Datum der Kundmachung

18.12.2013

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, Stück 47

Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz - Bgld. LVwgBG

Text

Gesetz vom 17. Oktober 2013 über die Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz - Bgld. LVwgBG)

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993

Artikel 2 Änderung des Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetzes

Artikel 3 Änderung des Bgld. Gemeindeverbandsgesetzes

Artikel 4 Änderung des Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetzes

Artikel 5 Änderung des Bgld. Jagdgesetzes 2004

Artikel 6 Änderung des Bgld. Kanalanschlußgesetzes 1989

Artikel 7 Änderung des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes

Artikel 8 Änderung des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes

Artikel 9 Änderung des Bgld. Starkstromwegegesetzes

Artikel 10 Änderung des Bgld. Veranstaltungsgesetzes

Artikel 11 Änderung des Bienenzuchtgesetzes

Artikel 12 Änderung des Burgenländischen Abgabengesetzes

Artikel 13 Änderung des Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes

Artikel 14 Änderung des Burgenländischen

Antidiskriminierungsgesetzes

Artikel 15 Änderung des Burgenländischen Auskunftspflicht-,

Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes

Artikel 16 Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997

Artikel 17 Änderung des Burgenländischen Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes

Artikel 18 Änderung des Burgenländischen Datenschutzgesetzes

Artikel 19 Änderung des Burgenländischen

Elektrizitätswesengesetzes 2006

Artikel 20 Änderung des Burgenländischen EVTZ-Gesetzes

Artikel 21 Änderung des Burgenländischen

Feuerwehrgesetzes 1994

Artikel 22 Änderung des Burgenländischen

Forstausführungsgesetzes

Artikel 23 Änderung des Burgenländischen

Gassicherheitsgesetzes 2008

Artikel 24 Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003

Artikel 25 Änderung des Burgenländischen Gemeinde -

Personalvertretungsgesetzes

Artikel 26 Änderung des Burgenländischen

Gemeindevolksrechtegesetzes

Artikel 27 Änderung des Burgenländischen

Geodateninfrastrukturgesetzes

Artikel 28 Änderung des Burgenländischen

Grundverkehrsgesetzes 2007

Artikel 29 Änderung des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes

Artikel 30 Änderung des Burgenländischen IPPC-Anlagen-,

SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetzes

Artikel 31 Änderung des Burgenländischen

Jugendschutzgesetzes 2002

Artikel 32 Änderung des Burgenländischen Kehrgesetzes 2006

Artikel 33 Änderung des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009

Artikel 34 Änderung des Burgenländischen

Krankenanstaltengesetzes 2000

Artikel 35 Änderung des Burgenländischen

Kulturförderungsbeitragsgesetzes

Artikel 36 Änderung der Burgenländischen

Landarbeitsordnung 1977

Artikel 37 Änderung des Burgenländischen

Landesbetreuungsgesetzes

Artikel 38 Änderung des Burgenländischen

Landes-Gleichbehandlungsgesetzes

Artikel 39 Änderung des Burgenländischen Landeslehrerinnen

und -lehrer Diensthoheitsgesetzes 1995

Artikel 40 Änderung des Burgenländischen

Landes-Personalvertretungsgesetzes

Artikel 41 Änderung des Burgenländischen Landwirtschaftlichen

Schulgesetzes

Artikel 42 Änderung des Burgenländischen

Landwirtschaftskammergesetzes

Artikel 43 Änderung des Burgenländischen

Lebensmittelkontrollgebührengesetzes

Artikel 44 Änderung des Burgenländischen Luftreinhalte-,

Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetzes 2008

Artikel 45 Änderung des Burgenländischen

Mindestsicherungsgesetzes

Artikel 46 Änderung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes

Artikel 47 Änderung des Burgenländischen

Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012

Artikel 48 Änderung des Burgenländischen

Pflichtschulgesetzes 1995

Artikel 49 Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes

Artikel 50 Änderung des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995

Artikel 51 Änderung des Burgenländischen Sammlungsgesetzes

Artikel 52 Änderung des Burgenländischen

Sozialbetreuungsberufegesetzes

Artikel 53 Änderung des Burgenländischen

Sozialhilfegesetzes 2000

Artikel 54 Änderung des Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetzes

Artikel 55 Änderung des Burgenländischen Straßengesetzes 2005

Artikel 56 Änderung des Burgenländischen

Tierzuchtgesetzes 2008

Artikel 57 Änderung des Burgenländischen

Tourismusgesetzes 1992

Artikel 58 Änderung des Burgenländischen

Umwelthaftungsgesetzes

Artikel 59 Änderung des Burgenländischen

Vergaberechtsschutzgesetzes

Artikel 60 Änderung des Burgenländischen

Volksabstimmungsgesetzes

Artikel 61 Änderung des Burgenländischen

Volksbefragungsgesetzes

Artikel 62 Änderung des Burgenländischen

Wählerevidenz-Gesetzes

Artikel 63 Änderung des Burgenländischen

Wohnbauförderungsgesetzes 2005

Artikel 64 Änderung des Eisenstädter Stadtrechts 2003

Artikel 65 Änderung des Feldschutzgesetzes

Artikel 66 Änderung des Fischereigesetzes

Artikel 67 Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes

Artikel 68 Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971

Artikel 69 Änderung des Gemeindesanitätsgesetzes 1971

Artikel 70 Änderung der Gemeindewahlordnung 1992

Artikel 71 Änderung des Gesetzes betreffend die Einrichtung

von Agrarbehörden

Artikel 72 Änderung des Gesetzes über den Nationalpark

Neusiedler See - Seewinkel

Artikel 73 Änderung des Gesetzes über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland

Artikel 74 Änderung des Gesetzes über die Burgenländische

Landesumweltanwaltschaft

Artikel 75 Änderung des Gesetzes über die burgenländischen

Landessymbole

Artikel 76 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen des Landes zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens

Artikel 77 Änderung des Katastrophenhilfegesetzes

Artikel 78 Änderung der Landtagswahlordnung 1995

Artikel 79 Änderung der Land- und forstwirtschaftllichen

Berufsausbildungsordnung 1993

Artikel 80 Änderung des Landwirtschaftlichen

Bringungsrechts 1949

Artikel 81 Änderung des Ruster Stadtrechts 2003

Artikel 82 Änderung des Standesbeamten-Prüfungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993

Das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 60, entfällt.

  1. Ziffer 2
    Im Einleitungssatz des Paragraph 69, Absatz eins, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 3
    Dem Paragraph 71, wird folgender Absatz 5, angefügt:

„(5) Der Einleitungssatz des Paragraph 69, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 60,

Artikel 2

Änderung des Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetzes

Das Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1982,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 7, Absatz 5, zweiter Satz wird die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ durch die Wortfolge „Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „mit schriftlichem Bescheid“ durch das Wort „schriftlich“ ersetzt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Bescheides“ durch die Wortfolge „der Bewilligung“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 10, erster Satz wird die Wortfolge „im Bescheid“ durch die Wortfolge „in der Bewilligung“ und das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 15, Absatz eins, wird das Wort „Bescheiden“ durch das Wort „Bewilligungen“ ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Paragraph 27, lautet:

„§ 27

Bewilligung

  1. Absatz eins,In der Entscheidung, mit der die Errichtung (Änderung) des Mobilheimplatzes bewilligt wird, sind die zur Erfüllung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Der für den Bewilligungswerber bestimmten Bewilligung ist der Aufstellplan, der dem Verfahren zugrunde lag, anzuschließen; der Aufstellplan bildet einen Bestandteil der Bewilligung.“

  1. Ziffer 7
    In Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „des Bescheides“ durch die Wortfolge „der Bewilligung“ ersetzt.

  1. Ziffer 8
    Nach Paragraph 31, wird folgender Paragraph 32, angefügt:

„§ 32

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraphen 10, 15, Absatz eins,, Paragraphen 27 und 29 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bgld. Gemeindeverbandsgesetzes

Das Bgld. Gemeindeverbandsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1987,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 19, Absatz 2, lautet:
  1. Absatz 2,In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ist gegen die Entscheidungen des Verbandsobmannes Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.“

  1. Ziffer 2
    Paragraph 22, lautet:

„§ 22

Beschwerde

Wer durch einen Bescheid des Verbandsvorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist beim Gemeindeverband einzubringen.“

  1. Ziffer 3
    Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 4, angefügt:
  1. Absatz 4,Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 22, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bgld. Gentechnik-Vorsorgesetzes

Das Bgld. Gentechnik-Vorsorgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 9, Absatz eins, Einleitungssatz und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, wird jeweils das Wort „Bescheiden“ durch das Wort „Bewilligungen“ ersetzt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „bescheidmäßigen“ durch das Wort „bewilligungskonformen“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Paragraph 11, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 14, Absatz eins, Einleitungssatz wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 6
    Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 5, angefügt:
  1. Absatz 5,Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Bgld. Jagdgesetzes 2004

Das Bgld. Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu Paragraphen 163, 168, 169, 170, 172, 173, 174 und 175 :

„§ 163 Ehrensenat

§ 168 (entfallen)

§ 169 Verfahren vor dem Ehrensenat

§ 170 Verhandlung; mündliche Verkündung der

      Disziplinarentscheidung

§ 172 Disziplinarentscheidung

§ 173 Beschwerderecht

§ 174 (entfallen)

§ 175 (entfallen)“

  1. Ziffer 2
    Paragraph 26, Absatz 5, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 29, Absatz 3, entfällt.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz entfällt das Zitat „und 3“.

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 31, Absatz 8, wird nach der Wortfolge „auf die Ehegattin oder den Ehegatten“ die Wortfolge „oder auf die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner“ eingefügt.

  1. Ziffer 6
    Paragraph 31, Absatz 11, zweiter Satz entfällt.

  1. Ziffer 7
    In Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.

  1. Ziffer 8
    Paragraph 41, Absatz 4, lautet:
  1. Absatz 4,Hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung des Zuschlages gemäß Absatz 2, außer Kraft gesetzt und den Zuschlag einer anderen Bieterin oder einem anderen Bieter erteilt und wird dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, so ist, wenn der Beschwerde Folge gegeben wird, eine neuerliche Versteigerung unter Außerkraftsetzung der vorgenommenen Verpachtung für die restliche Pachtdauer anzuordnen, sofern die Genossenschaftsjagd nicht einer Bieterin oder einem Bieter, die oder der Beschwerde erhoben hat, zugeschlagen wird. In diesen Fällen gilt jene Person als Ersteherin oder Ersteher bzw. Bieterin oder Bieter, welcher der Zuschlag von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde als Pächterin oder Pächter der Genossenschaftsjagd. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid kann dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des seuchenhygienischen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.“

  1. Ziffer 9
    Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 10
    Paragraph 47, Absatz 5, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 11
    Paragraph 50, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.

  1. Ziffer 12
    Paragraph 52, Absatz 4, entfällt.

  1. Ziffer 13
    In Paragraph 56, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „mit Ausschluss des Rechtsweges“ die Wortfolge „zu den ordentlichen Gerichten“ eingefügt.

  1. Ziffer 14
    Paragraph 87, Absatz 9, lautet:
  1. Absatz 9,Im Verfahren betreffend den Abschussplan kommt den Jagdausübungsberechtigten und den Verpächterinnen und Verpächtern Parteistellung zu. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Abschussplanes oder gegen die Verfügung des Abschusses kann dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des seuchenhygienischen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.“

  1. Ziffer 15
    In Paragraph 95, Absatz eins, wird das Zitat „des Abschnittes römisch zwei und des Abschnittes römisch drei B des Eisenbahnent-eignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 112/2003“ durch das Zitat „des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2010“ ersetzt.

