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Gesetz vom 17. Oktober 2013 über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens im Burgenland (Burgenländisches Gesundheitswesengesetz 2013 - Bgld. GwG 2013)
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Krankenanstaltenfinanzierung und weitere Aufgaben
nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Organisation und Finanzierung des GesundheitswesensKrankenanstaltenfinanzierung und weitere Aufgaben, nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die, Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Burgenländischer Gesundheitsfonds
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Aufgaben des Burgenländischen Gesundheitsfonds
§ 4 Abgabenbefreiung
2. Abschnitt
Finanzielle Bestimmungen
§ 5 Mittel des Burgenländischen Gesundheitsfonds
3. Abschnitt
Organisation
§ 6 Organe des Burgenländischen Gesundheitsfonds
§ 7 Geschäftsstelle
§ 8 Vertretung des Burgenländischen Gesundheitsfonds
§ 9 Zusammensetzung der Gesundheitsplattform
§ 10 Geschäftsordnung der Gesundheitsplattform
§ 11 Aufgaben der Gesundheitsplattform
§ 12 Ausschuss der Gesundheitsplattform
§ 13 Zusammensetzung der Landes-Zielsteuerungskommission
§ 14 Geschäftsordnung der Landes-Zielsteuerungskommission
§ 15 Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission
§ 16 Zusammensetzung des Intramuralen Rates
§ 17 Geschäftsordnung des Intramuralen Rates
§ 18 Aufgaben des Intramuralen Rates
4. Abschnitt
Informationspflicht, Aufsicht
§ 19 Informationspflicht gegenüber der
Bundesgesundheitsagentur
§ 20 Informationspflicht gegenüber der Landesregierung,
Aufsicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds
§ 21 Informationspflicht gegenüber der Sozialversicherung
2. Hauptstück
Entschädigung nach Schäden im Zusammenhang
mit medizinischer BehandlungEntschädigung nach Schäden im Zusammenhang, mit medizinischer Behandlung
§ 22 Zusammensetzung und Aufgaben des Intramuralen Rates in
Angelegenheiten der Entschädigung nach Schäden im
Zusammenhang mit medizinischer Behandlung
3. Hauptstück
Sanktionsmechanismus
§ 23 Allgemeines
§ 24 Regelungen bei Nicht-Erreichung von festgelegten Zielen
§ 25 Regelungen bei Verstößen gegen den Landes-
Zielsteuerungsvertrag
§ 26 Regelungen bei Nicht-Zustandekommen des Landes-
Zielsteuerungsvertrages
§ 27 Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Bundes-
Zielsteuerungsvertrag oder dem Landes-
Zielsteuerungsvertrag im Rahmen der Zielsteuerung-
Gesundheit
4. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 28 Verweisungen auf Bundes- und Landesgesetze
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Hauptstück
Krankenanstaltenfinanzierung und weitere Aufgaben
nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Organisation und Finanzierung des GesundheitswesensKrankenanstaltenfinanzierung und weitere Aufgaben, nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die, Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins
Burgenländischer Gesundheitsfonds
Zur Wahrnehmung der Aufgaben der
Krankenanstaltenfinanzierung nach diesem Gesetz sowie zur
Wahrnehmung weiterer Aufgaben aufgrund
der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 61/2008, in der geltenden Fassung,der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2008,, in der geltenden Fassung,
der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit,der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit,
wird der Burgenländische Gesundheitsfonds („BURGEF“) als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit weitergeführt.
§ 2Paragraph 2
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Als Krankenanstalten gelten
öffentliche Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 Bgld. KAG 2000 sowieöffentliche Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Bgld. KAG 2000 sowie
private Krankenanstalten der im § 1 Abs. 2 Z 1 Bgld. KAG 2000 bezeichneten Art, die gemäß § 42 Bgld. KAG 2000 gemeinnützig geführt werden,private Krankenanstalten der im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Bgld. KAG 2000 bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 42, Bgld. KAG 2000 gemeinnützig geführt werden,
soweit diese Krankenanstalten am 31. Dezember 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben.
(2)Absatz 2,Vereinbarung OF ist die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 61/2008, in der geltenden Fassung.Vereinbarung OF ist die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2008,, in der geltenden Fassung.
(3)Absatz 3,Vereinbarung ZG ist die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit.Vereinbarung ZG ist die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit.
§ 3Paragraph 3
Aufgaben des Burgenländischen Gesundheitsfonds
(1)Absatz eins,Der Burgenländische Gesundheitsfonds hat die in §§ 11, 15 und 18 bezeichneten Aufgaben.Der Burgenländische Gesundheitsfonds hat die in Paragraphen 11, 15 und 18 bezeichneten Aufgaben.
(2)Absatz 2,Der Burgenländische Gesundheitsfonds übernimmt die finanziellen Verpflichtungen der Träger der Sozialversicherung gegenüber den Krankenanstaltenträgern, soweit dem Grunde nach Ansprüche von diesen Krankenanstalten bereits im Jahre 1996 bestanden haben.
(3)Absatz 3,Bei der Erfüllung der Aufgaben hat der Burgenländische Gesundheitsfonds insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung im Burgenland sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher Kostendämpfungen abgesichert wird.
(4)Absatz 4,Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten hat der Burgenländische Gesundheitsfonds mitzuhelfen, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten an den Burgenländischen Gesundheitsfonds zu leisten.
