoranschlag darf jeweils nur für das laufende Haushaltsjahr erstellt werden. Eine Beschlussfassung nach Ablauf des Haushaltsjahres ist nicht zulässig.
§ 6Paragraph 6,
Änderungen des Voranschlags und des Nachtragsvoranschlags
Bei jeder Änderung von Voranschlag oder Nachtragsvoranschlag ist auch der geänderte GHD-Datensatz der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
§ 7Paragraph 7,
Durchführung des Voranschlages
Auszahlungsanordnungen dürfen nur erteilt werden, wenn im Voranschlag Ausgabemittel für den Zweck, der zu der Anordnung führt, vorgesehen sind. Außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn für die Bedeckung dieser Ausgaben durch Beschluss eines Nachtragsvoranschlags vorgesorgt wurde. Im Übrigen müssen die Auszahlungs- und Annahmeanordnungen rechtzeitig, spätestens jedoch bei Fälligkeit der Zahlung, erteilt werden.
§ 8Paragraph 8,
Bindung an den Voranschlag
(1)Absatz einsVerpflichtungen der Gemeinde, für die im Finanzjahr Ausgaben anfallen, dürfen nur eingegangen werden, wenn hiefür der Höhe, dem Zweck und der Art nach im Voranschlag vorgesorgt ist oder die Zustimmung des Gemeinderates zur Überschreitung oder Übertragung von Ausgaben vorliegt.
(2)Absatz 2Ausgaben, die eindeutig einer einzigen Voranschlagsstelle zuordenbar sind, dürfen nicht auf mehrere Voranschlagsstellen aufgeteilt werden.
(3)Absatz 3Mit der Genehmigung des Voranschlags durch den Gemeinderat bilden die Ausgabenansätze die Höchstgrenze, bis zu welcher die während des Haushaltsjahres erforderlichen Aufwendungen erfolgen und die daraus entstehenden Zahlungsverpflichtungen eingegangen werden dürfen. Die im Voranschlag vorgesehenen Mittel sind nur insoweit aufzubrauchen, als deren Inanspruchnahme zur Erreichung des Zwecks notwendig ist.
(4)Absatz 4Die Einnahmenansätze sollen die untere Grenze der zu erzielenden Einnahmen darstellen.
(5)Absatz 5Alle Einnahmen des ordentlichen Voranschlags dienen zur Bedeckung des gesamten Ausgabenbedarfes desselben, soweit nicht besondere Zweckbindungen für einzelne Einnahmen bestehen (Gesamtdeckungsprinzip).
(6)Absatz 6Die Einnahmen des außerordentlichen Voranschlags dürfen nur für jene Ausgaben verwendet werden, für die sie veranschlagt sind (Einzeldeckungsprinzip).
(7)Absatz 7Vorhaben, die ganz oder teilweise aus Mitteln des außerordentlichen Voranschlages zu bedecken sind, dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die dafür vorgesehenen Einnahmen vorhanden sind oder deren rechtzeitiger Eingang gesichert ist.
(8)Absatz 8Wenn außerordentliche Einnahmen nicht in vollem Umfang benötigt werden, kann der Überschuss nach Abschluss des Vorhabens zur Bildung von außerordentlichen Rücklagen, zur zusätzlichen Schuldentilgung oder zur Bestreitung von Ausgaben anderer außerordentlicher Vorhaben verwendet werden.
§ 9Paragraph 9,
Vergabe von Anschaffungen und Vorhaben
Bei Anschaffungen und Vorhaben sind grundsätzlich Anbote von mehreren Firmen einzuholen, sofern nicht ohnehin das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen - BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, in der Fassung des Gesetzes BGBl. II Nr. 513/2013, anwendbar ist. Die Vergabe hat dann auf Grund der rechtzeitig eingegangenen Anbote durch den Gemeinderat zu erfolgen.Bei Anschaffungen und Vorhaben sind grundsätzlich Anbote von mehreren Firmen einzuholen, sofern nicht ohnehin das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen - BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2013,, anwendbar ist. Die Vergabe hat dann auf Grund der rechtzeitig eingegangenen Anbote durch den Gemeinderat zu erfolgen.
§ 10Paragraph 10,
Stundung und Abschreibung von Forderungen
(1)Absatz einsDie im Voranschlag vorgesehenen Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig einzuziehen.
(2)Absatz 2Forderungen der Gemeinde, bei denen nicht nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 13/2014, vorzugehen ist, dürfen, wenn eine Stundung bei Leistungen der in Betracht kommenden Art nicht allgemein üblich ist, nur gestundet werden, wenn dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeit nicht gefährdet wird und die Stundung durch besondere Umstände gerechtfertigt erscheint. Für gestundete Beträge ist eine Verzinsung gemäß den Bestimmungen der BAO festzusetzen.Forderungen der Gemeinde, bei denen nicht nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, vorzugehen ist, dürfen, wenn eine Stundung bei Leistungen der in Betracht kommenden Art nicht allgemein üblich ist, nur gestundet werden, wenn dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeit nicht gefährdet wird und die Stundung durch besondere Umstände gerechtfertigt erscheint. Für gestundete Beträge ist eine Verzinsung gemäß den Bestimmungen der BAO festzusetzen.