  1. Ziffer 16
    In Paragraph 119, Absatz 4, wird die Wortfolge „kein Rechtsmittel“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 17
    Paragraph 119, Absatz 5, entfällt.

  1. Ziffer 18
    In Paragraph 121, Absatz eins, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 117/2002“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 161/2013“ ersetzt.

  1. Ziffer 19
    In Paragraph 126, Ziffer 6, wird das Wort „Ehrenrat“ durch das Wort „Ehrensenat“ ersetzt.

  1. Ziffer 20
    In Paragraph 127, Absatz eins und 2 Ziffer 5, wird das Wort „Ehrenrates“ durch das Wort „Ehrensenates“ ersetzt.

  1. Ziffer 21
    In Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Strichpunkt durch einen Satzpunkt ersetzt und Ziffer 5, entfällt.

  1. Ziffer 22
    In Paragraph 130, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

  1. Ziffer 23
    In Paragraph 135, Absatz 3,, Paragraph 159, Absatz eins und 2, Paragraphen 162 und 178 Absatz 2, wird jeweils das Wort „Ehrenrat“ durch das Wort „Ehrensenat“ ersetzt.

  1. Ziffer 24
    Paragraph 141, Absatz eins, lautet:
  1. Absatz eins,Die Wahlkommission hat die Wahlberechtigten in einer Wahlliste zu verzeichnen und diese drei Wochen vor der Wahl drei Tage hindurch zur Einsicht aufzulegen. Die Auflage der Wahlliste ist durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Gegen die Wahlliste können Verbandsmitglieder während der Auflagefrist Berichtigungsanträge einbringen, über die die Wahlkommission binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden hat.“

  1. Ziffer 25
    In Paragraph 145, Absatz 2, letzter Satz entfällt das Wort „endgültig“.

  1. Ziffer 26
    In Paragraph 148, Absatz 2, letzter Satz entfällt das Wort „endgültig“.

  1. Ziffer 27
    In Paragraph 150, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Vorsitzenden des Ehrenrates“ durch die Wortfolge „die oder der Vorsitzende des Ehrensenates“ ersetzt.

  1. Ziffer 28
    Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt.

  1. Ziffer 29
    In Paragraph 159, Absatz 2, wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 30
    Paragraph 163, lautet:

„§ 163

Ehrensenat

  1. Absatz eins,Der Ehrensenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitz und zwei Beisitzerinnen und Beisitzer. Im Falle der Verhinderung eines Senatsmitgliedes hat ein Ersatzmitglied an dessen Stelle zu treten. Die Mitglieder des Ehrensenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden.
  2. Absatz 2,Der Ehrensenat wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende hat die Stimme zuletzt abzugeben.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Ehrensenates, die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt und deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.“

  1. Ziffer 31
    In Paragraph 166, wird nach der Wortfolge „Die oder der Beschuldigte kann sich“ die Wortfolge „vor dem Ehrensenat“ eingefügt.

  1. Ziffer 32
    Paragraph 168, entfällt.

  1. Ziffer 33
    In Paragraph 169, Absatz 2, wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „vor den ordentlichen Gerichten“ ersetzt.

  1. Ziffer 34
    Die Überschrift zu Paragraph 170, lautet:
    „Verhandlung; mündliche Verkündung der Disziplinarentscheidung“

  1. Ziffer 35
    In Paragraph 170, Absatz 12, wird die Wortfolge „das Erkenntnis“ durch die Wortfolge „die Entscheidung“ ersetzt.

  1. Ziffer 36
    Die Überschrift zu Paragraph 172, lautet:

„Disziplinarentscheidung“

  1. Ziffer 37
    In Paragraph 172, Absatz eins, wird die Wortfolge „über das Disziplinarerkenntnis“ durch die Wortfolge „über seine Entscheidung“ ersetzt.

  1. Ziffer 38
    In Paragraph 172, Absatz 2, wird die Wortfolge „Das Disziplinarerkenntnis“ durch die Wortfolge „Die Ent-scheidung des Ehrensenates“ ersetzt.

  1. Ziffer 39
    In Paragraph 172, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Disziplinarerkenntnisses“ durch die Wortfolge „der Entscheidung“ ersetzt.

  1. Ziffer 40
    Paragraph 173, lautet:

„§ 173

Beschwerderecht

Gegen einen Bescheid des Ehrensenates können sowohl die oder der Beschuldigte als auch die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“

  1. Ziffer 41
    Paragraph 174, entfällt.

  1. Ziffer 42
    Paragraph 175, entfällt.

  1. Ziffer 43
    In Paragraph 176, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Disziplinarerkenntnisses“ durch die Wortfolge „der Disziplinarentscheidung“ ersetzt.

  1. Ziffer 44
    In Paragraph 176, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „des Erkenntnisses“ durch die Wortfolge „der Disziplinarentscheidung“ ersetzt.

  1. Ziffer 45
    In Paragraph 176, Absatz 7, wird das Wort „Erkenntnisse“ durch das Wort „Disziplinarentscheidungen“ ersetzt.

  1. Ziffer 46
    In Paragraph 177, Absatz 2, wird das Wort „Ehrenrat“ durch das Wort „Ehrensenat“, die Wortfolge „im Erkenntnis“ durch die Wortfolge „in der Entscheidung“ und das Wort „Disziplinarerkenntnisse“ durch das Wort „Disziplinarentscheidungen“ ersetzt.

  1. Ziffer 47
    In Paragraph 177, Absatz 4, wird das Zitat „gemäß Paragraph 174, Absatz 3, durch die Wortfolge „vom Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 48
    In Paragraph 178, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Senate“ durch die Wortfolge „des Ehrensenates“ ersetzt.

  1. Ziffer 49
    Dem Paragraph 192, wird folgender Absatz 4, angefügt:
  1. Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 26, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz 2, 8 und 11, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz 5,, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz 9,, Paragraph 95, Absatz eins,, Paragraph 119, Absatz 4,, Paragraph 121, Absatz eins,,Paragraphen 126, 127, Absatz eins und 2, Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 130, Absatz 3,, Paragraph 135, Absatz 3,, Paragraph 141, Absatz eins,, Paragraph 145, Absatz 2,, Paragraph 148, Absatz 2,, Paragraph 150, Absatz 3,, Paragraph 159, Absatz eins und 2, Paragraphen 162, 163, 166, 169, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 170,, Paragraph 170, Absatz 12,, die Überschrift zu Paragraph 172,, Paragraph 172, Absatz eins bis 3, Paragraphen 173, 176, Absatz eins bis 3 und 7, Paragraph 177, Absatz 2 und 4, Paragraph 178, Absatz eins und 2 und Paragraph 193, Absatz 8, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 52, Absatz 4,, Paragraph 119, Absatz 5,, Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraphen 168, 174 und 175,

50. Dem Paragraph 193, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach Paragraph 119, sind nach den Vorschriften vor Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, zu beenden.“

Artikel 6

Änderung des Bgld. Kanalanschlußgesetzes 1989

Das Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 11, Absatz 3, entfällt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 11, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 11, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

  1. Ziffer 4
    Die Überschrift zu Paragraph 12, lautet:
    „Dingliche Wirkung von Bescheiden und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen“

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 12, wird nach dem Wort „Bescheiden“ die Wortfolge „und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen“ eingefügt.

  1. Ziffer 6
    Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:

„(4) Paragraph 11, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 12, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 11, Absatz 3,

Artikel 7

Änderung des Bgld. Kindergarten- und, Hortedienstrechtsgesetzes

Das Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1993,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 8, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „bzw. in der Disziplinaroberkommission“.

  1. Ziffer 2
    Paragraph 8, Absatz 4, entfällt.

  1. Ziffer 3
    Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 5, angefügt:
  1. Absatz 5,Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 8, Absatz 4,

Artikel 8

Änderung des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes

Das Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz - Bgld. PolStG, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1986,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

1. Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Absatz 2 und 3 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

2. Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Absatz eins, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
    „Dagegen eingebrachte Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.“

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 13, Absatz eins, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 5
    Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:
  1. Absatz 5,Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bgld. Starkstromwegegesetzes

Das Bgld. Starkstromwegegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1971,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 20, wird die Wortfolge „sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71“ durch die Wortfolge „ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz-EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2010“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 20, Litera c, erster Satz wird die Wortfolge „bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet.“ durch die Wortfolge „beim Landesverwaltungsgericht begehren.“ ersetzt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 20, Litera d, wird die Wortfolge „einem gesonderten Bescheid“ durch die Wortfolge „einer gesonderten Entscheidung“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Dem Paragraph 20, wird folgende Litera i, angefügt:
    1. Litera i
      Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach den Paragraphen 18 bis 20 sind nach den Vorschriften vor Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, zu beenden.“

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 22, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „in römisch eins.
Instanz“.

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 23, Absatz eins, Litera b, wird das Wort „Bescheiden“ durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.

  1. Ziffer 7
    Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 27, angefügt:

„§ 27

Inkrafttreten

Paragraphen 20, 22 und 23 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Bgld. Veranstaltungsgesetzes

Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2013,, wird folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 8 j, Absatz 7, erster Satz wird das Wort „gerichtlich“
durch die Wortfolge „bei den ordentlichen Gerichten“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Paragraph 8 q, Absatz 2, entfällt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 25, Absatz 2, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort
„ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 4
    Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 7, angefügt:
  1. Absatz 7,Paragraph 8 j, Absatz 7 und Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 8 q, Absatz 2,

Artikel 11

Änderung des Bienenzuchtgesetzes

Das Bienenzuchtgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1965,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 18, entfällt.

  1. Ziffer 2
    Die Überschrift zu Paragraph 20, lautet:
    „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

  1. Ziffer 3
    Der bisherige Text des Paragraph 20, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
  1. Absatz 2,Die Änderung der Überschrift zu Paragraph 20, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig enfällt Paragraph 18,

Artikel 12

Änderung des Burgenländischen Abgabengesetzes

Das Burgenländische Abgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „in erster Instanz das Amt der Landesregierung, in zweiter Instanz die Landesregierung“ durch die Wortfolge „das Amt der Landesregierung“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Der bisherige Text des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
  1. Absatz 2,Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Burgenländischen Altenwohn- und, Pflegeheimgesetzes

Das Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 11, Absatz 4, wird die Wortfolge „dem Bewilligungsbescheid“ durch die Wortfolge „der Errichtungsbewilligung“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „im Bescheid“ durch die Wortfolge „in der Errichtungs-bewilligung“ ersetzt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 15, Absatz 4 und in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 8, wird jeweils das Wort „Bescheidauflagen“ durch das Wort „Bewilligungsauflagen“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 16, Absatz eins und 2 wird jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 5
    Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 18, angefügt:

„§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 16, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes

Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 21 und zu Paragraph 28, „Beweislast“.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 20, Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „im ordentlichen Rechtsweg“ ersetzt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 20, Absatz eins, vierter Satz wird die Wortfolge „bei Gericht“ durch die Wortfolge „beim ordentlichen Gericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Die Überschrift zu Paragraph 21, lautet:

„Beweislast“

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 21, Absatz eins, wird vor dem Wort „Gericht“ die Wortfolge „einem ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 6
    Die Überschrift zu Paragraph 28, lautet:

„Beweislast“

  1. Ziffer 7
    In Paragraph 28, Absatz eins, wird vor dem Wort „Gericht“ die Wortfolge „einem ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 8
    In Paragraph 34, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 87/2012“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 33/2013“ ersetzt und vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 9
    Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 6, angefügt:
  1. Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 20, Absatz eins und 2, die Überschriften zu Paragraphen 21 und 28, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 34, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Burgenländischen Auskunftspflicht-,, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes

Das Burgenländische Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld.

