Fundstelle
LGBl. Nr. 15/2014 Stück 9Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2014, Stück 9
Kurztitel
Gemeindebedienstetengesetz 1971, Änderung
Text
Gesetz vom 3. April 2014, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1971 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1972,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 44 wird folgender § 45 eingefügt:1. Nach Paragraph 44, wird folgender Paragraph 45, eingefügt:
„§ 45
Einmalzahlung
(1)Absatz einsIm Monat Februar 2014 gebührt eine Einmalzahlung von 250 Euro
der Beamtin oder dem Beamten des Dienststandes im Sinne des
I. und IV. Teiles dieses Gesetzes, wenn sie oder errömisch eins. und römisch IV. Teiles dieses Gesetzes, wenn sie oder er
am 1. Februar 2014 Anspruch auf Gehalt hat und
am 1. Dezember 2013 dem Dienststand angehört hat und
der oder dem Vertragsbediensteten im Sinne des II. und IV. Teiles dieses Gesetzes, wenn sie oder erder oder dem Vertragsbediensteten im Sinne des römisch II. und römisch IV. Teiles dieses Gesetzes, wenn sie oder er
am 1. Februar 2014 Anspruch auf Monatsentgelt hat,
am 1. Dezember 2013 dem Dienststand angehört hat und
sich der Anspruch auf diese Einmalzahlung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt.
(2)Absatz 2Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das die oder der Bedienstete am 1. Februar 2014 hat, zu aliquotieren. Wenn die Bedienstete am 1. Februar 2014 nach § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Bedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbots gegolten hat.Der im Absatz eins, genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das die oder der Bedienstete am 1. Februar 2014 hat, zu aliquotieren. Wenn die Bedienstete am 1. Februar 2014 nach Paragraph 4, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 7, Absatz eins, Bgld. MVKG nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Bedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbots gegolten hat.
(3)Absatz 3Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt gleichzuhalten.
(4)Absatz 4Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Gehalts und des Monatsentgelts.“
2. Dem § 47 wird folgender Abs. 5 angefügt:2. Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 45 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 45, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“