Datum der Kundmachung

21.02.2007

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007, Stück 8

Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Kehrgesetz 2006 - Bgld. KehrG 2006

Text

Gesetz vom 14. Dezember 2006 über das Überprüfen und Reinigen von Feuerungsanlagen (Burgenländisches Kehrgesetz 2006 - Bgld. KehrG 2006)

Der Landtag hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, Im Sinne dieses Gesetzes gilt oder gelten als

  1. Ziffer eins
    Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter:
    Eigentümerin oder Eigentümer von Feuerungsanlagen sowie eine Person, die aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags zur Nutzung einer Feuerungsanlage berechtigt ist
  2. Ziffer 2
    Feuerstätte: Einrichtung, in der feste, flüssige oder gasförmige Stoffe verbrannt werden können, wobei Abgase in einer solchen Menge entstehen, dass sie abgeleitet werden müssen
  3. Ziffer 3
    Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer: Eine Person, die nach den gewerberechtlichen Bestimmungen zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes befugt ist
  4. Ziffer 4
    Feuerungsanlage: Anlage, welche aus einer Feuerstätte sowie Verbindungsstücken, Rauch-, Abgas- und/oder Sonderfängen besteht
  5. Ziffer 5
    Kehrung: Überprüfungs- und/oder Reinigungsarbeiten, die auf Grund der Gewerbeordnung 1994 nur von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer durchgeführt werden dürfen
  6. Ziffer 6
    Be- und/oder Entlüftungseinrichtung: Anlage zur Beund/oder Entlüftung von Räumen
  7. Ziffer 7
    Verbindungsstück: Verbindung zwischen einer Feuerstätte und der Anschlussstelle an den Fang. Das Verbindungsstück kann entweder lösbar oder mit dem Gebäude fest verbunden sein (Poterie).
  8. Ziffer 8
    Abgasanlage: Einrichtung, die zur Abführung der Abgase aus fanggebundenen Gasfeuerstätten ins Freie dient. Sie besteht aus einem mit dem Gebäude fest verbundenen Verbindungsstück (Poterie) und dem Abgasfang.
  9. Ziffer 9
    Abgasleitung: Verbindung zwischen einer Gasfeuerstätte (Außenwandgasgerät) und der Abgasausmündung ins Freie. Als Abgasleitungen sind nur mit Gasgeräten typengeprüfte Abgassysteme zulässig, bei denen die Abgase durch eine Außenwand oder ein Flach- oder Schrägdach ins Freie abgeleitet werden. Durchquert eine solche Abgasleitung einen anderen Brandabschnitt (zB Dachraum), so gilt sie in diesem Bereich als Abgasfang.
  10. Ziffer 10
    Kehrobjekt: Gebäude mit Kehrgegenständen
  11. Ziffer 11
    Kehrgegenstand: Rauch- und/oder Abgasfang, Poterie

Ziele

Paragraph 2, (1) Alle Feuerungsanlagen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass eine Ablagerung und Entzündung von Verbrennungsrückständen vermieden, die Brandsicherheit gewährleistet und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase sichergestellt wird.

  1. Absatz 2Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass brennbare Ablagerungen vermieden werden, die Brandsicherheit gewährleistet und eine wirksame Luftführung sichergestellt wird.

Verantwortlichkeit der oder des Verfügungsberechtigten

Paragraph 3, (1) Die oder der Verfügungsberechtigte ist verantwortlich für:

  1. Ziffer eins
    die Überprüfung und/oder die Reinigung von Feuerstätten, Verbindungsstücken und Abgasleitungen, deren Überprüfung und/oder Reinigung nicht der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer gemäß Paragraph 120, Absatz eins, GewO vorbehalten sind/ist,
  2. Ziffer 2
    die Überprüfung und/oder Reinigung von Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen,
  3. Ziffer 3
    die Überprüfung dieser Einrichtungen auf ihre Brandsicherheit.
  1. Absatz 2Die Überprüfung und/oder die Reinigung von Feuerstätten für feste Brennstoffe und von Ölöfen mit Verdampfungsbrennern und dazugehörigen Verbindungsstücken sowie von Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen sind/ist von der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens einmal jährlich durchzuführen oder durchführen zu lassen.
  2. Absatz 3Die Überprüfung und/oder die Reinigung von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe - ausgenommen Ölöfen mit Verdampfungsbrennern -, deren Verbindungsstücke und von Abgasleitungen sind/ist von der oder dem Verfügungsberechtigten durch dazu berechtigte Gewerbetreibende mindestens alle zwei Jahre durchführen zu lassen. Bei Gas-Brennwertgeräten hat diese Überprüfung und/oder Reinigung auch die Abgasanlage oder Abgasleitung zu umfassen. Über diese Überprüfung und/oder Reinigung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen und mindestens drei Jahre zur Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.

Kehrung

Paragraph 4, (1) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Kehrung von Rauchfängen, Abgasanlagen und Poterien hat in folgenden regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen:

  1. Ziffer eins
    viermal jährlich bei:
    Rauchfängen, in die Verbrennungsgase aus festen oder flüssigen Brennstoffen, mit Ausnahme von „Heizöl extra leicht", sowie bei Rauchfängen, in die sowohl Verbrennungsgase aus festen und flüssigen oder aus festen und gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden;
  2. Ziffer 2
    einmal jährlich bei:
    Rauchfängen, in die Verbrennungsgase aus Feuerstätten für „Heizöl extra leicht" sowie bei Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus Gasfeuerungen über 150 kW Nennwärmeleistung eingeleitet werden;
  3. Ziffer 3
    einmal alle zwei Jahre bei:
    Luftfängen und Abgasanlagen für Gasgeräte unter 150 kW Nennwärmeleistung, in die Verbrennungsgase aus gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden.
  1. Absatz 2Bei Abgasanlagen, in die ausschließlich Verbrennungsgase gasförmiger Brennstoffe eingeleitet werden, entfällt die Kehrpflicht, wenn ein Brennwertgerät verwendet wird.
  2. Absatz 3Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer zur Kehrung vorbehaltenen Kehrgegenstände sind von dieser oder diesem im Zuge der Kehrung auch auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen.
  3. Absatz 4In Kehrobjekten, die ausschließlich im Zeitraum von 1. Mai bis 30. September bewohnt werden (Ferienhäuser), hat die Überprüfung und/oder Reinigung von Kehrgegenständen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, einmal im Jahr, bei Kehrgegenständen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, einmal alle zwei Jahre und bei Kehrgegenständen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, einmal alle drei Jahre zu erfolgen.
  4. Absatz 5Feuerungsanlagen, die länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Überprüfungs- und/oder Reinigungspflicht. Die Nichtbenützung kehrpflichtiger Feuerungsanlagen ist von der oder dem Verfügungsberechtigten der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer schriftlich anzuzeigen. Wird eine kehrpflichtige Feuerungsanlage wiederbenützt, ist dies von der oder dem Verfügungsberechtigten der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer ebenso schriftlich anzuzeigen. Vor der Wiederbenützung der Feuerungsanlage ist jedenfalls eine Funktionsprüfung durchzuführen.

Ausbrennen und/oder Ausschlagen von Rauchfängen

Paragraph 5, (1) Rauchfänge und Poterien sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer auszubrennen und/oder auszuschlagen, wenn:

  1. Ziffer eins
    Ansätze von Hart-, Glanz- und Schmierruß oder Pech erkennbar sind, die mit den üblichen Reinigungswerkzeugen nicht mehr gereinigt werden können und die Gefahr der Selbstentzündung der Ablagerungen besteht oder
  2. Ziffer 2
    sie aus sonstigen Gründen nicht mehr ordnungsgemäß gereinigt werden können.
  1. Absatz 2Schliefbare Rauchfänge, bei denen die ordnungsgemäße Reinigung durch Abkratzen des Belags nicht möglich ist, sind zu belehmen oder auszuschlemmen; ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so sind sie auszubrennen.
  2. Absatz 3Das Ausbrennen ist verboten, sofern damit eine erhöhte Brandgefahr verbunden ist, insbesondere bei Dunkelheit, starkem Wind oder anhaltend trockener Witterung. Das Ausbrennen ist weiters verboten, wenn der Rauchfang schadhaft ist.
  3. Absatz 4Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, vor dem Ausbrennen die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten über den Rauchfang sowie die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten über andere Gebäudeteile, welche der Rauchfang durchläuft, und die Feuerwehr rechtzeitig zu verständigen.
  4. Absatz 5Das Ausbrennen hat unter Einhaltung der geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu erfolgen. Nach jedem Ausbrennen hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer den Rauchfang sowie die Zwischendecken und den Dachboden zu untersuchen und sich zu vergewissern, dass keine Feuergefahr besteht.
  5. Absatz 6Rauchfänge sind nach dem Ausbrennen und/oder Ausschlagen auf ihre Betriebsdichtheit zu überprüfen.

Entfernen von Ablagerungen

Paragraph 6, (1) Die oder der Verfügungsberechtigte hat die zur Unterbringung der bei den Kehrungen und Ausschlagungen anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße bereitzustellen.

(2) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, Ablagerungen nach Bedarf auszuräumen oder, falls das Ausräumen von der oder dem Verfügungsberechtigten der kehrpflichtigen Feuerungsanlage vorgenommen wird, sich von dessen ordnungsgemäßer Vornahme zu überzeugen.

(3) Die Entfernung von Ablagerungen aus Wohn- und Betriebsräumen obliegt der oder dem Verfügungsberechtigten, aus allen übrigen Räumen der Eigentümerin oder dem Eigentümer, die oder der auch dafür zu sorgen hat, dass die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden können.

Pflichten der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers

Paragraph 7, (1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, ihre oder seine Tätigkeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sach- und ordnungsgemäß sowie zeitgerecht entweder selbst auszuführen oder durch Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ausführen zu lassen.

  1. Absatz 2Durch eine Reinigung darf die gewöhnliche Benützung der Rauchfänge, Abgasanlagen und Verbindungsstücke über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht behindert und eine vermeidbare Belästigung der oder des Verfügungsberechtigten des Kehrobjektes nicht verursacht werden.

Pflichten der oder des Verfügungsberechtigten

Paragraph 8, Die Vornahme der Überprüfung und/oder Reinigung darf von niemandem behindert werden; insbesondere ist der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer eine ihr oder ihm vorbehaltene Überprüfung und/oder Reinigung zu ermöglichen.

Brandsicherheit

Paragraph 9, (1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat jegliche wahrgenommenen Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit und des Reinigungszustandes der oder dem Verfügungsberechtigten unverzüglich durch einen Eintrag in das Kehrbuch bekannt zu geben. Sofern innerhalb einer Frist von acht Wochen die Behebung bekannt gegebener Mängel nicht erfolgt sowie bei Gefahr im Verzug, hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer die Mängel der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

  1. Absatz 2Werden der Behörde Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit bekannt, hat sie der oder dem Verfügungsberechtigten die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer Frist von acht Wochen aufzutragen und deren Durchführung, erforderlichenfalls in einer Nachbeschau, zu überprüfen.

Kehrplan

Paragraph 10, (1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat für die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten einen Kehrplan aufzustellen, aus dem das Datum und der Zeitpunkt der Kehrung zu entnehmen sind. Der Kehrplan darf die Geltungsdauer von einem Jahr nicht überschreiten und ist der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens einen Monat vorher bekannt zu geben.

  1. Absatz 2Der Kehrplan ist sowohl von der oder dem Verfügungsberechtigten als auch von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer einzuhalten. Seitens der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers ist der Kehrplan jedenfalls mit einer Überzeit von maximal zwei Stunden einzuhalten.
  2. Absatz 3Kann der Kehrtermin von der oder dem Verfügungsberechtigten oder von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer nicht eingehalten werden, ist dieser nach jeweilig vorangegangener Mitteilung und einverständlicher Festlegung eines anderen Kehrtermins ehestmöglich nachzuholen.

