Text
Gesetz vom 31. März 2005 über das Reinigen, Überprüfen und Kehren von Feuerungsanlagen (Kehrgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes gilt bzw. gelten als Paragraph eins, Im Sinne dieses Gesetzes gilt bzw. gelten als
Verfügungsberechtigte: Eigentümerinnen oder Eigentümer von Feuerungsanlagen sowie Personen, die aufgrund eines Miet-, Pacht-, oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrages zur Nutzung einer Feuerungsanlage berechtigt sind.
Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer: Eine Person, die nach den gewerberechtlichen Bestimmungen zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes befugt ist.
Feuerungsanlagen: Feuerstätten, Verbindungsstücke, Rauch-, Abgas- und Sonderfänge sowie Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen.
Kehrung: Überprüfungs- bzw. Reinigungsarbeiten die auf Grund der Gewerbeordnung 1994 nur vom Rauchfangkehrer durchgeführt werden dürfen.
Luftfang: Einzelstehend oder in eine Fanggruppe integrierter Zuluft- und/oder Abluftfang.
Abgasanlage: Einrichtung, die zur Abführung der Abgase aus fanggebundenen Gasfeuerstätten ins Freie dient. Sie besteht aus den Verbindungsstücken und dem Abgasfang.
Verbindungsstück: Verbindung zwischen einer Feuerstätte und der Anschlussstelle an den Fang. Das Verbindungsstück kann entweder lösbar oder mit dem Gebäude fest verbunden sein (Poterie).
Abgasleitung: Verbindung zwischen einer Gasfeuerstätte (Außenwandgasgerät) und der Abgasausmündung ins Freie. Als Abgasleitungen sind nur mit Gasgeräten typengeprüfte Abgassysteme zulässig, bei denen die Abgase durch eine Außenwand oder ein Flach- oder Schrägdach ins Freie abgeleitet werden. Durchquert eine solche Abgasleitung einen anderen Brandabschnitt (zB Dachraum), so gilt sie in diesem Bereich als Abgasfang.
Heizperiode: die Zeit vom 1. Oktober bis 30. April.
Reinigungs- und Instandhaltungspflicht
§ 2. (1) Alle Feuerungsanlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass eine Ablagerung und Entzündung von Verbrennungsrückständen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird.Paragraph 2, (1) Alle Feuerungsanlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass eine Ablagerung und Entzündung von Verbrennungsrückständen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird.
(2)Absatz 2Für die Überprüfung oder die erforderliche Reinigung sämtlicher Feuerstätten sowie der Abgasleitung von Gasfeuerstätten (Außenwandgasgeräte) und den Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen eines Gebäudes ist die oder der Verfügungsberechtigte analog den gemäß § 3 Abs. 1 festgelegten Zeitabständen verantwortlich.Für die Überprüfung oder die erforderliche Reinigung sämtlicher Feuerstätten sowie der Abgasleitung von Gasfeuerstätten (Außenwandgasgeräte) und den Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen eines Gebäudes ist die oder der Verfügungsberechtigte analog den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgelegten Zeitabständen verantwortlich.
(3)Absatz 3Die Überprüfung oder die erforderliche Reinigung von Rauchfängen, Luftfängen, Abgasanlagen und Verbindungsstücken, das Ausschlagen und Ausbrennen von Rauchfängen sowie die Reinigung von Räucherkammern (Selchen), darf nur durch einen für das auf Grund § 106 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001, festgelegte Kehrgebiet beauftragte Rauchfangkehrerin oder beauftragten Rauchfangkehrer erfolgen.Die Überprüfung oder die erforderliche Reinigung von Rauchfängen, Luftfängen, Abgasanlagen und Verbindungsstücken, das Ausschlagen und Ausbrennen von Rauchfängen sowie die Reinigung von Räucherkammern (Selchen), darf nur durch einen für das auf Grund Paragraph 106, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, festgelegte Kehrgebiet beauftragte Rauchfangkehrerin oder beauftragten Rauchfangkehrer erfolgen.
(4)Absatz 4Die Überprüfung oder die erforderliche Reinigung von Feuerstätten für feste Brennstoffe und von Ölöfen mit Verdampferbrennern sowie dazugehörige Verbindungsstücke kann auch von der oder dem Verfügungsberechtigten durchgeführt werden.
Die Überprüfung oder die erforderliche Reinigung von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, sowie von Abgasleitungen sind von der oder dem Verfügungsberechtigten durch dazu berechtigte Gewerbetreibende durchführen zu lassen. Über diese Überprüfung oder die erforderliche Reinigung ist ein schriftlicher Nachweis (zB Arbeitsbericht) zu führen und mindestens drei Jahre zur Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.
