Datum der Kundmachung

09.11.2001

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2001, Stück 29

Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Gesetz, mit dem das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000 geändert wird

Text

Gesetz vom 12. Juli 2001, mit dem das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000 geändert wird (Burgenländische Krankenanstaltengesetz-Novelle 2001)

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 52, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, Absatz 3, wird nach dem Wort „Ärzten" die Wortfolge „oder Zahnärzten" eingefügt.

  1. Ziffer 2
    Paragraph 2, Ziffer 2, lautet:
  2. Ziffer 2
    Einrichtungen, die von Betrieben für die Leistung erster Hilfe bereitgehalten werden, und arbeitsmedizinische Zentren gemäß Paragraph 80, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes;"

  1. Ziffer 3
    Paragraph 3, lautet:

„§ 3

Allgemeine Krankenanstalten

(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als

  1. Ziffer eins
    Standardkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
    1. Litera a
      Chirurgie und
    2. Litera b
      Innere Medizin;
      ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin, für Medizinische Radiologie-Diagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden; in den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein;
  2. Ziffer 2
    Schwerpunktkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
    1. Litera a
      Augenheilkunde und Optometrie
    2. Litera b
      Chirurgie
    3. Litera c
      Frauenheilkunde und Geburtshilfe einschließlich Perinatologie
    4. Litera d
      Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
    5. Litera e
      Haut- und Geschlechtskrankheiten
    6. Litera f
      Innere Medizin
    7. Litera g
      Kinder- und Jugendheilkunde einschließlich Neonatologie
    8. Litera h
      Neurologie
    9. Litera i
      Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
    10. Litera j
      Psychiatrie
    11. Litera k
      Unfallchirurgie
    12. Litera l
      Urologie;
ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin, für Hämodialyse, für Medizinische Radiologie-Diagnostik und Strahlentherapie-Radioonkologie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin, für Intensivpflege und für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden; in den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein; schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden, sowie
  1. Ziffer 3
    Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.

(2) Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind. Die Landesregierung kann von der Errichtung einzelner im Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehener Abteilungen absehen, wenn in jenem Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkte in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.

(3) Für Krankenanstalten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie die Errichtung von Fachschwerpunkten als bettenführende Organisationseinheit mit acht bis vierzehn Betten und eingeschränktem Leistungsangebot vorgesehen werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein wirtschaftlicher Betrieb einer bettenführenden Abteilung mangels Auslastung nicht erwartet werden kann. Ferner können im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation, Psychosomatik und Pulmologie, im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie Departments für Unfallchirurgie, Plastische Chirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, im Rahmen von Abteilungen für Neurologie Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation, und im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde Departments für Psychosomatik geführt werden."

  1. Ziffer 4
    Paragraph 4, lautet:

„§ 4

Verweisungen auf Bundes- oder Landesgesetze

Die in diesem Gesetz angeführten Bundes- und Landesgesetze sind in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001, und der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2001,;
  2. Ziffer 2
    Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2001, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2001,;
  3. Ziffer 3
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000,;
  4. Ziffer 4
    ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,;
  5. Ziffer 5
    Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1999,;
  6. Ziffer 6
    Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2000,;
  7. Ziffer 7
    Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,;
  8. Ziffer 8
    Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,;
  9. Ziffer 9
    Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, Landesgesetzblatt Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung;
  10. Ziffer 10
    Eisenbahnenteignungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,;
  11. Ziffer 11
    Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,;
  12. Ziffer 12
    Heeresversorgungsgesetz - HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 1999,;
  13. Ziffer 13
    Krankenanstaltengesetz - KAG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,;
  14. Ziffer 14
    Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,;
  15. Ziffer 15
    Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 1999,;
  16. Ziffer 16
    Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1999,;
  17. Ziffer 17
    Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1996,;
  18. Ziffer 18
    Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,;
  19. Ziffer 19
    Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,;
  20. Ziffer 20
    Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 1997,;
  21. Ziffer 21
    Unterbringungsgesetz - UbG, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,."

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 5, erhalten die Absatz 4 bis 7 die Bezeichnungen „(6)" bis „(9)". Als neue Absatz 4 und 5 werden eingefügt:

„(4) Beabsichtigt der Träger der Krankenanstalt Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung (im Folgenden kurz: Träger der Fondskrankenanstalt) in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung bekannt zu geben. In diesem Fall ist neben den Voraussetzungen des Absatz 3, die Errichtungsbewilligung auch davon abhängig, dass die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem Landeskrankenanstaltenplan (Paragraph 14,) entspricht."

