Datum der Kundmachung

23.07.2012

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012, Stück 32

Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Bgld. ElWG-Novelle 2012

Text

Gesetz vom 28. Juni 2012, mit dem das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 geändert wird (Bgld. ElWG-Novelle 2012)

Der Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 - ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, beschlossen:

Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis
    1. Litera a
      werden die Eintragungen „§ 36 Anschlusspflicht“, „§ 39 Pflichten der Stromhändler und sonstigen Lieferanten, Untersagung“, „§ 40 Netzzugangsberechtigter“, „§ 67 Berichtspflichten, Umgesetzte EG-Richtlinien“, „§ 69 Schlussbestimmungen“ durch die Eintragungen „§ 36 Netzentwicklungsplan“, „§ 39 Pflichten der Stromhändler und sonstigen Lieferanten, Versorger letzter Instanz“, „§ 40 Netzbenutzer“, „§ 67 Berichts- und Überwachungspflichten“ und „§ 69 Schlussbestimmungen, Geschlechtsspezifische Bezeichnung, Umgesetzte EU-Richtlinien“ ersetzt;
    2. Litera b
      wird in der Überschrift des 6. Hauptstücks die Wortfolge „Ausübungsvoraussetzungen für Netze“ durch die Wortfolge „Ausübungsvoraussetzungen für Regelzonenführer und Verteilernetze“ ersetzt, des 1. Abschnitts des 6. Hauptstücks die Wortfolge „Übertragungsnetze, Regelzonenführer“ durch das Wort „Regelzonenführer“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3 und 5 lautet:
  2. Ziffer 3
    durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu gewährleisten,“
  3. Ziffer 5
    die Weiterentwicklung der Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen und den Zugang zum Elektrizitätsnetz aus erneuerbaren Energiequellen zu gewährleisten,“

  1. Ziffer 3
    In Paragraph eins, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 7, das Wort „und“ durch
einen Beistrich ersetzt, in Ziffer 8, wird nach dem Wort „ElWOG“ die Jahresangabe „2010“ eingefügt, der Satzpunkt durch das Wort „und“ ersetzt sowie folgende Ziffer 9, angefügt:
  1. Ziffer 9
    das öffentliche Interesse an der Versorgung mit
elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen.“

