Fundstelle
LGBl. Nr. 22/2014 Stück 13Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2014, Stück 13
Kurztitel
Maßnahmen zum Schutz von Weinbaukulturen vor Schädigungen durch Stare
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Juni 2014, mit der Maßnahmen zum Schutz von Weinbaukulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden
Auf Grund des § 88 des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 88, des Bgld. Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Geltungsbereich
Durch diese Verordnung werden abweichende Bestimmungen von Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, für den Star (Sturnus vulgaris) in Entsprechung des Art. 9 der Richtlinie 2009/147/EG erlassen.Durch diese Verordnung werden abweichende Bestimmungen von Artikel 5, der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 Sitzung 7, für den Star (Sturnus vulgaris) in Entsprechung des Artikel 9, der Richtlinie 2009/147/EG erlassen.
§ 2Paragraph 2,
Maßnahmen bei Gefährdung von Weinbaukulturen
(1)Absatz einsZur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können, sofern keine andere zufrieden stellende Lösung, wie zB Maßnahmen nach der Burgenländischen Stare-Vertreibungs-Verordnung, LGBl. Nr. 21/2014, ausreichende Wirkung zeitigt, im unmittelbaren Bereich der Weinbaufluren eines Gemeindegebiets in folgenden Gemeinden Abschüsse von Staren zu Vergrämungszwecken angeordnet werden:Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können, sofern keine andere zufrieden stellende Lösung, wie zB Maßnahmen nach der Burgenländischen Stare-Vertreibungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2014,, ausreichende Wirkung zeitigt, im unmittelbaren Bereich der Weinbaufluren eines Gemeindegebiets in folgenden Gemeinden Abschüsse von Staren zu Vergrämungszwecken angeordnet werden:
Apetlon, Deutschkreutz, Donnerskirchen, Eisenstadt, Gols, Halbturn, Horitschon, Illmitz, Jois, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oslip, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Purbach am Neusiedler See, Rust, Schützen am Gebirge, Siegendorf, Weiden am See, Zemendorf-Stöttera.
(2)Absatz 2Es dürfen nur selektiv einzelne Stare abgeschossen werden, soweit dies zum wirksamen Fernhalten des gesamten Schwarmes von den Weinbaukulturen erforderlich ist.
(3)Absatz 3Der Abschuss mit anderen Waffen als Jagdwaffen, insbesondere Sprengstoffe und halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4Die Maßnahmen sind zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt.
§ 3Paragraph 3,
Anordnung der Maßnahmen
(1)Absatz einsDer Abschuss von Staren während der Brut- und Aufzuchtzeit ist verboten. Maßnahmen im Sinne des § 2 können von der Gemeinde in den Jahren 2014 und 2015 frühestens ab dem 15. Juli, längstens bis 31. Oktober angeordnet werden.Der Abschuss von Staren während der Brut- und Aufzuchtzeit ist verboten. Maßnahmen im Sinne des Paragraph 2, können von der Gemeinde in den Jahren 2014 und 2015 frühestens ab dem 15. Juli, längstens bis 31. Oktober angeordnet werden.
(2)Absatz 2Die Gemeinde kann mit den Maßnahmen beauftragen
die Jagdausübungsberechtigten (§ 2 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013);die Jagdausübungsberechtigten (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, des Bgld. Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,);
die Jagdschutzorgane (§ 74 des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013);die Jagdschutzorgane (Paragraph 74, des Bgld. Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,);
mit Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdausübungsberechtigten die Feldschutzorgane (§ 7 des Feldschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013), wenn sie über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügen.mit Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdausübungsberechtigten die Feldschutzorgane (Paragraph 7, des Feldschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1989,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,), wenn sie über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügen.
(3)Absatz 3Die Beauftragung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und
andere Maßnahmen zeitigen keine ausreichende Wirkung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.
§ 4Paragraph 4,
Vollziehung
Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 beauftragten Personen haben über die Abschusszahlen Aufzeichnungen zu führen.Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 2, beauftragten Personen haben über die Abschusszahlen Aufzeichnungen zu führen.
§ 5Paragraph 5,
Kontrolle
(1)Absatz einsDie beauftragten Personen haben der Gemeinde am Ende des angeordneten Abschusszeitraumes die Abschusszahlen zu melden.
(2)Absatz 2Die Gemeinde hat eine Zusammenfassung der in ihrem Bereich von den beauftragten Personen erstatteten Meldungen in eine Liste, die die Nennung der übrigen durchgeführten Vergrämungsmaßnahmen, das Meldedatum, den Meldezeitraum, die Anzahl der gemeldeten Abschüsse und die Namen der Meldepflichtigen enthält, einzutragen und diese Zusammenfassung in den Jahren 2014 und 2015 bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu übermitteln.
§ 6Paragraph 6,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Maßnahmen zum Schutz von Weinbaukulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden, LGBl. Nr. 48/2012, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Maßnahmen zum Schutz von Weinbaukulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2012,, außer Kraft.