Fundstelle
LGBl. Nr. 41/2014 Stück 23Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2014, Stück 23
Kurztitel
Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz, Änderung
Text
Gesetz vom 23. Oktober 2014, mit dem das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz, LGBl. Nr. 8/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag zu § 2 wird der Eintrag „§ 2a Ausnahmen“ eingefügt.Nach dem Eintrag zu Paragraph 2, wird der Eintrag „§ 2a Ausnahmen“ eingefügt.
Nach dem Eintrag zu § 8 wird der Eintrag „§ 8a Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen“ eingefügt.Nach dem Eintrag zu Paragraph 8, wird der Eintrag „§ 8a Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen“ eingefügt.
Nach dem Eintrag zu § 9 werden die Einträge „§ 9a Umweltinspektionen“ und „§ 9b Sondervorschriften für Feuerungsanlagen“ eingefügt.Nach dem Eintrag zu Paragraph 9, werden die Einträge „§ 9a Umweltinspektionen“ und „§ 9b Sondervorschriften für Feuerungsanlagen“ eingefügt.
Der Eintrag zu § 33 lautet „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.Der Eintrag zu Paragraph 33, lautet „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
Im Eintrag zu Anhang 3 wird die Wortfolge „des Standes der“ durch die Wortfolge „der besten verfügbaren“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 Z 6 wird das Wort „IPPC“ durch das WortIn Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, wird das Wort „IPPC“ durch das Wort
„Industrieemissions“ ersetzt und vor dem Punkt die Wortfolge „(IPPC-Anlagen)“ eingefügt.
§ 2 Abs. 5 entfällt.Paragraph 2, Absatz 5, entfällt.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:
„§ 2a
Ausnahmen
(1)Absatz einsSoweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt jedenfalls nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
(3)Absatz 3Dieses Gesetz gilt daher jedenfalls nicht für Anlagen (§ 2 Abs. 1) und Betriebe (§ 2 Abs. 2), dieDieses Gesetz gilt daher jedenfalls nicht für Anlagen (Paragraph 2, Absatz eins,) und Betriebe (Paragraph 2, Absatz 2,), die
der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 212/2013,der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 212 aus 2013,,
dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013), BGBl. I Nr. 217/2013,dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2013,,
dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr 193/2013, oderdem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 193 aus 2013,, oder
dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014,dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,
unterliegen.
(4)Absatz 4Dieses Gesetz gilt auch nicht hinsichtlich jener Umweltauswirkungen, für die eine Genehmigung gemäß § 21a des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, erforderlich ist.“Dieses Gesetz gilt auch nicht hinsichtlich jener Umweltauswirkungen, für die eine Genehmigung gemäß Paragraph 21 a, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,, erforderlich ist.“
In § 3 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Stand der Technik“ die Wortfolge „(beste verfügbare Techniken - BVT)“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Stand der Technik“ die Wortfolge „(beste verfügbare Techniken - BVT)“ eingefügt.
§ 3 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Industrieemissions-Richtlinie: Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17;“Industrieemissions-Richtlinie: Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 Sitzung 17;“
In § 3 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „IPPC“ durch das Wort „Industrieemissions“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Wort „IPPC“ durch das Wort „Industrieemissions“ ersetzt.
§ 3 Abs. 2 Z 4 entfällt.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt.
In § 3 Abs. 2 Z 5 wird nach der Wortfolge „Wesentliche Änderung: eine Änderung der“ die Wortfolge „Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung einer“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „Wesentliche Änderung: eine Änderung der“ die Wortfolge „Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung einer“ eingefügt.
In § 3 Abs. 2 Z 10 wird die Zahl „9“ durch die Zahl „11“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 10, wird die Zahl „9“ durch die Zahl „11“ ersetzt.