  1. Ziffer 4
    Paragraph 2, Absatz eins bis 3 lautet:
  1. Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Agentur“: die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung (EG) Nr. 2009/713/EG;
    2. Ziffer 2
      „Anschlussleistung“: jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;
    3. Ziffer 3
      „Ausgleichsenergie“: die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
    4. Ziffer 4
      „Betriebsstätte“: jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird;
    5. Ziffer 5
      „Bilanzgruppe“: die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;
    6. Ziffer 6
      „Bilanzgruppenkoordinator“: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt;
    7. Ziffer 7
      „Bilanzgruppenverantwortlicher“: eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;
    8. Ziffer 8
      „dezentrale Erzeugungsanlage“: eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungsverteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Erzeugungsanlage, die überwiegend der Eigenversorgung dient;
    9. Ziffer 9
      „Direktleitung“: entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet oder eine Leitung, die einen Erzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte und/oder mit ihrem eigenen Tochterunternehmen verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;
    10. Ziffer 10
      „Drittstaaten“: Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten und nicht Mitglied der Europäischen Union sind;
    11. Ziffer 11
      „Einspeiser“: einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;
    12. Ziffer 12
      „Elektrizitätsunternehmen“: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;
    13. Ziffer 13
      „Endverbraucher“: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie für den Eigenverbrauch kauft;
    14. Ziffer 14
      „Energieeffizienz/Nachfragesteuerung“: ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Verbrauches an elektrischer Energie, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauches auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;
    15. Ziffer 15
      „Engpassleistung“: die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;
    16. Ziffer 16
      „Entnehmer“: einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz entnimmt;
    17. Ziffer 17
      „ENTSO (Strom)“: den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG;
    18. Ziffer 18
      „erneuerbare Energiequelle“: eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
    19. Ziffer 19
      „Erzeuger“: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie erzeugt;
    20. Ziffer 20
      „Erzeugung“: die Produktion von elektrischer Energie;
    21. Ziffer 21
      „Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“: die Summe von elektrischer Energie, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;
    22. Ziffer 22
      „Erzeugungsanlage“: ein Kraftwerk oder Kraftwerkspark;
    23. Ziffer 23
      „Erzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie“: eine Anlage gemäß Ziffer 35, mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW;
    24. Ziffer 24
      „Fahrplan“: jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist oder entnommen wird oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;
    25. Ziffer 25
      „Gesamtwirkungsgrad“: die Summe der jährlichen Erzeugung von elektrischer Energie, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von elektrischer und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
    26. Ziffer 26
      „Herkunftsnachweis für KWK-Anlagen“: eine Bescheinigung, die belegt, dass die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie aus einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist;
    27. Ziffer 27
      „Haushaltskunde“: einen Endverbraucher, der elektrische Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;
    28. Ziffer 28
      „Hilfsdienste“: alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
    29. Ziffer 29
      „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“: jene KWK, die den in Anhang römisch IV ElWOG 2010 festgelegten Kriterien entspricht;
    30. Ziffer 30
      „in KWK erzeugter Strom“: elektrische Energie, die in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und die gemäß der in Anhang römisch III ElWOG 2010 festgelegten Methode berechnet wird;
    31. Ziffer 31
      „Kleinunternehmen“: Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Konsumentenschutzgesetz - KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an elektrischer Energie verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;
    32. Ziffer 32
      „Kontrolle“: Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
      1. Litera a
        Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,
      2. Litera b
        Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
    33. Ziffer 33
      „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“: die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer Energie und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
    34. Ziffer 34
      „Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl)“: das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;
    35. Ziffer 35
      „Kraftwerk“: eine Erzeugungsanlage von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen (zB Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen, soweit sie nicht unter das Bgld. Starkstromwegegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1971,, in der jeweils geltenden Fassung, fallen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen;
    36. Ziffer 36
      „Kraftwerkspark“: eine Gruppe von Erzeugungsanlagen, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;
    37. Ziffer 37
      „Kunde“: Endverbraucher, Stromhändler oder Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;
    38. Ziffer 38
      „KWK-Block“: einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;
    39. Ziffer 39
      „KWK-Kleinstanlage“: eine KWK-Anlage mit einer Engpassleistung von höchstens 50 kW;
    40. Ziffer 40
      „KWK-Kleinanlagen“: KWK-Blöcke mit einer installierten Engpassleistung unter 1 MW;
    41. Ziffer 41
      „Lastprofil“: eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
    42. Ziffer 42
      „Lieferant“: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie anderen zur Verfügung stellt;
    43. Ziffer 43
      „Marktregeln“: die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
    44. Ziffer 44
      „Marktteilnehmer“: Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Erzeuger, Lieferanten, Netzbenutzer, Kunden, Bilanzgruppenkoordinator, Strombörsen, Netzbetreiber und Regelzonenführer;
    45. Ziffer 45
      „Netzanschluss“: die physische Verbindung der Anlage eines Netzzugangsberechtigten mit dem Netz; diese kann auch durch Mitbenutzungsrechte an gemeinschaftlichen elektrischen Anlagen im Ausmaß des jeweiligen Eigenverbrauches des Netzzugangsberechtigten gegeben sein;
    46. Ziffer 46
      „Netzanschlusspunkt“: die technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, an der elektrische Energie eingespeist oder entnommen wird, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Netzbenutzer;
    47. Ziffer 47
      „Netzbenutzer“: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in ein Netz einspeist oder aus dem Netz entnimmt;
    48. Ziffer 48
      „Netzbereich“: jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
    49. Ziffer 49
      „Netzbetreiber“: ein Elektrizitätsunternehmen, das ein Übertragungs- oder Verteilernetz mit einer Nennfrequenz von 50 Hz betreibt;
    50. Ziffer 50
      „Netzebene“: einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
    51. Ziffer 51
      „Netzzugang“: die Nutzung eines Netzes;
    52. Ziffer 52
      „Netzzugangsberechtigter“: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
    53. Ziffer 53
      „Netzzugangsvertrag“: die individuelle Vereinbarung zwischen einem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, die die Inanspruchnahme des Netzes und – falls erforderlich - den Netzanschluss regelt;
    54. Ziffer 54
      „Netzzutritt“: die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;
    55. Ziffer 55
      „Nutzwärme“: die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;
    56. Ziffer 56
      „Primärregelung“: eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt;
    57. Ziffer 57
      „Regelzone“: die kleinste Einheit des Verbundnetzes, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird;
    58. Ziffer 58
      „Regelzonenführer“: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist;
    59. Ziffer 59
      „Sekundärregelung“: automatisch wirksam werdende Wiederherstellung der Sollfrequenz nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Regeleinrichtungen. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;
    60. Ziffer 60
      „Sicherheit“: sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;
    61. Ziffer 61
      „standardisiertes Lastprofil“: ein durch ein geeignetes Verfahren ermitteltes und für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
    62. Ziffer 62
      „Stromhändler“: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in Gewinnabsicht verkauft;
    63. Ziffer 63
      „Systembetreiber“: einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;
    64. Ziffer 64
      „Tertiärregelung“: das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung bzw. Ergänzung der Sekundärregelung bzw. zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);
    65. Ziffer 65
      „Übertragung“: den Transport von elektrischer Energie über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
    66. Ziffer 66
      „Übertragungsnetz“: ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
    67. Ziffer 67
      „Übertragungsnetzbetreiber“: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von elektrischer Energie zu befriedigen; Übertragungsnetzbetreiber im Burgenland ist die Austrian Power Grid AG oder deren Rechtsnachfolger;
    68. Ziffer 68
      „Verbindungsleitung“: eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient;
    69. Ziffer 69
      „verbundenes Unternehmen“:
      1. Litera a
        ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, Unternehmensgesetzbuch (UGB),
      2. Litera b
        ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des Paragraph 263, Absatz eins, UGB oder
      3. Litera c
        ein oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;
    70. Ziffer 70
      „Verbundnetz“: eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
    71. Ziffer 71
      „Versorger“: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;
    72. Ziffer 72
      „Versorgung“: den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von elektrischer Energie an Kunden;
    73. Ziffer 73
      „Verteilernetzbetreiber“: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von elektrischer Energie zu befriedigen;
    74. Ziffer 74
      „Verteilung“: den Transport von elektrischer Energie über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungsverteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
    75. Ziffer 75
      „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“: ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit elektrischer Energie wahrnimmt;
    76 „Wirkungsgrad“: den auf der Grundlage des unteren Heizwerts
    der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad;
    1. Ziffer 77
      „Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung“:
      die Wirkungsgrade einer alternativen Erzeugung von Wärme und elektrischer Energie, die durch KWK ersetzt werden soll.

  1. Absatz 2Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,,
    2. Ziffer 2
      Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
    3. Ziffer 3
      Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,,
    4. Ziffer 4
      Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010,,
    5. Ziffer 5
      Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,,
    6. Ziffer 6
      Konsumentenschutzgesetz - KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,,
    7. Ziffer 7
      Ökostromgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2012,,
    8. Ziffer 8
      Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,,
    9. Ziffer 9
      Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S 219/1897 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,,
    10. Ziffer 10
      Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2004,,
    11. Ziffer 11
      Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,.

  1. Absatz 3Verweisungen auf Rechtsakte und Entscheidungen der Europäischen Union sind in folgender Fassung zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie: Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14. August 2009 S. 55ff,
    2. Ziffer 2
      Informationsrichtlinie: Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998
      S. 37ff in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006 S. 81ff,
    3. Ziffer 3
      KWK-Richtlinie: Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21. Februar 2004 S. 50ff, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31. März 2009 S. 109ff,
    4. Verordnung (EG) Nr. 2009/713/EG: Verordnung zur Gründung
    einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14. August 2009 S. 1ff,
    5. Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG: Verordnung über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung 2003/1228/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14. August 2009 S. 15ff,
    6. Verordnung (EG) Nr. 2009/1221/EG: Verordnung über die
    freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009 S. 1ff,
    1. Ziffer 7
      Entscheidung 2008/952/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs römisch II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 338 vom 17. Dezember 2008 S. 55ff,
    2. Ziffer 8
      Entscheidung 2007/74/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 32 vom 6. Februar 2007 S. 183ff.“

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Netzzugangsberechtigten“
ersetzt durch das Wort „Kunden“. In Ziffer 2, wird das Wort „Netzzugangsberechtigten“ ersetzt durch das Wort „Netzbenutzern“.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 5, Absatz eins, wird die Zahl „20“ ersetzt durch die Zahl
„50“.