(5)Absatz 5Feuerungsanlagen, die länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Überprüfungs- bzw. Reinigungspflicht. Die Nichtbenützung ist der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer schriftlich anzuzeigen. Wird die Feuerungsanlage wiederbenützt, ist dies der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer anzuzeigen. Vor der Wiederbenützung der Feuerungsanlage ist jedenfalls eine Funktionsprüfung durchzuführen.
Kehrung durch die Rauchfangkehrerin
oder den Rauchfangkehrer
§ 3. (1) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer gemäß § 2 Abs. 3 vorbehaltene Kehrung von Rauchfängen, Abgasanlagen und Verbindungsstücken hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen:Paragraph 3, (1) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer gemäß Paragraph 2, Absatz 3, vorbehaltene Kehrung von Rauchfängen, Abgasanlagen und Verbindungsstücken hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen:
viermal jährlich bei:
Rauchfängen, in die Verbrennungsgase aus festen oder flüssigen Brennstoffen mit Ausnahme von „Heizöl extra leicht" - weiters bei Rauchfängen, in die sowohl Verbrennungsgase aus festen und flüssigen oder aus festen und gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden;
einmal jährlich bei:
Rauchfängen, in die Verbrennungsgase aus Feuerstätten für „Heizöl extra leicht", weiters bei Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus Gasfeuerungen über 150 kW Brennstoffwärmeleistung eingeleitet werden;
alle 2 Jahre bei:
Luftfänge und Abgasanlagen für Gasgeräte unter 150 kW Brennstoffwärmeleistung, in die Verbrennungsgase aus gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden.
(2)Absatz 2Bei Abgasanlagen, in die ausschließlich Verbrennungsgase gasförmiger Brennstoffe eingeleitet werden, entfällt die Reinigungspflicht, wenn ein Brennwertgerät verwendet wird.
(3)Absatz 3Die Rauchfänge, Luftfänge, Abgasanlagen und Verbindungsstücke sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer im Zuge der Kehrtätigkeit auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen. Wenn es die Brand- oder Betriebssicherheit erfordert, ist diese Überprüfung auch in kürzeren Zeitabständen durchzuführen (zB bei holzverarbeitenden Unternehmen). Diese Überprüfung ist mit einer allenfalls gemäß Abs. 1 vorgesehenen Reinigung zu verbinden. Für diese Überprüfungen darf eine Gebühr nicht erhoben werden.Die Rauchfänge, Luftfänge, Abgasanlagen und Verbindungsstücke sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer im Zuge der Kehrtätigkeit auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen. Wenn es die Brand- oder Betriebssicherheit erfordert, ist diese Überprüfung auch in kürzeren Zeitabständen durchzuführen (zB bei holzverarbeitenden Unternehmen). Diese Überprüfung ist mit einer allenfalls gemäß Absatz eins, vorgesehenen Reinigung zu verbinden. Für diese Überprüfungen darf eine Gebühr nicht erhoben werden.
(4)Absatz 4In Gebäuden, die ausschließlich in der Zeit von 1. Mai bis 30. September bewohnt werden (Ferienhäuser), hat in diesem Zeitraum die Überprüfung bzw. Reinigung von Kehrgegenständen gemäß Abs. 1 Z 1 einmal im Jahr, bei Kehrgegenständen gemäß Abs. 1 Z 2 einmal alle zwei Jahre und bei Kehrgegenständen gemäß Abs. 1 Z 3 einmal alle drei Jahre zu erfolgen.In Gebäuden, die ausschließlich in der Zeit von 1. Mai bis 30. September bewohnt werden (Ferienhäuser), hat in diesem Zeitraum die Überprüfung bzw. Reinigung von Kehrgegenständen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, einmal im Jahr, bei Kehrgegenständen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, einmal alle zwei Jahre und bei Kehrgegenständen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, einmal alle drei Jahre zu erfolgen.
Ausbrennen/Ausschlagen von
Rauchfängen - Reinigung von Räucherkammern
§ 4. (1) Rauchfänge und Verbindungsstücke sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer auszubrennen oder auszuschlagen, wenn:Paragraph 4, (1) Rauchfänge und Verbindungsstücke sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer auszubrennen oder auszuschlagen, wenn:
Ansätze von Hart-, Glanz- und Schmierruß oder Pech erkennbar sind, die mit den üblichen Reinigungswerkzeugen nicht mehr gereinigt werden können und die Gefahr der Selbstentzündung der Ablagerungen besteht oder
sie aus sonstigen Gründen nicht mehr ordnungsgemäß gereinigt werden können.
