23.07.2002
Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2002, Stück 43
Burgenland
Verordnung, mit der die Verordnung betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe geändert wird
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 11. Juli 2002, mit der die Verordnung betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe geändert wird
Auf Grund des Paragraph 132, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. November 1995, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1999, und Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2001,, betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 (Tarif) hat zu lauten:
„Tarifpost Arbeitsleistung Höchstbetrag in Euro
I. Beschaffung der Unterlagen, Versargen und Überführung in die
Leichenhalle des Sterbeortes
1. Besorgung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des
Bestattungsauftrages 40,55
2. Zustellung des Sarges, der Sargausstattung und der
Totenkleidung 35,21
3. a) Waschen 19,21
b) Rasieren 11,74
c) Ankleiden 38,41
4. Einsargen des Toten 26,68
5. Angurten des Toten 9,60
6. Schließen des Sarges
a) einfaches Verschließen 5,34
II. Aufbahrung
10. Beistellung des Aufbahrungstisches bzw. Bahrwagens
12,80
11. Beistellung eines beleuchteten Kreuzes 17,07
12. Beistellung eines Abdecktuches für den Aufbahrungstisch 7,47
13. Drapierung des Aufbahrungstisches 10,67
14. Beistellung von Leuchtern mit Wachskerzen oder elektrischer
Beleuchtung pro Stück 5,34
15. Beistellung von Kandelabern und Reihenleuchtern pro Stück
33,08
16. Beistellung von Tisch mit Kreuz, Weihwasserbehälter und zwei
Vorleuchtern 10,67
17. Beistellung von Kranzständern pro Stück
2,13
18. Beistellung und Anbringung der Trauerfahne am Trauerhaus
21,34
19. Zubringen der Aufbahrungsgegenstände bei nicht ausgestatteten
Leichenhallen für die
erste Klasse
32,01
zweite Klasse 26,68
dritte Klasse 12,80
20. Abräumen und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände für die
erste Klasse 32,01
zweite Klasse 26,68
dritte Klasse 14,94
21. Beistellung einer Aufbahrung nach
erster Klasse 410,80
zweiter Klasse 263,55
dritter Klasse 116,30
III. Kondukt und Bestattung
22. Beistellung eines Arrangeurs
35,21
23. Beistellung eines Sarg- oder Lampionträgers
34,14
24. Bekleidungspauschale je Sarg- oder Lampionträger
6,40
25. Konduktfahrten außerhalb des Friedhofes (Fahrzeug
einschließlich Fahrer)
bis höchstens 3 Kilometer
70,42
Zuschlag für jeden weiteren Kilometer
10,63
26. Beistellung eines Blumenwagens (einschließlich Fahrers) bis
höchstens 3 Kilometer 52,28
Zuschlag für jeden weiteren Kilometer
10,63
27. Konduktfahrten mit Bahrwagen innerhalb des Friedhofes oder
Tragen des Sarges
(von der Leichenhalle zum Grab)
27,74
28. Beistellung des Bahrwagens
35,21
29. Beistellung der Tragbahre
9,60
30. Beistellung eines Versenkungsapparates
29,88
31. Beistellung einer Lautsprecheranlage
38,41
32. Beförderung der Kränze von der Leichenhalle zum Grab
27,74
33. Abräumen und Reinigung der Bestattungsgegenstände
30,94
IV. Überführung im Inland
34. Überführung des Toten vom Sterbeort in eine nicht zum
Sterbeort gehörende
Leichenhalle (Überführungsfahrzeug einschließlich Fahrer) pro
Kilometer 1,94
Begleitperson pro angefangene halbe Stunde
8,99
Zuschlag bis 40 Kilometer 62,95
Zuschlag von 41 bis 100 Kilometer
35,21"
Artikel II
Für den Landeshauptmann:
Kaplan