Datum der Kundmachung

20.12.2001

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2001, Stück 37

Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Verordnung über die Anpassung betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe an die Einführung des Euro

Text

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 17. Dezember 2001 über die Anpassung der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. November 1995 betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe an die Einführung des Euro

Auf Grund des Paragraph 132, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. November 1995 betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 hat wie folgt zu lauten:

                                                        Anlage 1

Tarifpost             Arbeitsleistung         Höchstbetrag

                                                in Euro

I. Beschaffung der Unterlagen, Versargen und Überführung in die

   Leichenhalle des Sterbeortes

1. Besorgung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des

Bestattungsauftrages        38

2. Zustellung des Sarges, der Sargausstattung und der

Totenkleidung                                                  33

3. a) Waschen                                                  18

    b) Rasieren                                                11

    c) Ankleiden                                 36

4. Einsargen des Toten                                         25

5. Angurten des Toten                                          9

6. Schließen des Sarges

    a) einfaches Verschließen                                  5

    b) Verkitten und Verschrauben                              22

    c) Verlöten des Metallsargeinsatzes                        45

  1. Ziffer 7
    Überführung des Toten vom Sterbeort in die zum Sterbeort gehörende Leichenhalle (Fahrzeug einschließlich Fahrer und Begleitperson) bis höchstens 3 Kilometer 53
    Zuschlag für jeden weiteren Kilometer               3,34
  2. Ziffer 8
    Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges               9
  3. Ziffer 9
    Beistellung eines Sanitätssarges (Bergungssarg) 37

II. Aufbahrung

10. Beistellung des Aufbahrungstisches bzw. Bahrwagens   12

11. Beistellung eines beleuchteten Kreuzes               16

12. Beistellung eines Abdecktuches für den Aufbahrungstisch 7

13. Drapierung des Aufbahrungstisches                       2

14. Beistellung von Leuchtern mit Wachskerzen oder elektrischer

Beleuchtung pro Stück         5

15. Beistellung von Kandelabern und Reihenleuchtern pro Stück  31

16. Beistellung von Tisch mit Kreuz, Weihwasserbehälter und zwei

Vorleuchtern               10

17. Beistellung von Kranzständern pro Stück                 2

18. Beistellung und Anbringung der Trauerfahne am Trauerhaus 20

19. Zubringen der Aufbahrungsgegenstände bei nicht ausgestatteten

Leichenhallen für die erste Klasse                              30

   zweite Klasse                                             25

   dritte Klasse                                             12

20. Abräumen und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände für die

    erste Klasse                                            30

    zweite Klasse                                          25

    dritte Klasse                                          14

21. Beistellung einer Aufbahrung nach

    erster Klasse                                          385

    zweiter Klasse                                        247

    dritter Klasse                                        109

III. Kondukt und Bestattung

22. Beistellung eines Arrangeurs                           33

23. Beistellung eines Sarg- oder Lampionträgers            32

24. Bekleidungspauschale je Sarg- oder Lampionträger        6

25. Konduktfahrten außerhalb des Friedhofes (Fahrzeug

einschließlich Fahrer)

      bis höchstens 3 Kilometer                             66

      Zuschlag für jeden weiteren Kilometer                 9,96

26. Beistellung eines Blumenwagens (einschließlich Fahrer) bis

      höchstens 3 Kilometer                                 49

      Zuschlag für jeden weiteren Kilometer                 9,96

27. Konduktfahrten mit Bahrwagen innerhalb des Friedhofes oder

      Tragen des Sarges (von der Leichenhalle zum Grab)     26

28. Beistellung des Bahrwagens                              33

29. Beistellung der Tragbahre                               9

30. Beistellung eines Versenkungsapparates                  28

31. Beistellung einer Lautsprecheranlage                    36

32. Beförderung der Kränze von der Leichenhalle zum Grab    26

33. Abräumen und Reinigung der Bestattungsgegenstände       29

IV. Überführung im Inland

34. Überführung des Toten vom Sterbeort in eine nicht zum

Sterbeort gehörende Leichenhalle

      (Überführungsfahrzeug einschließlich Fahrer) pro Kilometer

1,82

      Begleitperson pro angefangene halbe Stunde           8,43

      Zuschlag bis 40 Kilometer                            59

      Zuschlag von 41 bis 100 Kilometer                                  33

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Kaplan