Fundstelle
LGBl. Nr. 17/2014 Stück 10Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2014, Stück 10
Kurztitel
Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2014
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. April 2014 über die Festsetzung der LKF-Gebühren, der Pflegegebühren und der weiteren Entgelte an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland (Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2014)
Auf Grund der §§ 56 bis 58 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 56 bis 58 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
LKF-Gebühr und amtliche Pflegegebühr
Der für die LKF-Gebühren zu verrechnende Betrag je LKF-Punkt und die Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse nachstehender öffentlicher Krankenanstalten werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 22/2012, wie folgt festgesetzt:Der für die LKF-Gebühren zu verrechnende Betrag je LKF-Punkt und die Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse nachstehender öffentlicher Krankenanstalten werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, wie folgt festgesetzt:
LKF-Punkt Pflegegebühren
A.ö. Landeskrankenhaus Güssing 1,57 Euro 669,11 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Kittsee 1,57 Euro 669,11 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Oberpullendorf 1,57 Euro 669,11 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Oberwart 1,57 Euro 669,11 Euro
A.ö. Krankenhaus der
Barmherzigen Brüder in Eisenstadt 1,57 Euro 669,11 Euro
§ 2Paragraph 2,
Sonderklassezuschlag
In der Sonderklasse wird zum Ersatz des erhöhten
Betriebsaufwandes ein Zuschlag zur Pflegegebühr verrechnet.
Dieser beträgt pro Pflegetag:
Einbettzimmer Mehrbettzimmer
A.ö. Landeskrankenhäuser Güssing,
Kittsee, Oberpullendorf 164,00 Euro 106,00 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Oberwart 171,50 Euro 112,50 Euro
A.ö. Krankenhaus der
Barmherzigen Brüder in Eisenstadt 171,50 Euro 112,50 Euro
§ 3Paragraph 3,
Pauschalbetrag für ambulante Leistungen
(1)Absatz einsFür ambulante Leistungen, die nicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgerechnet werden, ist ein Pauschalbetrag einzuheben, der für die innerhalb von jeweils vier Wochen vorgenommene erste Behandlung oder Untersuchung 145 Euro und für jede weitere in diesen Zeitraum fallende Behandlung oder Untersuchung 78 Euro beträgt.
(2)Absatz 2Für Personen, für die die Kosten aus den Mitteln der Sozialhilfe oder nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 81/2013, zu tragen sind, wird ein Pauschalbetrag von 51,70 Euro pro Fall und Quartal festgesetzt.Für Personen, für die die Kosten aus den Mitteln der Sozialhilfe oder nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, zu tragen sind, wird ein Pauschalbetrag von 51,70 Euro pro Fall und Quartal festgesetzt.
(3)Absatz 3Als Kostenersatz für eine Dialyse, die nicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgerechnet wird, ist ein Betrag von 420 Euro einzuheben.
§ 4Paragraph 4,
Unterbringungsgebühr
(1)Absatz einsDie Unterbringungsgebühr für Begleitpersonen nach § 51 Abs. 2 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, beträgt pro Nächtigung einschließlich Verpflegung 40 Euro. Sie darf für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.Die Unterbringungsgebühr für Begleitpersonen nach Paragraph 51, Absatz 2, des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, beträgt pro Nächtigung einschließlich Verpflegung 40 Euro. Sie darf für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.
(2)Absatz 2Bei Patientinnen und Patienten, die
das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
chronisch erkrankt sind oder
eine Behinderung im Sinne von § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, aufweisen,eine Behinderung im Sinne von Paragraph 18, Absatz 2, des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, aufweisen,
entfällt die Unterbringungsgebühr für die Begleitperson. Für andere Patientinnen und Patienten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Entrichtung der Unterbringungsgebühr für Begleitpersonen auf 14 Tage je Kalenderjahr beschränkt.
(3)Absatz 3Für eine Unterbringung in der Sonderklasse wird jeweils ein Zuschlag von 50% berechnet.
(4)Absatz 4Für die Unterbringung in der allgemeinen Gebührenklasse entfällt die Unterbringungsgebühr gemäß Abs. 1 und 2, wenn die Patientin oder der Patient auf die Mitbetreuung durch die mit aufgenommene Begleitperson angewiesen ist und diese über ein Einkommen verfügt, welches sie gemäß den Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 434/2013, aus Gründen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit.Für die Unterbringung in der allgemeinen Gebührenklasse entfällt die Unterbringungsgebühr gemäß Absatz eins und 2, wenn die Patientin oder der Patient auf die Mitbetreuung durch die mit aufgenommene Begleitperson angewiesen ist und diese über ein Einkommen verfügt, welches sie gemäß den Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013,, aus Gründen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit.
§ 5Paragraph 5,
Kostentragung
(1)Absatz einsAlle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich für sozialversicherte Personen und anspruchsberechtigte Angehörige jener Sozialversicherungen, die im Burgenländischen Gesundheitsfonds im Wege des Hauptverbandes zusammengefasst sind, werden von diesem abgegolten.
(2)Absatz 2Für Patientengruppen und Leistungen, für die der Burgenländische Gesundheitsfonds nicht zahlungsverpflichtet ist, wird die LKF-Gebühr gemäß § 1 verrechnet.Für Patientengruppen und Leistungen, für die der Burgenländische Gesundheitsfonds nicht zahlungsverpflichtet ist, wird die LKF-Gebühr gemäß Paragraph eins, verrechnet.
(3)Absatz 3Für medizinische Leistungen, für die kein Leistungsanspruch gegenüber einem Träger der Sozialversicherung besteht, können vom Rechtsträger der Krankenanstalt kostendeckende Pauschalsätze festgelegt und verrechnet werden.
§ 6Paragraph 6,
Kostendeckende LKF-Gebühr und Pflegegebühr
Für den Voranschlag 2014 wurden der für die LKF-Gebühren zu verrechnende Betrag je LKF-Punkt sowie die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten in folgender Höhe kostendeckend ermittelt:
LKF-Punkt Pflegegebühren
A.ö. Landeskrankenhaus Güssing 1,49 Euro 673,82 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Kittsee 1,30 Euro 443,93 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Oberpullendorf 1,41 Euro 580,60 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Oberwart 1,46 Euro 682,53 Euro
A.ö. Krankenhaus der
Barmherzigen Brüder in Eisenstadt 1,39 Euro 630,43 Euro
§ 7Paragraph 7,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Absatz 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der LKF-Gebühren, der Pflegegebühren und weiteren Entgelte an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland, LGBl. Nr. 18/2013, außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2014 ereignet haben.Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der LKF-Gebühren, der Pflegegebühren und weiteren Entgelte an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2013,, außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2014 ereignet haben.