(5) Einer juristischen Person, die nicht Gebietskörperschaft ist, kann die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bei Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen erteilt werden, wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung oder ihrer Satzung zur Errichtung von Krankenanstalten berufen ist und wenn zu erwarten ist, dass ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Betrieb der Krankenanstalt gewährleistet ist."

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 7, Absatz 2, erhalten die bisherigen Ziffer 3 bis 5 die Bezeichnungen „4." bis „6.". Ziffer eins bis 3 lauten:
  2. Ziffer eins
    die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3 und bei Krankenanstalten, deren Träger Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung in Anspruch zu nehmen beabsichtigen (im Folgenden kurz: Fondskrankenanstalten), überdies die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 4, vorliegen;
  3. Ziffer 2
    die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalten erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage und alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen sowie die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes erfüllt sind;
  4. Ziffer 3
    die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;"

  1. Ziffer 7
    Paragraph 12, Absatz 3, lautet:

„(3) Bei Fondskrankenanstalten (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) ist die Bewilligung außerdem nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind."

8. Paragraph 14, lautet:

„§ 14

Landeskrankenanstaltenplan

(1) Die Landesregierung hat für öffentliche Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und für private Krankenanstalten der im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 42, gemeinnützig geführt werden, mit Verordnung einen Landeskrankenanstaltenplan zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes sowie des Großgeräteplanes befindet.