(2)Absatz 2Schliefbare Rauchfänge und Räucherkammern (Selchen), bei denen die ordnungsgemäße Reinigung durch Abkratzen des Belages nicht möglich ist, sind zu belehmen oder auszuschlemmen; ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so sind sie auszubrennen.
(3)Absatz 3Das Ausbrennen ist verboten, sofern damit eine erhöhte Brandgefahr verbunden ist, so insbesondere bei Dunkelheit, starkem Wind oder anhaltend trockener Witterung. Das Ausbrennen ist weiters verboten, wenn der Rauchfang schadhaft ist.
(4)Absatz 4Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, vor dem Ausbrennen die oder den Verfügungsberechtigten über den Rauchfang sowie die Verfügungsberechtigten über andere Gebäudeteile, welche der Rauchfang durchläuft, und die Feuerwehr rechtzeitig zu verständigen.
(5)Absatz 5Das Ausbrennen hat unter Einhaltung der geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu erfolgen. Nach jedem Ausbrennen hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer den Rauchfang sowie die Zwischendecken und den Dachboden zu untersuchen und sich zu vergewissern, dass keine Feuergefahr besteht.
(6)Absatz 6Rauchfänge sind nach dem Ausbrennen oder Ausschlagen auf ihre Betriebsdichtheit zu überprüfen.
Entfernen von Ablagerungen
§ 5. (1) Die oder der Verfügungsberechtigte hat die zur Unterbringung der bei den Kehrarbeiten anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße bereitzustellen.Paragraph 5, (1) Die oder der Verfügungsberechtigte hat die zur Unterbringung der bei den Kehrarbeiten anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße bereitzustellen.
(2)Absatz 2Die Entfernung von Ablagerungen aus Wohn- und Betriebsräumen obliegt der oder dem Verfügungsberechtigten, aus allen übrigen Räumen des Gebäudes der Eigentümerin oder dem Eigentümer, die oder der auch dafür zu sorgen hat, dass die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden können.
(3)Absatz 3Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, Ablagerungen nach Bedarf auszuräumen oder, falls das Ausräumen von den Benützern der kehrpflichtigen Anlage vorgenommen wird, sich von dessen ordnungsgemäßer Vornahme zu überzeugen.
Pflichten der Rauchfangkehrerin
oder des Rauchfangkehrers
§ 6. (1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, seine Arbeiten nach den Bestimmungen dieses Kehrgesetzes sach- und ordnungsgemäß sowie zeitgerecht entweder selbst auszuführen oder durch Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ausführen zu lassen.Paragraph 6, (1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, seine Arbeiten nach den Bestimmungen dieses Kehrgesetzes sach- und ordnungsgemäß sowie zeitgerecht entweder selbst auszuführen oder durch Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ausführen zu lassen.
(2)Absatz 2Durch eine Reinigung darf die gewöhnliche Benützung der Rauchfänge, Luftfänge, Abgasanlagen und Verbindungsstücke über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht behindert und eine vermeidbare Belästigung der Benützer des Gebäudes nicht verursacht werden.
(3)Absatz 3Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat jegliche wahrgenommenen Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit und des Reinigungszustandes der oder dem Verfügungsberechtigten unverzüglich in Form eines von ihm unterfertigten Prüfprotokolls bekannt zu geben. Sofern innerhalb einer Frist von acht Wochen die Behebung bekannt gegebener Mängel nicht erfolgt, sowie bei Gefahr im Verzug, hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer die Mängel der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Pflichten der oder des Verfügungsberechtigten
§ 7. Die Vornahme der Überprüfung bzw. Reinigung darf von niemandem behindert werden, insbesondere ist der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer eine ihm vorbehaltene Überprüfung bzw. Reinigung zu ermöglichen. Paragraph 7, Die Vornahme der Überprüfung bzw. Reinigung darf von niemandem behindert werden, insbesondere ist der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer eine ihm vorbehaltene Überprüfung bzw. Reinigung zu ermöglichen.
Sonstige Prüfung der Brandsicherheit
§ 8. (1) Werden der Behörde bestimmte Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit bekannt, hat sie der oder dem Verfügungsberechtigten die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer Frist von acht Wochen aufzutragen und deren Durchführung, erforderlichenfalls in einer Nachbeschau, zu überprüfen.Paragraph 8, (1) Werden der Behörde bestimmte Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit bekannt, hat sie der oder dem Verfügungsberechtigten die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer Frist von acht Wochen aufzutragen und deren Durchführung, erforderlichenfalls in einer Nachbeschau, zu überprüfen.
