Text
Gesetz vom 16. März 2006, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, LGBl. Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2005, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, LGBl. Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis
lautet die § 14 betreffende Zeile:lautet die Paragraph 14, betreffende Zeile:
„§ 14(aufgehoben)",
lauten die § 17 bis § 20 betreffenden Zeilen:lauten die Paragraph 17 bis Paragraph 20, betreffenden Zeilen:
„§ 17 Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 18 Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 19 Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 20 (aufgehoben)",
lautet die § 29 betreffende Zeile:lautet die Paragraph 29, betreffende Zeile:
„§ 29 (aufgehoben)",
lautet die § 40 betreffende Zeile:lautet die Paragraph 40, betreffende Zeile:
„§ 40 (aufgehoben)",
lautet die § 48 betreffende Zeile:lautet die Paragraph 48, betreffende Zeile:
„§ 48 Gewährung außerordentlicher Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen",
lauten die die Überschrift zum 5. Abschnitt des 2.
Hauptstücks betreffenden Zeilen:
„5. Abschnitt
Besonderer Sterbekostenbeitrag",
lauten die § 49 bis § 52 betreffenden Zeilen:lauten die Paragraph 49 bis Paragraph 52, betreffenden Zeilen:
„§ 49 Besonderer Sterbekostenbeitrag
§ 50 (aufgehoben)
§ 51 (aufgehoben)
§ 52 (aufgehoben)",
h) lauten die § 65 bis § 69 betreffenden Zeilen:
„§ 65 (aufgehoben)
§ 66 (aufgehoben)
§ 67 (aufgehoben)
§ 68 (aufgehoben)
§ 69 (aufgehoben)",
i) werden nach der den § 107 betreffenden Zeile folgende
Zeilen eingefügt:
„§ 107a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 35/2005
§ 107b Erhöhung des Ruhebezuges
§ 107c Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 25/2006".
§ 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 96a Abs. 1 Z 3 LBDG 1997 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1.350 € und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 96a Abs. 1 Z 2 LBDG 1997 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1.350 €, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst."„(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 96 a, Absatz eins, Ziffer 3, LBDG 1997 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1.350 € und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 96 a, Absatz eins, Ziffer 2, LBDG 1997 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1.350 €, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst."
Im § 8 Abs. 3 und im § 73 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 2 und 3" jeweils durch den Ausdruck „Abs. 2" ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz 3 und im Paragraph 73, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 2 und 3" jeweils durch den Ausdruck „Abs. 2" ersetzt.
Im § 8 erhält der bisherige Abs. 8 die Absatzbezeichnung „(7)"; im neuen Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 1" durch den Ausdruck „Abs. 3 Z 4" ersetzt.Im Paragraph 8, erhält der bisherige Absatz 8, die Absatzbezeichnung „(7)"; im neuen Absatz 7, wird der Ausdruck „Abs. 1" durch den Ausdruck „Abs. 3 Ziffer 4 ", ersetzt.
Im § 8 Abs. 7 Z 4 wird der Ausdruck „nach dem MSchG oder dem VKG" durch den Ausdruck „nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz (Bgld. MVKG), LGBl. Nr. 16/2005" ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer 4, wird der Ausdruck „nach dem MSchG oder dem VKG" durch den Ausdruck „nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder dem Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz (Bgld. MVKG), LGBl. Nr. 16/2005" ersetzt.
§ 9 Abs. 3 lautet:Paragraph 9, Absatz 3, lautet:
„(3) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem MSchG, dem VKG oder dem Bgld. MVKG zurückgelegte Karenzurlaube und Karenzen gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit."
§ 13 Z 4 wird aufgehoben.Paragraph 13, Ziffer 4, wird aufgehoben.
Im § 15 Abs. 2a wird das Zitat „§ 20 Abs. 5" durch das Zitat „§ 19 Abs. 4" ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz 2 a, wird das Zitat „§ 20 Absatz 5 ", durch das Zitat „§ 19 Absatz 4 ", ersetzt.
§ 17 Abs. 4 Z 1 lautet:Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
die Summe der in einem Kalenderjahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielten und der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), mit Ausnahme der in § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 angeführten Bezüge, wenn sie das Vierzehnfache der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze übersteigt."die Summe der in einem Kalenderjahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielten und der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 (EStG 1988), mit Ausnahme der in Paragraph 67, Absatz 3 bis 8 EStG 1988 angeführten Bezüge, wenn sie das Vierzehnfache der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze übersteigt."
Im § 24 Abs. 11 wird der Begriff „Schul(Hochschul)ferien durch die Wortfolge „Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien" ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz 11, wird der Begriff „Schul(Hochschul)ferien durch die Wortfolge „Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien" ersetzt.
§ 28 Abs. 1 Z 2 wird aufgehoben.Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgehoben.