In § 3 Abs. 2 Z 14 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 14, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
Dem § 3 Abs. 2 werden folgende Z 15 bis 19 angefügt:Dem Paragraph 3, Absatz 2, werden folgende Ziffer 15 bis 19 angefügt:
BVT-Merkblatt: ein aus dem gemäß Art. 13 der Industrieemissions-Richtlinie organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung des Standes der Technik sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang III der Industrieemissions-Richtlinie besonders Rechnung getragen wird;BVT-Merkblatt: ein aus dem gemäß Artikel 13, der Industrieemissions-Richtlinie organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung des Standes der Technik sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang römisch III der Industrieemissions-Richtlinie besonders Rechnung getragen wird;
BVT-Schlussfolgerungen: ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zum Stand der Technik, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält;
Zukunftstechnik: eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken;
Bericht über den Ausgangszustand: Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe; der Bericht enthält die Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht enthält mindestens:
Informationen über die derzeitige Nutzung und - falls verfügbar - über die frühere Nutzung des Anlagengeländes sowie
falls verfügbar - bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch gefährliche Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen;
Umweltinspektionen: alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigung vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenüberwachung, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der zuständigen Behörde zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigung durch die Anlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden.“
§ 4 Abs. 2 Z 10 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10, lautet:
eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Vorbereitung, Wiederverwendung, Recycling, Verwertung oder Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept);“
In § 4 Abs. 2 Z 11 wird der Punkt am Ende der WortfolgeIn Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 11, wird der Punkt am Ende der Wortfolge
durch einen Strichpunkt ersetzt.
Dem § 4 Abs. 2 werden folgende Z 12 und 13 angefügt:Dem Paragraph 4, Absatz 2, werden folgende Ziffer 12 und 13 angefügt:
einen Bericht über den Ausgangszustand des Bodens und des Grundwassers, wenn im Rahmen des Betriebs der Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und
eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 12.“eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Ziffer eins bis 12.“
In § 7 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „oder diese verwertetIn Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „oder diese verwertet
werden“ durch die Wortfolge „wird, andernfalls diese nach dem Stand der Technik zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden“ ersetzt.
In § 7 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Wort „Anlagengeländes“ die Wortfolge „im Sinne des § 12“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, wird nach dem Wort „Anlagengeländes“ die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 12 “, eingefügt.
§ 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Bewilligungsbescheid hat, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, insbesondere zu enthalten:Der Bewilligungsbescheid hat, wenn dies zur Erreichung der nach Absatz eins, geschützten Interessen erforderlich ist, insbesondere zu enthalten:
dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhanges II der Industrieemissions-Richtlinie und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um so zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen. Gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch dem Stand der Technik entsprechende äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden; hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhanges römisch II der Industrieemissions-Richtlinie und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um so zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen. Gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch dem Stand der Technik entsprechende äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden; hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und des Messortes) und die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen § 8 Abs. 3 angewendet wurde, die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sind wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen;Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und des Messortes) und die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen Paragraph 8, Absatz 3, angewendet wurde, die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sind wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen;
angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie angemessene Anforderungen an die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers im Sinne des § 134a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2013;angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie angemessene Anforderungen an die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers im Sinne des Paragraph 134 a, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 98/2013;
angemessene Anforderungen betreffend die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage im Sinne des § 134a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2013; die wiederkehrende Überwachung hat mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden zu erfolgen, es sei denn, die Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;angemessene Anforderungen betreffend die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage im Sinne des Paragraph 134 a, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 98/2013; die wiederkehrende Überwachung hat mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden zu erfolgen, es sei denn, die Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;
Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der in der Anlage anfallenden Abfälle;
Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (wie etwa das Anfahren der Anlage, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren der Anlage), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte;
über den Stand der Technik hinausgehende geeignete Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;
geeignete Auflagen zur weitest gehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüber-schreitenden Umweltverschmutzung;
Bedingungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, insbesondere eine mindestens jährliche Meldung, oder einen Verweis auf die geltenden anderweitig genannten Anforderungen.“
In § 7 Abs. 3 wird das Wort „bewirkt“ durch das WortIn Paragraph 7, Absatz 3, wird das Wort „bewirkt“ durch das Wort
„verursacht“ ersetzt.
Nach § 8 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:Nach Paragraph 8, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie Behörde hat gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 8a nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Die Behörde kann Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, so hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.Die Behörde hat gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß Paragraph 8 a, nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Die Behörde kann Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, so hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.