Kehrplan
§ 9. (1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat für die Verfügungsberechtigten einen Kehrplan aufzustellen, aus dem das Datum und der Zeitpunkt der Kehrung entnommen werden kann. Der Kehrplan darf die Geltungsdauer von einem Jahr nicht überschreiten und ist der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens einen Monat vorher bekannt zu geben.Paragraph 9, (1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat für die Verfügungsberechtigten einen Kehrplan aufzustellen, aus dem das Datum und der Zeitpunkt der Kehrung entnommen werden kann. Der Kehrplan darf die Geltungsdauer von einem Jahr nicht überschreiten und ist der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens einen Monat vorher bekannt zu geben.
(2)Absatz 2Der Kehrplan ist einzuhalten. Seitens der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers ist der Kehrplan jedenfalls mit einer Überzeit von maximal zwei Stunden einzuhalten.
(3)Absatz 3Kann der Kehrtermin von der oder dem Verfügungsberechtigten oder von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer nicht eingehalten werden, ist dieser nach jeweilig vorangegangener Mitteilung und einverständlicher Festlegung eines anderen Kehrtermins ohne Mehrkosten ehestmöglich nachzuholen.
Aufzeichnungen der Rauchfangkehrerin
oder des Rauchfangkehrers Kehrbuch
§ 10. (1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat für jedes Gebäude, jede Wohnungseinheit und jede Betriebsstätte über die von ihm durchgeführten Tätigkeiten (Reinigung, Überprüfung, Ausschlagung, Ausbrennung) Aufzeichnungen (Kehrbuch) zu führen und zu verwahren, wobei der Einsatz von elektronischen Geräten zulässig ist. Das Kehrbuch hat die durchgeführten Tätigkeiten und die hinsichtlich der Brandsicherheit wahrgenommenen Mängel zu beinhalten. Weiters sind die Anzeigen über Nicht- und Wiederbenützung in das Kehrbuch aufzunehmen. Die oder der Verfügungsberechtigte hat die Richtigkeit der Eintragungen durch seine Unterschrift zu bestätigen.Paragraph 10, (1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat für jedes Gebäude, jede Wohnungseinheit und jede Betriebsstätte über die von ihm durchgeführten Tätigkeiten (Reinigung, Überprüfung, Ausschlagung, Ausbrennung) Aufzeichnungen (Kehrbuch) zu führen und zu verwahren, wobei der Einsatz von elektronischen Geräten zulässig ist. Das Kehrbuch hat die durchgeführten Tätigkeiten und die hinsichtlich der Brandsicherheit wahrgenommenen Mängel zu beinhalten. Weiters sind die Anzeigen über Nicht- und Wiederbenützung in das Kehrbuch aufzunehmen. Die oder der Verfügungsberechtigte hat die Richtigkeit der Eintragungen durch seine Unterschrift zu bestätigen.
(2)Absatz 2Der oder dem Verfügungsberechtigten ist eine Abschrift des Kehrbuches auszufolgen.
(3)Absatz 3Die Aufzeichnungen sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
Wechsel der Rauchfangkehrerin
oder des Rauchfangkehrers
§ 11. (1) Die oder der Verfügungsberechtigte hat den Wechsel der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers diesem unter Bekanntgabe der nunmehr verantwortlichen Rauchfangkehrerin oder des nunmehr verantwortlichen Rauchfangkehrers sowie des Zeitpunkts seiner Wirksamkeit schriftlich anzuzeigen.Paragraph 11, (1) Die oder der Verfügungsberechtigte hat den Wechsel der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers diesem unter Bekanntgabe der nunmehr verantwortlichen Rauchfangkehrerin oder des nunmehr verantwortlichen Rauchfangkehrers sowie des Zeitpunkts seiner Wirksamkeit schriftlich anzuzeigen.
(2)Absatz 2Die bisherige Rauchfangkehrerin oder der bisherige Rauchfangkehrer ist verpflichtet, einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an die hinkünftig beauftragte Rauchfangkehrerin oder den hinkünftig beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an die oder den Verfügungsberechtigen des Kehrobjektes zu übermitteln. Für die Erstellung des schriftlichen Berichtes dürfen keine Kosten verrechnet werden.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 124 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001, bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Paragraph 124, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, bleiben unberührt.