(2) Der Landeskrankenanstaltenplan hat folgenden Grundsätzen zu entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Die stationäre Akutversorgung soll durch leistungsfähige, bedarfsgerechte und in ihrem Leistungsspektrum aufeinander abgestimmte Krankenanstalten sichergestellt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Akutkrankenanstalten sollen eine möglichst gleichmäßige und bestmöglich erreichbare, aber auch wirtschaftlich und medizinisch sinnvolle Versorgung der burgenländischen Bevölkerung gewährleisten.
  3. Ziffer 3
    Die von der Planung umfassten Krankenanstalten sollen durch Verlagerung von Leistungen in den ambulanten (spitalsambulanter und niedergelassener Bereich sowie selbständige Ambulatorien) und rehabilitativen Bereich nachhaltig entlastet, die Krankenhaushäufigkeit und Belagsdauer auf das medizinisch notwendige Maß minimiert werden.
  4. Ziffer 4
    Im Bereich der von der Planung umfassten Krankenanstalten ist die Errichtung und Vorhaltung isolierter Fachabteilungen in dislozierter Lage zu vermeiden. Von dieser Regelung kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden.
  5. Ziffer 5
    Bei der Errichtung und Vorhaltung von Fachabteilungen, Departments und Fachschwerpunkten sind die definierten Mindestbettenzahlen zu berücksichtigen; von diesen kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden; die abgestufte Versorgung durch Akutkrankenanstalten soll nicht durch die Ausweitung der Konsiliararzttätigkeit unterlaufen werden.
  6. Ziffer 6
    Im Interesse der medizinischen Qualitätssicherung und der wirtschaftlichen Führung der Krankenanstalten soll daher eine Beschränkung der Konsiliararzttätigkeit auf die Intentionen des Paragraph 3, (Ergänzungs- und Hilfsfunktionen bei zusätzlicher Diagnose und Therapie bereits stationär versorgter Patienten) erfolgen, soweit dies unter Schonung wohlerworbener Rechte möglich ist.
  7. Ziffer 7
    Einrichtungen für Psychiatrie (PSY), Akutgeriatrie/Remobilisation (AG/R), Palliativmedizin (PAL) und für Psychosomatik (PSO) sollen dezentral in Krankenanstalten auf- bzw. ausgebaut werden; bei der Einrichtung dieser Strukturen sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten.
  8. Ziffer 8
    In den Fachrichtungen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Plastische Chirurgie, Unfallchirurgie und Pulmologie sowie in der Akutgeriatrie/Remobilisation und Psychosomatik können bei nachgewiesenem Bedarf im Rahmen von übergeordneten Abteilungen einer entsprechenden Fachrichtung Departments mit mindestens drei Fachärzten (davon ein Leiter und ein Stellvertreter) geführt werden; bei der Einrichtung von Departments sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten. Für die Pulmologie ist die Einrichtung von Departments nur im Rahmen von Pilotprojekten und mit entsprechend eingeschränktem Leistungsspektrum zulässig.
  9. Ziffer 9
    In den Fachrichtungen Augenheilkunde und Optometrie, HNO, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie können zur Abdeckung von regionalen Versorgungslücken in Regionen, in denen auf Grund geringer Besiedelungsdichte die Tragfähigkeit für eine Vollabteilung nicht gewährleistet ist und in denen gleichzeitig Erreichbarkeitsdefizite in Bezug auf die nächstgelegene Abteilung der betreffenden Fachrichtung gegeben sind, Fachschwerpunkte mit acht bis maximal vierzehn Betten, mit eingeschränktem Leistungsspektrum und mit mindestens zwei Fachärzten (Leiter und Stellvertreter) geführt werden. Fachschwerpunkte dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie am betreffenden Standort im ÖKAP/GGP vorgesehen sind und im Rahmen von Pilotprojekten zumindest über einen Zeitraum von einem Jahr evaluiert werden; eine über die Intentionen von Paragraph 3, hinausgehende Konsiliararzttätigkeit ist zeitgleich mit der Einrichtung eines Fachschwerpunktes in allen Krankenanstalten der betreffenden Region einzustellen; bei der Einrichtung von Fachschwerpunkten sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten.
  10. Ziffer 10
    Tageskliniken sollen nur an Standorten von bzw. im organisatorischen Verbund mit gut erreichbaren bettenführenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkten der betreffenden Fachrichtung und unter Beschränkung des medizinischen Leistungsangebotes eingerichtet werden. Dislozierte Tageskliniken dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie am betreffenden Standort im ÖKAP/GGP vorgesehen sind und im Rahmen von Pilotprojekten zumindest über einen Zeitraum von einem Jahr evaluiert werden. Bei der Einrichtung von Tageskliniken sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten.
  11. Ziffer 11
    Die Kooperation von Krankenanstalten zur Verbesserung des Leistungsangebotes und der Auslastung sowie zur Realisierung medizinischer und ökonomischer Synergieeffekte soll gefördert werden. Kooperationen umfassen Zusammenschlüsse von einzelnen Abteilungen oder ganzen Krankenanstalten.
  12. Ziffer 12
    Insbesondere in ambulanten Leistungsbereichen, die durch hohe Investitions- und Vorhaltekosten gekennzeichnet sind (zB radiologische Institute), soll die Kooperation zwischen dem intra- und dem extramuralen Sektor zur besseren gemeinsamen Ressourcennutzung bei gleichzeitiger Vermeidung additiver, regional paralleler Leistungsangebote gefördert werden. Entsprechende Konzepte sind im Rahmen von Pilotprojekten zu erproben bzw. zu evaluieren.
  13. Ziffer 13
    Für unwirtschaftliche Krankenanstalten mit geringen Fallzahlen und unzureichender Versorgungswirksamkeit sind in der Planung Konzepte zur Umwidmung in alternative Versorgungsformen zu entwickeln; dabei sollen auch neue Modelle (zB dislozierte Tageskliniken und Ambulanzen, Kurzzeitpflegestationen, Gesundheitszentren mit Informations-, Koordinations- und Schnittstellenfunktion) in die Überlegungen einbezogen werden.
  14. Ziffer 14
    Für das gesamte Land sind die Standortstrukturen und die maximalen Bettenzahlen (für Normalpflege- und Intensivbereich) je Fachrichtung festzulegen. Die Fächerstrukturen (differenziert nach der abgestuften Leistungserbringung) und die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege- und Intensivbereich) sind für jede Krankenanstalt festzulegen. Weiters sind für das gesamte Land und für jede Krankenanstalt ausgewählte (spitzenmedizinische) Leistungsbereiche und die Vorhaltung von ausgewählten medizinisch-technischen Großgeräten festzulegen."
  15. Ziffer 9
    Dem Paragraph 15, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

„(6) Die Anstaltsordnung ist an geeigneter, für das Personal leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Überdies sind die Teile der Anstaltsordnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 7 und 10 den Patienten zugänglich zu machen."

