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Gesetz vom 27. April 2000 über die Krankenanstalten im Burgenland (Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000)
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Begriffsbestimmungen
§ 1 Krankenanstalten
§ 2 Ausnahmen
§ 3 Allgemeine Krankenanstalten
§ 4 Verweisungen auf Bundes- oder Landesgesetze
2. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb
von Krankenanstalten
§ 5 Errichtungsbewilligung
§ 6 Mündliche Verhandlung
§ 7 Betriebsbewilligung
§ 8 Prüfung der Voraussetzungen für den Betrieb
§ 9 Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung
§ 10 Sperre der Krankenanstalt
§ 11 Verlegung der Krankenanstalt
§ 12 Veränderungen in der Krankenanstalt
§ 13 Verpachtung und Übertragung einer Krankenanstalt
§ 14 Landeskrankenanstaltenplan
§ 15 Anstaltsordnung
§ 16 Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen
§ 17 Auskunftspflicht
§ 18 Wirtschaftsaufsicht
§ 19 Kollegiale Führung
§ 20 Führung von Abteilungen und sonstigen
Organisationseinheiten
§ 21 Ärztlicher Dienst
§ 22 Blutabnahme
§ 23 Qualitätssicherung
§ 24 Ethikkommission
§ 25 Ärztlicher Leiter
§ 26 Krankenhaushygieniker
§ 27 Leiter des Pflegedienstes
§ 28 Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und
technischen Angelegenheiten
§ 29 Technischer Sicherheitsbeauftragter
§ 30 Verschwiegenheitspflicht
§ 31 Supervision
§ 32 Fortbildung
§ 33 Erste Hilfe und Behandlung von Patienten
§ 34 Psychologische und psychotherapeutische Betreuung
§ 35 Patientenrechte
§ 36 Patientenvertretungen
3. Hauptstück
Öffentliche Krankenanstalten
1. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten
§ 37 Allgemeines
§ 38 Voraussetzungen für die Verleihung des
Öffentlichkeitsrechts
§ 39 Öffentlichkeitsrecht bei Veränderungen in der
Krankenanstalt
§ 40 Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht
§ 41 Entziehung des Öffentlichkeitsrechts
§ 42 Gemeinnützigkeit der Krankenanstalt
§ 43 Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege
§ 44 Notkrankenanstalten
§ 45 Angliederungsverträge
§ 46 Betriebspflicht, Betriebsunterbrechung und Auflassung
§ 47 Arzneimittelvorrat
§ 48 Öffentliche Stellenausschreibung
§ 49 Allgemeine Gebührenklasse und Sonderklasse
§ 50 Aufnahme von Patienten
§ 51 Aufnahme von nicht anstaltsbedürftigen Personen
§ 52 Entlassung von Patienten
§ 53 Leichenöffnungen (Obduktionen)
§ 54 Ambulante Untersuchungen und Behandlungen
§ 55 Entgelt für Leistungen der Krankenanstalten
§ 56 LKF-Gebühren; Pflege- und Sondergebühren
§ 57 Kostenbeitrag
§ 58 Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren
§ 59 Honorare
§ 60 LKF-Gebühren; Pflege- und Sondergebühren für ausländische
Staatsangehörige
§ 61 Zahlungspflichtige Personen
§ 62 Vorschreibung und Einbringung der LKF-Gebühren,
Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge
§ 63 Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den
Fondskrankenanstalten
§ 64 Burgenländischer Krankenanstalten-Finanzierungsfonds
§ 65 Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel
§ 66 Deckung des Betriebsabganges der Fondskrankenanstalten
§ 67 Schiedskommission
§ 68 Aufgaben der Schiedskommission
§ 69 Verfahren vor der Schiedskommission
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in
öffentlichen Krankenanstalten und für öffentliche
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
§ 70 Allgemeines
§ 71 Offene und geschlossene Führung der Abteilung und
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
§ 72 Anstaltsordnung und Führung von Aufzeichnungen
§ 73 Aufnahme und Entlassung von Patienten
4. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für private Krankenanstalten
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 74 Begriffsbestimmungen
§ 75 Errichtung und Betrieb von privaten Krankenanstalten
§ 76 Leichenöffnungen (Obduktionen)
§ 77 Fortbetriebsrecht
§ 78 Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den
Rechtsträgern privater Krankenanstalten
2. Abschnitt
Psychiatrie in privaten Krankenanstalten
§ 79 Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in
privaten Krankenanstalten und für private
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
5. Hauptstück
Maßnahmen nach dem Heeresversorgungsgesetz
§ 80 Besondere Bestimmungen für die Inanspruchnahme von
Krankenanstalten nach dem Heeresversorgungsgesetz
6. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 81 Mitwirkung bei der sanitären Aufsicht des Bundes
§ 82 Befreiung von Verwaltungsabgaben
§ 83 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 84 Strafbestimmungen
§ 85 Geschlechtsspezifische Ausdrücke
§ 86 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und
Übergangsbestimmungen
1. Hauptstück
Begriffsbestimmungen
§ 1
Krankenanstalten
(1)Absatz eins,Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung;
zur Vornahme operativer Eingriffe;
zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung;
für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe
bestimmt sind. Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.
(2)Absatz 2,Krankenanstalten im Sinne des Abs.1 sind:Krankenanstalten im Sinne des Absatz eins, sind:
allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung;
Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;
Heime für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen;
Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;
Gebäranstalten und Entbindungsheime;
Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung, insbesondere durch eine niedrigere Bettenzahl in den Krankenzimmern und eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, entsprechen;
Selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist.