§ 4Paragraph 4
Abgabenbefreiung
Der Burgenländische Gesundheitsfonds ist von allen
landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
2. Abschnitt
Finanzielle Bestimmungen
§ 5Paragraph 5
Mittel des Burgenländischen Gesundheitsfonds
(1)Absatz eins,Mittel des Burgenländischen Gesundheitsfonds sind:
Beiträge der Bundesgesundheitsagentur,
der auf das Land Burgenland gemäß der Vereinbarung OF entfallende Anteil an 0,949% des Umsatzsteueraufkommens im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 8 Abs. 2 Z 1 des FAG 2008 genannten Betrages von den Ländern,der auf das Land Burgenland gemäß der Vereinbarung OF entfallende Anteil an 0,949% des Umsatzsteueraufkommens im betreffenden Jahr nach Abzug des im Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, des FAG 2008 genannten Betrages von den Ländern,
Beiträge der Gemeinden nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung (Umsatzsteueranteile),
Beiträge der Sozialversicherung,
zusätzliche Mittel, die für die Gesundheitsreform aufgrund der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 zur Verfügung gestellt werden,
Mittel nach Maßgabe des Bgld. KAG 2000,
Mittel gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz,
die vom Land, den Gemeinden und Rechtsträgern der Krankenanstalten allenfalls zur Abdeckung des Betriebsabganges der Krankenanstalten zu leistenden Beiträge,
(2)Absatz 2,Der Burgenländische Gesundheitsfonds hat zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis einzurichten. Das Sondervermögen trägt die Bezeichnung „Gesundheitsförderungsfonds“. Die Dotierung des Fonds erfolgt durch das Land und die Träger der Sozialversicherung entsprechend dem Artikel 23 Abs. 2 der Vereinbarung ZG. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.Der Burgenländische Gesundheitsfonds hat zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis einzurichten. Das Sondervermögen trägt die Bezeichnung „Gesundheitsförderungsfonds“. Die Dotierung des Fonds erfolgt durch das Land und die Träger der Sozialversicherung entsprechend dem Artikel 23 Absatz 2, der Vereinbarung ZG. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.
(3)Absatz 3,Finanzielle Zuwendungen werden seitens des Burgenländischen Gesundheitsfonds nur nach Maßgabe der dem Burgenländischen Gesundheitsfonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet und können vertraglich von der Einhaltung von Bedingungen und Auflagen durch die Empfängerinnen und Empfänger abhängig gemacht werden. Der Burgenländische Gesundheitsfonds ist insbesondere ermächtigt, die Gewährung von finanziellen Zuwendungen davon abhängig zu machen, durch eigene oder beauftragte Organe in alle für die Abrechnung maßgebenden Bücher oder Aufzeichnungen (einschließlich der Krankengeschichten) der Empfängerinnen und Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen.
3. Abschnitt
Organisation
§ 6Paragraph 6
Organe des Burgenländischen Gesundheitsfonds
Organe des Burgenländischen Gesundheitsfonds sind:
die Gesundheitsplattform,
die Landes-Zielsteuerungskommission sowie
§ 7Paragraph 7
Geschäftsstelle
(1)Absatz eins,Die Geschäftsstelle des Burgenländischen Gesundheitsfonds ist bei der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m. b. H. eingerichtet. Die Leitung obliegt der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m. b. H.
(2)Absatz 2,Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte des Burgenländischen Gesundheitsfonds, insbesondere die Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe des Burgenländischen Gesundheitsfonds, ausgenommen der des § 14 Abs. 9.Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte des Burgenländischen Gesundheitsfonds, insbesondere die Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe des Burgenländischen Gesundheitsfonds, ausgenommen der des Paragraph 14, Absatz 9,
(3)Absatz 3,Der Geschäftsstelle obliegt ferner die Besorgung aller administrativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung.
§ 8Paragraph 8
Vertretung des Burgenländischen Gesundheitsfonds
Der Burgenländische Gesundheitsfonds wird nach Außen durch die oder den Vorsitzenden der Gesundheitsplattform vertreten.
§ 9Paragraph 9
Zusammensetzung der Gesundheitsplattform
(1)Absatz eins,Die Gesundheitsplattform besteht aus 21 Mitgliedern. Als solche gehören ihr an:
das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung,
vier von der Landesregierung entsandte Mitglieder,
fünf von der Sozialversicherung gemäß § 84a ASVG entsandte Mitglieder,fünf von der Sozialversicherung gemäß Paragraph 84 a, ASVG entsandte Mitglieder,
ein vom Bund entsandtes Mitglied,
ein vom Österreichischen Städtebund entsandtes Mitglied,
ein vom Burgenländischen Gemeindebund entsandtes Mitglied,
ein vom Sozialdemokratischen Gemeindevertreterverband Burgenland entsandtes Mitglied,
ein vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied,
ein von der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft entsandtes Mitglied,
ein von der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m. b. H. als Rechtsträger der a.ö. Krankenanstalt Güssing, der a.ö. Ladislaus Batthyány-Strattmann Krankenanstalt Kittsee, der a.ö. Krankenanstalt Oberpullendorf und der a.ö. Krankenanstalt Oberwart entsandtes Mitglied,
ein vom Konvent der Barmherzigen Brüder als Rechtsträger der a.ö. Krankenanstalt der Barmherzigen Brüder Eisenstadt entsandtes Mitglied,
ein von der Ärztekammer für Burgenland entsandtes Mitglied,
ein von der Landeszahnärztekammer Burgenland entsandtes Mitglied sowie
ein von der Apothekerkammer Landesgeschäftsstelle
Burgenland entsandtes Mitglied.
Stimmberechtigt sind nur die in Z 1 bis 7 genannten Mitglieder.Stimmberechtigt sind nur die in Ziffer eins bis 7 genannten Mitglieder.
(2)Absatz 2,Das in Abs. 1 Z 1 genannte Mitglied hat die Funktion der oder des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform inne. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden ist die Obfrau oder der Obmann der Burgenländischen Gebietskrankenkasse.Das in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Mitglied hat die Funktion der oder des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform inne. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden ist die Obfrau oder der Obmann der Burgenländischen Gebietskrankenkasse.
(3)Absatz 3,Für jedes in Abs. 1 Z 2 bis 14 genannte Mitglied kann die entsendungsberechtigte Institution ein Ersatzmitglied namhaft machen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt. Auch kann sich jedes Mitglied, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden, mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder eine andere Person für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen.Für jedes in Absatz eins, Ziffer 2 bis 14 genannte Mitglied kann die entsendungsberechtigte Institution ein Ersatzmitglied namhaft machen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt. Auch kann sich jedes Mitglied, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden, mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder eine andere Person für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen.
