Fundstelle
LGBl. Nr. 31/2014 Stück 17Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014, Stück 17
Kurztitel
Gemeindewahlordnungsnovelle 2014
Text
Gesetz vom 3. Juli 2014 mit dem die Gemeindewahlordnung 1992 geändert wird (Gemeindewahlordnungsnovelle 2014)
Der Landtag hat beschlossen:
Die Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:Die Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 3 wird das Zitat „§ 86 Burgenländische Gemeindeordnung“ durch das Zitat „§ 93 Burgenländische Gemeindeordnung 2003“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 3, wird das Zitat „§ 86 Burgenländische Gemeindeordnung“ durch das Zitat „§ 93 Burgenländische Gemeindeordnung 2003“ ersetzt.
In § 18 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 111/2010“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 134/2013“ und das Zitat „BGBl. I Nr. 67/2011“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 195/2013 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 204/2013“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz eins, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 111/2010“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 134/2013“ und das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 67/2011“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 195/2013 und der Kundmachung BGBl. römisch eins Nr. 204/2013“ ersetzt.
In § 21 Abs. 3 wird das Wort „Einspruchsverfahrens“ durch das Wort „Berichtigungsverfahrens“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 3, wird das Wort „Einspruchsverfahrens“ durch das Wort „Berichtigungsverfahrens“ ersetzt.
§ 23 lautet:Paragraph 23, lautet:
„§ 23
Berichtigungsverfahren
(1)Absatz einsInnerhalb der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) kann jeder österreichische Staatsbürger und jeder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde in Anspruch nimmt, unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter mündlich durch persönliches Erscheinen oder schriftlich einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses einbringen.Innerhalb der Einsichtsfrist (Paragraph 21, Absatz eins,) kann jeder österreichische Staatsbürger und jeder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde in Anspruch nimmt, unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter mündlich durch persönliches Erscheinen oder schriftlich einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses einbringen.
(2)Absatz 2Berichtigungsanträge sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) vor Ablauf der Einsichtsfrist eingebracht werden oder einlangen.
(3)Absatz 3Hat der Berichtigungsantrag das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und weiterzuleiten.Hat der Berichtigungsantrag das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
(4)Absatz 4Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hievon spätestens am Tag nach dem Einlangen des Antrags unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, mündlich oder schriftlich Einwendungen an die Gemeindewahlbehörde zu erheben. Einwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung beim Gemeindeamt (Magistrat) einlangen oder vorgebracht werden.
(5)Absatz 5Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis.“
5. § 24 lautet:5. Paragraph 24, lautet:
„§ 24
Entscheidung über Berichtigungsanträge
(1)Absatz einsÜber Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweislich zuzustellen.Über Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (Paragraph 21, Absatz eins,) mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweislich zuzustellen.
(2)Absatz 2Verspätet eingelangte Anträge sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.“
In § 25 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Einspruchswerberin oder der Einspruchswerber“ durch die Wortfolge „die Antragstellerin oder der Antragsteller“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Einspruchswerberin oder der Einspruchswerber“ durch die Wortfolge „die Antragstellerin oder der Antragsteller“ ersetzt.
In § 27 Abs. 1 wird die Wortfolge „Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht“ durch die Wortfolge „Nach Beendigung der Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz eins, wird die Wortfolge „Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht“ durch die Wortfolge „Nach Beendigung der Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren“ ersetzt.
Der Titel des Abschnitts 4a lautet:
„Wahlkarten und Sonderwahlbehörde“
§ 30a lautet:Paragraph 30 a, lautet:
„§ 30a
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
(1)Absatz einsWahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters.
(2)Absatz 2Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist.“
In § 30b Abs. 6 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 30 b, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.
§ 30c Abs. 1 sechster und siebenter Satz lauten:Paragraph 30 c, Absatz eins, sechster und siebenter Satz lauten:
„Im Fall der Ausfolgung der Wahlkarte an eine bevollmächtigte Person ist der Antragsteller über die Ausfolgung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat zu beinhalten, wann und an wen die Wahlkarte ausgefolgt wurde und diese ist auf dem Postweg zuzustellen.“
Nach dem § 30c wird folgender § 30d eingefügt:Nach dem Paragraph 30 c, wird folgender Paragraph 30 d, eingefügt:
„§ 30d
Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde
(1)Absatz einsPersonen, die gemäß § 30a Abs. 2 Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte hätten, können stattdessen die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde beantragen. Dieser Antrag hat die genaue Angabe des Aufenthaltsortes des Antragstellers unter genauer Bezeichnung der Aufenthaltsräumlichkeiten zu enthalten. Diese Personen erhalten keine Wahlkarte.Personen, die gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte hätten, können stattdessen die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde beantragen. Dieser Antrag hat die genaue Angabe des Aufenthaltsortes des Antragstellers unter genauer Bezeichnung der Aufenthaltsräumlichkeiten zu enthalten. Diese Personen erhalten keine Wahlkarte.