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 13, wird der Punkt durch einen Beistrich
ersetzt und werden folgende Ziffer 14 und 15 angefügt:
  1. Ziffer 14
    Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, die Deckung des Bruttoenergieverbrauches durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen,
  2. Ziffer 15
    Angaben über den Beitrag von Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen.“

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Zahl „250“ ersetzt durch die Zahl „500“ und anstelle des Wortes „oder“ ein Beistrich gesetzt. Ziffer 3, entfällt.

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt nach dem Wort „Gesundheit“ die Wortfolge „der Nachbarinnen und Nachbarn“. Im Paragraph 11, Absatz 2, wird dem bisherigen Text folgender Satz vorangestellt:
„Unter Gefährdungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (zB Hochhäusern, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen.“

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Bescheid“
folgende Wortfolge eingefügt:
„unter Vorschreibung allfälliger Auflagen zur Erfüllung der im Paragraph 11, Absatz eins, festgelegten Anforderungen“

  1. Ziffer 11
    Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt:
  1. Absatz 4Im Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Aufträge oder Auflagen sind über Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für deren Vorschreibung nicht mehr vorliegen.“

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer eins, wird das Zitat „761/2001, ABl. Nr. L 114 vom 24. April 2001 S. 1“ durch das Zitat „1221/2009“ ersetzt.

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 24, Absatz 2, wird die Wortfolge „der jeweils bestimmten Systemnutzungstarife“ durch die Wortfolge „der von der Regulierungsbehörde jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelte“ ersetzt.

  1. Ziffer 14
    Paragraph 25, lautet:

„Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben - unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien - Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen und KWK-Anlagen Vorrang. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicher zu stellen.“

  1. Ziffer 15
    Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt. Die bisherige Ziffer 4, erhält die Bezeichnung Ziffer 3,

  1. Ziffer 16
    Paragraph 26, Absatz 4, entfällt. Der bisherige Absatz 5, erhält die Bezeichnung Absatz 4, Im Absatz 4, (neu) wird das Zitat „§ 20 Absatz 2, ElWOG“ durch das Zitat „§ 21 Absatz 2, ElWOG 2010“ ersetzt.

  1. Ziffer 17
    Paragraph 27, Absatz eins, lautet:
  1. Absatz einsDie Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzzugangsberechtigten ein Informationsblatt auszuhändigen. Die Allgemeinen Bedingungen sind den Netzzugangsberechtigten auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.“

18. Paragraph 27, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Netzbetreibers;
    2. Ziffer 2
      die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere jene zur Einhaltung der sonstigen Marktregeln, die sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 25,, 27, 32, 35, 37, 40, 41 und 45 ergeben;
    3. Ziffer 3
      die im Anhang römisch eins der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden;
    4. Ziffer 4
      die den einzelnen Netzbetreibern zugeordneten standardisierten Lastprofile;
    5. Ziffer 5
      die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
    6. Ziffer 6
      die verschiedenen von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzuganges zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotene Qualität;
    7. Ziffer 7
      den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind;
    8. Ziffer 8
      die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen;
    9. Ziffer 9
      die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit den Netzbenutzern;
    10. Ziffer 10
      jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Markteilnehmer einzuhalten ist;
    11. Ziffer 11
      das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
    12. Ziffer 12
      die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
    13. Ziffer 13
      etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität sowie einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;
    14. Ziffer 14
      eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der der Netzbetreiber das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;
    15. Ziffer 15
      die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;
    16. Ziffer 16
      Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilzahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich anzubieten ist;
    17. Ziffer 17
      die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Anstelle einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung kann auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen;
    18. Ziffer 18
      das Zustimmungserfordernis des Verteilernetzbetreibers, wenn nach Inkrafttreten der Bgld. ElWG-Novelle 2012 ein Dritter an die Kundenanlage angeschlossen werden soll.“

  1. Ziffer 19
    Paragraph 27, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 20
    Paragraph 27, Absatz 7 und 8 lautet und folgender Absatz 9, wird
angefügt:
  1. Absatz 7Werden neue Allgemeine Netzbedingungen bzw. Änderungen von der Regulierungsbehörde genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder über Wunsch des Netzbenutzers elektronisch bekanntzugeben und ihnen diese auf Wunsch zuzusenden (zB elektronisch). In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die neuen Allgemeinen Bedingungen bzw. die Änderungen und die Kriterien, die bei der Änderung einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die neuen Allgemeinen Netzbedingungen bzw. die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart.
  2. Absatz 8Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder künftigen Netzbenutzer transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen über Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 9Die Behörde ist ermächtigt, mit Verordnung die im Absatz 3, enthaltenen Anforderungen näher zu regeln.“

  1. Ziffer 21
    Im Paragraph 28, Absatz eins, wird das Zitat „§ 25 Absatz 5, Ziffer 6 und 7 ElWOG“ ersetzt durch das Zitat „§ 63 Ziffer 6 und 7 ElWOG 2010“.

  1. Ziffer 22
    Im Paragraph 28, Absatz 4, letzter Satz entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 25, ElWOG“ und wird das Wort „Systemnutzungstarife“ ersetzt durch das Wort „Systemnutzungsentgelte“.

  1. Ziffer 23
    Paragraph 31, Absatz 2, lautet:
  1. Absatz 2Der vom Netzbetreiber gemäß Absatz eins, auszustellende Herkunftsnachweis hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Menge an erzeugter elektrischer Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage römisch III ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung, Art und Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
    3. Ziffer 3
      den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
    4. Ziffer 4
      die eingesetzten Primärenergieträger;
    5. Ziffer 5
      den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
    6. Ziffer 6
      die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
    7. Ziffer 7
      die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage römisch IV ElWOG 2010 auf der Grundlage der im Paragraph 59, genannten von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
    8. Ziffer 8
      das Datum der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage;
    9. Ziffer 9
      genaue Angaben über erhaltene Förderungen und die Art der Förderungsregelung;
    10. Ziffer 10
      die Bezeichnung des Ausstellers und des ausstellenden Staates;
    11. Ziffer 11
      das Ausstellungsdatum des Herkunftsnachweises.
    Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.“

  1. Ziffer 24
    Paragraph 31, Absatz 6, lautet:
  1. Absatz 6Die Behörde hat im Zweifelsfall über Antrag oder von Amts wegen festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder Absatz 5, vorliegen.“

25. Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für dieselbe KWK-Strommenge ein Herkunftsnachweis nach dem Ökostromgesetz ausgestellt wird.“

  1. Ziffer 26
    Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
  2. Ziffer 6
    sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten und den Netzbenutzern die Information zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen,“

  1. Ziffer 27
    Im Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 8, wird das Wort „Systemnutzungstarifen“ ersetzt durch das Wort „Systemnutzungsentgelten“.

