Datum der Kundmachung

04.11.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2014, Stück 25

Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Weinbaugesetz 2001, Änderung

Text

Gesetz vom 23. Oktober 2014, mit dem das Weinbaugesetz 2001 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Weinbaugesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

1. Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsIn diesem Gesetz wird die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 Sitzung 671, in Verbindung mit den Artikeln 85f bis 85n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die einheitliche GMO, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 Sitzung 1, als Gemeinsame Marktordnung für Wein bezeichnet.“

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „Weingesetz 1999, BGBl. römisch eins Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 108/2001“ durch die Wortfolge „des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 189/2013“ ersetzt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 2, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
  1. Absatz 2 aWeinbaurieden sind Weinbaufluren oder Teil einer Weinbauflur, die oder der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauriede bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt.“

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „wenn ein Weinbautreibender“ durch die Wortfolge „wenn eine Weinbautreibende oder ein Weinbautreibender“ ersetzt.

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 2, Absatz 5, wird das Wort „Weinbautreibender“ durch die Wortfolge „Weinbautreibende oder Weinbautreibender“ ersetzt.

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 2, Absatz 6, Einleitungssatz wird die Wortfolge „des
Artikel 7 Absatz eins, der Gemeinsamen Marktordnung für Wein“ durch die Wortfolge „dieses Gesetzes“ ersetzt.

  1. Ziffer 7
    Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, lautet:
  2. Ziffer 3
    „Pflanzungsrecht“: das Recht, auf Grund eines Neuanpflanzungsrechts, eines Wiederbepflanzungsrechts oder eines aus einer Reserve erteilten Pflanzungsrechts gemäß den Bestimmungen der Artikel 85h, 85i, 85j und 85k der Gemeinsamen Marktordnung für Wein Reben anzupflanzen;“

  1. Ziffer 8
    In Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 4, wird die Wortfolge „von Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 8“ durch die Wortfolge „der Artikel 85i und 85j Absatz 5 “, ersetzt.

  1. Ziffer 9
    In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „Jeder Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer“ durch die Wortfolge „Jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer, Pächterin oder Pächter oder Fruchtnießerin oder Fruchtnießer“ ersetzt.

  1. Ziffer 10
    In Paragraph 3, Absatz 5, wird die Wortfolge „entgegen Artikel 2“ durch die Wortfolge „entgegen Artikel 85g“ ersetzt.

  1. Ziffer 11
    Paragraph 4, lautet:

„§ 4

Weinbaufluren

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung Weinbaufluren festlegen, wenn die Grundflächen nach Lage und Beschaffenheit zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind. Die Abgrenzung hat nach Gemeinden und nach Grundstücken zu erfolgen.
  2. Absatz 2Bestehende Weinbaufluren dürfen geändert werden, wenn eine Verminderung der weinbaulich nutzbaren Fläche (zB durch Verbauung) erfolgt ist.
  3. Absatz 3Eine neue Weinbauflur muss mindestens 10 ha umfassen. Sie kann kleiner sein, wenn
    1. Ziffer eins
      sie unmittelbar an eine bestehende Flur angrenzt oder
    2. Ziffer 2
      die Festlegung im öffentlichen Interesse (zB für touristische Zwecke) liegt oder
    3. Ziffer 3
      wenn nach Anhörung der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg festgestellt wird, dass die Weinbauflur auf Grund ihrer besonders hochwertigen Lage geeignet ist, hohe Weinqualitäten zu erbringen.
  4. Absatz 4Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins und 2 sind die betroffenen Gemeinden, das Regionale Weinkomitee Burgenland, die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zu hören.
  5. Absatz 5Verordnungen gemäß Absatz eins und 2 sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.“

12. Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:

„§ 4a

Weinbaurieden

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Verordnung Weinbaurieden, welche in Riede und Subriede unterteilt werden können, zu bezeichnen. Die Abgrenzung der Weinbaurieden hat nach Gemeinden und nach Grundstücken anhand eines Planes zu erfolgen.
  2. Absatz 2Das Regionale Weinkomitee Burgenland kann der Bezirksverwaltungsbehörde einen Vorschlag unter Anschluss einer planlichen Darstellung vorlegen.
  3. Absatz 3Vor Erlassung der Verordnung sind die betroffenen Gemeinden, das Regionale Weinkomitee Burgenland, die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zu hören.
  4. Absatz 4Verordnungen gemäß Absatz eins, sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
  5. Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verordnung gemäß Absatz eins, alle fünf Jahre, beginnend mit der erstmaligen Erlassung dieser, nach topografischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Ist eine Änderung erforderlich, so hat die Änderung unter Einhaltung des Verfahrens gemäß der Absatz 2 bis 4 zu erfolgen.“

13. Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWeinbautreibenden, die eine in ihrer Bewirtschaftung stehende Weingartenfläche roden oder ein Wiederbepflanzungsrecht nach dem Weinbaugesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2002,, erworben haben, steht innerhalb ihres Betriebes, sofern keine andere zivilrechtliche Regelung besteht und die Rodung keine gesetzwidrige Rebpflanzung umfasst, ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß Artikel 85i der Gemeinsamen Marktordnung für Wein zu. Die Auspflanzfläche darf das Ausmaß der gerodeten Weingartenfläche nicht überschreiten.“

  1. Ziffer 14
    In Paragraph 5, Absatz 2, werden die Wortfolgen „von einem Weinbautreibenden“ und „auf einen anderen Weinbautreibenden“ durch die Wortfolgen „von einer oder einem Weinbautreibenden“ und „auf eine andere Weinbautreibende oder einen anderen
Weinbautreibenden“ und die Wortfolge „des übertragenden
Weinbautreibenden“ durch die Wortfolge „der oder des übertragenden Weinbautreibenden“ ersetzt.

  1. Ziffer 15
    In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „vom Rechtserwerber“ durch die Wortfolge „von der Rechtser-werberin oder dem Rechtserwerber“ und die Wortfolge „des Übertragenden“ durch die Wortfolge „der oder des Übertragenden“ ersetzt.

  1. Ziffer 16
    Paragraph 5, Absatz 6, entfällt.

  1. Ziffer 17
    In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 108/2001“ durch die Wortfolge „des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 189/2013“ ersetzt.

  1. Ziffer 18
    Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, lautet:
    1. Litera a
      Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, Anschrift der Hauptbetriebsstätte und Art ihres oder seines Rechts am Betrieb (Eigentümerin oder Eigentümer, Pächterin oder Pächter, Fruchtnießerin oder Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter);“

  1. Ziffer 19
    Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c und d lautet:
    1. Litera c
      Name und Anschrift der oder des Weinbautreibenden und Art ihres oder seines Rechts am Weingarten (Eigentümerin oder Eigentümer, Pächterin oder Pächter, Fruchtnießerin oder Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter);
    2. Litera d
      Name und Anschrift der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers;“

  1. Ziffer 20
    Paragraph 11, Absatz 5, zweiter und dritter Satz lautet:
„Bei Änderung in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen ist die Meldung von jener Person zu erstatten, die den Weingarten in Hinkunft bewirtschaften wird. Ist sie nicht Eigentümerin des Weingartens, ist die Meldung von der Eigentümerin oder dem Eigentümer mit zu unterfertigen.“

  1. Ziffer 21
    In Paragraph 11, Absatz 6, wird die Wortfolge „Die Betreiber“ durch
die Wortfolge „Die Betreiberinnen und Betreiber“ ersetzt.

  1. Ziffer 22
    In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „des Weingesetzes
1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 108/2001“ durch die Wortfolge „des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 189/2013“ ersetzt.

  1. Ziffer 23
    In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „gemäß Artikel 5
Absatz 6 “, durch die Wortfolge „gemäß Artikel 85k Absatz 3 “, ersetzt.

  1. Ziffer 24
    In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „nach Artikel 6 der
gemeinsamen Marktordnung“ durch die Wortfolge „gemäß Artikel 85h der Gemeinsamen Marktordnung“ ersetzt.

  1. Ziffer 25
    In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3, wird das Wort „Inhabern“
durch die Wortfolge „Inhaberinnen und Inhabern“ ersetzt.

  1. Ziffer 26
    In Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Der Antragsteller
hat glaubhaft zu machen, dass er“ durch die Wortfolge „Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass sie oder er“ ersetzt.

  1. Ziffer 27
    Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 2, lautet:
  2. Ziffer 2
    die Zuteilung an Weinbau- und Kellerfacharbeiterinnen und -facharbeiter sowie Weinbau- und Kellermeisterinnen und - meister unter 40 Jahren erfolgt unentgeltlich;“

  1. Ziffer 28
    Paragraph 15, lautet:

„§ 15

EU-Rechtsakte

Durch dieses Gesetz werden folgende Verordnungen der Europäischen Union ausgeführt:

1. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame

Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 Sitzung 1, zuletzt geändert mit Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 Sitzung 1;

2. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame

Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 Sitzung 671, zuletzt geändert mit Verordnung (EU) Nr. 1310/2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 Sitzung 865.“

  1. Ziffer 29
    Nach Paragraph 15, werden folgende Paragraphen 16 und 17 angefügt:

„§ 16

Übergangsbestimmung

Die Verordnung der Landesregierung Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1982,, mit der ein Muster des Meldebogens nach dem Weinbaugesetz 1980 festgelegt wurde, gilt als Verordnung im Sinne dieses Gesetzes.

Paragraph 17,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 2, Absatz eins,, 2, 2a, 3, 5 und 6, Paragraph 3, Absatz eins und 5, Paragraphen 4 und 4a, Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2,, 5 und 6, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraphen 15 und 16 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2014, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 5, Absatz 6 Punkt “,