(4)Absatz 4,Ist die Entsendung von Mitgliedern in die Gesundheitsplattform erforderlich, hat die Geschäftsstelle des Burgenländischen Gesundheitsfonds die entsendungsberechtigten Institutionen schriftlich dazu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen oder keinen fristgerechten Gebrauch, gilt die Gesundheitsplattform bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als vollständig.
(5)Absatz 5,Die Funktionsperiode der Gesundheitsplattform ist an die Geltungsdauer der Vereinbarung ZG geknüpft. Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die entsendungsberechtigten Institutionen. Die entsendungsberechtigten Institutionen haben für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu entsenden. Die Funktion als Mitglied der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
§ 10Paragraph 10
Geschäftsordnung der Gesundheitsplattform
(1)Absatz eins,Die Einberufung der Mitglieder der Gesundheitsplattform zu einer Sitzung hat unter Anschluss der Tagesordnung und der diese erläuternden Unterlagen bis spätestens eine Woche vor der Sitzung nachweislich zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, können von jedem Mitglied - allenfalls unter Anschluss entsprechender Unterlagen - spätestens vier Tage (Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Geschäftsstelle gerichtet werden.
(3)Absatz 3,Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einberufung erfolgt ist und mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind und unter ihnen die den Vorsitz innehabende Person oder die die Vorsitzstellvertretung innehabende Person anwesend ist.
(4)Absatz 4,Ein Beschluss kommt unter Nichtberücksichtigung von Stimmenthaltungen zustande:
in den Angelegenheiten gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 - vorbehaltlich der Z 2 dieses Absatzes - bei Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 (Mitglieder für das Land),in den Angelegenheiten gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, - vorbehaltlich der Ziffer 2, dieses Absatzes - bei Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 (Mitglieder für das Land),
bei der Vergabe des Teilbetrages, der im Voranschlag gemäß § 11 Abs. 5 gesondert ausgewiesen ist - bei Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder sowohl gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 (Mitglieder für das Land) als auch gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 (Mitglieder für die Träger der Sozialversicherung),bei der Vergabe des Teilbetrages, der im Voranschlag gemäß Paragraph 11, Absatz 5, gesondert ausgewiesen ist - bei Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder sowohl gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 (Mitglieder für das Land) als auch gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, (Mitglieder für die Träger der Sozialversicherung),
in Angelegenheiten gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 - bei Zustimmungin Angelegenheiten gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, - bei Zustimmung
der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und
mindestens einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 (Mitglieder für das Land und für die Träger der Sozialversicherung sowie das vom Bund entsandte Mitglied),mindestens einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 (Mitglieder für das Land und für die Träger der Sozialversicherung sowie das vom Bund entsandte Mitglied),
bei der Übertragung einzelner Aufgaben an die Landes-Zielsteuerungskommission (§ 11 Abs. 4) - bei Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder sowohl gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 (Mitglieder für das Land) als auch gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 (Mitglieder für die Träger der Sozialversicherung),bei der Übertragung einzelner Aufgaben an die Landes-Zielsteuerungskommission (Paragraph 11, Absatz 4,) - bei Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder sowohl gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 (Mitglieder für das Land) als auch gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, (Mitglieder für die Träger der Sozialversicherung),
in sonstigen Angelegenheiten - bei Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Der Bund verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltende Vereinbarung OF, die geltende Vereinbarung ZG, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen.
(5)Absatz 5,Die Sitzungen der Gesundheitsplattform sind nicht öffentlich. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine weitere sachkundige Person zu einzelnen Tagesordnungspunkten beizuziehen.
(6)Absatz 6,Der oder dem Vorsitzenden obliegt:
die Einberufung der Gesundheitsplattform,
die Erstellung der Tagesordnung der Gesundheitsplattform,
die Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Beschlusserfordernisse der Gesundheitsplattform,
die Leitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform.
(7)Absatz 7,Die oder der Vorsitzende kann in dringenden Fällen eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Die stimmberechtigten Mitglieder haben bei schriftlicher Beschlussfassung binnen 14 Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, bleiben außer Betracht.
(8)Absatz 8,Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Es gilt als genehmigt, wenn gegen seine Fassung innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Eingang des Protokolls bei den Mitgliedern oder den bei der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern, keine schriftlichen Einwendungen bei der Geschäftsstelle abgegeben werden. Über fristgerechte Einwendungen wird in der nächsten Sitzung entschieden.
(9)Absatz 9,Die Gesundheitsplattform kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden, namentlich zu dem Zweck, ihre Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten. Weiters kann die Gesundheitsplattform den Intramuralen Rat mit der Vorbereitung einzelner Aufgaben betrauen.
(10)Absatz 10,Den Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der Sozialversicherung sind in der Gesundheitsplattform auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante und planungsrelevante Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartnerinnen und Finanzierungspartnern zu erteilen.
§ 11Paragraph 11
Aufgaben der Gesundheitsplattform
(1)Absatz eins,Die Gesundheitsplattform hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag, in der Landes-Zielsteuerungskommission und im Landes-Zielsteuerungsvertrag sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
in Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds:
Landesspezifische Ausformung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems; Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten; Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen; Gewährung von Förderungen für Investitionsvorhaben; Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenhausentlastende Maßnahmen,
Voranschlag und Rechnungsabschluss des Landesgesundheitsfonds,
Aufgaben, die dem Landesgesundheitsfonds durch die Landesgesetzgebung aus dem Zuständigkeitsbereich des Landes übertragen werden,
zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:
(Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inkl. Strategien zur Umsetzung) auf Landes-ebene,
Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen,
Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement,
Mitwirkung am Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA, eCard, Telehealth, Telecare) auf Landesebene,
Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung,
Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.