  1. Ziffer 28
    Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:
  2. Ziffer 9
    die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die bestimmten Systemnutzungsentgelte in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen,“

  1. Ziffer 29
    Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 25, lautet und folgende Ziffer 26 bis 29 werden angefügt:
  2. Ziffer 25
    bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz-, Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentraler Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen,
  3. Ziffer 26
    elektrische Energie, die zur Deckung von Verlusten inklusive Kapazitätsreserven im Verteilernetz verwendet wird, nach transparenten, nicht diskriminierenden, marktkonformen und marktorientierten Verfahren zu beschaffen,
  4. Ziffer 27
    zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die gemäß Ökostromgesetz zuständigen Stelle,
  5. Ziffer 28
    den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt der Feststellung des technisch geeigneten Anschlusspunktes über die geplante Errichtung von Erzeugungsanlagen mit einer Leistung ab 50 MW zu informieren,
  6. Ziffer 29
    als ein vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, Vorsorge zu treffen, dass in der Kommunikations- und Markenpolitik eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist. Paragraph 48, Absatz 5, gilt sinngemäß.“

  1. Ziffer 30
    Paragraph 32, Absatz 2,, 3 lautet und folgender Absatz 4, wird angefügt:
  1. Absatz 2Der Betreiber eines vertikal integrierten Verteilernetzes, an dessen Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, hat für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms einen völlig unabhängigen Gleichbehandlungsbeauftragten zu benennen. Paragraph 48, Absatz 4, gilt sinngemäß. Die Bestellung des Gleichbehandlungsbeauftragten lässt die Verantwortung der Leitung des Verteilernetzbetreibers für die Einhaltung dieses Gesetzes unberührt.
  2. Absatz 3Die Benennung des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Behörde unter Darlegung der im Absatz 2, geforderten Anforderungen anzuzeigen. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.
  3. Absatz 4Das Gleichbehandlungsprogramm ist über begründetes Verlangen der Behörde zu ändern.“

  1. Ziffer 31
    Paragraph 34, Absatz 4, entfällt.

  1. Ziffer 32
    Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
  2. Ziffer 2
    auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von elektrischer Energie langfristig sicherzustellen und unter wirtschaftlichen Bedingungen sowie unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Übertragungsnetze zu betreiben, zu warten und auszubauen sowie durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu gewährleisten,“

  1. Ziffer 33
    Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
  2. Ziffer 6
    die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die bestimmten Systemnutzungsentgelte in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen,“

  1. Ziffer 34
    Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:
  2. Ziffer 9
    sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten und den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen,“

  1. Ziffer 35
    Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 13, lautet:
  2. Ziffer 13
    Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat,“

  1. Ziffer 36
    Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 17, lautet und folgende Ziffer 18 bis 26 werden angefügt:
  2. Ziffer 17
    die Zurverfügungstellung der zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel zu gewährleisten,
  3. Ziffer 18
    unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zuganges begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in Artikel 16, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG genannten Zwecke zu verwenden,
  4. Ziffer 19
    die Übertragung von elektrischer Energie durch das Netz unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Verbundnetzen zu regeln,
  5. Ziffer 20
    ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz zu unterhalten, dh die Bereitstellung aller notwendigen Hilfsdienste, einschließlich jener, die zur Befriedigung der Nachfrage erforderlich sind, zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet, und Maßnahmen für den Wiederaufbau nach Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen und zu koordinieren, indem er vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen Ausmaß sowohl mit direkt als auch indirekt angeschlossenen Kraftwerksbetreibern abschließt, um die notwendige Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit durch die Übertragungsnetzbetreiber in Kooperation mit den Verteilernetzbetreibern sicherzustellen,
  6. Ziffer 21
    einen Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 36, zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen,
  7. Ziffer 22
    der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Transparenzverpflichtungen gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere eine Spezifikation der veröffentlichten Informationen, die Art der Veröffentlichung (zB Internetadressen, Zeitpunkte und Häufigkeit der Veröffentlichung sowie qualitative oder quantitative Beurteilung der Datenzuverlässigkeit der Veröffentlichung) zu enthalten,
  8. Ziffer 23
    der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Richtlinie 2009/72/EG und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Verpflichtungen zur technischen Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreibern der Europäischen Union sowie Drittländern gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere auf die mit den Übertragungsnetzbetreibern vereinbarten Prozesse und Maßnahmen hinsichtlich länderübergreifender Netzplanung und -betrieb sowie auf vereinbarte Daten für die Überwachung dieser Prozesse und Maßnahmen einzugehen,
  9. Ziffer 24
    Unterstützung der ENTSO (Strom) bei der Erstellung des gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplans,
  10. Ziffer 25
    zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat,
  11. Ziffer 26
    elektrische Energie, die ausschließlich zur Deckung von Energieverlusten inklusive Kapazitätsreserven im Übertragungsnetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. Falls eine Beschaffung für Dritte erfolgt, sind die Beschaffungsmengen täglich bis spätestens 9 Uhr in transparenter Weise im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung umfasst die Darstellung des bereits abgeschlossenen Einkaufs für den Vortag und der für den Folgetag bereits beschafften bzw. noch zu beschaffenden elektrischen Energie. Eine getrennte Unterteilung nach der Beschaffung am Terminmarkt, Spotmarkt, Intra-day-Markt und Ausgleichsenergiemarkt ist dabei jeweils vorzunehmen.“

  1. Ziffer 37
    Paragraph 35, Absatz 2, lautet:
  1. Absatz 2Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen aufzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms ist durch den Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers zu kontrollieren.“

38. Paragraph 35, Absatz 3, lautet und folgende Absatz 4 und 5 werden angefügt:

  1. Absatz 3Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Übertragungsnetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz mit Netzzugangsberechtigten abzuschließen, wenn ihnen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll und der Verteilernetzbetreiber technisch oder wirtschaftlich nicht in der Lage ist, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Netzanschluss abzuschließen.
  2. Absatz 4Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Übertragungsnetzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzer im Einzelfall technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
  3. Absatz 5Ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Übertragungsnetzbetreibers mit Bescheid festzustellen.“

39. Paragraph 36, samt Überschrift lautet:

„§ 36

Netzentwicklungsplan

  1. Absatz einsDie Übertragungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde jedes Jahr einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.
  2. Absatz 2Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
    1. Ziffer eins
      den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen,
    2. Ziffer 2
      alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und
    3. Ziffer 3
      einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.
  3. Absatz 3Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
    1. Ziffer eins
      der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
    2. Ziffer 2
      der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), und
    3. Ziffer 3
      der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung eines europäischen Binnenmarktes
    nachzukommen.
  4. Absatz 4Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauches und des Stromaustausches mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Artikel 8, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
  5. Absatz 5Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.
  6. Absatz 6In der Begründung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.“

  1. Ziffer 40
    Im Paragraph 37, Absatz eins, entfällt das Wort „Verbund“.

  1. Ziffer 41
    Im Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Frequenz- /Leistungsregelung)“ ersetzt durch „(Leistungs-Frequenz-Regelung)“ und das Wort „UCTE“ ersetzt durch den Ausdruck „ENTSO (Strom)“.

