Datum der Kundmachung

23.07.2002

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2002, Stück 43

Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Verordnung, mit der die Verordnung betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe geändert wird

Text

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 11. Juli 2002, mit der die Verordnung betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe geändert wird

Auf Grund des Paragraph 132, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. November 1995, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1999, und Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2001,, betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 (Tarif) hat zu lauten:

„Tarifpost  Arbeitsleistung  Höchstbetrag  in Euro

I. Beschaffung der Unterlagen, Versargen und Überführung in die

Leichenhalle des Sterbeortes

1. Besorgung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des

Bestattungsauftrages       40,55

2. Zustellung des Sarges, der Sargausstattung und der

Totenkleidung              35,21

3. a) Waschen              19,21

   b) Rasieren             11,74

   c) Ankleiden            38,41

4. Einsargen des Toten     26,68

5. Angurten des Toten       9,60

6. Schließen des Sarges

a) einfaches Verschließen   5,34

  1. Litera b
    Verkitten und Verschrauben 23,47
  2. Litera c
    Verlöten des Metallsargeinsatzes
48,02
  1. Ziffer 7
    Überführung des Toten vom Sterbeort in die zum Sterbeort
gehörende Leichenhalle (Fahrzeug einschließlich Fahrer und Begleitperson) bis höchstens 3 Kilometer 56,55
Zuschlag für jeden weiteren Kilometer 3,56
  1. Ziffer 8
    Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges 9,60
  2. Ziffer 9
    Beistellung eines Sanitätssarges (Bergungssarg)39,48

II. Aufbahrung

10. Beistellung des Aufbahrungstisches bzw. Bahrwagens

12,80

11. Beistellung eines beleuchteten Kreuzes  17,07

12. Beistellung eines Abdecktuches für den Aufbahrungstisch  7,47

13. Drapierung des Aufbahrungstisches  10,67

14. Beistellung von Leuchtern mit Wachskerzen oder elektrischer

Beleuchtung pro Stück  5,34

15. Beistellung von Kandelabern und Reihenleuchtern pro Stück

33,08

16. Beistellung von Tisch mit Kreuz, Weihwasserbehälter und zwei

Vorleuchtern 10,67

17. Beistellung von Kranzständern pro Stück

2,13

18. Beistellung und Anbringung der Trauerfahne am Trauerhaus

21,34

19. Zubringen der Aufbahrungsgegenstände bei nicht ausgestatteten

Leichenhallen für die

erste Klasse

32,01

zweite Klasse     26,68

dritte Klasse     12,80

20. Abräumen und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände für die

erste Klasse  32,01

zweite Klasse       26,68

dritte Klasse      14,94

21. Beistellung einer Aufbahrung nach

erster Klasse                         410,80

zweiter Klasse                       263,55

dritter Klasse                          116,30

III. Kondukt und Bestattung

22. Beistellung eines Arrangeurs

35,21

23. Beistellung eines Sarg- oder Lampionträgers

34,14

24. Bekleidungspauschale je Sarg- oder Lampionträger

6,40

25. Konduktfahrten außerhalb des Friedhofes (Fahrzeug

einschließlich Fahrer)

bis höchstens 3 Kilometer

70,42

Zuschlag für jeden weiteren Kilometer

10,63

26. Beistellung eines Blumenwagens (einschließlich Fahrers) bis

höchstens 3 Kilometer 52,28

Zuschlag für jeden weiteren Kilometer

10,63

27. Konduktfahrten mit Bahrwagen innerhalb des Friedhofes oder

Tragen des Sarges

(von der Leichenhalle zum Grab)

27,74

28. Beistellung des Bahrwagens

35,21

29. Beistellung der Tragbahre

9,60

30. Beistellung eines Versenkungsapparates

29,88

31. Beistellung einer Lautsprecheranlage

38,41

32. Beförderung der Kränze von der Leichenhalle zum Grab

27,74

33. Abräumen und Reinigung der Bestattungsgegenstände

30,94

IV. Überführung im Inland

34. Überführung des Toten vom Sterbeort in eine nicht zum

Sterbeort gehörende

Leichenhalle (Überführungsfahrzeug einschließlich Fahrer) pro

Kilometer  1,94

Begleitperson pro angefangene halbe Stunde

8,99

Zuschlag bis 40 Kilometer                   62,95

Zuschlag von 41 bis 100 Kilometer

35,21"

Artikel II

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1.8.2002 in Kraft.

  1. Absatz 2Gleichzeitig tritt Anlage 1 (Tarif) der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 25. August 1999, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1999,, und vom 17. Dezember 2001, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2001,, betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Kaplan