Datum der Kundmachung

28.12.2011

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2011, Stück 46

Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländische Krankenanstaltengesetz-Novelle 2011

Text

Gesetz vom 20. Oktober 2011, mit dem das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000 geändert wird (Burgenländische Krankenanstaltengesetz-Novelle 2011)

Der Landtag hat - teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, - beschlossen:

Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
    1. Litera a
      Der Eintrag „2. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten“ wird durch den Eintrag „2. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten und selbstständigen Ambulatorien“ ersetzt.
    2. Litera b
      Der Eintrag „§ 5 Errichtungsbewilligung“ wird durch den Eintrag „§ 5 Errichtungs- und Betriebsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten“ ersetzt.
    3. Litera c
      Der Eintrag zu Paragraph 6, lautet „(entfällt)“.
    4. Litera d
      Der Eintrag „§ 7 Betriebsbewilligung“ wird durch den Eintrag „§ 7 Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien“ ersetzt.
    5. Litera e
      Nach dem Eintrag zu Paragraph 7, wird die Zeile „§ 7a Betriebsbewilligung für selbstständige Ambulatorien“ eingefügt.
    6. Litera f
      Der Eintrag „§ 10 Sperre der Krankenanstalt“ wird durch den Eintrag „§ 10 Sperre einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums“ ersetzt.
    7. Litera g
      Der Eintrag „§ 11 Verlegung der Krankenanstalt“ wird durch den Eintrag „§ 11 Verlegung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums“ ersetzt.
    8. Litera h
      Der Eintrag „§ 12 Veränderungen in der Krankenanstalt“ wird durch den Eintrag „§ 12 Veränderungen einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums“ ersetzt.
    9. Litera i
      Der Eintrag „§ 13 Verpachtung und Übertragung einer Krankenanstalt“ wird durch den Eintrag „§ 13 Verpachtung und Übertragung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums“ ersetzt.
    10. Litera j
      Nach dem Eintrag „§ 23 Qualitätssicherung“ wird die Zeile „§ 23a Haftpflichtversicherung“ eingefügt.
    11. Litera k
      Nach dem Eintrag „§ 25 Ärztlicher Leiter“ wird die Zeile „§ 25a Ärztlicher Dienst in Zahnambulatorien“ eingefügt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph eins, Absatz 2, entfallen die Ziffer 3 und 5,

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, entfällt der Klammerausdruck
„(Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen)“ und wird folgender Satz angefügt:
„Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig.“

  1. Ziffer 4
    Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
  1. Absatz 3,Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationsdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten anzusehen. Sie unterliegen den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften.“

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 2, Ziffer 4, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 63 aus 2002,.“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 63 aus 2002, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;“ ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Nach Paragraph 2, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 5, angefügt:
  2. Ziffer 5
    Gruppenpraxen.“

  1. Ziffer 7
    Der Schlussteil des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
    „ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin und für Intensivpflege vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärzte als Konsiliarärzte zu erfolgen. Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein; schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden, sowie“

  1. Ziffer 8
    Paragraph 3, Absatz 4, lautet:
  1. Absatz 4,Für Krankenanstalten können organisatorisch mit Genehmigung der Landesregierung Kooperationsformen vorgesehen werden. Demnach ist es zulässig, zwei oder mehrere Krankenanstalten insbesondere aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit einer gemeinsamen Anstaltsleitung und Anstaltsordnung zu unterstellen. Voraussetzung ist, dass an allen bisherigen Krankenanstaltenstandorten die Grundversorgung der Patienten gesichert ist.“