(3)Absatz 3Abschreibungen von Forderungen nach Abs. 2 dürfen nur erfolgen, wennAbschreibungen von Forderungen nach Absatz 2, dürfen nur erfolgen, wenn
die Forderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners oder aus anderen Gründen nicht einbringlich ist;
die Kosten der Einbringung zur Höhe der Forderung in keinem angemessenen Verhältnis stehen, es sei denn, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Einbringung geboten erscheint.
(4)Absatz 4Über die Gewährung von Stundungen nach Abs. 2 und über die Abschreibung von Forderungen nach Abs. 3 entscheidet das nach der Bgld. GemO 2003 zuständige Organ.Über die Gewährung von Stundungen nach Absatz 2 und über die Abschreibung von Forderungen nach Absatz 3, entscheidet das nach der Bgld. GemO 2003 zuständige Organ.
§ 11Paragraph 11,
Rücklagen
(1)Absatz einsDie Bildung von Rücklagen ist zulässig, sofern dadurch der Haushaltsausgleich nicht gefährdet ist. Rücklagen der Gemeinde sind die allgemeine Rücklage oder die zweckgebundenen Rücklagen. Rücklagen können mit ordentlichen Mitteln im ordentlichen Haushalt und mit außerordentlichen Mitteln im außerordentlichen Haushalt gebildet werden.
(2)Absatz 2Die Rücklagen sind bis zu ihrer Verwendung ertragsbringend anzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass sie im Bedarfsfall verfügbar sind. Zinsen und sonstige Erträgnisse aus der Anlegung von Rücklagen fließen der Rücklage zu, sofern im Voranschlag nichts anderes bestimmt ist.
(3)Absatz 3Die Verwendung der Rücklage ist nur nach Maßgabe des Voranschlags zulässig. Die Verwendung von Rücklagen des außerordentlichen Haushaltes für Zwecke des ordentlichen Haushaltes ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4Bei zweckgebundenen Rücklagen ist zu vermerken, für welchen Zweck sie gebildet wurden. Sie sind nur für die Zwecke zu verwenden, für die sie angesammelt werden. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit können sie jedoch, solange sie für die ursprünglich vorgesehene Verwendung entbehrlich sind, auch für andere Zwecke in Anspruch genommen werden.
(5)Absatz 5Über Änderungen der Zweckbestimmung einer Rücklage sowie über die Verwendung einer Rücklage gemäß Abs. 4 entscheidet der Gemeinderat.Über Änderungen der Zweckbestimmung einer Rücklage sowie über die Verwendung einer Rücklage gemäß Absatz 4, entscheidet der Gemeinderat.
II. Hauptstückrömisch II. Hauptstück
Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen
§ 12Paragraph 12,
Sachliche und rechnerische Richtigkeit
(1)Absatz einsDie Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist vor Erteilung der Zahlungsanordnung zu treffen.
(2)Absatz 2Die Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist von jenen Personen durchzuführen, welche alle Umstände (ordnungsgemäße Lieferung oder Leistungserbringung) beurteilen können, um die jeweilige Richtigkeit des zu prüfenden Beleges zu bescheinigen.
(3)Absatz 3Die mit Kassengeschäften betrauten Personen dürfen die sachliche Richtigkeit nur in jenen Fällen bestätigen, in denen dieser Sachverhalt ausschließlich von ihnen beurteilt werden kann.
§ 13Paragraph 13,
Anordnung der Zahlung
(1)Absatz einsAls Organ der Gemeinde ist für die Abwicklung der Kassengebarung die Gemeindekassierin oder der Gemeindekassier zuständig. Die Wahl der Gemeindekassierin oder des Gemeindekassiers hat in sinngemäßer Anwendung des § 81 Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2014, zu erfolgen.Als Organ der Gemeinde ist für die Abwicklung der Kassengebarung die Gemeindekassierin oder der Gemeindekassier zuständig. Die Wahl der Gemeindekassierin oder des Gemeindekassiers hat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 81, Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014,, zu erfolgen.
(2)Absatz 2Zahlungen dürfen nur auf Grund von schriftlichen Anordnungen durch die Anordnungsbefugte oder den Anordnungsbefugten gemäß § 71 Bgld. GemO 2003 erfolgen.Zahlungen dürfen nur auf Grund von schriftlichen Anordnungen durch die Anordnungsbefugte oder den Anordnungsbefugten gemäß Paragraph 71, Bgld. GemO 2003 erfolgen.
(3)Absatz 3Grundlage von Zahlungen bilden Belege, die den Anforderungen des § 11 Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, für Rechnungen zu entsprechen haben.Grundlage von Zahlungen bilden Belege, die den Anforderungen des Paragraph 11, Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, für Rechnungen zu entsprechen haben.