Abgabe begründeter Stellungnahmen im Rahmen von Verfahren für Gruppenpraxen im Sinne des § 52c Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2010, und des § 26b Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2010, sowie für selbständige Ambulatorien nach dem Bgld. KAG 2000, ob hinsichtlichAbgabe begründeter Stellungnahmen im Rahmen von Verfahren für Gruppenpraxen im Sinne des Paragraph 52 c, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, und des Paragraph 26 b, Zahnärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, sowie für selbständige Ambulatorien nach dem Bgld. KAG 2000, ob hinsichtlich
der örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte) und
bei Gruppenpraxen im Hinblick auf die für die ambulante öffentliche Gesundheitsversorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
bei selbständigen Ambulatorien im Hinblick auf die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
des Inanspruchnahmeverhaltens und der Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,
der durchschnittlichen Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß lit. b sowieder durchschnittlichen Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Litera b, sowie
der Entwicklungstendenzen in der Medizin und Zahnmedizin,
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann.
sonstige Aufgaben, die der Gesundheitsplattform seitens des Landes übertragen werden.
(3)Absatz 3,In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:
Ressourcenplanung im Pflegebereich,
Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission.
(4)Absatz 4,Die Gesundheitsplattform kann einzelne Aufgaben an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen.
(5)Absatz 5,Die Gesundheitsplattform hat zumindest einen der Volkszahl des Burgenlandes entsprechenden Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a jährlich in den Jahren 2013 bis 2022 im Voranschlag gesondert auszuweisen.Die Gesundheitsplattform hat zumindest einen der Volkszahl des Burgenlandes entsprechenden Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, jährlich in den Jahren 2013 bis 2022 im Voranschlag gesondert auszuweisen.
(6)Absatz 6,Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.
§ 12Paragraph 12
Ausschuss der Gesundheitsplattform
(1)Absatz eins,Aus der Gesundheitsplattform wird ein Ausschuss gebildet. Dieser besteht aus folgenden Mitgliedern, denen jeweils ein Stimmrecht zukommt:
einem von der oder dem Vorsitzenden der Gesundheitsplattform entsandten Mitglied aus dem Kreis der von der Landesregierung entsandten Mitglieder als Vorsitzende oder Vorsitzender,
einem der von der Sozialversicherung gemäß § 84a ASVG entsandten Mitgliedern,einem der von der Sozialversicherung gemäß Paragraph 84 a, ASVG entsandten Mitgliedern,
dem von der Ärztekammer für Burgenland entsandten Mitglied,
dem von der Landeszahnärztekammer Burgenland entsandten Mitglied,
dem von der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m. b. H. entsandten Mitglied, sowie
dem vom Konvent der Barmherzigen Brüder Eisenstadt entsandten Mitglied.
(2)Absatz 2,Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds tritt an dessen Stelle das entsprechende für die Gesundheitsplattform namhaft gemachte Ersatzmitglied. Jedes Mitglied des Ausschusses kann sich mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder durch eine andere Person der entsendenden Institution für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen.
(3)Absatz 3,Aufgabe dieses Ausschusses ist die Behandlung von Anzeigen und Abgabe von Empfehlungen im Zuge von Gründungen von Gruppenpraxen im Sinne des § 52b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2010, und des § 26a Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2010, an den Landeshauptmann.Aufgabe dieses Ausschusses ist die Behandlung von Anzeigen und Abgabe von Empfehlungen im Zuge von Gründungen von Gruppenpraxen im Sinne des Paragraph 52 b, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, und des Paragraph 26 a, Zahnärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, an den Landeshauptmann.
(4)Absatz 4,Der Ausschuss ist von der oder dem Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom Ersatzmitglied nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung unverzüglich einzuberufen. Die Einberufung hat gegen Nachweis derart zu ergehen, dass sie spätestens drei Tage vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt. Das jeweilige Mitglied der Ärztekammer für Burgenland und der Landeszahnärztekammer Burgenland ist je nach Betroffenheit einzuladen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche betroffene Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, und die oder der Vorsitzende oder das Ersatzmitglied und zumindest die Vertreterin oder der Vertreter der Sozialversicherung und der Ärztekammer für Burgenland oder der Landeszahnärztekammer Burgenland anwesend sind. Zu einem Beschluss ist Einstimmigkeit erforderlich. Über die Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll durch die Geschäftsstelle des Burgenländischen Gesundheitsfonds zu führen. § 7 ist anzuwenden.Der Ausschuss ist von der oder dem Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom Ersatzmitglied nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung unverzüglich einzuberufen. Die Einberufung hat gegen Nachweis derart zu ergehen, dass sie spätestens drei Tage vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt. Das jeweilige Mitglied der Ärztekammer für Burgenland und der Landeszahnärztekammer Burgenland ist je nach Betroffenheit einzuladen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche betroffene Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, und die oder der Vorsitzende oder das Ersatzmitglied und zumindest die Vertreterin oder der Vertreter der Sozialversicherung und der Ärztekammer für Burgenland oder der Landeszahnärztekammer Burgenland anwesend sind. Zu einem Beschluss ist Einstimmigkeit erforderlich. Über die Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll durch die Geschäftsstelle des Burgenländischen Gesundheitsfonds zu führen. Paragraph 7, ist anzuwenden.
§ 13Paragraph 13
Zusammensetzung der Landes-Zielsteuerungskommission
(1)Absatz eins,Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus:
der Kurie der Sozialversicherung,
ein vom Bund entsandtes Mitglied.
(2)Absatz 2,Der Kurie des Landes gehören an:
das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung und
vier von der Landesregierung entsandte Mitglieder.
(3)Absatz 3,Der Kurie der Sozialversicherung gehören fünf von der Sozialversicherung gemäß § 84a ASVG entsandte Mitglieder an.Der Kurie der Sozialversicherung gehören fünf von der Sozialversicherung gemäß Paragraph 84 a, ASVG entsandte Mitglieder an.
(4)Absatz 4,Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung gleichberechtigt mit der Obfrau oder dem Obmann der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (Co-Vorsitz).