(2b)Absatz 2 bAbweichend von Abs. 2a kann die Behörde unbeschadet der anzuwendenden Vorschriften auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage in besonderen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen auf Grund des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen der betroffenen Anlage oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Antrag darzulegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung sowie die Festlegung bestimmter Auflagen zu begründen. Die Behörde führt als Teil jeder Prüfung gemäß § 9 Abs. 5 eine erneute Bewertung durch.“Abweichend von Absatz 2 a, kann die Behörde unbeschadet der anzuwendenden Vorschriften auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage in besonderen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen auf Grund des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen der betroffenen Anlage oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Antrag darzulegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung sowie die Festlegung bestimmter Auflagen zu begründen. Die Behörde führt als Teil jeder Prüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 5, eine erneute Bewertung durch.“
21. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:21. Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die Behörde kann auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers für einen Gesamtzeitraum von höchstens 9 Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Abs. 2a sowie gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.“Die Behörde kann auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers für einen Gesamtzeitraum von höchstens 9 Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Absatz 2 a, sowie gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.“
22. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:22. Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, eingefügt:
„§ 8a
Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen
(1)Absatz einsBVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung der Bewilligung für Anlagen gemäß § 4 Abs. 1 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung der Bewilligung für Anlagen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.
(2)Absatz 2Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 gelten Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für eine Anlage gemäß § 4. Davon ausgenommen sind BVT-Schlussfolgerungen zur Festlegung von Grenzwerten gemäß § 8 Abs. 2a und 2b.“Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Absatz eins, gelten Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für eine Anlage gemäß Paragraph 4, Davon ausgenommen sind BVT-Schlussfolgerungen zur Festlegung von Grenzwerten gemäß Paragraph 8, Absatz 2 a und 2b.“
23. § 9 Abs. 5 bis 8 lauten:23. Paragraph 9, Absatz 5 bis 8 lauten:
„(5)Absatz 5Die Inhaberin oder der Inhaber hat innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage der Behörde mitzuteilen, ob
zur Anpassung der Anlage an den Stand der Technik insbesondere dieser BVT-Schlussfolgerungen eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach § 4 undzur Anpassung der Anlage an den Stand der Technik insbesondere dieser BVT-Schlussfolgerungen eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach Paragraph 4, und
eine Aktualisierung der Genehmigung
erforderlich sind. Stellt die Anpassung eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach § 4 dar, ist an die Behörde der Antrag oder die Anzeige gemäß § 4 mit den erforderlichen Unterlagen und einer Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik unverzüglich nach dieser Mitteilung an die Behörde zu übermitteln. Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines allfälligen Verfahrens gemäß § 4 Abs. 1 oder 3 kann die Anlage entsprechend dem bisherigen Konsens weiter betrieben werden. In diesem Verfahren gilt § 8 Abs. 4 sinngemäß.erforderlich sind. Stellt die Anpassung eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach Paragraph 4, dar, ist an die Behörde der Antrag oder die Anzeige gemäß Paragraph 4, mit den erforderlichen Unterlagen und einer Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik unverzüglich nach dieser Mitteilung an die Behörde zu übermitteln. Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines allfälligen Verfahrens gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder 3 kann die Anlage entsprechend dem bisherigen Konsens weiter betrieben werden. In diesem Verfahren gilt Paragraph 8, Absatz 4, sinngemäß.
(6)Absatz 6Auf Verlangen der Behörde hat die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
(7)Absatz 7Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage Maßnahmen im Sinne des Abs. 5 nicht in ausreichendem Maß getroffen hat oder ist dies im Hinblick auf die Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des § 8 erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage Maßnahmen im Sinne des Absatz 5, nicht in ausreichendem Maß getroffen hat oder ist dies im Hinblick auf die Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des Paragraph 8, erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.
(7a)Absatz 7 aDurch die Maßnahmen im Sinne der Abs. 5 bis 7 muss sichergestellt sein, dass die Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage den Anforderungen im Sinne der Abs. 5 bis 7 entspricht. Wenn die Behörde bei der Anpassung von Bewilligungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des Standes der Technik notwendig sind, kann im Genehmigungs- oder Aktualisierungsbescheid ein längerer Zeitraum festgelegt werden, sofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2b erfüllt sind.Durch die Maßnahmen im Sinne der Absatz 5 bis 7 muss sichergestellt sein, dass die Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage den Anforderungen im Sinne der Absatz 5 bis 7 entspricht. Wenn die Behörde bei der Anpassung von Bewilligungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des Standes der Technik notwendig sind, kann im Genehmigungs- oder Aktualisierungsbescheid ein längerer Zeitraum festgelegt werden, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2 b, erfüllt sind.
