Text
Gesetz vom 23. Oktober 2014 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten des Burgenlandes (Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014)
Der Landtag hat beschlossen:
Präambel
Das folgende Gesetz, mit dem das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten geregelt wird, soll im Zusammenwirken der demokratisch gewählten Organe der Gemeinde mit den Gemeindebediensteten eine den Interessen der Gemeinde und der Rechtsstaatlichkeit verpflichtete Verwaltung gewährleisten. Es soll von gegenseitiger Achtung und Verantwortung füreinander getragen sein und von dem Bemühen, das Wohl der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft aller Bürgerinnen und Bürger zu erhalten und zu fördern.
INHALTSVERZEICHNIS
I. HAUPTSTÜCKrömisch eins. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Begriffsbestimmung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Begriffsbestimmung
2. Abschnitt
Personalverwaltung
§ 4 Dienstpostenplan
§ 5 Stellenausschreibung
§ 6 Aufnahme in das Dienstverhältnis
§ 7 Personalverzeichnis
§ 8 Personalakt
§ 9 Elektronische Datenverarbeitung
§ 10 Verwendungsbeschränkungen
3. Abschnitt
Beginn des Dienstverhältnisses
§ 11 Begründung des Dienstverhältnisses
§ 12 Dienstvertrag
§ 13 Befristete Dienstverträge - Benachteiligungsverbot,
Informationspflicht
§ 14 Sonderverträge
4. Abschnitt
Ausbildung der Gemeindebediensteten
§ 15 Dienstliche Ausbildung
§ 16 Gemeindeverwaltungsdienstprüfung
§ 17 Ständige Fortbildung
5. Abschnitt
Leiterin oder Leiter des Gemeindeamtes
§ 18 Gemeindeamtsleiterin oder Gemeindeamtsleiter
§ 19 Besoldungsrechtliche Stellung
§ 20 Abberufung von der Leitung des Gemeindeamtes
II. HAUPTSTÜCKrömisch II. HAUPTSTÜCK
Pflichten der Gemeindebediensteten
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 21 Dienstpflichten, Pflichtenangelobung
§ 22 Achtungsvoller Umgang
§ 23 Dienstpflichten der Vorgesetzten und der
Dienststellenleiterinnen und der Dienststellenleiter
§ 24 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 25 Mitarbeitergespräche
§ 26 Amtsverschwiegenheit
§ 27 Befangenheit
§ 28 Dienstweg
§ 29 Dienstort, Dienstzuteilung, Versetzung
§ 30 Entsendung
§ 31 Personalzuweisung
2. Abschnitt
Dienstzeit
§ 32 Begriffsbestimmungen
§ 33 Dienstplan
§ 34 Höchstgrenzen der Dienstzeit
§ 35 Ruhepausen
§ 36 Tägliche Ruhezeiten
§ 37 Wochenruhezeit
§ 38 Nachtarbeit
§ 39 Ausnahmebestimmungen
§ 40 Reisezeit
§ 41 Mehrdienstleistung
§ 42 Bereitschaftsdienst und Journaldienst
§ 43 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus
beliebigem Anlass
§ 44 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur
Betreuung eines Kindes
§ 45 Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen
Wochendienstzeit
§ 46 Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der
regelmäßigen Wochendienstzeit
§ 47 Pflegeteilzeit
3. Abschnitt
Sonstige Dienstpflichten
§ 48 Meldepflichten
§ 49 Schutz vor Benachteiligung
§ 50 Meldung der Dienstverhinderung
§ 51 Nebenbeschäftigung
§ 52 Abgabe eines Gutachtens
§ 53 Geschenkannahme
§ 54 Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und
sonstige Sachleistungen
III. HAUPTSTÜCKrömisch III. HAUPTSTÜCK
Rechte der Gemeindebediensteten
1. Abschnitt
Dienstbezüge
§ 55 Bezüge
§ 56 Entlohnungsschema
§ 57 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I
§ 58 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
§ 59 Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
§ 60 Monatsentgelt in der Ausbildungsphase
§ 61 Kinderzulage
§ 62 Funktionszulage
§ 63 Teuerungszulage
§ 64 Anfall und Einstellung des Monatsentgelts
§ 65 Auszahlung
§ 66 Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen
§ 67 Vorrückungsstichtag
§ 68 Überstellung
§ 69 Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung
§ 70 Vorschuss und Geldaushilfe
§ 71 Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 72 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 73 Verjährung
2. Abschnitt
Nebengebühren
§ 74 Anspruch auf Nebengebühren
§ 75 Nebengebühren bei herabgesetzter Wochendienstzeit und
bei Teilzeitbeschäftigung
§ 76 Überstundenvergütung
§ 77 Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
§ 78 Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
§ 79 Journaldienstzulage
§ 80 Bereitschaftsentschädigung
§ 81 Mehrleistungszulagen
§ 82 Belohnung
§ 83 Erschwerniszulage
§ 84 Gefahrenzulage
§ 85 Aufwandsentschädigung
§ 86 Fehlgeldentschädigung
§ 87 Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes
3. Abschnitt
Sonstige Zuwendungen
§ 88 Fahrtkostenzuschuss
§ 89 Jubiläumszuwendung
4. Abschnitt
Dienstreisen
§ 90 Sinngemäße Anwendung des LBBG 2001
5. Abschnitt
Erholungsurlaub
§ 91 Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 92 Ausmaß des Erholungsurlaubs
§ 93 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte
§ 94 Umrechnung des Urlaubsausmaßes auf Stunden
§ 95 Verbrauch des Erholungsurlaubes
§ 96 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 97 Erkrankung während des Erholungsurlaubs
§ 98 Verfall des Erholungsurlaubs
§ 99 Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des
Urlaubsantrittes
6. Abschnitt
Gemeindebedienstete in politischen Funktionen
§ 100 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen
Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder
in einem Landtag
§ 101 Bewerbung um ein Mandat
§ 102 Außerdienststellung
§ 103 Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 104 Entfall der Bezüge während einer Außerdienststellung
gemäß § 100 Abs. 3 oder 4 oder § 102
§ 105 Bezüge bei Dienstfreistellung nach § 100 Abs. 1
7. Abschnitt
Karenzurlaub, Sonderurlaub und sonstige Dienstbefreiungen
§ 106 Karenzurlaub
§ 107 Frühkarenzurlaub für Väter
§ 108 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder
einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
§ 109 Berücksichtigung des Karenzurlaubs und der Karenz für
zeitabhängige Rechte
§ 110 Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz auf den
Arbeitsplatz
§ 111 Bildungskarenz
§ 112 Sonderurlaub
§ 113 Pflegefreistellung
§ 114 Familienhospizfreistellung
§ 115 Bezüge während der Familienhospizfreistellung
§ 116 Sabbatical
§ 117 Bezüge während des Sabbaticals
§ 118 Dienstbefreiung - Kuraufenthalt
8. Abschnitt
Schutz der Gemeindebediensteten vor Benachteiligungen
§ 119 Verhalten bei Gefahr
§ 120 Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivfachkräfte
§ 121 Kontrollmaßnahmen
9. Abschnitt
Sonderbestimmungen
§ 122 Pensionskassenvorsorge
§ 123 Ausbildungs- oder Präsenzdienst
§ 124 Eingetragene Partnerschaft
IV. HAUPTSTÜCKrömisch IV. HAUPTSTÜCK
Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 125 Endigungsgründe
§ 126 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
(Entlassung)
§ 127 Kündigung
§ 128 Kündigungsfristen
§ 129 Sonderurlaub während der Kündigungsfrist
§ 130 Abfertigung
§ 131 Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 132 Folgebeschäftigungen
§ 133 Zeugnis
V. HAUPTSTÜCKrömisch fünf. HAUPTSTÜCK
Zuständigkeit
§ 134 Zuständigkeit der Kollegialorgane
§ 135 Zuständigkeit - Gemeindeverband,
Verwaltungsgemeinschaft
§ 136 Dienstgeberwechsel
§ 137 Zuständigkeit der Landesregierung
VI. HAUPTSTÜCKrömisch VI. HAUPTSTÜCK
Sonderbestimmungen für Bedienstete der Freistädte
Eisenstadt und Rust
§ 138 Anwendungsbereich
§ 139 Funktionszulage
§ 140 Zuständigkeit
VII. HAUPTSTÜCKrömisch VII. HAUPTSTÜCK
Sonderbestimmungen für Gemeindebedienstete in der
schulischen Tagesbetreuung
§ 141 Anwendungsbereich
§ 142 Einreihung in das Entlohnungsschema IL
§ 143 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas IL
§ 144 Monatsentgelt
§ 145 Dienstvertrag
§ 146 Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer
§ 147 Verwendung
§ 148 Beschäftigungsausmaß
§ 149 Erholungsurlaub
§ 150 Sabbatical
§ 151 Kündigung
VIII. HAUPTSTÜCKrömisch VIII. HAUPTSTÜCK
Sonderbestimmungen für Bedienstete bestimmter
Gemeindeverbände
§ 152 Anwendungsbereich
IX. HAUPTSTÜCKrömisch IX. HAUPTSTÜCK
Übergangsbestimmungen
§ 153 Stellenausschreibungen
§ 154 Dienstliche Ausbildung
§ 155 Vorrückungsstichtag
§ 156 Ansprüche während des Beschäftigungsverbotes nach den
§§ 4 und 7 Bgld. MVKG
§ 157 Gemeindeverbände nach dem Gemeindebedienstetengesetz
1971
X. HAUPTSTÜCKrömisch zehn. HAUPTSTÜCK
Schlussbestimmungen
§ 158 Verweise
§ 159 Verweisung in anderen Landesgesetzen
§ 160 Umsetzungshinweise
§ 161 Eigener Wirkungsbereich
§ 162 Inkrafttreten
Anlage zu § 67 Abs. 4 Z 6 Anlage zu Paragraph 67, Absatz 4, Ziffer 6,
I. HAUPTSTÜCKrömisch eins. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Begriffsbestimmung
§ 1Paragraph eins,
Anwendungsbereich
(1)Absatz einsDieses Gesetz ist, soweit Abs. 2 und das Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014 - GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut stehen (Gemeindebedienstete).Dieses Gesetz ist, soweit Absatz 2 und das Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014 - GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut stehen (Gemeindebedienstete).
(2)Absatz 2Dieses Gesetz ist, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 und des § 159, nicht anzuwendenDieses Gesetz ist, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3 und des Paragraph 159,, nicht anzuwenden
auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 30/1993, geregelt wird,auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1993,, geregelt wird,
auf die Magistratsdirektorin oder den Magistratsdirektor der Freistädte Eisenstadt und Rust.
(3)Absatz 3Die in Abs. 1 angeführten Dienstgeberinnen und Dienstgeber dürfen kein öffentliches Dienstverhältnis begründen. Ein Bescheid, mit dem dennoch ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, ist unwirksam. Dies gilt nicht für die Begründung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses mit den in Abs. 2 Z 3 angeführten Personen.Die in Absatz eins, angeführten Dienstgeberinnen und Dienstgeber dürfen kein öffentliches Dienstverhältnis begründen. Ein Bescheid, mit dem dennoch ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, ist unwirksam. Dies gilt nicht für die Begründung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses mit den in Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Personen.
§ 2Paragraph 2,
Zuständigkeit
Zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinden in Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebediensteten ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
§ 3Paragraph 3,
Begriffsbestimmung
(1)Absatz einsDienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe der Gemeinden, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz die Begriffe „Gemeinde“ oder „Gemeinden“ verwendet werden, sind darunter die Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Städte mit eigenem Statut als Dienstgeberinnen oder Dienstgeber zu verstehen.
(3)Absatz 3Soweit in diesem Gesetz die Begriffe „Gemeindebedienstete“ oder „Gemeindebediensteten“ verwendet werden, sind darunter auch die Bediensteten der Gemeindeverbände, der Verwaltungsgemeinschaften und Städte mit eigenem Statut zu verstehen.
(4)Absatz 4Soweit in diesem Gesetz die Begriffe „Gemeindeamtsleiterin“, Gemeindeamtsleiter“, Leiterin des Gemeindeamtes“ oder Leiter des Gemeindeamtes“ verwendet werden, sind darunter auch die Leiterinnen oder Leiter der Ämter der Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften zu verstehen.
2. Abschnitt
Personalverwaltung
§ 4Paragraph 4,
Dienstpostenplan
(1)Absatz einsDer Gemeinderat hat für die Gemeindebediensteten einen Dienstpostenplan zu erstellen. Der Dienstpostenplan legt die Planstellen und die zulässige Anzahl der Gemeindebediensteten für das jeweilige Jahr fest. Die Planstellen werden nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen gegliedert.
(2)Absatz 2Im Dienstpostenplan dürfen die Planstellen für Gemeindebedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde notwendig ist, wobei mindestens eine Planstelle für die Leiterin oder den Leiter des Gemeindeamtes vorzusehen ist.
(3)Absatz 3Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Gemeinde und Gemeindebediensteten nicht berührt.Durch die Absatz eins und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Gemeinde und Gemeindebediensteten nicht berührt.
§ 5Paragraph 5,
Stellenausschreibung
(1)Absatz einsJeder unbefristeten oder länger als sechs Monate befristeten Erstaufnahme von Gemeindebediensteten hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. In der Ausschreibung ist eine Bewerbungsfrist von mindestens zwei Wochen vorzusehen. Die Ausschreibung ist vom Beginn bis zum Ende der Bewerbungsfrist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde oder sonst in zweckentsprechender Weise kundzumachen.
(2)Absatz 2Das Gesuch ist mit der Geburtsurkunde, dem Staatsbürgerschaftsnachweis und mit dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Anstellungserfordernisse und der in der Stellenausschreibung darüber hinaus geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten zu belegen.
(3)Absatz 3Die befristete oder unbefristete Verlängerung des Dienstverhältnisses einer oder eines nicht länger als sechs Monate befristet aufgenommenen Gemeindebediensteten ist nicht ausschreibungspflichtig.
§ 6Paragraph 6,
Aufnahme in das Dienstverhältnis
(1)Absatz einsAls Gemeindebedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
bei Verwendungen gemäß Abs. 2 die österreichische Staatsbürgerschaft,bei Verwendungen gemäß Absatz 2, die österreichische Staatsbürgerschaft,
bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in diesem Gesetz oder in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und
ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren.
(2)Absatz 2Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer
Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Gemeindebediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben, insbesondere in leitender Funktion, und
die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
beinhalten.
(3)Absatz 3Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(4)Absatz 4Wenn geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, können die Gemeinden von den Erfordernissen des Abs. 1 Z 1 und 3 in begründeten Ausnahmefällen absehen.Wenn geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, können die Gemeinden von den Erfordernissen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 in begründeten Ausnahmefällen absehen.
(5)Absatz 5Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 66, 67, 71, 92 und 131 zu berücksichtigen.Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der Paragraphen 66,, 67, 71, 92 und 131 zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6Die Gemeinden sind ermächtigt, vor jeder Neuaufnahme eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, so sind die Gemeinden ermächtigt, zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.Die Gemeinden sind ermächtigt, vor jeder Neuaufnahme eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, so sind die Gemeinden ermächtigt, zusätzlich eine Auskunft gemäß Paragraph 9 a, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.
(7)Absatz 7Strafregisterauskünfte gemäß Abs. 6 sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.Strafregisterauskünfte gemäß Absatz 6, sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
§ 7Paragraph 7,
Personalverzeichnis
(1)Absatz einsDie Gemeinden haben über alle Gemeindebediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden. Den Gemeindebediensteten sind ihre eigenen Personaldaten möglichst in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, wenn sie dies verlangen.
(2)Absatz 2Die Gemeindebediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Entlohnungsgruppen anzuführen.
(3)Absatz 3Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
Tag der Wirksamkeit der Aufnahme in die Entlohnungsgruppe, der die Gemeindebediensteten angehören,
Entlohnungsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe,
Dienststelle der Gemeindebediensteten,
Stichtage für Jubiläumszuwendung, Erhöhung des Urlaubsausmaßes, Abfertigung und Ansprüche bei Dienstverhinderung.
§ 8Paragraph 8,
Personalakt
Über alle Gemeindebediensteten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat. Die Gemeindebediensteten haben das Recht, in ihren Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Abschriften (Kopien) herzustellen, soweit dieser Einsichtnahme nicht eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Gemeinde entgegensteht. Soweit der Personalakt
elektronisch geführt wird, kann die Einsicht auf Verlangen in jeder technisch möglichen Form erfolgen.
§ 9Paragraph 9,
Elektronische Datenverarbeitung
(1)Absatz einsDie Gemeinden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Gemeindebediensteten und deren Angehörigen, sowie von Personen, die sonst in einem vertraglichen Beschäftigungsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde stehen, automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies für die Personalverwaltung notwendig ist.
(2)Absatz 2Die Gemeinden sind ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten der Dienstverhältnisse öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.Die Gemeinden sind ermächtigt, Daten aus den von Absatz eins, erfassten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten der Dienstverhältnisse öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.
§ 10Paragraph 10,
Verwendungsbeschränkungen
(1)Absatz einsGemeindebedienstete dürfen mit Angehörigen (§ 27 Abs. 2 und 3) nicht in der Verrechnung oder Geld- oderGemeindebedienstete dürfen mit Angehörigen (Paragraph 27, Absatz 2 und 3) nicht in der Verrechnung oder Geld- oder
Materialgebarung oder in Dienstbereichen verwendet werden, in denen sie in einem Wiesungs- oder Kontrollverhältnis zueinander stehen. Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Gemeindebediensteten und Gemeindevertragsbediensteten oder Beamtinnen und Beamten oder Lehrlingen.
(2)Absatz 2Der Gemeinderat kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 1 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.Der Gemeinderat kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz eins, genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
3. Abschnitt
Beginn des Dienstverhältnisses
§ 11Paragraph 11,
Begründung des Dienstverhältnisses
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten wird durch Vertrag (Dienstvertrag) begründet und kann auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen werden.
(2)Absatz 2Das Dienstverhältnis gilt für eine bestimmte Zeit abgeschlossen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten zeitlich begrenzten Arbeit, auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit oder auf einen sonst objektiv bestimmbaren Zeitraum abgestellt ist.
(3)Absatz 3Ein für eine bestimmte Zeit abgeschlossenes Dienstverhältnis kann einmal auf die Dauer von höchstens einem Jahr verlängert werden; in gleicher Weise kann auch ein der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dienendes Dienstverhältnis verlängert werden. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. Ein zur Vertretung begründetes Dienstverhältnis kann aber für die Dauer der weiteren Vertretung jeweils verlängert werden.
(4)Absatz 4Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats eingegangen werden.
(5)Absatz 5Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit Gemeindebediensteten zu Vertretungszwecken aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
(6)Absatz 6In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind, soweit § 71 Abs. 10 nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband für Ansprüche zu berücksichtigen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, wennIn den Fällen der Absatz eins und 2 sind, soweit Paragraph 71, Absatz 10, nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband für Ansprüche zu berücksichtigen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, wenn
zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als drei Monate verstrichen sind und
das jeweilige Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens der Gemeinde geendet hat.
§ 12Paragraph 12,
Dienstvertrag
(1)Absatz einsDen Gemeindebediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrags unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses, dessen Änderungen (Nachtrag zum Dienstvertrag) spätestens einen Monat nach deren Wirksamkeitsbeginn, auszufolgen. Die Ausfertigungen sind jeweils von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2)Absatz 2Der Dienstvertrag hat jedenfalls festzusetzen:
den Beginn des Dienstverhältnisses,
die Festlegung des gesamten Gemeindegebietes als Dienstort (§ 29),die Festlegung des gesamten Gemeindegebietes als Dienstort (Paragraph 29,),
die Benennung der Person, für die die Gemeindebediensteten zur Vertretung aufgenommen werden,
die Art, Dauer und das Ende des Dienstverhältnisses (§ 11 Abs. 2 bis 4)die Art, Dauer und das Ende des Dienstverhältnisses (Paragraph 11, Absatz 2 bis 4)
die Beschäftigungsart, die Zuweisung des Entlohnungsschemas und der Entlohnungsgruppe,
das Ausmaß der Beschäftigung (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
die dienstliche Ausbildung, die erfolgreich zu absolvieren ist,
dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung als die auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Bestimmungen.
§ 13Paragraph 13,
Befristete Dienstverträge - Benachteiligungsverbot,
Informationspflicht
(1)Absatz einsGemeindebedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Gemeindebediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(2)Absatz 2Die Gemeinden haben Gemeindebedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über in der Gemeinde frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten für die Gemeindebediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.
§ 14Paragraph 14,
Sonderverträge
(1)Absatz einsIn begründeten, im Interesse der Gemeinde gelegenen Ausnahmefällen können im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes zugunsten oder zuungunsten der Gemeindebediensteten abweichen. Solche Dienstverträge bedürfen der Schriftform und sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
(2)Absatz 2Sonderverträge, die unter Nichteinhaltung der Formvorschriften des Abs. 1 oder der Zuständigkeitsvorschrift des § 134 Z 2 lit. e zustande kommen, sind gemäß § 879 Abs. 1 ABGB absolut nichtig. Forderungen der Gemeinden auf Rückzahlung von Leistungen, die auf Grund des nichtigen Sondervertrags erbracht wurden, kann die Einrede des gutgläubigen Verbrauchs (§ 72 Abs. 1) nicht entgegengehalten werden.Sonderverträge, die unter Nichteinhaltung der Formvorschriften des Absatz eins, oder der Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 134, Ziffer 2, Litera e, zustande kommen, sind gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB absolut nichtig. Forderungen der Gemeinden auf Rückzahlung von Leistungen, die auf Grund des nichtigen Sondervertrags erbracht wurden, kann die Einrede des gutgläubigen Verbrauchs (Paragraph 72, Absatz eins,) nicht entgegengehalten werden.
4. Abschnitt
Ausbildung der Gemeindebediensteten
§ 15Paragraph 15,
Dienstliche Ausbildung
(1)Absatz einsDie dienstliche Ausbildung der Gemeindebediensteten richtet sich nach den nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und der §§ 16 und 17 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des 1. Hauptstückes des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998.Die dienstliche Ausbildung der Gemeindebediensteten richtet sich nach den nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und der Paragraphen 16 und 17 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des 1. Hauptstückes des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,.
(2)Absatz 2Soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt, sind die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppen gv1, gv2, gv3 und gv4 verpflichtet, innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses eine Grundausbildung zu absolvieren. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag erstreckt werden.Soweit Absatz 6, nicht anderes bestimmt, sind die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppen gv1, gv2, gv3 und gv4 verpflichtet, innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses eine Grundausbildung zu absolvieren. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag erstreckt werden.
(3)Absatz 3Die Grundausbildung ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. In dieser Verordnung ist bei der Festlegung der Gegenstände des Ausbildungslehrganges und der Prüfungsgegenstände auf die von der Gemeinde zu vollziehenden Rechtsvorschriften besonders Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Interessensvertretungen der Gemeinden und der Gemeindebediensteten zu hören.
(4)Absatz 4Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass den Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gv1, gv2, gv3 und gv4 die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie die Dienstprüfung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist ablegen können.
(5)Absatz 5Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 verlängert sich umDie Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Absatz 2, verlängert sich um
höchstens drei Jahre
um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG oder nach den §§ 4 bis 7 des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG, LGBl. Nr. 16/2005, und einer Karenz nach dem Bgld. MVKG,um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den Paragraphen 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG oder nach den Paragraphen 4 bis 7 des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2005,, und einer Karenz nach dem Bgld. MVKG,
beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;beim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2,, wobei Zeiten nach Ziffer 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
höchstens zwei Jahre
um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
um Zeiten eines Karenzurlaubs nach § 106 der zur Ausbildung der Gemeindebediensteten für ihre dienstliche Verwendung gewährt worden ist.um Zeiten eines Karenzurlaubs nach Paragraph 106, der zur Ausbildung der Gemeindebediensteten für ihre dienstliche Verwendung gewährt worden ist.
(6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 und die §§ 16 und 60 sind auf Gemeindebedienstete, die in Kinderbetreuungseinrichtungen einschließlich der schulischen Tagesbetreuung verwendet werden, nicht anzuwenden.Die Absatz eins bis 5 und die Paragraphen 16 und 60 sind auf Gemeindebedienstete, die in Kinderbetreuungseinrichtungen einschließlich der schulischen Tagesbetreuung verwendet werden, nicht anzuwenden.
