Fundstelle
LGBl. Nr. 21/2014 Stück 13Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2014, Stück 13
Kurztitel
Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Juni 2014, mit der gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden (Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung)
Auf Grund des § 6 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 6, des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2004,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2013,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Geltungsbereich
Durch diese Verordnung werden abweichende Bestimmungen von Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, für den Star (Sturnus vulgaris) in Entsprechung des Art. 9 der Richtlinie 2009/147/EG erlassen.Durch diese Verordnung werden abweichende Bestimmungen von Artikel 5, der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 Sitzung 7, für den Star (Sturnus vulgaris) in Entsprechung des Artikel 9, der Richtlinie 2009/147/EG erlassen.
§ 2Paragraph 2,
Gemeinsame Maßnahmen bei Gefährdung von Weinbaukulturen
Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können folgende gemeinsame Maßnahmen im Bereich der jeweiligen Weinbauflächen eines Gemeindegebiets angeordnet werden:
Die Vertreibung der Stare mit Kleinflugzeugen ist in den Gemeinden Apetlon, Deutschkreutz, Gols, Illmitz, Mönchhof, Neusiedl am See, Pamhagen, Podersdorf am See, Rust und Weiden am See zulässig, wenn
die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind und
die Störung anderer Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel tunlichst vermieden wird.
Die Vertreibung der Stare durch Gewehrschüsse und Schüsse ist in den Gemeinden Apetlon, Deutschkreutz, Donnerskirchen, Eisenstadt, Frauenkirchen, Gols, Großhöflein, Großwarasdorf, Halbturn, Horitschon, Illmitz, Jois, Mönchhof, Mörbisch am See, Müllendorf, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oslip, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Rust, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Strem, Weiden am See, Winden am See und Zemendorf-Stöttera zulässig, wenn
weder halbautomatische oder automatische Gewehre noch scharfe Munition verwendet werden oder
Schreckschusspistolen oder Knallkörper zum Einsatz kommen und
die Vertreibung durch Jägerinnen und Jäger erfolgt und
die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind.
Die Vertreibung der Stare durch Schüsse ist in den Gemeinden Andau, Apetlon, Breitenbrunn am Neusiedler See, Deutschkreutz, Frauenkirchen, Großhöflein, Halbturn, Illmitz, Jois, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oggau am Neusiedler See, Pama, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Purbach am Neusiedler See, Rust, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Siegendorf, Sigleß, Tadten, Weiden am See, Winden am See, Wulkaprodersdorf und Zemendorf-Stöttera zulässig, wenn
Schreckschusspistolen und Knallkörper verwendet werden,
die Vertreibung durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter erfolgt und
die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind.
Die Vertreibung der Stare mit Greifvögeln unter Aufsicht einer zur Beizjagd ausgebildeten Person ist in der Gemeinde Rust zulässig.
§ 3Paragraph 3,
Anordnung der gemeinsamen Maßnahmen
(1)Absatz einsGemeinsame Maßnahmen im Sinne des § 2 können frühestens ab dem 10. Juli 2014, jedoch längstens bis 31. Oktober 2014 von der Gemeinde angeordnet werden.Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des Paragraph 2, können frühestens ab dem 10. Juli 2014, jedoch längstens bis 31. Oktober 2014 von der Gemeinde angeordnet werden.
(2)Absatz 2Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des § 2 in dem in Abs. 1 genannten Zeitraum sind jedoch nur unter folgenden Umständen anzuordnen:Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des Paragraph 2, in dem in Absatz eins, genannten Zeitraum sind jedoch nur unter folgenden Umständen anzuordnen:
der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und
auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufrieden stellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.
(3)Absatz 3Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des § 2 sind von der Gemeinde anzuordnen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß § 2 Z 1 bis 3 heranzuziehen sind.Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des Paragraph 2, sind von der Gemeinde anzuordnen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 heranzuziehen sind.
§ 4Paragraph 4,
Vollziehung
(1)Absatz einsDie Maßnahmen sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen.
(2)Absatz 2Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 beauftragten Personen haben über das örtliche Stareaufkommen und die aus diesem Grund gesetzten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen.Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 2, beauftragten Personen haben über das örtliche Stareaufkommen und die aus diesem Grund gesetzten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen.
§ 5Paragraph 5,
Kontrolle
(1)Absatz einsDie angeordneten gemeinsamen Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde bei Beginn der Durchführung von der Gemeinde anzuzeigen.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 sind von den beauftragten Personen wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, sind von den beauftragten Personen wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.
(3)Absatz 3Die Gemeinde hat anhand der nach Abs. 2 abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des § 3 Abs. 2 entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassen.Die Gemeinde hat anhand der nach Absatz 2, abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des Paragraph 3, Absatz 2, entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassen.
(4)Absatz 4Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen nach entsprechender Aufforderung vorzulegen.
§ 6Paragraph 6,
Kostenverrechnung
Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2013, anteilsmäßig und unter Bedachtnahme auf allfällige von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder von sonstigen Nutzungsberechtigten getroffenen Einnetzungsmaßnahmen vorschreiben.Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 5, des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2004,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2013,, anteilsmäßig und unter Bedachtnahme auf allfällige von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder von sonstigen Nutzungsberechtigten getroffenen Einnetzungsmaßnahmen vorschreiben.
§ 7Paragraph 7,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung, LGBl. Nr. 34/2013, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2013,, außer Kraft.