Fundstelle
LGBl. Nr. 32/2014 Stück 17Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2014, Stück 17
Kurztitel
Schulbehörden-Novelle 2014
Text
Gesetz vom 3. Juli 2014, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995, das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995, das Burgenländische Landeslehrer-Dienstrechtsausführungsgesetz und das Burgenländische Schulaufsichtsgesetz geändert werden (Schulbehörden-Novelle 2014)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995
Das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2014, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1995,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „2012/13 und 2013/14“ durch die Wortfolge „2014/2015 und 2015/2016“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „2012/13 und 2013/14“ durch die Wortfolge „2014/2015 und 2015/2016“ ersetzt.
Im § 11 Abs. 5 wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz 5, wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.
Im § 13 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, des Bezirksschulrates (Kollegium)“.Im Paragraph 13, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „, des Bezirksschulrates (Kollegium)“.
Im § 15 Abs. 4 wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz 4, wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, des Bezirksschulrates (Kollegium)“.Im Paragraph 17, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „, des Bezirksschulrates (Kollegium)“.
Im § 17b Abs. 4 wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.Im Paragraph 17 b, Absatz 4, wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.
Im § 17d Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, des Bezirksschulrates (Kollegium)“.Im Paragraph 17 d, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „, des Bezirksschulrates (Kollegium)“.
Im § 19 Abs. 7 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „, des Bezirksschulrates (Kollegium)“ und im zweiten Satz wird das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 7, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „, des Bezirksschulrates (Kollegium)“ und im zweiten Satz wird das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.
Im § 23 Abs. 3 wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz 3, wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.
Im § 25 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, des Bezirksschulrates (Kollegium)“.Im Paragraph 25, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „, des Bezirksschulrates (Kollegium)“.
§ 38 Abs. 9 zweiter Satz lautet:Paragraph 38, Absatz 9, zweiter Satz lautet:
„Bei Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort, bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich; bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 77/2013, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, ist der Wohnort maßgeblich.“„Bei Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort, bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich; bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz 2, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2013,, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, ist der Wohnort maßgeblich.“
Im § 38 Abs. 11 zweiter Satz wird nach dem Wort „einzuholen“ die Wortfolge „sowie den Landesschulrat anzuhören“ eingefügt.Im Paragraph 38, Absatz 11, zweiter Satz wird nach dem Wort „einzuholen“ die Wortfolge „sowie den Landesschulrat anzuhören“ eingefügt.
§ 38 Abs. 12 lautet:Paragraph 38, Absatz 12, lautet:
„(12)Absatz 12Der sprengelfremde Schulbesuch nach Abs. 11 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wennDer sprengelfremde Schulbesuch nach Absatz 11, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn
der gesetzliche Schulerhalter die Aufnahme des dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen verweigert (Abs. 8),der gesetzliche Schulerhalter die Aufnahme des dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen verweigert (Absatz 8,),
in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten,
in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine gesetzlich festgelegte Mindestanzahl von Klassenschülerinnen oder Klassenschülern unterschritten oder
in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Vermehrung der Anzahl der Klassen eintreten
würde.“
Im § 38 Abs. 13 entfällt die Wortfolge „nach Anhörung des Bezirksschulrats (Kollegium)“.Im Paragraph 38, Absatz 13, entfällt die Wortfolge „nach Anhörung des Bezirksschulrats (Kollegium)“.
Im § 38 Abs. 14 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „undIm Paragraph 38, Absatz 14, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „und
zur Anhörung berufen jener Bezirksschulrat (Kollegium)“ und im zweiten Satz die Wortfolge „und tritt an die Stelle des anzuhörenden Bezirksschulrates der Landesschulrat (Kollegium)“.
Im § 42 Abs. 3 Z 2 lit. a wird das Wort „Wohnsitz“ durchIm Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, wird das Wort „Wohnsitz“ durch
das Wort „Hauptwohnsitz“ ersetzt.