  1. Ziffer 10
    Dem Paragraph 16, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
    „Im Falle eines durch Schwangerschaft hervorgerufenen seelischen Notstands kann die Anstaltsordnung vorsehen, dass die Angaben gemäß Litera a bis d entfallen."

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 16, Absatz 7, Ziffer 2, wird nach dem Wort „oder" die Wortfolge „, vor dessen Tod," eingefügt.

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 16, Absatz 8, entfällt die Wortfolge „sowie Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste".
  2. Ziffer 13
    Paragraph 16, Absatz 10, erster Satz lautet:

„(10) Die Krankengeschichten und die sonstigen Vormerkungen sind, allenfalls in Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung oder auf anderen gleichwertigen Informationsträgern, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss, mindestens 30 Jahre aufzubewahren."

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000" durch die Wortfolge „Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung" ersetzt.
  2. Ziffer 15
    Paragraph 18, lautet:

„§ 18

Wirtschaftsaufsicht

(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten, die Beiträge aus dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds oder Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand erhalten, haben neben einer Finanzbuchhaltung auch ein Buchführungssystem zur innerbetrieblichen Ermittlung der Kosten und deren Zurechnung zu den einzelnen Kostenstellen zu führen. Ebenso haben diese Rechtsträger regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen, auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, der Personaleinsatz und der Dienstpostenplan, ist hiefür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die Ergebnisse der Personalplanung ist durch die kollegiale Führung bzw. in Krankenanstalten, in denen keine kollegiale Führung besteht, durch die für den jeweiligen Bereich Verantwortlichen, jährlich der Landesregierung zu berichten.

(2) Die im Absatz eins, genannten Krankenanstalten sind jedenfalls verpflichtet, bis spätestens 15. November Voranschläge und Dienstpostenpläne für das folgende Jahr und bis längstens 31. März (bei Kapitalgesellschaften bis spätestens 30. Juni) des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres Rechnungsabschlüsse der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die rechnerische Richtigkeit festgestellt wird und keine Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit bestehen.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen über die Verwaltung und Wirtschaftsführung der in Absatz eins, genannten Krankenanstalten erlassen werden.

(4) Die im Absatz eins, genannten Krankenanstalten unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. Im Rahmen der wirtschaftlichen Aufsicht sind von den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen alle Auskünfte zu erteilen, sowie Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind."

  1. Ziffer 16
    Im Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Abteilungen" die Wortfolge „, Departments oder Fachschwerpunkten" eingefügt.

  1. Ziffer 17
    Im Paragraph 21, Absatz eins, erhalten die bisherigen Ziffer 5 und 6 die Bezeichnungen „6." und „7."; als neue Ziffer 5, wird eingefügt:
  2. Ziffer 5
    in Fachschwerpunkten außerhalb der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden kann, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;"

  1. Ziffer 18
    Im Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, (neu) wird die Wortfolge „können sowie" durch das Wort „können;" ersetzt.

  1. Ziffer 19
    Im Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7, (neu) wird der den Satz abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Als neue Ziffer 8, wird angefügt:
  2. Ziffer 8
    den Mitgliedern der Ausbildungskommission der Ärztekammer zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Anmeldung der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten und in alle Unterlagen, die die Ausbildung der Turnusärzte betreffen, Einsicht zu gewähren ist. Weiters sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen."
  3. Ziffer 20
    Paragraph 21, Absatz 2, lautet:

„(2) In Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über das Personal nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) gewährleistet ist."

  1. Ziffer 21
    Im Paragraph 23, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
    „Bei der Führung von Fachschwerpunkten ist eine bettenführende Abteilung desselben Sonderfaches einer anderen Krankenanstalt in die Maßnahmen der Qualitätssicherung einzubinden."

  1. Ziffer 22
    Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
  2. Ziffer eins
    einem Arzt, der im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist, und weder ärztlicher Leiter der Krankenanstalt noch Prüfer bzw. Klinischer Prüfer ist;"

  1. Ziffer 23
    Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:
  2. Ziffer 3
    einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;"

  1. Ziffer 24
    Im Paragraph 26, Absatz eins, wird der Begriff „Facharzt für Hygiene" durch den Begriff „Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie" ersetzt.

