Fundstelle
LGBl. Nr. 47/2014 Stück 25Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2014, Stück 25
Kurztitel
Katastrophenhilfegesetz, Änderung
Text
Gesetz vom 23. Oktober 2014, mit dem das Katastrophenhilfegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:Das Katastrophenhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1986,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Abs. 9 angefügt:1. Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Neben den zuständigen Behörden ist den Katastrophenhilfsdiensten zur Einsatzvorbereitung und Einsatzplanung ein Zugriffsrecht auf die gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 sowie Z 8 erfassten Daten einzuräumen.“Neben den zuständigen Behörden ist den Katastrophenhilfsdiensten zur Einsatzvorbereitung und Einsatzplanung ein Zugriffsrecht auf die gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 4 sowie Ziffer 8, erfassten Daten einzuräumen.“
2. Dem § 36 wird folgender Abs. 5 angefügt:2. Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 3 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2014, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“