Im § 32 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 32, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate."
Im § 32 Abs. 7 wird das Zitat „§ 227a Abs. 5 bis 7 ASVG" durch das Zitat „§ 227 Abs. 5 und 6 ASVG" ersetzt.Im Paragraph 32, Absatz 7, wird das Zitat „§ 227a Absatz 5 bis 7 ASVG" durch das Zitat „§ 227 Absatz 5 und 6 ASVG" ersetzt.
Im § 37 Abs. 1 wird das Zitat „§ 34 Abs. 1 LBBG 2001" durch das Zitat „§ 34b LBBG 2001" ersetzt.Im Paragraph 37, Absatz eins, wird das Zitat „§ 34 Absatz eins, LBBG 2001" durch das Zitat „§ 34b LBBG 2001" ersetzt.
Im § 37 Abs. 2 wird das Zitat „§ 34 Abs. 11 LBBG 2001" durch das Zitat „§ 34f LBBG 2001" ersetzt.Im Paragraph 37, Absatz 2, wird das Zitat „§ 34 Absatz 11, LBBG 2001" durch das Zitat „§ 34f LBBG 2001" ersetzt.
§ 40 wird samt Überschrift aufgehoben.Paragraph 40, wird samt Überschrift aufgehoben.
§ 41 Abs. 2 lautet:Paragraph 41, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR trägt das Land, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger."
18. § 47 Abs. 1 lautet:18. Paragraph 47, Absatz eins, lautet:
„(1) Änderungen dieses Gesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist."
19. Dem § 47 wird folgender Abs. 4 angefügt:19. Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Für die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass
nur jene wiederkehrenden Leistungen nach Abs. 2, die das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind;nur jene wiederkehrenden Leistungen nach Absatz 2,, die das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind;
alle übrigen wiederkehrenden Leistungen nach Abs. 2 mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung des Fünfzehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 mit dem Anpassungsfaktor entspricht."alle übrigen wiederkehrenden Leistungen nach Absatz 2, mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung des Fünfzehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, mit dem Anpassungsfaktor entspricht."
§ 48 samt Überschrift wird aufgehoben; der bisherige § 48a samt Überschrift erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 48".Paragraph 48, samt Überschrift wird aufgehoben; der bisherige Paragraph 48 a, samt Überschrift erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 48".
Der 5. Abschnitt des 2. Hauptstücks lautet samt Überschriften:
„5. Abschnitt
§ 49Paragraph 49,
Besonderer Sterbekostenbeitrag
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn und soweit
die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder
Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
(2) Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen."(2) Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150 % des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen."
Im § 60 Abs. 2 Z 9 und 10 wird jeweils das Wort „Hochschule" durch die Wortfolge „Universität, Hochschule" ersetzt.Im Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 wird jeweils das Wort „Hochschule" durch die Wortfolge „Universität, Hochschule" ersetzt.
§ 60 Abs. 2 Z 12 lautet:Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 12, lautet:
die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,"
Im § 60 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 13 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 14 angefügt:Im Paragraph 60, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 13, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 14, angefügt:
die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG, dem VKG, dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften."
Im § 61 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „dies gilt weiter nicht für gemäß § 60 Abs. 2 Z 4 anzurechnende Zeiten;".Im Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „dies gilt weiter nicht für gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, anzurechnende Zeiten;".
Im § 63 Abs. 2 Z 2 und im § 88 Abs. 1 wird die Wortfolge „einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG" jeweils durch die Wortfolge „eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG, dem VKG, dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften" ersetzt.Im Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer 2 und im Paragraph 88, Absatz eins, wird die Wortfolge „einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG" jeweils durch die Wortfolge „eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG, dem VKG, dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften" ersetzt.
§ 63 Abs. 3 lautet:Paragraph 63, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage (§ 4 Abs. 1 LBBG 2001), der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat."„(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage (Paragraph 4, Absatz eins, LBBG 2001), der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat."
§ 64 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 64, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„§ 63 Abs. 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage (§ 4 Abs. 1 LBBG 2001), der dem Beamten für den ersten vollen Monat der Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag bildet."„§ 63 Absatz 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage (Paragraph 4, Absatz eins, LBBG 2001), der dem Beamten für den ersten vollen Monat der Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag bildet."
Im 2. Hauptstück entfällt der 9. Abschnitt samt Überschrift.
Im § 70 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG" durch den Ausdruck „nach dem Bgld. MVKG" ersetzt.Im Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Zitat „nach den Paragraphen 15 h und 15i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG" durch den Ausdruck „nach dem Bgld. MVKG" ersetzt.
