Fundstelle
LGBl. Nr. 18/2003 Stück 8Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, Stück 8
Kurztitel
Verordnung, mit der die Verordnung betreffend die Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe geändert wird
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 3. April 2003, mit der die Verordnung betreffend die Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe geändert wird
Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 125, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. Oktober 1997, in der Fassung LGBl. Nr. 65/1997 und LGBl Nr. 63/2001, betreffend die Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. Oktober 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1997, und Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2001,, betreffend die Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 lautet:1. Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
"(2) Die Kehrgebühr beträgt einschließlich der Reinigung der Rauchfangsohle und des Ausräumens der Ablagerungen nach § 7 Abs. 3 Kehrordnung, LGBl. Nr. 29/1981:"(2) Die Kehrgebühr beträgt einschließlich der Reinigung der Rauchfangsohle und des Ausräumens der Ablagerungen nach Paragraph 7, Absatz 3, Kehrordnung, LGBl. Nr. 29/1981:
1. Bei engen Rauchfängen (bis 300 cm2) ohne Rücksicht
auf den Baustoff, Eisenrohre bei
Baracken usw. Grundgebühr 2,73 Euro
Geschossgebühr 0,62 Euro
2. Bei mittleren Rauchfängen (über 300 - 2000 cm2),
Abgasfängen und für Rauchfänge, bei denen
Zentralheizungen und Anlagen für
Warmwasseraufbereitung angeschlossen sind
Grundgebühr 3,50 Euro
Geschoßgebühr 0,66 Euro
3. Bei weiten Rauchfängen (über 2000 - 3000 cm2)
Grundgebühr 3,22 Euro
Geschoßgebühr 0,66 Euro
4. Bei überweiten Rauchfängen (über 3000 - 5000 cm2)
Grundgebühr 3,90 Euro
Geschoßgebühr 0,66 Euro
5. Rauchfänge für Großfeuerstätten (über 5000 cm2)
pro angefangene halbe Stunde 11,13 Euro
6. Bei Luft-Abgasfang-Systemen (LAS)
Grundgebühr 6,24 Euro
Geschoßgebühr 1,27 Euro
7. Bei Dampfkesselrauchfängen und schliefbaren
Kanälen je angefangenen Meter 1,85 Euro,
im warmen Zustand 100 v.H. Zuschlag
8. Kehren von Schläuchen und Rohren je angefangenen
Meter 0,48 Euro
9. Reinigen von Abluftleitungen, Müllabwurfschächten
und Lüftungseinrichtungen für Feuerungsanlagen
gemäß § 1 Abs. 2 und 3 Kehrordnung je angefangenen
Meter 0,88 Euro
10. Rohbau- sowie Gebrauchsabnahme (geschoßweise
Abzieharbeit) einschließlich Befund in Neu-, Um-
und Aufbauten für jeden zu prüfenden Rauchfang
und für jedes Geschoß 1,85 Euro"
Im § 1 Abs. 3 Z 3 wird der Betrag "0,64 Euro" durch den Betrag "0,70 Euro" ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Betrag "0,64 Euro" durch den Betrag "0,70 Euro" ersetzt.
Im § 2 wird der Betrag "5,14 Euro" durch den Betrag "5,58Im Paragraph 2, wird der Betrag "5,14 Euro" durch den Betrag "5,58
Euro" ersetzt.
Im § 3 wird der Betrag "10,25 Euro" durch den Betrag "11,13Im Paragraph 3, wird der Betrag "10,25 Euro" durch den Betrag "11,13
Euro" ersetzt.
Im § 4 werden der Betrag "15,39 Euro" durch den BetragIm Paragraph 4, werden der Betrag "15,39 Euro" durch den Betrag
"16,71 Euro", der Betrag "0,21 Euro" durch den Betrag "0,23 Euro", der Betrag "0,15 Euro" durch den Betrag "0,16 Euro" und der Betrag "2,59 Euro" durch den Betrag "2,81 Euro" ersetzt.
Im § 5 Abs. 1 wird der Betrag "5,09 Euro" durch den BetragIm Paragraph 5, Absatz eins, wird der Betrag "5,09 Euro" durch den Betrag
"5,53 Euro" ersetzt.
Im § 6 wird der Betrag "3,60 Euro" durch den Betrag "3,90Im Paragraph 6, wird der Betrag "3,60 Euro" durch den Betrag "3,90
Euro" ersetzt.
Im § 7 wird der Betrag "1,15 Euro" durch den Betrag "1,24Im Paragraph 7, wird der Betrag "1,15 Euro" durch den Betrag "1,24
Euro" ersetzt.
Im § 9 wird der Betrag "10,25 Euro" durch den Betrag "11,13Im Paragraph 9, wird der Betrag "10,25 Euro" durch den Betrag "11,13
Euro" ersetzt.
Im § 10 wird der Betrag "15,39 Euro" durch den BetragIm Paragraph 10, wird der Betrag "15,39 Euro" durch den Betrag
"16,71 Euro" ersetzt.
Im § 11 wird der Betrag "5,14 Euro" durch den Betrag "5,58Im Paragraph 11, wird der Betrag "5,14 Euro" durch den Betrag "5,58
Euro" ersetzt.
Im § 12 wird der Betrag "5,14 Euro" durch den Betrag "5,58Im Paragraph 12, wird der Betrag "5,14 Euro" durch den Betrag "5,58
Euro" ersetzt.
Im § 13 wird der Betrag "10,25 Euro" durch den BetragIm Paragraph 13, wird der Betrag "10,25 Euro" durch den Betrag
"11,13 Euro" ersetzt.
Im § 14 Abs. 5 wird der Betrag "5,14 Euro" durch den Betrag "5,58 Euro" ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz 5, wird der Betrag "5,14 Euro" durch den Betrag "5,58 Euro" ersetzt.
§ 15 Abs. 3 lautet: "Centbeträge des Gesamtbetrages sindParagraph 15, Absatz 3, lautet: "Centbeträge des Gesamtbetrages sind
auf ganze Eurobeträge abzurunden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Kaplan