  1. Ziffer 9
    Paragraph 4, lautet:

„§ 4

Verweisungen auf Bundes- oder Landesgesetze

Soweit in diesem Gesetz auf Bundes- und Landesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,;
  2. Ziffer 2
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
  3. Ziffer 3
    Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,;
  4. Ziffer 4
    ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2011,;
  5. Ziffer 5
    Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,;
  6. Ziffer 6
    Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,;
  7. Ziffer 7
    Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,;
  8. Ziffer 8
    Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
  9. Ziffer 9
    Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, LGBl. Nr. 15, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2011,;
  10. Ziffer 10
    Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz - ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,;
  11. Ziffer 11
    Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,;
  12. Ziffer 12
    Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2011,;
  13. Ziffer 13
    Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
  14. Ziffer 14
    Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,;
  15. Ziffer 15
    Gewebesicherheitsgesetz - GSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2009,;
  16. Ziffer 16
    Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,;
  17. Ziffer 17
    Heeresversorgungsgesetz - HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2010,;
  18. Ziffer 18
    Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,;
  19. Ziffer 19
    Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,;
  20. Ziffer 20
    Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,;
  21. Ziffer 21
    Patientenverfügungs-Gesetz - PatVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006,;
  22. Ziffer 22
    Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,;
  23. Ziffer 23
    Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,;
  24. Ziffer 24
    Strafgesetzbuch - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2011,;
  25. Ziffer 25
    Strafprozessordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2011,;
  26. Ziffer 26
    Strafvollzugsgesetz - StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
  27. Ziffer 27
    Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,;
  28. Ziffer 28
    Unterbringungsgesetz - UbG, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2010,;
  29. Ziffer 29
    Landeskrankenanstaltenplan 2008 - LAKAP 2008, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2009,.“

  1. Ziffer 10
    Die Überschrift des 2. Hauptstücks lautet:
    „Allgemeine Bestimmungen über
    die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten
    und selbstständigen Ambulatorien“

  1. Ziffer 11
    Paragraph 5, lautet:

„§ 5

Errichtungs- und Betriebsbewilligung, für bettenführende Krankenanstalten

  1. Absatz eins,Bettenführende Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
    1. Ziffer eins
      nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit ein Bedarf gemäß Absatz 4 und 5 gegeben ist;
    2. Ziffer 2
      gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen, die seine Verlässlichkeit und Eignung zum Betrieb der Krankenanstalt ausschließen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er beim Betrieb einer Krankenanstalt bereits einmal wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft oder wenn er wegen einer Tat rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurde, die ihrer Art nach annehmen lässt, dass vom Bewerber ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Betrieb nicht zu erwarten ist. Einer juristischen Person, die nicht Gebietskörperschaft ist, kann die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bei Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen erteilt werden, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung oder ihrer Satzung zur Errichtung von Krankenanstalten berufen ist und wenn zu erwarten ist, dass ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Betrieb der Krankenanstalt gewährleistet ist;
    3. Ziffer 3
      das Eigentumsrecht oder ein sonstiges Recht zur Benützung der für die Krankenanstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen ist, das die dauernde und ungehinderte Benützung der Betriebsanlage gestattet, und
    4. Ziffer 4
      die vorgesehene Betriebsanlage den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und nach ihrer Lage und Beschaffenheit für die Art der vorgesehenen Krankenanstalt geeignet ist.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat von einer Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.
  4. Absatz 4,Für Krankenanstalten, die über den Burgenländischen Gesundheitsfonds (BURGEF) abgerechnet werden (Fondskrankenanstalten), ist ein Bedarf gegeben, wenn die Errichtung nach dem Anstaltszweck und in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem mit dem Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) abgestimmten Landeskrankenanstaltenplan (LAKAP) entspricht.
  5. Absatz 5,Für sonstige bettenführende Krankenanstalten ist ein Bedarf gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des RSG hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstrukturen und Besiedlungsdichte),
    2. Ziffer 2
      der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsbedingungen,
    3. Ziffer 3
      der Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen, sowie
    4. Ziffer 4
      der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin
    eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen werden kann.
  6. Absatz 6,Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ist nicht erforderlich, wenn eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs beantragt wird.
  7. Absatz 7,Eine Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, oder 5 erteilt worden ist;
    2. Ziffer 2
      die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage und alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen sowie die Vorgaben des LAKAP erfüllt sind;
    3. Ziffer 3
      die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;
    4. Ziffer 4
      die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehenene Anstaltsordnung den Bestimmungen des Paragraph 15, nicht widerspricht;
    5. Ziffer 5
      ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes namhaft gemacht wurde und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind, sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird, und
    6. Ziffer 6
      der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß Paragraph 23 a, erforderlich ist.
  8. Absatz 8,Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf es zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt keiner Bewilligung. Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Bewilligung zum Betrieb der bettenführenden Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 7, Ziffer 2 bis 5 gegeben sind.
  9. Absatz 9,In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt und in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben die gesetzliche Interessensvertretung privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG.
  10. Absatz 10,Der Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung hat jeweils eine mündliche Verhandlung vorauszugehen. Aus besonderem Grund kann die Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverhandlung auch unter einem abgeführt werden.“