AISG, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 4, zweiter Satz entfällt.

  1. Ziffer 2
    Paragraph 19, Absatz 2, lautet:
  1. Absatz 2,Eine öffentliche Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Absatz eins, samt dem betreffenden ursprünglichen Weiterverwendungsantrag sowie der ablehnenden Mitteilung ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Im diesbezüglichen Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist die öffentliche Stelle Partei. Die öffentliche Stelle ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde in Verfahren nach diesem Abschnitt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

  1. Ziffer 3
    Paragraph 19, Absatz 3, entfällt.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 20, Absatz eins, zweiter und dritter Satz wird die Wortfolge „Berufungs- bzw. Aufsichtsbehörde“ jeweils durch die Wortfolge „Ober- bzw. Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Paragraph 20, Absatz eins, vierter Satz lautet:
    „Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde finden die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, zweiter und dritter Satz Anwendung.“

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 20, Absatz 4, wird die Wortfolge „Berufungs- bzw. Aufsichtsbehörde“ durch die Wortfolge „Ober- bzw. Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

  1. Ziffer 7
    Paragraph 20, Absatz 5, entfällt.

  1. Ziffer 8
    In Paragraph 30, Absatz 2, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 9
    Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 4, angefügt:
  1. Absatz 4,Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 30, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 4, zweiter Satz, Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 20, Absatz 5,

Artikel 16

Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997

Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2013,, wird folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 17, Absatz 5, dritter Satz entfällt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 21, Absatz 3, wird vor dem Wort „Rechtsweg“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 30, Absatz 2, entfällt.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 30, Absatz 3, wird die Wortfolge „fällt die Vollziehung dieses Gesetzes in die mittelbare Bundes-verwaltung.“ durch die Wortfolge „ist die Landesregierung Baubehörde.“ ersetzt und der letzte Satz entfällt.

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 34, Absatz eins, wird nach dem Wort „Bausachverständiger“ ein Beistrich gesetzt und der Begriff „Bauführer“ eingefügt. Das Wort „Bescheiden“ wird durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 34, Absatz 2, wird das Wort „gerichtlicher“ durch das Wort „strafgerichtlicher“ ersetzt.

  1. Ziffer 7
    In Paragraph 34, Absatz 4, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 8
    In Paragraph 34, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

  1. Ziffer 9
    Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 9, angefügt:
  1. Absatz 9,Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz eins, 2, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 17, Absatz 5, dritter Satz und Paragraph 30, Absatz 2,

Artikel 17

Änderung des Burgenländischen Bauprodukte-, und Akkreditierungsgesetzes

Das Burgenländische Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz - Bgld. BPG, Landesgesetzblatt Nr, 32 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 43 Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis“ folgender Eintrag eingefügt:
    „§ 44 Inkrafttreten“

  1. Ziffer 2
    Paragraph 39, Absatz 2, entfällt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 41, Absatz 2, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 4
    Nach Paragraph 43, wird folgender Paragraph 44, angefügt:

„§ 44

Inkrafttreten

Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 41, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 39, Absatz 2,

Artikel 18

Änderung des Burgenländischen Datenschutzgesetzes

Das Burgenländische Datenschutzgesetz - Bgld. DSG, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu Paragraphen 24 bis 26, 29 und 40 :

„§ 24 Kontrollbefugnisse der Datenschutzbehörde

§ 25 Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 26 Anrufung der ordentlichen Gerichte

§ 29 Wirkung von Bescheiden der Datenschutzbehörde

§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

  1. Ziffer 2
    Paragraph 3, Ziffer 15, lautet:
  2. Ziffer 15
    „Datenschutzbehörde“: die nach dem 7. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, eingerichtete Datenschutzbehörde;“

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 7, Absatz 4, wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 9, Absatz 2 und 3, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz eins und 6, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins, 3, 5 und 6, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 5 und 7, Paragraph 20, Absatz 2 und 6, Paragraph 21, Absatz 8,, der Überschrift des Paragraph 24,, Paragraph 24, Absatz eins, 2, 4 bis 6, der Überschrift des Paragraph 25,, Paragraph 25, Absatz eins bis 3, Paragraph 26, Absatz 5 und 6, Paragraph 28, Absatz 3 und 4, der Überschrift des Paragraph 29,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 3 und 4, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 35, Absatz 2 und Paragraph 36, wird jeweils das Wort „Datenschutzkommission“ durch das Wort „Datenschutzbehörde“ ersetzt.

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 21, Absatz 8, wird vor dem Wort „Gerichts“ das Wort
„ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 24, Absatz 5, wird vor dem Wort „Gerichten“ das Wort
„ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 7
    In Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer 3, wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort
„ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 8
    In Paragraph 25, Absatz eins und 2 wird jeweils vor dem Wort
„Gerichtsbarkeit“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 9
    In der Überschrift des Paragraph 26, wird vor dem Wort „Gerichte“
das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 10
    In Paragraph 26, Absatz 5, wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort
„ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 11
    Paragraph 29, Absatz eins, lautet:
  1. Absatz eins,Gegen Bescheide der Datenschutzbehörde kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Dies gilt auch für die in Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggeberinnen und Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in jenen Fällen, in denen ihnen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, oder Paragraph 16, Absatz 8, Parteistellung zukommt oder durch Gesetz ausdrücklich ein Beschwerderecht an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt wurde, ihnen kommt weiters das Recht zu, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

  1. Ziffer 12
    In Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Bescheid“ die Wortfolge „oder einer rechtskräftigen Entscheidung“ eingefügt.

  1. Ziffer 13
    In Paragraph 34, Absatz eins und 2 wird jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 14
    Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 40, angefügt:

„§ 40

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 3, 7, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 2 und 3, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz eins und 6, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins, 3, 5 und 6, Paragraph 17, Absatz eins, 5 und 7, Paragraph 20, Absatz 2 und 6, Paragraph 21, Absatz 8,, die Überschrift des Paragraph 24,, Paragraph 24, Absatz eins, 2, 4 bis 6, die Überschrift des Paragraph 25,, Paragraph 25, Absatz eins bis 3, die Überschrift des Paragraph 26,, Paragraph 26, Absatz 5 und 6, Paragraph 28, Absatz 3 und 4, die Überschrift des Paragraph 29,, Paragraph 29, Absatz eins und 3, Paragraph 30, Absatz 2 und 3, Paragraph 31, Absatz 3 und 4, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins und 2, Paragraph 35, Absatz 2 und Paragraph 36, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006

Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Dem Paragraph 21, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
    „Beschwerden gegen schriftliche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

  1. Ziffer 2
    Paragraph 23, Absatz 5, Ziffer 4, lautet:
  2. Ziffer 4
    Einer Beschwerde gegen die Enteignung und die Höhe der Entschädigung kommt keine auf-schiebende Wirkung zu.“

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 47, Absatz 4 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, wird jeweils vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 55, Absatz 5, wird das Wort „Gerichts“ durch die Wortfolge
„ordentlichen Gerichtes“ ersetzt.

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 55, Absatz 7, erster und zweiter Satz wird jeweils vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 64, Absatz 6, wird das Wort „gerichtlicher“ durch das Wort
„strafgerichtlicher“ ersetzt.

  1. Ziffer 7
    Dem Paragraph 68, wird folgender Absatz 22, angefügt:
  1. Absatz 22,Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach Paragraph 23, sind nach den Vorschriften vor Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, zu beenden.“

8. Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz 5 und 7, Paragraph 64, Absatz 6, sowie Paragraph 68, Absatz 22, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Burgenländischen EVTZ-Gesetzes

Das Burgenländische EVTZ-Gesetz - Bgld. EVTZG, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 2, Absatz 2, entfällt.

  1. Ziffer 2
    Paragraph 3, Absatz 4, entfällt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 4, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,

  1. Ziffer 4
    Paragraph 5, Absatz 8, entfällt.

  1. Ziffer 5
    Der bisherige Text des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
  1. Absatz 2,Paragraph 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz 8,

Artikel 21

Änderung des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994

Das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

1. Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Absatz 2, 3 und 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 10, Absatz 3, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
    „Einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 24, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
    „Dagegen eingebrachte Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.“

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 39, Absatz 3, wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte“ ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 5, angefügt:
  1. Absatz 5,Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Burgenländischen Forstausführungsgesetzes

Das Burgenländische Forstausführungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1987,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

1. Paragraph 7, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Bei der Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß anzuwenden. Die Entschädigung ist von demjenigen zu leisten, dem das Nutzungsrecht abgetreten wurde.“

  1. Ziffer 2
    Paragraph 7, Absatz 6 und 7 entfällt.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 17, Absatz 5, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 4
    Paragraph 17, Absatz 6, entfällt.

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 18, Absatz 2, wird das Zitat „§ 17 Absatz 4 bis 7 durch das Zitat „§ 17 Absatz 4, 5 und 7 ersetzt.

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 23, Absatz eins, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 7
    Nach Paragraph 23, werden folgende Paragraphen 24 und 25 angefügt:

„§ 24

Übergangsbestimmungen

Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach Paragraphen 7 und 17 sind nach den Vorschriften vor Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, zu beenden.

Paragraph 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins und Paragraph 24, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 7, Absatz 6 und 7 sowie Paragraph 17, Absatz 6,

Artikel 23

Änderung des Burgenländischen Gassicherheitsgesetzes 2008

Das Burgenländische Gassicherheitsgesetz 2008 - Bgld. GSG 2008, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 16, Absatz 3, wird vor dem Wort „Strafe“ das Wort „strafgerichtlicher“ eingefügt.

  1. Ziffer 2
    Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:
  1. Absatz 3,Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003

(Verfassungsbestimmung)

Die Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 84, „(entfallen)“.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 9, entfällt die Wortfolge „, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel 15, Absatz 5, B-VG) zum Gegenstand hat“.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 58, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „- vorbehaltlich der Vorstellung nach Paragraph 84, sowie der Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12, Absatz 2, B-VG) -“.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 58, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen“.

  1. Ziffer 5
    Paragraph 83, Absatz 2, entfällt.

  1. Ziffer 6
    Paragraph 83, Absatz 3, lautet:
  1. Absatz 3,Gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“

  1. Ziffer 7
    Paragraph 84, entfällt.

  1. Ziffer 8
    In Paragraph 86, Absatz 3 und 5 entfällt jeweils der letzte Satz.

  1. Ziffer 9
    Paragraph 86, Absatz 4, entfällt.

  1. Ziffer 10
    Paragraph 91, Absatz 3, entfällt.

  1. Ziffer 11
    In Paragraph 94, Absatz 2, wird die Wortfolge „den Paragraphen 84 und 91 durch das Zitat „§ 91“ ersetzt.

  1. Ziffer 12
    Der bisherige Text des Paragraph 99, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
  1. Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 58, Absatz 2 bis 4, Paragraph 83, Absatz 3,, Paragraph 86, Absatz 3 und 5 sowie Paragraph 94, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 24, (Verfassungsbestimmung) des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 83, Absatz 2,, Paragraphen 84, 86, Absatz 4 und Paragraph 91, Absatz 3,

Artikel 25

Änderung des Burgenländischen

Gemeinde - Personalvertretungsgesetzes

Das Burgenländische Gemeinde - Personalvertretungsgesetz - Bgld. G-PVG, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1999,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 19, Absatz 2, vierter und fünfter Satz lautet:
    „Gegen die Entscheidungen der Personalvertreterwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.“

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 19, Absatz 12, entfällt die Wortfolge „; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden“.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 25, Absatz 7, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 4
    Paragraph 30, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 5
    Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 3, angefügt:
  1. Absatz 3,Paragraph 19, Absatz 2 und 12, Paragraph 25, Absatz 7 und Paragraph 30, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 26

Änderung des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes

Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1988,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 18, Absatz 3, entfällt.

