Datum der Kundmachung

19.12.2001

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2001, Stück 36

Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Verordnung über die Anpassung betreffend die Neufestsetzung der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe

Text

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 10. Dezember 2001 über die Anpassung der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. Oktober 1997 betreffend die Neufestsetzung der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe

Auf Grund des Paragraph 108, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. Oktober 1997 betreffend die Neufestsetzung der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1997,, wird wie folgt geändert:

1. Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Kehrgebühr beträgt einschließlich der Reinigung der Rauchfangsohle und des Ausräumens der Ablagerungen nach Paragraph 7, Absatz 3, Kehrordnung, LGBl. Nr. 29/1981:

  1. Ziffer eins
    Bei engen Rauchfängen (bis 300 cm2) ohne Rücksicht auf den Baustoff, Eisenrohre bei Baracken usw. Grundgebühr 2,51 Euro
Geschoßgebühr 0,57 Euro

2. Bei mittleren Rauchfängen (über 300 - 2000 cm2), Abgasfängen

und für Rauchfänge, bei denen Zentralheizungen und Anlagen für

Warmwasseraufbereitung angeschlossen sind Grundgebühr  3,23 Euro

Geschoßgebühr                                         0,61 Euro

3. Bei weiten Rauchfängen (über 2000 - 3000 cm2)

Grundgebühr                                           2,97 Euro

Geschoßgebühr                                         0,61 Euro

4. Bei überweiten Rauchfängen (über 3000 - 5000 cm2)

Grundgebühr                                           3,60 Euro

Geschoßgebühr                                         0,61 Euro

5. Rauchfänge für Großfeuerstätten (über 5000 cm2)

pro angefangene halbe Stunde                         10,25 Euro

6. Bei Luft-Abgasfang-Systemen (LAS)

Grundgebühr                                           5,75 Euro

Geschoßgebühr                                         1,17 Euro

7. Bei Dampfkesselrauchfängen und schliefbaren Kanälen je

   angefangenen Meter im warmen Zustand 100 v.H. Zuschlag

                                                      1,70 Euro

8. Kehren von Schläuchen und Rohren je angefangenen Meter 0,44

Euro

9. Reinigen von Abluftleitungen, Müllabwurfschächten und Lüftungs-

einrichtungen für Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 Kehr-

ordnung je angefangenen Meter                         0,81 Euro

10. Rohbau- sowie Gebrauchsabnahme (geschoßweise Abzieharbeit)

einschließlich Befund in Neu-, Um- und Aufbauten für jeden zu

prüfenden Rauchfang und für jedes Geschoß             1,70 Euro"

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Betrag „S 8,80" durch den Betrag
„0,64 Euro" ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 2, wird der Betrag „S 70,70" durch den Betrag „5,14 Euro"
ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 3, wird der Betrag „S 141,10" durch den Betrag „10,25 Euro"
ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 4, werden der Betrag „S 211,80" durch den Betrag „15,39
Euro", der Betrag „S 2,90" durch den Betrag „0,21 Euro", der Betrag „S 2,00" durch den Betrag „0,15 Euro" und der Betrag „S 35,60" durch den Betrag „2,59 Euro" ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 5, Absatz eins, wird der Betrag „S 70,00" durch den Betrag „5,09
Euro" ersetzt.

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 6, wird der Betrag „S 49,60" durch den Betrag „3,60 Euro"
ersetzt.

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 7, wird der Betrag „S 15,80" durch den Betrag „1,15 Euro"
ersetzt.

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 9, wird der Betrag „S 141,10" durch den Betrag „10,25 Euro"
ersetzt.

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 10, wird der Betrag „S 211,80" durch den Betrag „15,39
Euro" ersetzt.

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 11, wird der Betrag „S 70,70" durch den Betrag „5,14 Euro"
ersetzt.

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 12, wird der Betrag „S 70,70" durch den Betrag „5,14 Euro"
ersetzt.

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 13, wird der Betrag „S 141,10" durch den Betrag „10,25
Euro" ersetzt.

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 14, Absatz 5, wird der Betrag „S 70,70" durch den Betrag
„5,14 Euro" ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Kaplan