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat zu bestimmen, welches der in Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied in dessen Funktion als Co-Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit zu vertreten hat. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse hat zu bestimmen, welches der der Kurie der Sozialversicherung angehörende Mitglied die Obfrau oder den Obmann der Burgenländischen Gebietskrankenkasse in dessen Funktion als Co-Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit zu vertreten hat (Co-Vorsitz-Stellvertreter).Die Landesregierung hat zu bestimmen, welches der in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Mitglieder das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied in dessen Funktion als Co-Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit zu vertreten hat. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse hat zu bestimmen, welches der der Kurie der Sozialversicherung angehörende Mitglied die Obfrau oder den Obmann der Burgenländischen Gebietskrankenkasse in dessen Funktion als Co-Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit zu vertreten hat (Co-Vorsitz-Stellvertreter).
(6)Absatz 6,Für jedes Mitglied, mit Ausnahme der den Co-Vorsitz innehabenden Mitglieder, kann die entsendungsberechtigte Institution ein Ersatzmitglied namhaft machen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt. Auch kann sich jedes Mitglied, mit Ausnahme der den Co-Vorsitz innehabenden Mitglieder, mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder eine andere Person für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen.
(7)Absatz 7,Ist die Entsendung von Mitgliedern in die Landes-Zielsteuerungskommission erforderlich, hat die Geschäftsstelle des Burgenländischen Gesundheitsfonds die entsendungsberechtigten Institutionen schriftlich dazu aufzufordern.
(8)Absatz 8,Die Funktionsperiode der Landes-Zielsteuerungskommission ist an die Geltungsdauer der Vereinbarung ZG geknüpft. Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die entsendungsberechtigten Institutionen. Die entsendungsberechtigten Institutionen haben für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu entsenden. Die Funktion als Mitglied der Landes-Zielsteuerungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
§ 14Paragraph 14
Geschäftsordnung der Landes-Zielsteuerungskommission
(1)Absatz eins,Die Einberufung der Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission zu einer Sitzung hat unter Anschluss der Tagesordnung und der diese erläuternden Unterlagen bis spätestens eine Woche vor der Sitzung nachweislich zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, können von jedem Mitglied - allenfalls unter Anschluss entsprechender Unterlagen - spätestens vier Tage (Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Geschäftsstelle gerichtet werden.
(3)Absatz 3,Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einberufung erfolgt ist und zumindest die den Co-Vorsitz innehabenden Personen oder die die Co-Vorsitz-Stellvertretung innehabenden Personen anwesend sind.
(4)Absatz 4,Für Beschlussfassungen gilt Folgendes:
Jede Kurie hat eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt durch das jeweilige den Co-Vorsitz innehabende Kurienmitglied oder bei dessen Abwesenheit durch das jeweilige die Co-Vorsitz-Stellvertretung innehabende Kurienmitglied.
Die Stimme der Kurie des Landes bestimmt sich nach der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kurienmitglieder, wobei Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt werden.
Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Kurie des Landes und der Kurie der Sozialversicherung.
Die Vertreterin oder der Vertreter des Bundes verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltende Vereinbarung OF, die geltende Vereinbarung ZG, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen. Im Falle der Verhinderung des Bundes an der Sitzungsteilnahme kann dieser binnen einer Woche schriftlich und begründet sein Vetorecht einbringen.
(5) Die Sitzungen der Landes-Zielsteuerungskommission sind nicht öffentlich. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine weitere sachkundige Person zu einzelnen Tagesordnungspunkten beizuziehen.
(6)Absatz 6,Den Co-Vorsitzenden obliegt gemeinsam:
die Einberufung der Landes-Zielsteuerungskommission,
die Erstellung der Tagesordnung der Landes-Zielsteuerungskommission,
die Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Beschlusserfordernisse der Landes-Zielsteuerungskommission,
die Leitung der Sitzungen der Landes-Zielsteuerungskommission.
(7)Absatz 7,Die Vorsitzenden können in dringenden Fällen eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).
(8)Absatz 8,Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Es gilt als genehmigt, wenn gegen seine Fassung innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Eingang des Protokolls bei den Mitgliedern oder den bei der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern, keine schriftlichen Einwendungen bei der Geschäftsstelle abgegeben werden. Über fristgerechte Einwendungen wird in der nächsten Sitzung entschieden.
(9)Absatz 9,Die Landes-Zielsteuerungskommission hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zwei gleichberechtigte Koordinatoren. Das Land hat eine Koordinatorin oder einen Koordinator zu bestellen, die oder der ausschließlich der oder dem Co-Vorsitzenden des Landes verantwortlich ist und für alle Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerungskommission zuständig ist. Die andere Koordinatorin oder der andere Koordinator wird von der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend den bundesgesetzlichen Vorschriften namhaft gemacht und ist ausschließlich der oder dem Co-Vorsitzenden der gesetzlichen Sozialversicherung verantwortlich und für alle Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerungskommission zuständig.
(10)Absatz 10,Die Landes-Zielsteuerungskommission kann aus ihrer Mitte Ausschüsse zu dem Zweck, ihre Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten, bilden.
§ 15Paragraph 15
Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission
(1)Absatz eins,In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für den Landes-Zielsteuerungsvertrag zu beraten und zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der sozialen Krankenversicherung und des Landes einvernehmlich zu empfehlen. Dieser Vertrag bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3.In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für den Landes-Zielsteuerungsvertrag zu beraten und zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der sozialen Krankenversicherung und des Landes einvernehmlich zu empfehlen. Dieser Vertrag bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Absatz 2 und 3,
(2)Absatz 2,In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Landes-Zielsteuerungsvertrag inkl. Finanzrahmenvertrag gemäß der Vereinbarung ZG resultierenden Aufgaben,
Jahresarbeitsprogramme für Maßnahmen auf Landesebene zur konkreten Umsetzung des Landes-Zielsteuerungsvertrags,
Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts,
Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß dem
Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen oder Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs,
Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Artikel 3 und 4 der Vereinbarung OF,
Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural,
Strategie zur Gesundheitsförderung,
Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds,
Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen,
Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement,
Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.