  1. Ziffer 42
    Im Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „des Bilanzgruppenkoordinators“.

  1. Ziffer 43
    Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5 a, entfällt.

  1. Ziffer 44
    Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 lautet:
  2. Ziffer 5
    die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Netzengpassbeseitigung erforderlich, schließt der Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Netzbetreibern mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu Leistungen (Erhöhungen oder Einschränkung der Erzeugung, der Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, der Vorrang zu geben und auch sicher zu stellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Bei Abschluss solcher Verträge hat der Regelzonenführer transparent und diskriminierungsfrei vorzugehen. Bei Bestimmung der Systemnutzungstarife sind dem Regelzonenführer die Aufwendungen, die ihm aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen,
  3. Ziffer 6
    der Abruf der Erzeugungsanlagen zur Aufbringung von Regelenergie,“

  1. Ziffer 45
    Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 14 bis 17 lautet und folgende Ziffer 18 bis 26
werden angefügt:
  1. Ziffer 14
    die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren gemäß Absatz 3 und Paragraph 69, ElWOG 2010,
  2. Ziffer 15
    die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß Paragraph 40, Absatz 6, so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist,
  3. Ziffer 16
    ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, durch das gewährleistet wird, dass die Verpflichtungen gemäß Ziffer 15, eingehalten werden. Das Gleichbehandlungsprogramm ist der Behörde vorzulegen und auf deren Verlangen zu ändern,
  4. Ziffer 17
    mit der Agentur sowie der Regulierungsbehörde zusammenzuarbeiten, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarktes für Elektrizität zu gewährleisten,
  5. Ziffer 18
    für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken,
  6. Ziffer 19
    regional und überregional die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG zu koordinieren,
  7. Ziffer 20
    Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen, grenzüberschreitend abzustimmen,
  8. Ziffer 21
    die Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten durchzuführen,
  9. Ziffer 22
    in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern eine regionale Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen,
  10. Ziffer 23
    in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern unter Austausch der erforderlichen Daten eine regionale Betriebsplanung durchzuführen und koordinierte Netzbetriebssicherheitssysteme zu verwenden,
  11. Ziffer 24
    die Vorlage der Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jede Änderung dieser Regeln zur Genehmigung an die Regulierungsbehörde,
  12. Ziffer 25
    Angebote für Regelenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen. Die Ausschreibebedingungen haben transparent und diskriminierungsfrei zu sein und haben einer möglichst großen Anzahl von geeigneten Anbietern eine Teilnahme an der Ausschreibung zu ermöglichen. Potentielle Marktteilnehmer sind in den Prozess der Ausschreibungsbedingungen einzubinden,
  13. Ziffer 26
    besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Regelenergie vorliegen.“

  1. Ziffer 46
    Paragraph 37, Absatz 3 bis 6 lautet:
  1. Absatz 3Die Bereitstellung der Primärregelleistung hat mittels einer vom Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden Leistungen hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes (ENTSO) zu entsprechen.
  2. Absatz 4Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugungsanlagen betreiben, zur Teilnahme an der Ausschreibung einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren oder an der Ausschreibung kann durch Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind in Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen sind.
  3. Absatz 5Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.
  4. Absatz 6Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufender Ausschreibung die gemäß Absatz 4, geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.“

47. Paragraph 39, samt Überschrift lautet:

„§ 39

Pflichten der Stromhändler und sonstigen Lieferanten,
Versorger letzter Instanz

  1. Absatz einsStromhändler und sonstige Lieferanten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form (zB Internet) zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Stromhändlern oder sonstigen Lieferanten und Kunden haben zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Stromhändlers oder sonstiger Lieferanten;
    2. Ziffer 2
      erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Lieferung;
    3. Ziffer 3
      den Energiepreis in Cent/kWh inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;
    4. Ziffer 4
      Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;
    5. Ziffer 5
      Modalitäten der Zahlungen, wobei zumindest zwei Zahlungsformen anzubieten sind;
    6. Ziffer 6
      etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
    7. Ziffer 7
      Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;
    8. Ziffer 8
      die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne der Absatz 4 bis 6 erfolgt;
    9. Ziffer 9
      Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich anzubieten ist.
  3. Absatz 3Die Stromhändler und sonstige Lieferanten haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrags über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Dem Kunden sind anlässlich des Vertragsabschlusses die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenlos auszufolgen. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen hat der Kunde das vor Abschluss des Vertrags besprochene Informationsblatt und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen spätestens mit der Vertragsbestätigung zu erhalten.
  4. Absatz 4Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt und die im Burgenland tätig sind, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, im Landesgebiet zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).
  5. Absatz 5Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kunden im Burgenland, die Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im Burgenland Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilzahlung für ein Monat übersteigt. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen.
  6. Absatz 6Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund durch Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. Davon unberührt bleibt das Recht des Stromhändlers oder sonstiger Lieferanten, seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie zB Missachtung mehrmaliger Mahnungen, so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert.
  7. Absatz 7Die Behörde kann einem Stromhändler oder sonstigen Lieferanten, der Endverbraucher beliefert, diese Tätigkeit untersagen, wenn er
    1. Ziffer eins
      mindestens drei Mal wegen Übertretung dieses Gesetzes oder des Ökostromgesetzes rechtmäßig bestraft worden ist und die Untersagung im Hinblick auf die Übertretung nicht unverhältnismäßig ist oder
    2. Ziffer 2
      nicht die erforderliche Verlässlichkeit besitzt. Paragraph 47, Absatz 4 bis 8 gilt sinngemäß.
    Von der Untersagung ist der Bilanzgruppenverantwortliche zu verständigen.“

  1. Ziffer 48
    Die Überschrift bei Paragraph 40, lautet „Netzbenutzer“ und in Paragraph 40, Absatz eins und 2 wird der Begriff „Netzzugangsberechtigter“ jeweils durch den Begriff „Netzbenutzer“ ersetzt.