Kehrbuch

Paragraph 11, (1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat für jedes Kehrobjekt über die von ihr oder ihm durchgeführten Tätigkeiten (Reinigungen, Überprüfungen, Ausschlagungen, Ausbrennungen) Aufzeichnungen in einem Kehrbuch zu führen und dieses zu verwahren, wobei der Einsatz von elektronischen Geräten zulässig ist. Das Kehrbuch hat die durchgeführten Tätigkeiten, das Datum deren Durchführung und die hinsichtlich der Brandsicherheit wahrgenommenen Mängel zu beinhalten. Weiters sind die Anzeigen über die Nicht- oder Wiederbenützung kehrpflichtiger Feuerungsanlagen in das Kehrbuch aufzunehmen. Die oder der Verfügungsberechtigte hat die Richtigkeit der Eintragungen durch ihre oder seine Unterschrift zu bestätigen.

  1. Absatz 2Der oder dem Verfügungsberechtigten ist eine Abschrift des Kehrbuchs auszufolgen.
  2. Absatz 3Die Aufzeichnungen sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

Wechsel der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers

Paragraph 12, (1) Die oder der Verfügungsberechtigte hat den Wechsel der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers dieser oder diesem unter Bekanntgabe der für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrerin oder des für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrers sowie den Beginn der Zuständigkeit schriftlich anzuzeigen.

  1. Absatz 2Die bisher beauftragte Rauchfangkehrerin oder der bisher beauftragte Rauchfangkehrer ist verpflichtet, eine Abschrift des Kehrbuchs an die für die Zukunft beauftragte Rauchfangkehrerin oder den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer und an die Gemeinde zu übermitteln.

Behörde

Paragraph 13, Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde. Die vorgesehenen Aufgaben sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Strafbestimmungen

Paragraph 14, (1) Wer als Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer

  1. Ziffer eins
    den in Paragraph 4, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder
  2. Ziffer 2
    entgegen Paragraph 5, die ordnungsgemäße Vorgangsweise beim Ausbrennen und/oder Ausschlagen von Rauchfängen nicht einhält oder
  3. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 6, Absatz 2, Ablagerungen nicht bei Bedarf ausräumt oder, falls das Ausräumen von der oder dem Verfügungsberechtigten der kehrpflichtigen Feuerungsanlage vorgenommen wird, sich nicht von dessen ordnungsgemäßer Vornahme überzeugt oder
  4. Ziffer 4
    die in Paragraph 7, angeordneten Pflichten verletzt oder
  5. Ziffer 5
    die in Paragraphen 9 und 10 getroffenen Anordnungen nicht einhält oder
  6. Ziffer 6
    entgegen Paragraph 11, die Bestimmungen über die Aufzeichnungen im Kehrbuch nicht wie vorgesehen vornimmt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
  1. Absatz 2Wer als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 3, Überprüfungen und/oder Reinigungen oder Anzeigepflichten gemäß Paragraph 4, Absatz 5, über die Wiederbenützung nicht einhält oder
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 6, die zur Unterbringung der bei den Kehrungen und Ausschlagungen anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße nicht bereitstellt, die Ablagerungen aus Wohn- und Betriebsräumen nicht entfernt oder nicht dafür sorgt, dass die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden oder
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 8, die Vornahme der Überprüfung und/oder der Reinigung behindert oder die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und/oder der Reinigung nicht ermöglicht oder
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 10, den Kehrplan nicht einhält oder
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz die Richtigkeit der Eintragungen im Kehrbuch ohne ersichtlichen Grund nicht bestätigt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 3Wer als Eigentümerin oder Eigentümer entgegen Paragraph 6, Absatz 3, Ablagerungen aus allen Räumen, ausgenommen aus Wohn- und Betriebsräumen von anderen Verfügungsberechtigten, nicht entfernt oder nicht dafür sorgt, dass die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

Inkrafttreten

Paragraph 15, (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 31. März 2005 über das Reinigen, Überprüfen und Kehren von Feuerungsanlagen (Kehrgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2006,, außer Kraft.