  1. Ziffer 12
    Paragraph 6, entfällt.

  1. Ziffer 13
    Paragraph 7, lautet:

„§ 7

Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien

  1. Absatz eins,Selbstständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 3, ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
    1. Ziffer eins
      nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
      1. Litera a
        zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und
      2. Litera b
        zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
    eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann,
    1. Ziffer 2
      das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind,
    2. Ziffer 3
      das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Ausführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht, und
    3. Ziffer 4
      gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen.
  3. Absatz 3,Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),
    2. Ziffer 2
      die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
    3. Ziffer 3
      das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,
    4. Ziffer 4
      die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Ziffer 3,, und
    5. Ziffer 5
      der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbstständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.
  5. Absatz 5,Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform zum Vorliegen der Kriterien gemäß Absatz 3, einzuholen.
  6. Absatz 6,Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ist nicht erforderlich, wenn eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Absatz 3, beantragt wird.
  7. Absatz 7,Die Errichtungsbewilligung hat - ausgenommen im Fall des Absatz 4, - im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und - soweit sinnvoll - die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
  8. Absatz 8,In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums - ausgenommen im Fall des Absatz 4, - haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Burgenland bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 3,
  9. Absatz 9,Die Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Burgenland bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (Paragraph 339, ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums betraut.
  10. Absatz 10,Der Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung hat jeweils eine mündliche Verhandlung vorauszugehen. Aus besonderem Grund kann die Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverhandlung auch unter einem abgeführt werden.“

14. Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:

„§ 7a

Betriebsbewilligung für selbstständige Ambulatorien

  1. Absatz eins,Eine Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Bewilligung zur Errichtung erteilt worden ist;
    2. Ziffer 2
      die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;
    3. Ziffer 3
      gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung (Paragraph 15,) keine Bedenken bestehen;
    4. Ziffer 4
      ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird, und
    5. Ziffer 5
      der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß Paragraph 23 a, erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung zum Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß Paragraph 339, ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz 9, zweiter Satz vorliegt und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gegeben sind.“

  1. Ziffer 15
    Im Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 4 wird jeweils nach dem Wort „Organisationseinheiten“ die Wortfolge „sowie selbstständiger Ambulatorien“ eingefügt.

  1. Ziffer 16
    Im Paragraph 9, Absatz 3, wird nach dem Wort „Krankenanstalt“ die Wortfolge „oder eines selbstständigen Ambulatoriums“ eingefügt.

  1. Ziffer 17
    Im Paragraph 9, Absatz 5, wird nach dem Wort „derselben“ die Wortfolge „oder eines selbstständigen Ambulatoriums“ eingefügt.

  1. Ziffer 18
    Im Paragraph 10, lautet die Überschrift:
    „Sperre einer Krankenanstalt oder eines

selbstständigen Ambulatoriums“

  1. Ziffer 19
    Im Paragraph 10, Absatz eins, wird nach dem Wort „Betriebsbereiche“ die Wortfolge „sowie eines selbstständigen Ambulatoriums“ und nach dem Wort „Betriebsbereich“ die Wortfolge „oder das selbstständige Ambulatorium“ eingefügt.

  1. Ziffer 20
    Im Paragraph 11, lautet die Überschrift:
    „Verlegung einer Krankenanstalt oder eines

selbstständigen Ambulatoriums“

  1. Ziffer 21
    Im Paragraph 11, Absatz eins, wird nach dem Wort „Krankenanstalt“ die Wortfolge „oder eines selbstständigen Ambulatoriums“ eingefügt.

  1. Ziffer 22
    Im Paragraph 11, Absatz 2, wird das Zitat „§§ 5 bis 7“ durch das Zitat „§§ 5 bis 7a“ ersetzt.

  1. Ziffer 23
    Im Paragraph 12, lautet die Überschrift:
    „Veränderungen einer Krankenanstalt oder eines

selbstständigen Ambulatoriums“

  1. Ziffer 24
    Im Paragraph 12, Absatz eins und 2 Ziffer 2, 3 und 6 wird jeweils nach dem Wort „Krankenanstalt“ die Wortfolge „oder eines selbstständigen Ambulatoriums“ eingefügt.