(4)Absatz 4Jede Zahlungsanordnung (insbesondere Einzahlung, Auszahlung, Verrechnung, Umbuchung, Stornierung) hat zu enthalten:
die Anordnung zur Leistung oder Annahme einer Zahlung,
den Namen der Empfängerin oder des Empfängers oder der Einzahlerin oder des Einzahlers, deren oder dessen Anschrift und gegebenenfalls die Kontonummer,
den Verwendungszweck und den Zahlungsgrund, sofern diese nicht aus den beigelegten Belegen, Rechnungen usw. hervorgehen,
die Haushaltsstelle, bei der die Zahlung zu verbuchen ist, erforderlichenfalls den Umsatzsteuerbetrag oder Umsatzsteuersatz (Code),
bei inventarisierungspflichtigen Gegenständen den Inventarisierungsvermerk,
den Fälligkeitszeitpunkt,
die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit,
das Datum der Ausstellung der Zahlungsanordnung und
die eigenhändige Unterschrift der oder des Anordnungsbefugten.
(5)Absatz 5Erfordert die Leistung einer Zahlung einen Beschluss eines Kollegialorganes der Gemeinde, so ist dieser in der Zahlungsanordnung mit dem Datum anzuführen.
(6)Absatz 6Auszahlungsanordnungen zu Lasten des laufenden Haushaltsjahres dürfen nur vorgenommen werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (budgetmäßige Deckung im Voranschlag, erforderlichenfalls durch Hinweis auf einen Beschluss nach § 70 Bgld. GemO 2003).Auszahlungsanordnungen zu Lasten des laufenden Haushaltsjahres dürfen nur vorgenommen werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (budgetmäßige Deckung im Voranschlag, erforderlichenfalls durch Hinweis auf einen Beschluss nach Paragraph 70, Bgld. GemO 2003).
(7)Absatz 7Eine Zahlungsanordnung kann in Form eines Stempelaufdruckes am Beleg erfolgen, wenn dieser die Grundlage für die Zahlungsanordnung bildet. Der Stempelaufdruck hat die in Abs. 4 und 5 angeführten Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus dem Beleg hervorgehen.Eine Zahlungsanordnung kann in Form eines Stempelaufdruckes am Beleg erfolgen, wenn dieser die Grundlage für die Zahlungsanordnung bildet. Der Stempelaufdruck hat die in Absatz 4 und 5 angeführten Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus dem Beleg hervorgehen.
(8)Absatz 8Sammelanordnungen dürfen nur bei mehreren gleichartigen Zahlungen erfolgen.
(9)Absatz 9Die Ermächtigung, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Gemeindekasse abzubuchen (Dauerauftragsverfahren) oder abbuchen zu lassen (Lastschrifteinzugsverfahren) darf nur dann erteilt werden, wenn
zu erwarten ist, dass die oder der Empfangsberechtigte ordnungsgemäß mit der Gemeindekasse abrechnet,
die Forderungen der oder des Empfangsberechtigten zeitlich und der Höhe nach abzuschätzen sind und
gewährleistet ist, dass das Kreditinstitut den im Lastschrifteneinzugsverfahren abgebuchten Betrag auf dem Konto der Gemeindekasse wieder gutschreibt, wenn die Gemeinde binnen angemessener Frist der Abbuchung widerspricht.
§ 14Paragraph 14,
Kassenführung
(1)Absatz einsDie Mitwirkung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters am Zahlungsvollzug im Sinne des § 76 Abs. 2 Bgld. GemO 2003 besteht darin, dass sie oder er oder eine von ihr oder ihm bestellte weitere zeichnungsberechtigte Person gemeinsam mit der Gemeindekassierin oder dem Gemeindekassier die Zeichnungsberechtigung wahrnimmt (Vier-Augen-Prinzip).Die Mitwirkung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters am Zahlungsvollzug im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Bgld. GemO 2003 besteht darin, dass sie oder er oder eine von ihr oder ihm bestellte weitere zeichnungsberechtigte Person gemeinsam mit der Gemeindekassierin oder dem Gemeindekassier die Zeichnungsberechtigung wahrnimmt (Vier-Augen-Prinzip).
(2)Absatz 2Die Gemeindekassierin oder der Gemeindekassier hat die Zahlungen auf Grund der rechtmäßigen Anweisung zu veranlassen, sofern die Liquidität der Gemeinde gegeben ist (kontomäßige Deckung, Kassenkredit) oder innerhalb der nächsten 30 Tage sichergestellt werden kann.
(3)Absatz 3Die Gemeindekassierin oder der Gemeindekassier hat den Prüfungsausschuss bei vermuteten Missständen schriftlich zu informieren.
§ 15Paragraph 15,
Barer Zahlungsverkehr (Gemeindekassa)
(1)Absatz einsAlle baren Geschäftsfälle der Gemeinde sind über die Gemeindekassa zu führen.
(2)Absatz 2Wenn die Notwendigkeit besteht, können zur Einbringung bestimmter Einnahmen Nebenkassen eingerichtet werden. Diese sind mit der Gemeindekasse mindestens einmal im Monat abzurechnen.