(3)Absatz 3,Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und deren Organisation der einer Krankenanstalt entspricht, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten anzusehen. Sie unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 2Paragraph 2
Ausnahmen
Als Krankenanstalten im Sinne des § 1 gelten nicht:Als Krankenanstalten im Sinne des Paragraph eins, gelten nicht:
Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;
Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall der Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden, sowie arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes;Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall der Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden, sowie arbeitsmedizinische Zentren gemäß Paragraph 80, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes;
Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen.
§ 3Paragraph 3
Allgemeine Krankenanstalten
(1)Absatz eins,Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
Standardkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden; in den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein;
Schwerpunktkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
Frauenheilkunde und Geburtenhilfe einschließlich Perinatologie
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
Haut- und Geschlechtskrankheiten
Kinder- und Jugendheilkunde einschließlich Neonatologie
Neurologie und Psychiatrie
ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin, für Intensivpflege und für Zahnheilkunde vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden; in den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein; schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden, sowie
Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.
(2)Absatz 2,Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen funktionellorganisatorisch verbunden sind. Die Landesregierung kann von der Errichtung einzelner im Abs. 1 Z 2 vorgesehener Abteilungen absehen, wenn in jenem Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen funktionellorganisatorisch verbunden sind. Die Landesregierung kann von der Errichtung einzelner im Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehener Abteilungen absehen, wenn in jenem Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
§ 4Paragraph 4
Verweisungen auf Bundes- oder Landesgesetze
Die in diesem Gesetz angeführten Bundes- und Landesgesetze sind in folgender Fassung anzuwenden:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2000;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2000,;
Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 120/1998;Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1998,;
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,;
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999;ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,;
Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 41/1999;Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1999, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1999,;
Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169;Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169;
Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2000;Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2000,;
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2000;Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2000,;
Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, LGBl. Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung;Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, Landesgesetzblatt Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung;
Burgenländisches Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz – Bgld. KFFG, LGBl. Nr. 34/1997, in der jeweils geltenden Fassung;Burgenländisches Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz – Bgld. KFFG, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung;
Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 1976 - Bgld. KAG 1976, LGBl. Nr. 9/1977, zuletzt geändert mit Landesgesetz LGBl. Nr. 25/1989;Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 1976 - Bgld. KAG 1976, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1977,, zuletzt geändert mit Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1989,;
Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999;Eisenbahnenteignungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,;
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999;Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,;
Heeresversorgungsgesetz - HVG, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999;Heeresversorgungsgesetz - HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 1999,;
Krankenanstaltengesetz - KAG, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/1998;Krankenanstaltengesetz - KAG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1998,;
Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996;Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,;
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1999;Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 1999,;
Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/1999;Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1999,;
Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1996;Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1996,;
Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990;Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,;
Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990;Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,;
Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997;Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 1997,;
Unterbringungsgesetz - UbG, BGBl. Nr. 155/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1997.Unterbringungsgesetz - UbG, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,.
2. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb
von Krankenanstalten
§ 5Paragraph 5
Errichtungsbewilligung
(1)Absatz eins,Krankenanstalten dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden. Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf er lediglich bei selbständigen Ambulatorien einer Errichtungsbewilligung. Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Anträge auf Erteilung der Errichtungsbewilligung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot genau zu bezeichnen. Weiters sind dem Antrag maßgerechte Baupläne und Bau- und Betriebsbeschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3)Absatz 3,Die Errichtungsbewilligung ist, sofern nicht Abs. 6 anzuwenden ist, zu erteilen, wennDie Errichtungsbewilligung ist, sofern nicht Absatz 6, anzuwenden ist, zu erteilen, wenn
nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot
im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie
bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag,
ein Bedarf gegeben ist.
gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen, die seine Verlässlichkeit und Eignung zum Betrieb der Krankenanstalt ausschließen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er beim Betrieb einer Krankenanstalt bereits einmal wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft oder wenn er wegen einer Tat rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurde, die ihrer Art nach annehmen lässt, dass vom Bewerber ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Betrieb nicht zu erwarten ist;
das Eigentumsrecht oder ein sonstiges Recht zur Benützung der für die Krankenanstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen ist, das die dauernde und ungehinderte Benützung der Betriebsanlage gestattet und
die vorgesehene Betriebsanlage den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und nach ihrer Lage und Beschaffenheit für die Art der vorgesehenen Krankenanstalt geeignet ist.
(4)Absatz 4,Beabsichtigt der Träger der Krankenanstalt, Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung bekanntzugeben. In diesem Fall ist neben den Voraussetzungen des Abs. 3 die Erteilung der Errichtungsbewilligung auch davon abhängig, dass die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem Landeskrankenanstaltenplan (§ 14) entspricht.Beabsichtigt der Träger der Krankenanstalt, Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung bekanntzugeben. In diesem Fall ist neben den Voraussetzungen des Absatz 3, die Erteilung der Errichtungsbewilligung auch davon abhängig, dass die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem Landeskrankenanstaltenplan (Paragraph 14,) entspricht.
(5)Absatz 5,Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung haben, sofern nicht Abs. 7 anzuwenden ist,Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung haben, sofern nicht Absatz 7, anzuwenden ist,
die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten;
die betroffenen Sozialversicherungsträger;
bei Krankenanstalten im Sinne von § 1 des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes ferner die Landeskommission als Organ des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds undbei Krankenanstalten im Sinne von Paragraph eins, des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes ferner die Landeskommission als Organ des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds und
bei selbständigen Ambulatorien auch die Burgenländische Ärztekammer sowie bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer
hinsichtlich des nach Abs. 3 Z 1 zu prüfenden Bedarfes Parteistellung gemäß § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG.hinsichtlich des nach Absatz 3, Ziffer eins, zu prüfenden Bedarfes Parteistellung gemäß Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG.
(6)Absatz 6,Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Ärzte bzw. der Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer vorliegt (§ 339 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes-ASVG) oder andernfalls die Landesregierung feststellt, dass ein Bedarf nach Abs. 3 Z 1 besteht.Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Ärzte bzw. der Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer vorliegt (Paragraph 339, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes-ASVG) oder andernfalls die Landesregierung feststellt, dass ein Bedarf nach Absatz 3, Ziffer eins, besteht.
