Datum der Kundmachung

18.06.2014

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2014, Stück 14

Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Feuerstättenbeschaugesetz

Text

Gesetz vom 5. Juni 2014, mit dem das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994 und das Burgenländische Kehrgesetz 2006 geändert werden (Burgenländisches Feuerstättenbeschaugesetz)

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994

Artikel 2 Änderung des Burgenländischen Kehrgesetzes 2006

Artikel 1

Änderung des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994

Das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 2, wird vor der Wortfolge „Feuer- und Gefahrenpolizei“ das Wort „örtliche“ eingefügt.

  1. Ziffer 2
    Paragraph 4, lautet:

„§ 4

Brandverhütungsstelle

  1. Absatz eins,Beim Landesfeuerwehrverband ist eine Brandverhütungsstelle einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben der Brandverhütungsstelle sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Ausbildung und Beistellung von Sachverständigen für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen;
    2. Ziffer 2
      Ausbildung und Beistellung von Sachverständigen für Brandverhütung und vorbeugenden Brandschutz;
    3. Ziffer 3
      Information der Öffentlichkeit über Brandverhütung und vorbeugenden Brandschutz, insbesondere durch Vorträge und Herausgabe von Informationsmaterial;
    4. Ziffer 4
      Schulung und Information von Personen, die mit Aufgaben der Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes befasst sind;
    5. Ziffer 5
      Förderung des Baues von Blitzschutzanlagen, insbesondere durch Beratung;
    6. Ziffer 6
      Durchführung bzw. Förderung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes.

  1. Absatz 3,Die Mittel zur Führung der Brandverhütungsstelle werden aufgebracht
    1. Ziffer eins
      aus einem jährlichen Zuschuss der im Burgenland tätigen Feuerversicherungsgesellschaften,
    2. Ziffer 2
      vom Landesfeuerwehrverband,
    3. Ziffer 3
      aus Kostenersätzen und
    4. Ziffer 4
      aus sonstigen Einkünften.“

  1. Ziffer 3
    Paragraph 5, lautet:

„§ 5

Sonderbestimmungen für Objekte mit hohem, brandschutztechnischen Risiko

  1. Absatz eins,Eigentümer (Inhaber) eines Objektes mit hohem brandschutztechnischen Risiko gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, Burgenländisches Kehrgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2014,, haben dem Bürgermeister binnen drei Monaten nach Erteilung der Benützungsfreigabe (Paragraph 27, Burgenländisches Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,)
    1. Ziffer eins
      die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten bekanntzugeben sowie
    2. Ziffer 2
      einen Brandalarmplan, einen Brandschutzplan und eine Brandschutzordnung vorzulegen; diese sind entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen fortzuschreiben. Jede Änderung ist dem Bürgermeister vorzulegen.
  2. Absatz 2,Zum Brandschutzbeauftragten kann nur bestellt werden, wer körperlich und geistig geeignet ist und nachweislich hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Brandschutzes besitzt. Die Aufgaben von Brandschutzbeauftragten sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Ausarbeitung und Umsetzung des Brandalarmplanes, des Brandschutzplanes sowie der Brandschutzordnung;
    2. Ziffer 2
      die Schulung von Personen, die sich regelmäßig im Gebäude aufhalten, auf dem Gebiet des Brandschutzes;
    3. Ziffer 3
      die Durchführung von periodischen Kontrollen.
  3. Absatz 3,Im Brandalarmplan sind Reihenfolge und Erreichbarkeit der im Brandfall zu alarmierenden Personen, Behörden und Dienststellen festzulegen.
  4. Absatz 4,Im Brandschutzplan sind in einer vereinfachten zeichnerischen Darstellung der Liegenschaft und des Gebäudes (des Gebäudeteiles) die für den Brandschutz wesentlichen Umstände einzutragen.
  5. Absatz 5,In der Brandschutzordnung sind die Verhaltensregeln zur Brandverhütung, die organisatorischen Maßnahmen des Brandschutzes sowie das Verhalten im Brandfall und nach einem Brand zusammenzufassen.
  6. Absatz 6,Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis aller Objekte mit hohem brandschutztechnischen Risiko im Gemeindegebiet zu führen. Je eine Abschrift davon ist allen Feuerwehren im Gemeindegebiet und allen Rauchfangkehrern im Kehrbezirk zur Verfügung zu stellen.“

4. Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Für den Löschmittelbedarf und für die Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen hat der Landesfeuerwehrkommandant im Einvernehmen mit der Landesregierung Richtlinien zu erlassen. Bei Baulichkeiten ist dabei auf die Lage, die Bauweise, die Größe, die Verwendung und die Widmung Bedacht zu nehmen.“

5. Paragraph 12, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Der Kostenersatz ist von der eingesetzten Feuerwehr vorzuschreiben. Wenn er nicht ohne weiteres entrichtet wird, ist er auf Antrag der Feuerwehr von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kostenersatz fließt der Feuerwehr zu.“

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 12, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „mit Einverständnis der Gemeinde“.

  1. Ziffer 7
    In Paragraph 15, Absatz 3, wird die Wortfolge „Burgenländische Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1965,, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „Burgenländische Gemeindeordnung 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013“ ersetzt.

  1. Ziffer 8
    Dem Paragraph 15, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
  1. Absatz 6,Die Orts-(Stadt-)feuerwehr hat jedem Feuerwehrmitglied einen Feuerwehrpass auszustellen. Der Feuerwehrpass ist mit den Abmessungen von mindestens 54 x 85 mm aus widerstandsfähigem Material herzustellen und hat den Namen, das Geburtsdatum und das Lichtbild des Inhabers sowie das Ausstellungsdatum zu enthalten. Bei der Ausstellung des Feuerwehrpasses bedient sich die Orts-(Stadt-)feuerwehr des Landesfeuerwehrverbandes als Dienstleister.
  2. Absatz 7,Ein Mitglied einer Orts-(Stadt-)feuerwehr (Stammfeuerwehr) kann auf eigenen Wunsch von einer anderen Orts-(Stadt-)feuerwehr (Zweitfeuerwehr) zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen werden. Dabei ist das betreffende Mitglied hinsichtlich der Rechte und Pflichten den Mitgliedern der Stammfeuerwehr gleichgestellt.“

  1. Ziffer 9
    In Paragraph 18, Absatz eins, entfallen der zweite und der letzte Satz.

  1. Ziffer 10
    In Paragraph 18, Absatz 2, wird das Wort „Feuerwhermitglieder“ durch das Wort „Feuerwehrmitglieder“ ersetzt.

  1. Ziffer 11
    In Paragraph 19, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.

  1. Ziffer 12
    Paragraph 19, Absatz 5, lautet:
  1. Absatz 5,Dem Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten sind zur Erfüllung seiner Aufgaben, entsprechend den Dienstvorschriften (Paragraph 17, Absatz eins,), der Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant-Stellvertreter sowie weitere Funktionäre (Offiziere und Chargen) beigegeben.“

  1. Ziffer 13
    In Paragraph 19, Absatz 6, wird die Wortfolge „Organe und Feuerwehrchargen“ durch das Wort „Funktionäre“ ersetzt.

  1. Ziffer 14
    In Paragraph 19, Absatz 7, wird das Wort „Feuerwehrchargen“ durch die Wortfolge „weiteren Funktionäre“ ersetzt.