(3)Absatz 3Zur Bestreitung verschiedener geringfügiger Ausgaben können Handkassen (Handverläge) eingerichtet werden. Die ordnungsgemäße Verwendung ist mit der Gemeindebuchhaltung mindestens einmal im Monat abzurechnen.
(4)Absatz 4Die Einnahmen und Ausgaben der Gemeindekassa (inklusive Nebenkassen und Handverläge) sind in einem Kassabuch, welches in sinngemäßer Anwendung des § 29 auch in elektronischer Form geführt werden kann, nachvollziehbar aufzuzeichnen.Die Einnahmen und Ausgaben der Gemeindekassa (inklusive Nebenkassen und Handverläge) sind in einem Kassabuch, welches in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 29, auch in elektronischer Form geführt werden kann, nachvollziehbar aufzuzeichnen.
(5)Absatz 5Die Gemeindekassa ist gegen Diebstahl und Feuer versichern zu lassen. Der Bargeldbestand der Gemeindekassa soll niedrig gehalten werden und darf dabei den Betrag nicht übersteigen, der durch die Versicherung abgedeckt ist.
(6)Absatz 6Der Bargeldbestand der Gemeindekassa sowie alle Wertgegenstände und Urkunden der Gemeinde sind in einem feuer- und einbruchssicheren Geldschrank, zumindest jedoch in einer versperrbaren Geldkassette aufzubewahren. Jede Vermengung von Gemeindegeldern mit Privatgeldern sowie die Aufbewahrung von Gemeindegeldern im Privatbereich sind untersagt.
§ 16Paragraph 16,
Spareinlagen
Sparurkunden (Sparbücher) über Geldeinlagen der Gemeinde bei Banken haben ausnahmslos auf die Gemeinde zu lauten (legitimierte Sparbücher).
§ 17Paragraph 17,
Einhebung der Einnahmen
(1)Absatz einsDie der Gemeinde zustehenden Einnahmen sind mit Fälligkeitsdatum einzuheben. Grundlage von Einnahmen bilden Belege, die den Anforderungen des § 11 UStG 1994 für Rechnungen entsprechen.Die der Gemeinde zustehenden Einnahmen sind mit Fälligkeitsdatum einzuheben. Grundlage von Einnahmen bilden Belege, die den Anforderungen des Paragraph 11, UStG 1994 für Rechnungen entsprechen.
(2)Absatz 2Die mit der Führung der Gemeindekassa betraute Person hat über jede Bareinzahlung der Einzahlerin oder dem Einzahler eine Empfangsbestätigung auszustellen.
§ 18Paragraph 18,
Leistung von Zahlungen
(1)Absatz einsZahlungen sind spätestens am Fälligkeitsdatum zu leisten.
(2)Absatz 2Die mit der Führung der Gemeindekassa betraute Person hat über jede Barauszahlung von der Empfängerin oder vom Empfänger eine Zahlungsbestätigung zu erhalten.
§ 19Paragraph 19,
Grundsätze der Verrechnung
(1)Absatz einsJeder Verrechnungsvorgang muss durch Unterlagen, welche die Buchung begründen, belegt sein (keine Buchung ohne Beleg).
(2)Absatz 2Die Buchhaltung sollte tagfertig geführt sein. Bis zum
15. des laufenden Monats ist der Monatsabschluss des
vorangegangenen Monats fertig zu stellen.
(3)Absatz 3Ausgaben und Einnahmen sind jedenfalls auf jenen Voranschlagsstellen zu verbuchen, bei denen sie anfallen.
(4)Absatz 4Das eine Ausgabe veranlassende oder beschließende Organ (Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gemeinderat) hat zuvor zu prüfen, ob die entsprechende Deckung im Voranschlag gegeben ist. Die Deckungsprüfung ist durch eine Protokollierung festzuhalten.
(5)Absatz 5In den Voranschlag des nächsten Jahres sind die voraussichtlichen Soll-Abgänge des laufenden Finanzjahres aufzunehmen. In den Voranschlag können die voraussichtlich anfallenden Überschüsse aufgenommen werden. Eine Berichtigung gemäß § 70 Bgld. GemO 2003 (Nachtragsvoranschlag, außerplanmäßige oder überplanmäßige Ausgaben, Kreditübertragungen) ist zwingend erforderlich, wenn sich das tatsächlich erwirtschaftete Soll-Ergebnis (Überschüsse und Abgänge) ungünstiger als veranschlagt darstellt.In den Voranschlag des nächsten Jahres sind die voraussichtlichen Soll-Abgänge des laufenden Finanzjahres aufzunehmen. In den Voranschlag können die voraussichtlich anfallenden Überschüsse aufgenommen werden. Eine Berichtigung gemäß Paragraph 70, Bgld. GemO 2003 (Nachtragsvoranschlag, außerplanmäßige oder überplanmäßige Ausgaben, Kreditübertragungen) ist zwingend erforderlich, wenn sich das tatsächlich erwirtschaftete Soll-Ergebnis (Überschüsse und Abgänge) ungünstiger als veranschlagt darstellt.