  1. Ziffer 25
    Paragraph 29, Absatz 4, lautet:

„(4) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes bestellten Personen und den Präventivdiensten nach dem 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zusammenzuarbeiten."

26. Paragraph 30, lautet:

„§ 30

Verschwiegenheitspflicht

(1) Für die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten oder nur in Ausbildung stehenden Personen sowie für die Mitglieder der Ausbildungskommission (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8,) und für die Mitglieder der Ethikkommission besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei der Entnahme von Organen und Organteilen von Verstorbenen zum Zweck der Transplantationen auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.

(2) Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist."

  1. Ziffer 27
    Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz lautet:
    „Behandlungen dürfen an einem Patienten nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Patienten in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich."

  1. Ziffer 28
    Im Paragraph 34, Absatz eins, wird die Wortfolge „psychologische Betreuung" durch die Wortfolge „klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung" ersetzt.

  1. Ziffer 29
    Im Paragraph 34, Absatz 3, wird die Wortfolge „psychologischen und" durch die Wortfolge „klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen sowie" ersetzt.

  1. Ziffer 30
    Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
  2. Ziffer 5
    LKF - Gebühren oder Pflegegebühren gemäß Paragraph 56, Absatz eins, für gleiche Leistungen der Krankenanstalt für Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4,) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5,) in gleicher Höhe (Paragraph 58,) festgesetzt sind;"

  1. Ziffer 31
    Paragraph 45, Absatz eins, lautet:

„(1) Verträge, die zwischen den Rechtsträgern von öffentlichen oder einer öffentlichen und einer privaten Krankenanstalt über die Unterbringung von Patienten der ersteren Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der letzteren (angegliederte Krankenanstalt) auf Rechnung der Hauptanstalt abgeschlossen werden (Angliederungsverträge), bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Landesregierung."

  1. Ziffer 32
    Im Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 5, wird vor dem Wort „Pflegegebühren" die Wortfolge „LKF-Gebühren oder" eingefügt.

  1. Ziffer 33
    Paragraph 46, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
    „Die Landesregierung hat im Fall einer Fondskrankenanstalt (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und den Burgenländischen Krankenanstalten - Finanzierungsfonds von der Sachlage in Kenntnis zu setzen."

  1. Ziffer 34
    Im Paragraph 47, Absatz 2, wird das Wort „Fachbeamten" durch das Wort „Bediensteten" ersetzt.

  1. Ziffer 35
    Paragraph 47, Absatz 3, lautet:

„(3) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen."

  1. Ziffer 36
    Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
  2. Ziffer 2
    jener Ärzte, die eine Abteilung, ein Department, einen Fachschwerpunkt, eine Prosektur, eine Ambulanz in einer öffentlichen Krankenanstalt oder ein Institut leiten oder als ständige Konsiliarärzte bestellt werden sollen;"

  1. Ziffer 37
    Im Paragraph 50, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
    „Soll die Aufnahme des Patienten nur bis zur Dauer eines Tages (tagesklinisch) auf dem Gebiet eines Sonderfaches erfolgen, für das eine Abteilung, ein Department oder ein Fachschwerpunkt nicht vorhanden sind, so dürfen nur solche Patienten aufgenommen werden, bei denen nach den Umständen des Einzelfalles das Vorhandensein einer derartigen Organisationseinheit für allfällige Zwischenfälle voraussichtlich nicht erforderlich sein wird."

  1. Ziffer 38
    Paragraph 53, Absatz 3, lautet:

„(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift zur Krankengeschichte aufzunehmen und gemäß Paragraph 16, Absatz 10, zu verwahren."

39. Paragraph 56, lautet:

„§ 56

LKF-Gebühren; Pflege- und Sondergebühren

(1) Mit den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet der Regelungen des Absatz 2 und Paragraph 57,, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.

(2) In den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren sind

  1. Ziffer eins
    die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben;
  2. Ziffer 2
    die Beistellung eines Zahnersatzes, sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt;
  3. Ziffer 3
    die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen sowie
  4. Ziffer 4
    die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen
nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht in Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden.

(3) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaft sowie Pensionen dürfen der Berechnung des Schillingwertes je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie der Berechnung der Pflegegebühren nicht zu Grunde gelegt werden.