§ 16Paragraph 16,
Gemeindeverwaltungsdienstprüfung
(1)Absatz einsDie Gemeindebediensteten haben die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung vor der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission für die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung abzulegen.
(2)Absatz 2Die Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern, von denen ein rechtskundiges Mitglied den Vorsitz führt; sie werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist jeweils für dieselbe Dauer und mit derselben Qualifikation ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Das rechtskundige Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied sind dem Aktivstand der Landesbediensteten, die zwei weiteren Mitglieder dem Aktivstand der Gemeindebediensteten zu entnehmen, wobei ein Mitglied mindestens vier Jahre als Standesbeamtin oder Standesbeamter in einer Gemeinde des Burgenlandes tätig gewesen sein muss.
(3)Absatz 3Bei Stimmengleichheit der von der Prüfungskommission gefassten Beschlüsse gilt jene Meinung als angenommen, für die jenes Mitglied gestimmt hat, das den Vorsitz geführt hat.
§ 17Paragraph 17,
Ständige Fortbildung
(1)Absatz einsGemeindebedienstete sollen aus eigenem Bemühen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten fortwährend erweitern und vertiefen und jene Fortbildungsveranstaltungen besuchen, die sie in die Lage versetzen, ihre dienstlichen Aufgaben besser und erfolgreicher zu erfüllen.
(2)Absatz 2Die Gemeinde kann - wenn es die dienstlichen Interessen erfordern - verlangen, dass Gemeindebedienstete während der Dienstzeit an Fortbildungs - und Lehrveranstaltungen, in denen die für die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden, teilnehmen und diese Veranstaltungen erforderlichenfalls auch mit einer Prüfung abschließen. Die Gemeindebediensteten sind verpflichtet, einem derartigen Verlangen zu entsprechen.
(3)Absatz 3Sofern dem nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, ist seitens der Gemeinde sicherzustellen, dass Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas I an mindestens drei Fortbildungsveranstaltungen pro Jahr teilnehmen.Sofern dem nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, ist seitens der Gemeinde sicherzustellen, dass Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins an mindestens drei Fortbildungsveranstaltungen pro Jahr teilnehmen.
5. Abschnitt
Leiterin oder Leiter des Gemeindeamtes
§ 18Paragraph 18,
Gemeindeamtsleiterin oder Gemeindeamtsleiter
(1)Absatz einsAlle der Gemeinde obliegenden Aufgaben werden durch das Gemeindeamt besorgt. Es besteht aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Vorstand sowie der Leiterin oder dem Leiter des Gemeindeamtes und den übrigen Bediensteten.
(2)Absatz 2Die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes hat für einen gesetzmäßigen, einheitlichen sowie sparsamen, geregelten, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Geschäftsgang in sämtlichen Geschäften der Gemeinde zu sorgen; ihr oder ihm obliegt auch die Führung der Dienst- und Fachaufsicht über alle Gemeindebediensteten. Die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes führt die Verwendungsbezeichnung „Amtfrau“ oder „Amtmann“.
(3)Absatz 3Zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes kann nur eine Person bestellt werden, die neben der Erfüllung der allgemeinen Anstellungserfordernisse
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder die Berufsreifeprüfung erfolgreich abgelegt hat,
die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung erfolgreich abgelegt hat und
über jenes Maß an Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich der Gemeindeverwaltung und der Mitarbeiterführung verfügt, das erforderlich ist, um die in Abs. 2 genannten Aufgaben erfüllen zu können.über jenes Maß an Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich der Gemeindeverwaltung und der Mitarbeiterführung verfügt, das erforderlich ist, um die in Absatz 2, genannten Aufgaben erfüllen zu können.
(4)Absatz 4Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule (Abs. 3 Z 3) wird ersetztDie erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule (Absatz 3, Ziffer 3,) wird ersetzt
durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oderdurch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 oder
durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinne des § 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge.durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinne des Paragraph 5, des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge.
(5)Absatz 5Die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter erfolgt durch den Gemeinderat.
(6)Absatz 6Der Gemeinderat kann für die Leiterin oder den Leiter des Gemeindeamtes eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bestellen, wenn dies der Umfang der Gemeindegeschäfte im Hinblick auf die Einwohnerzahl und die wirtschaftliche, touristische und kulturelle Bedeutung der Gemeinde erfordert. Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.Der Gemeinderat kann für die Leiterin oder den Leiter des Gemeindeamtes eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bestellen, wenn dies der Umfang der Gemeindegeschäfte im Hinblick auf die Einwohnerzahl und die wirtschaftliche, touristische und kulturelle Bedeutung der Gemeinde erfordert. Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat für die Dauer der Vakanz der Leiterinnen- oder Leiterstelle oder für die Dauer der Verhinderung der Leiterin oder des Leiters des Gemeindeamtes aus dem Stand der Gemeindebediensteten eine oder einen im Sinne der Abs. 3 und 4 geeignete Stellvertreterin oder geeigneten Stellvertreter zu bestimmen, wenn eine solche oder ein solcher nicht bereits vom Gemeinderat gemäß Abs. 6 bestellt worden und diese Maßnahme im Interesse der ordnungsgemäßen Besorgung der Gemeindegeschäfte geboten ist. Stehen solche qualifizierte Gemeindebedienstete nicht zur Verfügung, kann eine Gemeindeamtsleiterin oder ein Gemeindeamtsleiter einer anderen Gemeinde im Rahmen einer Nebenbeschäftigung oder einer Personalzuweisung (§ 31) von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter bestellt und darüber hinaus auch zur Einschulung zukünftiger Gemeindeamtsleiterinnen oder -leiter als Mentorin oder Mentor herangezogen werden.Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat für die Dauer der Vakanz der Leiterinnen- oder Leiterstelle oder für die Dauer der Verhinderung der Leiterin oder des Leiters des Gemeindeamtes aus dem Stand der Gemeindebediensteten eine oder einen im Sinne der Absatz 3 und 4 geeignete Stellvertreterin oder geeigneten Stellvertreter zu bestimmen, wenn eine solche oder ein solcher nicht bereits vom Gemeinderat gemäß Absatz 6, bestellt worden und diese Maßnahme im Interesse der ordnungsgemäßen Besorgung der Gemeindegeschäfte geboten ist. Stehen solche qualifizierte Gemeindebedienstete nicht zur Verfügung, kann eine Gemeindeamtsleiterin oder ein Gemeindeamtsleiter einer anderen Gemeinde im Rahmen einer Nebenbeschäftigung oder einer Personalzuweisung (Paragraph 31,) von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter bestellt und darüber hinaus auch zur Einschulung zukünftiger Gemeindeamtsleiterinnen oder -leiter als Mentorin oder Mentor herangezogen werden.
(8)Absatz 8Wird die Stelle einer Gemeindeamtsleiterin oder eines Gemeindeamtsleiters frei, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Stelle im Landesamtsblatt für das Burgenland derart auszuschreiben, dass Bewerberinnen und Bewerbern eine Frist von mindestens sechs Wochen nach Ausschreibung offen steht. Das Gesuch ist mit der Geburtsurkunde, dem Staatsbürgerschaftsnachweis und mit dem Nachweis der Erfüllung der Anstellungserfordernisse und der in der Stellenausschreibung darüber hinaus geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten zu belegen. Die Bewerberinnen und Bewerber haben ihrem Gesuch überdies ein amtsärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand anzuschließen.
(9)Absatz 9Jede freie Stelle der Leiterin oder des Leiters des Gemeindeamtes ist nach Maßgabe entsprechender
Dienstpostenpläne (§ 4) so rasch wie möglich nachzubesetzen.Dienstpostenpläne (Paragraph 4,) so rasch wie möglich nachzubesetzen.
(10)Absatz 10Die Nichterfüllung des Bestellungserfordernisses des Abs. 3 Z 5 kann nachgesehen werden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der dieses Erfordernis erfüllt, nicht vorhanden ist. In diesem Fall hat die Gemeinde dafür zu sorgen, dass die oder der zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes bestellte Bewerberin oder Bewerber von einer Gemeindeamtsleiterin oder einem Gemeindeamtsleiter einer anderen Gemeinde eingeschult und bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben entsprechend betreut wird. Abs. 7 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Die Nichterfüllung des Bestellungserfordernisses des Absatz 3, Ziffer 5, kann nachgesehen werden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der dieses Erfordernis erfüllt, nicht vorhanden ist. In diesem Fall hat die Gemeinde dafür zu sorgen, dass die oder der zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes bestellte Bewerberin oder Bewerber von einer Gemeindeamtsleiterin oder einem Gemeindeamtsleiter einer anderen Gemeinde eingeschult und bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben entsprechend betreut wird. Absatz 7, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 19Paragraph 19,
Besoldungsrechtliche Stellung
(1)Absatz einsSoweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes in die Entlohnungsgruppe gv2 einzustufen.
(2)Absatz 2Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern der in § 62 Abs. 2 Z 1 angeführten Gemeinden, die das Studium der Rechtswissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften (Master, Magister oder Doktor) an einer Universität oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, können in die Entlohnungsgruppe gv1 eingestuft werden.Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern der in Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Gemeinden, die das Studium der Rechtswissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften (Master, Magister oder Doktor) an einer Universität oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, können in die Entlohnungsgruppe gv1 eingestuft werden.
§ 20Paragraph 20,
Abberufung von der Leitung des Gemeindeamtes
(1)Absatz einsDie Abberufung von der Verwendung als Leiterin oder Leiter des Gemeindeamtes ist ohne Zustimmung der oder des betroffenen Gemeindebediensteten nur zulässig, wenn an der Abberufung ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor,
wenn die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht hat oder
wenn die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes Dienstpflichten verletzt hat und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen die Belassung in der Leitungsfunktion nicht vertretbar erscheint oder
wenn die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes sich für die Erfüllung der mit der Leitungsfunktion verbundenen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist.
(2)Absatz 2Der abberufenen Leiterin oder dem abberufenen Leiter des Gemeindeamtes ist eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer oder seiner bisherigen Entlohnungsgruppe entspricht. Steht eine solche Verwendung nicht zur Verfügung, so ist ihr oder ihm auch ohne ihre oder seine Zustimmung eine Verwendung der nächstniedrigeren Entlohnungsgruppe zuzuweisen. Hiedurch ändert sich die Einstufung und die Entlohnung. §§ 68 und 69 sind anzuwenden.Der abberufenen Leiterin oder dem abberufenen Leiter des Gemeindeamtes ist eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer oder seiner bisherigen Entlohnungsgruppe entspricht. Steht eine solche Verwendung nicht zur Verfügung, so ist ihr oder ihm auch ohne ihre oder seine Zustimmung eine Verwendung der nächstniedrigeren Entlohnungsgruppe zuzuweisen. Hiedurch ändert sich die Einstufung und die Entlohnung. Paragraphen 68 und 69 sind anzuwenden.
II. HAUPTSTÜCKrömisch II. HAUPTSTÜCK
Pflichten der Gemeindebediensteten
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 21Paragraph 21,
Dienstpflichten, Pflichtenangelobung
(1)Absatz einsDie Gemeindebediensteten haben beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland zu befolgen und alle mit ihrem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
(2)Absatz 2Die Gemeindebediensteten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen; sie haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Absatz 3Die Gemeindebediensteten haben alle Bürgerinnen und Bürger, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
(4)Absatz 4Die Gemeindebediensteten haben vorübergehend außerhalb der ihnen zugewiesenen Aufgaben auch andere dienstliche Arbeiten auszuführen.
§ 22Paragraph 22,
Achtungsvoller Umgang
Gemeindebedienstete haben einander achtungsvoll zu begegnen und sich so zu verhalten, dass die menschliche Würde anderer Personen nicht verletzt wird; gleichzeitig fördern sie die dienstliche Zusammenarbeit.
§ 23Paragraph 23,
Dienstpflichten der Vorgesetzten und der Dienststellenleiterinnen und der Dienststellenleiter
(1)Absatz einsDie Vorgesetzten haben darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Sie haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Sie haben das dienstliche Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters haben sie darauf hinzuwirken, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2Die Leiterinnen und Leiter von Dienststellen oder Dienststellenteilen haben außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihnen unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3)Absatz 3Wird den Leiterinnen oder Leitern von Dienststellen in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihnen geleiteten Dienststelle betrifft, so haben sie dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn sie selbst dazu berufen sind, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO).Wird den Leiterinnen oder Leitern von Dienststellen in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihnen geleiteten Dienststelle betrifft, so haben sie dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn sie selbst dazu berufen sind, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975 (StPO).
(4)Absatz 4Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 3, besteht,
wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
§ 24Paragraph 24,
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
(1)Absatz einsVorgesetzte sind alle Organwalterinnen und Organwalter, die mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die Gemeindebediensteten betraut sind.
(2)Absatz 2Die Gemeindebediensteten haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit (verfassungs-)gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(3)Absatz 3Die Gemeindebediensteten können die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(4)Absatz 4Halten die Gemeindebediensteten Weisungen von Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, haben sie, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisungen ihre Bedenken den Vorgesetzten mitzuteilen. Die Vorgesetzten haben solche Weisungen schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gelten.
§ 25Paragraph 25,
Mitarbeitergespräche
Die Gemeindebediensteten sorgen - im Zusammenwirken mit den demokratisch gewählten Organen der Gemeinde - für eine den Interessen der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger verpflichtete Verwaltung. Daher bemühen sie sich, den Erfolg der gemeinsamen Arbeit - aber auch die für eine eigenverantwortliche Arbeit erforderliche persönliche Zufriedenheit und das eigene Wohlbefinden - zu fördern, indem sie regelmäßig - mindestens einmal jährlich - vertrauensvolle Gespräche, insbesondere zur Hintanhaltung von Konflikten, führen.
§ 26Paragraph 26,
Amtsverschwiegenheit
(1)Absatz einsDie Gemeindebediensteten sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber allen Personen, denen sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2)Absatz 2Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3)Absatz 3Haben Gemeindebedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so haben sie dies der Gemeinde zu melden. Die Gemeinde hat zu entscheiden, ob die Gemeindebediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden sind. Die Gemeinde hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der den Gemeindebediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Gemeinde kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der Gemeindebediensteten heraus, so haben die Gemeindebediensteten die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde oder das vernehmende Gericht die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Gemeindebediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Gemeinde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der Gemeindebediensteten heraus, so haben die Gemeindebediensteten die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde oder das vernehmende Gericht die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Gemeindebediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Gemeinde hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
§ 27Paragraph 27,
Befangenheit
(1)Absatz einsDie Gemeindebediensteten haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
wenn es sich um ihre eigenen Angelegenheiten oder um jene ihrer Angehörigen (Abs. 2 und 3) oder um jene eines ihrer Pflegebefohlenen handelt;wenn es sich um ihre eigenen Angelegenheiten oder um jene ihrer Angehörigen (Absatz 2 und 3) oder um jene eines ihrer Pflegebefohlenen handelt;
wenn sie als Bevollmächtigte einer Partei noch bestellt sind oder bestellt waren;,
wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Bei Gefahr im Verzug haben, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch die befangenen Gemeindebediensteten die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
(2)Absatz 2Angehörige sind
die Ehegattin oder der Ehegatte;
die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
die Wahl- (Pflege-) Eltern und die Wahl- (Pflege-) Kinder;
Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner.
(3)Absatz 3Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft von Personen als Angehörige bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder die eingetragene
Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 2 Z 3 gilt für eingetragene Partnerinnen und Partner sinngemäß.Partnerschaft nicht mehr besteht. Absatz 2, Ziffer 3, gilt für eingetragene Partnerinnen und Partner sinngemäß.
(4)Absatz 4§ 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.Paragraph 7, AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
§ 28Paragraph 28,
Dienstweg
(1)Absatz einsDie Gemeindebediensteten haben Anbringen, die sich auf ihr Dienstverhältnis oder auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, bei ihren unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Diese haben das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2)Absatz 2Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges den Gemeindebediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
§ 29Paragraph 29,
Dienstort, Dienstzuteilung, Versetzung
(1)Absatz einsDienstort ist das Gebiet der Dienstgebergemeinde. Innerhalb des Gemeindegebietes können die Gemeindebediensteten im Rahmen der dienstvertraglich vereinbarten Verwendung jederzeit auch ohne ihre Zustimmung einer anderen Dienststelle oder mehreren anderen Dienststellen der Gemeinde vorübergehend (Dienstzuteilung) oder dauernd (Versetzung) zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2)Absatz 2Auf die Versetzung und Dienstzuteilung von Bediensteten der Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften sind die §§ 15 und 16 des BurgenländischenAuf die Versetzung und Dienstzuteilung von Bediensteten der Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften sind die Paragraphen 15 und 16 des Burgenländischen
Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, anzuwenden.Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013,, anzuwenden.
§ 30Paragraph 30,
Entsendung
(1)Absatz einsDie Gemeinde kann die Gemeindebediensteten mit ihrer Zustimmung zu Aus- und Fortbildungszwecken für ihre dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland entsenden.
(2)Absatz 2Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(3)Absatz 3Eine Entsendung darf die dem Anlass angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate, nicht übersteigen.
(4)Absatz 4Erhalten die Gemeindebediensteten für die Tätigkeit selbst, zu der sie entsandt worden sind oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so haben sie diese Zuwendungen der Gemeinde abzuführen.
(5)Absatz 5Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Gemeindebediensteten auf alle ihnen aus Anlass der Entsendung nach dem 4. Abschnitt des III. Hauptstückes gebührenden Leistungen schriftlich verzichten; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn die Gemeindebediensteten auf alle ihnen aus Anlass der Entsendung nach dem 4. Abschnitt des römisch III. Hauptstückes gebührenden Leistungen schriftlich verzichten; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.
§ 31Paragraph 31,
Personalzuweisung
Auf die Zuweisung von Gemeindebediensteten zu einem von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger sind die §§ 1 bis 8 des Burgenländischen Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetzes - Bgld. PBÜ-G, LGBl. Nr. 27/2004, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Bgld. PBÜ-G der Landesregierung übertragenen Aufgaben hinsichtlich der Gemeindebediensteten dem Gemeinderat zukommen. § 18 Abs. 7 und 10 wird hiedurch nicht berührt.Auf die Zuweisung von Gemeindebediensteten zu einem von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger sind die Paragraphen eins bis 8 des Burgenländischen Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetzes - Bgld. PBÜ-G, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2004,, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Bgld. PBÜ-G der Landesregierung übertragenen Aufgaben hinsichtlich der Gemeindebediensteten dem Gemeinderat zukommen. Paragraph 18, Absatz 7 und 10 wird hiedurch nicht berührt.
2. Abschnitt
Dienstzeit
§ 32Paragraph 32,
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnittes ist:
Dienstzeit: die Zeit
der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),
einer Dienststellenbereitschaft,
Mehrdienstleistung:
jene Teile des Journaldienstes, während derer die Gemeindebediensteten verpflichtet sind, der dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 41 Abs. 2 im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden.die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß Paragraph 41, Absatz 2, im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden.
Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden.
Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag.
§ 33Paragraph 33,
Dienstplan
(1)Absatz einsDie Gemeindebediensteten haben die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit kann automationsunterstützt erfasst werden.
(2)Absatz 2Die regelmäßige Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums ist im Dienstplan festzulegen.
(3)Absatz 3Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Gemeindebediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(4)Absatz 4Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der die Gemeindebediensteten den Beginn und das Ende der täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen können. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit haben die Gemeindebediensteten jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, von den unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind
die zeitliche Lage und Dauer der Blockzeit, des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans sowie
eine Obergrenze für die jeweils in den Folgemonat übertragbaren Zeitguthaben oder Zeitschulden
festzulegen.
(5)Absatz 5Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplans hinaus aufrechterhalten werden muss und Gemeindebedienstete einander ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablösen. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(6)Absatz 6Ist im Rahmen eines Dienstplans regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden Gemeindebedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Werden Gemeindebedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(7)Absatz 7Für Gemeindebedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Gemeinderat durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 5 vorgesehene Wochendienstzeit umfasstFür Gemeindebedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Gemeinderat durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Absatz 2 und 5 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst
(verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne dieses Abschnittes.(verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Absatz 2, oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne dieses Abschnittes.
§ 34Paragraph 34,
Höchstgrenzen der Dienstzeit
(1)Absatz einsDie Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,Von der Höchstgrenze gemäß Absatz eins, kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder
die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten oder Pflege, Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen (zB in Heimen) oder
im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalls, insbesondere
in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Gemeinde oder
wenn den betroffenen Gemeindebediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
(3)Absatz 3Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen die Gemeindebediensteten vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind, außer Betracht.
(4)Absatz 4Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung der Gemeindebediensteten zulässig. Den Gemeindebediensteten, die nicht bereit sind, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen sind verpflichtet, aktuelle Listen über Gemeindebedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Gemeinde vorzulegen.Über die Höchstgrenze gemäß Absatz 3, hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung der Gemeindebediensteten zulässig. Den Gemeindebediensteten, die nicht bereit sind, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen sind verpflichtet, aktuelle Listen über Gemeindebedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Gemeinde vorzulegen.
(5)Absatz 5Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Absatz eins, abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
§ 35Paragraph 35,
Ruhepausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Gemeindebediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
§ 36Paragraph 36,
Tägliche Ruhezeiten
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Gemeindebediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
§ 37Paragraph 37,
Wochenruhezeit
(1)Absatz einsDen Gemeindebediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein; ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2)Absatz 2Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
§ 38Paragraph 38,
Nachtarbeit
(1)Absatz einsDie Dienstzeit der Gemeindebediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen haben (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14
Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Die Dienstzeit von Gemeindebediensteten in Nachtarbeit, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Gemeinderat hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3)Absatz 3Der Gesundheitszustand von Gemeindebediensteten in Nachtarbeit ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt die Gemeinde.
(4)Absatz 4Gemeindebediensteten in Nachtarbeit mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.
§ 39Paragraph 39,
Ausnahmebestimmungen
(1)Absatz einsDie §§ 34 bis 38 sind auf Gemeindebedienstete mit spezifischen Aufgaben der Gemeinden, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondereDie Paragraphen 34 bis 38 sind auf Gemeindebedienstete mit spezifischen Aufgaben der Gemeinden, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
bei der Erfüllung von Aufgaben für die kollegialen Organe der Gemeinde oder
in den Katastrophenschutzdiensten,
insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Bedachtnahme auf die in den §§ 34 bis 38 dargestellten Schutzzwecke ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der GemeindebedienstetenIn den Fällen des Absatz eins, ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Bedachtnahme auf die in den Paragraphen 34 bis 38 dargestellten Schutzzwecke ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Gemeindebediensteten
gewährleistet ist.
§ 40Paragraph 40,
Reisezeit
(1)Absatz einsReisezeit ist jene Zeit, die von Gemeindebediensteten, die eine Dienstreise durchzuführen haben, aufgewendet werden muss, um die Wegstrecke von ihrer Dienststelle zum Dienstverrichtungsort, von diesem zu einem anderen Dienstverrichtungsort und von dort zu ihrer Dienststelle zurückzulegen. In den Fällen, in denen die Gemeindebediensteten die Reise nicht von der Dienststelle aus beginnen oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die Dienststelle zurückkehren, gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung in den Fällen des § 57 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, der Zeitpunkt, in dem die Gemeindebediensteten den Wohnort erreicht bzw. verlassen haben, in allen übrigen Fällen der Zeitpunkt, in dem die Gemeindebediensteten die Dienststelle verlassen oder wiederbetreten hätten, wenn diese tatsächlich Ausgangspunkt und Endpunkt ihrer Reise gewesen wäre.Reisezeit ist jene Zeit, die von Gemeindebediensteten, die eine Dienstreise durchzuführen haben, aufgewendet werden muss, um die Wegstrecke von ihrer Dienststelle zum Dienstverrichtungsort, von diesem zu einem anderen Dienstverrichtungsort und von dort zu ihrer Dienststelle zurückzulegen. In den Fällen, in denen die Gemeindebediensteten die Reise nicht von der Dienststelle aus beginnen oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die Dienststelle zurückkehren, gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung in den Fällen des Paragraph 57, Absatz 2 und 3 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2001,, der Zeitpunkt, in dem die Gemeindebediensteten den Wohnort erreicht bzw. verlassen haben, in allen übrigen Fällen der Zeitpunkt, in dem die Gemeindebediensteten die Dienststelle verlassen oder wiederbetreten hätten, wenn diese tatsächlich Ausgangspunkt und Endpunkt ihrer Reise gewesen wäre.
