Fundstelle
LGBl. Nr. 27/2014 Stück 15Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2014, Stück 15
Kurztitel
Burgenländische Wohnbauförderungsverordnungsnovelle 2014
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Juni 2014, mit der die Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005 geändert wird (Burgenländische Wohnbauförderungsverordnungsnovelle 2014)
Aufgrund der §§ 11, 18 und 47 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 - Bgld. WFG 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 11,, 18 und 47 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 - Bgld. WFG 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird verordnet:
Die Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005, LGBl. Nr. 20/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 24/2012, wird wie folgt geändert:Die Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2005,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu § 21 und § 38:Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu Paragraph 21 und Paragraph 38 :,
„§ 21 Übernahme von Förderungsdarlehen
§ 38 Informationsverfahren“Paragraph 38, Informationsverfahren“
In § 4 Abs. 1 wird folgende Z 3a eingefügt:In Paragraph 4, Absatz eins, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
Geburtsurkunden aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder,“
§ 21 lautet:Paragraph 21, lautet:
„§ 21
Übernahme von Förderungsdarlehen
(1)Absatz einsAnsuchen um Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen durch natürliche Personen, Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen zum aushaftenden Betrag im Sinne des § 18 Abs. 1 und 2 Bgld. WFG 2005 sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Vertragsabschluss schriftlich einzubringen.Ansuchen um Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen durch natürliche Personen, Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen zum aushaftenden Betrag im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins und 2 Bgld. WFG 2005 sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Vertragsabschluss schriftlich einzubringen.
(2)Absatz 2Im Falle der Zustimmung des Landes zur Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen zum aushaftenden Betrag gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 5 Bgld. WFG 2005 sinngemäß.Im Falle der Zustimmung des Landes zur Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen zum aushaftenden Betrag gelten die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, Bgld. WFG 2005 sinngemäß.
(3)Absatz 3Einer Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen zum aushaftenden Betrag kann grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn das Darlehenskonto keinen Rückstand aufweist.
(4)Absatz 4Im Falle der Zustimmung des Landes zur Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen treten die Übernehmer zur Gänze in den laufenden Fördervertrag ein und übernehmen diesen mit allen Rechten und Pflichten. Die bisherigen Förderungswerbenden gelten als von der Haftung zur Gänze entlassen.“
§ 25 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
In § 26 Abs. 1 wird die Zahl „36“ durch die Zahl „12“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz eins, wird die Zahl „36“ durch die Zahl „12“ ersetzt.
In § 33 Abs. 1 wird nach dem Wort „Alarmanlagen“ die Wortfolge „mit und ohne Videoüberwachungsanlagen“ eingefügt.In Paragraph 33, Absatz eins, wird nach dem Wort „Alarmanlagen“ die Wortfolge „mit und ohne Videoüberwachungsanlagen“ eingefügt.
In § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge „mit einer Widerstandsklasse von mindestens zwei“ durch die Wortfolge „mit einer Widerstandsklasse von mindestens drei“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 2, wird die Wortfolge „mit einer Widerstandsklasse von mindestens zwei“ durch die Wortfolge „mit einer Widerstandsklasse von mindestens drei“ ersetzt.
In § 33 wird folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 33, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a) Videoüberwachungsanlagen müssen entsprechend dem Stand der Technik errichtet werden. Die Aufzeichnungen müssen gespeichert werden können.“
8a. § 33 Abs. 3 lautet:8a. Paragraph 33, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Vom befugten Unternehmen sind in einem Abnahmeprotokoll
die Planung, Projektierung und Übergabe der Alarmanlage an die Nutzerin oder den Nutzer gemäß dem Stand der Technik bzw. technischer Richtlinien (zB ÖVE/ÖNORM prEN 50131-7 oder TRVE 31-7), ebenso wie die Einhaltung der ÖVE/ÖNORM EN 50131-1 sowie der fachgerechte Einbau zu dokumentieren und zu bestätigen;
bei Videoüberwachungsanlagen der fachgerechte Einbau und die Einhaltung der Normen bzw. des Standes der Technik zu bestätigen.“
Im § 33 Abs. 4 wird die Wortfolge „mit einer Widerstandsklasse von mindestens zwei“ durch die Wortfolge „mit einer Widerstandsklasse von mindestens drei“ ersetzt.Im Paragraph 33, Absatz 4, wird die Wortfolge „mit einer Widerstandsklasse von mindestens zwei“ durch die Wortfolge „mit einer Widerstandsklasse von mindestens drei“ ersetzt.