  1. Ziffer 49
    Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 lautet und folgende Ziffer 6, wird
angefügt:
  1. Ziffer 4
    nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzenergieengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Verfügbarkeit von Energieerzeugungsanlagen) zu erbringen, wobei sicher zu stellen ist, dass bei Anweisungen des Regelzonenführers gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt,
  2. Ziffer 5
    auf Anordnung des Regelzonenführers gemäß Paragraph 23, Absatz 9, ElWOG 2010 zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung sowie die Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Ziffer 4, vertraglich sichergestellt werden konnte,
  3. Ziffer 6
    auf Anordnung des Regelzonenführers mit technisch geeigneten Erzeugungsanlagen bei erfolglos verlaufender Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereit zu stellen und zu erbringen.“

  1. Ziffer 50
    Paragraph 40, Absatz 5 bis 9 lautet:
  1. Absatz 5Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind weiters verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen;
    2. Ziffer 2
      soweit diese zur Erbringung der Primärregelung imstande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, erfolglos bleibt;
    3. Ziffer 3
      Nachweise über die tatsächliche Bereitstellung bzw. über die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise, zB durch Übertragung der Messwerte, zu erbringen;
    4. Ziffer 4
      zur Befolgung der im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers, insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend.
  2. Absatz 6Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks), die an die Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
  3. Absatz 7Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.
  4. Absatz 8Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
  5. Absatz 9Die Verrechnung und Einhebung der Mittel erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Absatz 8, vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Absatz 8, erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.“

  1. Ziffer 51
    In den Paragraphen 41, Absatz 2, Ziffer 2,, 42 Absatz eins,, 43 Absatz 2,, 5 und 6 sowie 44 Absatz eins und 2 wird das Wort „Energie-Control GmbH“ jeweils ersetzt durch „Regulierungsbehörde“.

  1. Ziffer 52
    Im Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „in Österreich“ und im Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Wortfolge „im Inland“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat“.

  1. Ziffer 53
    Im Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 7, wird die Wortfolge „die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ ersetzt durch die Wortfolge „die Mitarbeit“.

  1. Ziffer 54
    Paragraph 45, Absatz 3, lautet:
  1. Absatz 3Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie sind - soferne nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ElWOG 2010 bestehen - jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;
    2. Ziffer 2
      die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im Paragraph 10, Verrechnungsstellengesetz beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form zu veröffentlichen;
    3. Ziffer 3
      die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen;
    4. Ziffer 4
      die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;
    5. Ziffer 5
      Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Ausgleichsenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu gewähren. Dazu zählen jedenfalls eine aktuelle Darstellung der eingelangten Angebote für Regelenergie und -leistung (ungewollter Austausch, Primär-, Sekundär- und Tertiärregelung) oder ähnliche Marktinstrumente sowie eine aktuelle Darstellung der abgerufenen Angebote.“

  1. Ziffer 55
    Das 6. Hauptstück erhält die Überschrift
„Ausübungsvoraussetzungen für Regelzonenführer und Verteilernetze“. Abschnitt 1 des 6. Hauptstücks erhält die Überschrift „Regelzonenführer“.

  1. Ziffer 56
    Paragraph 46, samt Überschrift lautet:

„§ 46

Voraussetzungen, Feststellungsverfahren

  1. Absatz einsDie Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebes durch Regelzonenführer ist zulässig.
  2. Absatz 2Der Übertragungsnetzbetreiber kann mit der Funktion des Regelzonenführers auch ein drittes Unternehmen betrauen, das auch seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, wenn dieses Unternehmen geeignet ist, die Aufgaben gemäß Paragraph 37, zu erfüllen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit dieses Unternehmens sind die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sinngemäß einzuhalten. Die beabsichtigte Betrauung ist der Behörde anzuzeigen.
  3. Absatz 3Über Aufforderung der Behörde hat der Übertragungsnetzbetreiber Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen binnen angemessener Frist vorzulegen. Über das Ergebnis der Überprüfung hat die Behörde einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Vor Erlassung dieses Feststellungsbescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
  4. Absatz 4Hat die Behörde mit Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht vorliegen, gilt die Betrauung als zurückgenommen.“

  1. Ziffer 57
    Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 lautet:
  2. Ziffer 3
    der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen, einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Verteilernetzes erforderlich sind und gewährleistet ist, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Unternehmens entscheiden kann,
  3. Ziffer 4
    aus dem Gleichbehandlungsprogramm hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden; weiters sind Maßnahmen vorzusehen, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben.“

  1. Ziffer 58
    Dem Paragraph 48, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
  1. Absatz 4Für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms ist gegenüber der Behörde ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu benennen. Der Verteilernetzbetreiber hat sicherzustellen, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte völlig unabhängig ist und Zugang zu allen Informationen hat, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen. Die Unabhängigkeit ist jedenfalls gewährleistet, wenn der Gleichbehandlungsbeauftragte während der Laufzeit seines Mandats beim vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt leitende berufliche Positionen bekleidet. Der benannte Gleichbehandlungsbeauftragte darf nur mit Zustimmung der Behörde abberufen werden.
  2. Absatz 5Ein Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, darf diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist. Der Name des Verteilernetzbetreibers hat jedenfalls einen Hinweis auf die Verteilertätigkeit zu enthalten.“

  1. Ziffer 59
    Im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Familienname“ ersetzt durch das Wort „Nachname“. In Ziffer 6, wird vor dem Wort „Gleichbehandlungsbeauftragte“ das Wort „unabhängige“ und vor dem Wort „Gleichbehandlungsbeauftragter“ das Wort „unabhängiger“ eingefügt.

  1. Ziffer 60
    Im Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder dem überlebenden Partner“, im Paragraph 55, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „des überlebenden Ehegatten“ jeweils die Wortfolge „oder des überlebenden Partners“ und nach der Wortfolge „durch den Ehegatten“ die Wortfolge „oder durch den Partner“, im Paragraph 55, Absatz 4, wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder einen fortbetriebsberechtigten Partner“ und im Paragraph 55, Absatz 5, wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder der fortbetriebsberechtigte Partner“ eingefügt.

  1. Ziffer 61
    Im Paragraph 56, Absatz 7, wird die Wortfolge „Personengesellschaft des Handelsrechtes“ durch die Wortfolge „eingetragenen Personengesellschaft“ ersetzt.