(2)Absatz 2Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte aufgrund seines Wohnsitzes (§ 17) in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, unter Angabe des Grundes gemäß § 30a schriftlich oder mündlich durch persönliches Erscheinen zu stellen. Die mündliche Antragstellung ist in einem Aktenvermerk zu dokumentieren. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage oder Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden.Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte aufgrund seines Wohnsitzes (Paragraph 17,) in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, unter Angabe des Grundes gemäß Paragraph 30 a, schriftlich oder mündlich durch persönliches Erscheinen zu stellen. Die mündliche Antragstellung ist in einem Aktenvermerk zu dokumentieren. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage oder Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden.
(3)Absatz 3Ist eine Person nicht in der Lage selbst einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde zu stellen, kann dieser Antrag auch von einer anderen wahlberechtigten Person gestellt werden. In diesem Fall hat der Antragsteller neben der Identität des Wahlberechtigten auch seine Identität nachzuweisen, wobei Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist.Ist eine Person nicht in der Lage selbst einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde zu stellen, kann dieser Antrag auch von einer anderen wahlberechtigten Person gestellt werden. In diesem Fall hat der Antragsteller neben der Identität des Wahlberechtigten auch seine Identität nachzuweisen, wobei Absatz 2, sinngemäß anzuwenden ist.
(4)Absatz 4Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 hat die Gemeinde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde zu erteilen. Wurde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde erteilt, ist dies in der Rubrik „Anmerkungen“ bei dem betreffenden Wähler mit den Worten „Bewilligung gemäß § 30d“ oder „Sonderwahlbehörde“ in auffälliger Weise zu vermerken.Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, hat die Gemeinde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde zu erteilen. Wurde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde erteilt, ist dies in der Rubrik „Anmerkungen“ bei dem betreffenden Wähler mit den Worten „Bewilligung gemäß Paragraph 30 d, “, oder „Sonderwahlbehörde“ in auffälliger Weise zu vermerken.
(5)Absatz 5Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde nicht Folge gegeben wurde.
(6)Absatz 6Wird dem Antrag stattgegeben, ist der Wähler hierüber schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat zu beinhalten, wann und von wem der Antrag gestellt wurde sowie in welchem Zeitraum am Wahltag der Besuch der Sonderwahlbehörde erfolgen wird und diese ist auf dem Postweg zuzustellen.
(7)Absatz 7Die Gemeinde hat spätestens zwei Tage vor dem Wahltag sämtliche gemäß Abs. 4 erteilten Bewilligungen in ein besonderes Verzeichnis (Muster Anlage 2) unter genauer Angabe des Aufenthaltsortes und der Aufenthaltsräumlichkeiten des Wahlberechtigten einzutragen und der Sonderwahlbehörde zu übermitteln.Die Gemeinde hat spätestens zwei Tage vor dem Wahltag sämtliche gemäß Absatz 4, erteilten Bewilligungen in ein besonderes Verzeichnis (Muster Anlage 2) unter genauer Angabe des Aufenthaltsortes und der Aufenthaltsräumlichkeiten des Wahlberechtigten einzutragen und der Sonderwahlbehörde zu übermitteln.
(8)Absatz 8Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 1 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, persönlich zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine Sonderwahlbehörde verzichtet, wobei die Identität in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 nachzuweisen ist. Die Anmerkung im Wählerverzeichnis gemäß Abs. 4 ist in diesem Fall zu streichen.“Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Absatz eins, weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, persönlich zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine Sonderwahlbehörde verzichtet, wobei die Identität in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, nachzuweisen ist. Die Anmerkung im Wählerverzeichnis gemäß Absatz 4, ist in diesem Fall zu streichen.“
In § 50 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „von der Bezirkswahlbehörde“ durch die Wortfolge „vom Gemeindewahlleiter“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „von der Bezirkswahlbehörde“ durch die Wortfolge „vom Gemeindewahlleiter“ ersetzt.
§ 55a lautet:Paragraph 55 a, lautet:
„§ 55a
Stimmabgabe im Wege der Briefwahl
(1)Absatz einsDas Wahlrecht kann von denjenigen Wahlberechtigten, denen gemäß § 30b eine Wahlkarte ausgestellt wurde, innerhalb der Fristen des Abs. 2 im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeinde oder am Wahltag durch persönliche Abgabe der Wahlkarte bei jener Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis die Person eingetragen ist, ausgeübt werden (Briefwahl).Das Wahlrecht kann von denjenigen Wahlberechtigten, denen gemäß Paragraph 30 b, eine Wahlkarte ausgestellt wurde, innerhalb der Fristen des Absatz 2, im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeinde oder am Wahltag durch persönliche Abgabe der Wahlkarte bei jener Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis die Person eingetragen ist, ausgeübt werden (Briefwahl).