(7)Absatz 7,Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers haben die zuständige Ärztekammer und bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer Parteistellung gemäß § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, wennIm Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers haben die zuständige Ärztekammer und bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG, wenn
über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG zustande gekommen ist,über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG zustande gekommen ist,
der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmen übereinstimmt oderder Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach Paragraph 339, ASVG erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder
die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmens hinausgeht.die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach Paragraph 339, ASVG erzielten Einvernehmens hinausgeht.
(8)Absatz 8,Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes als sanitäre Aufsichtsbehörde einzuholen. Der Gemeinde des in Aussicht genommenen Standortes ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 6Paragraph 6
Mündliche Verhandlung
Vor Erteilung der Errichtungsbewilligung hat die Landesregierung eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der der Bewilligungswerber, sämtliche sonstige Parteien gemäß § 5 sowie ein Vertreter der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und ein Vertreter der Gemeinde des in Aussicht genommenen Standortes zu laden sind. Vor Erteilung der Errichtungsbewilligung hat die Landesregierung eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der der Bewilligungswerber, sämtliche sonstige Parteien gemäß Paragraph 5, sowie ein Vertreter der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und ein Vertreter der Gemeinde des in Aussicht genommenen Standortes zu laden sind.
§ 7Paragraph 7
Betriebsbewilligung
(1)Absatz eins,Der Betrieb einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2)Absatz 2,Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn
die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 und bei Krankenanstalten, deren Träger Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 in Anspruch zu nehmen beabsichtigen (im Folgenden kurz Fondskrankenanstalten), überdies eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 4 erteilt worden ist;die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3 und bei Krankenanstalten, deren Träger Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 in Anspruch zu nehmen beabsichtigen (im Folgenden kurz Fondskrankenanstalten), überdies eine Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, erteilt worden ist;
die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage und alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen sowie die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes erfüllt sind;
die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung den Bestimmungen des § 15 nicht widerspricht;die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung den Bestimmungen des Paragraph 15, nicht widerspricht;
ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes (§ 25 Abs. 1) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Ärzte (§ 20 Abs. 1) namhaft gemacht worden sind undein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes (Paragraph 25, Absatz eins,) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Ärzte (Paragraph 20, Absatz eins,) namhaft gemacht worden sind und
glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird.
(3)Absatz 3,Die Betriebsbewilligung für eine Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 5 vorliegen.Die Betriebsbewilligung für eine Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 vorliegen.
(4)Absatz 4,Die bescheidgemäße Errichtung der Krankenanstalt und das Vorhandensein der erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen ist von der Landesregierung in einer mit einem Augenschein verbundenen mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
§ 8Paragraph 8
Prüfung der Voraussetzung für den Betrieb
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat in angemessenen Zeitabständen an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Voraussetzungen einer einmal erteilten Betriebsbewilligung weiterhin bestehen. Die Inhaber der Bewilligung sind verpflichtet, den Organen des Landes Zutritt und Einsicht zu gewähren.
(2)Absatz 2,Ergibt sich nach der Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt, dass ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht gewährleistet ist, so hat die Landesregierung die erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
§ 9Paragraph 9
Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung
(1)Absatz eins,Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist, wenn ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt oder entsprechende Maßnahmen zur Errichtung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bewilligung gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
eine für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt,
der Betrieb der Krankenanstalt nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bewilligung zum Betrieb aufgenommen worden ist oder
der Betrieb der Krankenanstalt entgegen den Vorschriften des § 46 unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.der Betrieb der Krankenanstalt entgegen den Vorschriften des Paragraph 46, unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung kann vor Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 und 2 dem Träger der Krankenanstalt eine angemessene, sechs Monate nicht überschreitende Frist zur Behebung der Mängel einräumen.Die Landesregierung kann vor Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatz eins und 2 dem Träger der Krankenanstalt eine angemessene, sechs Monate nicht überschreitende Frist zur Behebung der Mängel einräumen.