  1. Ziffer 2
    Paragraph 67, Absatz 2, lautet:
  1. Absatz 2,Übertretungen nach Absatz eins, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 Euro zu bestrafen.“

  1. Ziffer 3
    Paragraph 68, lautet:

„§ 68

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 67, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 18, Absatz 3,

Artikel 27, Änderung des Burgenländischen Geodateninfrastrukturgesetzes, Das Burgenländische Geodateninfrastrukturgesetz - Bgld.

GeoDIG, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 13, Absatz 6, entfällt.

  1. Ziffer 2
    Paragraph 14, entfällt.

  1. Ziffer 3
    Die Überschrift des Paragraph 19, lautet:
    „Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

  1. Ziffer 4
    Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:
  1. Absatz 3,Die Überschrift des Paragraph 19, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 13, Absatz 6 und Paragraph 14,

Artikel 28

Änderung des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007

Das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 2, Absatz 9, wird nach dem Wort „Ehe“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partnerschaften“ eingefügt.

  1. Ziffer 2
    Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lautet:
  2. Ziffer eins
    beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten und Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, zwischen Geschwistern, zwischen Geschwistern und deren Ehegatten oder deren eingetragenen Partnern, zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern von Geschwistern, durch Wahl-, Stief- und Pflegekinder oder -eltern, weiters zwischen Onkeln und Tanten einerseits sowie Neffen und Nichten und deren Ehegatten oder deren eingetragenen Partnern andererseits, wenn eine Rechtserwerberin oder ein Rechtserwerber unmittelbar gesetzliche Erbin oder unmittelbar gesetzlicher Erbe ist,
  3. Ziffer 2
    beim Rechtserwerb zwischen den früheren Ehegatten oder den früheren eingetragenen Partnern im Falle der rechtskräftigen Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe oder Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft im Rahmen der Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse sowie beim Rechtserwerb zwischen den früheren Lebensgefährten im Falle der Trennung;“

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ eingefügt.

  1. Ziffer 4
    Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 19, Absatz 3, wird die Wortfolge „vom Gericht“ durch die Wortfolge „von einem ordentlichen Gericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 21, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge
„ein erstinstanzlicher Bescheid“ durch die Wortfolge „ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde“ ersetzt.

  1. Ziffer 7
    In Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „erster
Instanz“.

  1. Ziffer 8
    Paragraph 25, Absatz 3, entfällt.

  1. Ziffer 9
    In Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort
„ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 10
    Der bisherige Text des Paragraph 34, erhält die Absatzbezeichnung
„(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
  1. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 9,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 32, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 25, Absatz 3,

Artikel 29

Änderung des Burgenländischen Heilvorkommen- und, Kurortegesetzes

Das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Bgld. HeiKuG, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1963,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 31, Absatz 6, entfällt.

  1. Ziffer 2
    Paragraph 31 a, Absatz 3, entfällt.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 32, Absatz 4, entfällt.

  1. Ziffer 4
    Paragraph 33, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 36, Absatz 4, Einleitungssatz wird die Wortfolge „Eisenbahnenteignungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995“ durch die Wortfolge „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,“ ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Paragraph 36, Absatz 4, Litera c, lautet:
    1. Litera c
      einer Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß Litera a und b kommt keine aufschiebende Wirkung zu;“

  1. Ziffer 7
    Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 9, angefügt:
  1. Absatz 9,Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach Paragraph 36, sind nach den Vorschriften vor Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, zu beenden.“

  1. Ziffer 8
    Paragraph 40 a, Litera d, lautet:
    „ d) Stellung eines Antrages auf Enteignung zugunsten einer Gemeinde (Paragraph 36, Absatz eins,).“

  1. Ziffer 9
    Die Überschrift zu Paragraph 41, lautet:
    „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

  1. Ziffer 10
    Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 6, angefügt:
  1. Absatz 6,Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 9,, Paragraph 40 a, sowie die Überschrift zu Paragraph 41, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 31, Absatz 6,, Paragraph 31 a, Absatz 3 und Paragraph 32, Absatz 4,

Artikel 30

Änderung des Burgenländischen IPPC-Anlagen-,, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetzes

Das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

1. Paragraph 22, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins,, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub an die nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Antragstellerin oder den Antragsteller an diese zu verweisen.
  2. Absatz 3,Behauptet eine Betroffene oder ein Betroffener, durch die Mitteilung in ihren oder seinen Rechten verletzt worden zu sein, ist auf deren oder dessen Antrag ein Bescheid zu erlassen. Absatz eins, dritter Satz und Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.“

  1. Ziffer 2
    Paragraph 22, Absatz 4 bis 6 entfällt.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 27, Absatz 4, entfällt.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 28, Absatz eins, wird das Wort „Bescheide“ durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Im Einleitungssatz des Paragraph 29, Absatz eins, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „Bescheiden“ durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.

  1. Ziffer 7
    Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 3, angefügt:
  1. Absatz 3,Paragraph 22, Absatz 2 und 3, Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 22, Absatz 4 bis 6 sowie Paragraph 27, Absatz 4,

Artikel 31

Änderung des Burgenländischen Jugendschutzgesetzes 2002

Das Burgenländische Jugendschutzgesetz 2002 - Bgld. JSG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 12, Absatz eins, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 2
    Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 5, angefügt:
  1. Absatz 5,Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 32

Änderung des Burgenländischen Kehrgesetzes 2006

Das Burgenländische Kehrgesetz 2006 - Bgld. KehrG 2006, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 3 wird jeweils vor dem Wort „Strafe“ jeweils das Wort „strafgerichtlicher“ eingefügt.

  1. Ziffer 2
    Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:
  1. Absatz 3,Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 33

Änderung des Burgenländischen Kinderbildungs-, und -betreuungsgesetzes 2009

Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2009,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 21, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Bewilligungsbescheid“ durch die Wortfolge „der Bewilligung“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 21, Absatz 3, wird die Wortfolge „im Bewilligungsbescheid“ durch die Wortfolge „in der Bewilligung“ ersetzt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 34, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 4
    Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 14, angefügt:
  1. Absatz 14,Paragraph 21, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 34, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 34

Änderung des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000

Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz wird das Wort „gerichtlich“ durch das Wort „strafgerichtlich“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 5, Absatz 9 und Paragraph 7, Absatz 8, wird jeweils die Wortfolge „Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG“ durch die Wortfolge „Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ ersetzt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 43, Absatz 5, wird das Wort „Eisenbahnenteignungsgesetzes“ durch die Wortfolge „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2010“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
    „Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

  1. Ziffer 4
    Paragraph 43, Absatz 6, entfällt.

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 50, Absatz 3, wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliches“ eingefügt.

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 72, Absatz eins, zweiter Satz wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

  1. Ziffer 7
    In Paragraph 84, Absatz 2 und 3 wird jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 8
    Dem Paragraph 86, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:
  1. Absatz 12,Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach Paragraph 43, sind nach den Vorschriften vor Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, zu beenden.
  2. Absatz 13,Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 9,, Paragraph 7, Absatz 8,, Paragraph 43, Absatz 5,, Paragraph 50, Absatz 3,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 86, Absatz 12, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 43, Absatz 6,

Artikel 35

Änderung des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes

Das Burgenländische Kulturförderungsbeitragsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

  1. Ziffer 2
    Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz lautet:
    „Die Landesregierung ist in Vollziehung dieses Gesetzes die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.“

  1. Ziffer 3
    Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz lautet:
    „Von den eingebrachten Kulturförderungsbeiträgen sind 1,5% zur Deckung des Aufwandes der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichtes zu verwenden.“

  1. Ziffer 4
    Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:
  1. Absatz 4,Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 36

Änderung der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977

Die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1977,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 26 c, Absatz 3 und 4, Paragraph 69, Absatz 4,, Paragraph 105 b, Absatz 3,, Paragraph 209, Absatz eins,, Paragraph 234, Absatz 5, wird jeweils vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 26 f, Absatz eins und 2, Paragraphen 103 und 234 Absatz 4, wird jeweils vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 26 o, Absatz 2, wird das Wort „Gericht“ durch das Wort „Arbeits- und Sozialgericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 26 p, Absatz eins, wird das Wort „Gerichts“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gerichtes“ ersetzt.

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 26 p, Absatz 2,, Paragraph 38 a, Absatz 2,, Paragraph 39 i, Absatz eins,, Paragraph 105 l, Absatz 2,, Paragraph 207, Absatz 3, Einleitungssatz und Absatz 4,, Paragraph 208, Absatz 2,, Paragraph 209, Absatz 2,, Paragraph 232 q, Absatz 7 und Paragraph 234, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „bei Gericht“ durch die Wortfolge „bei den ordentlichen Gerichten“ ersetzt.

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 26 u, wird die Wortfolge „vor Gericht“ durch die Wortfolge „vor den ordentlichen Gerichten“ ersetzt.

  1. Ziffer 7
    In Paragraph 38, wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „vor den ordentlichen Gerichten“ ersetzt.

  1. Ziffer 8
    In Paragraph 38 a, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraphen 38 b, 39 a, Absatz 9,, Paragraph 105 k, Absatz 2,, Paragraph 207, Absatz 7,, Paragraph 251, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 5, sowie Paragraph 266, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5, Ziffer 5, wird jeweils vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

  1. Ziffer 9
    In Paragraph 39 r, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Gerichtsurteils“ durch die Wortfolge „des Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes“ ersetzt.

  1. Ziffer 10
    Paragraph 98, Absatz 6, entfällt.

  1. Ziffer 11
    In Paragraph 102, Absatz 3 und Paragraph 131 a, Absatz 3, wird jeweils vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 12
    Paragraph 113, Absatz 6, lautet:
  1. Absatz 6,Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid im Sinne des Absatz 3, hat keine aufschiebende Wirkung.“

  1. Ziffer 13
    In Paragraph 115, wird die Wortfolge „erster Instanz die Berufung“ durch die Wortfolge „die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 14
    In Paragraph 206 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „gerichtliche Geltendmachung“ durch die Wortfolge „Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten“ ersetzt.