(6)Absatz 6Entnahmen aus Rücklagen des außerordentlichen Haushaltes dürfen nur zur Bedeckung von Ausgaben im außerordentlichen Haushalt verwendet werden.
§ 20Paragraph 20,
Durchlaufende Verrechnung
(1)Absatz einsDie durchlaufende Verrechnung umfasst alle Gebarungen, die nicht für eine bestimmte Haushaltsstelle zu verbuchen sind.
Hiezu gehören insbesondere:
Einnahmen und Ausgaben für fremde Rechnung;
alle Geldverkehrsgebarungen innerhalb der eigenen Dienststelle (Handverläge, Handkassen usw.);
Vorschüsse gegen Verrechnung;
Einnahmen und Ausgaben, deren Bestimmungszweck zunächst nicht festgestellt werden kann;
(2)Absatz 2Einnahmen und Ausgaben dürfen grundsätzlich nur dann als durchlaufend verrechnet werden, wenn hiedurch weder eine unwirtschaftliche Gebarung begünstigt noch eine Verschleierung der Rechnungslegung herbeigeführt werden kann.
(3)Absatz 3Die schließlichen Reste der durchlaufenden Gebarung müssen nachvollziehbar und nachweisbar sein.
§ 21Paragraph 21,
Vermögensrechnung
(1)Absatz einsIn der Vermögensrechnung sind der Stand der Aktiva (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) und der Passiva (Rücklagen, Finanzschulden, sonstige Verbindlichkeiten) am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sowie etwaige Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, anzugeben.
(2)Absatz 2Bleibt ein Anlagegut länger als die erwartete Nutzungsdauer im Vermögensbestand der Gemeinde, ist ein Erinnerungswert von 1 Cent bis zum Ausscheiden des Anlagegutes fortzuschreiben.
(3)Absatz 3Für das bewegliche und unbewegliche Sachanlagevermögen ist im Rahmen der Vermögensrechnung ein Nachweis zu führen, aus dem die vermögensrelevanten Werte pro aktiviertem Anlagegut hervorgehen.
(4)Absatz 4Die Vermögensrechnung ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister zu unterfertigen. Zusätzlich hat für jene Teile, die marktbestimmte Betriebe betreffen, die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter zu unterschreiben.
§ 22Paragraph 22,
Buchführung
(1)Absatz einsZur Vornahme sämtlicher Verrechnungen sind entsprechende Aufzeichnungen, die die Grundsätze der einschlägigen Rechtsvorschriften zur Führung einer kommunalen Buchhaltung erfüllen, zu erstellen.
(2)Absatz 2Zu diesem Zweck sind die in den §§ 23 bis 28 angeführten Bücher, Konten und Verzeichnisse zu führen, wobei aus Gründen der Zweckmäßigkeit weitere Hilfsaufzeichnungen (Kassabücher, Lieferantenbuchhaltung usw.) zulässig sind.Zu diesem Zweck sind die in den Paragraphen 23 bis 28 angeführten Bücher, Konten und Verzeichnisse zu führen, wobei aus Gründen der Zweckmäßigkeit weitere Hilfsaufzeichnungen (Kassabücher, Lieferantenbuchhaltung usw.) zulässig sind.
(3)Absatz 3Die Verbuchung der Gemeindeabgaben hat in einem eigenen Belegkreis zu erfolgen. Im Rahmen dieser Abgabenbuchhaltung dürfen zusätzlich auch privatrechtliche Einnahmen (Kindergartenbeiträge, Mieten usw.), die in einem sachlichen oder persönlichen Zusammenhang stehen, verwaltet werden.
(4)Absatz 4Die Bücher und Konten sind für jedes Haushaltsjahr neu anzulegen, wobei die schließlichen Reste aus den Vorjahren zu übernehmen und mit Ende des Haushaltsjahres abzuschließen und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses (Jahresrechnung) vorzubereiten sind.
§ 23Paragraph 23,
Zeitbücher (Journal)
(1)Absatz einsDie Zeitbücher dienen der Aufzeichnung der Buchungen nach der Zeitfolge. Sie sind nach Beendigung des täglichen Buchens (§ 19 Abs. 2) zusammen mit dem Tagesabschluss zu erstellen und mit einer fortlaufenden Seitenzahl und dem Datum des Tagesabschlusses zu versehen.Die Zeitbücher dienen der Aufzeichnung der Buchungen nach der Zeitfolge. Sie sind nach Beendigung des täglichen Buchens (Paragraph 19, Absatz 2,) zusammen mit dem Tagesabschluss zu erstellen und mit einer fortlaufenden Seitenzahl und dem Datum des Tagesabschlusses zu versehen.