(3)Absatz 3,In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
§ 16Paragraph 16
Zusammensetzung des Intramuralen Rates
(1)Absatz eins,Der Intramurale Rat besteht aus sieben Mitgliedern. Als solche gehören ihm an:
das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung mit beschließender Stimme,
zwei von der Landesregierung entsandte Mitglieder mit jeweils beschließender Stimme,
ein von der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m. b. H. als Rechtsträger der a.ö. Krankenanstalt Güssing, der a.ö. Ladislaus Batthyány-Strattmann Krankenanstalt Kittsee, der a.ö. Krankenanstalt Oberpullendorf und der a.ö. Krankenanstalt Oberwart entsandtes Mitglied mit beratender Stimme,
ein vom Konvent der Barmherzigen Brüder als Rechtsträger der a.ö. Krankenanstalt der Barmherzigen Brüder Eisenstadt entsandtes Mitglied mit beratender Stimme,
ein von der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft entsandtes Mitglied mit beratender Stimme, sowie
ein von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse entsandtes Mitglied mit beratender Stimme.
(2)Absatz 2,Das in Abs. 1 Z 1 genannte Mitglied hat die Funktion der oder des Vorsitzenden des Intramuralen Rates inne. Die Landesregierung hat zu bestimmen, welches der in Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder die Funktion der Vorsitzenden-Stellvertreterin oder des Vorsitzenden-Stellvertreters des Intramuralen Rates innehat.Das in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Mitglied hat die Funktion der oder des Vorsitzenden des Intramuralen Rates inne. Die Landesregierung hat zu bestimmen, welches der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Mitglieder die Funktion der Vorsitzenden-Stellvertreterin oder des Vorsitzenden-Stellvertreters des Intramuralen Rates innehat.
(3)Absatz 3,Für jedes in Abs. 1 Z 2 bis 6 genannte Mitglied kann die entsendungsberechtigte Institution ein Ersatzmitglied namhaft machen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt.Für jedes in Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 genannte Mitglied kann die entsendungsberechtigte Institution ein Ersatzmitglied namhaft machen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt.
(4)Absatz 4,Ist die Entsendung von Mitgliedern in den Intramuralen Rat erforderlich, hat die Geschäftsstelle des Burgenländischen Gesundheitsfonds die entsendungsberechtigten Institutionen schriftlich dazu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen oder keinen fristgerechten Gebrauch, gilt der Intramurale Rat bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als vollständig.
(5)Absatz 5,Die Funktionsperiode des Intramuralen Rates ist an die Geltungsdauer der Vereinbarung ZG geknüpft. Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die entsendungsberechtigten Institutionen. Die entsendungsberechtigten Institutionen haben für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu entsenden. Die Funktion als Mitglied des Intramuralen Rates ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
§ 17Paragraph 17
Geschäftsordnung des Intramuralen Rates
(1)Absatz eins,Die Einberufung der Mitglieder des Intramuralen Rates zu einer Sitzung hat unter Anschluss der Tagesordnung und der diese erläuternden Unterlagen bis spätestens eine Woche vor der Sitzung nachweislich zu erfolgen. In dringenden Fällen kann im Einvernehmen der im § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder diese Frist verkürzt werden.Die Einberufung der Mitglieder des Intramuralen Rates zu einer Sitzung hat unter Anschluss der Tagesordnung und der diese erläuternden Unterlagen bis spätestens eine Woche vor der Sitzung nachweislich zu erfolgen. In dringenden Fällen kann im Einvernehmen der im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Mitglieder diese Frist verkürzt werden.
(2)Absatz 2,Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, können von jedem Mitglied - allenfalls unter Anschluss entsprechender Unterlagen - spätestens vier Tage (Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Geschäftsstelle gerichtet werden.
(3)Absatz 3,Der Intramurale Rat ist beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einberufung erfolgt ist und die den Vorsitz innehabende Person oder die die Vorsitz-Stellvertretung innehabende Person und mindestens ein weiteres der im § 16 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind.Der Intramurale Rat ist beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einberufung erfolgt ist und die den Vorsitz innehabende Person oder die die Vorsitz-Stellvertretung innehabende Person und mindestens ein weiteres der im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind.
(4)Absatz 4,Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5)Absatz 5,Die Sitzungen des Intramuralen Rates sind nicht öffentlich. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine weitere sachkundige Person zu einzelnen Tagesordnungspunkten beizuziehen.
(6)Absatz 6,Der oder dem Vorsitzenden obliegt:
die Einberufung des Intramuralen Rates,
die Erstellung der Tagesordnung des Intramuralen Rates,
die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Intramuralen Rates,
die Leitung der Sitzungen des Intramuralen Rates.
(7)Absatz 7,Die oder der Vorsitzende kann in dringenden Fällen eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Die stimmberechtigten Mitglieder haben bei schriftlicher Beschlussfassung binnen 14 Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, bleiben außer Betracht.
(8)Absatz 8,Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Es gilt als genehmigt, wenn gegen seine Fassung innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Eingang des Protokolls bei den Mitgliedern oder den bei der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern, keine schriftlichen Einwendungen bei der Geschäftsstelle abgegeben werden. Über fristgerechte Einwendungen wird in der nächsten Sitzung entschieden.
§ 18Paragraph 18
Aufgaben des Intramuralen Rates
Der Intramurale Rat hat folgende Aufgaben:
Vorberatung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses des Burgenländischen Gesundheitsfonds für das jeweilige Geschäftsjahr,
Vorberatung und Erstattung von Empfehlungen betreffend die Genehmigung von baulichen Investitionsvorhaben und Investitionsvorhaben im Bereich medizintechnischer Geräte von Krankenanstaltenträgern, soweit Investitionszuschüsse beantragt werden,
Vorberatung und Erstattung von Empfehlungen in Angelegenheiten der Vergabe von Investitionszuschüssen für Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten sowie für Investitionen im Bereich medizintechnischer Geräte in Krankenanstalten und die Festlegung von Grundsätzen für deren Zuerkennung,
Vorberatung und Erstattung von Empfehlungen in grundsätzlichen Angelegenheiten des intramuralen Bereiches, die der Beschlussfassung der Gesundheitsplattform unterliegen, insbesondere betreffend die landesspezifische Ausformung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems,
Ausübung der Wirtschaftsaufsicht über die Krankenanstaltenträger, die durch Wirtschaftsprüfer nach dem Maßstab der einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.