  1. Ziffer 15
    In Paragraph 224, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,

  1. Ziffer 16
    Paragraph 228, Absatz 5, entfällt.

  1. Ziffer 17
    Paragraph 232, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 18
    In Paragraph 232 g, Absatz 3, wird die Wortfolge „gerichtliche Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes“ durch die Wortfolge „Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 19
    In Paragraph 235, Absatz eins, 3 und 6 wird jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 20
    Dem Paragraph 292, wird folgender Absatz 6, angefügt:
  1. Absatz 6,Paragraph 26 c, Absatz 3 und 4, Paragraph 26 f, Absatz eins und 2, Paragraph 26 o, Absatz 2,, Paragraph 26 p, Absatz eins und 2, Paragraphen 26 u, 38, 38 a, Absatz 2,, Paragraphen 38 b, 39 a, Absatz 9,, Paragraph 39 i, Absatz eins,, Paragraph 39 r, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 4,, Paragraph 102, Absatz 3,, Paragraphen 103, 105 b, Absatz 3,, Paragraph 105 k, Absatz 2,, Paragraph 105 l, Absatz 2,, Paragraph 113, Absatz 6,, Paragraphen 115, 131 a, Absatz 3,, Paragraph 206 a, Absatz 2,, Paragraph 207, Absatz 3, 4 und 7, Paragraph 208, Absatz 2,, Paragraph 209, Absatz eins und 2, Paragraph 232, Absatz 2,, Paragraph 232 g, Absatz 3,, Paragraph 232 q, Absatz 7,, Paragraph 234, Absatz 2, 4 und 5, Paragraph 235, Absatz eins, 3 und 6, Paragraph 251, Absatz 2,, Paragraph 252, Absatz 2 und Paragraph 266, Absatz 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 98, Absatz 6,, Paragraph 224, Absatz 2 und Paragraph 228, Absatz 5,

Artikel 37

Änderung des Burgenländischen Landesbetreuungsgesetzes

Das Burgenländische Landesbetreuungsgesetz - Bgld. LBetreuG, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

1. Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die durch Verletzung der im Paragraph 4, Absatz 3, bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann aber auch in der Form erfolgen, dass das Taschengeld und Bekleidungsgeld bis zur Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistungen einbehalten werden können. Besteht kein Anspruch auf Taschengeld können die laufenden Leistungen im Ausmaß von bis zu 20% und das Bekleidungsgeld einbehalten werden.“

  1. Ziffer 2
    Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
  2. Ziffer 2
    wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 darstellen kann;“

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 10, Absatz 4, wird der Begriff „unabhängigen
Verwaltungssenat“ durch das Wort „Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Paragraph 11, Absatz eins, lautet:
  1. Absatz eins,Entscheidungen nach diesem Gesetz obliegen der Landesregierung.“

  1. Ziffer 5
    Paragraph 11, Absatz 5, entfällt.

  1. Ziffer 6
    Der bisherige Text des Paragraph 13, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
  1. Absatz 2,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz eins, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 4 und Paragraph 11, Absatz eins, mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig entfällt Paragraph 11, Absatz 5,

Artikel 38

Änderung des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 19 i, „Beweislast“.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 19, Absatz eins, 2 und 3 wird jeweils das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „im ordentlichen Rechtsweg“ ersetzt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 19, Absatz eins, vierter Satz wird die Wortfolge „bei Gericht“ durch die Wortfolge „beim ordentlichen Gericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Die Überschrift zu Paragraph 19 i, lautet:

„Beweislast“

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 19 i, Absatz eins, wird vor dem Wort „Gericht“ die Wortfolge „einem ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 6
    Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins, Litera h, lautet:
    1. Litera h
      der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes,“

  1. Ziffer 7
    Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 6, angefügt:
  1. Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 19, Absatz eins bis 3, die Überschrift zu Paragraph 19 i,, Paragraph 19 i, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 39

Änderung des Burgenländischen Landeslehrerinnen und -lehrer

Diensthoheitsgesetzes 1995

Das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 - Bgld. LDHG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1995,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Die Überschrift zu Paragraph 7, lautet:
    „Sachlich in Betracht kommene Oberbehörde“

  1. Ziffer 2
    Paragraph 7, Absatz eins und 2 entfällt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 7, Absatz 3, entfällt die Absatzbezeichnung „(3)“.

  1. Ziffer 4
    Paragraphen 10, 11, 14 und 15 entfallen.

  1. Ziffer 5
    Paragraph 16, Absatz eins bis 3 entfällt.

  1. Ziffer 6
    Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 3, angefügt:
  1. Absatz 3,Paragraph 7, samt Überschrift in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraphen 10, 11, 14 und 15 sowie Paragraph 16, Absatz eins bis 3,

Artikel 40

Änderung des Burgenländischen

Landes-Personalvertretungsgesetzes

Das Burgenländische Landes-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1980,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 18, Absatz 2, vierter und fünfter Satz lautet:
    „Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.“

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 18, Absatz 13, entfällt die Wortfolge „; die Entscheidung des Landeswahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden“.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 19, Absatz 6, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 4
    Paragraph 25, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 5
    Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 6
    Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 4, angefügt:
  1. Absatz 4,Paragraph 18, Absatz 2 und 13, Paragraph 19, Absatz 6,, Paragraph 25, Absatz 4 und Paragraph 31, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 41

Änderung des Burgenländischen Landwirtschaftlichen

Schulgesetzes

Das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1985,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 71, „Beschwerde“.

  1. Ziffer 2
    Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag (neu) „§ 71 Beschwerde“ der Eintrag „§ 71a Widerspruch gegen Zeugnisse“ eingefügt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 39, Absatz 7, wird das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Wortfolge „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 51, Absatz 4, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 68, Absatz 4, wird die Wortfolge „Einbringung von Rechtsmitteln im Verwaltungsverfahren und von Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Erhebung einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 69, Absatz eins, wird das Zitat „in den Paragraphen 71, Absatz 2 bis 4, 73 Absatz 3 und 4 sowie 74“ durch das Zitat „in den Paragraphen 71 a, 73, sowie 74“ ersetzt.

  1. Ziffer 7
    In Paragraph 69, Absatz 3, wird das Zitat „§§ 70, 71 Absatz eins, 72 und 73 Absatz eins und 2 durch das Zitat „§§ 70 bis 73“ ersetzt.

  1. Ziffer 8
    Paragraph 70, Absatz 3, Litera f, lautet:
    1. Litera f
      den Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, die Beschwerdefrist und die Einbringungsstelle für die Beschwerde.“

  1. Ziffer 9
    Paragraph 71, lautet:

„§ 71

Beschwerde

Gegen Bescheide in den in Paragraph 69, Absatz 3, angeführten Angelegenheiten können die Parteien binnen vier Wochen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde ist bei der Leiterin oder dem Leiter der Schule einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde zu entscheiden.“

  1. Ziffer 10
    Nach Paragraph 71, wird folgender Paragraph 71 a, eingefügt:

„§ 71a

Widerspruch gegen Zeugnisse

  1. Absatz eins,Gegen in Zeugnissen dokumentierte Entscheidungen ist in den Fällen, dass
    1. Ziffer eins
      die Eignungsprüfung oder Einstufungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 24 und 26),
    2. Ziffer 2
      die Schülerin oder der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (Paragraph 39, Absatz 7 und Paragraph 43,),
    3. Ziffer 3
      die Schülerin oder der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat,
    ein Widerspruch an die Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb einer Woche ab nachweislicher Zustellung der Entscheidung bei der Leiterin oder dem Leiter der Schule einzubringen. Die Leiterin oder der Leiter der Schule hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren fachlicher Beurteilung sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen.

  1. Absatz 2,Mit Einbringen des Widerspruchs tritt die bekämpfte Entscheidung außer Kraft, die zuständige Schulbehörde hat ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

  1. Absatz 3,Die Schulbehörde hat, soweit sich der Widerspruch auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „Nicht genügend“ stützt,
    1. Ziffer eins
      dem Widerspruch stattzugeben, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, unrichtig war; zugleich ist die betreffende Note neu festzusetzen und die Neuausstellung eines Zeugnisses zu veranlassen;
    2. Ziffer 2
      den Widerspruch abzuweisen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, richtig war;
    3. Ziffer 3
      das Verfahren zu unterbrechen, wenn die Unterlagen weder zu einer Entscheidung nach Ziffer eins, oder 2 ausreichen, und die Widerspruchswerberin oder den Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen; wenn die Widerspruchswerberin oder der Widerspruchswerber diese Prüfung nicht besteht oder zu dieser Prüfung nicht antritt, ist der Widerspruch abzuweisen; andernfalls ist dem Widerspruch stattzugeben und die Note auf Grund des Ergebnisses der Prüfung neu festzusetzen.
  2. Absatz 4,Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (Paragraph 42, Absatz 5,) mit der Maßgabe, dass die Prüfung unter dem Vorsitz einer Schulaufsichtsbeamtin oder eines Schulaufsichtsbeamten oder einer Vertreterin oder eines Vertreters der Schulbehörde stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet die oder der Vorsitzende.“

  1. Ziffer 11
    In Paragraph 72, Absatz eins, wird das Zitat „§ 71 Absatz 2, Litera a und b“ durch das Zitat „§ 71a Absatz eins, Ziffer eins und 2 ersetzt.

  1. Ziffer 12
    Paragraph 73, lautet:

„§ 73

Entscheidungspflicht

Die Schulbehörde hat über Einsprüche in den Fällen des Paragraph 71 a, binnen drei Wochen nach Einlangen einen Bescheid zu erlassen.“

  1. Ziffer 13
    Dem Paragraph 104, wird folgender Absatz 3, angefügt:
  1. Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 39, Absatz 7,, Paragraph 51, Absatz 4,, Paragraph 68, Absatz 4,, Paragraph 69, Absatz eins und 3, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraphen 71, 71 a, 72, Absatz eins und Paragraph 73, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 42

Änderung des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes

Das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2002,, in der Fassung des Ge-setzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „die Ehegatten,“ die Wortfolge „die eingetragenen Partner,“ eingefügt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 10, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „des Ehegatten“ die Wortfolge „oder des eingetragenen Partners“ eingefügt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 25, Absatz 8, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

  1. Ziffer 4
    Paragraph 25, Absatz 10, zweiter Satz entfällt.

  1. Ziffer 5
    Paragraph 26, Absatz 4, zweiter Satz entfällt.

  1. Ziffer 6
    Dem Paragraph 111, wird folgender Absatz 4, angefügt:
  1. Absatz 4,Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 8 und 10 sowie Paragraph 26, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 43

Änderung des Burgenländischen

Lebensmittelkontrollgebührengesetzes

Das Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührengesetz - Bgld. LMKGG, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 4, Absatz eins, dritter Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 5, entfällt die Wortfolge „erster Instanz“ sowie der zweite Satz.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 6, entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 9, Absatz eins, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 5
    Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraphen 5, 6 und 9 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 44

Änderung des Burgenländischen Luftreinhalte-,, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetzes 2008

Das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 - Bgld. LHKG 2008, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Einleitungssatz des Paragraph 24, Absatz eins, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b und c wird jeweils nach dem Begriff „Bescheiden“ die Wortfolge „und Entscheidungen“ eingefügt.

  1. Ziffer 3
    Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 10, angefügt:

„(10) Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 45

Änderung des Burgenländischen Mindestsicherungsgesetzes

Das Burgenländische Mindestsicherungsgesetz - Bgld. MSG, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2010,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 16, „Beschwerdeverfahren, Zuständigkeit“.

  1. Ziffer 2
    Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 lautet:
  2. Ziffer 2
    Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 15 a und 15 b FPG oder gemäß den Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen,
  3. Ziffer 3
    Personen, die über einen Aufenthaltstitel
    1. Litera a
      „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG,
    2. Litera b
      „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG oder
    3. Litera c
      gemäß Paragraph 49, NAG
verfügen;“

  1. Ziffer 3
    Paragraph 14, Ziffer eins, lautet:
  2. Ziffer eins
    auch an gültige, vor einem ordentlichen Gericht geschlossene Vergleiche gebunden und“

  1. Ziffer 4
    Paragraph 15, Absatz 2, lautet:
  1. Absatz 2,Über Leistungen Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist ohne unnötigen Aufschub längstens binnen drei Monaten ab Einbringung des Antrags bei der zuständigen Behörde durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden.“

5. Paragraph 16, lautet:

„§ 16

Beschwerdeverfahren, Zuständigkeit

  1. Absatz eins,Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz kann ein Beschwerdeverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Beschwerden können innerhalb von vier Wochen bei den Bezirksverwaltungsbehörden eingebracht werden. Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3,Über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht; eine Ausfertigung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ist der Landesregierung zu übermitteln.“

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 19, Absatz 4, wird die Wortfolge „gerichtlichen Vergleichs“ durch die Wortfolge „vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleichs“ ersetzt.

  1. Ziffer 7
    In Paragraph 24, Absatz 2 und 3 wird jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 8
    In Paragraph 25, Absatz eins, 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „des Unabhängigen Verwaltungssenats“ durch die Wortfolge „des Landesverwaltungsgerichtes“ und in Absatz eins, die Wortfolge „der Unabhängige Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 9
    In Paragraph 25, Absatz 5, wird das Wort „elektronsicher“ durch das Wort „elektronischer“ ersetzt.