  1. Ziffer 25
    Im Paragraph 12, Absatz 5, wird das Zitat „§§ 5 bis 7“ durch das Zitat „§§ 5 bis 7a“ ersetzt.

  1. Ziffer 26
    Paragraph 13, lautet:

„§ 13

Verpachtung und Übertragung einer Krankenanstalt, oder eines selbstständigen Ambulatoriums

Die Verpachtung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums sowie die Übertragung - bei Krankenanstalten auch eines Teils - auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen den Bewerber keine Bedenken im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, bestehen oder, wenn der Bewerber eine juristische Person ist, die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.“

  1. Ziffer 27
    Paragraph 14, lautet:

„§ 14

Landeskrankenanstaltenplan

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat im Rahmen des RSG für Fondskrankenanstalten mit Verordnung einen Landeskrankenanstaltenplan (LAKAP) zu erlassen, der sich im Rahmen des ÖSG befindet. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstalten- und Großgeräteplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und - methoden zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Im LAKAP sind jedenfalls festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Standorte der Fondskrankenanstalten,
    2. Ziffer 2
      die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort,
    3. Ziffer 3
      die medizinischen Fachbereiche je Standort,
    4. Ziffer 4
      die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen Organisationseinheiten je Standort,
    5. Ziffer 5
      Art und Anzahl der medizinisch technischen Großgeräte je Standort,
    6. Ziffer 6
      die maximalen Bettenzahlen je Fachbereich bezogen auf das Land, die Versorgungsregion oder bezogen auf die Standorte, und
    7. Ziffer 7
      die Festlegung von Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereichen je Standort.“

  1. Ziffer 28
    Im Paragraph 16, Absatz 3, wird jeweils nach dem Wort „ärztlichen“ die Wortfolge „und gegebenenfalls zahnärztlichen“ eingefügt.

  1. Ziffer 29
    Im Paragraph 16, Absatz 9, wird nach dem Wort „ärztliche“ die Wortfolge „bzw. zahnärztliche“ und nach dem Wort „Arzt“ die Wortfolge „ , gegebenenfalls dem für die zahnärztliche Behandlung Verantwortlichen.“ eingefügt.

  1. Ziffer 30
    Im Paragraph 16, Absatz 11, wird die Wortfolge „Ärztinnen oder Ärzte“
durch die Wortfolge „Ärzte oder Zahnärzte“ ersetzt; ferner entfällt die Wortfolge „die betroffene Patientin oder“.

  1. Ziffer 31
    Im Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Ärzten“ die Wortfolge „oder Zahnärzten“ eingefügt; ferner wird im Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Wortfolge „ärztlichen Äußerungen“ durch die Wortfolge „ärztlichen oder zahnärztlichen Äußerungen“ ersetzt.

  1. Ziffer 32
    Im Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz wird vor dem Wort
„Krankenanstalten“ das Wort „bettenführenden“ eingefügt.

  1. Ziffer 33
    Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
  1. Absatz 2,Der ärztliche bzw. der zahnärztliche Dienst in den Krankenanstalten darf nur von Personen versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 oder des Zahnärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufes bzw. zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind.“

  1. Ziffer 34
    Paragraph 21, Absatz eins, Einleitungssatz lautet:
    „Der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass“

  1. Ziffer 35
    Im Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, wird nach dem Wort „Ärzte“ die Wortfolge „und Zahnärzte“ eingefügt.

  1. Ziffer 36
    Dem Paragraph 21, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
  1. Absatz 3,Patienten von Krankenanstalten und selbstständigen Ambulatorien dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen bzw. zahnmedizinischen Wissenschaft ärztlich bzw. zahnärztlich behandelt werden.“

37. Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, eingefügt:

„§ 23a

Haftpflichtversicherung

  1. Absatz eins,Krankenanstalten, die nicht durch eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft öffentlichen Rechts oder durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, betrieben werden, haben zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit (Paragraph eins,) entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Betriebsbewilligung aufrecht zu erhalten. Bei Krankenanstalten, die durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, betrieben werden, besteht ein haftungsrechtlicher Durchgriff zur Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, sofern keine Haftpflichtversicherung nach Satz 1 und Absatz 2, besteht.
  2. Absatz 2,Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
    1. Ziffer eins
      Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss 2 000 000 Euro betragen,
    2. Ziffer 2
      eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten, und
    3. Ziffer 3
      der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
  4. Absatz 4,Die Versicherer sind verpflichtet, der Landesregierung unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Landesregierung über solche Umstände Auskunft zu erteilen.“