  1. Ziffer 62
    Paragraph 59, Absatz eins und 2 lautet:
  1. Absatz einsZur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anlage römisch IV ElWOG 2010 ist die Behörde ermächtigt, Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme mit Verordnung festzulegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandte KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anlage römisch IV ElWOG 2010 zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 2Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Absatz eins, sind die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4, der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte angemessen zu berücksichtigen.“

63. Paragraph 60, samt Überschrift lautet:

„§ 60

Benennung

  1. Absatz einsDie Behörde hat auf der Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag des Betreibers mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraftwärmekoppelung ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung ist erforderlichenfalls unter Auflagen oder befristet auszusprechen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Benennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Benennung nicht mehr vorliegen.
  2. Absatz 2Ist kein Wirkungsgrad-Referenzwert gemäß Paragraph 59, Absatz eins, mit Verordnung festgelegt, sind der Benennung die gemäß Artikel 4, der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu Grunde zu legen.“

  1. Ziffer 64
    In Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

  1. Ziffer 65
    Paragraph 64, lautet:
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer, sofern sich aus den Absatz 2, oder 3 nichts anderes ergibt,
    1. Ziffer eins
      eine nach Paragraph 5, Absatz eins, genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,
    2. Ziffer 2
      als Rechtsnachfolger die Behörde vom Wechsel nicht verständigt (Paragraph 12, Absatz 6,), ohne Fertigstellungsanzeige (Paragraph 12, Absatz 9,) eine Erzeugungsanlage in Betrieb nimmt oder der Fertigstellungsanzeige keine entsprechende Bestätigung anschließt (Paragraph 12, Absatz 9,),
    3. Ziffer 3
      trotz Aufforderung durch die Behörde (Paragraph 13, Absatz eins,) keinen Betriebsleiter bekannt gibt, keine entsprechenden Unterlagen vorlegt, einen Wechsel in der Person des Betriebsleiters (Paragraph 13, Absatz 3,) nicht bekannt gibt oder den Betrieb der Anlage trotz Untersagung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, aufrecht hält,
    4. Ziffer 4
      die Erzeugungsanlage ohne die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erforderliche Betriebsgenehmigung - ausgenommen Probebetrieb - betreibt,
    5. Ziffer 5
      den Bestimmungen der Paragraphen 16, Absatz 8,, 17, 18, 20 Absatz eins,, 21 Absatz eins,, zuwider handelt,
    6. Ziffer 6
      den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten eines betroffenen Grundstückes oder allfällige Bergbauberechtigte nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (Paragraph 22, Absatz 7,),
    7. Ziffer 7
      den Netzzugang zu nicht genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gewährt (Paragraph 24, Absatz eins,) oder die Verweigerung des Netzzuganges nicht schriftlich begründet (Paragraph 26, Absatz 2, oder Absatz 3,),
    8. Ziffer 8
      den Netzzugangsberechtigten auf deren Verlangen keinen detaillierten Kostenvoranschlag über die Netzanschlusskosten vorlegt (Paragraph 28, Absatz 5,),
    9. Ziffer 9
      den Betrieb eines Netzes ohne Bestellung eines geeigneten Betriebsleiters aufnimmt, die Bestellung des Betriebsleiters nicht genehmigen lässt, das Ausscheiden sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung nicht schriftlich anzeigt (Paragraph 29,),
    10. Ziffer 10
      den Pflichten gemäß den Paragraphen 27, Absatz eins,, 7 oder 8, 30 Absatz 2,, 31, 32 Absatz eins,, 35, 36 Absatz eins, oder 5, 37, 41 Absatz 2,, 3, 4 oder 6, 42, 45 Absatz 2,, 3 oder 4, 46 Absatz eins,, 2 oder 3, 48 Absatz 2,, 4 oder 5 nicht entspricht,
    11. Ziffer 11
      der als bestehend festgestellten Anschlusspflicht (Paragraphen 34, Absatz 3,, 36 Absatz 3,) nicht entspricht oder das Recht zum Netzanschluss (Paragraph 33,) verletzt,
    12. Ziffer 12
      den Pflichten gemäß den Paragraphen 39, Absatz eins,, 2, 3, 4 oder 5 oder 40 Absatz 5, nicht entspricht,
    13. Ziffer 13
      die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ohne Genehmigung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, oder die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ohne Berechtigung (Paragraph 45,) ausübt,
    14. Ziffer 14
      ein Verteilernetz ohne elektrizitätsrechtliche Konzession betreibt (Paragraph 47, Absatz eins,),
    15. Ziffer 15
      die elektrizitätswirtschaftliche Konzession entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes durch Dritte ausüben lässt (Paragraph 51, Absatz eins,),
    16. Ziffer 16
      trotz der gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz 3, oder Paragraph 54, Absatz 3, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers oder Pächterin bzw. Pächters die elektrizitätswirtschaftliche Konzession ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (Paragraph 52, Absatz 2,) oder der Übertragung der Ausübung an eine Pächterin bzw. einen Pächter (Paragraph 53, Absatz 5,) erhalten zu haben,
    17. Ziffer 17
      die Bestellung einer Pächterin bzw. eines Pächters (Paragraph 53, Absatz 5,) oder einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (Paragraph 52, Absatz 2,) nicht genehmigen lässt oder das Ausscheiden der Pächterin bzw. des Pächters oder der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers oder das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt,
    18. Ziffer 18
      den in Bescheiden, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Auflagen, Aufträgen oder Bedingungen zuwider handelt oder die in den Bescheiden enthaltenen Fristen nicht einhält,
    19. Ziffer 19
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 62, Absatz eins, die Erteilung einer Auskunft verweigert, die Einsichtnahme, den Zutritt oder die Entnahme einer Probe gemäß Paragraph 62, Absatz eins, oder Absatz 2, nicht gewährt oder den Pflichten gemäß Paragraph 62, Absatz 3, nicht entspricht,
    20. Ziffer 20
      den Pflichten gemäß Paragraph 67, Absatz 2, oder 5 nicht nachkommt,
    21. Ziffer 21
      den Vorschriften gemäß Paragraph 68, Absatz 2,, 5, 7, 8, 9, 13, 14, 16 oder 18, nicht entspricht.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10 000 Euro und höchstens 50 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den Paragraphen 37, Absatz 4,, 40 Absatz 5 und 67 Absatz 2, nicht entspricht.
  3. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50 000 Euro und höchstens 75 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den Paragraphen 26, Absatz eins,, 32 Absatz eins,, 2, 3 oder 4, 35 Absatz eins, oder 2, 36 Absatz eins,, 37, 39 Absatz eins,, 2, 3, 4 oder 5, 41 Absatz 2,, 3, 4 oder 6, 45 Absatz 3,, 47 Absatz eins,, 48 Absatz 2,, 4 oder 5, 67 Absatz 5,, 68 Absatz 17, oder 18 nicht entspricht.
  4. Absatz 4Der Versuch ist strafbar.
  5. Absatz 5Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an eine Pächterin oder einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich.
  6. Absatz 6Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Absatz eins,, 2 oder 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.“