(2)Absatz 2Reisezeit gilt als Dienstzeit im Ausmaß von
100% der Reisezeit, soweit diese innerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden liegt,
66,66% der Reisezeit, soweit diese außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden liegt und die Gemeindebediensteten ein Kraftfahrzeug selbst lenken,
33,33% der Reisezeit, soweit dieser außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden liegt und
die weitere Voraussetzung nach Z 2 nicht erfüllt ist oderdie weitere Voraussetzung nach Ziffer 2, nicht erfüllt ist oder
die Gemeindebediensteten ein eigenes Kraftfahrzeug lenken, ohne dass sie Anspruch auf eine besondere Entschädigung (§ 62 Abs. 2 LBBG 2001) haben.die Gemeindebediensteten ein eigenes Kraftfahrzeug lenken, ohne dass sie Anspruch auf eine besondere Entschädigung (Paragraph 62, Absatz 2, LBBG 2001) haben.
(3)Absatz 3Reisezeiten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden liegen, gelten in dem sich aus Abs. 2 Z 2 und 3 ergebenden Ausmaß und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 41 als Überstunden. Sie sind nach den Bestimmungen des § 41 abzugelten.Reisezeiten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden liegen, gelten in dem sich aus Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ergebenden Ausmaß und nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 41, als Überstunden. Sie sind nach den Bestimmungen des Paragraph 41, abzugelten.
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 2 Z 2 gilt für Gemeindebedienstete, zu deren Aufgabenbereich das Lenken von Dienstkraftwagen zählt, die Reisezeit im Ausmaß von 100% stets als Dienstzeit.Abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, gilt für Gemeindebedienstete, zu deren Aufgabenbereich das Lenken von Dienstkraftwagen zählt, die Reisezeit im Ausmaß von 100% stets als Dienstzeit.
§ 41Paragraph 41,
Mehrdienstleistung
(1)Absatz einsDie Gemeindebediensteten haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
die Gemeindebediensteten zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugte nicht erreichen konnten,
die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von den Gemeindebediensteten, die die Mehrdienstleistung erbracht haben, hätten vermieden werden können, und
die Gemeindebediensteten diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich melden; sind die Gemeindebediensteten durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2)Absatz 2An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 32 Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach Paragraph 32, Ziffer 2, Litera b,) sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3)Absatz 3Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendermonat nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendermonats als Überstunden.
Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 abzugelten.Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach den Bestimmungen der Absatz 4 und 5 abzugelten.
(4)Absatz 4Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und
zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(5)Absatz 5Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 27 Abs. 9a Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesrechtlichen Vorschriften und nach § 45 Abs. 3 dieses Gesetzes ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 33 Abs. 2 oder 7 nicht überschreiten, Abs. 4 nicht anzuwenden. Solche Werktagsüberstunden sind je nach AnordnungAuf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 27, Absatz 9 a, Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesrechtlichen Vorschriften und nach Paragraph 45, Absatz 3, dieses Gesetzes ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 33, Absatz 2, oder 7 nicht überschreiten, Absatz 4, nicht anzuwenden. Solche Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
im Verhältnis 1 : 1,25 in Freizeit auszugleichen oder
nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und
zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 33 Abs. 2 oder 7 überschreiten, ist Abs. 4 anzuwenden.zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 33, Absatz 2, oder 7 überschreiten, ist Absatz 4, anzuwenden.
(6)Absatz 6Den Gemeindebediensteten ist bis zum Ende des auf den Kalendermonat der Dienstleistung folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche
Abgeltungsart des Abs. 4 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung der Gemeindebediensteten erstreckt werden.Abgeltungsart des Absatz 4, angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung der Gemeindebediensteten erstreckt werden.
(7)Absatz 7Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen.
(8)Absatz 8Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf den Kalendermonat der Dienstleistung folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag der Gemeindebediensteten oder mit deren Zustimmung erstreckt werden.
(9)Absatz 9Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
Zeiten einer von den Gemeindebediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung), und
Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgemonat übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen.
Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abzugelten.
§ 42Paragraph 42,
Bereitschaftsdienst und Journaldienst
(1)Absatz einsDie Gemeindebediensteten können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2)Absatz 2Die Gemeindebediensteten können aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in ihrer Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihnen zu
beobachtender Umstände ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3)Absatz 3Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, können die Gemeindebediensteten fallweise verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
§ 43Paragraph 43,
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
aus beliebigem Anlass
(1)Absatz einsMit den Gemeindebediensteten ist über ihren Antrag die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes einschließlich des Beginns, der Dauer und des Ausmaßes nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 zu vereinbaren, wenn der Verwendung im angestrebten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.Mit den Gemeindebediensteten ist über ihren Antrag die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes einschließlich des Beginns, der Dauer und des Ausmaßes nach den Bestimmungen der Absatz 2 bis 6 zu vereinbaren, wenn der Verwendung im angestrebten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2Das Ausmaß der Herabsetzung ist so zu vereinbaren, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3)Absatz 3Die Herabsetzung kann für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres vereinbart werden. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für die Gemeindebediensteten insgesamt fünf Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 46 Abs. 1 dauernd wirksam.Die Herabsetzung kann für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres vereinbart werden. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für die Gemeindebediensteten insgesamt fünf Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, dauernd wirksam.
(4)Absatz 4Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn die Gemeindebediensteten infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnten.
(5)Absatz 5Im Falle einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 tritt für die Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit diese an die Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art. (6) Abs. 1 ist auf nicht vollbeschäftigte Gemeindebedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.Im Falle einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, tritt für die Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit diese an die Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art. (6) Absatz eins, ist auf nicht vollbeschäftigte Gemeindebedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.
(7)Absatz 7Durch die Abs. 1 bis 6 und durch § 44 wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Bestimmungen dienstvertraglich eine befristete oder unbefristete Teilbeschäftigung zu vereinbaren.Durch die Absatz eins bis 6 und durch Paragraph 44, wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Bestimmungen dienstvertraglich eine befristete oder unbefristete Teilbeschäftigung zu vereinbaren.
§ 44Paragraph 44,
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
zur Betreuung eines Kindes
(1)Absatz einsMit den Gemeindebediensteten ist über ihren Antrag die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die Gemeindebediensteten und (oder) deren Ehegattin oder Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu vereinbaren. § 43 Abs. 2 und 4 bis 7 ist anzuwenden.bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu vereinbaren. Paragraph 43, Absatz 2 und 4 bis 7 ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Herabsetzung kann für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes vereinbart werden. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3)Absatz 3Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
das Kind dem Haushalt der Gemeindebediensteten angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
die Gemeindebediensteten das Kind überwiegend selbst betreuen wollen.
(4)Absatz 4Die Gemeindebediensteten haben den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5)Absatz 5Abweichend von Abs. 1 und 2 ist den Gemeindebediensteten für die von Ihnen beantragte Dauer, während der sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu vereinbaren, wenn sie dies verlangen.Abweichend von Absatz eins und 2 ist den Gemeindebediensteten für die von Ihnen beantragte Dauer, während der sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu vereinbaren, wenn sie dies verlangen.
(6)Absatz 6Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu vereinbaren, wenn sie dies verlangen. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Abweichend von Absatz 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu vereinbaren, wenn sie dies verlangen. Der gemeinsame Haushalt nach Absatz 3, Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
§ 45Paragraph 45,
Dienstleistung während der Herabsetzung
der regelmäßigen Wochendienstzeit
(1)Absatz einsBei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Gemeindebediensteten Dienst zu versehen haben, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Gemeindebediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3)Absatz 3Abgesehen vom Fall des Abs. 2 können Gemeindebedienstete, deren regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 43, 44 oder 47 herabgesetzt worden ist, über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und Gemeindebedienstete, deren regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung stehen.Abgesehen vom Fall des Absatz 2, können Gemeindebedienstete, deren regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 43,, 44 oder 47 herabgesetzt worden ist, über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und Gemeindebedienstete, deren regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung stehen.
§ 46Paragraph 46,
Änderung und vorzeitige Beendigung
der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
(1)Absatz einsAuf Antrag der Gemeindebediensteten ist eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 43 oder 44 zu vereinbaren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.Auf Antrag der Gemeindebediensteten ist eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 43, oder 44 zu vereinbaren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2Die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 43, 44 oder 47 ist zu verfügen, wenn die Gemeindebediensteten eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nehmen.Die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 43,, 44 oder 47 ist zu verfügen, wenn die Gemeindebediensteten eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nehmen.
(3)Absatz 3Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich
vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 43 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 43 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 43, verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 43, nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
§ 47Paragraph 47,
Pflegeteilzeit
(1)Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 108 Abs. 1 Z 2 oder 3 ist die regelmäßige Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten auf ihren Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 45 ist anzuwenden.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 ist die regelmäßige Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten auf ihren Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 45, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, Bundespflegegeldgesetz) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3)Absatz 3Die Gemeinde hat auf Antrag der Gemeindebediensteten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit zu vereinbaren bei
Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
der oder des nahen Angehörigen.
3. Abschnitt
Sonstige Dienstpflichten
§ 48Paragraph 48,
Meldepflichten
(1)Absatz einsWird den Gemeindebediensteten in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie angehören, so haben sie dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu melden. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Meldung wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf; davon abweichend kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle aus Gründen, die in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, gelegen sind oder die in der amtlichen Tätigkeit selbst liegen, eine Meldepflicht verfügen.
(2)Absatz 2Ist eine Dienstverhinderung der Gemeindebediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, haben die Gemeindebediensteten dies unverzüglich ihrer Gemeinde zu melden. Auf Verlangen der Gemeinde haben sie sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
(3)Absatz 3Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, haben die Gemeindebediensteten der Gemeinde zu melden:
jede Veränderung ihrer Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung ihres unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,
Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe,
Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.
§ 49Paragraph 49,
Schutz vor Benachteiligung
Die Gemeindebediensteten, die im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter der Gemeinde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.Die Gemeindebediensteten, die im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter der Gemeinde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
§ 50Paragraph 50,
Meldung der Dienstverhinderung
(1)Absatz einsSind Gemeindebedienstete durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, ihren Dienst zu versehen, so haben sie dies ohne Verzug ihren Vorgesetzten anzuzeigen und auf deren Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.
(2)Absatz 2Gemeindebedienstete, die wegen Krankheit vom Dienst abwesend sind, sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihrer Vorgesetzten einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3)Absatz 3Kommen Gemeindebedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verlieren sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf ihre Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
§ 51Paragraph 51,
Nebenbeschäftigung
(1)Absatz einsNebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die Gemeindebediensteten außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausüben.
(2)Absatz 2Die Gemeindebediensteten dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3)Absatz 3Die Gemeindebediensteten?haben der Gemeinde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4)Absatz 4Die Gemeindebediensteten,
deren regelmäßige Wochendienstzeit nach § 44 herabgesetzt worden ist oderderen regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 44, herabgesetzt worden ist oder
die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nehmen oder
die sich in einem Karenzurlaub nach § 108 befindendie sich in einem Karenzurlaub nach Paragraph 108, befinden
dürfen eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Gemeinde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.dürfen eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Gemeinde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Absatz 2, sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5)Absatz 5Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts haben die Gemeindebediensteten jedenfalls zu melden.
(6)Absatz 6Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Gemeinde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.Die Ausübung einer aus den Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Absatz 5, ist von der Gemeinde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
§ 52Paragraph 52,
Abgabe eines Gutachtens
Die Gemeindebediensteten bedürfen für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben in einem Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Gemeinde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
§ 53Paragraph 53,
Geschenkannahme
(1)Absatz einsDen Gemeindebediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2)Absatz 2Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Absatz eins,
(3)Absatz 3Ehrengeschenke sind Gegenstände, die die Gemeindebediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergaben werden.
(4)Absatz 4Die Gemeindebediensteten dürfen Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie haben ihre Gemeinde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk zu
vereinnahmen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu verwerten und deren Erlös für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten zu verwenden.
(5)Absatz 5Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können den Gemeindebediensteten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
§ 54Paragraph 54,
Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise
und sonstige Sachleistungen
(1)Absatz einsDie Gemeinde hat den Gemeindebediensteten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.
(2)Absatz 2Wenn es dienstliche Gründe erfordern, sind die Gemeindebediensteten im Dienst verpflichtet,
eine Dienstkleidung zu tragen oder
sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen.
(3)Absatz 3Dienstausweise können folgende Daten der Gemeindebediensteten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder die Gemeindebediensteten diese wünschen:
ein fälschungssicheres Lichtbild,
die Bezeichnung der Dienststelle,
die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
den Vor- und den Familien- oder Nachnamen,
einen allfälligen akademischen Grad,
(4)Absatz 4Der Gemeinderat hat festzulegen, in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht, sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuweisen, und bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes getragen werden darf.
(5)Absatz 5Die Gemeindebediensteten haben die Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstigen Sachbehelfe, die ihnen zur Verfügung gestellt worden sind, sorgsam zu behandeln.
(6)Absatz 6Werden Gemeindebediensteten neben ihrem Bezug Sachleistungen gewährt, so haben sie hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung
hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird vom Gemeinderat allgemein oder im Einzelfall festgesetzt.
(7)Absatz 7Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Gemeinde geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum der Gemeindebediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.
III. HAUPTSTÜCKrömisch III. HAUPTSTÜCK
Rechte der Gemeindebediensteten
1. Abschnitt
Dienstbezüge
§ 55Paragraph 55,
Bezüge
(1)Absatz einsDen Gemeindebediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulagen, Kinderzulage, Ergänzungszulagen, Teuerungszulage).
(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, Funktionszulagen und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(3)Absatz 3Außer dem Monatsentgelt gebührt den Gemeindebediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsentgelts (und der Kinderzulage), die ihnen für den Monat der Auszahlung zustehen. Stehen Gemeindebediensteten während des Kalendervierteljahres, für das ihnen die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgelts, so gebührt ihnen als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
(4)Absatz 4Das Monatsentgelt bestimmt sich nach dem Entlohnungsschema und der Entlohnungsgruppe, in welche die Gemeindebediensteten eingereiht sind.
(5)Absatz 5Die Gemeindebediensteten sind bei ihrer Einstellung in jene Entlohnungsstufe einzureihen, die sich für die jeweilige Entlohnungsgruppe unter Zugrundelegung des Dienstalters (Vorrückungsstichtag) ergibt.
§ 56Paragraph 56,
Entlohnungsschema
(1)Absatz einsDas Entlohnungsschema I umfasst folgende Entlohnungsgruppen:Das Entlohnungsschema römisch eins umfasst folgende Entlohnungsgruppen:
gv1 = höherer Dienst
gv2 = gehobener Dienst
gv3 = Fachdienst
gv4 = mittlerer Dienst
gv5 = Hilfsdienst.
(2)Absatz 2Die in der Anlage 1 zum LBDG 1997 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamtinnen und Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II.Die in der Anlage 1 zum LBDG 1997 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamtinnen und Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch II.
Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe P1 die Entlohnungsgruppe gh1,
der Verwendungsgruppe P2 die Entlohnungsgruppe gh2,
der Verwendungsgruppe P3 die Entlohnungsgruppe gh3,
der Verwendungsgruppe P4 die Entlohnungsgruppe gh4,
der Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe gh5.
§ 57Paragraph 57,
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:
(Tabelle nicht darstellbar)
(2)Absatz 2Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
§ 58Paragraph 58,
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch II beträgt:
(Tabelle nicht darstellbar)
(2)Absatz 2Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3)Absatz 3Ergibt sich die Notwendigkeit, Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Gemeindebediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt ihnen für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätten, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.Ergibt sich die Notwendigkeit, Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas römisch II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Gemeindebediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas römisch II versehen werden, so gebührt ihnen für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätten, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.
§ 59Paragraph 59,
Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
Nicht vollbeschäftigte Gemeindebedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts; die Kinderzulage gebührt jedoch in ungekürzter Höhe.
§ 60Paragraph 60,
Monatsentgelt in der Ausbildungsphase
(1)Absatz einsIn der Ausbildungsphase gebührt das jeweilige Monatsentgelt (§ 55 Abs. 2) in einem um 5% verminderten Ausmaß.In der Ausbildungsphase gebührt das jeweilige Monatsentgelt (Paragraph 55, Absatz 2,) in einem um 5% verminderten Ausmaß.
(2)Absatz 2Als Ausbildungsphase gelten in den Entlohnungsgruppen gv1 und gv2 die ersten vier Jahre und in den Entlohnungsgruppen gv3 und gv4 die ersten zwei Jahre des Dienstverhältnisses.
(3)Absatz 3Auf die Zeit der Ausbildungsphase können
Zeiten, die die Gemeindebediensteten vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer gemäß § 67 Abs. 9 gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt haben undZeiten, die die Gemeindebediensteten vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer gemäß Paragraph 67, Absatz 9, gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt haben und
Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 67 Abs. 10 oder 11 zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind,Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach Paragraph 67, Absatz 10, oder 11 zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind,
angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Gemeindebediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
(4)Absatz 4Der Ablauf der Ausbildungsphase wird gehemmt, solange die Gemeindebediensteten eine für ihre gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert haben.
(5)Absatz 5Die Gemeinden haben die Gemeindebediensteten der jeweils in Betracht kommenden Grundausbildung zuzuweisen. Erfolgt die Zuweisung nicht so rechtzeitig, dass die Gemeindebediensteten die Grundausbildung innerhalb der nach Abs. 2 für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist abschließen können, gilt die Ausbildungsphase abweichend von Abs. 4 als mit dem Tag vollendet, der sich aus Abs. 2 ergibt.Die Gemeinden haben die Gemeindebediensteten der jeweils in Betracht kommenden Grundausbildung zuzuweisen. Erfolgt die Zuweisung nicht so rechtzeitig, dass die Gemeindebediensteten die Grundausbildung innerhalb der nach Absatz 2, für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist abschließen können, gilt die Ausbildungsphase abweichend von Absatz 4, als mit dem Tag vollendet, der sich aus Absatz 2, ergibt.
§ 61Paragraph 61,
Kinderzulage
(1)Absatz einsDie Gemeindebediensteten beziehen Kinderzulagen in der Höhe von 14,50 Euro monatlich - soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:Die Gemeindebediensteten beziehen Kinderzulagen in der Höhe von 14,50 Euro monatlich - soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Gemeindebediensteten angehören und die Gemeindebediensteten überwiegend für die Kosten des Unterhalts aufkommen.
(2)Absatz 2Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ASVG monatlich übersteigen.Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Absatz eins, wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 verfügt, die den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz ASVG monatlich übersteigen.
(3)Absatz 3Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur den Gemeindebediensteten, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Gemeindebediensteten vor.
(4)Absatz 4Dem Haushalt der Gemeindebediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Gemeindebediensteten deren Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5)Absatz 5Die Gemeindebediensteten sind verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweisen, dass sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt haben, binnen einem Monat nach Kenntnis, ihrer Gemeinde zu melden.
§ 62Paragraph 62,
Funktionszulage
(1)Absatz einsDie Leiterinnen und Leiter der Gemeindeämter beziehen ab dem dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihrer Bestellung folgenden Monatsersten, wird die Bestellung mit einem Monatsersten wirksam, ab diesem Tag, für die Dauer der Ausübung dieser Funktion eine Funktionszulage; sie beträgt in Euro monatlich:
in der in Gemeinden Euro
Funktions-
zulagen-
gruppe
1 bis 2000 Einwohner 450
2 von 2001 bis
3500 Einwohner 550
3 von 3501 bis
5000 Einwohner 650
4 über 5000 Einwohner 750
Die Ermittlung der Einwohnerzahl richtet sich nach § 25 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes.Die Ermittlung der Einwohnerzahl richtet sich nach Paragraph 25, des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes.
(2)Absatz 2Eine Zulage gemäß der der Einwohnerzahl der Gemeinde nach nächsthöheren Funktionszulagengruppe beziehen Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, die auf Grund des Umfangs der Gemeindegeschäfte im Hinblick auf die wirtschaftliche, touristische oder kulturelle Bedeutung der Gemeinde ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Gemeindegeschäfte zu tragen haben und diese Verantwortung über dem Maß an Verantwortung liegt, das Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern in Gemeinden der gleichen Funktionszulagengruppe zu tragen haben. Dies trifft auf folgende Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern zu:
Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern jener Gemeinden, die nach der Anlage A zur Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der ein Landesentwicklungsprogramm 2011 erlassen wird (LEP 2011), LGBl. Nr. 71/2011, alsLeiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern jener Gemeinden, die nach der Anlage A zur Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der ein Landesentwicklungsprogramm 2011 erlassen wird (LEP 2011), Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2011,, als
Zentrale Standorte der Stufen 1 bis 3 (Z 3.1.2.2. und 3.1.2.3. der Anlage A) oderZentrale Standorte der Stufen 1 bis 3 (Ziffer 3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2 und 3.1.2.3. der Anlage A) oder
Betriebs-, Gewerbe- und Industriestandorte oder Industriekernzonen (Z 3.1.3.3. und 3.1.3.5. der Anlage A) oderBetriebs-, Gewerbe- und Industriestandorte oder Industriekernzonen (Ziffer 3 Punkt eins Punkt 3 Punkt 3 und 3.1.3.5. der Anlage A) oder
touristische Aufenthaltsstandorte der Stufe 2 (Z 3.1.4.2. der Anlage A)touristische Aufenthaltsstandorte der Stufe 2 (Ziffer 3 Punkt eins Punkt 4 Punkt 2, der Anlage A)
gelten;
Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern jener Gemeinden, die gemäß § 1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Einteilung der Gemeinden in Ortsklassen, LGBl. Nr. 77/2012, in die Ortsklasse I eingestuft sind.Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern jener Gemeinden, die gemäß Paragraph eins, der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Einteilung der Gemeinden in Ortsklassen, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2012,, in die Ortsklasse römisch eins eingestuft sind.
(3)Absatz 3Eine Zulage gemäß der der Einwohnerzahl des Gemeindeverbandes oder der Verwaltungsgemeinschaft nach nächsthöheren Funktionszulagengruppe beziehen Leiterinnen und Leiter von Ämtern von Gemeindeverbänden und Verwaltungsgemeinschaften. In diesen Fällen ist Abs. 2 nicht anzuwenden.Eine Zulage gemäß der der Einwohnerzahl des Gemeindeverbandes oder der Verwaltungsgemeinschaft nach nächsthöheren Funktionszulagengruppe beziehen Leiterinnen und Leiter von Ämtern von Gemeindeverbänden und Verwaltungsgemeinschaften. In diesen Fällen ist Absatz 2, nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern gebührt die Funktionszulage
in einem um 50% der Differenz zwischen der Funktionszulage ihrer Funktionszulagengruppe nach Abs. 1 und der Funktionszulage der nächsthöheren Funktionszulagengruppe nach Abs. 1 erhöhten Ausmaß, wenn die Gemeinde aus zwei bis vier Ortsteilen besteht,in einem um 50% der Differenz zwischen der Funktionszulage ihrer Funktionszulagengruppe nach Absatz eins und der Funktionszulage der nächsthöheren Funktionszulagengruppe nach Absatz eins, erhöhten Ausmaß, wenn die Gemeinde aus zwei bis vier Ortsteilen besteht,
in einem um 100% der Differenz zwischen der Funktionszulage ihrer Funktionszulagengruppe nach Abs. 1 und der Funktionszulage der nächsthöheren Funktionszulagengruppe nach Abs. 1 erhöhten Ausmaß, wenn die Gemeinde aus mehr als vier Ortsteilen besteht.in einem um 100% der Differenz zwischen der Funktionszulage ihrer Funktionszulagengruppe nach Absatz eins und der Funktionszulage der nächsthöheren Funktionszulagengruppe nach Absatz eins, erhöhten Ausmaß, wenn die Gemeinde aus mehr als vier Ortsteilen besteht.