  1. Ziffer 38
    Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz lautet:
    „Die Träger von Krankenanstalten haben zur Beurteilung
  2. Ziffer eins
    klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten,
  3. Ziffer 2
    der Anwendung neuer medizinischer Methoden einschließlich nichtinterventioneller Studien,
  4. Ziffer 3
    angewandter medizinischer Forschung, und
  5. Ziffer 4
    der Durchführung von Pflegeforschungsprojekten (experimentellen oder Pflegeinterventionsstudien) sowie der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden
in der Krankenanstalt Ethikkommissionen einzurichten.“

  1. Ziffer 39
    Paragraph 24, Absatz 2, Einleitungssatz lautet:
„Die Beurteilung neuer medizinischer Methoden, angewandter medizinischer Forschung, von Pflegeforschungsprojekten und neuen Pflege- und Behandlungskonzepten und neuen Pflege- und Behandlungsmethoden hat sich insbesondere zu beziehen auf“

  1. Ziffer 40
    Im Paragraph 24, Absatz 3, wird das Wort „ärztlichen“ durch das Wort
„medizinischen“ ersetzt.

  1. Ziffer 41
    Nach Paragraph 24, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
  1. Absatz 3 a,Vor der Durchführung angewandter medizinischer Forschung und von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden kann die Ethikkommission befasst werden. Dies hat hinsichtlich von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden durch den Leiter des Pflegedienstes, hinsichtlich angewandter medizinischer Forschung und neuer Behandlungskonzepte und -methoden durch den Leiter der Organisationseinheit, in deren Bereich das Forschungsprojekt, das Konzept oder die Methode angewandt werden soll, zu erfolgen.“

  1. Ziffer 42
    Paragraph 24, Absatz 4, Einleitungssatz lautet:
    „Die Ethikkommission hat sich in einem ausgewogenen Verhältnis aus Frauen und Männern zusammenzusetzen und mindestens zu bestehen aus:“

  1. Ziffer 43
    Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
  2. Ziffer 2
    einer Fachärztin bzw. einem Facharzt, in deren bzw. dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung, neue medizinische Methode oder das angewandte medizinische Forschungsprojekt fällt, oder gegebenenfalls einer Zahnärztin bzw. einem Zahnarzt, und die nicht Prüferin bzw. Prüfer sind, und gegebenenfalls einer bzw. einem sonstigen entsprechenden Angehörigen eines Gesundheitsberufes;“

  1. Ziffer 44
    Nach Paragraph 24, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
  1. Absatz 4 a,Bei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden hat der Ethikkommission überdies eine Person anzugehören, die über Expertise hinsichtlich Methoden der qualitativen Forschung verfügt.“

45. Nach Paragraph 24, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Die Mitglieder der Ethikkommission haben allfällige Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie gegenüber dem Träger vollständig offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission - unbeschadet weiterer allfälliger Befangenheitsgründe - in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.“

46. Nach Paragraph 24, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Die Leiterin bzw. der Leiter jener Organisationseinheit, an der ein Pflegeforschungsprojekt oder die Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden durchgeführt werden soll, hat das Recht, im Rahmen der Sitzung der Ethikkommission zu dem geplanten Pflegeforschungsprojekt oder der Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden Stellung zu nehmen.“

47. Paragraph 24, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Über jede Sitzung der Ethikkommission ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind der ärztlichen Leiterin bzw. dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt, bei der Beurteilung einer klinischen Prüfung auch der Prüfungsleiterin bzw. dem Prüfungsleiter bzw. bei der Anwendung einer neuen medizinischen Methode auch der Leiterin bzw. dem Leiter der Organisationseinheit zur Kenntnis zu bringen. Die Protokolle sind gemeinsam für alle für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen gemäß Paragraph 16, Absatz 10, aufzubewahren. Die Protokolle sind der ärztlichen Leiterin bzw. dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt, bei der Beurteilung einer klinischen Prüfung auch der Prüferin bzw. dem Prüfer, bei der Anwendung einer neuen medizinischen Methode, einem angewandten medizinischen Forschungsprojekt oder neuem Behandlungskonzept oder einer neuen Behandlungsmethode auch der Leiterin bzw. dem Leiter der Organisationseinheit, bei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden der Leiterin bzw. dem Leiter des Pflegedienstes und den ärztlichen Leiterinnen bzw. Leitern der betroffenen Organisationseinheiten zur Kenntnis zu bringen.“