4. Abschnitt
Informationspflicht, Aufsicht
§ 19Paragraph 19
Informationspflicht gegenüber der Bundesgesundheitsagentur
Die Geschäftsstelle hat der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln:
den Voranschlag und den Rechnungsabschluss des Burgenländischen Gesundheitsfonds für das jeweilige Geschäftsjahr unmittelbar nach Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform,
standardisierte Berichte über die Gebarung des Burgenländischen Gesundheitsfonds auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlags und Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen nach Maßgabe der strukturellen und inhaltlichen Festlegungen durch die Bundesgesundheitsagentur,
regelmäßige Berichte über die Vergabe von Mitteln für krankenhausentlastende Planungen, Projekte und Maßnahmen,
Berichte über die Erfüllung der seitens der Bundesgesundheitsagentur festgelegten Rahmenvorgaben im Bereich des Nahtstellenmanagements,
Berichte im Bereich der Gesundheitstelematik nach Maßgabe der von der Bundesgesundheitsagentur zu entwickelnden Strukturen.
§ 20Paragraph 20
Informationspflicht gegenüber der Landesregierung,
Aufsicht über den Burgenländischen GesundheitsfondsInformationspflicht gegenüber der Landesregierung,, Aufsicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Burgenländischen Gesundheitsfonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie die ziffernmäßige Richtigkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Der Burgenländische Gesundheitsfonds hat der Landesregierung jederzeit auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsstelle hat den Voranschlag und den Rechnungsabschluss des Burgenländischen Gesundheitsfonds für das jeweilige Geschäftsjahr unmittelbar nach Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform der Landesregierung zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Geschäftsstelle hat die Voranschläge, Dienstpostenpläne und Rechnungsabschlüsse der Krankenanstaltenträger für das jeweilige Geschäftsjahr der Landesregierung zu übermitteln.
§ 21Paragraph 21
Informationspflicht gegenüber der Sozialversicherung
Die Geschäftsstelle hat die Sozialversicherung laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte im Bereich der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung zu informieren.
2. Hauptstück
Entschädigung nach Schäden im Zusammenhang
mit medizinischer BehandlungEntschädigung nach Schäden im Zusammenhang, mit medizinischer Behandlung
§ 22Paragraph 22
Zusammensetzung und Aufgaben des Intramuralen Rates in
Angelegenheiten der Entschädigung nach Schäden im
Zusammenhang mit medizinischer BehandlungZusammensetzung und Aufgaben des Intramuralen Rates in, Angelegenheiten der Entschädigung nach Schäden im, Zusammenhang mit medizinischer Behandlung
(1)Absatz eins,Der Intramurale Rat hat im Rahmen der Entschädigung nach Schäden im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen in öffentlichen Krankenanstalten sowie privaten Krankenanstalten, die gemäß § 42 Bgld. KAG 2000 gemeinnützig geführt werden, folgende Aufgaben:Der Intramurale Rat hat im Rahmen der Entschädigung nach Schäden im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen in öffentlichen Krankenanstalten sowie privaten Krankenanstalten, die gemäß Paragraph 42, Bgld. KAG 2000 gemeinnützig geführt werden, folgende Aufgaben:
Gewährung und Entscheidung über die Höhe von Entschädigungen nach Schäden, die durch die Behandlung in obgenannten Krankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist, sowie in Fällen, bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat,
Beschlussfassung über Richtlinien.
(2)Absatz 2,Wird der Intramurale Rat in den in Abs. 1 genannten Funktionen tätig, kommt dem von der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft entsandten Mitglied beschließende Stimme zu.Wird der Intramurale Rat in den in Absatz eins, genannten Funktionen tätig, kommt dem von der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft entsandten Mitglied beschließende Stimme zu.
(3)Absatz 3,Der Intramurale Rat darf im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 nicht mehr vergeben als im Rechnungskreis (Abs. 4 zweiter Satz) vorhanden ist.Der Intramurale Rat darf im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht mehr vergeben als im Rechnungskreis (Absatz 4, zweiter Satz) vorhanden ist.
(4)Absatz 4,Die Besorgung der laufenden Geschäfte gemäß Abs. 1, insbesondere die Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse sowie die Administration und Buchführung, obliegt der Geschäftsstelle des Burgenländischen Gesundheitsfonds. Diese hat für die Buchführung einen eigenen Rechnungskreis einzurichten.Die Besorgung der laufenden Geschäfte gemäß Absatz eins,, insbesondere die Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse sowie die Administration und Buchführung, obliegt der Geschäftsstelle des Burgenländischen Gesundheitsfonds. Diese hat für die Buchführung einen eigenen Rechnungskreis einzurichten.
3. Hauptstück
Sanktionsmechanismus
§ 23Paragraph 23
Allgemeines
(1)Absatz eins,Folgende Verstöße unterliegen einem Sanktionsmechanismus:
im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung ZG, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsvertrag festgelegt sind,
Verstöße gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag,
Nicht-Zustandekommen des Landes-Zielsteuerungsvertrages.
(2)Absatz 2,Die finanziellen Sanktionen für das Nichterreichen von Finanzzielen richten sich ausschließlich nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012, LGBl. Nr. 5/2013.Die finanziellen Sanktionen für das Nichterreichen von Finanzzielen richten sich ausschließlich nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2013,.