(5)Absatz 5Die Funktionszulage für Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß § 18 Abs. 6 beträgt 25%, für Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß § 18 Abs. 7 30% der Zulage gemäß Abs. 1 bis 4.Die Funktionszulage für Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß Paragraph 18, Absatz 6, beträgt 25%, für Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß Paragraph 18, Absatz 7, 30% der Zulage gemäß Absatz eins bis 4.
(6)Absatz 6Eine Funktionszulage gebührt für die Dauer der Ausübung der jeweiligen Funktion auch den Gemeindebediensteten, die nicht unter die Abs. 1 bis 5 fallen, wenn sie ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen haben, wenn diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Gemeindebedienstete in gleicher entgeltrechtlicher Stellung zu tragen haben. Eine Funktionszulage gebührt nicht, wenn die Verantwortung bereits mit dem Monatsentgelt abgegolten wird.Eine Funktionszulage gebührt für die Dauer der Ausübung der jeweiligen Funktion auch den Gemeindebediensteten, die nicht unter die Absatz eins bis 5 fallen, wenn sie ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen haben, wenn diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Gemeindebedienstete in gleicher entgeltrechtlicher Stellung zu tragen haben. Eine Funktionszulage gebührt nicht, wenn die Verantwortung bereits mit dem Monatsentgelt abgegolten wird.
(7)Absatz 7Die Funktionszulage gemäß Abs. 6 ist in einem Prozentsatz der Zulage gemäß Abs. 1 bis 4 zu bemessen. Sie darf 50% dieser Zulage nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze ist die Funktionszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.Die Funktionszulage gemäß Absatz 6, ist in einem Prozentsatz der Zulage gemäß Absatz eins bis 4 zu bemessen. Sie darf 50% dieser Zulage nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze ist die Funktionszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.
(8)Absatz 8Die Abberufung von der einen Anspruch auf
Funktionszulage begründenden Funktion bedarf nicht der Zustimmung der Gemeindebediensteten.
(9)Absatz 9Durch die Funktionszulage gelten alle Mehraufwendungen (§ 85) der Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Mehraufwendungen im Zusammenhang mit auswärtigen Dienstverrichtungen (§ 85 Abs. 2) oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Standesbeamtin oder -beamter als abgegolten.Durch die Funktionszulage gelten alle Mehraufwendungen (Paragraph 85,) der Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Mehraufwendungen im Zusammenhang mit auswärtigen Dienstverrichtungen (Paragraph 85, Absatz 2,) oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Standesbeamtin oder -beamter als abgegolten.
(10)Absatz 10Abs. 4 gilt nicht, wenn Abs. 2 anzuwenden ist.Absatz 4, gilt nicht, wenn Absatz 2, anzuwenden ist.
§ 63Paragraph 63,
Teuerungszulage
Zur Anpassung des Monatsentgelts und der in § 62 angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten kann die Landesregierung Teuerungszulagen - und zwar in Hundertsätzen - festsetzen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen Zulagen verschieden hoch festgesetzt werden.Zur Anpassung des Monatsentgelts und der in Paragraph 62, angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten kann die Landesregierung Teuerungszulagen - und zwar in Hundertsätzen - festsetzen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen Zulagen verschieden hoch festgesetzt werden.
§ 64Paragraph 64,
Anfall und Einstellung des Monatsentgelts
(1)Absatz einsDer Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantritts.
(2)Absatz 2Bei Änderungen des Monatsentgelts ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
(3)Absatz 3Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch die Gemeinde ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt der Gemeindebediensteten trifft, so behalten diese ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch die Gemeinde hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie durch anderweitige Verwendung erworben haben. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraums hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(4)Absatz 4Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsentgelts, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgelts.
(5)Absatz 5Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf die Kinderzulage sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind auf die Kinderzulage sinngemäß anzuwenden.
§ 65Paragraph 65,
Auszahlung
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und spätestens am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses, auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2)Absatz 2Die Sonderzahlungen sind spätestens auszuzahlen:
für das erste Kalendervierteljahr am 15. März,
für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni,
für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September
für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheiden Gemeindebedienstete vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3)Absatz 3Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(4)Absatz 4Die Gemeindebediensteten sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihnen gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. Die im ersten Satz angeführte Verpflichtung gilt nicht für Gemeindebedienstete, die für einen vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden.Die Gemeindebediensteten sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihnen gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Absatz eins und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. Die im ersten Satz angeführte Verpflichtung gilt nicht für Gemeindebedienstete, die für einen vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden.
§ 66Paragraph 66,
Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen
(1)Absatz einsFür die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag (§ 67) maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Entlohnungsgruppe in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum sieben Jahre, ansonsten vier Jahre.Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag (Paragraph 67,) maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Entlohnungsgruppe in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum sieben Jahre, ansonsten vier Jahre.
(2)Absatz 2Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des siebenjährigen Zeitraums folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die vier- oder siebenjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
§ 67Paragraph 67,
Vorrückungsstichtag
(1)Absatz einsDer Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 12 bis 15 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 12 bis 15 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
die im Abs. 3 angeführten Zeiten zur Gänze,die im Absatz 3, angeführten Zeiten zur Gänze,
sonstige Zeiten, die
die Erfordernisse der Abs. 10 oder 11 erfüllen, zur Gänze,die Erfordernisse der Absatz 10, oder 11 erfüllen, zur Gänze,
die die Erfordernisse der Abs. 10 oder 11 nicht erfüllen,die die Erfordernisse der Absatz 10, oder 11 nicht erfüllen,
bis zu drei Jahren zur Gänze und
bis zu weiteren elf Jahren zur Hälfte.
(2)Absatz 2Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 3 Z 6 vorangesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d vorangesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedochDas Ausmaß der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a und Absatz 3, Ziffer 6, vorangesetzten Zeiten und der gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera d, vorangesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
eine Ausbildung gemäß Abs. 3 Z 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;eine Ausbildung gemäß Absatz 3, Ziffer 6, abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;
eine Lehre gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.eine Lehre gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera d, abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.
(3)Absatz 3Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen:
die Zeit, die
in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
als Lehrkraft
an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
an der Akademie der bildenden Künste oder
an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder
an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
zurückgelegt worden ist;
die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes;
die Zeit, in der auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes ein Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% bestanden hat;
die Zeit
des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes oder der Einführung in das praktische Lehramt,
der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
der nach dem Ärztegesetz 1998 zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia VBG oder nach dem 1a. Abschnitt des Bgld. LVBG 2013 oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,der Eignungsausbildung nach den Paragraphen 2 b bis 2d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt römisch eins a VBG oder nach dem 1a. Abschnitt des Bgld. LVBG 2013 oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,
einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes anzuwenden waren,
in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;
die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Beamtinnen und Beamte in der Anlage 1 des LBDG 1997 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten
in der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus,
in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus
vorgeschrieben ist;
bei Gemeindebediensteten, die in die Entlohnungsgruppen gv1, gv2 oder l2 aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
an einer höheren Schule oder
- solange die Gemeindebediensteten damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich
abgelegt haben - an einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Gemeindebediensteten den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätten erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen
Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für die Gemeindebediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;
die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge), das für die Gemeindebediensteten in der Entlohnungsgruppe gv1 Aufnahmeerfordernis ist.
(4)Absatz 4Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 3 Z 8 umfasstDie Anrechnung eines Studiums gemäß Absatz 3, Ziffer 8, umfasst
bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002 oder das FHStG anzuwenden sind, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehenebei Diplomstudien gemäß Paragraph 54, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene
Studiendauer;
bei Studien, auf die ausschließlich das UniStG und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 des UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des Paragraph 77, Absatz 2, UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung aufgrund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder
ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der Z 1 bis Z 4 ergeben würde;ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der Ziffer eins bis Ziffer 4, ergeben würde;
bei Studien, auf die keine der Z 1 bis Z 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage festgesetzte Ausmaß.bei Studien, auf die keine der Ziffer eins bis Ziffer 5, zutrifft, höchstens das in der Anlage festgesetzte Ausmaß.
(5)Absatz 5Haben die Gemeindebediensteten nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktorratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
war auf dieses Doktoratsstudium weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder
wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
ist gemäß Abs. 3 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,ist gemäß Absatz 3, Ziffer 8, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,
wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Abs. 3 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauerwird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Absatz 3, Ziffer 8, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer
für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags zu
berücksichtigen.
(6)Absatz 6Haben die Gemeindebediensteten nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage 1 des UniStG vorgesehene Höchstausmaß.
(7)Absatz 7Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 3 Z 8 in der nach den Abs. 5 oder 6 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Landesbeamtinnen und Landesbeamte lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.Das Doktoratsstudium ist gemäß Absatz 3, Ziffer 8, in der nach den Absatz 5, oder 6 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Landesbeamtinnen und Landesbeamte lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
(8)Absatz 8Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 3 Z 7 und 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Absatz 3, Ziffer 7 und 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(9)Absatz 9Soweit Abs. 3 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten als Lehrkraft von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sieSoweit Absatz 3, die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten als Lehrkraft von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, deren oder dessen
Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, oder
nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29.12.1964, 1229/1964, mit der Türkei, geschlossen worden ist, oder
bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind,bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,) zurückgelegt worden sind,
bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.
(10)Absatz 10Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen die Gemeindebediensteten eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben haben, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung der Gemeindebediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, in denen die Gemeindebediensteten eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben haben, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung der Gemeindebediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:
in den Entlohnungsgruppen gv1, gv2 oder in gleichwertigen Entlohnungsgruppen fünf Jahre,
in den Entlohnungsgruppen gv3, h1 oder in gleichwertigen Entlohnungsgruppen drei Jahre und
in allen anderen Entlohnungsgruppen zwei Jahre.
(11)Absatz 11Zeiten gemäß Abs. 10 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,Zeiten gemäß Absatz 10, sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nach Abs. 10 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind undsoweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nach Absatz 10, oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
die Gemeindebediensteten bei Beginn des nunmehrigen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausüben.
(12)Absatz 12Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Absatz eins,
ausgeschlossen:
die Zeit, die nach Abs. 3 Z 1 oder Z 4 lit. e, f oder g oder nach Abs. 9 zu berücksichtigen wäre, wenn die Gemeindebediensteten auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss beziehen, es sei denn, dass der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zur Gemeinde zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,die Zeit, die nach Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera e,, f oder g oder nach Absatz 9, zu berücksichtigen wäre, wenn die Gemeindebediensteten auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss beziehen, es sei denn, dass der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zur Gemeinde zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,
die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,
die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubs), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubs), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
(13)Absatz 13Die im Abs. 3 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 68 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sieDie im Absatz 3, Ziffer eins und 4 Litera d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß Paragraph 68, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Entlohnungsgruppen l2a begonnen hat, vor Erfüllung des Erfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Erfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in der Entlohnungsgruppen gv1 begonnen hat, vor der Erfüllung des für entsprechend eingestufte Landesbeamtinnen und Landesbeamte vorgeschriebenen Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Anstellungserfordernisses liegen, das bei
entsprechend eingestuften Landesbeamtinnen und Landesbeamten das erstgenannte Ernennungserfordernis
ersetzt oder an seine Stelle tritt;
in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.in den Fällen der Ziffer eins und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
(14)Absatz 14Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 3 Z 7 und 8 und Abs. 10 und 11 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 13 Z 1 oder 2 zutreffen.Die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Absatz 3, Ziffer 7 und 8 und Absatz 10 und 11 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 13, Ziffer eins, oder 2 zutreffen.
(15)Absatz 15Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 6 Abs. 6 des Opferfürsorgegesetzes - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 3 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 3 Z 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des Paragraph 6, Absatz 6, des Opferfürsorgegesetzes - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Absatz 3, Ziffer 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Absatz 3, Ziffer 7, oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(16)Absatz 16Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und soll möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme der Gemeindebediensteten festgestellt werden.
(17)Absatz 17Werden Gemeindebedienstete in eine der im Abs. 3 Z 6 angeführten Entlohnungsgruppen überstellt, so ist deren Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 Z 5 bis 8 eine Verbesserung für ihre neue Entlohnungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 12, 14 und 15 anzuwenden.Werden Gemeindebedienstete in eine der im Absatz 3, Ziffer 6, angeführten Entlohnungsgruppen überstellt, so ist deren Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 eine Verbesserung für ihre neue Entlohnungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Absatz 12,, 14 und 15 anzuwenden.
(18)Absatz 18Vollenden Gemeindebedienstete der Entlohnungsgruppe gv1
das Studium, das für eine entsprechende Einstufung als Landesbeamtin oder Landesbeamter als Ernennungserfordernis vorgeschrieben ist, oder
das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium
erst nach ihrer Einstufung in diese Entlohnungsgruppe, ist ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 Z 8 oder der Abs. 4 bis 8, 13 oder 14 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisseserst nach ihrer Einstufung in diese Entlohnungsgruppe, ist ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 3, Ziffer 8, oder der Absatz 4 bis 8, 13 oder 14 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses
abgeschlossen gewesen wäre.
§ 68Paragraph 68,
Überstellung
(1)Absatz einsÜberstellung ist die Einreihung von Gemeindebediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.
(2)Absatz 2Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
Entlohnungsgruppen gv2, gv3, gv4, gv5, gh1 bis gh5;
(3)Absatz 3Werden Gemeindebedienstete aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so ändern sich deren Entlohnungsstufen und Vorrückungstermine nicht.Werden Gemeindebedienstete aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Absatz 2, überstellt, so ändern sich deren Entlohnungsstufen und Vorrückungstermine nicht.
(4)Absatz 4Werden Gemeindebedienstete aus einer Entlohnungsgruppe in eine höhere Entlohnungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebühren ihnen diejenige Entlohnungsstufe und derjenige Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn sie die Zeiten, die für die Vorrückung in ihrer bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend waren, in einem um sechs Jahre übersteigenden Ausmaß in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätten; für Gemeindebedienstete mitWerden Gemeindebedienstete aus einer Entlohnungsgruppe in eine höhere Entlohnungsgruppe einer anderen Ziffer des Absatz 2, überstellt, so gebühren ihnen diejenige Entlohnungsstufe und derjenige Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn sie die Zeiten, die für die Vorrückung in ihrer bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend waren, in einem um sechs Jahre übersteigenden Ausmaß in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätten; für Gemeindebedienstete mit
abgeschlossener Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.1 LBDG 1997 beträgt dieses Ausmaß vier Jahre.abgeschlossener Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt eins, LBDG 1997 beträgt dieses Ausmaß vier Jahre.
(5)Absatz 5Erfüllen Gemeindebediensteten das im Abs. 4 angeführte Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.1 LBDG 1997 erst nach der Überstellung in die Entlohnungsgruppe a, sind ihre Entlohnungsstufe und ihr Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag des Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.Erfüllen Gemeindebediensteten das im Absatz 4, angeführte Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt eins, LBDG 1997 erst nach der Überstellung in die Entlohnungsgruppe a, sind ihre Entlohnungsstufe und ihr Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag des Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Absatz 4, neu festzusetzen.
(6)Absatz 6Werden Gemeindebedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so gebühren ihnen die Entlohnungsstufe und Vorrückungstermin, die sich ergeben hätten, wenn sie die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, als Gemeindebedienstete der niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätten.
(7)Absatz 7Sind Gemeindebedienstete in eine höhere
Entlohnungsgruppe überstellt worden und werden sie nachher in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so sind sie so zu behandeln, als ob sie bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe geblieben wären, aus der sie in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden sind.
§ 69Paragraph 69,
Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung
(1)Absatz einsIst nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das den Gemeindebediensteten jeweils in ihrer bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt den Gemeindebediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.
(2)Absatz 2Die Ergänzungszulage ist nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn die Gemeindebediensteten
in ein anderes Entlohnungsschema oder
in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt werden.
(3)Absatz 3Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im § 55 Abs. 1 angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen ist jedoch die Funktionszulage.Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im Paragraph 55, Absatz eins, angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen ist jedoch die Funktionszulage.
§ 70Paragraph 70,
Vorschuss und Geldaushilfe
(1)Absatz einsDen Gemeindebediensteten kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 Euro gewährt werden, wenn sie
unverschuldet in Notlage geraten sind oder
sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2)Absatz 2Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheiden die Gemeindebediensteten vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienstverhältnis aus, so sind zur Rückzahlung die den ausscheidenden Gemeindebediensteten zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sind auf Gemeindebedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.Die Absatz eins und 2 sind auf Gemeindebedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4Sind Gemeindebedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihnen auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(5)Absatz 5Geldaushilfen anlässlich der Geburt eines Kindes (Geburtsaushilfe), anlässlich der Eheschließung (Heiratsaushilfe) oder anlässlich des Weihnachtsfestes (Weihnachtsbeihilfe) dürfen nur unter jenen Voraussetzungen und höchstens in jenem Ausmaß gewährt werden, wie sie für Landesbedienstete vorgesehen sind. Eine Pauschalierung oder Umwandlung in Sachbezüge ist hiebei zulässig.
(6)Absatz 6Den Gemeindebediensteten, gegen die Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, sind für die ihnen nachweislich zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf deren Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung zu gewähren, wenn das Strafverfahren eingestellt oder ein Freispruch gefällt worden ist.Den Gemeindebediensteten, gegen die Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, sind für die ihnen nachweislich zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf deren Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung zu gewähren, wenn das Strafverfahren eingestellt oder ein Freispruch gefällt worden ist.
§ 71Paragraph 71,
Ansprüche bei Dienstverhinderung
(1)Absatz einsSind Gemeindebedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, so behalten sie den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(2)Absatz 2Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die die Gemeindebediensteten eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50% beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70% beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die die Gemeindebediensteten eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50% beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Absatz eins, angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70% beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Absatz eins, angeführten Zeiträume angerechnet wird.
(3)Absatz 3Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt den Gemeindebediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgelts und der Kinderzulage.Dauert die Dienstverhinderung über die in den Absatz eins und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt den Gemeindebediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgelts und der Kinderzulage.
(4)Absatz 4Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.Die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Absatz 6, etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5)Absatz 5Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6)Absatz 6Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls, die die Gemeindebediensteten nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, können die Leistungen der Gemeinde gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls, die die Gemeindebediensteten nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, können die Leistungen der Gemeinde gemäß Absatz eins und 3 über die in den Absatz eins bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
(7)Absatz 7Werden Gemeindebedienstete nach Antritt des Dienstes durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung gehindert, so gebühren ihnen das Monatsentgelt und die Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8)Absatz 8Weiblichen Gemeindebediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Regelungen nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbots gebührenden Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung darauf. § 55 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschäftigungsverbots nach dem Bgld. MVKG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.Weiblichen Gemeindebediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach Paragraph 4, Absatz eins bis 3 und Paragraph 7, Absatz eins, Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Regelungen nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbots gebührenden Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung darauf. Paragraph 55, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschäftigungsverbots nach dem Bgld. MVKG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Absatz eins,
(9)Absatz 9Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Die Gemeinde hat den Gemeindebediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern die Gemeindebediensteten bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten haben und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Händen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine von den Gemeindebediensteten der Gemeinde bekanntgegebene Wohnadresse.Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Absatz 7, ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Die Gemeinde hat den Gemeindebediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern die Gemeindebediensteten bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten haben und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Händen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine von den Gemeindebediensteten der Gemeinde bekanntgegebene Wohnadresse.
(10)Absatz 10Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem inländischen Gemeindeverband sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige
Dienstverhältnis durch Kündigung seitens der Dienstgeberin oder des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 7 zuzurechnen.Dienstverhältnis durch Kündigung seitens der Dienstgeberin oder des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Absatz eins und 7 zuzurechnen.
§ 72Paragraph 72,
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
(1)Absatz einsZu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Gemeinde zu ersetzen.
(2)Absatz 2Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Dienstverhältnis gebührenden Leistungen
hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so sind die Ersatzpflichtigen zum Ersatz zu verhalten.
(3)Absatz 3Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
§ 73Paragraph 73,
Verjährung
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2)Absatz 2Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 72) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 72,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3)Absatz 3Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch die Gemeindebediensteten gegenüber der Gemeinde die Verjährung unterbricht.
(5)Absatz 5Bringen die Gemeindebediensteten innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen
Entscheidung oder - falls die Gemeinde binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft - nach Ablauf dieser Frist keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.
2. Abschnitt
Nebengebühren
§ 74Paragraph 74,
Anspruch auf Nebengebühren
(1)Absatz einsEin Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf das Monatsentgelt besteht. Nebengebühren sind:
die Überstundenvergütung (§ 76)die Überstundenvergütung (Paragraph 76,)
die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 77)die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 77,)
die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 78 )die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (Paragraph 78, )
die Journaldienstzulage (§ 79)die Journaldienstzulage (Paragraph 79,)
die Bereitschaftsentschädigung (§ 80)die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 80,)
die Mehrleistungszulage (§ 81)die Mehrleistungszulage (Paragraph 81,)
die Belohnung (§ 82)die Belohnung (Paragraph 82,)
die Erschwerniszulage (§ 83)die Erschwerniszulage (Paragraph 83,)
die Gefahrenzulage (§ 84)die Gefahrenzulage (Paragraph 84,)
die Aufwandsentschädigung (§ 85)die Aufwandsentschädigung (Paragraph 85,)
die Fehlgeldentschädigung (§ 86)die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 86,)
die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes (§ 87)die Vergütung nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes (Paragraph 87,)
(2)Absatz 2Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.Die unter Absatz eins, Ziffer eins,, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3)Absatz 3Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und istDas Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist
bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Monatsentgelts,
bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung,bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung,
bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Prozentsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung undbei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Prozentsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung und
bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag
festzusetzen.
(4)Absatz 4Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsentgelt im Voraus auszuzahlen.
(5)Absatz 5Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen die Gemeindebediensteten den Anspruch auf das Monatsentgelt behalten, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Sind die Gemeindebediensteten aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.
(6)Absatz 6Die pauschalierte Nebengebühr ruht auch während der Zeit einer Entgeltkürzung gemäß § 71 Abs. 3 und 7.Die pauschalierte Nebengebühr ruht auch während der Zeit einer Entgeltkürzung gemäß Paragraph 71, Absatz 3 und 7.
(7)Absatz 7Die pauschalierte Nebengebühr kann jederzeit auch ohne Zustimmung der Gemeindebediensteten neu bemessen werden. Sie ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung der Entscheidung über die Neubemessung folgenden Monatsersten wirksam.
(8)Absatz 8Treten Gemeindebedienstete mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
nach Ablauf eines Karenzurlaubs oder einer Karenz oder
im Anschluss an einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst
erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihnen für den betreffenden Kalendermonat für jeden Kalendertag bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes nur der verhältnismäßige Teil dieser Nebengebühr.
§ 75Paragraph 75,
Nebengebühren bei herabgesetzter Wochendienstzeit
und bei Teilzeitbeschäftigung
(1)Absatz einsFür Zeiträume, in denen
die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 43, 44 oder 47 herabgesetzt ist oderdie regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 43,, 44 oder 47 herabgesetzt ist oder
die Gemeindebediensteten eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen,
gebühren den Gemeindebediensteten abweichend vom § 74 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 74 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 74 Abs. 7 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 oder 2.gebühren den Gemeindebediensteten abweichend vom Paragraph 74, Absatz 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Paragraph 74, Absatz 7, mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Ziffer eins, oder 2.
(2)Absatz 2Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 74 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 74 Abs. 7 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 2 gilt.Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des Paragraph 74, Absatz 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Paragraph 74, Absatz 7, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 gilt.
§ 76Paragraph 76,
Überstundenvergütung
(1)Absatz einsDen Gemeindebediensteten gebührt für Überstunden, die
gemäß § 41 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 im Verhältnis 1:1 in Freizeitgemäß Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 3, oder Absatz 5, Ziffer 3, im Verhältnis 1:1 in Freizeit
ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.
(2)Absatz 2Die Überstundenvergütung umfasst
im Falle des § 41 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,im Falle des Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 2, oder Absatz 5, Ziffer 2, die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
im Falle des § 41 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 den Überstundenzuschlag.im Falle des Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 3, oder Absatz 5, Ziffer 3, den Überstundenzuschlag.
(3)Absatz 3Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33 fache Anzahl der für die Gemeindebediensteten gemäß § 33 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt und den Zulagen der Gemeindebediensteten.Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33 fache Anzahl der für die Gemeindebediensteten gemäß Paragraph 33, Absatz 2, geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt und den Zulagen der Gemeindebediensteten.