(2)Absatz 2Das Hauptzeitbuch (Zeitbuch der voranschlagswirksamen und voranschlagsunwirksamen Gebarung) hat mindestens das Buchungsdatum, die Haushaltsstelle (Haushaltshinweis, Ansatz, Post), die innerhalb des Belegkreises laufende Nummer des Beleges (Belegnummer), den Namen der Einzahlerin oder des Einzahlers oder der Empfängerin oder des Empfängers, den Zahlungsgrund, den Umsatzsteuersatz (Code), die Umsatzsteuer, die Einnahmen (Soll, Ist) und Ausgaben (Soll, Ist) sowie die fortlaufende Nummer, unter der die zeitfolgemäßige Buchung erfolgt ist (Buchungsnummer), zu enthalten. Die Einnahmen und Ausgaben sind deutlich voneinander getrennt, möglichst in eigenen Spalten, einzutragen. Der Zahlungsweg (Barzahlung, Bank oder Verrechnung) ist zu dokumentieren.
(3)Absatz 3Das Abgabenzeitbuch hat mindestens das Buchungsdatum, die Nummer des Abgabenkontos, die innerhalb des Belegkreises laufende Nummer des Beleges (Belegnummer), die Bezeichnung der Abgabenart, den Zahlungsgrund, den Umsatzsteuersatz (Code), die Umsatzsteuer, die Einnahmen und Absetzungen sowie die fortlaufende Nummer, unter der die zeitfolgemäßige Buchung erfolgt ist (Buchungsnummer), zu enthalten. Die Absetzungen sind als Minusbuchungen darzustellen. Der Zahlungsweg (Barzahlung, Bank oder Verrechnung) ist zu dokumentieren. Die daraus resultierenden Summen sind mit dem Tagesabschluss in das Hauptzeitbuch zu übertragen.
§ 24Paragraph 24,
Tages- und Monatsabschluss, Jahreskassenabschluss
(1)Absatz einsIn den Tagesabschluss sind die Tagessummen der in den Zeitbüchern verrechneten Ein- und Auszahlungen aufzunehmen. Durch Gegenüberstellung der Gesamteinnahmen mit den Gesamtausgaben ist der buchmäßige Kassenbestand (Kassen-Soll-Bestand) zu ermitteln. Dieser ist den Salden auf dem Zahlungswegkonto, das die Summen und Salden der über die einzelnen Zahlungswege abgewickelten Gebarungen enthält, und dem tatsächlichen Kassenbestand (Kassen-Ist-Bestand) gegenüberzustellen. Dabei ist zu ermitteln, inwieweit sich der Kassen-Ist-Bestand aus Bargeld, Kontoguthaben und sonstigen Werten zusammensetzt. Abweichungen zwischen dem Kassen-Soll-Bestand und dem Kassen-Ist-Bestand (Überschüsse, Fehlbeträge) sind auf dem Tagesabschlussblatt zu vermerken.
(2)Absatz 2Mit Ende des Kalendermonats ist ein Monatsabschluss und mit Ende des Kalenderjahres ein Jahreskassenabschluss (falls dieser nicht bereits im Tages- oder Monatsabschluss enthalten ist) in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu erstellen.Mit Ende des Kalendermonats ist ein Monatsabschluss und mit Ende des Kalenderjahres ein Jahreskassenabschluss (falls dieser nicht bereits im Tages- oder Monatsabschluss enthalten ist) in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, zu erstellen.
(3)Absatz 3Abweichungen aus der Gegenüberstellung des Kassen-Ist-Bestandes mit dem Kassen-Soll-Bestand sind unverzüglich zu klären, Fehlbeträge sind zu ersetzen und Kassenüberschüsse sind bis zur Klärung als Verwahrgelder zu behandeln.
(4)Absatz 4Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, die Gemeindekassierin oder der Gemeindekassier und die sonst an den Abschlüssen beteiligten Bediensteten haben deren Richtigkeit auf dem Abschlussblatt des Monats- und Jahresabschlusses durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
(5)Absatz 5Können Unregelmäßigkeiten des Monatsabschlusses nicht ausreichend aufgeklärt werden, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dies unverzüglich der Obfrau oder dem Obmann des Prüfungsausschusses zwecks Überprüfung der Kassengebarung durch den Prüfungsausschuss bekannt zu geben.
§ 25Paragraph 25,
Sachkonten für die voranschlagswirksame Gebarung
(1)Absatz einsFür jede Haushaltsstelle ist ein eigenes Sachkonto anzulegen. Die Sachkonten sind laufend aufzurechnen. Auf jedem Sachkonto sind zumindest die Haushaltsstelle, deren Benennung, die Höhe des veranschlagten Betrages und dessen allfällige Änderung anzuführen.
(2)Absatz 2Das Sachkonto hat insbesondere Spalten für das Buchungsdatum, die Belegnummer, den Zahlungsweg, die Buchungsnummer nach dem Zeitbuch (Journal), den Namen der Einzahlerin oder des Einzahlers oder der Empfängerin oder des Empfängers, den Zahlungsgrund, den Umsatzsteuersatz (Code), die Umsatzsteuer, den anfänglichen Rest, den Vorschreibungsbetrag (Soll), den Abstattungsbetrag (Ist) und den schließlichen Rest zu enthalten. Zusätzlich ist auch der Kreditrest zum geltenden Voranschlag anzuführen.