(4)Absatz 4,Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten kann von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung der Landesregierung durch den Träger der Krankenanstalt innerhalb einer angemessenen, sechs Monate nicht überschreitenden Frist nicht behoben werden.
§ 10Paragraph 10
Sperre der Krankenanstalt
(1)Absatz eins,Die Sperre einer Krankenanstalt oder einzelner Betriebsbereiche ist durch die Landesregierung anzuordnen, wenn die Krankenanstalt oder der betreffende Betriebsbereich
ohne die vorgeschriebene behördliche Bewilligung betrieben wird oder
schwerwiegende Mängel vorliegen, durch welche ein einwandfreier Betrieb nicht mehr gesichert erscheint.
(2)Absatz 2,Der Anordnung der Sperre nach Abs. 1 Z 2 hat die Androhung der Sperre unter Festsetzung einer angemessenen, sechs Monate nicht überschreitenden Frist zur Behebung der festgestellten Mängel voranzugehen.Der Anordnung der Sperre nach Absatz eins, Ziffer 2, hat die Androhung der Sperre unter Festsetzung einer angemessenen, sechs Monate nicht überschreitenden Frist zur Behebung der festgestellten Mängel voranzugehen.
(3)Absatz 3,Mit dem Zeitpunkt der Sperre ist jede weitere Aufnahme von Patienten untersagt. Die in Anstaltspflege befindlichen Patienten sind bei gleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Unterbringung in einer anderen Krankenanstalt zu verhalten, die gesperrte Krankenanstalt sofort zu verlassen. Für die weitere Behandlung und Pflege der transportunfähigen Patienten ist durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Rechtsträgers der gesperrten Krankenanstalt vorzusorgen.
(4)Absatz 4,Die Maßnahmen nach Abs. 3 sind auch zu treffen, wenn der Landeshauptmann aus dem Grunde der sanitären Aufsicht die Weiterführung des Anstaltsbetriebes wegen wiederholter Verletzung sanitärer Vorschriften oder wegen anderer nicht zu behebender gesundheitlicher Missstände untersagt.Die Maßnahmen nach Absatz 3, sind auch zu treffen, wenn der Landeshauptmann aus dem Grunde der sanitären Aufsicht die Weiterführung des Anstaltsbetriebes wegen wiederholter Verletzung sanitärer Vorschriften oder wegen anderer nicht zu behebender gesundheitlicher Missstände untersagt.
(5)Absatz 5,Die Sperre ist aufzuheben, wenn die für die Anordnung maßgeblichen Gründe weggefallen sind.
§ 11Paragraph 11
Verlegung der Krankenanstalt
(1)Absatz eins,Jede Verlegung einer Krankenanstalt an einen anderen Betriebsort bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2)Absatz 2,Im Bewilligungsverfahren sind die §§ 5 bis 7 anzuwenden.Im Bewilligungsverfahren sind die Paragraphen 5 bis 7 anzuwenden.