(7b)Absatz 7 bDie Inhaberin oder der Inhaber hat regelmäßig, jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage oder falls durch die Behörde ein anderer Zeitraum festgelegt wurde, innerhalb dieses Zeitraums, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik zu treffen.
(8)Absatz 8Die Behörde hat zusätzlich entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen, wenn
die Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert,
die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass festgelegte Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen oder
dies zur Verhinderung des Überschreitens eines neuen oder geänderten unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.“
Dem § 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Hat die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage nach Ablauf der Fristen keine Anpassung an den Stand der Technik gemäß oben genannter Bestimmungen durchgeführt, so hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder denen eine Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist auf Antrag aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.“
25. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b eingefügt:25. Nach Paragraph 9, werden folgende Paragraphen 9 a und 9b eingefügt:
„§ 9a
Umweltinspektionen
(1)Absatz einsUnbeschadet des § 7 sind Anlagen gemäß § 4 regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen.Unbeschadet des Paragraph 7, sind Anlagen gemäß Paragraph 4, regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen enthält. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
(3)Absatz 3Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen:
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme,
den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans,
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen,
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 4,Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Absatz 4,,
Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 6 undVerfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Absatz 6, und
gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.
(4)Absatz 4Auf Grundlage des Umweltinspektionsplans hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Bewilligungskonsens verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.
(5)Absatz 5Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos,
bisherige Einhaltung des Bewilligungskonsenses und
Teilnahme der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.
(6)Absatz 6Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung oder Änderung einer Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen sind.
(7)Absatz 7Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht einschließlich einer Zusammenfassung des Berichts ist der betreffenden Inhaberin oder dem betreffenden Inhaber der Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessenen Frist zu setzen, innerhalb derer die Inhaberin oder der Inhaber eine Stellungnahme erstatten kann. Die zuständige Behörde hat die Zusammenfassung des Berichts binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet unter www.burgenland.at zu veröffentlichen.
§ 9bParagraph 9 b,
Sondervorschriften für Feuerungsanlagen
Auf Feuerungsanlagen sind die Bestimmungen des Kapitel III und des Anhangs V der Industrieemissions-Richtlinie anzuwenden.“Auf Feuerungsanlagen sind die Bestimmungen des Kapitel römisch III und des Anhangs römisch fünf der Industrieemissions-Richtlinie anzuwenden.“
Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 12, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Dieser Anzeige sind anzuschließen:
Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 3 Z 18 eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die Anlage erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen.Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 3, Ziffer 18, eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die Anlage erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen.
Liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 3 Z 18 nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht gemäß § 10 aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt. Bei Vorhandensein einer Gefährdung eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.“Liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 3, Ziffer 18, nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht gemäß Paragraph 10, aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt. Bei Vorhandensein einer Gefährdung eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.“
In § 12 entfällt der bisherige Abs. 3; nach Abs. 2 werdenIn Paragraph 12, entfällt der bisherige Absatz 3 ;, nach Absatz 2, werden
folgende Abs. 2a, 3 und 3a eingefügt:folgende Absatz 2 a,, 3 und 3a eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aWird eine endgültige Schließung einer Anlage verfügt, trifft die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage ebenfalls die Verpflichtung, der Behörde eine Bewertung und erforderlichen falls eine Darstellung der Maßnahmen vorzulegen und diese Maßnahmen durchzuführen.
(3)Absatz 3Werden von der Inhaberin oder vom Inhaber der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage oder eines Anlagenteiles die gemäß Abs. 2 Z 1 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, so hat die zuständige Behörde bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, dieser Verschmutzung mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.Werden von der Inhaberin oder vom Inhaber der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage oder eines Anlagenteiles die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, so hat die zuständige Behörde bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, dieser Verschmutzung mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.
(3a)Absatz 3 aWerden von der Inhaberin oder vom Inhaber der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage oder eines Anlagenteiles die gemäß Abs. 2 Z 2 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, so hat die zuständige Behörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.“Werden von der Inhaberin oder vom Inhaber der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage oder eines Anlagenteiles die gemäß Absatz 2, Ziffer 2, erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, so hat die zuständige Behörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.“
In § 12 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „gemäß Abs. 3“ die Wortfolge „oder 3a“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „gemäß Absatz 3 “, die Wortfolge „oder 3a“ eingefügt.