Im § 42 Abs. 6 erster Satz entfällt nach dem WortIm Paragraph 42, Absatz 6, erster Satz entfällt nach dem Wort
„Schulerhaltungsbeiträge“ das Wort „erfolgt“ und das Wort „beteiligten“ wird durch das Wort „beitragspflichtigen“ ersetzt; der zweite Satz lautet:
„Bei Berufsschulen ist für die Ermittlung der Schülerinnen- und Schülerzahl die Gesamtzahl der in den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften beschäftigten Lehrlingen und wohnhaften berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen und Personen, die zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, maßgeblich, die im Kalenderjahr die Berufsschule besucht haben.“
Dem § 58 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 38 Abs. 9 und § 42 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. September 2013 in Kraft; § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 17 Abs. 1, § 17b Abs. 4, § 17d Abs. 1, § 19 Abs. 7, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 38 Abs. 11 bis 14 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft und gleichzeitig entfällt § 38 Abs. 14.“Paragraph 38, Absatz 9 und Paragraph 42, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2014, treten mit 1. September 2013 in Kraft; Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 17 b, Absatz 4,, Paragraph 17 d, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 7,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 11 bis 14 und Paragraph 42, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft und gleichzeitig entfällt Paragraph 38, Absatz 14 Punkt “,
Artikel II
Änderung des Burgenländischen Landeslehrerinnen
und -lehrer Diensthoheitsgesetzes 1995
Das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995, LGBl. Nr. 62/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1995,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „gelten die §§ 5 und 6“ durch die Wortfolge „gilt § 6“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „gelten die Paragraphen 5 und 6“ durch die Wortfolge „gilt Paragraph 6 “, ersetzt.
§ 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Schulbehörden des Bundes (§§ 3 und 6) haben bei den im Abs. 1 angeführten Aufgaben in nachstehender Weise mitzuwirken:Die Schulbehörden des Bundes (Paragraphen 3 und 6) haben bei den im Absatz eins, angeführten Aufgaben in nachstehender Weise mitzuwirken:
vor Festsetzung des Stellenplanes ist dem Landesschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
vor Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhaberinnen und Inhabern schulfester Stellen an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen ist das Kollegium des Landesschulrates zu hören;
vor Ausübung des Gnadenrechtes hinsichtlich der Landeslehrerinnen und Landeslehrer für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen ist dem Landesschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
Im § 3 wird in lit. e die Wortfolge „PolytechnischenIm Paragraph 3, wird in Litera e, die Wortfolge „Polytechnischen
Lehrgängen“ durch die Wortfolge „Polytechnischen Schulen“ ersetzt und in lit. f entfällt die Wortfolge „gemäß § 25 Z 2 bis 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984“.Lehrgängen“ durch die Wortfolge „Polytechnischen Schulen“ ersetzt und in Litera f, entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 25, Ziffer 2 bis 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984“.
§§ 4 und 5 entfallen.Paragraphen 4 und 5 entfallen.
§ 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6
Landesschulrat
Dem Landesschulrat obliegt die Durchführung der nicht in den §§ 2 und 3 angeführten Maßnahmen, insbesondereDem Landesschulrat obliegt die Durchführung der nicht in den Paragraphen 2 und 3 angeführten Maßnahmen, insbesondere
die Versetzung eines Landeslehrers von einem Verwaltungsbezirk in den anderen (§ 19 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984);die Versetzung eines Landeslehrers von einem Verwaltungsbezirk in den anderen (Paragraph 19, Absatz 2, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984);
die Betrauung mit der Leitung einer Schule gemäß § 27 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;die Betrauung mit der Leitung einer Schule gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
die Verleihung von Amtstiteln gemäß § 55 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und die Antragstellung betreffend die Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen;die Verleihung von Amtstiteln gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und die Antragstellung betreffend die Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen;
die Verhängung der vorläufigen Suspendierung gemäß § 80 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;die Verhängung der vorläufigen Suspendierung gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
die Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 100 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;die Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß Paragraph 100, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
die Verleihung von Leiterinnen- und Leiterstellen gemäß § 26 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 mit den damit verbundenen Ernennungen auf eine andere Planstelle gemäß § 8 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984. Der Landesschulrat kann eine Leiterinnen- und Leiterstelle nur an eine Bewerberin oder einen Bewerber verleihen, die oder der im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates aufscheint;die Verleihung von Leiterinnen- und Leiterstellen gemäß Paragraph 26, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 mit den damit verbundenen Ernennungen auf eine andere Planstelle gemäß Paragraph 8, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984. Der Landesschulrat kann eine Leiterinnen- und Leiterstelle nur an eine Bewerberin oder einen Bewerber verleihen, die oder der im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates aufscheint;