  1. Ziffer 15
    Paragraph 21, Absatz 2, 3, 4 und 5 lauten:
  1. Absatz 2,Der Landesfeuerwehrkommandant wird von der Landesregierung ernannt und abberufen. Vor der Entscheidung über die Ernennung oder Abberufung ist dem bisherigen Landesfeuerwehrkommandanten, dem Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, dem Landesfeuerwehrinspektor und den Bezirksfeuerwehrkommandanten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  2. Absatz 3,Dem Landesfeuerwehrkommandanten steht das Landesfeuerwehrkommando zur Seite. Das Landesfeuerwehrkommando besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter und dem Stab. Der Stab besteht aus dem Landesfeuerwehrinspektor, den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Fachreferenten, dem Leiter der Geschäftsstelle des Landesfeuerwehrkommandos und dem Leiter der Landesfeuerwehrschule. Den Vorsitz im Landesfeuerwehrkommando führt der Landesfeuerwehrkommandant.
  3. Absatz 4,Der Landesfeuerwehrkommandant-Stellvertreter wird nach Anhörung des bisherigen Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters, des Landesfeuerwehrinspektors und der Bezirksfeuerwehrkommandanten, der Landesfeuerwehrinspektor nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters, des bisherigen Landesfeuerwehrinspektors und der Bezirksfeuerwehrkommandanten vom Landesfeuerwehrkommandanten ernannt und abberufen. Diese Ernennungen und Abberufungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch die Landesregierung. Dem Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesfeuerwehrkommandanten im Falle dessen Verhinderung. Dem Landesfeuerwehrinspektor obliegt insbesondere die Inspizierung der Bezirksstützpunktfeuerwehren (Paragraph 26,).
  4. Absatz 5,Die Fachreferenten werden vom Landesfeuerwehrkommandanten ernannt und abberufen. Die Fachreferenten, der Leiter der Geschäftsstelle des Landesfeuerwehrkommandos und der Leiter der Landesfeuerwehrschule haben im Landesfeuerwehrkommando beratende Stimme.“

  1. Ziffer 16
    In Paragraph 22, Absatz 4, wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

  1. Ziffer 17
    Paragraph 22, Absatz 10, lautet:
  1. Absatz 10,Der Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder haben das ausschließliche Recht zur Führung des Feuerwehrkorpsabzeichens (Anlage 1) und des Feuerwehrjugendabzeichens (Anlage 2).“

  1. Ziffer 18
    Paragraph 22, Absatz 11, entfällt.

  1. Ziffer 19
    Paragraph 22, Absatz 12, lautet:
  1. Absatz 12,Den Funktionären und Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes ist ein Dienstausweis auszustellen. Der Dienstausweis ist mit den Abmessungen von mindestens 54 x 85 mm aus widerstandsfähigem Material herzustellen und hat den Namen, das Geburtsdatum, das Lichtbild und die Funktion des Inhabers sowie das Ausstellungsdatum zu enthalten. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können Dienstausweise im Einzelfall auch an andere Feuerwehrmitglieder ausgestellt werden.“

  1. Ziffer 20
    In der Überschrift zum römisch drei. Hauptstück entfällt die Wortfolge „für 25- und 40-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens“.

  1. Ziffer 21
    Paragraph 35, lautet:

„§ 35

Schaffung eines Ehrenzeichens

  1. Absatz eins,Für 25-, 40- und 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens wird ein Ehrenzeichen geschaffen.
  2. Absatz 2,Das Ehrenzeichen führt den Namen „Ehrenmedaille für vieljährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens”. Es wird in gesonderter Ausstattung für 25-, 40- und 50-jährige verdienstvolle Betätigung auf diesem Gebiet verliehen.“

22. In Paragraph 36, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Das Ehrenzeichen für eine 50-jährige Tätigkeit ist eine in der Ausführung derjenigen für eine 25-jährige Tätigkeit gleichgehaltene vergoldete Medaille, bei der das Schildchen die Inschrift „50” trägt.“

23. Paragraph 36, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Ehrenzeichen werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefaltenen rot-goldenen Band auf der linken Brustseite getragen. Es wird jeweils nur die höchste Stufe des Ehrenzeichens getragen.“