(2)Absatz 2Hiezu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters in das Wahlkuvert zu legen und dieses unverschlossen in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeinde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 14 Uhr einlangt. Weiters kann der Wähler die ausgefüllte Wahlkarte am Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokals bei jener Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, persönlich abgeben. Diese Wahlkarten sind zu den bereits gemäß Abs. 4 vom Bürgermeister übernommenen Wahlkarten zu legen. In diesem Fall ist das vom Bürgermeister gemäß Abs. 4 übergebene Verzeichnis von der Wahlbehörde entsprechend zu ergänzen, wobei ausdrücklich zu vermerken ist, von wem die Wahlkarte übergeben wurde. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte mittels des ausgefolgten Überkuverts an die zuständige Gemeinde im Postweg hat das Land zu tragen.Hiezu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters in das Wahlkuvert zu legen und dieses unverschlossen in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeinde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 14 Uhr einlangt. Weiters kann der Wähler die ausgefüllte Wahlkarte am Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokals bei jener Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, persönlich abgeben. Diese Wahlkarten sind zu den bereits gemäß Absatz 4, vom Bürgermeister übernommenen Wahlkarten zu legen. In diesem Fall ist das vom Bürgermeister gemäß Absatz 4, übergebene Verzeichnis von der Wahlbehörde entsprechend zu ergänzen, wobei ausdrücklich zu vermerken ist, von wem die Wahlkarte übergeben wurde. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte mittels des ausgefolgten Überkuverts an die zuständige Gemeinde im Postweg hat das Land zu tragen.
(3)Absatz 3Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 14 Uhr bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde eingelangt ist,
die Wahlkarte nicht am Wahltag persönlich während der Öffnungszeiten des Wahllokals bei jener Wahlbehörde abgegeben wurde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist,
die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
die Wahlkarte unverschlossen ist,
die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält oder
das Wahlkuvert zugeklebt ist.
(4)Absatz 4Der Bürgermeister hat die bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag eingelangten Wahlkarten mit dem Datum des Einlangens, am zweiten Tag vor der Wahl auch mit der Uhrzeit, gesondert für jeden Wahlsprengel mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und amtlich unter Verschluss zu verwahren. Über die eingelangten Wahlkarten ist für jeden Wahlsprengel ein Verzeichnis zu führen, in dem vermerkt wird, von welchem Wähler und wann die Wahlkarte eingelangt ist. Die bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, eingelangten Wahlkarten sind am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung ungeöffnet gemeinsam mit dem Verzeichnis der Sprengelwahlbehörde, bei Gemeinden ohne Wahlsprengel der Gemeindewahlbehörde, zu übergeben.“
15. § 66 Abs. 2a lautet:15. Paragraph 66, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 aDie Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, hat die Anzahl der vom Bürgermeister gemäß § 55a Abs. 4 übernommenen Wahlkarten und die am Wahltag abgegebenen Wahlkarten zu überprüfen und die Anzahl in der Niederschrift festzuhalten. Anschließend prüft sie, ob bei den übernommenen Wahlkarten ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 55a Abs. 3 Z 1 bis 5 vorliegt. Danach öffnet der Wahlleiter jene Wahlkarten, bei denen kein Nichtigkeitsgrund gemäß § 55a Abs. 3 Z 1 bis 5 vorliegt und entnimmt den Inhalt. Sodann prüft die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 55a Abs. 3 Z 6 bis 8 vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Sie sind samt allfälligem Inhalt dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Einbeziehung sind ebenfalls in der Niederschrift festzuhalten. Aus den einzubeziehenden Wahlkarten werden die darin enthaltenen Wahlkuverts vom Wahlleiter in die Wahlurne gelegt und von der Wahlbehörde in ihre eigenen Feststellungen gemäß Abs. 4 ununterscheidbar einbezogen.“Die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, hat die Anzahl der vom Bürgermeister gemäß Paragraph 55 a, Absatz 4, übernommenen Wahlkarten und die am Wahltag abgegebenen Wahlkarten zu überprüfen und die Anzahl in der Niederschrift festzuhalten. Anschließend prüft sie, ob bei den übernommenen Wahlkarten ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 55 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 vorliegt. Danach öffnet der Wahlleiter jene Wahlkarten, bei denen kein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 55 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 vorliegt und entnimmt den Inhalt. Sodann prüft die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 55 a, Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Sie sind samt allfälligem Inhalt dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Einbeziehung sind ebenfalls in der Niederschrift festzuhalten. Aus den einzubeziehenden Wahlkarten werden die darin enthaltenen Wahlkuverts vom Wahlleiter in die Wahlurne gelegt und von der Wahlbehörde in ihre eigenen Feststellungen gemäß Absatz 4, ununterscheidbar einbezogen.“
In § 67 Abs. 1 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:In Paragraph 67, Absatz eins, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
die Namen der Wahlkartenwähler, deren Wahlkarten wegen Nichtigkeit nicht in die Ergebnisermittlung einbezogen wurden, unter Angabe des Nichtigkeitsgrundes,“
In § 67 Abs. 2 werden nach Z 3 folgende Z 3a und 3b eingefügt:In Paragraph 67, Absatz 2, werden nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a und 3b eingefügt:
das vom Bürgermeister gemäß § 55a Abs. 4 und allenfalls gemäß § 55a Abs. 2 ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Wahlkartenwähler,das vom Bürgermeister gemäß Paragraph 55 a, Absatz 4 und allenfalls gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Wahlkartenwähler,