Datum der Kundmachung

03.10.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2014, Stück 21

Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft, Änderung

Text

Gesetz vom 25. September 2014, mit dem das Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft (Bgld. GPB-A-G) geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behinderten-anwaltschaft (Bgld. GPB-A-G), Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Vor Paragraph eins, wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„1. Abschnitt

Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und
Behindertenanwaltschaft“

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Satzpunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:
  2. Ziffer 7
    Förderung, Schutz und Überwachung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,, unter Berücksichtigung des Paragraph 13, Absatz 8 und 9 Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle des Landes gegeben ist.“

  1. Ziffer 3
    (Verfassungsbestimmung) Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
  1. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt ist in Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit weisungsfrei. Die Bediensteten der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft sind in fachlicher Hinsicht nur an die Weisungen des Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts (der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin) gebunden.“

4. In Paragraph 5, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und hat dabei auf die in Paragraph 2, Absatz 3, festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen.“

  1. Ziffer 5
    Dem Paragraph 6, wird folgender Satz angefügt:
    „Der vom Landtag zur Kenntnis genommene Bericht ist der Gesundheit Österreich GmbH zur Verfügung zu stellen.“

  1. Ziffer 6
    Nach Paragraph 6, wird folgender Abschnitt eingefügt:

„2. Abschnitt

Burgenländischer Monitoringausschuss

Paragraph 6 a,

Einrichtung eines Burgenländischen Monitoringausschusses

Zur Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,, wird unter Berücksichtigung des Paragraph 13, Absatz 8 und 9 Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, im Rahmen der Vollziehung des Landes bei der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ein unabhängiger Ausschuss (Burgenländischer Monitoringausschuss) eingerichtet. Die Landesregierung hat für die Funktionsfähigkeit des Ausschusses die entsprechenden Rahmenbedingungen, insbesondere in organisatorischer und finanzieller Hinsicht, zu schaffen.

Paragraph 6 b,

Aufgaben des Burgenländischen Monitoringausschusses

  1. Absatz einsDem Burgenländischen Monitoringausschuss obliegen
    1. Ziffer eins
      die Beratung der Landesregierung im Bereich der Behindertenpolitik im Rahmen der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes;
    2. Ziffer 2
      die Abgabe von Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in Belangen, die die Rechte von Menschen mit Behinderung wesentlich berühren.
  2. Absatz 2Der Burgenländische Monitoringausschuss tagt nach Bedarf, zumindest aber ein Mal jährlich. Er hat dem Landtag über seine Beratungen bis 30. Juni des Folgejahres zu berichten.

Paragraph 6 c,

Bestellung der Ausschussmitglieder

  1. Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses werden von der Burgenländischen Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
  2. Absatz 2Dem Ausschuss gehören an:
    1. Ziffer eins
      die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- oder Behindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- oder Behindertenanwalt als Vorsitzende oder als Vorsitzender;
    2. Ziffer 2
      vier Vertreterinnen oder Vertreter der im Land organisierten Menschen mit Behinderung;
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin oder ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Menschenrechte im Land tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation;
    4. Ziffer 4
      eine Expertin oder ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre.
  3. Absatz 3Im Bedarfsfall kann dem Ausschuss eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweils betroffenen Fachabteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung beratend beigezogen werden.
  4. Absatz 4Für jedes Mitglied des Monitoringausschusses ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  5. Absatz 5Die Mitgliedschaft der in Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Mitglieder des Monitoringausschusses ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt für die Teilnahme an Beratungen der Ersatz der Reisegebühren gemäß den Bestimmungen des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsge-setzes 2001 - LBBG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung.

Paragraph 6 d,

Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und
Verschwiegenheitspflicht

  1. Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder des Burgenländischen Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden sowie zur Verschwiegenheit über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der betroffenen Personen oder im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.
  2. Absatz 2Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und hat dabei auf die in Absatz eins, festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen.

Paragraph 6 e,

Geschäftsführung des Burgenländischen

Monitoringausschusses

  1. Absatz einsDie Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- oder Behindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- oder Behindertenanwalt führt die Geschäfte und den Vorsitz im Burgenländischen Monitoringausschuss. Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Durchführung der Abstimmungen sowie die Unterfertigung des Protokolls. Der Monitoringausschuss ist vom Vorsitzenden auch dann einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe der Beratungsthemen beantragen.
  2. Absatz 2Die Beschlussfähigkeit des Monitoringausschusses ist gegeben, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder bzw. deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Für die Beschlüsse gilt die einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Verhinderung des Vorsitzenden kann dieser einen Vertreter aus den Mitgliedern des Monitoringausschusses als Vorsitzenden bestimmen.
  3. Absatz 3Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat den Burgenländischen Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Paragraph 6 f,

Enden von Funktionen und Enthebung von Mitgliedern

  1. Absatz einsDie Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Burgenländischen Monitoringausschuss endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf der Funktionsdauer, wobei die Mitglieder bis zur Neubestellung von Mitgliedern im Amt bleiben;
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht;
    3. Ziffer 3
      durch Tod.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat einzelne Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihrer Funktion zu entheben, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können, die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben oder sonstige triftige Gründe vorliegen.“

  1. Ziffer 7
    Nach Paragraph 6 f, (neu) wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„3. Abschnitt

Schlussbestimmungen“

  1. Ziffer 8
    Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 9, angefügt:

„§ 9

Umsetzungshinweis

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 088 vom 09.03.2011 Sitzung 45, umgesetzt.“

  1. Ziffer 9
    (Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 10, angefügt:

„§ 10

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDie Abschnittsbezeichnungen und Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2 a, sowie Paragraphen 6,, 6a bis 6f und 9 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2014, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“