20.12.2001
Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2001, Stück 37
Burgenland
Verordnung über die Anpassung betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe an die Einführung des Euro
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 17. Dezember 2001 über die Anpassung der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. November 1995 betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe an die Einführung des Euro
Auf Grund des Paragraph 132, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. November 1995 betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 hat wie folgt zu lauten:
Anlage 1
Tarifpost Arbeitsleistung Höchstbetrag
in Euro
I. Beschaffung der Unterlagen, Versargen und Überführung in die
Leichenhalle des Sterbeortes
1. Besorgung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des
Bestattungsauftrages 38
2. Zustellung des Sarges, der Sargausstattung und der
Totenkleidung 33
3. a) Waschen 18
b) Rasieren 11
c) Ankleiden 36
4. Einsargen des Toten 25
5. Angurten des Toten 9
6. Schließen des Sarges
a) einfaches Verschließen 5
b) Verkitten und Verschrauben 22
c) Verlöten des Metallsargeinsatzes 45
II. Aufbahrung
10. Beistellung des Aufbahrungstisches bzw. Bahrwagens 12
11. Beistellung eines beleuchteten Kreuzes 16
12. Beistellung eines Abdecktuches für den Aufbahrungstisch 7
13. Drapierung des Aufbahrungstisches 2
14. Beistellung von Leuchtern mit Wachskerzen oder elektrischer
Beleuchtung pro Stück 5
15. Beistellung von Kandelabern und Reihenleuchtern pro Stück 31
16. Beistellung von Tisch mit Kreuz, Weihwasserbehälter und zwei
Vorleuchtern 10
17. Beistellung von Kranzständern pro Stück 2
18. Beistellung und Anbringung der Trauerfahne am Trauerhaus 20
19. Zubringen der Aufbahrungsgegenstände bei nicht ausgestatteten
Leichenhallen für die erste Klasse 30
zweite Klasse 25
dritte Klasse 12
20. Abräumen und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände für die
erste Klasse 30
zweite Klasse 25
dritte Klasse 14
21. Beistellung einer Aufbahrung nach
erster Klasse 385
zweiter Klasse 247
dritter Klasse 109
III. Kondukt und Bestattung
22. Beistellung eines Arrangeurs 33
23. Beistellung eines Sarg- oder Lampionträgers 32
24. Bekleidungspauschale je Sarg- oder Lampionträger 6
25. Konduktfahrten außerhalb des Friedhofes (Fahrzeug
einschließlich Fahrer)
bis höchstens 3 Kilometer 66
Zuschlag für jeden weiteren Kilometer 9,96
26. Beistellung eines Blumenwagens (einschließlich Fahrer) bis
höchstens 3 Kilometer 49
Zuschlag für jeden weiteren Kilometer 9,96
27. Konduktfahrten mit Bahrwagen innerhalb des Friedhofes oder
Tragen des Sarges (von der Leichenhalle zum Grab) 26
28. Beistellung des Bahrwagens 33
29. Beistellung der Tragbahre 9
30. Beistellung eines Versenkungsapparates 28
31. Beistellung einer Lautsprecheranlage 36
32. Beförderung der Kränze von der Leichenhalle zum Grab 26
33. Abräumen und Reinigung der Bestattungsgegenstände 29
IV. Überführung im Inland
34. Überführung des Toten vom Sterbeort in eine nicht zum
Sterbeort gehörende Leichenhalle
(Überführungsfahrzeug einschließlich Fahrer) pro Kilometer
1,82
Begleitperson pro angefangene halbe Stunde 8,43
Zuschlag bis 40 Kilometer 59
Zuschlag von 41 bis 100 Kilometer 33
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Kaplan