66. Paragraph 67, samt Überschrift lautet:

„§ 67

Berichts- und Überwachungspflichten

  1. Absatz einsDie Behörde hat spätestens bis 30. Juni jeden Jahres der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
    1. Litera a
      einen Erfahrungsbericht über das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Vollziehung dieses Gesetzes,
    2. Litera b
      eine im Einklang mit der in Anlage römisch III ElWOG 2010 dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK,
    3. Litera c
      eine Statistik über KWK-Kapazitäten sowie die für die KWK eingesetzten Brennstoffe und
    4. Litera d
      einen Bericht über die Überwachungstätigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz 3,, der insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten hat, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten,
    vorzulegen.
  2. Absatz 2Der für die Aufstellung und Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Behörde benannte Gleichbehandlungsverantwortliche hat der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich, spätestens bis 31. März des Folgejahres einen Bericht über die dokumentierten Beschwerdefälle und über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Behörde hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Die Behörde hat folgende Überwachungsaufgaben im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktionen. Insbesondere umfassen diese,
    1. Ziffer eins
      die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes, sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen,
    2. Ziffer 2
      den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,
    3. Ziffer 3
      den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen,
    4. Ziffer 4
      etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken,
    5. Ziffer 5
      die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste,
    6. Ziffer 6
      die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit
    laufend zu beobachten.
  4. Absatz 4Zur Wahrnehmung der in Absatz 3, genannten Aufgaben sind für statistische Zwecke folgende Daten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      von Netzbetreibern: Zahl der Neuanschlüsse inklusive jeweils hierfür benötigter Zeit; durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hierfür eingehobener Gebühren und benötigter Zeit; Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen; Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen; Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer;
    2. Ziffer 2
      von Verteilernetzbetreibern: Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferanten; Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten; Zahl der Neuan- und Abmeldungen; Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler; durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel; Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung aufgrund von Zahlungsverzug; Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrags ausgesandt wurden; Anzahl der Kundenbeschwerden und – anfragen samt Gegenstand (zB Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden;
    3. Ziffer 3
      von Versorgern: getrennt nach Standard-Lastprofil und nicht Standard-Lastprofil gemessene Kunden: verrechnete Energiepreise in Eurocent/kWh; Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh); Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen; Anzahl der versorgten Endverbraucher samt Abgabemenge.
  5. Absatz 5Der im Absatz 4, genannte Personenkreis ist verpflichtet, der Behörde die Daten gemäß Absatz 4 bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres elektronisch zu übermitteln.
  6. Absatz 6Die Behörde kann mit Verordnung die Erhebungsmasse, - einheiten und -merkmale, Merkmalsausprägung, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung näher regeln.
  7. Absatz 7Ein Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, ist von der Behörde laufend zu beobachten, dass er diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann.
  8. Absatz 8Die Behörde hat allfällige Verstöße von vertikal integrierten Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz eins, Ziffer 29,, 32 Absatz 3 und 4, 48, 67 Absatz 7, sowie 68 Absatz 16 und 18 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.“

67. Paragraph 68, Absatz 17 und 18 lautet und folgende Absatz 19 bis 21 werden angefügt:

  1. Absatz 17Wenn im Zusammenhang mit der Durchführung der Entflechtung auch das Eigentum am betreffenden Netz einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen auf den Netzbetreiber übertragen wird, gehen vertraglich oder behördlich begründete Dienstbarkeits- und Leitungsrechte an Liegenschaften und sonstige für den sicheren Betrieb und den Bestand des Netzes einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen erforderlichen Rechte auf den Netzbetreiber von Gesetzes wegen über. Wenn zum Zweck der Durchführung der Entflechtung andere, zur Gewährleistung der Funktion des Netzbetreibers notwendige Nutzungsrechte übertragen werden, sind sowohl der Netzeigentümer als auch der diese anderen Nutzungsrechte Ausübende berechtigt, die Nutzungsrechte in Anspruch zu nehmen.
  2. Absatz 18Der Regelzonenführer ist verpflichtet, binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten der Novelle das Gleichbehandlungsprogramm der Behörde vorzulegen.
  3. Absatz 19Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bgld. ElWG 2001 elektrische Energie auf einem Betriebsgelände (Paragraph 7, Ziffer 25, ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,) verteilten, gelten als Endverbraucher, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 7, Ziffer 26, ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, ausgenommen das Erfordernis des eigenen Netzes, vorliegen.
  4. Absatz 20Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, sind verpflichtet, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Novelle ein den Bestimmungen dieser Novelle entsprechendes Gleichbehandlungsprogramm der Behörde vorzulegen. Mit der Vorlage ist auch der völlig unabhängige Gleichbehandlungsbeauftragte der Behörde bekanntzugeben (Paragraph 32, Absatz 2 und 3).
  5. Absatz 21Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, sind verpflichtet, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Novelle jene Maßnahmen mitzuteilen, durch die gewährleistet ist, dass in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.“

  1. Ziffer 68
    Die Überschrift zu Paragraph 69, lautet „Schlussbestimmungen, umgesetzte Richtlinien der Europäischen Union“.

  1. Ziffer 69
    Paragraph 69, Absatz 3, lautet und folgender Absatz 4, wird angefügt:
  1. Absatz 3Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14. August 2009
      S. 55ff, soweit diese nicht durch das ElWOG 2010 umgesetzt wird,
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009 S. 16ff, soweit diese nicht durch das Ökostromgesetz umgesetzt wird,
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21. Feber 2004 S. 50ff, soweit diese nicht durch das Ökostromgesetz umgesetzt wird,
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006 S. 36 ff,
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006 S.
    6. Ziffer 64
  2. Absatz 4Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30. April 2004 S. 56, wird im Burgenländischen Umwelthaftungsgesetz - Bgld. UHG, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, geregelt.“