die vorübergehende Zuweisung von Landeslehrern gemäß § 21 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;die vorübergehende Zuweisung von Landeslehrern gemäß Paragraph 21, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
die Bewilligung des Diensttausches gemäß § 20 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;die Bewilligung des Diensttausches gemäß Paragraph 20, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
die Stellungnahme in Angelegenheiten des Gnadenrechtes gemäß § 105 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;die Stellungnahme in Angelegenheiten des Gnadenrechtes gemäß Paragraph 105, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
die Erteilung von Dienstreiseaufträgen für Dienstreisen;
die Anordnung von Mehrdienstleistungen gemäß § 43 Abs. 3 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und deren Überprüfung;die Anordnung von Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und deren Überprüfung;
die Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu drei Tagen gemäß § 57 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;die Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu drei Tagen gemäß Paragraph 57, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
die Gewährung einer Pflegefreistellung gemäß § 59 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;die Gewährung einer Pflegefreistellung gemäß Paragraph 59, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
Ernennung gemäß § 6 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;Ernennung gemäß Paragraph 6, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
neuerliche Ausschreibung von Leiterinnen- und Leiterstellen gemäß § 26 Abs. 6 letzter Satz Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;neuerliche Ausschreibung von Leiterinnen- und Leiterstellen gemäß Paragraph 26, Absatz 6, letzter Satz Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
Zuweisung von Landeslehrern an eine Schule gemäß § 19 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984.“Zuweisung von Landeslehrern an eine Schule gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984.“
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:
„§ 6a
Schulleiterinnen und Schulleiter
Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt hinsichtlich der an der Schule als Stammschule verwendeten Lehrpersonen
die Gewährung eines Sonder- oder Karenzurlaubes bis zu einem Tag;
die Gewährung einer Pflegefreistellung bis zu einem Tag;
die Freistellung für Fort- und Weiterbildungen bis zu einem Tag;
die Führung der personenbezogenen Daten.“
Im § 7 wird die Wortfolge „dem Bezirksschulrat der Landesschulrat und gegenüber diesem“ durch die Wortfolge „dem Landesschulrat“ ersetzt.Im Paragraph 7, wird die Wortfolge „dem Bezirksschulrat der Landesschulrat und gegenüber diesem“ durch die Wortfolge „dem Landesschulrat“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „bei jedemIm Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „bei jedem
Bezirksschulrat“ durch die Wortfolge „beim Landesschulrat“ ersetzt.
§ 8 Abs. 2 lit. a und b lautet:Paragraph 8, Absatz 2, Litera a und b lautet:
die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor des Landesschulrates oder ihre bzw. seine Vertretung im Amte als Vorsitzende oder Vorsitzender;
die örtlich zuständige Pflichtschulinspektorin oder der örtlich zuständige Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen;“
§ 8 Abs. 3 entfällt.Paragraph 8, Absatz 3, entfällt.
Im § 12 Abs. 2 lit. b wird das WortIm Paragraph 12, Absatz 2, Litera b, wird das Wort
„Bezirksschulinspektoren“ durch die Wortfolge „Pflichtschulinspektorinnen und Pflichtschulinspektoren für allgemein bildende Pflichtschulen“ ersetzt.
Im § 17 erhält der mit LGBl. Nr. 79/2013 eingefügte Abs. 3Im Paragraph 17, erhält der mit Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, eingefügte Absatz 3,
die Absatzbezeichnung „(4)“ und folgender Abs. 5 wird angefügt:die Absatzbezeichnung „(4)“ und folgender Absatz 5, wird angefügt:
„(5)Absatz 5§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3 lit. e und f, §§ 6, 6a, 7, 8 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen §§ 4, 5 und 8 Abs. 3.“Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Litera e und f, Paragraphen 6,, 6a, 7, 8 Absatz eins und 2 sowie Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraphen 4,, 5 und 8 Absatz 3 Punkt “,
Artikel III
Änderung des Burgenländischen Landeslehrer-
Dienstrechtsausführungsgesetzes
Das Burgenländische Landeslehrer-Dienstrechtsausführungsgesetz, LGBl. Nr. 45/2003, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landeslehrer-Dienstrechtsausführungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
In der Promulgationsklausel wird das Zitat „BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 7/2003“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 8/2014“ ersetzt.In der Promulgationsklausel wird das Zitat „BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 7/2003“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 8/2014“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „mit dem zuständigen Bezirksschulinspektor“ durch die Wortfolge „mit der zuständigen Pflichtschulinspektorin oder dem zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen“ und im zweiten Satz das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „mit dem zuständigen Bezirksschulinspektor“ durch die Wortfolge „mit der zuständigen Pflichtschulinspektorin oder dem zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen“ und im zweiten Satz das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 7/2003“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 8/2014“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 2, wird das Zitat „BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 7/2003“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 8/2014“ ersetzt.