  1. Ziffer 10
    In Paragraph 26, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „der Unabhängige Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 11
    Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 lautet:
  2. Ziffer eins
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,;
  3. Ziffer 2
    Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,;
  4. Ziffer 3
    Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,;
  5. Ziffer 4
    Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2013,;
  6. Ziffer 5
    Einkommenssteuergesetz 1988 - EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,;
  7. Ziffer 6
    Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,;
  8. Ziffer 7
    Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,;
  9. Ziffer 8
    Geschlechtskrankheitengesetz, StGB Nr. 153 aus 1945,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,;
  10. Ziffer 9
    Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,.“

  1. Ziffer 12
    Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 4, angefügt:
  1. Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 14, Ziffer eins,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraphen 16 und 19 Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz 2 und 3, Paragraph 25, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 28, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 46

Änderung des Burgenländischen Naturschutz- und, Landschaftspflegegesetzes

Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 48, Absatz 6, entfällt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 48, Absatz 7, wird das Zitat „Abs. 8“ durch das Zitat „Abs. 9“ ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 52, lautet:

„§ 52

Verfahrensstellung der Gemeinden

In Bewilligungsverfahren nach Paragraph 5, Litera a bis g kommt den Gemeinden, in deren Gebiet das Vorhaben vorgesehen ist, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, die Stellung von Parteien zu (Paragraph 8, AVG). In diesen Fällen kann die Gemeinde zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dieselben Rechte gelten für die Gemeinde auch in Verfahren über bewilligungspflichtige Vorhaben nach den Landschaftsschutzgebietsverordnungen (Paragraph 23,).“

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 54, Absatz 2, dritter Satz wird das Wort „Berufung“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 78, Absatz eins, Litera a bis d wird jeweils nach dem Begriff „Bescheiden“ die Wortfolge „und Entscheidungen“ eingefügt.

  1. Ziffer 6
    Die Überschrift des Paragraph 80, lautet:
    „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

  1. Ziffer 7
    Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 5, angefügt:
  1. Absatz 5,Paragraph 48, Absatz 7,, Paragraphen 52, 54, Absatz 2,, Paragraph 78, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 80 und Paragraph 81, Absatz 17, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 48, Absatz 6,

8. Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach Paragraph 48, sind nach den Vorschriften vor Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, zu beenden.“

Artikel 47

Änderung des Burgenländischen

Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012

Das Burgenländische Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 5, Absatz 3, Litera a, wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 2
    Paragraph 5, Absatz 7, zweiter Satz entfällt.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 4
    Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz entfällt.

  1. Ziffer 5
    Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 18, Absatz eins, wird vor dem Wort “Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 7
    Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 3, angefügt:
  1. Absatz 3,Paragraph 5, Absatz 3 und 7, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 48

Änderung des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995

Das Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995 - Bgld. PflSCHG 1995, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1995,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 44, entfällt.

  1. Ziffer 2
    Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 7, angefügt:
  1. Absatz 7,Paragraph 44, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 49

Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes

Das Burgenländische Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 14 d, Absatz 5, erster Satz lautet:
    „In begründeten Einzelfällen kann vom Erfordernis des Absatz 4, Litera f, abgegangen werden und unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrsaufkommens sowie der örtlichen Gegebenheiten eine entsprechende höhere oder niedrigere Anzahl von Stellplätzen vorgeschrieben werden.“

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 14 d, Absatz 6, wird nach dem Wort „Bewilligungsverfahren“ die Wortfolge „der Landesregierung“ eingefügt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 14 e, Litera a, entfällt die Wortfolge „der Landesregierung“.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 14 e, Litera b, wird die Wortfolge „im Bewilligungsbescheid“ durch die Wortfolge „in der Bewilligung“ ersetzt.

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 17, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.

  1. Ziffer 6
    Paragraph 17, Absatz 7 und 8 entfällt.

  1. Ziffer 7
    In Paragraph 17, Absatz 11, ist das Zitat „Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71“ durch das Zitat „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2010“ zu ersetzen.

  1. Ziffer 8
    Paragraph 27, Absatz 3 und 4 lautet:
  1. Absatz 3,Die Entschädigung ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Anhörung wenigstens einer oder eines beeideten Sachverständigen durch Bescheid festzusetzen. Gegen diesen Bescheid ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.
  2. Absatz 4,Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß anzuwenden.“

9. Der bisherige Text des Paragraph 29, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 14 d, Absatz 5 und 6, §§14e, 17 Absatz 6 und 11, Paragraph 27, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 30, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 17, Absatz 7 und 8,

10. Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach Paragraphen 17 und 27 sind nach den Vorschriften vor Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, zu beenden.“

Artikel 50

Änderung des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995

Das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 3, Absatz 4, wird die Wortfolge „des Anerkennungsbescheides“ durch die Wortfolge „der Anerkennungsentscheidung“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 21, Absatz 2 und 3 wird jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 3
    Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 6, angefügt:
  1. Absatz 6,Paragraph 3, Absatz 4, sowie Paragraph 21, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 51

Änderung des Burgenländischen Sammlungsgesetzes

Das Burgenländische Sammlungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1970,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 7, wird nach der Wortfolge „von Schulen“ die Wortfolge „sowie des Landesverwaltungsgerichtes“ eingefügt.

  1. Ziffer 2
    Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt:
  1. Absatz 4,Paragraph 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 52

Änderung des Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetzes

Das Burgenländische Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 9, Absatz 5, entfällt.

  1. Ziffer 2
    Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:
  1. Absatz 4,Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 53

Änderung des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000

Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 71, „Beschwerdeverfahren“.

  1. Ziffer 2
    Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 lautet:
  2. Ziffer 3
    es sich um Personen handelt, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 15 a und 15 b FPG oder gemäß den Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen, oder
  3. Ziffer 4
    es sich um Personen handelt, die über einen Aufenthaltstitel
    1. Litera a
      „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG,
    2. Litera b
      „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG oder
    3. Litera c
      gemäß Paragraph 49, NAG
verfügen, oder“

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 4 und Paragraph 42, Absatz 2, wird jeweils
das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 41, Absatz 4 und in Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, wird jeweils das Wort
„Bescheidauflagen“ durch das Wort „Auflagen“ ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Dem Paragraph 43, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Das konkrete Ausmaß des zumutbaren Einsatzes der eigenen Mittel der oder des Hilfeempfangenden ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.“

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 45, Absatz eins, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 8, Absatz 5, durch
die Wortfolge „gemäß Paragraph 8, Absatz 3, ersetzt.

  1. Ziffer 7
    Paragraph 60, Absatz 2, lautet:
  1. Absatz 2,In allen anderen Angelegenheiten obliegt die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.“

  1. Ziffer 8
    Paragraph 69 a, dritter Satz und vierter Satz lautet:
    „Für den Fall, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gegen die voraussichtliche Entscheidung rechtzeitig Einwände erhoben hat und die Behörde diesen nicht Rechnung trägt, steht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister das Recht auf Erhebung einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht gegen diesen Bescheid zu. Dieser Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

  1. Ziffer 9
    Paragraph 70, Absatz 2, lautet:
    „(2) Bescheide bedürfen stets der Schriftform.“

  1. Ziffer 10
    Paragraph 71, lautet:

„§ 71

Beschwerdeverfahren

  1. Absatz eins,Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe kann ein Beschwerdeverzicht nicht rechtswirksam abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer einem von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 64, Absatz eins, erteilten Auftrag trotz einer nach Paragraph 64, Absatz 4, erfolgten Belehrung ohne triftigen Grund erst im Beschwerdeverfahren nach, so kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs Paragraph 64, Absatz 3, anwenden.“

  1. Ziffer 11
    Paragraph 72, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
    „Über die Rückerstattung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung erlassen hat, mit Bescheid abzusprechen.“

  1. Ziffer 12
    In Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt das Wort „bescheidmäßig“.

  1. Ziffer 13
    In Paragraph 77, Absatz 2, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 14
    Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 8, angefügt:
  1. Absatz 8,Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, wird Folgendes festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 43, Absatz eins, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz 2,, Paragraphen 69 a, 70, Absatz 2,, Paragraphen 71, 72, Absatz 2,, Paragraph 77, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 81, Absatz eins, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

  1. Ziffer 15
    Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 lautet:
  2. Ziffer eins
    Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,;
  3. Ziffer 2
    Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,;
  4. Ziffer 3
    Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,;
  5. Ziffer 4
    Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,;
  6. Ziffer 5
    Geschlechtskrankheitengesetz, StGB Nr. 152 aus 1945,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,;
  7. Ziffer 6
    Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2013,;
7. Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge
(Sachbezugswerteverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2008,;
  1. Ziffer 8
    Hausbetreuungsgesetz - HBeG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,.“

Artikel 54

Änderung des Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetzes

Das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1995,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge „mit der gerichtlich oder
notariell beglaubigten Unterschrift“ durch die Wortfolge „mit der von einem ordentlichen Gericht oder notariell beglaubigten Unterschrift“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „Der
Auflösungsbescheid“ durch die Wortfolge „Die Entscheidung über die Auflösung“ ersetzt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 20, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „dieses
Bescheides“ durch die Wortfolge „der Entscheidung über die Auflösung“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Dem Paragraph 26, wird folgender Paragraph 27, angefügt:

„§ 27

Inkrafttreten

Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 20, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 55

Änderung des Burgenländischen Straßengesetzes 2005

Das Burgenländische Straßengesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2005,, in der Fassung der Druckfehler-berichtigung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Paragraphen 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954“ durch die Wortfolge „des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Paragraph 25, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 30, Absatz eins, 2 und 5 wird jeweils die Wortfolge
„Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954“ durch die Wortfolge „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 30, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Enteignungsbescheid“
durch die Wortfolge „Die Enteignungsentscheidung“ ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Paragraph 30, Absatz 3, lautet:
  1. Absatz 3,Gegen die Entscheidung der Behörde über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung und die Höhe der Entschädigung ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Landesgesetz kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des volkswirtschaftlichen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.“

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 30, Absatz 4, wird die Wortfolge „Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides“ durch die Wortfolge „Der Vollzug der rechtskräftigen Enteignungsentscheidung“ ersetzt.

  1. Ziffer 7
    In Paragraph 31, Absatz eins, erster und dritter Satz wird jeweils die Wortfolge „des Enteignungsbescheides“ durch die Wortfolge „der Enteignungsentscheidung“ ersetzt.

  1. Ziffer 8
    In Paragraph 31, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bescheid“ durch die Wortfolge „Die Entscheidung“ ersetzt. Der Klammerausdruck „(Paragraph 5, Eisenbahnenteignungsgesetz 1954)“ wird durch den Klammerausdruck „(Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG)“ ersetzt. Im letzten Satz wird die Wortfolge „des Rückübereignungsbescheides“ durch die Wortfolge „der Rückübereignungsentscheidung“ ersetzt.

  1. Ziffer 9
    In Paragraph 31, Absatz 3, wird die Wortfolge „im Rückübereignungsbescheid“ durch die Wortfolge „in der Rückübereignungsentscheidung“ ersetzt.

  1. Ziffer 10
    In Paragraph 38, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
  2. Ziffer 4
    das Landesverwaltungsgericht.“

  1. Ziffer 11
    In Paragraph 41, Absatz eins, wird im Einleitungssatz vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 12
    In Paragraph 42, Absatz 6, wird die Jahreszahl „2004“ durch die Jahreszahl „2005“ ersetzt.