24. Paragraph 37, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,Auf die Tätigkeit gemäß Paragraph 35, ist anzurechnen
    1. Ziffer eins
      die tatsächlich ununterbrochene Dienstzeit in einer Organisation des Feuerwehrwesens im Burgenland sowie
    2. Ziffer 2
      eine im Feuerwehrwesen ausgeübte Tätigkeit in den übrigen Bundesländern oder im Ausland.
  2. Absatz 3,Als Unterbrechungen im Sinne des Absatz eins und 2 gelten nicht
    1. Ziffer eins
      Unterbrechungen bis zu insgesamt zweieinhalb Jahren bei der Verleihung eines Ehrenzeichens für eine 25-jährige Tätigkeit,
    2. Ziffer 2
      Unterbrechungen bis zu insgesamt vier Jahren bei der Verleihung eines Ehrenzeichens für eine 40-jährige Tätigkeit,
    3. Ziffer 3
      Unterbrechungen bis zu insgesamt fünf Jahren bei der Verleihung eines Ehrenzeichens für eine 50-jährige Tätigkeit.“

  1. Ziffer 25
    In Paragraph 41, Absatz 3, wird die Wortfolge „§ 19 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991“ durch die Wortfolge „§ 19 des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 195/2013“ ersetzt.

  1. Ziffer 26
    Die Überschrift zu Paragraph 43, lautet:
    „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

  1. Ziffer 27
    Dem Paragraph 43, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
  1. Absatz 6,Paragraphen 2, 4, 5, 7, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 6 und 7, Paragraph 15, Absatz 3 und 7, Paragraph 18, Absatz eins und 2, Paragraph 19, Absatz 4 bis 7, Paragraph 21, Absatz 2 bis 5, Paragraph 22, Absatz 4, 5 und 12, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraphen 35, 36, Absatz 2 und 3, Paragraph 37, Absatz 2 und 3 sowie

Paragraph 41, Absatz 3 und die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 22, Absatz 11, sowie die Anlage in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1995,.

  1. Absatz 7,Paragraph 15, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Feuerwehrpässe, die bis 31. Dezember 2014 in der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1994, festgelegten Form ausgestellt wurden, dürfen weiter verwendet werden. Ab 1. Jänner 2015 dürfen Feuerwehrpässe nur noch in der gemäß Paragraph 15, Absatz 6, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2014, festgelegten Form ausgestellt werden.“

  1. Ziffer 28
    Folgende Anlagen werden angefügt:

                                                      Anlage 1

                    Feuerwehrkorpsabzeichen

Anlage nicht darstellbar

                                                      Anlage 2

                Feuerwehrjugendkorpsabzeichen

Anlage nicht darstellbar

Artikel 2

Änderung des Burgenländischen Kehrgesetzes 2006

Das Burgenländische Kehrgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „GewO“ die Wortfolge „1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 212 aus 2013,,“ eingefügt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 8, wird nach der Wortfolge „Die Vornahme der Überprüfung und/oder Reinigung“ die Wortfolge „sowie die Feuerstättenbeschau“ eingefügt.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 9, lautet:

„§ 9

Brandsicherheit und Feuerstättenbeschau

  1. Absatz eins,Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, in allen Kehrobjekten sämtliche Feuerstätten samt Verbindungsstücken auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen. Wurde von der oder dem Verfügungsberechtigten keine Rauchfangkehrerin oder kein Rauchfangkehrer mit der Durchführung der Feuerstättenbeschau beauftragt, hat die Gemeinde eine Rauchfangkehrerin oder einen Rauchfangkehrer mit der Durchführung zu beauftragen.
  2. Absatz 2,Die Feuerstättenbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.
  3. Absatz 3,Bei der Feuerstättenbeschau ist durch Augenschein insbesondere zu ermitteln,
    1. Ziffer eins
      ob die Feuerstätten und die dazugehörigen Verbindungsstücke augenscheinliche grobe feuerpolizeiliche Mängel aufweisen und
    2. Ziffer 2
      ob sonstige Umstände bestehen, die für die Brandsicherheit oder die Brandbekämpfung von Bedeutung sind.
  4. Absatz 4,Die Feuerstättenbeschau ist unter Bedachtnahme auf das brandschutztechnische Risiko der Kehrobjekte durchzuführen. Sie ist bei Kehrobjekten mit
    1. Ziffer eins
      geringem brandschutztechnischen Risiko alle 12 Jahre,
    2. Ziffer 2
      mittlerem brandschutztechnischen Risiko alle 9 Jahre und
    3. Ziffer 3
      hohem brandschutztechnischen Risiko alle 5 Jahre durchzuführen.
  5. Absatz 5,Im Sinne des Absatz 4, gelten als bauliche Anlagen mit
    1. Ziffer eins
      geringem brandschutztechnischen Risiko: Wohngebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen und sonstige bauliche Anlagen mit gleichartigem brandschutztechnischen Risiko;
    2. Ziffer 2
      mittlerem brandschutztechnischen Risiko: Kehrobjekte, die weder solche mit geringem noch solche mit hohem brandschutztechnischen Risiko sind, wie insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude;
    3. Ziffer 3
      hohem brandschutztechnischen Risiko: alle Objekte, von denen wegen ihrer Art, Größe oder Nutzung eine erhebliche Brandgefahr ausgeht oder bei denen im Brandfall die Rettung von Menschen, die sich regelmäßig dort aufhalten, nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist.
      Zu dieser Risikogruppe zählen insbesondere:
      1. Litera a
        Versammlungs- und Veranstaltungsstätten für größere Menschenansammlungen, das sind mehr als 120 Personen in einem Raum oder mehr als 240 Personen in zusammenhängenden Räumen;
      2. Litera b
        Geschäftsbauten mit mehr als 2 000 m2 Betriebsfläche;
      3. Litera c
        Hochhäuser und sonstige Häuser, bei denen der Fußboden des obersten Vollgeschosses mehr als 22 m über dem verglichenen Niveau liegt;
      4. Litera d
        Bauten, bei denen auf Grund ihrer Nutzung erhöhte Brandgefahr besteht, zB chemische oder holzverarbeitende Betriebe oder Betriebe, in denen größere Mengen brennbare Stoffe gelagert werden oder mit solchen Stoffen in größerem Umfang manipuliert wird;
      5. Litera e
        Garagen mit einer Nutzfläche von über 1 000 m2;
      6. Litera f
        Krankenanstalten, Pflegeheime, Wohnaltenheime, Gebäude für betreutes Wohnen mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen, Ambulatorien, Laboratorien, Diagnosezentren, Betreuungszentren für Menschen mit Behinderung;
      7. Litera g
        Kuranstalten und Bäder;
      8. Litera h
        Kinderbetreuungseinrichtungen, Horte, Schulen, Heime für Studenten und Schüler sowie universitäre Einrichtungen
        (zB Uni/FH);
      9. Litera i
        historisch wertvolle Gebäude und Museen.
  6. Absatz 6,Von der Verpflichtung zur Feuerstättenbeschau ausgenommen sind:
    1. Ziffer eins
      Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen, in denen sich keine Feuerstätte befindet;
    2. Ziffer 2
      Kehrobjekte mit niedrigem oder mittlerem brandschutztechnischen Risiko, die über keine mit festen Brennstoffen betriebene Feuerstätte verfügen;
    3. Ziffer 3
      alle Gebäude oder Gebäudeteile einer genehmigten Betriebsanlage, die einer wiederkehrenden Betriebsanlagenüberprüfung unterliegen.
  7. Absatz 7,Waren bei einer behördlichen Überprüfung im Rahmen eines Verfahrens nach einem anderen Bundes- oder Landesgesetz die für eine Feuerstättenbeschau oder Brandsicherheitsprüfung notwendigen Sachverständigen anwesend, gilt diese Überprüfung als Feuerstättenbeschau, sofern die Überprüfung den inhaltlichen Anforderungen einer Feuerstättenbeschau entsprochen hat.
  8. Absatz 8,Das Vorliegen einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Feuerstättenbeschau ist in den Fällen des Absatz 6, Ziffer 3 und Absatz 7, der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer von den Verpflichteten nachzuweisen.
  9. Absatz 9,Als Brandschutzsachverständige im Sinne des Absatz 7, gelten insbesondere:
    1. Ziffer eins
      einschlägige Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker;
    2. Ziffer 2
      einschlägige Ingenieurbüros;
    3. Ziffer 3
      gerichtlich beeidete Brandschutzsachverständige;
    4. Ziffer 4
      Sachverständige der Brandverhütungsstelle.“