Behörden und Verfahren
§ 12. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde. Die vorgesehenen Aufgaben sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Paragraph 12, Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde. Die vorgesehenen Aufgaben sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Strafbestimmungen
§ 13. (1) Wer als Rauchfangkehrerin oder RauchfangkehrerParagraph 13, (1) Wer als Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer
den in § 3 Abs. 1, 3 und 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oderden in Paragraph 3, Absatz eins,, 3 und 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder
entgegen § 4 die ordnungsgemäße Vorgangsweise beim Ausbrennen/Ausschlagen von Rauchfängen bzw. bei der Reinigung von Räucherkammern nicht einhält oderentgegen Paragraph 4, die ordnungsgemäße Vorgangsweise beim Ausbrennen/Ausschlagen von Rauchfängen bzw. bei der Reinigung von Räucherkammern nicht einhält oder
entgegen § 5 Abs. 3 Ablagerungen nicht bei Bedarf ausräumt oder, falls das Ausräumen vom Benützer der kehrpflichtigen Anlage vorgenommen wird, sich nicht von dessen ordnungsgemäßer Vornahme überzeugt oderentgegen Paragraph 5, Absatz 3, Ablagerungen nicht bei Bedarf ausräumt oder, falls das Ausräumen vom Benützer der kehrpflichtigen Anlage vorgenommen wird, sich nicht von dessen ordnungsgemäßer Vornahme überzeugt oder
die in § 6 angeordneten Pflichten verletzt oderdie in Paragraph 6, angeordneten Pflichten verletzt oder
die in § 9 getroffenen Anordnungen hinsichtlich des Kehrplanes nicht einhält oderdie in Paragraph 9, getroffenen Anordnungen hinsichtlich des Kehrplanes nicht einhält oder
entgegen § 10 die Bestimmungen über die Aufzeichnungen im Kehrbuch nicht wie vorgesehen vornimmt oderentgegen Paragraph 10, die Bestimmungen über die Aufzeichnungen im Kehrbuch nicht wie vorgesehen vornimmt oder
entgegen § 3 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 letzter Satz Gebühren erhebt,entgegen Paragraph 3, Absatz 3, oder Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz Gebühren erhebt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter
entgegen § 2 Überprüfungs- bzw. Reinigungsverpflichtungen oder Anzeigepflichten über die Nichtbenützung bzw. Wiederbenützung nicht einhält oderentgegen Paragraph 2, Überprüfungs- bzw. Reinigungsverpflichtungen oder Anzeigepflichten über die Nichtbenützung bzw. Wiederbenützung nicht einhält oder
entgegen § 5 die zur Unterbringung der bei den Kehrarbeiten anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße nicht bereitstellt oder die Ablagerungen aus Wohn- und Betriebsräumen nicht entfernt oderentgegen Paragraph 5, die zur Unterbringung der bei den Kehrarbeiten anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße nicht bereitstellt oder die Ablagerungen aus Wohn- und Betriebsräumen nicht entfernt oder
entgegen § 7 die Vornahme der Überprüfung bzw. Reinigung behindert oder die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung bzw. Reinigung nicht ermöglicht oderentgegen Paragraph 7, die Vornahme der Überprüfung bzw. Reinigung behindert oder die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung bzw. Reinigung nicht ermöglicht oder
entgegen § 10 Abs. 1 letzter Satz die Richtigkeit der Eintragungen ohne ersichtlichen Grund nicht bestätigt,entgegen Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz die Richtigkeit der Eintragungen ohne ersichtlichen Grund nicht bestätigt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer als Eigentümerin oder Eigentümer entgegen § 5 Abs. 2 Ablagerungen aus allen Räumen, ausgenommen aus Wohn- und Betriebsräumen von anderen Verfügungsberechtigten, nicht entfernt oder die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr nicht gefahrlos verwahrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.Wer als Eigentümerin oder Eigentümer entgegen Paragraph 5, Absatz 2, Ablagerungen aus allen Räumen, ausgenommen aus Wohn- und Betriebsräumen von anderen Verfügungsberechtigten, nicht entfernt oder die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr nicht gefahrlos verwahrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
§ 14. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 18. Mai 1981 betreffend die Reinigung von Feuerungsanlagen, Abluftleitungen, Müllabwurfschächten und Lüftungseinrichtungen (Kehrordnung), LGBl. Nr. 29/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, außer Kraft.Paragraph 14, (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 18. Mai 1981 betreffend die Reinigung von Feuerungsanlagen, Abluftleitungen, Müllabwurfschächten und Lüftungseinrichtungen (Kehrordnung), Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1981,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2001,, außer Kraft.
(2)Absatz 2Die im Jahr 2005 bereits durchgeführten Überprüfungen, Reinigungen und Kehrungen sind auf die nach diesem Gesetz angeordneten Überprüfungs-, Reinigungs- und Kehrpflichten anzurechnen.