(4)Absatz 4Der Überstundenzuschlag beträgt
für Überstunden gemäß § 41 Abs. 4für Überstunden gemäß Paragraph 41, Absatz 4,
außerhalb der Nachtzeit 50%,
während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) 100% und
für Überstunden gemäß § 41 Abs. 5 25%für Überstunden gemäß Paragraph 41, Absatz 5, 25%
der Grundvergütung.
(5)Absatz 5Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 41 Abs. 8 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der Gemeindebediensteten nicht in Betracht kommt.Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im Paragraph 41, Absatz 8, angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der Gemeindebediensteten nicht in Betracht kommt.
(6)Absatz 6Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Gemeindebediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7)Absatz 7Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(8)Absatz 8Wären zusätzliche Dienstleistungen von teilzeitbeschäftigten Gemeindebediensteten oder zusätzliche Dienstleistungen nach § 45 Abs. 3, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 33 Abs. 2 oder 7 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.Wären zusätzliche Dienstleistungen von teilzeitbeschäftigten Gemeindebediensteten oder zusätzliche Dienstleistungen nach Paragraph 45, Absatz 3,, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 33, Absatz 2, oder 7 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
(9)Absatz 9Der Zuschlag nach Abs. 4 Z 2 gebührt nicht, wenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendermonats im Durchschnitt nicht überschritten wird.Der Zuschlag nach Absatz 4, Ziffer 2, gebührt nicht, wenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendermonats im Durchschnitt nicht überschritten wird.
§ 77Paragraph 77,
Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
(1)Absatz einsGemeindebedienstete, für die ein Dienstplan gemäß § 33 Abs. 7 gilt, gebührt für die über die im § 33 Abs. 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.Gemeindebedienstete, für die ein Dienstplan gemäß Paragraph 33, Absatz 7, gilt, gebührt für die über die im Paragraph 33, Absatz 2, angeführte Wochendienstzeit hinausgehende in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2)Absatz 2Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Gemeindebedienstete gleicher Entlohnungsgruppen ist zulässig.
(3)Absatz 3Auf die Pauschalvergütung ist § 74 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 7 anzuwenden.Auf die Pauschalvergütung ist Paragraph 74, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3 bis 7 anzuwenden.
§ 78Paragraph 78,
Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
(1)Absatz einsSoweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt den Gemeindebediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 76 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.Soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, gebührt den Gemeindebediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 76, eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2)Absatz 2Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 76 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100% und ab der neunten Stunde 200% der Grundvergütung.Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 76, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100% und ab der neunten Stunde 200% der Grundvergütung.
(3)Absatz 3Für Zeiten zusätzlicher Dienstleistungen teilzeitbeschäftigter Gemeindebediensteter und Zeiten zusätzlicher Dienstleistungen nach § 45 Abs. 3 beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25% und ab der neunten Stunde 50%.Für Zeiten zusätzlicher Dienstleistungen teilzeitbeschäftigter Gemeindebediensteter und Zeiten zusätzlicher Dienstleistungen nach Paragraph 45, Absatz 3, beträgt der Zuschlag abweichend von Absatz 2, für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25% und ab der neunten Stunde 50%.
(4)Absatz 4Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden die Gemeindebediensteten turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; werden die Gemeindebediensteten während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(5)Absatz 5Den unter Abs. 4 fallenden Gemeindebediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebühren für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5‰ des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung.Den unter Absatz 4, fallenden Gemeindebediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebühren für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5‰ des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung.
(6)Absatz 6§ 76 Abs. 7 bis 9 ist anzuwenden.Paragraph 76, Absatz 7 bis 9 ist anzuwenden.
§ 79Paragraph 79,
Journaldienstzulage
(1)Absatz einsGemeindebedienstete, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaft und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 76 und 78 eine Journaldienstzulage.Gemeindebedienstete, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaft und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den Paragraphen 76 und 78 eine Journaldienstzulage.
(2)Absatz 2Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
(3)Absatz 3Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Gemeindebedienstete im Monat nicht öfter als zweimal zu einem Journaldienst herangezogen werden; in diesem Fall sind die Journaldienststunden bis zum Ende des auf die Leistung des Journaldienstes folgenden Monats durch Freizeit auszugleichen.Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn Gemeindebedienstete im Monat nicht öfter als zweimal zu einem Journaldienst herangezogen werden; in diesem Fall sind die Journaldienststunden bis zum Ende des auf die Leistung des Journaldienstes folgenden Monats durch Freizeit auszugleichen.
§ 80Paragraph 80,
Bereitschaftsentschädigung
(1)Absatz einsGemeindebedienstete, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 76 bis 79 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.Gemeindebedienstete, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 76 bis 79 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2)Absatz 2Gemeindebedienstete, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in ihrer Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt der von ihnen zu beobachtender Umstände ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen haben, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 76 bis 79 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfallsGemeindebedienstete, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in ihrer Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt der von ihnen zu beobachtender Umstände ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen haben, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 76 bis 79 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls
vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3)Absatz 3Gemeindebedienstete, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 76 bis 79 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.Gemeindebedienstete, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 76 bis 79 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
§ 81Paragraph 81,
Mehrleistungszulagen
(1)Absatz einsGemeindebedienstete, die eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringen, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2)Absatz 2Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.
§ 82Paragraph 82,
Belohnung
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können Gemeindebediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden. Belohnungen können auch aus sonstigen besonderen Anlässen gewährt werden.
§ 83Paragraph 83,
Erschwerniszulage
(1)Absatz einsGemeindebediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, gebührt eine Erschwerniszulage. Davon ausgenommen ist die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen.
(2)Absatz 2Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
§ 84Paragraph 84,
Gefahrenzulage
(1)Absatz einsGemeindebediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2)Absatz 2Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
§ 85Paragraph 85,
Aufwandsentschädigung
(1)Absatz einsGemeindebedienstete haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung ihres Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2)Absatz 2Der Ersatz des Mehraufwandes, der Gemeindebediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung entsteht, ist, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des III. Hauptstückes zu bemessen.Der Ersatz des Mehraufwandes, der Gemeindebediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung entsteht, ist, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des römisch III. Hauptstückes zu bemessen.
§ 86Paragraph 86,
Fehlgeldentschädigung
(1)Absatz einsGemeindebedienstete, die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld beschäftigt sind, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihnen durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2)Absatz 2Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
§ 87Paragraph 87,
Vergütung nach § 23 des VolksgruppengesetzesVergütung nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes
(1)Absatz einsGemeindebedienstete, die bei einer Gemeinde beschäftigt sind, die in der auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 3 des Volksgruppengesetzes ergangenen Verordnung angeführt sind, die die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes beherrschen und diese Sprache in Vollziehung des Volksgruppengesetzes tatsächlich verwenden, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.Gemeindebedienstete, die bei einer Gemeinde beschäftigt sind, die in der auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Volksgruppengesetzes ergangenen Verordnung angeführt sind, die die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Volksgruppengesetzes beherrschen und diese Sprache in Vollziehung des Volksgruppengesetzes tatsächlich verwenden, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.
(2)Absatz 2Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage. Sie ist nach Art und Umfang der tatsächlichen Anwendung der Sprache gemäß Abs. 1 in Prozentsätzen der im § 52c LBBG 2001 angeführten Dienstzulage zu bemessen.Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage. Sie ist nach Art und Umfang der tatsächlichen Anwendung der Sprache gemäß Absatz eins, in Prozentsätzen der im Paragraph 52 c, LBBG 2001 angeführten Dienstzulage zu bemessen.
(3)Absatz 3Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergütung ist § 74 Abs. 5, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergütung ist Paragraph 74, Absatz 5,, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Sind - bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres - erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Abs. 2 eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.Sind - bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres - erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Absatz 2, eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.
(5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 sind auf Gemeindebedienstete, die eine Dienstzulage gemäß § 6 Abs. 2 des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes beziehen, und auf Gemeindebedienstete, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Abs. 1 ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellte Dolmetscherinnen oder Dolmetscher oder Übersetzerinnen oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.Die Absatz eins bis 4 sind auf Gemeindebedienstete, die eine Dienstzulage gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes beziehen, und auf Gemeindebedienstete, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Absatz eins, ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellte Dolmetscherinnen oder Dolmetscher oder Übersetzerinnen oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.
3. Abschnitt
Sonstige Zuwendungen
§ 88Paragraph 88,
Fahrtkostenzuschuss
(1)Absatz einsGemeindebediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
die kürzeste einfache Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mindestens elf Kilometer beträgt und
sie diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig
zurücklegen.
(2)Absatz 2Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1,21 Euro pro Kilometer der kürzesten einfachen Wegstrecke nach Abs. 1 Z 1 und darf jenen Betrag nicht übersteigen, der für eine Wegstrecke nach Abs. 1 Z 1 von 80 km gebührt.Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1,21 Euro pro Kilometer der kürzesten einfachen Wegstrecke nach Absatz eins, Ziffer eins und darf jenen Betrag nicht übersteigen, der für eine Wegstrecke nach Absatz eins, Ziffer eins, von 80 km gebührt.
(3)Absatz 3Für die Ermittlung der Kilometerzahl ist die Wegstrecke im Sinne des Abs. 1 Z 1 - mit Ausnahme einer Wegstrecke von weniger als elf Kilometern - auf volle Kilometer kaufmännisch zu runden.Für die Ermittlung der Kilometerzahl ist die Wegstrecke im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, - mit Ausnahme einer Wegstrecke von weniger als elf Kilometern - auf volle Kilometer kaufmännisch zu runden.
(4)Absatz 4Der Betrag nach Abs. 2 ändert sich um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung ändert. Der geänderte Betrag ist nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.Der Betrag nach Absatz 2, ändert sich um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung ändert. Der geänderte Betrag ist nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(5)Absatz 5Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 74 Abs. 1, 5, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 74, Absatz eins,, 5, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6Die Gemeindebediensteten haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(7)Absatz 7Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsentgelt im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
(8)Absatz 8Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.
§ 89Paragraph 89,
Jubiläumszuwendung
(1)Absatz einsGemeindebediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200% und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400% des Monatsentgelts, das der besoldungsrechtlichen Stellung der Gemeindebediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt, einschließlich der Kinderzulage.
(2)Absatz 2Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:Zur Dienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen:
die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist,
die im § 67 Abs. 3 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt wurden,die im Paragraph 67, Absatz 3, angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt wurden,
die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 67 Abs. 9 diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind;die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß Paragraph 67, Absatz 9, diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind;
die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen von der Gemeinde übernommen worden und die Gemeinde gegenüber den Bediensteten in die Rechte der Dienstgeberin oder des Dienstgebers eingetreten ist.
(3)Absatz 3Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als der Gemeinde oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 67 Abs. 9 zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als der Gemeinde oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach Paragraph 67, Absatz 9, zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Absatz eins,, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.
(4)Absatz 4Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% des Monatsentgelts und der Kinderzulage kann auch gewährt werden, wenn
Gemeindebedienstete durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheiden oder
das Dienstverhältnis endet und zum Zeitpunkt des Endens des Dienstverhältnisses die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach § 253 oder § 253b in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 607 Abs. 10 ASVG erfüllt sinddas Dienstverhältnis endet und zum Zeitpunkt des Endens des Dienstverhältnisses die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach Paragraph 253, oder Paragraph 253 b, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 607, Absatz 10, ASVG erfüllt sind
und die Gemeindebediensteten beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweisen.
In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung das Monatsentgelt, das der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Endens des Dienstverhältnisses entspricht, einschließlich der Kinderzulage zugrunde zu legen.
(5)Absatz 5Haben Gemeindebedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und konnte diese infolge ihres Todesfalls nicht ausgezahlt werden, so kann die Jubiläumszuwendung deren versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(6)Absatz 6Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums als nächster folgt. Scheiden jedoch Gemeindebedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden der Gemeindebediensteten aus dem Dienstverhältnis fällig.
(7)Absatz 7Die Jubiläumszuwendung für teilbeschäftigte Gemeindebedienstete ist jedoch nach jenem Teil des ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgelts zu bemessen, der ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in ihrem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
4. Abschnitt
Dienstreisen
§ 90Paragraph 90,
Sinngemäße Anwendung des LBBG 2001
(1)Absatz einsSoweit im Folgenden nicht anders bestimmt ist, sind auf die Gemeindebediensteten die für die Landesvertragsbediensteten jeweils geltenden reisegebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Für die Gemeindebediensteten beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen (§ 62 Abs. 3 Z 2 LBBG 2001) je Fahrkilometer 0,42 Euro.Für die Gemeindebediensteten beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen (Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 2, LBBG 2001) je Fahrkilometer 0,42 Euro.
5. Abschnitt
Erholungsurlaub
§ 91Paragraph 91,
Anspruch auf Erholungsurlaub
Gemeindebedienstete haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
§ 92Paragraph 92,
Ausmaß des Erholungsurlaubs
(1)Absatz einsDas Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
28 Arbeitstage bei einem Dienstalter von weniger als 28 Jahren,
33 Arbeitstage bei einem Dienstalter von 28 Jahren.
(2)Absatz 2In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3)Absatz 3Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 102, einer Dienstfreistellung gemäß § 114 oder § 116 Abs. 1,eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß Paragraph 102,, einer Dienstfreistellung gemäß Paragraph 114, oder Paragraph 116, Absatz eins,,
einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder
einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Ziffer eins, tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Ziffer 2, ab Antritt ein.
(4)Absatz 4Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(5)Absatz 5Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(6)Absatz 6Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (oder einem Gemeindeverband) zurückgelegte Zeit. Zeiten, die den Gemeindebediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anrechenbar wären. Den Gemeindebediensteten, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweisen und einer Entlohnungsgruppe angehören, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als den Gemeindebediensteten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde.Unter Dienstalter im Sinne der Absatz eins bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (oder einem Gemeindeverband) zurückgelegte Zeit. Zeiten, die den Gemeindebediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anrechenbar wären. Den Gemeindebediensteten, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweisen und einer Entlohnungsgruppe angehören, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als den Gemeindebediensteten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde.
(7)Absatz 7Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Absatz 2, so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
§ 93Paragraph 93,
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte
(1)Absatz einsGemeindebedienstete haben Anspruch auf Erhöhung des ihnen gemäß § 92 gebührenden Urlaubsausmaßes um 2 Arbeitstage, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:Gemeindebedienstete haben Anspruch auf Erhöhung des ihnen gemäß Paragraph 92, gebührenden Urlaubsausmaßes um 2 Arbeitstage, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes;
Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;Besitz eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21/1953, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1953,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1958, oder gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973,.
(2)Absatz 2Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 2 Arbeitstagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40% auf 4 Arbeitstage,Das im Absatz eins, genannte Ausmaß von 2 Arbeitstagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40% auf 4 Arbeitstage,
50% auf 5 Arbeitstage,
60% auf 6 Arbeitstage.
(3)Absatz 3Blinde Gemeindebedienstete haben jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 6 Arbeitstage.
§ 94Paragraph 94,
Umrechnung des Urlaubsausmaßes auf Stunden
(1)Absatz einsVersehen Gemeindebedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann der Dienstgeber, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Gemeindebediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 92 und 93 ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.Versehen Gemeindebedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann der Dienstgeber, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Gemeindebediensteten nicht zuwiderläuft, das in den Paragraphen 92 und 93 ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.
(2)Absatz 2Die Stundenzahl nach Abs. 1Die Stundenzahl nach Absatz eins,
erhöht sich entsprechend, wenn die Gemeindebediensteten einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 33 Abs. 7 unterliegen,erhöht sich entsprechend, wenn die Gemeindebediensteten einem verlängerten Dienstplan im Sinne des Paragraph 33, Absatz 7, unterliegen,
vermindert sich entsprechend, wenn die Gemeindebediensteten nicht vollbeschäftigt sind.
Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Z 1 und 2 ist das gemäß Abs. 1 in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Ziffer eins und 2 ist das gemäß Absatz eins, in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
(3)Absatz 3Den Gemeindebediensteten, deren Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit ihres Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätten.
(4)Absatz 4Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(5)Absatz 5Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Arbeitstage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Arbeitstags, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubs weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubs gemäß Absatz eins, ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Arbeitstage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Arbeitstags, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubs weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.
§ 95Paragraph 95,
Verbrauch des Erholungsurlaubs
(1)Absatz einsÜber den Verbrauch des Erholungsurlaubs ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Gemeindebediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Die Gemeindebediensteten?haben Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen.
(2)Absatz 2In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubs ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
§ 96Paragraph 96,
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Gemeindebediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gewährt werden.
§ 97Paragraph 97,
Erkrankung während des Erholungsurlaubs
(1)Absatz einsErkranken Gemeindebedienstete während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Arbeitstage fallende Tage der Erkrankung, an denen die Gemeindebediensteten durch die Erkrankung dienstunfähig waren, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß der Gemeindebediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 94), so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie die Gemeindebediensteten während der Tage ihrer Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätten.Erkranken Gemeindebedienstete während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Arbeitstage fallende Tage der Erkrankung, an denen die Gemeindebediensteten durch die Erkrankung dienstunfähig waren, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß der Gemeindebediensteten in Stunden ausgedrückt (Paragraph 94,), so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie die Gemeindebediensteten während der Tage ihrer Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätten.
(2)Absatz 2Die Gemeindebediensteten haben der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht von den Gemeindebediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes haben die Gemeindebediensteten ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkranken Gemeindebedienstete während eines Erholungsurlaubs im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommen Gemeindebedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.Die Gemeindebediensteten haben der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht von den Gemeindebediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes haben die Gemeindebediensteten ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkranken Gemeindebedienstete während eines Erholungsurlaubs im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommen Gemeindebedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3Erkranken Gemeindebedienstete, die während eines Erholungsurlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.Erkranken Gemeindebedienstete, die während eines Erholungsurlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Gemeindebedienstete, die infolge eines Unfalls dienstunfähig waren.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für Gemeindebedienstete, die infolge eines Unfalls dienstunfähig waren.
(5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege von Angehörigen gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 während des Erholungsurlaubs mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf der Angehörigen zu erfolgen hat.Die Absatz eins bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege von Angehörigen gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, während des Erholungsurlaubs mit der Maßgabe, dass die in Absatz 2, geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf der Angehörigen zu erfolgen hat.
§ 98Paragraph 98,
Verfall des Erholungsurlaubs
Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die Gemeindebediensteten den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht haben. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Bgld. MVKG oder dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des
zweitfolgenden Kalenderjahres ein. Haben die Gemeindebediensteten eine Karenz nach dem Bgld. MVKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
§ 99Paragraph 99,
Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung
des Urlaubsantrittes
(1)Absatz einsDie Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubs schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubs ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.
(2)Absatz 2Konnten Gemeindebedienstete wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder sind die Gemeindebediensteten aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihnen die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 90 in Verbindung mit § 67 LBBG 2001 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 113, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubs ohne die Gemeindebediensteten nicht zumutbar ist.Konnten Gemeindebedienstete wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder sind die Gemeindebediensteten aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihnen die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 90, in Verbindung mit Paragraph 67, LBBG 2001 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 113,, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubs ohne die Gemeindebediensteten nicht zumutbar ist.
6. Abschnitt
Gemeindebedienstete in politischen Funktionen
§ 100Paragraph 100,
Dienstfreistellung und Außerdienststellung
wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat,
im Bundesrat oder in einem Landtag
(1)Absatz einsSoweit im § 102 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist Gemeindebediensteten, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, die zur Ausübung ihres Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihnen beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung ihrer Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.Soweit im Paragraph 102, Ziffer eins, nicht anderes bestimmt ist, ist Gemeindebediensteten, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, die zur Ausübung ihres Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihnen beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung ihrer Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2)Absatz 2Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist von den Gemeindebediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Gemeindebedienstete, die Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates sind, haben das Ausmaß der von ihnen festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen solchen Gemeindebediensteten und ihren Dienstgebern über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung hat die Kommission dazu auf Antrag der Gemeinde oder der Gemeindebediensteten eine Stellungnahme abzugeben.Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist von den Gemeindebediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Gemeindebedienstete, die Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates sind, haben das Ausmaß der von ihnen festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Artikel 59 b, B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen solchen Gemeindebediensteten und ihren Dienstgebern über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung hat die Kommission dazu auf Antrag der Gemeinde oder der Gemeindebediensteten eine Stellungnahme abzugeben.
(3)Absatz 3Gemeindebedienstete, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, sind jedoch abweichend von Abs. 1 außer Dienst zu stellen, wenn sie dies beantragen.Gemeindebedienstete, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, sind jedoch abweichend von Absatz eins, außer Dienst zu stellen, wenn sie dies beantragen.
(4)Absatz 4Ist eine Weiterbeschäftigung der Gemeindebediensteten nach Abs. 1 auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen ArbeitsplatzIst eine Weiterbeschäftigung der Gemeindebediensteten nach Absatz eins, auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unv-Transparenz-G unzulässig ist oderauf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unv-Transparenz-G unzulässig ist oder
auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebs möglich wäre,
so ist den Gemeindebediensteten im Fall der Z 1 innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein ihrer bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit ihrer Zustimmung - ein ihrer bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, den Gemeindebediensteten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihnen gewählten Umfang anzubieten. § 29 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigern Gemeindebedienstete nach Z 1 ihre Zustimmung für die Zuweisung eines ihrer bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so sind sie mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.so ist den Gemeindebediensteten im Fall der Ziffer eins, innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 und im Fall der Ziffer 2, innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein ihrer bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit ihrer Zustimmung - ein ihrer bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Ziffer eins und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, den Gemeindebediensteten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihnen gewählten Umfang anzubieten. Paragraph 29, ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigern Gemeindebedienstete nach Ziffer eins, ihre Zustimmung für die Zuweisung eines ihrer bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so sind sie mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(5)Absatz 5Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit den Gemeindebediensteten erzielt, hat die Gemeinde hierüber zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag der Gemeinde oder der Gemeindebediensteten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Absatz 4, kein Einvernehmen mit den Gemeindebediensteten erzielt, hat die Gemeinde hierüber zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag der Gemeinde oder der Gemeindebediensteten eine Stellungnahme der nach Artikel 59 b, B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(6)Absatz 6Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Gemeindebedienstete, die Mitglieder des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 5 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Artikel 59 b, B-VG geschaffen worden, so sind Absatz 2, letzter Satz und Absatz 5, letzter Satz auf Gemeindebedienstete, die Mitglieder des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stellungnahme von der gemäß Artikel 95, Absatz 5, B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.
§ 101Paragraph 101,
Bewerbung um ein Mandat
Den Gemeindebediensteten, die sich um das Amt der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten oder ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewerben, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
§ 102Paragraph 102,
Außerdienststellung
Gemeindebedienstete sind, solange sie die folgenden Funktionen bekleiden, unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen:
Bundespräsidentin oder Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin oder Staatssekretär, Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, Präsidentin oder Präsident des Nationalrates, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführende Präsidentin oder Amtsführender Präsident des Landesschulrates
(Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder Amtsführende Stadträtin oder Amtsführender Stadtrat), Direktorin oder Direktor des Landes-Rechnungshofes oder
Mitglied
des Europäischen Parlaments oder
der Kommission der Europäischen Union.
§ 103Paragraph 103,
Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
(1)Absatz einsDen vollbeschäftigten Gemeindebediensteten, die die Funktion
einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters oder
eines Mitglieds eines Gemeindevorstandes, eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates
bekleiden, ist auf deren Ansuchen die zur Ausübung des Mandats erforderliche DienstfreisteIlung zu gewähren, wenn der Gemeinde von der Gebietskörperschaft, für die die Gemeindebediensteten tätig werden, Ersatz nach Abs. 8 geleistet wird oder die Gemeindebediensteten diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezu?ge beantragt haben. Üben die Gemeindebediensteten das Mandat in jener Gemeinde aus, zu der sie in einem Dienstverhältnis stehen, kommt nur eine Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge in Betracht.bekleiden, ist auf deren Ansuchen die zur Ausübung des Mandats erforderliche DienstfreisteIlung zu gewähren, wenn der Gemeinde von der Gebietskörperschaft, für die die Gemeindebediensteten tätig werden, Ersatz nach Absatz 8, geleistet wird oder die Gemeindebediensteten diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezu?ge beantragt haben. Üben die Gemeindebediensteten das Mandat in jener Gemeinde aus, zu der sie in einem Dienstverhältnis stehen, kommt nur eine Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge in Betracht.