§ 26Paragraph 26,
Sachkonten für die voranschlagsunwirksame
(durchlaufende) Gebarung
(1)Absatz einsDie Einnahmen und Ausgaben der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Gebarung gemäß § 20 sind in Konten für Verwahrgelder und Vorschüsse einzutragen, welche laufend aufzurechnen sind.Die Einnahmen und Ausgaben der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Gebarung gemäß Paragraph 20, sind in Konten für Verwahrgelder und Vorschüsse einzutragen, welche laufend aufzurechnen sind.
(2)Absatz 2Für jedes Vorschuss- und Verwahrgeldkonto ist ein eigenes Sachkonto anzulegen. Auf jedem Sachkonto sind zumindest die namentliche Bezeichnung des Kontoblattes, der Haushaltshinweis und die Post anzuführen.
(3)Absatz 3Das Sachkonto hat zumindest Spalten für die Belegnummer, das Buchungsdatum, die Buchungsnummer nach dem Zeitbuch (Journal), den Namen der Einzahlerin oder des Einzahlers oder der Empfängerin oder des Empfängers, den Zahlungsgrund, den anfänglichen Rest, den Vorschreibungsbetrag (Soll), den Abstattungsbetrag (Ist) und den schließlichen Rest zu enthalten.
(4)Absatz 4Jene Sachkonten, die beim Abschluss des laufenden Haushaltsjahres einen schließlichen Rest aufweisen, sind im Rechnungsabschluss in einem eigenen Verzeichnis einzeln auszuweisen.
§ 27Paragraph 27,
Abgabenkonten
(1)Absatz einsFür die sachgeordnete Verrechnung innerhalb der Abgabenbuchhaltung (§ 22 Abs. 3) ist für jede Zahlungspflichtige oder für jeden Zahlungspflichtigen ein Abgabenkonto einzurichten, welches laufend aufzurechnen ist.Für die sachgeordnete Verrechnung innerhalb der Abgabenbuchhaltung (Paragraph 22, Absatz 3,) ist für jede Zahlungspflichtige oder für jeden Zahlungspflichtigen ein Abgabenkonto einzurichten, welches laufend aufzurechnen ist.
(2)Absatz 2Auf jedem Abgabenkonto sind zumindest eine ausschließlich diesem zugeordnete Steuernummer, der Name und die Adresse der oder des Zahlungspflichtigen anzuführen.
(3)Absatz 3Das Abgabenkonto hat insbesondere Spalten für das Buchungsdatum, die Belegnummer, die Bezeichnung der Abgabenart, den Zahlungsweg, die Buchungsnummer nach dem Zeitbuch (Journal), den Grund der Sollstellung oder der Zahlung, den Umsatzsteuersatz (Code), die Umsatzsteuer, den anfänglichen Rest, den Vorschreibungsbetrag (Soll), den Abstattungsbetrag (Ist) und den schließlichen Rest zu enthalten.
(4)Absatz 4Die Nettosumme der schließlichen Reste aller Abgabenkonten muss mit den Summen der schließlichen Reste der in Bezug stehenden Sachkonten übereinstimmen.
§ 28Paragraph 28,
Hilfsaufzeichnungen
(1)Absatz einsWenn es die Übersichtlichkeit und ein rationelles Arbeiten erfordern oder unterstützt, können weitere Hilfsbücher geführt werden.
(2)Absatz 2Die Ergebnisse dieser Hilfsaufzeichnungen sind monatlich in die Haushalts- oder Abgabenbuchhaltung zu übernehmen.
§ 29Paragraph 29,
Führung von Aufzeichnungen
(1)Absatz einsDie Bücher können in Anwendung eines automationsunterstützten Datenverarbeitungsverfahrens geführt werden, soweit sichergestellt ist, dass
dokumentierte, zur Haushaltsführung geeignete und gültige Programme verwendet werden,
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenspeicherung und Datenausgabe durch Kontrollen gewährleistet sind,
in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
Vorkehrungen gegen einen Verlust oder eine unkontrollierte Veränderung der gespeicherten Daten getroffen sind,
die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der am Verfahren Beteiligten schriftlich festgelegt und voneinander abgegrenzt sind,
bei Ausfall eines automatisierten Verfahrens Vorkehrungen zur Fortführung der Aufgaben der Haushaltsführung im unbedingt notwendigen Ausmaß getroffen werden und
nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnete Daten während der Aufbewahrungsfrist so sichergestellt sind, dass diese Daten und Ergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist in Form einer richtigen und vollständigen Wiedergabe visuell lesbar gemacht werden können.