  1. Ziffer 48
    Paragraph 24 a, Absatz 2, erster Satz lautet:
    „Die Arzneimittelkommission setzt sich zusammen aus:
  2. Ziffer eins
    jeweils einem Facharzt jener Krankenanstalt(en), für welche die Arzneimittelkommission eingerichtet ist,
  3. Ziffer 2
    einem Pharmazeuten, und
  4. Ziffer 3
    einem Vertreter der Sozialversicherung.“

  1. Ziffer 49
    Im Paragraph 25, Absatz 3, wird die Wortfolge „Für Genesungsheime und Pflegeanstalten für chronisch Kranke“ durch die Wortfolge „Für Pflegeanstalten chronisch Kranker“ ersetzt.

  1. Ziffer 50
    Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, eingefügt:

„§ 25a

Ärztlicher Dienst in Zahnambulatorien

  1. Absatz eins,Mit der Führung von Zahnambulatorien dürfen entsprechend dem vorgesehenen Leistungsspektrum nur Zahnärzte oder Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie betraut werden. Umfasst das Leistungsspektrum sowohl Tätigkeiten, die der Zahnmedizin zuzuordnen sind, als auch Tätigkeiten, die dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zuzuordnen sind, so ist mit der Leitung entweder ein geeigneter Zahnarzt oder ein geeigneter Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu betrauen. Dabei ist sicherzustellen, dass dem zahnärztlichen bzw. ärztlichen Dienst ausreichend Zahnärzte und Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie angehören. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung der Leitung durch einen in gleicher Weise qualifizierten Zahnarzt oder Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Der zahnärztliche Dienst in Zahnambulatorien darf nur von Zahnärzten, die nach den Vorschriften des Zahnärztegesetzes zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind, sowie entsprechend dem vorgesehenen Leistungsspektrum auch von Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, versehen werden.
  3. Absatz 3,Die Bestellung des verantwortlichen Leiters eines Zahnambulatoriums bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in Betracht kommenden Zahnärzte bzw. Ärzte den für ihre Bestellung in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Eine solche Genehmigung ist bei der Errichtung eines Zahnambulatoriums gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt des Zahnarztes bzw. Arztes zu erteilen.
  4. Absatz 4,Von Absatz 3, sind jene Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung hat eine im Sinne des Absatz 3, erteilte Genehmigung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen hiefür entfallen sind, deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder die in Betracht kommenden Zahnärzte bzw. Ärzte sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen ihre Pflichten schuldig gemacht haben.“

51. Paragraph 26, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für jede Krankenanstalt ist ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker) oder ein sonst fachlich geeigneter, zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt (Hygienebeauftragter) zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestellen. Für jedes Zahnambulatorium ist ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker) oder ein sonst fachlich geeigneter, zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Zahnarzt oder Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Hygienebeauftragter) zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestellen. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten. Die Bestellung eines Krankenhaushygienikers oder eines Hygienebeauftragten für mehrere Krankenanstalten ist zulässig.“

52. Paragraph 26, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien kann die Funktion des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten bei Vorliegen der entsprechenden fachlichen Eignung auch der ärztliche Leiter ausüben. Für die im Absatz 5, genannten Aufgaben ist jedenfalls der Krankenhaushygieniker oder der Hygienebeauftragte beizuziehen.“

  1. Ziffer 53
    Im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Konsiliarärzte“ die Wortfolge „oder als Konsiliarzahnärzte“ eingefügt.