(2)Absatz 2Die DienstfreisteIlung ist nur dann zu gewähren, wenn
mit Dienstplanerleichterung (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 400 Stunden je Kalenderjahr,
nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
(3)Absatz 3Eine DienstfreisteIlung darf nicht gewährt werden, wenn die Gemeindebediensteten eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nehmen.
(4)Absatz 4Die DienstfreisteIlung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die den Gemeindebediensteten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.Die DienstfreisteIlung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die den Gemeindebediensteten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
(5)Absatz 5Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen und sind unter Beru?cksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausu?bung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
(6)Absatz 6Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 8 Stunden, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern 34 Stunden nicht überschreiten. Die DienstfreisteIlung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
(7)Absatz 7Die Höchstgrenzen der Freizeitgewährung gemäß Abs. 2 und Abs. 6 erster und zweiter Satz sind während einer Teilzeitbeschäftigung anteilsmäßig zu kürzen.Die Höchstgrenzen der Freizeitgewährung gemäß Absatz 2 und Absatz 6, erster und zweiter Satz sind während einer Teilzeitbeschäftigung anteilsmäßig zu kürzen.
(8)Absatz 8Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für die Gemeindebediensteten und
einen Zuschlag im Ausmaß von 30% der der Zeit der DienstfreisteIlung entsprechenden Bezüge nach § 55 (mit Ausnahme der Kinderzulage).einen Zuschlag im Ausmaß von 30% der der Zeit der DienstfreisteIlung entsprechenden Bezüge nach Paragraph 55, (mit Ausnahme der Kinderzulage).
(9)Absatz 9Auf die den Gemeindebediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung ist § 64 Abs. 4 anzuwenden. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.Auf die den Gemeindebediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung ist Paragraph 64, Absatz 4, anzuwenden. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.
§ 104Paragraph 104,
Entfall der Bezüge während einer Außerdienststellung
gemäß § 100 Abs. 3 oder 4 oder § 102Entfall der Bezüge während einer Außerdienststellunggemäß Paragraph 100, Absatz 3, oder 4 oder Paragraph 102,
Die Bezüge von Gemeindebediensteten, die gemäß § 100 Abs. 3 oder 4 letzter Satz oder § 102 außer Dienst gestellt wurden, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung. Vom ersten Tag der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist für jeden Kalendermonat der verhältnismäßige Teil der Dienstbezüge im Sinne des § 105 Abs. 4 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzenDie Bezüge von Gemeindebediensteten, die gemäß Paragraph 100, Absatz 3, oder 4 letzter Satz oder Paragraph 102, außer Dienst gestellt wurden, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung. Vom ersten Tag der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist für jeden Kalendermonat der verhältnismäßige Teil der Dienstbezüge im Sinne des Paragraph 105, Absatz 4, (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen
Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Dienstbezüge. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
§ 105Paragraph 105,
Bezüge bei Dienstfreistellung nach § 100 Abs. 1Bezüge bei Dienstfreistellung nach Paragraph 100, Absatz eins,
(1)Absatz einsEine den Gemeindebediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 100 Abs. 1 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25% dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach dem 4. Abschnitt des III. Hauptstückes. Die Dienstbezüge von Gemeindebediensteten, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind und die weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt sind, sind um 25% zu kürzen.Eine den Gemeindebediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25% dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach dem 4. Abschnitt des römisch III. Hauptstückes. Die Dienstbezüge von Gemeindebediensteten, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind und die weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt sind, sind um 25% zu kürzen.
(2)Absatz 2Überschreiten Gemeindebedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die Gemeindebediensteten haben die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend von § 72 Abs. 1 in jedem Fall der Gemeinde zu ersetzen.Überschreiten Gemeindebedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins,, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die Gemeindebediensteten haben die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend von Paragraph 72, Absatz eins, in jedem Fall der Gemeinde zu ersetzen.
(3)Absatz 3Unterschreiten die Gemeindebediensteten im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25% der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist den Gemeindebediensteten nachzuzahlen.Unterschreiten die Gemeindebediensteten im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins,, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25% der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist den Gemeindebediensteten nachzuzahlen.
(4)Absatz 4Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßigeDienstbezüge im Sinne des Absatz eins, sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige
Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn die Gemeindebediensteten die volle Wochendienstleistung überschreiten.
7. Abschnitt
Karenzurlaub, Sonderurlaub und sonstige Dienstbefreiungen
§ 106Paragraph 106,
Karenzurlaub
(1)Absatz einsDen Gemeindebediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2)Absatz 2Gemeindebedienstete,
die befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt werden oder
die zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt werden,
sind für die Dauer dieser Mitgliedschaft gegen Entfall des Monatsentgeltes beurlaubt.
(3)Absatz 3Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren
Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte
Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem Bgld. MVKG.
(4)Absatz 4Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
die zur Betreuung
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Gemeindebediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie oder ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte aufkommen,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
die kraft Gesetzes eintreten.
§ 107Paragraph 107,
Frühkarenzurlaub für Väter
(1)Absatz einsDen Gemeindebediensteten ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt ihres Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, ihrer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Bgld. MVKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt leben. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 Bgld. MVKG festgelegten Fristen sinngemäß.Den Gemeindebediensteten ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt ihres Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, ihrer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 Bgld. MVKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt leben. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im Paragraph 7, Absatz eins und 2 Bgld. MVKG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2)Absatz 2Die Gemeindebediensteten haben Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
(3)Absatz 3Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter aufgehoben wird.
(4)Absatz 4Die Zeit des Karenzurlaubs ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem Bgld. MVKG zu behandeln.
§ 108Paragraph 108,
Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes
oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
(1)Absatz einsGemeindebediensteten ist auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie sich der Pflege
eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, odereines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 3,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
einer im § 114 Abs. 1 angeführten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz - BPGG unter gänzlichereiner im Paragraph 114, Absatz eins, angeführten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, Bundespflegegeldgesetz - BPGG unter gänzlicher
Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung oder,
einer demenziell erkrankten oder minderjährigen in § 114 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGGeiner demenziell erkrankten oder minderjährigen in Paragraph 114, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, BPGG
widmen.
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2)Absatz 2Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.Ein Karenzurlaub gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
(3)Absatz 3Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte KindEine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
(4)Absatz 4Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5)Absatz 5Die Gemeindebediensteten haben den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 3) innerhalb von zwei Wochen zu melden.Die Gemeindebediensteten haben den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Absatz eins und 3) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(6)Absatz 6Die Zeit des Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(7)Absatz 7Auf Antrag der Gemeindebediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubs für die Gemeindebediensteten eine Härte bedeuten würde und
keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
§ 109Paragraph 109,
Berücksichtigung des Karenzurlaubs
und der Karenz für zeitabhängige Rechte
(1)Absatz einsDie Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Die Zeit einer Karenz nach dem Bgld. MVKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
(3)Absatz 3Die Zeit des Karenzurlaubs nach § 106 Abs. 4 Z 1 wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.Die Zeit des Karenzurlaubs nach Paragraph 106, Absatz 4, Ziffer eins, wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(4)Absatz 4Die Zeit eines Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;
wenn der Karenzurlaub
zur Ausbildung der Gemeindebediensteten für ihre dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;
zur
Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes oderBegründung eines Dienstverhältnisses gemäß den Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes oder
Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere sogenannten Twinning-Projekten) oder
Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Europäischen Union ist,
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.
(5)Absatz 5Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 4, Ziffer 2, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
§ 110Paragraph 110,
Auswirkungen des Karenzurlaubs und der
Karenz auf den Arbeitsplatz
(1)Absatz einsMit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubs oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung der Gemeindebediensteten von ihren Arbeitsplätzen verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(2)Absatz 2Haben die Gemeindebediensteten Karenz nach dem Bgld. MVKG in Anspruch genommen, so haben sie darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem sie vor Antritt der Karenz verwendet wurden, oder
wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz ihrer Dienststelle oder
wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle
betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche der Gemeindebediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.
§ 111Paragraph 111,
Bildungskarenz
(1)Absatz einsSofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat, kann mit den Gemeindebediensteten eine Bildungskarenz unter Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die dienstlichen Erfordernisse und die berechtigten Interessen der Gemeindebediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2)Absatz 2Die Zeit einer Bildungskarenz wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(3)Absatz 3§ 11 Abs. 3 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes und § 110 Abs. 1 sind auf die Bildungskarenz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 11, Absatz 3, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes und Paragraph 110, Absatz eins, sind auf die Bildungskarenz sinngemäß anzuwenden.
§ 112Paragraph 112,
Sonderurlaub
(1)Absatz einsDen Gemeindebediensteten kann aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 gewährt werden.Den Gemeindebediensteten kann aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub nach Maßgabe der Absatz 5 und 6 gewährt werden.
(2)Absatz 2Für die Zeit des Sonderurlaubs behalten die Gemeindebediensteten den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3)Absatz 3Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4)Absatz 4Ein Sonderurlaub kann nach vorheriger Meldung an die Gemeinde insbesondere beansprucht werden
im Ausmaß von einem Arbeitstag anlässlich
der Niederkunft der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
der Eheschließung der Kinder,
des Todes von Schwiegereltern, Großeltern und Geschwistern;
im Ausmaß von zwei Arbeitstagen anlässlich
des Todes der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, eigener Kinder oder eines Elternteils,
der Übersiedlung des eigenen Haushalts.
(5)Absatz 5Ein Sonderurlaub kann mit Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters insbesondere gewährt werden
im Ausmaß von fünf Arbeitstagen anlässlich
der Verehelichung (bei erster Ehe oder bei Eheschließung nach erfolgtem Ableben des anderen Eheteils),
der bevorstehenden Dienstprüfungen;
in einem dem Anlass entsprechenden Ausmaß
zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichen Bereich (zB als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter beim Österreichischen Roten Kreuz, Arbeitersamariterbund)
zur ehrenamtlichen Mitarbeit in kulturellen und sportlichen Organisationen.
§ 113Paragraph 113,
Pflegefreistellung
(1)Absatz einsDie Gemeindebediensteten haben - unbeschadet des § 112 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:Die Gemeindebediensteten haben - unbeschadet des Paragraph 112, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:
wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der die Gemeindebediensteten in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft leben oder
wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Gemeindebediensteten in Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft leben, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 23 Abs. 2 Z 1 bis 4 Bgld. MVKG für diese Pflege ausfällt, oderwegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Gemeindebediensteten in Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft leben, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 Bgld. MVKG für diese Pflege ausfällt, oder
wegen der Begleitung ihres erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit denen sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft leben, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2)Absatz 2Als nahe Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit den Gemeindebediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit denen die Gemeindebediensteten in Lebensgemeinschaft leben.
(3)Absatz 3Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten nach § 33 Abs. 2 und 6 nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn die Gemeindebediensteten teilbeschäftigt sind.Die Pflegefreistellung nach Absatz eins, darf im Kalenderjahr das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten nach Paragraph 33, Absatz 2 und 6 nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn die Gemeindebediensteten teilbeschäftigt sind.
(4)Absatz 4Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 112 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn die GemeindebedienstetenDarüber hinaus besteht - unbeschadet des Paragraph 112, - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Absatz 3, angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn die Gemeindebediensteten
den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht haben undden Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht haben und
wegen der notwendigen Pflege ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Personen, mit denen die Gemeindebediensteten in Lebensgemeinschaft oder
eingetragener Partnerschaft leben), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert sind.
(5)Absatz 5Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichten die Gemeindebediensteten jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6)Absatz 6Ändert sich das Beschäftigungsausmaß der Gemeindebediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
(7)Absatz 7Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit der Gemeinde angetreten werden.Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Absatz 4, genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit der Gemeinde angetreten werden.
(8)Absatz 8Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 97 Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, ist auf das Ausmaß nach den Absatz 3 und 4 anzurechnen.
(9)Absatz 9Im Fall der notwendigen Pflege ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) haben auch jene Gemeindebediensteten Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 7, die nicht mit ihrem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt leben.Im Fall der notwendigen Pflege ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) haben auch jene Gemeindebediensteten Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4 und 7, die nicht mit ihrem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt leben.
§ 114Paragraph 114,
Familienhospizfreistellung
(1)Absatz einsDen Gemeindebediensteten ist auf ihr Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen im Sinne des § 113 Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderlicheDen Gemeindebediensteten ist auf ihr Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
Dienstplanerleichterung (zB Diensttausch, Einarbeitung),
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihnen beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung ihrer Bezüge oder
gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 45 und 46 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Den Gemeindebediensteten ist auf ihr Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die Paragraphen 45 und 46 Absatz eins und 2 anzuwenden. Den Gemeindebediensteten ist auf ihr Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2)Absatz 2Die Gemeindebediensteten haben sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Gemeinde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3)Absatz 3Über die von den Gemeindebediensteten beantragte Maßnahme ist innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern der Gemeindebediensteten (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der die Gemeindebediensteten in Lebensgemeinschaft leben) anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.Die Absatz eins bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern der Gemeindebediensteten (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der die Gemeindebediensteten in Lebensgemeinschaft leben) anzuwenden. Abweichend von Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.
(5)Absatz 5Die Gemeindebediensteten haben für Kinder ihrer eingetragenen Partnerinnen oder Partner nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.Die Gemeindebediensteten haben für Kinder ihrer eingetragenen Partnerinnen oder Partner nach Maßgabe der Absatz eins bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.
(6)Absatz 6Auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 Z 3 ist § 109 Abs. 2 anzuwenden.Auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist Paragraph 109, Absatz 2, anzuwenden.
§ 115Paragraph 115,
Bezüge während der Familienhospizfreistellung
(1)Absatz einsAuf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 114 Abs. 1 Z 2 ist § 59 anzuwenden.Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2, ist Paragraph 59, anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Bezüge von Gemeindebediensteten, die gemäß § 114 Abs. 1 Z 3 gänzlich dienstfrei gestellt wurden, entfallen für die Dauer der Dienstfreistellung. Vom ersten Tag der Dienstfreistellung bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der Dienstbezüge im Sinne des § 105 Abs. 4 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen) abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzenDie Bezüge von Gemeindebediensteten, die gemäß Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 3, gänzlich dienstfrei gestellt wurden, entfallen für die Dauer der Dienstfreistellung. Vom ersten Tag der Dienstfreistellung bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der Dienstbezüge im Sinne des Paragraph 105, Absatz 4, (einschließlich der Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen) abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen
Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Dienstbezüge. Bereits ausbezahlte nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
§ 116Paragraph 116,
Sabbatical
(1)Absatz einsMit Gemeindebediensteten kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn
keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
die Gemeindebediensteten seit mindestens fünf Jahren im Dienst einer Gemeinde stehen.
(2)Absatz 2Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Gemeindebediensteten und Gemeinde zu vereinbaren. Die Gemeinde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn für die Dauer der Freistellung voraussichtlich eine Vertretung erforderlich sein wird und nicht gewährleistet ist, dass die erforderliche Vertretung entweder durch geeignete vorhandene Gemeindebedienstete oder durch ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmende geeignete Gemeindebedienstete wahrgenommen werden kann.
(3)Absatz 3Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Die Gemeindebediensteten dürfen während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4)Absatz 4Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Gemeindebediensteten entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für sie ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5)Absatz 5Auf Ansuchen der Gemeindebediensteten kann das Sabbatical beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6)Absatz 6Das Sabbatical endet bei
Karenzurlaub oder Karenz,
gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
Beschäftigungsverbot nach dem MSchG oder Bgld. MVKG,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
§ 117Paragraph 117,
Bezüge während des Sabbaticals
(1)Absatz einsFür die Dauer der Rahmenzeit nach § 116 gebührt den Gemeindebediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, dasFür die Dauer der Rahmenzeit nach Paragraph 116, gebührt den Gemeindebediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das
ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und
dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht.
Die Kinderzulage gebührt in ungekürzter Höhe.
(2)Absatz 2Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach § 116 gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen, abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung.Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach Paragraph 116, gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen, abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung.
(3)Absatz 3Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Monatsentgelt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen RahmenzeitBesteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Monatsentgelt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit
abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung der Gemeinde kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(4)Absatz 4Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung der Gemeinde ist, sofern möglich, durch Abzug von den Bezügen der Gemeindebediensteten hereinzubringen; gegen eine solche Forderung kann Verbrauch in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Forderung der Gemeinde auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
§ 118Paragraph 118,
Dienstbefreiung - Kuraufenthalt
(1)Absatz einsDen Gemeindebediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
ein Sozialversicherungsträger oder das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kur“) besteht und ärztlich überwacht wird.
(2)Absatz 2Den Gemeindebediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn die Gemeindebediensteten zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen werden und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
(3)Absatz 3Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.Eine Dienstfreistellung nach Absatz eins und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
8. Abschnitt
Schutz der Gemeindebediensteten vor Benachteiligungen
§ 119Paragraph 119,
Verhalten bei Gefahr
Gemeindebedienstete, die keine mit Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, verbundene besondere Dienstpflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen deshalb im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden. Das gleiche gilt, wenn Gemeindebedienstete unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, weil sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen, es sei denn, ihre Handlungsweise war grob fahrlässig.Gemeindebedienstete, die keine mit Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2001,, verbundene besondere Dienstpflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen deshalb im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden. Das gleiche gilt, wenn Gemeindebedienstete unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, weil sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen, es sei denn, ihre Handlungsweise war grob fahrlässig.
§ 120Paragraph 120,
Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivfachkräfte
Sicherheitsvertrauenspersonen und Gemeindebedienstete, die als Präventivfachkräfte oder als deren Fach- oder
Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden.
§ 121Paragraph 121,
Kontrollmaßnahmen
Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.
9. Abschnitt
Sonderbestimmungen
§ 122Paragraph 122,
Pensionskassenvorsorge
(1)Absatz einsDie Gemeinde kann jenen Gemeindebediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes - BPG erteilen, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung das 58. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Zu diesem Zweck kann die Gemeinde mit den zuständigen Organen der Personalvertretung - wenn aber eine Personalvertretung nicht eingerichtet ist, direkt mit den Gemeindebediensteten - eine Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 BPG abschließen.Die Gemeinde kann jenen Gemeindebediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes - BPG erteilen, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung das 58. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Zu diesem Zweck kann die Gemeinde mit den zuständigen Organen der Personalvertretung - wenn aber eine Personalvertretung nicht eingerichtet ist, direkt mit den Gemeindebediensteten - eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, BPG abschließen.
(2)Absatz 2Vereinbarungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht sowie über den Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Gemeindebediensteten in die Pensionskassenvorsorge zu enthalten.Vereinbarungen gemäß Absatz eins, haben insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht sowie über den Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Gemeindebediensteten in die Pensionskassenvorsorge zu enthalten.
(3)Absatz 3Auf die Pensionskassenvorsorge der in Abs. 1 genannten Gemeindebediensteten sind - soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist - die Bestimmungen des BPG anzuwenden.Auf die Pensionskassenvorsorge der in Absatz eins, genannten Gemeindebediensteten sind - soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist - die Bestimmungen des BPG anzuwenden.
§ 123Paragraph 123,
Ausbildungs- oder Präsenzdienst
Auf Gemeindebedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden.
§ 124Paragraph 124,
Eingetragene Partnerschaft
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Gemeindebediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG) sinngemäß anzuwenden: § 112 Abs. 4 und 6, § 113 Abs. 2, § 130 Abs. 3 und 4.Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Gemeindebediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG) sinngemäß anzuwenden: Paragraph 112, Absatz 4 und 6, Paragraph 113, Absatz 2,, Paragraph 130, Absatz 3 und 4.
IV. HAUPTSTÜCKrömisch IV. HAUPTSTÜCK
Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 125Paragraph 125,
Endigungsgründe
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten endet
durch einverständliche Lösung oder
durch Zeitablauf nach § 71 Abs. 9 oderdurch Zeitablauf nach Paragraph 71, Absatz 9, oder
durch vorzeitige Auflösung oder
- wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist - mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder
- wenn es auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist - durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist oder
durch Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes oder des Bundesfinanzgerichtes oder zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichtes.
(2)Absatz 2Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3)Absatz 3Eine entgegen den Vorschriften des § 127 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 126 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 127 Abs. 2 oder 3 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 127, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 126, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 127, Absatz 2, oder 3 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4)Absatz 4In den Fällen des Abs. 3 ist § 64 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.In den Fällen des Absatz 3, ist Paragraph 64, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5Gemeindebedienstete haben der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 126) oder durch Kündigung (§ 127) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wennGemeindebedienstete haben der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Absatz eins, Ziffer 2,), durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 126,) oder durch Kündigung (Paragraph 127,) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 127 Abs. 2 Z 2 und 5 und Abs. 3 angeführten Gründen gekündigt worden ist oderdas Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 und Absatz 3, angeführten Gründen gekündigt worden ist oder
die Gemeindebediensteten aus den im § 126 Abs. 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten sind oderdie Gemeindebediensteten aus den im Paragraph 126, Absatz 5, angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten sind oder
die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich allfälligerrömisch fünf einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich allfälliger
Teuerungszulagen nicht übersteigen.
(6)Absatz 6Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
die Kosten einer Grundausbildung,
die Kosten, die der Gemeinde aus Anlass der Vertretung der Gemeindebediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und
die den Gemeindebediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,
nicht zu berücksichtigen.
(7)Absatz 7Bei der Reduktion der Ausbildungskosten nach Abs. 5 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Bgld. MVKG, nicht zu berücksichtigen.Bei der Reduktion der Ausbildungskosten nach Absatz 5, zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Bgld. MVKG, nicht zu berücksichtigen.
§ 126Paragraph 126,
Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung)
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 2), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 11, Absatz 2,), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2)Absatz 2Ein wichtiger Grund, der die Gemeinde zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt, liegt insbesondere vor,
wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Gemeindebediensteten die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die ihre Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;
wenn die Gemeindebediensteten sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die sie des Vertrauens der Gemeinde unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn sie sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lassen oder wenn sie sich in ihrer dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lassen;
wenn die Gemeindebediensteten ihren Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigen oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlassen;
wenn sich die Gemeindebediensteten weigern, ihre Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu fügen;
wenn die Gemeindebediensteten eine Nebenbeschäftigung betreiben, die dem Anstand widerstreitet oder die sie an der vollständigen oder genauen Erfüllung ihrer Dienstpflichten hindert und sie diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgeben;
wenn sich die Gemeindebediensteten eine im § 97 Abs. 2 angeführte Bescheinigung arglistig beschaffen oder missbräuchlich verwenden.wenn sich die Gemeindebediensteten eine im Paragraph 97, Absatz 2, angeführte Bescheinigung arglistig beschaffen oder missbräuchlich verwenden.
(3)Absatz 3Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen Gemeindebedienstete ergangen, das bei einer Beamtin oder einem Beamten
den Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oderden Amtsverlust gemäß Paragraph 27, StGB zur Folge hätte oder
gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 LBDG 1997 zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde,gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, LBDG 1997 zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde,
so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten.so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Absatz 2, vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Absatz 2, gleichzuhalten.
(4)Absatz 4Das gleiche gilt
bei Gemeindebediensteten in einer gemäß § 6 Abs. 2 Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;bei Gemeindebediensteten in einer gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;
bei anderen Gemeindebediensteten bei Wegfall der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b, wenn nicht die Nachsicht nach § 6 Abs. 4 vor dem Wegfall erteilt worden ist.bei anderen Gemeindebediensteten bei Wegfall der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, wenn nicht die Nachsicht nach Paragraph 6, Absatz 4, vor dem Wegfall erteilt worden ist.
(5)Absatz 5Ein wichtiger Grund, der die Gemeindebediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die Gemeindebediensteten zur Dienstleistung unfähig werden oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen können.