  1. Ziffer 13
    Die Überschrift zu Paragraph 43, lautet:
    „Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Verweisungen“

  1. Ziffer 14
    Paragraph 43, Absatz 3, lautet:
  1. Absatz 3,Sofern auf Bundesgesetze verwiesen wird, gelten diese in folgender Fassung:
    1. Litera a
      Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,;
    2. Litera b
      Bundesstraßengesetz 1971 - BStG 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,;
    3. Litera c
      Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
    4. Litera d
      Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS 946 aus 1811,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,;
    5. Litera e
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.“

  1. Ziffer 15
    Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 4, angefügt:
  1. Absatz 4,Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins bis 5, Paragraph 31, Absatz eins bis 3, Paragraph 38, Ziffer 3 und 4, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 6,, die Überschrift zu Paragraph 43 und Paragraph 43, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 56

Änderung des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008

Das Burgenländische Tierzuchtgesetz 2008 - Bgld. TZG 2008, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2009,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 21, „Behörde“.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „der Bescheid“ durch die Wortfolge „das Verbot“ ersetzt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 15, Absatz 3 und 5 entfällt jeweils das Wort „erstinstanzlichen“.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 15, Absatz 4, wird das Wort „Berufungen“ durch die Wortfolge „Beschwerden an das Landes-verwaltungsgericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „von einem ordentlichen Gericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Die Überschrift zu Paragraph 21, lautet:

„Behörde“

  1. Ziffer 7
    Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.

  1. Ziffer 8
    In Paragraph 23, Absatz 2, wird die Wortfolge „und Bescheide“ durch die Wortfolge „, Bescheide und Erkenntnisse“ ersetzt.

  1. Ziffer 9
    In Paragraph 23, Absatz 3, wird das Wort „Bescheide“ durch die Wortfolge „Bescheide, Erkenntnisse“ ersetzt.

  1. Ziffer 10
    In Paragraph 27, Absatz eins, wird im Einleitungssatz vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 11
    In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 24, wird die Wortfolge „oder Bescheiden“ durch die Wortfolge „, Bescheiden oder Erkenntnissen“ ersetzt.

  1. Ziffer 12
    Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 4, angefügt:
  1. Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 15, Absatz 2 bis 5, Paragraph 18, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 21,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 27, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 57

Änderung des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992

Das Burgenländische Tourismusgesetz 1992, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 27, Absatz 10, entfällt.

  1. Ziffer 2
    Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 4, angefügt:
  1. Absatz 4,Paragraph 27, Absatz 10, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 58

Änderung des Burgenländischen Umwelthaftungsgesetzes

Das Burgenländische Umwelthaftungsgesetz - Bgld. UHG, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 2, Absatz 3, wird das Wort „Bescheiden“ durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „administrativen Rechtsmittelverfahren“ durch die Wortfolge „Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 8, Absatz 7, lautet:
  1. Absatz 7,Das Land hat in behördlichen Verfahren betreffend die Kosten und Ersätze nach den vor-stehenden Absätzen Parteistellung und ist berechtigt, gegen die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

  1. Ziffer 4
    Paragraph 13, entfällt.

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 14, Absatz 4, wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden“ ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 3, angefügt:
  1. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins und 7 sowie Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 13,

Artikel 59

Änderung des Burgenländischen Vergaberechtsschutzgesetzes

Das Burgenländische Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 20, folgender Eintrag eingefügt:
    „§ 20a Anzuwendendes Verfahrensrecht“

  1. Ziffer 2
    Paragraph 2, Absatz eins und 2 lautet:
  1. Absatz eins,Die Gewährung von Rechtsschutz im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, obliegt dem Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet im Unterschwellenbereich durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter, im Oberschwellenbereich, soweit es sich nicht um einen Antrag auf einstweilige Verfügung handelt, durch Senate.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes ist das Landesverwaltungsgericht auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Feststellungsverfahren zuständig. Die Anträge sind unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.“

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 2, Absatz 3 bis 6, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 und 7, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraphen 18 a, 19, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „der Unabhängige Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins, 2, 5, 6 und 8, Paragraphen 16 a, 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Der Unabhängige Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „Das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „mit Bescheid“ durch die Wortfolge „mit Erkenntnis“ ersetzt.

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 16, Absatz 5, erster Satz wird jeweils die Wortfolge „der behördlichen Entscheidung“ durch die Wortfolge „der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.

  1. Ziffer 7
    In Paragraph 12, Absatz 4, wird die Wortfolge „ein Bescheid“ durch die Wortfolge „eine Entscheidung“ ersetzt.

  1. Ziffer 8
    In Paragraph 12, Absatz 4 und Paragraph 23, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „des Unabhängigen Verwaltungssenats“ durch die Wortfolge „des Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.

  1. Ziffer 9
    In Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraphen 18 a, 22, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „dem Unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „dem Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 10
    In Paragraph 18, Absatz 2, 3, 5 und 6 wird jeweils die Wortfolge „den Unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 11
    In Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „einen sonstigen verfahrensrechtlichen Bescheid“ durch die Wortfolge „einen sonstigen verfahrensrechtlichen Beschluss“ ersetzt.

  1. Ziffer 12
    In Paragraph 20, Absatz eins und 3 wird jeweils die Wortfolge „eines mündlich verkündeten Bescheids“ durch die Wortfolge „einer mündlich verkündeten Entscheidung“ ersetzt.

  1. Ziffer 13
    Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, eingefügt:

„§ 20a

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG mit Ausnahme der Bestimmungen der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden.“

  1. Ziffer 14
    Paragraph 22, Absatz 3, lautet:
  1. Absatz 3,Die Höhe der Gebühr ist von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Die Gebühr muss nach sachlichen Merkmalen abgestuft werden; als solche kommen insbesondere in Betracht: die Art des Antrags oder des Auftragsgegenstandes; der Wert des Auftrags, der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist; der mit dem Verfahren verbundene Aufwand oder der Nutzen, der mit dem Antrag für die Antragstellerin oder den Antragsteller verbunden ist. Auf die Höhe der für die entsprechenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach bundesrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Gebühren, den mit der Durchführung des entsprechenden Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht verbundenen Aufwand des Landesverwaltungsgerichtes und den mit der Antragstellung verbundenen Nutzen für die Antragstellerin oder den Antragsteller hat die Landesregierung Bedacht zu nehmen.“

  1. Ziffer 15
    In Paragraph 25, Absatz 2, wird die Wortfolge „eines Bescheides“ durch die Wortfolge „einer Entscheidung“ ersetzt.

  1. Ziffer 16
    Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 3, angefügt:
  1. Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz eins bis 6, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins und 4, Paragraph 16, Absatz eins bis 8, Paragraphen 16 a, 17, Absatz eins und 2, Paragraph 18, Absatz eins, 2, 3, 5 und 6, Paragraphen 18 a, 19, Absatz eins und 3, Paragraph 20, Absatz eins und 3, Paragraphen 20 a, 22, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins, 2 und 4 und Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 60

Änderung des Burgenländischen Volksabstimmungsgesetzes

Das Burgenländische Volksabstimmungsgesetz, LBGl. Nr. 44 aus 1981,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 11, Absatz 3, wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Einspruchsverfahrens oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 23, wird nach der Wortfolge „keine von den“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 3
    Der bisherige Text des Paragraph 25, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
  1. Absatz 2,Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 23, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 61

Änderung des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes

Das Burgenländische Volksbefragungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1981,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 9, Absatz 3, wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Einspruchsverfahrens oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 21, wird nach der Wortfolge „keine von den“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 3
    Der bisherige Text des Paragraph 23, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
  1. Absatz 2,Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 21, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 62

Änderung des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes

Das Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

1. Paragraph 7, lautet:

„§ 7

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

  1. Absatz eins,Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, können die Einspruchswerberin oder der Einspruchswerber sowie die von der Entscheidung betroffene Person innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist bei der Gemeindewahlbehörde einbringen. Die Gemeindewahlbehörde hat der Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde innerhalb von zwei Wochen mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an sie oder ihn ergangenen Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2,Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.“

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 9, erster Satz wird die Wortfolge „Einspruch- und Berufungsverfahren“ durch das Wort „Einspruchsverfahren“ ersetzt; im zweiten Satz entfällt nach dem Wort „Einsprüche“ die Wortfolge „und Berufungen“.

  1. Ziffer 3
    Der bisherige Text des Paragraph 15, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
  1. Absatz 2,Paragraphen 7 und 9 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 63

Änderung des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005

Das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 9, Absatz 5, wird das Wort „Bescheid“ durch das Wort „Entscheidung“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 7, angefügt:
  1. Absatz 7,Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 64

Änderung des Eisenstädter Stadtrechts 2003

(Verfassungsbestimmung)

Das Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 82, „(entfallen)“.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 9, entfällt die Wortfolge „, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel 15, Absatz 5, B-VG) zum Gegenstand hat“.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 56, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „- vorbehaltlich der Vorstellung nach Paragraph 82, sowie der Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12, Absatz 2, B-VG) -“.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 56, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen“.

  1. Ziffer 5
    Paragraph 81, Absatz 3, entfällt.

  1. Ziffer 6
    Paragraph 81, Absatz 4, lautet:
  1. Absatz 4,Gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes (Paragraph 58,) kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“

  1. Ziffer 7
    Paragraph 82, entfällt.

  1. Ziffer 8
    Paragraph 89, Absatz 3, entfällt.

  1. Ziffer 9
    In Paragraph 92, Absatz 2, wird die Wortfolge „den Paragraphen 82 und 89 durch das Zitat „§ 89“ ersetzt.

  1. Ziffer 10
    Der bisherige Text des Paragraph 96, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
  1. Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 81, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 64, (Verfassungsbestimmung) des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 81, Absatz 3,, Paragraphen 82 und 89 Absatz 3,

Artikel 65

Änderung des Feldschutzgesetzes

Das Feldschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1989,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 12, Absatz eins, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 2
    Die Überschrift zu Paragraph 13, lautet:
    „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 13, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
  1. Absatz 2,Paragraph 12, Absatz eins und die Überschrift zu Paragraph 13, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 66

Änderung des Fischereigesetzes

Das Fischereigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1949,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, wird die Wortfolge „bei Gericht“ durch die Wortfolge „oder das rechtskräftige Erkenntnis bei einem ordentlichen Gericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 17, Absatz 8 und Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „mit Ausschluss des Rechtsweges“.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 43, Absatz 4, entfällt das Wort „endgiltig“.

  1. Ziffer 4
    Paragraph 71, entfällt.

  1. Ziffer 5
    Dem Paragraph 75, wird folgender Absatz 4, angefügt:
  1. Absatz 4,Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 8,, Paragraph 43, Absatz 4 und Paragraph 68, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 71,

Artikel 67

Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes

Das Flurverfassungs-Landesgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1970,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

1. Paragraph 14, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch hinsichtlich fremder Grundstücke die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.“

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 16 b, Absatz 8, wird nach dem Klammerzitat „(UVP-G 2000),“ die Wortfolge „BGBl. Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,,“ eingefügt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 16 b, Absatz 9, wird die Wortfolge „, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ durch die Wortfolge „sowie Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 16 b, Absatz 10, zweiter Satz wird die Wortfolge „Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz lautet:
    „Die Abfindungsansprüche von Miteigentümerinnen und Miteigentümern sind im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einer Miteigentümerin oder einem Miteigentümer beantragt wird.“

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 26, Absatz eins, Einleitungssatz wird das Wort „Berufungsrechtes“ durch das Wort “Beschwerderechtes“ ersetzt.

  1. Ziffer 7
    Paragraph 27 b, Absatz eins, lautet:
  1. Absatz eins,War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann die Partei den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht begehren.“

  1. Ziffer 8
    Paragraph 30, Absatz 2, entfällt.

  1. Ziffer 9
    In Paragraph 88, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Agrarbehörden sind“ durch die Wortfolge „Die Agrarbehörde ist“ ersetzt.