(4) Neben den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren dürfen folgende weitere Entgelte eingehoben werden:

  1. Ziffer eins
    von Patienten, die über ihr eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen wurden
    1. Litera a
      ein Zuschlag zu den LKF-Gebühren bzw. zur Pflegegebühr zur Abdeckung des erhöhten Betriebsaufwandes;
    2. Litera b
      ein Entgelt für individuelle Betreuung und damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen;
  2. Ziffer 2
    von Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen (Paragraph 54, Absatz eins,), ein Entgelt für ambulante Untersuchungen oder Behandlungen, sofern diese Leistungen nicht durch den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abgegolten werden (Ambulatoriumsbeitrag); wird eine Person auf Grund des Ergebnisses der ambulanten Untersuchung oder Behandlung am selben Tag als Patient in die Anstalt aufgenommen, so ist die ambulante Leistung als stationär erbracht anzusehen;
  3. Ziffer 3
    ein Entgelt für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme, sofern diese Aufwendung nicht bereits in den LKF-Gebühren oder Pflegegebühren inbegriffen ist.

(5) In den Fällen des Paragraph 51, Absatz eins, werden die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Im Übrigen dürfen in der allgemeinen Gebührenklasse und Sonderklasse Begleitpersonen zur Entrichtung eines Entgelts bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten verpflichtet werden."

40. Paragraph 57, lautet:

„§ 57

Kostenbeitrag

(1) Von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze oder Pflegegebührenersätze durch den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag pro Verpflegstag in der Höhe von 5,23 Euro einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten.

(2) Von der Kostenbeitragspflicht sind jedenfalls ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    Personen, die selbst oder für die Dritte die festgesetzte LKF-Gebühr oder Pflegegebühr bezahlen;
  2. Ziffer 2
    Personen, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einen Selbstbehalt zu leisten haben oder von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit sind sowie jene Personen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist;
  3. Ziffer 3
    Personen, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, sowie
  4. Ziffer 4
    Personen, die zum Zweck der Organspende stationär aufgenommen werden.

(3) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Absatz eins, ist von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze oder Pflegegebührenersätze durch den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, durch den Träger der Krankenanstalt ein Beitrag in der Höhe von 1,45 Euro pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten. Absatz 2, gilt sinngemäß.

(4) Der Beitrag gemäß Absatz 3, wird von den Trägern der Krankenanstalten im Namen der Sozialversicherungsträger für den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds eingehoben.

(5) Der Kostenbeitrag gemäß Absatz eins, vermindert oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich" verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt. Der Berechnung der neuen Beiträge ist jeweils die Indexzahl des Monats Oktober zu Grunde zu legen. Die neuen Beiträge sind jeweils auf volle 10 Cent zu runden und gelten ab dem 1. Jänner des Folgejahres für das ganze Kalenderjahr. Die Landesregierung hat die Änderung des Kostenbeitrages im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

(6) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Absatz eins und zum Beitrag gemäß Absatz 3, ist für jeden Verpflegstag, für den ein Kostenbeitrag gemäß Absatz eins, eingehoben wird, ein Betrag von 73 Cent einzuheben.

(7) Der Betrag gemäß Absatz 6, wird von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben und zur Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in Fondskrankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, zur Verfügung gestellt."

41. Paragraph 58, lautet:

„§ 58

Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren

(1) Die LKF-Gebühren ergeben sich aus dem Produkt der für die einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung gemäß Absatz 3, festgelegten Betrag je LKF-Punkt. Werden LKF-Gebühren verrechnet, ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in geeigneter Weise kundzumachen.

(2) Der Betrag je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Paragraph 56, Absatz 3, kostendeckend zu ermitteln.

(3) Der für die LKF-Gebühren zu verrechnende Betrag je LKF-Punkt, die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Verordnung sind auch der kostendeckend ermittelte Betrag, die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen.

(4) Für alle öffentlichen und gemäß Paragraph 42, gemeinnützig geführten privaten Krankenanstalten, die nicht Fondskrankenanstalten (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) sind, sowie für jene Patientengruppen in Fondskrankenanstalten, die nicht über den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abgerechnet werden, ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen, ob die Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse durch LKF-Gebühren oder Pflegegebühren abgegolten werden.

(5) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich des Landes sind die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.

(6) Die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.