  1. Ziffer 4
    Nach Paragraph 9, werden folgende Paragraphen 9 a, 9 b und 9 c eingefügt:

„§ 9a

Durchführung der Feuerstättenbeschau

  1. Absatz eins,Die Zuordnung der baulichen Anlagen zu einer Risikoklasse ist von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer vorzunehmen. Ist die oder der Verfügungsberechtigte mit der Zuordnung der baulichen Anlage nicht einverstanden, hat darüber die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auf Antrag der oder des Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der Feuerstättenbeschau darf nur unter größtmöglicher Schonung der Rechte der oder des Verfügungsberechtigten erfolgen. Die oder der Verfügungsberechtigte der baulichen Anlagen ist verpflichtet Zutritt zum Kehrobjekt zu gewähren, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche schriftliche Unterlagen vorzulegen.
  3. Absatz 3,Für jede durchgeführte Feuerstättenbeschau hat die oder der Verfügungsberechtigte einen Kostenbeitrag in Form eines privatrechtlichen Entgelts zu leisten. Die Einhebung des Kostenbeitrags hat durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer zu erfolgen. Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich nach den für eine Feuerstättenbeschau in der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe festgesetzten Tarifen.

Paragraph 9 b

Mängelbehebung

  1. Absatz eins,Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat jegliche wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit und des Reinigungszustandes der oder dem Verfügungsberechtigten unverzüglich durch einen Eintrag in das Kehrbuch bekannt zu geben. Sofern innerhalb einer Frist von acht Wochen die Behebung bekannt gegebener Mängel nicht erfolgt sowie bei Gefahr im Verzug, hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer die Mängel der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Werden der Behörde Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit bekannt, hat sie der oder dem Verfügungsberechtigten die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer Frist von acht Wochen mit Bescheid aufzutragen und deren Durchführung, erforderlichenfalls in einer Nachbeschau, zu überprüfen.

  1. Absatz 3,Bei Gefahr im Verzug hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der oder des Verfügungsberechtigten zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung nicht sichergestellt ist.

Paragraph 9 c

Nachbeschau

  1. Absatz eins,Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat nach Ablauf der von ihr oder ihm zur Beseitigung eines festgestellten Mangels festgesetzten Frist zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen wurde. Zu diesem Zweck hat sie oder er eine Nachbeschau anzuordnen, die von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer durchzuführen ist.
  2. Absatz 2,Die Nachbeschau kann entfallen, wenn die oder der Verfügungsberechtigte die Beseitigung der festgestellten Mängel gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nachgewiesen hat.
  3. Absatz 3,Über das Ergebnis der Nachbeschau hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich zu berichten.“

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 3 entfällt jeweils das Wort „gerichtlicher“.

  1. Ziffer 6
    Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 lauten:
  2. Ziffer 4
    die in Paragraphen 7, 9, 9 a, 9 b, 9 c und 10 gesetzlich normierten Pflichten verletzt oder
  3. Ziffer 5
    nach Paragraphen 9 und 10 getroffenen Aufträge und Verfügungen nicht einhält oder“

  1. Ziffer 7
    In Paragraph 14, Absatz 2, wird nach Ziffer 5, der Beistrich durch das Wort
„oder“ ersetzt und folgende Ziffer 6, eingefügt:
  1. Ziffer 6
    entgegen Paragraph 9 a, die Vornahme der Feuerstättenbeschau behindert oder die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Feuerungsanlagenbeschau nicht ermöglicht,“

  1. Ziffer 8
    In Paragraph 14, Absatz 3, entfällt das Wort „allen“.

  1. Ziffer 9
    Die Überschrift zu Paragraph 15, lautet:
    „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

  1. Ziffer 10
    Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt:
  1. Absatz 4,Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraphen 8, 9, 9 a, 9 b, 9 c und 14 Absatz eins bis 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“