  1. Ziffer 54
    Paragraph 52, Absatz 2, lautet:
  1. Absatz 2,Bei der Entlassung eines Patienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Entlassungsbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere ärztliche, psychologische, psychotherapeutische und pflegerische Betreuung oder Betreuung durch Hebammen notwendigen Angaben und Empfehlungen sowie allfällige notwendige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste oder Heilmasseure zur unerlässlich gebotenen Betreuungskontinuität zu enthalten hat. In diesem sind die Angaben und Empfehlungen bzw. Anordnungen übersichtlich und zusammengefasst darzustellen. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu berücksichtigen. Ausnahmen sind ausschließlich aus medizinischer Notwendigkeit zulässig, erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einzuholen. Auf noch im Zeitpunkt der Entlassung ausstehende Befunde ist im Entlassungsbrief gesondert hinzuweisen. Dieser Entlassungsbrief ist nach Entscheidung des Patienten diesem oder
    1. Ziffer eins
      dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt bzw. Zahnarzt und
    2. Ziffer 2
      bei Bedarf den für die weitere Betreuung in Aussicht genommenen Angehörigen eines Gesundheitsberufes und
    3. Ziffer 3
      bei Bedarf der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen Einrichtung
    zu übermitteln. Ausstehende Befunde sind ehestens in gleicher Weise zu übermitteln. Weisen die nach der Entlassung nachgereichten Befunde auf bösartige oder sonstige schwere Erkrankungen hin, ist der Patient von der den Entlassungsbrief ausstellenden Krankenanstalt nachweislich hievon in Kenntnis zu setzen und über sein Verlangen zu einer Befundbesprechung einzuladen. Auf diese Möglichkeit ist von der Krankenanstalt ausdrücklich hinzuweisen.“

  1. Ziffer 55
    Im Paragraph 52, Absatz 4, wird jeweils nach dem Wort „Arzt“ die Wortfolge „bzw. Zahnarzt“ eingefügt.

  1. Ziffer 56
    Im Paragraph 53, Absatz eins, wird die Wortfolge „durch die Staatsanwaltschaft“ durch das Wort „strafprozessual“ ersetzt.

  1. Ziffer 57
    Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
  2. Ziffer 4
    über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege,“

  1. Ziffer 58
    Dem Paragraph 57, Absatz eins, 3 und 6 wird jeweils folgender Satz
angefügt:
„Im Falle einer Transferierung ist der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Patient transferiert wird.“

  1. Ziffer 59
    Dem Paragraph 57, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:
„Die Entschädigung gebührt auch für jene Fälle, bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat.“

  1. Ziffer 60
    Dem Paragraph 63, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
  1. Absatz 7,Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden. Im Zweifelsfall sind die Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen.“

61. Paragraph 71, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Neben Abteilungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, haben auch Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie, in denen ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie, Neurologie und Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.“

  1. Ziffer 62
    Dem Paragraph 71, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
    „Psychiatrische Organisationseinheiten, die für die Behandlung von Kindern bestimmt sind, haben unter der Leitung eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.“

  1. Ziffer 63
    Nach Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
    „§ 47 gilt mit der Maßgabe, dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren haben.“

  1. Ziffer 64
    Dem Paragraph 78, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

„(3) Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden. Im Zweifelsfall sind die Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen.“

65. Dem Paragraph 86, werden folgende Absatz 8 bis 10 angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraphen 5, 7 und 7 a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2011, treten rückwirkend mit 1. März 2011 in Kraft. Im Übrigen tritt das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, 5 und 7, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Ziffer 4 und 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4,, die Überschrift des 2. Hauptstücks, Paragraphen 6, 9,, die Überschrift zu Paragraph 10 und Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11,, die Überschrift zu Paragraph 12, sowie Paragraph 12, Absatz eins und 2 Ziffer 2, 3 und 6 und Absatz 5,, Paragraphen 13, 14, 16, Absatz 3, 9 und 11, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins, Einleitungssatz sowie Ziffer 6 und Absatz 3,, Paragraphen 23 a, 24, Absatz eins, 2, Einleitungssatz, 3, 3a, 4 Einleitungssatz und Ziffer 2,, Absatz 4 a, 5 a, 6 a und 9, Paragraph 24 a, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraphen 25 a, 26, Absatz eins und 6, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 2 und 4, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 57, Absatz eins, 3 und 6, Paragraph 57, Absatz 7, letzter Satz, Paragraph 63, Absatz 7,, Paragraph 71, Absatz 4,, Paragraph 71, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 75, Absatz eins und Paragraph 78, Absatz 3, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 9,Absatz 8, erster Satz ist auf Verfahren zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bzw. eines selbstständigen Ambulatoriums, die ab dem 1. März 2011 anhängig werden, anzuwenden, ferner sind anhängige Verfahren auf Grund der neuen Rechtslage fortzusetzen.
  3. Absatz 10,Rechtsträger von Krankenanstalten, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine rechtskräftige Betriebsbewilligung vorliegt und die nach Paragraph 25 a, zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, haben dieser Verpflichtung innerhalb von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzukommen und dies der Landesregierung nachzuweisen.“