Datum der Kundmachung

15.04.2003

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, Stück 8

Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Verordnung, mit der die Verordnung betreffend die Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe geändert wird

Text

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 3. April 2003, mit der die Verordnung betreffend die Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe geändert wird

Auf Grund des Paragraph 125, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. Oktober 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1997, und Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2001,, betreffend die Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe, wird wie folgt geändert:

1. Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

"(2) Die Kehrgebühr beträgt einschließlich der Reinigung der Rauchfangsohle und des Ausräumens der Ablagerungen nach Paragraph 7, Absatz 3, Kehrordnung, LGBl. Nr. 29/1981:

1. Bei engen Rauchfängen (bis 300 cm2) ohne Rücksicht

   auf den Baustoff, Eisenrohre bei

   Baracken usw. Grundgebühr                        2,73 Euro

   Geschossgebühr                                   0,62 Euro

2. Bei mittleren Rauchfängen (über 300 - 2000 cm2),

   Abgasfängen und für Rauchfänge, bei denen

   Zentralheizungen und Anlagen für

   Warmwasseraufbereitung angeschlossen sind

   Grundgebühr                                      3,50 Euro

   Geschoßgebühr                                    0,66 Euro

3. Bei weiten Rauchfängen (über 2000 - 3000 cm2)

   Grundgebühr                                      3,22 Euro

   Geschoßgebühr                                    0,66 Euro

4. Bei überweiten Rauchfängen (über 3000 - 5000 cm2)

   Grundgebühr                                      3,90 Euro

   Geschoßgebühr                                    0,66 Euro

5. Rauchfänge für Großfeuerstätten (über 5000 cm2)

   pro angefangene halbe Stunde                    11,13 Euro

6. Bei Luft-Abgasfang-Systemen (LAS)

   Grundgebühr                                      6,24 Euro

   Geschoßgebühr                                    1,27 Euro

7. Bei Dampfkesselrauchfängen und schliefbaren

   Kanälen je angefangenen Meter                   1,85 Euro,

   im warmen Zustand 100 v.H. Zuschlag

8. Kehren von Schläuchen und Rohren je angefangenen

   Meter                                            0,48 Euro

9. Reinigen von Abluftleitungen, Müllabwurfschächten

   und Lüftungseinrichtungen für Feuerungsanlagen

   gemäß § 1 Abs. 2 und 3 Kehrordnung je angefangenen

   Meter                                            0,88 Euro

10. Rohbau- sowie Gebrauchsabnahme (geschoßweise

   Abzieharbeit) einschließlich Befund in Neu-, Um-

   und Aufbauten für jeden zu prüfenden Rauchfang

   und für jedes Geschoß                            1,85 Euro"

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Betrag "0,64 Euro" durch den Betrag "0,70 Euro" ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 2, wird der Betrag "5,14 Euro" durch den Betrag "5,58
Euro" ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 3, wird der Betrag "10,25 Euro" durch den Betrag "11,13
Euro" ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 4, werden der Betrag "15,39 Euro" durch den Betrag
"16,71 Euro", der Betrag "0,21 Euro" durch den Betrag "0,23 Euro", der Betrag "0,15 Euro" durch den Betrag "0,16 Euro" und der Betrag "2,59 Euro" durch den Betrag "2,81 Euro" ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 5, Absatz eins, wird der Betrag "5,09 Euro" durch den Betrag
"5,53 Euro" ersetzt.

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 6, wird der Betrag "3,60 Euro" durch den Betrag "3,90
Euro" ersetzt.

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 7, wird der Betrag "1,15 Euro" durch den Betrag "1,24
Euro" ersetzt.

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 9, wird der Betrag "10,25 Euro" durch den Betrag "11,13
Euro" ersetzt.

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 10, wird der Betrag "15,39 Euro" durch den Betrag
"16,71 Euro" ersetzt.

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 11, wird der Betrag "5,14 Euro" durch den Betrag "5,58
Euro" ersetzt.

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 12, wird der Betrag "5,14 Euro" durch den Betrag "5,58
Euro" ersetzt.

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 13, wird der Betrag "10,25 Euro" durch den Betrag
"11,13 Euro" ersetzt.

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 14, Absatz 5, wird der Betrag "5,14 Euro" durch den Betrag "5,58 Euro" ersetzt.

  1. Ziffer 15
    Paragraph 15, Absatz 3, lautet: "Centbeträge des Gesamtbetrages sind
auf ganze Eurobeträge abzurunden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Kaplan