  1. Ziffer 10
    In Paragraph 88, Absatz 3, wird die Wortfolge „haben die Agrarbehörden“ durch die Wortfolge „hat die Agrarbehörde“ ersetzt.

  1. Ziffer 11
    In Paragraph 88, Absatz 4, Einleitungssatz und Absatz 4, Litera d, wird jeweils das Wort „Agrarbehörden“ durch das Wort „Agrarbehörde“ ersetzt.

  1. Ziffer 12
    Nach Paragraph 88, wird folgender Paragraph 88 a, eingefügt:
    „Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

Paragraph 88 a

  1. Absatz eins,In den Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
  2. Absatz 2,Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“

  1. Ziffer 13
    In Paragraph 95, Absatz 3, wird die Wortfolge „vom Gerichte“ durch die Wortfolge „vom Grundbuchsgericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 14
    In Paragraph 98, Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „Gericht“ durch das Wort „Grundbuchsgericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 15
    In Paragraph 99, wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentliche Gericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 16
    In Paragraph 100, Absatz eins, wird das Wort „Gerichten“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gerichten“ ersetzt.

  1. Ziffer 17
    In Paragraph 100, Absatz 4, wird die Wortfolge „auf Grund von Berufungen“ durch die Wortfolge „aufgrund von Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 18
    In Paragraph 100, Absatz 5, wird das Wort „Berufungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 19
    Nach Paragraph 108, wird folgender Paragraph 109, angefügt:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 109

Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 16 b, Absatz 8 bis 10, Paragraph 20, Absatz 5,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27 b, Absatz eins,, Paragraph 88, Absatz 2 bis 4, Paragraphen 88 a, 95, Absatz 3,, Paragraph 98, Absatz eins und 2, Paragraphen 99 und 100 Absatz eins, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 30, Absatz 2,

Artikel 68

Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971

Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1972,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 12, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 2
    Paragraph 16 a, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 17, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Satzpunkt ersetzt und es entfällt die Ziffer 3,

  1. Ziffer 4
    Paragraph 28, entfällt.

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 41, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Satzpunkt ersetzt und es entfällt die Ziffer 3,

  1. Ziffer 6
    Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 4, angefügt:
  1. Absatz 4,Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraphen 16 a, 17 und 41 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 28,

Artikel 69

Änderung des Gemeindesanitätsgesetzes 1971

Das Gemeindesanitätsgesetz 1971, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1972,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 34, entfällt.

  1. Ziffer 2
    In der Überschrift zu Paragraph 35, entfällt die Wortfolge „und Disziplinaroberkommission“.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 35, Absatz 2, entfällt und in Absatz 3, entfällt die Wortfolge „und der Disziplinaroberkommission“.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 37, Absatz 3, letzter Satz und in Paragraph 38, Absatz 3, letzter Satz wird jeweils nach dem Wort „Verwaltungswege“ die Wortfolge „nach dem VVG“ eingefügt und es entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, VVG)“.

  1. Ziffer 5
    Paragraph 43, entfällt.

  1. Ziffer 6
    Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 4, angefügt:
  1. Absatz 4,Paragraph 35,, Paragraph 37, Absatz 3 und Paragraph 38, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraphen 34 und 43,

Artikel 70

Änderung der Gemeindewahlordnung 1992

Die Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 21, Absatz 3, wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Einspruchsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Paragraph 25, lautet:

„§ 25

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

  1. Absatz eins,Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann die Einspruchswerberin oder der Einspruchswerber sowie die oder der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist bei der Gemeindewahlbehörde einbringen.
  2. Absatz 2,Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Gemeinde hat sodann die Beschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; dieses hat binnen elf Tagen nach Einlagen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Gemeindewahlbehörde, der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und der oder dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Paragraph 23, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 24, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.“

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 27, Absatz eins, wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Einspruchsverfahrens oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Paragraph 84, Absatz 2, entfällt.

  1. Ziffer 5
    Paragraph 109, Absatz 2, lautet:
  1. Absatz 2,Übertretungen nach Absatz eins, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 Euro zu bestrafen.“

6. Dem Paragraph 110, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraphen 25, 27, Absatz eins,, Paragraph 109, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 84, Absatz 2,

Artikel 71

Änderung des Gesetzes betreffend die Einrichtung, von Agrarbehörden

Das Gesetz betreffend die Einrichtung von Agrarbehörden, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1949,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Der Titel des Gesetzes lautet:
    „Gesetz betreffend die Einrichtung einer Agrarbehörde im Burgenland”

  1. Ziffer 2
    Paragraph 2, lautet:

„§ 2

Die Entscheidung in den Angelegenheiten der Bodenreform steht für alle Verwaltungsbezirke des Landes Burgenland dem Amt der Landesregierung zu, bei dem diese Angelegenheiten unter der Bezeichnung „Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde” zusammengefasst werden.”

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 3, erster Satz wird die Wortfolge „Amt der burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz“ durch die Wortfolge „Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde” ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Der bisherige Text des Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
  1. Absatz 2,Die Änderung des Titels des Gesetzes, Paragraphen 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 72

Änderung des Gesetzes über den Nationalpark

Neusiedler See - Seewinkel

Das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1993,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 28, Absatz 3, entfällt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 28, Absatz 4, wird das Zitat „§ 17 Absatz 8 und 10 durch das Zitat „§ 17 Absatz 9 bis 11 ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 30, zweiter Satz lautet:
    „Sie hat das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 38, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 5
    Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 4, angefügt:
  1. Absatz 4,Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach Paragraph 28, sind nach den Vorschriften vor Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, zu beenden.“

  1. Ziffer 6
    Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 40, angefügt:

„§ 40

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraphen 30, 38 und 39 Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 28, Absatz 3,

Artikel 73

Änderung des Gesetzes über den, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland

Das Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 36, lautet:

„§ 36

Beschwerde

Wer durch den Bescheid des Vorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 37, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 3
    Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 4, angefügt:
  1. Absatz 4,Paragraphen 36 und 37 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 74

Änderung des Gesetzes über die Burgenländische

Landesumweltanwaltschaft

Das Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft - Bgld. L-UAG, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
    „Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des Paragraph eins, dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und dabei gegen die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „Bescheide“ durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 4, angefügt:
  1. Absatz 4,Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 75

Änderung des Gesetzes über die burgenländischen, Landessymbole

Das Gesetz über die burgenländischen Landessymbole, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1991,, in der Fassung des Geetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Im Bescheid“ durch die Wortfolge „In der Ver-leihungsentscheidung“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „Im Verleihungsbescheid“ durch die Wortfolge „In diesem“ ersetzt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „dem Verleihungsbescheid“ durch die Wortfolge „der Verleihungsentscheidung“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 13, Ziffer 2, entfällt das Wort „bescheidmäßig“.

  1. Ziffer 5
    Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 3, angefügt:
  1. Absatz 3,Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 13, Ziffer 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 76

Änderung des Gesetzes über Maßnahmen des Landes zur, Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens

Das Gesetz über Maßnahmen des Landes zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Einleitungssatz des Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, wird die Wortfolge „und Bescheiden“ durch die Wortfolge „, Bescheiden und Entscheidungen“ ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 10, lautet:

„§ 10

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 77

Änderung des Katastrophenhilfegesetzes

Das Katastrophenhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1986,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 25, Absatz 4, zweiter Satz lautet:
    „Einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

  1. Ziffer 2
    §26 Absatz 2, lautet:
  1. Absatz 2,Einer Beschwerde gegen einen Bescheid über die Anforderung einer Liegenschaft kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

3. Paragraph 29, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Ansprüche nach Absatz eins und 2 sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten ab Kenntnis schriftlich beim Land anzumelden. Sofern über die begehrte Entschädigung dem Grunde oder der Höhe nach innerhalb von sechs Monaten ab Anmeldung keine Übereinkunft erzielt wird, können solche Ansprüche bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, geltend gemacht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Höhe der Entschädigung mit Bescheid nach den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, festzusetzen.“

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 35, Absatz eins, wird im Einleitungssatz vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 5
    Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 4, angefügt:
  1. Absatz 4,Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 35, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 78

Änderung der Landtagswahlordnung 1995

Die Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 25, Absatz 3, wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Einspruchsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Paragraph 29, lautet:

„§ 29

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

  1. Absatz eins,Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können die Einspruchswerberin oder der Einspruchswerber sowie die oder der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.
  2. Absatz 2,Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Gemeinde hat sodann die Beschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; dieses hat binnen elf Tagen nach Einlagen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Gemeindewahlbehörde, der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und der oder dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Paragraph 27, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 28, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.“

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 31, Absatz eins, wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Einspruchsverfahrens oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Paragraph 94, Absatz 2, lautet:
  1. Absatz 2,Übertretungen nach Absatz eins, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 Euro zu bestrafen.“

5. Dem Paragraph 96, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraphen 29, 31, Absatz eins und Paragraph 94, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 79

Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen, Berufsausbildungsordnung 1993

Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 - LFBAO, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1993,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz entfällt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 25, Absatz 5, wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliches“ eingefügt.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 34, Absatz 2, lautet.
  1. Absatz 2,Paragraph 23, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 80

Änderung des Landwirtschaftlichen Bringungsrechts 1949

Das Landwirtschaftliche Bringungsrecht 1949, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1949, (Wiederverlautbarung), in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 11, Absatz 2, vierter Satz entfällt die Wortfolge „I. Instanz“.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge „I. Instanz“.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 4
    Paragraph 19, lautet:

„Behörden und Verfahren

Paragraph 19

  1. Absatz eins,Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit es nichts anderes bestimmt, die Agrarbehörde berufen.
  2. Absatz 2,In den Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
  3. Absatz 3,Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 23, Absatz 3, wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „bei einem ordentlichen Gericht“ ersetzt.

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 24, Absatz eins, wird das Wort „gerichtlich“ durch das Wort „strafgerichtlich“ ersetzt und die Wortfolge „erster Instanz“ entfällt.

  1. Ziffer 7
    Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 26, angefügt:

„Inkrafttreten

Paragraph 26

Paragraph 11, Absatz 2 und 3, Paragraphen 19, 23, Absatz 3 und Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 81

Änderung des Ruster Stadtrechts 2003

(Verfassungsbestimmung)

Das Ruster Stadtrecht 2003 - Ruster StR 2003, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 81, „(entfallen)“.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 9, entfällt die Wortfolge „, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel 15, Absatz 5, B-VG), zum Gegenstand hat“.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 55, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „- vorbehaltlich der Vorstellung nach Paragraph 81, sowie der Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12, Absatz 2, B-VG) -“.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 55, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen“.

  1. Ziffer 5
    Paragraph 80, Absatz 3, entfällt.

  1. Ziffer 6
    Paragraph 80, Absatz 4, lautet:
  1. Absatz 4,Gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes (Paragraph 57,) kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“

  1. Ziffer 7
    Paragraph 81, entfällt.

  1. Ziffer 8
    Paragraph 88, Absatz 3, entfällt.

  1. Ziffer 9
    In Paragraph 91, Absatz 2, wird die Wortfolge „den Paragraphen 81 und 88 durch das Zitat „§ 88“ ersetzt.

  1. Ziffer 10
    Der bisherige Text des Paragraph 95, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
  1. Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 55, Absatz 2 bis 4, Paragraph 80, Absatz 4 und Paragraph 91, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 81, (Verfassungsbestimmung) des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 80, Absatz 3,, Paragraphen 81 und 88 Absatz 3,

Artikel 82

Änderung des Standesbeamten-Prüfungsgesetzes

Das Standesbeamten-Prüfungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1991,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 2
    Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 7, angefügt:

„§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1991, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“