§ 24Paragraph 24
Regelungen bei Nicht-Erreichung von festgelegten Zielen
Wird im Zuge des Monitorings festgestellt, dass die Ziele, die in der Vereinbarung ZG, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsvertrag festgelegt sind, nicht erreicht wurden, gilt Folgendes:
Bei Nicht-Erreichung der im Bundes-Zielsteuerungsvertrag festgelegten Ziele auf Landesebene hat die Landes-Zielsteuerungskommission binnen acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele der Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
Bei Nicht-Erreichung der im Landes-Zielsteuerungsvertrag festgelegten Ziele hat die Landes-Zielsteuerungskommission binnen acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele der Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
Der unter Z 1 und 2 genannte Bericht hat jedenfalls die Gründe für die Nicht-Erreichung der festgelegten Ziele und jene zu setzenden Maßnahmen zu enthalten, die die Erreichung der Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten.Der unter Ziffer eins und 2 genannte Bericht hat jedenfalls die Gründe für die Nicht-Erreichung der festgelegten Ziele und jene zu setzenden Maßnahmen zu enthalten, die die Erreichung der Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten.
Genehmigt die Bundes-Zielsteuerungskommission den unter Z 1 und 2 genannten Bericht nicht, ist ein überarbeiteter Bericht vorzulegen.Genehmigt die Bundes-Zielsteuerungskommission den unter Ziffer eins und 2 genannten Bericht nicht, ist ein überarbeiteter Bericht vorzulegen.
Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den von der Bundes-Zielsteuerungskommission genehmigten oder nicht genehmigten Bericht mit entsprechender Kommentierung der Bundes-Zielsteuerungskommission und mit Stellungnahme der jeweils Betroffenen zu veröffentlichen.
§ 25Paragraph 25
Regelungen bei Verstößen gegen den
Landes-ZielsteuerungsvertragRegelungen bei Verstößen gegen den, Landes-Zielsteuerungsvertrag
(1)Absatz eins,Liegt aus Sicht eines Vertragspartners des Landes-Zielsteuerungsvertrages ein Verstoß gegen diesen Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, so ist dieser Verstoß von diesem Vertragspartner in der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Die aufgezeigten Verstöße sind in der Landes-Zielsteuerungskommission zu behandeln. Bei festgestellten Verstößen sind durch die Landes-Zielsteuerungskommission umgehend handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes in die Wege zu leiten.
(2)Absatz 2,Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt oder über die zu ergreifenden Maßnahmen, kann der den Verstoß aufzeigende Vertragspartner das Schlichtungsverfahren gemäß § 27 einleiten.Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt oder über die zu ergreifenden Maßnahmen, kann der den Verstoß aufzeigende Vertragspartner das Schlichtungsverfahren gemäß Paragraph 27, einleiten.
(3)Absatz 3,Sofern aus einem im Schlichtungsverfahren festgestellten Verstoß gegen den Landes-Ziel-steuerungsvertrag Mehrausgaben resultieren, sind diese vom vertragsbrüchigen Partner zu tragen. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind den finanzzielsteuerungsrelevanten Ausgaben des vertragsbrüchigen Partners zuzuschlagen.
§ 26Paragraph 26
Regelungen bei Nicht-Zustandekommen des
Landes-ZielsteuerungsvertragesRegelungen bei Nicht-Zustandekommen des, Landes-Zielsteuerungsvertrages
(1)Absatz eins,Liegt bis zum im Artikel 8 Abs. 4 Z 3 der Vereinbarung ZG festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, kann auf begründeten Antrag der Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist für die Vorlage des unterfertigten Landes-Zielsteuerungsvertrages durch den Bund eingeräumt werden. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren.Liegt bis zum im Artikel 8 Absatz 4, Ziffer 3, der Vereinbarung ZG festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, kann auf begründeten Antrag der Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist für die Vorlage des unterfertigten Landes-Zielsteuerungsvertrages durch den Bund eingeräumt werden. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren.
(2)Absatz 2,Kommt innerhalb der eingeräumten Frist weiterhin kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag zustande, gilt Folgendes:
Die Landes-Zielsteuerungskommission hat die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen.
Die Bundes-Zielsteuerungskommission kann handlungsleitende Vorgaben im Hinblick auf die bestehenden Dissens-Punkte oder auf allenfalls aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag abzuleitende fehlende Punkte festlegen.
Die Landes-Zielsteuerungskommission hat einen Bericht über
Z 1 und 2 durch Veröffentlichung transparent zu machen. Die Stellungnahmen der beteiligten Parteien sind darin vollumfänglich zu integrieren.Ziffer eins und 2 durch Veröffentlichung transparent zu machen. Die Stellungnahmen der beteiligten Parteien sind darin vollumfänglich zu integrieren.
§ 27Paragraph 27
Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten
aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder
dem Landes-Zielsteuerungsvertrag im Rahmen
der Zielsteuerung-GesundheitSchlichtungsverfahren für Streitigkeiten, aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder, dem Landes-Zielsteuerungsvertrag im Rahmen, der Zielsteuerung-Gesundheit
Für Streitigkeiten aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder dem Landes-Zielsteuerungsvertrag kann die beim Bundesministerium für Gesundheit im Zusammenhang mit der Zielsteuerung-Gesundheit eingerichtete Schlichtungsstelle angerufen werden. Derartige Entscheidungen sind vom Land anzuerkennen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
4. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 28Paragraph 28
Verweisungen auf Bundes- und Landesgesetze
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundes- und Landesgesetze sind in folgender Fassung anzuwenden:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2013,Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,,
Finanzausgleichsgesetz 2008 - FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 49/2013,Finanzausgleichsgesetz 2008 - FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2013,,
Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 22/2012,Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,,
Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der geltenden Fassung.Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2000,, in der geltenden Fassung.
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 29,, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Burgenländische Gesundheitswesengesetz, LGBl. Nr. 5/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2012, außer Kraft.Gleichzeitig tritt das Burgenländische Gesundheitswesengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2012,, außer Kraft.