§ 127Paragraph 127,
Kündigung
(1)Absatz einsDie Gemeinde kann ein Dienstverhältnis, das
ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
(2)Absatz 2Ein Grund, der die Gemeinde nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die GemeindebedienstetenEin Grund, der die Gemeinde nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die Gemeindebediensteten
ihre Dienstpflicht gröblich verletzen, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweisen,
den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreichen, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
aus Gründen, die sie zu vertreten haben oder die in ihrer Person gelegen sind,
eine Grundausbildung nach § 15 Abs. 2 nicht innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist erfolgreich absolviert odereine Grundausbildung nach Paragraph 15, Absatz 2, nicht innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist erfolgreich absolviert oder
eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder
eine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht innerhalb einer gesetzten Frist absolviert,
ein Verhalten setzen oder gesetzt haben, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht haben,
das 65. Lebensjahr vollendet haben, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis haben oder mit Erfolg geltend machen können.
(3)Absatz 3Die Gemeinde kann das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten auch wegen einer Änderung des Arbeitsumfangs, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer ihrer Einstufung entsprechenden Verwendung nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in einem Zeitpunkt enden, in dem sie das 45. Lebensjahr vollendet und bereits fünfzehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht haben.
(4)Absatz 4Gemeindebedienstete dürfen nicht wegen Bedarfsmangels (Abs. 4) gekündigt werden, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse mit einer zeitlich begrenzten Funktion betraut sind oder betraut waren.Gemeindebedienstete dürfen nicht wegen Bedarfsmangels (Absatz 4,) gekündigt werden, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse mit einer zeitlich begrenzten Funktion betraut sind oder betraut waren.
(5)Absatz 5Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Gemeindebediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
§ 128Paragraph 128,
Kündigungsfristen
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer
des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten ............. 1 Woche,
6 Monaten ..................................... 2 Wochen,
1 Jahr ................................... 1 Monat,
2 Jahren ................................. 2 Monate,
5 Jahren .......................... 3 Monate,
10 Jahren ........................... 4 Monate,
15 Jahren ......................... 5 Monate.
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 71 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist Paragraph 71, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden.
§ 129Paragraph 129,
Sonderurlaub während der Kündigungsfrist
(1)Absatz einsBei Kündigung durch die Gemeinde ist den Gemeindebediensteten auf deren Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
(2)Absatz 2Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wennAnsprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn
die Gemeindebediensteten einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung haben und
eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
§ 130Paragraph 130,
Abfertigung
(1)Absatz einsDen Gemeindebediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2)Absatz 2Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 2) und durch Zeitablauf geendet hat, es sei denn, dass es sich um ein Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt;wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 11, Absatz 2,) und durch Zeitablauf geendet hat, es sei denn, dass es sich um ein Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt;
wenn das Dienstverhältnis von der Gemeinde nach § 127 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde;wenn das Dienstverhältnis von der Gemeinde nach Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 oder 6 gekündigt wurde;
wenn das Dienstverhältnis von den Gemeindebediensteten gekündigt wurde;
wenn die Gemeindebediensteten ein Verschulden an der Entlassung (§ 126 Abs. 2) trifft;wenn die Gemeindebediensteten ein Verschulden an der Entlassung (Paragraph 126, Absatz 2,) trifft;
wenn die Gemeindebediensteten gemäß § 126 Abs. 3 oder 4 entlassen wurden;wenn die Gemeindebediensteten gemäß Paragraph 126, Absatz 3, oder 4 entlassen wurden;
wenn die Gemeindebediensteten ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten (§ 126 Abs. 5);wenn die Gemeindebediensteten ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten (Paragraph 126, Absatz 5,);
wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt.
(3)Absatz 3Abweichend vom Abs. 2 gebührt den Gemeindebediensteten eine Abfertigung, wenn sieAbweichend vom Absatz 2, gebührt den Gemeindebediensteten eine Abfertigung, wenn sie
verheiratet sind und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Eheschließung oder
innerhalb von sechs Monaten nach der
Geburt eines eigenen Kindes oder
Annahme eines von ihnen allein oder gemeinsam mit dem anderen Eheteil an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 22 Abs. 1 Z 2 oder § 35 MVKG), das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 35, MVKG), das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder
spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder
während einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 27 und 28 Bgld.während einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraphen 27 und 28 Bgld.
MVKG oder nach § 35 Bgld. MVKGMVKG oder nach Paragraph 35, Bgld. MVKG
das Dienstverhältnis kündigen.
(4)Absatz 4Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Eheteile - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Eheteile oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu einem inländischen Gemeindeverband) und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Eheteils, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu einem inländischen Gemeindeverband) besteht.Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Eheteile - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Eheteile oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu einem inländischen Gemeindeverband) und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, der Anspruch des älteren Eheteils, in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Absatz 3, gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu einem inländischen Gemeindeverband) besteht.
(5)Absatz 5Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung den Gemeindebediensteten auch dann, wenn das DienstverhältnisAbweichend vom Absatz 2, gebührt eine Abfertigung den Gemeindebediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
wegen der Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch die Gemeindebediensteten gekündigt wird.
(6)Absatz 6Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des den Gemeindebediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage.
(7)Absatz 7Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 47 oder nach dem Bgld. MVKG infolge Kündigung durch die Gemeinde, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß der Gemeindebediensteten zugrunde zu legen.Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 47, oder nach dem Bgld. MVKG infolge Kündigung durch die Gemeinde, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß der Gemeindebediensteten zugrunde zu legen.
(8)Absatz 8In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem Bgld. MVKG auszugehen.In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem Bgld. MVKG auszugehen.
(9)Absatz 9Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer
inländischen Gebietskörperschaft (einem inländischen Gemeindeverband) sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 6 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,inländischen Gebietskörperschaft (einem inländischen Gemeindeverband) sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 6, zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;
wenn das Dienstverhältnis
in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Absatz 2, auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
wenn die Gemeindebediensteten bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten haben, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 40 Abs. 4 LBBG 2001 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.wenn die Gemeindebediensteten bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten haben, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß Paragraph 40, Absatz 4, LBBG 2001 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschlussgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zur Gemeinde einzugehen, und dieses Gemeindedienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.Die in Ziffer 2, Litera b, angeführten Ausschlussgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zur Gemeinde einzugehen, und dieses Gemeindedienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.
(10)Absatz 10Wird das Dienstverhältnis durch Tod der Gemeindebediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des den Gemeindebediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung die Erblasserin oder der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder die verstorbenen Gemeindebediensteten in ihrer letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(11)Absatz 11Werden Gemeindebedienstete, die gemäß Abs. 3Werden Gemeindebedienstete, die gemäß Absatz 3,
das Dienstverhältnis gekündigt oder
ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt
haben, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft (einem inländischen Gemeindeverband) aufgenommen, so haben sie der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(12)Absatz 12Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld (§ 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz) bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld (Paragraph 27, Arbeitslosenversicherungsgesetz) bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.
§ 131Paragraph 131,
Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses
(1)Absatz einsDen Gemeindebediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2)Absatz 2Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind das Monatsentgelt und die Kinderzulage, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der Gemeindebediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. Die Umrechnung des Urlaubsausmaßes von Arbeitstagen auf Werktage hat in der Weise zu erfolgen, dass elf Arbeitstagen zwölf Werktage entsprechen.Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind das Monatsentgelt und die Kinderzulage, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der Gemeindebediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Absatz eins, zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. Die Umrechnung des Urlaubsausmaßes von Arbeitstagen auf Werktage hat in der Weise zu erfolgen, dass elf Arbeitstagen zwölf Werktage entsprechen.
(3)Absatz 3Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Gemeindebediensteten ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten.
(4)Absatz 4Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus ist das zu viel empfangene Monatsentgelt und die Kinderzulage von den Gemeindebediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
(5)Absatz 5Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus
vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsentgelts und der Kinderzulage, die den Gemeindebediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn sie diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätten, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(6)Absatz 6Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 47 oder nach dem Bgld. MVKG durchEndet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 47, oder nach dem Bgld. MVKG durch
Entlassung ohne Verschulden der Gemeindebediensteten,
begründeten vorzeitigen Austritt der Gemeindebediensteten,
Kündigung durch die Gemeinde oder
einvernehmliche Auflösung,
ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für die Gemeindebediensteten überwiegend maßgebend war.ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Absatz 2, jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für die Gemeindebediensteten überwiegend maßgebend war.
(7)Absatz 7Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Gemeindebediensteten endet.Die Ersatzleistung nach den Absatz eins,, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Gemeindebediensteten endet.
§ 132Paragraph 132,
Folgebeschäftigungen
(1)Absatz einsDen Gemeindebediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren
internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
auf dessen Rechtsposition ihre dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns haben die Gemeindebediensteten der Gemeinde eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wennAbsatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
dadurch das Fortkommen der Gemeindebediensteten unbillig erschwert wird, oder
das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt, oderdas für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht übersteigt, oder
die Gemeinde oder eine oder einer ihrer Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten den Gemeindebediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben
haben, oder
die Gemeinde das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in § 127 Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 6 bis 8 oder § 126 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt, oderdie Gemeinde das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins,, 3, 4 und 6 bis 8 oder Paragraph 126, Absatz 2, aufgezählten Gründe vorliegt, oder
das Dienstverhältnis gemäß § 125 Abs. 1 Z 5 endet.das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 125, Absatz eins, Ziffer 5, endet.
§ 133Paragraph 133,
Zeugnis
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist den Gemeindebediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen.
V. HAUPTSTÜCKrömisch fünf. HAUPTSTÜCK
Zuständigkeit
§ 134Paragraph 134,
Zuständigkeit der Kollegialorgane
Zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde in Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebediensteten ist, unbeschadet der Bestimmung des § 2,Zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde in Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebediensteten ist, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 2,,
der Gemeindevorstand
zur Bewilligung eines Sonderurlaubs von mehr als zwei Wochen und zur Bewilligung eines Karenzurlaubs, auf den kein Rechtsanspruch besteht,
zur befristeten Aufnahme von Bediensteten für länger als sechs Monate, jedoch nicht für mehr als ein Jahr, sowie zur Änderung ihrer Dienstverträge,
zur befristeten Aufnahme von Bediensteten zur Vertretung, wenn der Vertretungsfall ein Beschäftigungsverbot oder eine Karenz nach dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Vorschriften ist, sowie zur Änderung ihrer
Dienstverträge,
zur befristeten Verlängerung von Dienstverhältnissen, wenn hiedurch eine Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von sechs Monaten aber nicht von einem Jahr
überschritten wird, sowie in den Fällen der lit. c,überschritten wird, sowie in den Fällen der Litera c,,
zur einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses gemäß § 125 Abs. 1 Z 2, soweit nicht gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 – Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist, sowie zum Abschluss einer Vereinbarung über eine Abfertigung gemäß § 136 Abs. 2 Z 7,zur einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 125, Absatz eins, Ziffer 2,, soweit nicht gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4, der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 – Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist, sowie zum Abschluss einer Vereinbarung über eine Abfertigung gemäß Paragraph 136, Absatz 2, Ziffer 7,,
zur vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 126, soweit nicht gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 Bgld. GemO 2003 die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist,zur vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 126,, soweit nicht gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4, Bgld. GemO 2003 die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist,
zur Kündigung des Dienstverhältnisses gemäß § 127,zur Kündigung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 127,,
zur Zuerkennung und Bemessung von Erschwerniszulagen (§ 83), Gefahrenzulagen (§ 84) und Aufwandsentschädigungen (§ 85).zur Zuerkennung und Bemessung von Erschwerniszulagen (Paragraph 83,), Gefahrenzulagen (Paragraph 84,) und Aufwandsentschädigungen (Paragraph 85,).
der Gemeinderat
zur Erlassung von Verordnungen,
zur Entsendung von Gemeindebediensteten (§ 30),zur Entsendung von Gemeindebediensteten (Paragraph 30,),
zur unbefristeten oder zur befristeten Aufnahme von Gemeindebediensteten für länger als ein Jahr sowie zur Änderung ihrer Dienstverträge,
zur unbefristeten oder zur befristeten Verlängerung von Dienstverhältnissen, wenn hiedurch eine Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von einem Jahr überschritten wird,
zum Abschluss von Sonderverträgen (§ 14),zum Abschluss von Sonderverträgen (Paragraph 14,),
zur Bestellung und Abberufung von Leiterinnen oder Leitern des Gemeindeamtes (§§ 18 und 20),zur Bestellung und Abberufung von Leiterinnen oder Leitern des Gemeindeamtes (Paragraphen 18 und 20),
sowie zur Zuerkennung und Bemessung von Belohnungen (§ 82) und von sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sowie von freiwilligen Sozialleistungen.sowie zur Zuerkennung und Bemessung von Belohnungen (Paragraph 82,) und von sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sowie von freiwilligen Sozialleistungen.
§ 135Paragraph 135,
Zuständigkeit - Gemeindeverband, Verwaltungsgemeinschaft
(1)Absatz einsIn Gemeindeverbänden sind die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zugeordneten Aufgaben von der Verbandsobfrau oder vom Verbandsobmann wahrzunehmen; an die Stelle des Gemeindevorstands tritt der Verbandsvorstand und an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung. Wenn kein Verbandsvorstand besteht, ist die Verbandsobfrau oder der Verbandsobmann zuständig.
(2)Absatz 2Von Abs. 2 abweichende gesetzliche Regelungen werden nicht berührt.Von Absatz 2, abweichende gesetzliche Regelungen werden nicht berührt.
(3)Absatz 3In Verwaltungsgemeinschaften nimmt die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister sowie dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben die oder der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses und die dem Gemeinderat obliegenden Aufgaben der Verwaltungsausschuss wahr.
§ 136Paragraph 136,
Dienstgeberwechsel
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Im Falle der Vereinigung von Gemeinden (§ 8 Bgld. GemO 2003) gehen die Rechte und Pflichten dieser Gemeinden als Dienstgeber auf die neue Gemeinde über. Im Übrigen werden die Dienstverhältnisse der Bediensteten der vereinigten Gemeinden durch die Vereinigung nicht berührt.(Verfassungsbestimmung) Im Falle der Vereinigung von Gemeinden (Paragraph 8, Bgld. GemO 2003) gehen die Rechte und Pflichten dieser Gemeinden als Dienstgeber auf die neue Gemeinde über. Im Übrigen werden die Dienstverhältnisse der Bediensteten der vereinigten Gemeinden durch die Vereinigung nicht berührt.
(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Im Falle der Trennung einer Gemeinde (§ 9 Bgld. GemO 2003) oder Aufteilung einer Gemeinde (§ 10 Abs. 2 Bgld. GemO 2003) ist in der die Trennung verfügenden Verordnung oder in dem die Trennung oder die Aufteilung verfügenden Gesetz zu bestimmen, auf welche der Trenngemeinden bzw. der die aufgeteilte Gemeinde übernehmenden Gemeinden die Rechte und Pflichten der Stammgemeinde bzw. der aufgeteilten Gemeinde als Dienstgeber der bei ihr(Verfassungsbestimmung) Im Falle der Trennung einer Gemeinde (Paragraph 9, Bgld. GemO 2003) oder Aufteilung einer Gemeinde (Paragraph 10, Absatz 2, Bgld. GemO 2003) ist in der die Trennung verfügenden Verordnung oder in dem die Trennung oder die Aufteilung verfügenden Gesetz zu bestimmen, auf welche der Trenngemeinden bzw. der die aufgeteilte Gemeinde übernehmenden Gemeinden die Rechte und Pflichten der Stammgemeinde bzw. der aufgeteilten Gemeinde als Dienstgeber der bei ihr
beschäftigten Gemeindebediensteten übergehen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.beschäftigten Gemeindebediensteten übergehen. Absatz eins, zweiter Satz gilt sinngemäß.
§ 137Paragraph 137,
Zuständigkeit der Landesregierung
(1)Absatz einsAufsichtsbehörde im Sinne des 6. Hauptstücks der Bgld. GemO 2003 ist die Landesregierung.
(2)Absatz 2Die Landesregierung kann zur gemeinsamen Anstellung von Gemeindevertragsbediensteten, zur Besorgung der dienstrechtlichen Maßnahmen hinsichtlich der zu einem Gemeindeverband im Dienstverhältnis stehenden Gemeindebediensteten, sowie zur Bereitstellung der erforderlichen Sachmittel durch Verordnung aus Gemeinden desselben politischen Bezirks Gemeindeverbände nach den Bestimmungen des Bgld. Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. Nr. 20/1987, bilden.Die Landesregierung kann zur gemeinsamen Anstellung von Gemeindevertragsbediensteten, zur Besorgung der dienstrechtlichen Maßnahmen hinsichtlich der zu einem Gemeindeverband im Dienstverhältnis stehenden Gemeindebediensteten, sowie zur Bereitstellung der erforderlichen Sachmittel durch Verordnung aus Gemeinden desselben politischen Bezirks Gemeindeverbände nach den Bestimmungen des Bgld. Gemeindeverbandsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1987,, bilden.
VI. HAUPTSTÜCKrömisch VI. HAUPTSTÜCK
Sonderbestimmungen für Bedienstete
der Freistädte Eisenstadt und Rust
§ 138Paragraph 138,
Anwendungsbereich
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Freistadt Eisenstadt oder zur Freistadt Rust stehenden Bediensteten, im Folgenden als „Gemeindebedienstete-Eisenstadt, Rust“ bezeichnet.
(2)Absatz 2Auf Gemeindebedienstete-Eisenstadt, Rust sind die Hauptstücke I. bis V., VII., IX. und X. anzuwenden, soweit das VI. Hauptstück nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern beziehen.Auf Gemeindebedienstete-Eisenstadt, Rust sind die Hauptstücke römisch eins. bis römisch fünf., römisch VII., römisch IX. und römisch zehn. anzuwenden, soweit das römisch VI. Hauptstück nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern beziehen.
§ 139Paragraph 139,
Funktionszulage
(1)Absatz einsAuf die Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust sind anstelle des § 62 die folgenden Abs. 2 bis 4 anzuwenden.Auf die Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust sind anstelle des Paragraph 62, die folgenden Absatz 2 bis 4 anzuwenden.
(2)Absatz 2Jenen Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust, die ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen haben, gebührt eine Funktionszulage, wenn diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Gemeindebedienstete-Eisenstadt, Rust in gleicher entgeltrechtlicher Stellung zu tragen haben.
(3)Absatz 3Die Funktionszulage ist in einem Prozentsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen. Sie darf 50% dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze ist die Funktionszulage nach dem Grad der höherenDie Funktionszulage ist in einem Prozentsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen. Sie darf 50% dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze ist die Funktionszulage nach dem Grad der höheren
Verantwortung zu bemessen.
(4)Absatz 4Bei der Gewährung der Funktionszulage kann auch festgelegt werden, dass mit der Funktionszulage alle Mehrleistungen der oder des Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. In diesem Fall ist bei der Bemessung der Funktionszulage auch auf die von der oder dem Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen.
§ 140Paragraph 140,
Zuständigkeit
Hinsichtlich der Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust richtet sich die Organzuständigkeit nach dem Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003, LGBl. Nr. 56/2003, bzw. nach dem Ruster Stadtrecht 2003 - RusterStR 2003, LGBl. Nr. 57/2003.Hinsichtlich der Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust richtet sich die Organzuständigkeit nach dem Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2003,, bzw. nach dem Ruster Stadtrecht 2003 - RusterStR 2003, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2003,.
VII. HAUPTSTÜCKrömisch VII. HAUPTSTÜCK
Sonderbestimmungen für Gemeindebedienstete
in der schulischen Tagesbetreuung
§ 141Paragraph 141,
Anwendungsbereich
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen, die im Betreuungsteil (ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit) ganztägiger Schulformen verwendet werden. Diese Personen werden im Folgenden als „Betreuungspersonen“ bezeichnet.
(2)Absatz 2Auf Betreuungspersonen sind die Hauptstücke I. bis VI. und die Hauptstücke IX. und X. anzuwenden, soweit das VII. Hauptstück nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Gemeindebedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.Auf Betreuungspersonen sind die Hauptstücke römisch eins. bis römisch VI. und die Hauptstücke römisch IX. und römisch zehn. anzuwenden, soweit das römisch VII. Hauptstück nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Gemeindebedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
(3)Absatz 3Abweichend von § 31 sind die §§ 3, 4, 7 und 8 Bgld. PBÜ-G nicht anzuwenden. § 6 Abs. 3 Bgld. PBÜ-G ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass fachlich und innerdienstlich die Leiterin oder der Leiter der Schule Vorgesetzte oder Vorgesetzter der zugewiesenen Betreuungsperson ist, solange nicht eine eigenständige Leitung für den Bereich der schulischen Tagesbetreuung bestellt ist.Abweichend von Paragraph 31, sind die Paragraphen 3,, 4, 7 und 8 Bgld. PBÜ-G nicht anzuwenden. Paragraph 6, Absatz 3, Bgld. PBÜ-G ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass fachlich und innerdienstlich die Leiterin oder der Leiter der Schule Vorgesetzte oder Vorgesetzter der zugewiesenen Betreuungsperson ist, solange nicht eine eigenständige Leitung für den Bereich der schulischen Tagesbetreuung bestellt ist.
§ 142Paragraph 142,
Einreihung in das Entlohnungsschema IL
Die Betreuungspersonen sind in das Entlohnungsschema IL
einzureihen.
§ 143Paragraph 143,
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas IL
(1)Absatz einsDas Entlohnungsschema IL umfasst die Entlohnungsgruppen l2b1 und l3.
(2)Absatz 2Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2b1 ist
die Verwendung als Betreuungsperson im Betreuungsteil (individuelle Lernzeit oder Freizeit) ganztägiger Schulformen und
die Erfüllung der Erfordernisse für die Verwendungsgruppen L2a2, L2a1 oder L2b1 (ArtikelI und II Z 2 bis 4 der Anlage zum LDG 1984) oderdie Erfüllung der Erfordernisse für die Verwendungsgruppen L2a2, L2a1 oder L2b1 (ArtikelI und römisch II Ziffer 2 bis 4 der Anlage zum LDG 1984) oder
die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. der Diplomprüfung einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik).
(3)Absatz 3Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l3 ist
die Verwendung als Freizeitpädagogin oder Freizeitpädagoge im Freizeitteil ganztägiger Schulformen und
der erfolgreiche Abschluss des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik gemäß dem Hochschulgesetz 2005.
(4)Absatz 4Die Nichterfüllung des Erfordernisses nach Abs. 3 Z 2 kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die oder der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.Die Nichterfüllung des Erfordernisses nach Absatz 3, Ziffer 2, kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die oder der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.
(5)Absatz 5Für von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem solchen Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, der einer der in den Abs. 2 und 3 angeführten Verwendungen im Wesentlichen entspricht, gilt zusätzlich folgendes:Für von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfasste Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem solchen Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, der einer der in den Absatz 2 und 3 angeführten Verwendungen im Wesentlichen entspricht, gilt zusätzlich folgendes:
Im Fall des Abs. 2 Z 2 lit. a ist ein Bescheid gemäß Artikel I Abs. 11 der Anlage zum LDG 1984 vorzulegen.Im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ist ein Bescheid gemäß Artikel römisch eins Absatz 11, der Anlage zum LDG 1984 vorzulegen.
Im Fall des Abs. 2 Z 2 lit. b ist ein Bescheid gemäß § 3 Abs. 8 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, vorzulegen.Im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ist ein Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz 8, des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1998,, vorzulegen.
Im Fall des Abs. 3 Z 2 ist § 5 Bgld. LVBG 2013 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass für die Anerkennung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist.Im Fall des Absatz 3, Ziffer 2, ist Paragraph 5, Bgld. LVBG 2013 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass für die Anerkennung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist.
§ 144Paragraph 144,
Monatsentgelt
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der Betreuungspersonen beträgt
(Tabelle nicht darstellbar)
(2)Absatz 2Abweichend von § 66 betragen die Vorrückungszeiträume fünf Jahre (statt sieben Jahren) und zwei Jahre (statt vier Jahren).Abweichend von Paragraph 66, betragen die Vorrückungszeiträume fünf Jahre (statt sieben Jahren) und zwei Jahre (statt vier Jahren).
§ 145Paragraph 145,
Dienstvertrag
(1)Absatz einsDie Verwendung in der Nachmittagsbetreuung gilt als nicht gesicherte Verwendung. Darauf ist im Dienstvertrag ausdrücklich hinzuweisen.
(2)Absatz 2Bei Betreuungspersonen mit einer Gesamtverwendungsdauer im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können Stunden von der Gemeinde ohne Zustimmung der Betreuungsperson in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.