In § 27 Abs. 1 wird nach dem Wort „ist“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,“ eingefügt.In Paragraph 27, Absatz eins, wird nach dem Wort „ist“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,“ eingefügt.
In § 29 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Zitat „§ 9 Abs. 1“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „5 und 7“ eingefügt.In Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, wird nach dem Zitat „§ 9 Absatz eins “, ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „5 und 7“ eingefügt.
Dem § 30 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:Dem Paragraph 30, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:
„(4)Absatz 4Anlagen gemäß § 2 Abs. 1, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig bewilligt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Bewilligungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinne des § 9 erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig bewilligt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Bewilligungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinne des Paragraph 9, erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.
(5)Absatz 5Werden in einer Anlage im Sinne der Z 1 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Gelände der Anlage mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinne des § 9 einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen.Werden in einer Anlage im Sinne der Ziffer eins, relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Gelände der Anlage mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinne des Paragraph 9, einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen.
(6)Absatz 6Hinsichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 41/2014 bereits veröffentlichter BVT-Schlussfolgerungen beginnt die Jahresfrist im Sinne des § 9 Abs. 5 mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu laufen.“Hinsichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2014, bereits veröffentlichter BVT-Schlussfolgerungen beginnt die Jahresfrist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu laufen.“
§ 32 Z 1 lautet:Paragraph 32, Ziffer eins, lautet:
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17;“Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 Sitzung 17;“
In § 32 Z 2 wird vor dem Strichpunkt ein Beistrich sowieIn Paragraph 32, Ziffer 2, wird vor dem Strichpunkt ein Beistrich sowie
die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2012/18/EU, ABl. Nr. L 197 vom 27.07.2012“ eingefügt.
In § 30 Abs. 1, §§ 31 und 33 Abs. 2 wird jeweils das WortIn Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraphen 31 und 33 Absatz 2, wird jeweils das Wort
„In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 33 lautet: „Inkrafttreten,Die Überschrift zu Paragraph 33, lautet: „Inkrafttreten,
Außerkrafttreten“
Dem § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 2a, 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 2a, 2b und 4, §§ 8a, 9 Abs. 10, §§ 9a, 9b, 12 Abs. 2 bis 4, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 4 bis 6, §§ 31, 32, die Überschrift zu § 33, § 33 Abs. 2 sowie die Anhänge 1, 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 2 Z 4.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 2,, 2a, 3 Absatz eins und 2, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 8, Absatz 2 a,, 2b und 4, Paragraphen 8 a,, 9 Absatz 10,, Paragraphen 9 a,, 9b, 12 Absatz 2 bis 4, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins und 4 bis 6, Paragraphen 31,, 32, die Überschrift zu Paragraph 33,, Paragraph 33, Absatz 2, sowie die Anhänge 1, 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt “,
In Anhang 1, Unterkapitel Wasser wird folgende Z 13 angefügt:In Anhang 1, Unterkapitel Wasser wird folgende Ziffer 13, angefügt:
Stoffe die in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführt sind“Stoffe die in Anhang römisch zehn der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführt sind“
In Anhang 2, Teil 1 Z 30 wird in der Spalte die WortfolgeIn Anhang 2, Teil 1 Ziffer 30, wird in der Spalte die Wortfolge
In Anhang 3 wird im Titel die Wortfolge „Festlegung des Standes der Technik“ durch die Wortfolge „Ermittlung der besten verfügbaren Technik“ ersetzt und es entfällt der Einleitungssatz.
In Anhang 3 Z 8 wird die Wortfolge „eines besseren Standes der“ durch die Wortfolge „einer besseren verfügbaren“ ersetzt.In Anhang 3 Ziffer 8, wird die Wortfolge „eines besseren Standes der“ durch die Wortfolge „einer besseren verfügbaren“ ersetzt.
In Anhang 3 Z 12 entfällt die Wortfolge „die von der Kommission nach Art. 16 Abs. 2 der IPPC-Richtlinie sowie“.In Anhang 3 Ziffer 12, entfällt die Wortfolge „die von der Kommission nach Artikel 16, Absatz 2, der IPPC-Richtlinie sowie“.