Dem § 33 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die Förderung der Aufrüstung von bereits bestehenden, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 errichteten Alarmanlagen mit einer Videoüberwachungsanlage ist grundsätzlich möglich.“Die Förderung der Aufrüstung von bereits bestehenden, nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 errichteten Alarmanlagen mit einer Videoüberwachungsanlage ist grundsätzlich möglich.“
11. § 34 Abs. 1 lautet:11. Paragraph 34, Absatz eins, lautet:
„(1)
Die Errichtung einer Alarmanlage ohne Videoüberwachungsanlage und der Einbau einer Sicherheitstüre werden mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von je 30% der anerkannten Gesamtbaukosten nach § 4 Abs. 1 Z 10 und 11 Bgld. WFG 2005, höchstens jedoch mit je 1 000 Euro gefördert.Die Errichtung einer Alarmanlage ohne Videoüberwachungsanlage und der Einbau einer Sicherheitstüre werden mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von je 30% der anerkannten Gesamtbaukosten nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 Bgld. WFG 2005, höchstens jedoch mit je 1 000 Euro gefördert.
Die Errichtung einer Alarmanlage mit Videoüberwachungsanlage wird mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von 30% der anerkannten Gesamtbaukosten nach § 4 Abs. 1 Z 10 Bgld. WFG 2005, höchstens jedoch mit 1 500 Euro gefördert.Die Errichtung einer Alarmanlage mit Videoüberwachungsanlage wird mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von 30% der anerkannten Gesamtbaukosten nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, Bgld. WFG 2005, höchstens jedoch mit 1 500 Euro gefördert.
Die Aufrüstung von bereits bestehenden, nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 und 3 errichteten Alarmanlagen mit einer Videoüberwachungsanlage wird mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von 30% dieser Kosten, höchstens jedoch mit 500 Euro gefördert.“Die Aufrüstung von bereits bestehenden, nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 2 und 3 errichteten Alarmanlagen mit einer Videoüberwachungsanlage wird mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von 30% dieser Kosten, höchstens jedoch mit 500 Euro gefördert.“
In § 35 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „längstensIn Paragraph 35, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „längstens
innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Alarmanlage“ die Wortfolge „, der Aufrüstung von bereits bestehenden, nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 und 3 errichteten Alarmanlagen mit einer Videoüberwachungsanlage“ einzufügen.innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Alarmanlage“ die Wortfolge „, der Aufrüstung von bereits bestehenden, nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 2 und 3 errichteten Alarmanlagen mit einer Videoüberwachungsanlage“ einzufügen.
In § 35 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Dem FörderansuchenIn Paragraph 35, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Dem Förderansuchen
sind saldierte Originalrechnungen über die Errichtung der Alarmanlage“ die Wortfolge „, die Aufrüstung von bereits bestehenden, nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 und 3 errichteten Alarmanlagen mit einer Videoüberwachungsanlage“ eingefügt.sind saldierte Originalrechnungen über die Errichtung der Alarmanlage“ die Wortfolge „, die Aufrüstung von bereits bestehenden, nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 2 und 3 errichteten Alarmanlagen mit einer Videoüberwachungsanlage“ eingefügt.
Dem § 37 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Hinsichtlich des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 27/2014 wird Folgendes festgelegt:Hinsichtlich des Inkrafttretens der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2014, wird Folgendes festgelegt:
Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1, §§ 21, 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 4 sowie § 38 Abs. 3 samt Überschrift treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraphen 21,, 25 Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 38, Absatz 3, samt Überschrift treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 33 Abs. 1, 2a, 3 und 7, § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 und 2 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 33, Absatz eins,, 2a, 3 und 7, Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz eins und 2 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Die Überschrift zu § 38 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 38, lautet:
„ Informationsverfahren“
Dem § 38 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 38, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Verordnung LGBl. Nr. 27/2014 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, und der Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, notifiziert (Notifikationsnummer 2014/108/A).“Die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2014, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 Sitzung 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 Sitzung 18, und der Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 Sitzung 81, notifiziert (Notifikationsnummer 2014/108/A).“