(3)Absatz 3Auf Betreuungspersonen ist § 11 Abs. 3 erster Satz nicht anzuwenden. Übersteigt die Gesamtverwendungsdauer der mit Betreuungspersonen aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.Auf Betreuungspersonen ist Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz nicht anzuwenden. Übersteigt die Gesamtverwendungsdauer der mit Betreuungspersonen aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
§ 146Paragraph 146,
Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer
In die im § 145 Abs. 2 und 3 und im § 151 angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:In die im Paragraph 145, Absatz 2 und 3 und im Paragraph 151, angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 4 bis 7 Bgld. MVKG,Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 4 bis 7 Bgld. MVKG,
Zeiten einer Karenz nach dem Bgld. MVKG und
Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
§ 147Paragraph 147,
Verwendung
(1)Absatz einsDie dienstvertraglich vereinbarte Verwendung als Kindergärtnerin (Kindergartenleiterin) oder Kindergärtner (Kindergartenleiter) oder als Horterzieherin (Hortleiterin) oder Horterzieher (Hortleiter) umfasst auch die Verwendung als Betreuungsperson und die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung als Betreuungsperson umfasst auch die Verwendung als Kindergärtnerin oder Kindergärtner oder als Horterzieherin oder Horterzieher, wenn die oder der Gemeindebedienstete die Erfordernisse für die jeweils andere Verwendung erfüllt.
(2)Absatz 2Umfasst die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung Aufgaben unterschiedlichen Inhalts oder unterschiedlicher Wertigkeit (Abs. 1), so richtet sich die dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung nicht nach dem Überwiegen, sondern es ist jede Verwendung getrennt dienst- und besoldungsrechtlich zu behandeln.Umfasst die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung Aufgaben unterschiedlichen Inhalts oder unterschiedlicher Wertigkeit (Absatz eins,), so richtet sich die dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung nicht nach dem Überwiegen, sondern es ist jede Verwendung getrennt dienst- und besoldungsrechtlich zu behandeln.
§ 148Paragraph 148,
Beschäftigungsausmaß
(1)Absatz einsDie regelmäßige Wochendienstzeit beträgt 40 Stunden. § 33 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt.Die regelmäßige Wochendienstzeit beträgt 40 Stunden. Paragraph 33, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt.
(2)Absatz 2Von der wöchentlichen Dienstzeit entfallen 36 Stunden auf die Betreuung der Schülerinnen und Schüler. Die Betreuungszeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig bleibend aufzuteilen. Die restlichen 4 Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, Koordinierungsgespräche und Elternberatung.
(3)Absatz 3Bei teilzeitbeschäftigten Betreuungspersonen verringert sich die Gruppenarbeit und die übrige Zeit der Dienstverpflichtung entsprechend dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung.
§ 149Paragraph 149,
Erholungsurlaub
(1)Absatz einsDas Urlaubsausmaß der Betreuungspersonen beträgt in jedem Schuljahr (§ 150) einschließlich der gesetzlichen Beurlaubung (Abs. 2):Das Urlaubsausmaß der Betreuungspersonen beträgt in jedem Schuljahr (Paragraph 150,) einschließlich der gesetzlichen Beurlaubung (Absatz 2,):
38 Arbeitstage bei einem Dienstalter von weniger als 28 Jahren und
43 Arbeitstage bei einem Dienstalter von 28 Jahren.
§ 154 Abs. 11 ist anzuwenden.Paragraph 154, Absatz 11, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Personen gelten an Arbeitstagen, an denen eine schulische Tagesbetreuung nicht angeboten wird, insoweit als beurlaubt, als das in Abs. 1 angeführte Urlaubsausmaß nicht überschritten wird.Die in Absatz eins, genannten Personen gelten an Arbeitstagen, an denen eine schulische Tagesbetreuung nicht angeboten wird, insoweit als beurlaubt, als das in Absatz eins, angeführte Urlaubsausmaß nicht überschritten wird.
§ 150Paragraph 150,
Sabbatical
§ 116 ist auf Betreuungspersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August. Paragraph 116, ist auf Betreuungspersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
§ 151Paragraph 151,
Kündigung
Bei Betreuungspersonen mit einer Gesamtverwendungsdauer von weniger als fünf Jahren ist der Kündigungsgrund des § 127 Abs. 3 auch dann erfüllt, wenn die Betreuungsperson wegen Wegfalls von Stunden (§ 145 Abs. 2) nicht mehr innerhalb der Gemeinde an einer Kinderbetreuungseinrichtung (Schule, Kindergarten usw.) zumindest im Ausmaß einer Wochenstunde beschäftigt werden kann. Die im § 127 Abs. 3 enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.Bei Betreuungspersonen mit einer Gesamtverwendungsdauer von weniger als fünf Jahren ist der Kündigungsgrund des Paragraph 127, Absatz 3, auch dann erfüllt, wenn die Betreuungsperson wegen Wegfalls von Stunden (Paragraph 145, Absatz 2,) nicht mehr innerhalb der Gemeinde an einer Kinderbetreuungseinrichtung (Schule, Kindergarten usw.) zumindest im Ausmaß einer Wochenstunde beschäftigt werden kann. Die im Paragraph 127, Absatz 3, enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.
VIII. HAUPTSTÜCKrömisch VIII. HAUPTSTÜCK
Sonderbestimmungen für Bedienstete bestimmter
Gemeindeverbände
§ 152Paragraph 152,
Anwendungsbereich
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für Bedienstete von Gemeindeverbänden mit Ausnahme jener Gemeindeverbände, die zur gemeinsamen Anstellung von Gemeindebediensteten, zur Besorgung der dienstrechtlichen Maßnahmen hinsichtlich der zu einem Gemeindeverband im Dienstverhältnis stehenden Gemeindebediensteten sowie zur Bereitstellung der erforderlichen Sachmittel nach § 33 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 oder nach dem Gemeindeverbandsgesetz gebildet wurden bzw. werden.Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für Bedienstete von Gemeindeverbänden mit Ausnahme jener Gemeindeverbände, die zur gemeinsamen Anstellung von Gemeindebediensteten, zur Besorgung der dienstrechtlichen Maßnahmen hinsichtlich der zu einem Gemeindeverband im Dienstverhältnis stehenden Gemeindebediensteten sowie zur Bereitstellung der erforderlichen Sachmittel nach Paragraph 33, des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 oder nach dem Gemeindeverbandsgesetz gebildet wurden bzw. werden.
(2)Absatz 2Auf die in den Anwendungsbereich dieses Hauptstücks fallenden Bediensteten sind die Hauptstücke I. bis V., IX. und X. anzuwenden, soweit das VIII. Hauptstück nicht anderes bestimmt.Auf die in den Anwendungsbereich dieses Hauptstücks fallenden Bediensteten sind die Hauptstücke römisch eins. bis römisch fünf., römisch IX. und römisch zehn. anzuwenden, soweit das römisch VIII. Hauptstück nicht anderes bestimmt.
(3)Absatz 3Die §§ 15 und 16 sind auf die in Abs. 2 genannten Bediensteten nicht anzuwenden.Die Paragraphen 15 und 16 sind auf die in Absatz 2, genannten Bediensteten nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern beziehen, gelten auch für leitende Bedienstete (zB Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter) der unter dieses Hauptstück fallenden Gemeindeverbände.
IX. HAUPTSTÜCKrömisch IX. HAUPTSTÜCK
Übergangsbestimmungen
§ 153Paragraph 153,
Stellenausschreibungen
(1)Absatz einsStellenausschreibungen gemäß § 6 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gelten als Ausschreibungen gemäß § 18 Abs. 8 oder § 5 Abs. 1, wenn die Ausschreibung vor dem 1. Jänner 2015 im Landesamtsblatt für das Burgenland verlautbart und die ausgeschriebene Stelle nicht vor dem 1. Jänner 2015 besetzt wurde.Stellenausschreibungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gelten als Ausschreibungen gemäß Paragraph 18, Absatz 8, oder Paragraph 5, Absatz eins,, wenn die Ausschreibung vor dem 1. Jänner 2015 im Landesamtsblatt für das Burgenland verlautbart und die ausgeschriebene Stelle nicht vor dem 1. Jänner 2015 besetzt wurde.
(2)Absatz 2Stellenausschreibungen gemäß § 18 Abs. 8 oder § 5 Abs. 1 können bereits vor dem 1. Jänner 2015 vorgenommen werden.Stellenausschreibungen gemäß Paragraph 18, Absatz 8, oder Paragraph 5, Absatz eins, können bereits vor dem 1. Jänner 2015 vorgenommen werden.
§ 154Paragraph 154,
Dienstliche Ausbildung
(1)Absatz einsGrundausbildungen, die vor dem Inkrafttreten der in § 15 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung der Landesregierung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.Grundausbildungen, die vor dem Inkrafttreten der in Paragraph 15, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung der Landesregierung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.
(2)Absatz 2Vor dem Inkrafttreten der in § 15 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung der Landesregierung erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Prüfungsabschnitte sind auf die Grundausbildung anzurechnen. Die begonnene Grundausbildung ist nach den Bestimmungen der von der Landesregierung aufgrund des § 15 Abs. 3 zu erlassenden Verordnung abzuschließen. Erfolgte Anrechnungen behalten ihre Gültigkeit.Vor dem Inkrafttreten der in Paragraph 15, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung der Landesregierung erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Prüfungsabschnitte sind auf die Grundausbildung anzurechnen. Die begonnene Grundausbildung ist nach den Bestimmungen der von der Landesregierung aufgrund des Paragraph 15, Absatz 3, zu erlassenden Verordnung abzuschließen. Erfolgte Anrechnungen behalten ihre Gültigkeit.
(3)Absatz 3Bis zum Inkrafttreten der in § 15 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung der Landesregierung sind auf die Grundausbildung der Gemeindebediensteten die Grundausbildungsverordnungen für die Landesbediensteten, hinsichtlich der Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gv2 zusätzlich auch der 3. Abschnitt des I. Teils des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, mit der Maßgabe weiterhin sinngemäß anzuwenden, dass die Besonderheiten des Gemeindedienstes, insbesondere bei der Gestaltung der Ausbildungs- und Prüfungsinhalte, der Ausbildungslehrgänge und des Prüfungsverfahrens, zu berücksichtigen sind.Bis zum Inkrafttreten der in Paragraph 15, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung der Landesregierung sind auf die Grundausbildung der Gemeindebediensteten die Grundausbildungsverordnungen für die Landesbediensteten, hinsichtlich der Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gv2 zusätzlich auch der 3. Abschnitt des römisch eins. Teils des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, mit der Maßgabe weiterhin sinngemäß anzuwenden, dass die Besonderheiten des Gemeindedienstes, insbesondere bei der Gestaltung der Ausbildungs- und Prüfungsinhalte, der Ausbildungslehrgänge und des Prüfungsverfahrens, zu berücksichtigen sind.
§ 155Paragraph 155,
Vorrückungsstichtag
(1)Absatz einsAuf Gemeindebedienstete, die
vor dem 1. September 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und
seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,
sind die Regelungen des § 26 VBG oder des § 12 GehG über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 31. August 1995 nach dem Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 oder dem Landesbeamtengesetz 1985, jeweils in Verbindung mit dem Gemeindebedienstetengesetz 1971, für die Gemeindebediensteten geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.sind die Regelungen des Paragraph 26, VBG oder des Paragraph 12, GehG über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 31. August 1995 nach dem Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 oder dem Landesbeamtengesetz 1985, jeweils in Verbindung mit dem Gemeindebedienstetengesetz 1971, für die Gemeindebediensteten geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2Auf Aufnahmen in das Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002 erfolgten, ist anstelle des § 67 Abs. 10 und 11 § 26 Abs. 3 VBG, § 12 Abs. 3 GehG oder § 10 Abs. 9 LBBG 2001 in der bis zum 31. August 2002 für die Gemeindebediensteten geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Aufnahmen in das Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002 erfolgten, ist anstelle des Paragraph 67, Absatz 10 und 11 Paragraph 26, Absatz 3, VBG, Paragraph 12, Absatz 3, GehG oder Paragraph 10, Absatz 9, LBBG 2001 in der bis zum 31. August 2002 für die Gemeindebediensteten geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3)Absatz 3Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungs-(entgelt)rechtlichen Stellung aufgrund der §§ 66 und 67 erfolgt nur auf Antrag.Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungs-(entgelt)rechtlichen Stellung aufgrund der Paragraphen 66 und 67 erfolgt nur auf Antrag.
(4)Absatz 4Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 3 und 6 stellen,Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Absatz 3 und 6 stellen,
sind § 3 Abs. 3 sowie §§ 19 und 26 Abs. 1 VBG oder §§ 8 und 10 Abs. 1 LBBG 2001 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 für die Gemeindebediensteten geltenden Fassung anzuwenden undsind Paragraph 3, Absatz 3, sowie Paragraphen 19 und 26 Absatz eins, VBG oder Paragraphen 8 und 10 Absatz eins, LBBG 2001 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 für die Gemeindebediensteten geltenden Fassung anzuwenden und
ist § 67 Abs. 2 nicht anzuwenden.ist Paragraph 67, Absatz 2, nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2001 (23. Dezember 2011) in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde standen, sind die Abs. 3 und 4Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2001, (23. Dezember 2011) in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde standen, sind die Absatz 3 und 4
sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages
als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Überleitung aus einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz
sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6Anträge gemäß Abs. 3 sind unter Verwendung des in der Anlage 2 zu § 113 Abs. 10 LBBG 2001 festgelegten Formulars zu stellen. Vertragsbediensteten, die einen Antrag gemäß Abs. 10 ohne Verwendung des Formulars stellen oder vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2011 (23. Dezember 2011) die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer entgeltrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars binnen angemessener Frist erneut einzubringen. Wird der Antrag unter Verwendung des Formulars innerhalb der gesetzten Frist neu eingebracht, gilt er als zum ursprünglichen Zeitpunkt richtig eingebracht, ansonsten als zurückgezogen. Der Antrag kann binnen sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Neufestsetzung der entgeltrechtlichen Stellung widerrufen werden.Anträge gemäß Absatz 3, sind unter Verwendung des in der Anlage 2 zu Paragraph 113, Absatz 10, LBBG 2001 festgelegten Formulars zu stellen. Vertragsbediensteten, die einen Antrag gemäß Absatz 10, ohne Verwendung des Formulars stellen oder vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2011, (23. Dezember 2011) die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer entgeltrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars binnen angemessener Frist erneut einzubringen. Wird der Antrag unter Verwendung des Formulars innerhalb der gesetzten Frist neu eingebracht, gilt er als zum ursprünglichen Zeitpunkt richtig eingebracht, ansonsten als zurückgezogen. Der Antrag kann binnen sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Neufestsetzung der entgeltrechtlichen Stellung widerrufen werden.
(7)Absatz 7Für besoldungs(entgelt)rechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2011 (23. Dezember 2011) nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 70 dieses Gesetzes anzurechnen.Für besoldungs(entgelt)rechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2011, (23. Dezember 2011) nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 70, dieses Gesetzes anzurechnen.
(8)Absatz 8Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 weiterhin nach § 26 VBG oder § 12 GehG in der am 31. August 1995 für Gemeindebedienstete geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 3 und 6Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Absatz eins, weiterhin nach Paragraph 26, VBG oder Paragraph 12, GehG in der am 31. August 1995 für Gemeindebedienstete geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Absatz 3 und 6
§ 67 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der Z 2 lit. b sublit. bb die Obergrenze von elf Jahren entfällt, undParagraph 67, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, b, b, die Obergrenze von elf Jahren entfällt, und
§ 67 Abs. 2 anzuwenden.Paragraph 67, Absatz 2, anzuwenden.
(9)Absatz 9Für Personen, deren Vorrückungsstichtag nicht gemäß § 3b Abs. 2 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 oder gemäß § 113 Abs. 3 LBBG 2001 verbessert wurde, sind sonstige Zeiten nach § 67 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb nur bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte anzurechnen.Für Personen, deren Vorrückungsstichtag nicht gemäß Paragraph 3 b, Absatz 2, des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 oder gemäß Paragraph 113, Absatz 3, LBBG 2001 verbessert wurde, sind sonstige Zeiten nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, b, b, nur bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte anzurechnen.
(10)Absatz 10Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 89 Abs. 2 Z 2 ist bei Personen, die am 23. Dezember 2011 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde standenBei der Berechnung der Dienstzeit gemäß Paragraph 89, Absatz 2, Ziffer 2, ist bei Personen, die am 23. Dezember 2011 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde standen
§ 10 Abs. 1 LBBG 2001 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung undParagraph 10, Absatz eins, LBBG 2001 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung und
§ 10 Abs. 1a nicht anzuwenden.Paragraph 10, Absatz eins a, nicht anzuwenden.
(11)Absatz 11Den in Abs. 4 angeführten Personen gebührt das höhere Urlaubsausmaß im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 2 bereits bei einem Dienstalter von 25 Jahren. Zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zur GemeindeDen in Absatz 4, angeführten Personen gebührt das höhere Urlaubsausmaß im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, bereits bei einem Dienstalter von 25 Jahren. Zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde
zurückgelegte Zeit.
(12)Absatz 12§ 117 Bgld. LVBG 2013 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 117, Bgld. LVBG 2013 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 156Paragraph 156,
Ansprüche während des Beschäftigungsverbotes
nach den §§ 4 und 7 Bgld. MVKGAnsprüche während des Beschäftigungsverbotesnach den Paragraphen 4 und 7 Bgld. MVKG
(1)Absatz einsFür Gemeindebedienstete, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2011 begründet wurde, gilt anstelle des § 71 Abs. 8 folgender Abs. 2.Für Gemeindebedienstete, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2011 begründet wurde, gilt anstelle des Paragraph 71, Absatz 8, folgender Absatz 2,
(2)Absatz 2Weiblichen Gemeindebediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Regelungen nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des § 71 Abs. 1.Weiblichen Gemeindebediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach Paragraph 4, Absatz eins bis 3 und Paragraph 7, Absatz eins, Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Regelungen nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins,
§ 157Paragraph 157,
Gemeindeverbände nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1971
In Gemeindeverbänden nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1971 tritt an die Stelle der Verbandsobfrau oder des Verbandsobmannes die Obfrau oder der Obmann des Gemeindeverbandsausschusses und an die Stelle der Verbandsversammlung der Gemeindeverbandsausschuss (§ 135 Abs. 1).In Gemeindeverbänden nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1971 tritt an die Stelle der Verbandsobfrau oder des Verbandsobmannes die Obfrau oder der Obmann des Gemeindeverbandsausschusses und an die Stelle der Verbandsversammlung der Gemeindeverbandsausschuss (Paragraph 135, Absatz eins,).
X. HAUPTSTÜCKrömisch zehn. HAUPTSTÜCK
Schlussbestimmungen
§ 158Paragraph 158,
Verweise
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/1997,Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,,
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2014,Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014,,
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013,Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,,
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2014,Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014,,
Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013,Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,,
Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014,Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,,
Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013,Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,,
Betriebspensionsgesetz - BPG, BGBl. Nr. 282/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013,Betriebspensionsgesetz - BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,,
Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2013,Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2013,,
Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014,Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014,Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,
Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2013,Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2013,,
Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/2013,Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,,
Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014,Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,,
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2014,Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2014,,
Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2004,Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2004,,
Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2014,Gehaltsgesetz 1956 - GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,,
Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013,Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,,
Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2013,Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,,
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013,Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,,
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014,Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 - LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,,
Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013,Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,,
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013,Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014,Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,,
Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014,Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,,
Strafprozeßordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 71/2014,Strafprozeßordnung 1975 - StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,,
Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013,Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013,,
Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014,Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,,
Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008,Universitäts-Studiengesetz (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,,
Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013,Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz - Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2013,Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz - Unv-Transparenz-G, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2013,,
Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2014,Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,,
Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013,Volksgruppengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,,
Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013,Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,,
Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013,Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,,
Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013.Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.
§ 159Paragraph 159,
Verweisung in anderen Landesgesetzen
(1)Absatz einsSoweit in Landesgesetzen auf Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 Bezug genommen oder verwiesen oder dieses Gesetz für anwendbar erklärt wird, treten an die Stelle der oder zusätzlich zu den bezogenen oder verwiesenen Bestimmungen die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2)Absatz 2Auf die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder zu den Freistädten Eisenstadt oder Rust stehenden Personen, die in den Anwendungsbereich des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1993, fallen, sind - abweichend von § 1 Abs. 2 Z 1 des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes - das VII. Hauptstück mit den aus dem Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz sich ergebenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden. Anstelle der §§ 142, 143 Abs. 2 und 3, §§ 145, 146, 148 und 149 sind die §§ 39, 42b, 42c, 42d, 42e, 42f, 42g, 43, 44, 44d und 46 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) sinngemäß anzuwenden.Auf die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder zu den Freistädten Eisenstadt oder Rust stehenden Personen, die in den Anwendungsbereich des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1993,, fallen, sind - abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes - das römisch VII. Hauptstück mit den aus dem Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz sich ergebenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden. Anstelle der Paragraphen 142,, 143 Absatz 2 und 3, Paragraphen 145,, 146, 148 und 149 sind die Paragraphen 39,, 42b, 42c, 42d, 42e, 42f, 42g, 43, 44, 44d und 46 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) sinngemäß anzuwenden.
§ 160Paragraph 160,
Umsetzungshinweise
(1)Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABI. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1, in der Fassung der Verodnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1,Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABI. Nr. L 183 vom 29.06.1989 Sitzung 1, in der Fassung der Verodnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 Sitzung 1,
Richtlinie 90/270/EWG bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, ABl. Nr. L 156 vom 21.06.1990 S. 14,Richtlinie 90/270/EWG bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, ABl. Nr. L 156 vom 21.06.1990 Sitzung 14,
Richtlinie 97/81/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. Nr. L 014 vom 20.01.1998 S. 9,Richtlinie 97/81/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. Nr. L 014 vom 20.01.1998 Sitzung 9,
Richtlinie 1999/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl. Nr. L 175 vom 10.07.1999 S. 43,Richtlinie 1999/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl. Nr. L 175 vom 10.07.1999 Sitzung 43,
Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000
S. 16,Sitzung 16,
Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. Nr. L 082 vom 22.03.2001 S. 16,Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. Nr. L 082 vom 22.03.2001 Sitzung 16,
Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABI. Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9,Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABI. Nr. L 299 vom 18.11.2003 Sitzung 9,
Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23.01.2004 S. 44,Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23.01.2004 Sitzung 44,
Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABI. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77,Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABI. Nr. L 158 vom 30.04.2004 Sitzung 77,
Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005
S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368,Sitzung 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 Sitzung 368,
Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits-und Beschäftigungsfragen, ABl. Nr. L 204 vom 26.07.2006 S. 23,Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits-und Beschäftigungsfragen, ABl. Nr. L 204 vom 26.07.2006 Sitzung 23,
Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17,Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 Sitzung 17,
Richtlinie 2010/18/EG zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG, ABl. Nr. L 068 vom 18.03.2010 S. 13,Richtlinie 2010/18/EG zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG, ABl. Nr. L 068 vom 18.03.2010 Sitzung 13,
Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereiches auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1,Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereiches auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 Sitzung 1,
Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen
einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 Sitzung 9,
Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011
S. 1.Sitzung 1.
(2)Absatz 2Durch die §§ 66, 67 und 155 Abs. 3 bis 11 dieses Gesetzes wird für den Bereich der Vorrückung im Gemeindedienstverhältnis die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16, im Landesrecht umgesetzt.Durch die Paragraphen 66,, 67 und 155 Absatz 3 bis 11 dieses Gesetzes wird für den Bereich der Vorrückung im Gemeindedienstverhältnis die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 Sitzung 16, im Landesrecht umgesetzt.
§ 161Paragraph 161,
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind
solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 162Paragraph 162,
Inkrafttreten
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2§ 153 Abs. 2 tritt mit 1. November 2014 in Kraft.Paragraph 153, Absatz 2, tritt mit 1. November 2014 in Kraft.
(3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) § 136 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 136, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Anlage zu § 67 Abs. 4 Z 6
Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 67 Abs. 4 Z 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 2014 beträgt:Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach Paragraph 67, Absatz 4, Ziffer 6, des Gemeindebedienstetengesetzes 2014 beträgt:
sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;
fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;
fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie,
Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;
viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.