Im § 2 wird das Zitat „BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 7/2003“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 8/2014“ ersetzt und die Wortfolge „; dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bezirksschulinspektors der zuständige Landesschulinspektor und an die Stelle des Bezirksschulrates der Landesschulrat für Burgenland tritt“ entfällt.Im Paragraph 2, wird das Zitat „BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 7/2003“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 8/2014“ ersetzt und die Wortfolge „; dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bezirksschulinspektors der zuständige Landesschulinspektor und an die Stelle des Bezirksschulrates der Landesschulrat für Burgenland tritt“ entfällt.
Nach § 2 wird folgender § 3 angefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 3, angefügt:
„§ 3
Die Promulgationsklausel, §§ 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.“Die Promulgationsklausel, Paragraphen eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft.“
Artikel IV
Änderung des Burgenländischen Schulaufsichtsgesetzes
Das Burgenländische Schulaufsichtsgesetz, LGBl. Nr. 5/1964, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2004, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Schulaufsichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1964,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
In der Promulgationsklausel entfällt das Zitat „, 14“ und nach dem Zitat „BGBl. Nr. 240/1962“ wird das Zitat „, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 64/2013“ eingefügt.In der Promulgationsklausel entfällt das Zitat „, 14“ und nach dem Zitat „BGBl. Nr. 240/1962“ wird das Zitat „, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 64/2013“ eingefügt.
Die Abschnittsbezeichnung „Abschnitt I“ sowie die Abschnittsüberschrift „Kollegium des Landesschulrates“ entfallen.
Im § 1 Abs. 1 lit. b Z 9 wird das Zitat „Schülervertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 284/1990“ durch das Zitat „Schülervertretungengesetzes, BGBl. Nr. 284/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 75/2013“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Ziffer 9, wird das Zitat „Schülervertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 284/1990“ durch das Zitat „Schülervertretungengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 75/2013“ ersetzt.
Abschnitt II entfällt.Abschnitt römisch II entfällt.
Die Abschnittsbezeichnung „Abschnitt III“ sowie die Abschnittsüberschrift „Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen“ entfallen.
Im § 6 wird im ersten Satz die Wortfolge „der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte“ durch die Wortfolge „des Kollegiums des Landesschulrates“ ersetzt und der zweite Satz entfällt.Im Paragraph 6, wird im ersten Satz die Wortfolge „der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte“ durch die Wortfolge „des Kollegiums des Landesschulrates“ ersetzt und der zweite Satz entfällt.
Im § 7 wird die Wortfolge „die Kollegien des Landesschulrates und des Bezirksschulrates“ durch die Wortfolge „das Kollegium des Landesschulrates“ ersetzt und die Wortfolge „bzw. den einzelnen Bezirksschulräten“ entfällt.Im Paragraph 7, wird die Wortfolge „die Kollegien des Landesschulrates und des Bezirksschulrates“ durch die Wortfolge „das Kollegium des Landesschulrates“ ersetzt und die Wortfolge „bzw. den einzelnen Bezirksschulräten“ entfällt.
Im § 8 wird im ersten Satz die Wortfolge „der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte“ durch die Wortfolge „des Kollegiums des Landesschulrates“ sowie im zweiten Satz das Wort „Jedes“ durch das Wort „Das“ ersetzt.Im Paragraph 8, wird im ersten Satz die Wortfolge „der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte“ durch die Wortfolge „des Kollegiums des Landesschulrates“ sowie im zweiten Satz das Wort „Jedes“ durch das Wort „Das“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder Bezirksschulrates“.Im Paragraph 9, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder Bezirksschulrates“.
Im § 10 entfällt die Wortfolge „oder eines Bezirksschulrates“.Im Paragraph 10, entfällt die Wortfolge „oder eines Bezirksschulrates“.
Im § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte“ durch die Wortfolge „des Kollegiums des Landesschulrates“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz 4, wird die Wortfolge „der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte“ durch die Wortfolge „des Kollegiums des Landesschulrates“ ersetzt.
Die Abschnittsbezeichnung „IV. Abschnitt“ sowie die Abschnittsüberschrift „Übergangsbestimmungen“ entfallen.
§ 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2)Absatz 2Die Promulgationsklausel, §§ 6, 7, 8, 9 Abs. 1, §§ 10 und 11 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen die Abschnittsbezeichnungen I, III und IV samt Abschnittsüberschriften und der Abschnitt II.“Die Promulgationsklausel, Paragraphen 6,, 7, 8, 9 Absatz eins,, Paragraphen 10 und 11 Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen die Abschnittsbezeichnungen römisch eins, römisch III und römisch IV samt Abschnittsüberschriften und der Abschnitt römisch II.“