Fundstelle
LGBl. Nr. 63/2001 Stück 36Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2001, Stück 36
Kurztitel
Verordnung über die Anpassung betreffend die Neufestsetzung der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 10. Dezember 2001 über die Anpassung der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. Oktober 1997 betreffend die Neufestsetzung der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe
Auf Grund des § 108 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 108, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. Oktober 1997 betreffend die Neufestsetzung der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 65/1997, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. Oktober 1997 betreffend die Neufestsetzung der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 lautet:1. Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Kehrgebühr beträgt einschließlich der Reinigung der Rauchfangsohle und des Ausräumens der Ablagerungen nach § 7 Abs. 3 Kehrordnung, LGBl. Nr. 29/1981:Die Kehrgebühr beträgt einschließlich der Reinigung der Rauchfangsohle und des Ausräumens der Ablagerungen nach Paragraph 7, Absatz 3, Kehrordnung, LGBl. Nr. 29/1981:
Bei engen Rauchfängen (bis 300 cm2) ohne Rücksicht auf den Baustoff, Eisenrohre bei Baracken usw. Grundgebühr 2,51 Euro
Geschoßgebühr 0,57 Euro
2. Bei mittleren Rauchfängen (über 300 - 2000 cm2), Abgasfängen
und für Rauchfänge, bei denen Zentralheizungen und Anlagen für
Warmwasseraufbereitung angeschlossen sind Grundgebühr 3,23 Euro
Geschoßgebühr 0,61 Euro
3. Bei weiten Rauchfängen (über 2000 - 3000 cm2)
Grundgebühr 2,97 Euro
Geschoßgebühr 0,61 Euro
4. Bei überweiten Rauchfängen (über 3000 - 5000 cm2)
Grundgebühr 3,60 Euro
Geschoßgebühr 0,61 Euro
5. Rauchfänge für Großfeuerstätten (über 5000 cm2)
pro angefangene halbe Stunde 10,25 Euro
6. Bei Luft-Abgasfang-Systemen (LAS)
Grundgebühr 5,75 Euro
Geschoßgebühr 1,17 Euro
7. Bei Dampfkesselrauchfängen und schliefbaren Kanälen je
angefangenen Meter im warmen Zustand 100 v.H. Zuschlag
1,70 Euro
8. Kehren von Schläuchen und Rohren je angefangenen Meter 0,44
Euro
9. Reinigen von Abluftleitungen, Müllabwurfschächten und Lüftungs-
einrichtungen für Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 Kehr-
ordnung je angefangenen Meter 0,81 Euro
10. Rohbau- sowie Gebrauchsabnahme (geschoßweise Abzieharbeit)
einschließlich Befund in Neu-, Um- und Aufbauten für jeden zu
prüfenden Rauchfang und für jedes Geschoß 1,70 Euro"
Im § 1 Abs. 3 Z 3 wird der Betrag „S 8,80" durch den BetragIm Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Betrag „S 8,80" durch den Betrag
„0,64 Euro" ersetzt.
Im § 2 wird der Betrag „S 70,70" durch den Betrag „5,14 Euro"Im Paragraph 2, wird der Betrag „S 70,70" durch den Betrag „5,14 Euro"
ersetzt.
Im § 3 wird der Betrag „S 141,10" durch den Betrag „10,25 Euro"Im Paragraph 3, wird der Betrag „S 141,10" durch den Betrag „10,25 Euro"
ersetzt.
Im § 4 werden der Betrag „S 211,80" durch den Betrag „15,39Im Paragraph 4, werden der Betrag „S 211,80" durch den Betrag „15,39
Euro", der Betrag „S 2,90" durch den Betrag „0,21 Euro", der Betrag „S 2,00" durch den Betrag „0,15 Euro" und der Betrag „S 35,60" durch den Betrag „2,59 Euro" ersetzt.
Im § 5 Abs. 1 wird der Betrag „S 70,00" durch den Betrag „5,09Im Paragraph 5, Absatz eins, wird der Betrag „S 70,00" durch den Betrag „5,09
Euro" ersetzt.
Im § 6 wird der Betrag „S 49,60" durch den Betrag „3,60 Euro"Im Paragraph 6, wird der Betrag „S 49,60" durch den Betrag „3,60 Euro"
ersetzt.
Im § 7 wird der Betrag „S 15,80" durch den Betrag „1,15 Euro"Im Paragraph 7, wird der Betrag „S 15,80" durch den Betrag „1,15 Euro"
ersetzt.
Im § 9 wird der Betrag „S 141,10" durch den Betrag „10,25 Euro"Im Paragraph 9, wird der Betrag „S 141,10" durch den Betrag „10,25 Euro"
ersetzt.
Im § 10 wird der Betrag „S 211,80" durch den Betrag „15,39Im Paragraph 10, wird der Betrag „S 211,80" durch den Betrag „15,39
Euro" ersetzt.
Im § 11 wird der Betrag „S 70,70" durch den Betrag „5,14 Euro"Im Paragraph 11, wird der Betrag „S 70,70" durch den Betrag „5,14 Euro"
ersetzt.
Im § 12 wird der Betrag „S 70,70" durch den Betrag „5,14 Euro"Im Paragraph 12, wird der Betrag „S 70,70" durch den Betrag „5,14 Euro"
ersetzt.
Im § 13 wird der Betrag „S 141,10" durch den Betrag „10,25Im Paragraph 13, wird der Betrag „S 141,10" durch den Betrag „10,25
Euro" ersetzt.
Im § 14 Abs. 5 wird der Betrag „S 70,70" durch den BetragIm Paragraph 14, Absatz 5, wird der Betrag „S 70,70" durch den Betrag
„5,14 Euro" ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Kaplan