Datum der Kundmachung

04.11.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014, Stück 25

Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Gemeindebedienstetengesetz 1971, Änderung

Text

Gesetz vom 23. Oktober 2014, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1971 geändert wird (8. Novelle)

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1972,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

1. Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDieser Teil des Gesetzes regelt das Dienstrecht der auf Grund dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband (Paragraph 46 a, Absatz eins,) stehenden Personen, soweit die Paragraphen eins und 5 des Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetzes 2014 - GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen.“

  1. Ziffer 2
    Die Paragraphen 5 bis 7 entfallen.

  1. Ziffer 3
    Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet:

„3. Abschnitt

Ausbildung der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten“

  1. Ziffer 4
    Paragraphen 11 bis 13 lauten:

㤠11

Grundausbildung

  1. Absatz einsDie dienstliche Ausbildung der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten richtet sich nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des 1. Hauptstückes des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 und des Paragraph 12,
  2. Absatz 2Die Gemeindebeamtinnen und -beamten sind verpflichtet, innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses eine Grundausbildung zu absolvieren.
  3. Absatz 3Die Grundausbildung ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. In dieser Verordnung ist bei der Festlegung der Gegenstände des Ausbildungslehrganges und der Prüfungsgegenstände auf die von der Gemeinde zu vollziehenden Rechtsvorschriften besonders Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Interessensvertretungen der Gemeinden und der Gemeindebediensteten zu hören.
  4. Absatz 4Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Gemeindebeamtinnen und -beamten die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie die Dienstprüfung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist ablegen können.
  5. Absatz 5Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Absatz 2, verlängert sich um
    1. Ziffer eins
      höchstens drei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den Paragraphen 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG oder nach den Paragraphen 4 bis 7 des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2005,, und einer Karenz nach dem Bgld. MVKG,
      2. Litera b
        beim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2,, wobei Zeiten nach Ziffer 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      höchstens zwei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
      2. Litera b
        um Zeiten eines Karenzurlaubs nach Paragraph 92, LBDG 1997, der zur Ausbildung der Gemeindebeamtinnen und -beamten für ihre dienstliche Verwendung gewährt worden ist.

Paragraph 12,

Gemeindeverwaltungsdienstprüfung

  1. Absatz einsDie Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten haben die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung vor der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission für die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung abzulegen.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommission besteht aus einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden oder einer rechtskundigen Stellvertreterin oder einem rechtskundigen Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für jedes Mitglied ist in derselben Weise und für dieselbe Dauer ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und ein Mitglied sind dem Stand der Landesbediensteten, die zwei anderen Mitglieder dem Stand der Gemeindebediensteten zu entnehmen. Ein Mitglied muss mindestens vier Jahre als Standesbeamtin oder Standesbeamter in einer Gemeinde des Burgenlandes tätig gewesen sein.
  3. Absatz 3Bei Stimmengleichheit der von der Prüfungskommission gefassten Beschlüsse gilt jene Meinung als angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat.

Paragraph 13,

Ständige Fortbildung

  1. Absatz einsGemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte sollen aus eigenem Bemühen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten fortwährend erweitern und vertiefen und jene Fortbildungsveranstaltungen besuchen, die sie in die Lage versetzen, ihre dienstlichen Aufgaben besser und erfolgreicher zu erfüllen.
  2. Absatz 2Die Gemeinde kann - wenn es die dienstlichen Interessen erfordern - verlangen, dass Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte während der Dienstzeit an Fortbildungs- und Lehrveranstaltungen, in denen die für die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden, teilnehmen und diese Veranstaltungen erforderlichenfalls auch mit einer Prüfung abschließen. Die Gemeindebeamtinnen oder Gemeindebeamten sind verpflichtet, einem derartigen Verlangen zu entsprechen.
  3. Absatz 3Sofern dem nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, ist seitens der Gemeinde sicherzustellen, dass Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins an mindestens drei Fortbildungsveranstaltungen pro Jahr teilnehmen.“

  1. Ziffer 5
    Die Paragraphen 14 bis 16a entfallen.

  1. Ziffer 6
    Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, entfällt.

  1. Ziffer 7
    In Paragraph 22, Absatz 3, entfällt der zweite Satz.

  1. Ziffer 8
    Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt.

  1. Ziffer 9
    Paragraph 31, Absatz eins, lautet:
  1. Absatz einsDieser Teil des Gesetzes regelt die Rechtsverhältnisse der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband (Paragraph 46 a, Absatz eins,) stehenden Personen (Gemeindevertragsbedienstete), soweit Paragraph eins, des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 - Bgld. GemBG 2014 und Paragraph eins, GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen.“

10. Paragraph 32, lautet:

㤠32

Anwendung anderer landesgesetzlicher Vorschriften

  1. Absatz einsSoweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Gemeindevertragsbediensteten (Paragraph 31, Absatz eins,) die Bestimmungen des Bgld. GemBG 2014 anzuwenden. Paragraph 14, Absatz 2, Bgld. GemBG 2014 ist auf Sonderverträge, die vor dem 1. Jänner 2015 abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden. Auf die Gemeindevertragsbediensteten (Paragraph 31, Absatz eins,) mit Ausnahme jener, die als Lehrerinnen oder Lehrer, Erzieherinnen oder Erzieher oder Freizeitpädagoginnen oder Freizeitpädagogen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen (Betreuungspersonen) verwendet werden, ist jedoch Paragraph 15, Absatz 2,, 4 und 5 nicht und Paragraph 62, Absatz 5, nur über Antrag der oder des Gemeindevertragsbediensteten anzuwenden. Anstelle der Paragraphen 55 bis 58, 60 und 68 Bgld. GemBG 2014 sind die Paragraphen 20 bis 25 und 46 Absatz 2, des Burgenländischen

Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013,, sowie die Paragraphen 33 und 115 LBBG 2001 sinngemäß anzuwenden. Auf Betreuungspersonen ist das römisch VII. Hauptstück des Bgld. GemBG 2014 mit jenen Abweichungen anzuwenden, die für sie dienstvertraglich am 31. Dezember 2014 gegolten haben. Paragraph 9, GemBÜG 2014 wird hiedurch nicht berührt.

  1. Absatz 2Bei der Anwendung des Bgld. GemBG 2014 entsprechen

der Entlohnungsgruppe a die Entlohnungsgruppe gv1

der Entlohnungsgruppe b die Entlohnungsgruppe gv2

der Entlohnungsgruppe c die Entlohnungsgruppe gv3

der Entlohnungsgruppe d die Entlohnungsgruppe gv4

der Entlohnungsgruppe e die Entlohnungsgruppe gv5

der Entlohnungsgruppe p1 die Entlohnungsgruppe gh1

der Entlohnungsgruppe p2 die Entlohnungsgruppe gh2

der Entlohnungsgruppe p3 die Entlohnungsgruppe gh3

der Entlohnungsgruppe p4 die Entlohnungsgruppe gh4

der Entlohnungsgruppe p5 die Entlohnungsgruppe gh5.“

  1. Ziffer 11
    Der römisch III. Teil mit den Paragraphen 33 bis 37 entfällt.

  1. Ziffer 12
    Paragraph 38, Absatz eins, lautet:
  1. Absatz einsAuf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Freistadt Eisenstadt und zur Freistadt Rust stehenden Personen sind, soweit im Folgenden und in den Paragraphen eins und 5 GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmt wird, die für das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der öffentlichrechtlichen Bediensteten des Landes maßgebenden Gesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.“

13. Paragraph 39, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsAuf die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Freistadt Eisenstadt und zur Freistadt Rust stehenden Personen sind das Bgld. LVBG 2013 und Paragraph 32, sinngemäß anzuwenden, soweit Paragraph eins, Bgld. GemBG 2014 und Paragraph eins, GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen.“

  1. Ziffer 14
    In Paragraph 39, Absatz 2, wird das Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (Paragraph 53, Absatz 4,)“ durch das Zitat „Bgld. LVBG 2013“ ersetzt.

  1. Ziffer 14 a
    Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 6, angefügt:
  1. Absatz 6Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. September 1975 über den Durchschnitt der von den Gemeindebeamten des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen Nebenge-bühren, die nach dem Nebengebührenzulagengesetz Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss begründen, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1975,, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben.“

15. Paragraph 46, lautet:

㤠46

Verweisungen auf andere Gesetze

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit folgendem Titel anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,,
    2. Ziffer 2
      Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,,
    3. Ziffer 3
      Betriebspensionsgesetz - BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,,
    4. Ziffer 4
      Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,.“

  1. Ziffer 16
    Nach Paragraph 46, wird folgender Paragraph 46 a, eingefügt:

㤠46a

Übergangsbestimmungen zur 8. Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014,

  1. Absatz einsDie auf Grund des Paragraph 33, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung gebildeten Ge-meindeverbände sind nach diesem Zeitpunkt Gemeindeverbände im Sinne des Bgld. Gemeindeverbandsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1987,.
  2. Absatz 2Paragraph 5, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt auf Ge-meinden und Gemeindeverbände anzuwenden, solange deren Dienststand zumindest eine Beamtin oder ein Beamter angehört. Die Zahl der Dienstposten darf gegenüber der am 31. Dezember 2014 systemisierten Zahl nicht erhöht werden. Im Dienstpostenplan ist ein Dienstposten für eine Leiterin oder einen Leiter des Gemeindeamtes nur vorzusehen, wenn eine Beamtin oder ein Beamter zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes bestellt ist oder bestellt werden soll.
  3. Absatz 3Paragraph 154, Bgld. GemBG 2014 ist auf die dienstliche Ausbildung der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in Paragraph 15, Absatz 3, Bgld. GemBG 2014 vorgesehenen Verordnung die in Paragraph 11, Absatz 3, dieses Gesetzes vorgesehene Verordnung und an die Stelle der Entlohnungsgruppe gv2 (Paragraph 154, Absatz 3, Bgld. GemBG 2014) die Verwendungsgruppe B tritt.“

17. Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins,, die Überschrift des 3. Abschnittes, Paragraphen 11 bis 13, Paragraph 22, Absatz 2 und 3, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraphen 32,, 38 Absatz eins,, Paragraphen 39,, 46 und 46a Absatz 2 und 3 mit 1. Jänner 2015; gleichzeitig entfallen die Paragraphen 5 bis 7, 14 bis 16a und 25 Absatz 2, Ziffer 3,,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 46 a, Absatz eins, mit 1. Jänner 2016; gleichzeitig entfällt der römisch III Teil mit den Paragraphen 33 bis 37.“