(7) In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß Paragraph 50, Absatz 3, sind die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten."

  1. Ziffer 42
    Im Paragraph 60, lautet die Überschrift „LKF-Gebühren; Pflege- und Sondergebühren für ausländische Staatsangehörige".

  1. Ziffer 43
    Im Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt die Wortfolge „und in Österreich einen Wohnsitz haben".

  1. Ziffer 44
    Im Paragraph 60, Absatz eins und 2 wird jeweils vor dem Wort „Pflegegebühren" die Wortfolge „LKF-Gebühren oder" eingefügt.

  1. Ziffer 45
    Im Paragraph 61, Absatz eins bis 3 wird jeweils vor dem Wort „Pflegegebühren" die Wortfolge „LKF-Gebühren oder" eingefügt.

  1. Ziffer 46
    Im Paragraph 62, lautet die Überschrift „Vorschreibung und Einbringung der LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge".

  1. Ziffer 47
    Im Paragraph 62, Absatz eins bis 4 wird jeweils vor dem Wort „Pflege(Sonder)gebühren" die Wortfolge „LKF-Gebühren," eingefügt.

  1. Ziffer 48
    Paragraph 63, lautet:

„§ 63

Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den

Fondskrankenanstalten

(1) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingewiesenen Patienten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.

(2) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen sind mit folgenden Zahlungen zur Gänze abgegolten:

  1. Ziffer eins
    LKF-Gebührenersätze des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds;
  2. Ziffer 2
    Zahlungen des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds für ambulante Leistungen und Leistungen im Nebenkostenstellenbereich sowie
  3. Ziffer 3
    Kostenbeiträge gemäß Paragraph 57,
Nicht damit abgegolten sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds ausgenommene Leistungen und die im Paragraph 56, Absatz 2, angeführten Leistungen.

(3) Die Fondskrankenanstalten haben den Kostenbeitrag gemäß Paragraph 447, f Absatz 7, ASVG für Rechnung des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds einzuheben.

(4) Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) sind berechtigt, direkt mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz B-KUVG zu treffen.

(5) Im Übrigen werden die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach Absatz 2, letzter Satz handelt. Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Versicherungsträger einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform und sind innerhalb von vier Wochen ab Abschluss der Landesregierung vorzulegen.

(6) Die Versicherungsträger haben ohne Einschaltung des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds gegenüber dem Rechtsträger der Krankenanstalt das Recht

  1. Ziffer eins
    auf Einsichtnahme und Anfertigung von Kopien bezüglich aller den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen (zB Krankengeschichten, Röntgenaufnahmen, Befunde);
  2. Ziffer 2
    Ausfertigungen aller Unterlagen zu erhalten, auf Grund derer Zahlungen des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten);
    dieses Recht umfasst auch die entsprechenden Statistiken;
ferner das Recht auf Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems; diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. Daten nicht in angemessener Frist vom Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds zur Verfügung gestellt werden, sowie
  1. Ziffer 3
    den Patienten durch einen beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen."

  1. Ziffer 49
    Paragraph 64, lautet:

„§ 64

Burgenländischer Krankenanstalten-Finanzierungsfonds

(1) Alle an Patienten in Fondskrankenanstalten (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) erbrachten Leistungen, auf die ein Anspruch aus der Sozialversicherung besteht, sind mit Ausnahme allfälliger Kosten und Entgelte gemäß Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 über den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abzugelten.

(2) Die Leistungen gemäß Absatz eins, sind nach Maßgabe folgender Grundsätze leistungsorientiert durch LKF-Gebührenersätze abzurechnen:

  1. Ziffer eins
    Auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweiligen aktuellen Fassung sind im LKF-Kernbereich die LKF-Punkte für den einzelnen Patienten zu ermitteln.
  2. Ziffer 2
    Die Bepunktung je leistungsorientierter Diagnosenfallgruppe im LKF-Steuerungsbereich kann nach Maßgabe folgender Qualitätskriterien vorgenommen werden:
    1. Litera a
      Krankenanstalten-Typ
    2. Litera b
      Personalfaktor
    3. Litera c
      Apparative Ausstattung
    4. Litera d
      Bausubstanz
    5. Litera e
      Auslastung
    6. Litera f
      Hotelkomponente.