Im § 102 Abs. 7 Z 3 wird das Zitat „§ 9 Abs. 1 lit. c und d" durch das Zitat „§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4" ersetzt.Im Paragraph 102, Absatz 7, Ziffer 3, wird das Zitat „§ 9 Absatz eins, Litera c und d" durch das Zitat „§ 9 Absatz eins, Ziffer 3 und 4" ersetzt.
Nach § 107b wird folgender § 107c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 107 b, wird folgender Paragraph 107 c, samt Überschrift eingefügt:
„§ 107c
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 25/2006Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2006,
(1) Die Aufhebung des § 48 gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz hatten.(1) Die Aufhebung des Paragraph 48, gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz hatten.
(2) § 49 und die Aufhebung der §§ 50 bis 52 gelten für Todesfälle ab 1. Jänner 2003."(2) Paragraph 49 und die Aufhebung der Paragraphen 50 bis 52 gelten für Todesfälle ab 1. Jänner 2003."
Im § 117 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 21 Abs. 1 und 3" durch das Zitat „§ 21 Abs. 1 und 2" ersetzt.Im Paragraph 117, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 21 Absatz eins und 3" durch das Zitat „§ 21 Absatz eins und 2" ersetzt.
Dem § 117 wird folgender Abs. 5 angefügt.Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 5, angefügt.
„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2006 treten in Kraft:„(5) In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2006, treten in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, soweit es die §§ 17 bis 20, die Überschrift zum 5. Abschnitt des 2. Hauptstückes, und die §§ 49 bis 52 betrifft, § 15 Abs. 2a, § 102 Abs. 7 Z 3, § 117 Abs. 3 Z 1 und der 5. Abschnitt des 2. Hauptstückes mit § 49 sowie die Aufhebung der §§ 50 bis 52 samt Überschriften mit 1. Jänner 2003,das Inhaltsverzeichnis, soweit es die Paragraphen 17 bis 20, die Überschrift zum 5. Abschnitt des 2. Hauptstückes, und die Paragraphen 49 bis 52 betrifft, Paragraph 15, Absatz 2 a,, Paragraph 102, Absatz 7, Ziffer 3,, Paragraph 117, Absatz 3, Ziffer eins und der 5. Abschnitt des 2. Hauptstückes mit Paragraph 49, sowie die Aufhebung der Paragraphen 50 bis 52 samt Überschriften mit 1. Jänner 2003,
§ 24 Abs. 11, § 32 Abs. 7, § 60 Abs. 2 Z 9, 10 und 14 und § 63 Abs. 3 mit 1. Jänner 2004,Paragraph 24, Absatz 11,, Paragraph 32, Absatz 7,, Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9,, 10 und 14 und Paragraph 63, Absatz 3, mit 1. Jänner 2004,
die Aufhebung der §§ 13 Z 4 und 28 Abs. 1 Z 2 mit 30. Juni 2004,die Aufhebung der Paragraphen 13, Ziffer 4 und 28 Absatz eins, Ziffer 2, mit 30. Juni 2004,
das Inhaltsverzeichnis, soweit es die §§ 14 und 29 betrifft, mit 1. Juli 2004,das Inhaltsverzeichnis, soweit es die Paragraphen 14 und 29 betrifft, mit 1. Juli 2004,
das Inhaltsverzeichnis, soweit es § 48 betrifft, § 7 Abs. 2, § 60 Abs. 2 Z 12, § 61 Abs. 2 Z 1, § 107c samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 48 samt Überschrift mit 1. Jänner 2005,das Inhaltsverzeichnis, soweit es Paragraph 48, betrifft, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 12,, Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 107 c, samt Überschrift sowie die Aufhebung des Paragraph 48, samt Überschrift mit 1. Jänner 2005,
die Änderung der Absatzbezeichnung im § 8 mit 1. April 2005,die Änderung der Absatzbezeichnung im Paragraph 8, mit 1. April 2005,
§ 37 Abs. 1 und 2 mit 1. Juli 2005,Paragraph 37, Absatz eins und 2 mit 1. Juli 2005,
das Inhaltsverzeichnis, soweit es die §§ 40 und 107a bis 107c betrifft, § 8 Abs. 3 und 7 Z 4, § 9 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 41 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 4, § 63 Abs. 2 Z 2, § 64 Abs. 2, § 70 Abs. 2 Z 2, § 73 Abs. 2, § 88 Abs. 1 sowie die Aufhebung des § 40 samt Überschrift und des 9. Abschnittes des 2. Hauptstückes mit 1. Jänner 2006."das Inhaltsverzeichnis, soweit es die Paragraphen 40 und 107a bis 107c betrifft, Paragraph 8, Absatz 3 und 7 Ziffer 4,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz eins und 4, Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 64, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 88, Absatz eins, sowie die Aufhebung des Paragraph 40, samt Überschrift und des 9. Abschnittes des 2. Hauptstückes mit 1. Jänner 2006."