(2)Absatz 2Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet, unverändert und inhaltsgleich vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass
die Belege möglichst an der gleichen Stelle (zB an der rechten oberen Ecke) mit der fortlaufenden Belegnummer zu versehen sind (bezieht sich ein Beleg auf mehrere Buchungen, so sind darauf die betragsmäßige Aufteilung, die entsprechenden Haushaltsstellen und die Belegnummern zu vermerken),
Abkürzungen des Buchungstextes nur insofern verwendet werden dürfen, als diese dadurch allgemein verständlich bleiben,
Absetzungsbuchungen als solche gekennzeichnet sein müssen,
Eintragungen vom Zeitbuch (Journal) zum Beleg, Sachkonto und Kontoauszug oder Kassenabschlussbericht und in umgekehrter oder beliebiger Reihenfolge klar, lückenlos, einfach und rasch kontrollierbar sein müssen (Buchungsnummer, Belegnummer),
alle Gebarungsfälle in einem Arbeitsvorgang gleichzeitig im Zeitbuch und Sachkonto zu erfassen sind und
nach einem regelmäßigen Abschluss (Tages-, Monats- oder Jahresabschluss) keine Veränderungen der Bücher, Konten und Verzeichnisse mehr zulässig sind.
§ 30Paragraph 30,
Aufbewahrung der zur Buchhaltungsführung
notwendigen Unterlagen
(1)Absatz einsAlle zur Buchhaltungsführung notwendigen Unterlagen (Bücher, Konten, Verzeichnisse, Belege, Kontoauszüge, Abschlüsse usw.) sind gesichert aufzubewahren.
(2)Absatz 2Die Verwahrungsdauer der zur Buchhaltungsführung notwendigen Unterlagen hat, sofern sich nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine gesonderte Verwahrungsdauer ergibt, sieben Kalenderjahre zu betragen. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Genehmigung des Rechnungsabschlusses des jeweiligen Haushaltsjahres durch den Gemeinderat zu laufen.
(3)Absatz 3Bei Belegen, die geförderte Maßnahmen betreffen, sind die jeweiligen förderrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Aufbewahrung zu beachten.
(4)Absatz 4Der Voranschlag und der Rechnungsabschluss sind dauernd aufzubewahren.
III. Hauptstückrömisch III. Hauptstück
Rechnungsabschluss
§ 31Paragraph 31,
Rechnungsabschluss
(1)Absatz einsDem Rechnungsabschluss sind bei der Vorlage an die Aufsichtsbehörde zusätzlich zu den in § 17 VRV angeführten Beilagen weiters anzuschließen:Dem Rechnungsabschluss sind bei der Vorlage an die Aufsichtsbehörde zusätzlich zu den in Paragraph 17, VRV angeführten Beilagen weiters anzuschließen:
die beglaubigte Abschrift des Beschlusses des Gemeinderates über die Beratung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
die beglaubigte Abschrift des Einladungsschreibens zur Gemeinderatssitzung, in der der Rechnungsabschluss beraten und genehmigt wurde,
eine Bestätigung, dass der Rechnungsabschluss im Sinne des § 75 Abs. 3 Bgld. GemO 2003 vor der Beratung durch den Gemeinderat durch zwei Wochen hindurch zur allgemeinen öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist,eine Bestätigung, dass der Rechnungsabschluss im Sinne des Paragraph 75, Absatz 3, Bgld. GemO 2003 vor der Beratung durch den Gemeinderat durch zwei Wochen hindurch zur allgemeinen öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist,
die allfällig eingebrachten Erinnerungen,
den Nachweis der Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen, die zur Leistung von Zahlungen über ein Jahr hinaus verpflichten (zB Leasingverträge). Bei diesen Ausgaben sind Inhalt und Dauer des Vertrages, die jährliche Verpflichtung und die Voranschlagsstelle, auf der die Ausgabe verbucht wurde, sowie die allfällige aufsichtsbehördliche Genehmigung, anzugeben,
die Vermögensrechnung und
die erläuternden Bemerkungen zu den Verstärkungsmitteln und dem Voranschlagsvermerk.
(2)Absatz 2Alle Nachweise können auch im Wege der automationsunterstützen Datenverarbeitung geführt und erstellt werden. Bei jeder (vom Gemeinderat beschlossenen) Änderung des Rechnungsabschlusses ist auch der geänderte GHD-Datensatz der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
(3)Absatz 3Der Rechnungsabschluss ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister zu unterfertigen.
IV. Hauptstückrömisch IV. Hauptstück
Sinngemäße Anwendung
§ 32Paragraph 32,
Freistädte Eisenstadt und Rust
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Freistädte Eisenstadt und Rust sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Stadtsenat dem Gemeindevorstand entspricht.
§ 33Paragraph 33,
Gemeindeverbände
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Gemeindeverbände sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verbandsobfrau oder der Verbandsobmann der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister entspricht.
V. Hauptstückrömisch fünf. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 34Paragraph 34,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2)Absatz 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, womit eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die Gemeinden mit Ausnahme der Freistädte Eisenstadt und Rust erlassen wurde (Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung - GHO), LGBl. Nr. 32/1966, außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, womit eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die Gemeinden mit Ausnahme der Freistädte Eisenstadt und Rust erlassen wurde (Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung - GHO), Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1966,, außer Kraft.