(3) Die Abgeltung von ambulanten Leistungen an sozialversicherten Patienten und anspruchsberechtigten Angehörigen sowie von Leistungen im Nebenkostenstellenbereich ist vom Fonds festzulegen.

(4) Der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds kann Mittel zur Anpassung an die neue Finanzierungsform als Ausgleichszahlungen vorsehen.

(5) Die Höhe der LKF-Gebührenersätze für Leistungen im stationären, halbstationären und tagesklinischen sowie die Höhe der Abgeltung für Leistungen im ambulanten Bereich richtet sich nach der Dotation des Fonds und nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.

(6) Die Abgeltung von Leistungen gemäß Absatz eins, setzt voraus, dass die Krankenanstalt mit den Zielen des Landeskrankenanstaltenplanes übereinstimmt und der Träger die Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen erfüllt.

(7) Der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds hat die Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems den Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.

(8) Die Sozialversicherungsträger sind laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Beträge je LKF-Punkt zu informieren."

50. Paragraph 66, lautet:

„§ 66

Deckung des Betriebsabganges der Fondskrankenanstalten

(1) Der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds deckt den sich durch den Betriebs- und Erhaltungsaufwand gegenüber den Einnahmen ergebenden Betriebsabgang der

  1. Ziffer eins
    öffentlichen Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie der
  2. Ziffer 2
    privaten Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, die gemäß Paragraph 42, Absatz eins, gemeinnützig geführt werden, zur Gänze.

(2) Der Betriebsabgang ist die um die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung gewährten Zuschüsse verminderte Summe des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes eines Jahres, der durch Betriebserträge nicht gedeckt ist.

(3) Der Fonds bringt die zur Deckung des Betriebsabganges erforderlichen Mittel auf durch

  1. Ziffer eins
    Geldleistungen des Landes (Landesbeitrag) im Ausmaß von 90 % und
  2. Ziffer 2
    Geldleistungen der Gemeinden (Gemeindebeiträge) auf Grund von Vorschreibungen durch die Landesregierung im Ausmaß von 10 % des Betriebsabganges aller Krankenanstalten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2,

  1. Ziffer 51
    Paragraph 68, lautet:

„§ 68

Aufgaben der Schiedskommission

Die Schiedskommission ist zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig:

  1. Ziffer eins
    Abschluss von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds, die am 31. Dezember 1996 bestehen, und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  2. Ziffer 2
    Streitigkeiten aus zwischen den Trägern der Krankenanstalten im Sinne Paragraph eins, des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen ein-schließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem Landesfonds;
  3. Ziffer 3
    Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung;
  4. Ziffer 4
    Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus gemäß Artikel 29, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung gründen."

  1. Ziffer 52
    Im Paragraph 71, Absatz 4 und 5 wird jeweils die Wortfolge „Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie" durch die Wortfolge „Facharztes für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie oder Neurologie und Psychiatrie" ersetzt.

  1. Ziffer 53
    Im Paragraph 80, Absatz eins, wird vor dem Wort „Pflegegebühren" die Wortfolge „LKF-Gebühren oder" eingefügt.

  1. Ziffer 54
    Im Paragraph 80, Absatz 2, wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Bezeichnung „Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen" ersetzt.

  1. Ziffer 55
    Im Paragraph 81, wird folgender Satz angefügt:
    „Die Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Strukturkommission des Bundes bekannt zu geben."

  1. Ziffer 56
    Paragraph 83, Absatz 2, lautet:

„(2) Die Leistung der auf Grund Paragraph 14, des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes zu entrichtenden Krankenanstaltenbeiträge ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich."

  1. Ziffer 57
    Im Paragraph 84, Absatz 2, wird der Betrag „S 100.000,--" durch den Betrag „7.300 Euro" ersetzt.

  1. Ziffer 58
    Im Paragraph 84, Absatz 3, wird der Betrag „S 30.000.--" durch den Betrag „2.200 Euro" ersetzt.
  2. Ziffer 59
    Paragraph 86, Absatz 6 und 7 treten außer Kraft.

Artikel römisch zwei

(1) Dieses Gesetz tritt - nach Maßgabe des Absatz 2, - mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Artikel römisch eins, Ziffer 43, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

   Der Präsident des Landtages:     Der Landeshauptmann:

                Prior                       Nießl