§ 12Paragraph 12
Veränderungen in der Krankenanstalt
(1)Absatz eins,Jede geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt ist, sofern es sich nicht um eine bewilligungspflichtige Maßnahme gemäß Abs. 2 handelt, der Landesregierung anzuzeigen.Jede geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt ist, sofern es sich nicht um eine bewilligungspflichtige Maßnahme gemäß Absatz 2, handelt, der Landesregierung anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Alle wesentlichen Veränderungen bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Als solche gelten insbesondere
eine Änderung der Art der Krankenanstalt (§ 1 Abs. 2) oder eine Veränderung des Types einer allgemeinen Krankenanstalt (§ 3 Abs. 1);eine Änderung der Art der Krankenanstalt (Paragraph eins, Absatz 2,) oder eine Veränderung des Types einer allgemeinen Krankenanstalt (Paragraph 3, Absatz eins,);
eine Änderung der Bezeichnung der Krankenanstalt;
eine Änderung des Aufgabenbereiches, des Leistungsangebotes oder des Zwecks der Krankenanstalt;
eine Änderung der apparativen Ausstattung;
eine Einrichtung neuer oder eine Auflassung bestehender Abteilungen, Stationen oder anderer Einrichtungen wie Laboratorien, Institute oder Einrichtungen für ambulante Untersuchungen und Behandlungen sowie
eine Erweiterung der Krankenanstalt durch Zu- und Umbauten, soweit gleichzeitig Maßnahmen im Sinne der Z 1 bis 5 gesetzt werden.eine Erweiterung der Krankenanstalt durch Zu- und Umbauten, soweit gleichzeitig Maßnahmen im Sinne der Ziffer eins bis 5 gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Bei Fondskrankenanstalten (§ 7 Abs. 2 Z 1) ist die Bewilligung außerdem nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes (§ 14) erfüllt sind.Bei Fondskrankenanstalten (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) ist die Bewilligung außerdem nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes (Paragraph 14,) erfüllt sind.
(4)Absatz 4,Für den Erwerb oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen der §§ 5 bis 8 entsprechend anzuwenden.Für den Erwerb oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 8 entsprechend anzuwenden.
(5)Absatz 5,Im Bewilligungsverfahren sind die §§ 5 bis 7 anzuwenden.Im Bewilligungsverfahren sind die Paragraphen 5 bis 7 anzuwenden.
§ 13Paragraph 13
Verpachtung und
Übertragung einer Krankenanstalt
Die Verpachtung einer Krankenanstalt sowie deren Übertragung an einen anderen Rechtsträger bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen den Bewerber keine Bedenken im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 2 bestehen, oder, wenn der Bewerber eine juristische Person ist, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 vorliegen. Die Verpachtung einer Krankenanstalt sowie deren Übertragung an einen anderen Rechtsträger bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen den Bewerber keine Bedenken im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, bestehen, oder, wenn der Bewerber eine juristische Person ist, die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 5, vorliegen.
§ 14Paragraph 14
Landeskrankenanstaltenplan
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat für öffentliche Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und für private Krankenanstalten der im § 1 Abs. 2 Z 1 bezeichneten Art, die gemäß § 42 gemeinnützig geführt werden, mit Verordnung einen Landeskrankenanstaltenplan zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes sowie des Großgeräteplanes befindet.Die Landesregierung hat für öffentliche Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und für private Krankenanstalten der im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 42, gemeinnützig geführt werden, mit Verordnung einen Landeskrankenanstaltenplan zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes sowie des Großgeräteplanes befindet.
(2)Absatz 2,Der Landeskrankenanstaltenplan hat ferner folgenden Grundsätzen zu entsprechen:
Die stationäre Akutversorgung soll durch leistungsfähige, bedarfsgerechte und in ihrem Leistungsspektrum aufeinander abgestimmte Krankenanstalten sichergestellt werden.
Die Akutkrankenanstalten sollen eine möglichst gleichmäßige und bestmöglich erreichbare, aber auch wirtschaftlich und medizinisch sinnvolle Versorgung der burgenländischen Bevölkerung gewährleisten.
Die Krankenanstalten sollen durch Verlagerung von Leistungen in den ambulanten, halbstationären und rehabilitativen Bereich nachhaltig entlastet sowie die Häufigkeit der stationären Aufenthalte und die Belagsdauer auf das medizinisch notwendige Maß verringert werden.
Die Verlagerung von Leistungen aus dem stationären Akutsektor soll durch den Ausbau extramuraler und halbstationärer Einrichtungen ermöglicht werden; Tageskliniken sollen nur an Standorten von bzw. in organisatorischem Verbund mit gut erreichbaren bettenführenden Abteilungen der betreffenden Fachrichtung eingerichtet werden.
Krankenanstalten mit ausschließlich bettenführenden Abteilungen für ein Sonderfach sollen in dislozierter Lage vermieden werden.
Die Größe von bettenführenden Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten ist so festzulegen, dass eine medizinisch und wirtschaftlich sinnvolle Versorgung gewährleistet ist.
Die Tätigkeit von Konsiliarärzten hat abgestimmt auf Anstaltszweck und Leistungsangebot der Akutkrankenanstalten zu erfolgen. Eine Erweiterung von Anstaltszweck und Leistungsangebot durch die Tätigkeit von Konsiliarärzten hat zu unterbleiben.
Es sind die Standortstrukturen und die maximalen Bettenzahlen je Fachrichtung festzulegen. Die Fächerstruktur sowie die maximalen Gesamtbettenzahlen sind für jede Krankenanstalt festzulegen.
§ 15Paragraph 15
Anstaltsordnung
(1)Absatz eins,Der innere Betrieb einer Krankenanstalt ist von ihrem Rechtsträger durch eine Anstaltsordnung zu regeln. Die Anstaltsordnung hat unter Anführung des Rechtsträgers, der Betriebsform und der Bezeichnung der Krankenanstalt jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
die Aufgaben, die die Krankenanstalt nach ihrem Zweck zu erfüllen hat;
die dazu bereitgestellten Einrichtungen einschließlich der Einrichtungen für ambulante Untersuchung und Behandlung;
die Organisation der Anstalt, die wesentlichen, dem Betrieb der Krankenanstalt zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse sowie die Vertretung der Krankenanstalt nach außen;
die genaue Abgrenzung allfälliger Abteilungen und Stationen; bei allgemeinen Krankenanstalten und bei Sonderkrankenanstalten hat dies insbesondere auch eine allfällige Gliederung in Abteilungen für Akutkranke und, neben diesen Abteilungen, auch in zusätzliche Abteilungen für Langzeitbehandlungen oder in Pflegegruppen für die Behandlung Akutkranker und für die Langzeitbehandlung innerhalb von Abteilungen zu sein;
die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, insbesondere, ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen nur einmalig über Tag (Tagesklinik) oder über Nacht (Nachtklinik) oder längerfristig im halbstationären Bereich, wo sie nur über Tag oder nur über Nacht verweilen, aufgenommen werden;
- bei einer Gliederung in Abteilungen, Stationen und Pflegegruppen - die jeweilige Bettenanzahl und die Anzahl der allenfalls verfügbaren Notbetten, wobei eine unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin jeweils überschaubare Größe nicht überschritten werden darf;
das von den Patienten und Besuchern in der Krankenanstalt zu beachtende Verhalten (Hausordnung);
die Obliegenheiten der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen, insbesondere des verantwortlichen ärztlichen Leiters, der Leiter der Abteilungen (Institute, Laboratorien, Ambulatorien und der Anstaltsapotheke), der Konsiliarärzte, des Leiters des Pflegedienstes, des Krankenhaushygienikers, des Konsiliarapothekers, des Technischen Sicherheitsbeauftragten sowie des Leiters der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten und gruppenweise aller anderen beschäftigten Personen in dem durch die besonderen Verhältnisse der Krankenanstalt gegebenem Umfang (Dienstordnung); weiters Bestimmungen über die regelmäßige Abhaltung von Dienstbesprechungen zwischen den dafür in Betracht kommenden Berufsgruppen;
den betroffenen Personenkreis, das Ausmaß und die Organisation einer berufsbegleitenden Supervision sowie
die Festlegung von Rauchverboten.
(2)Absatz 2,Die Anstaltsordnung hat Bestimmungen über die kollegiale Führung der Krankenanstalt durch den ärztlichen Leiter, den Verwaltungsleiter und den Leiter des Pflegedienstes zu enthalten, insbesondere über deren Pflicht zur gegenseitigen Information und Anhörung sowie zur gegenseitigen Beratung. Die diesen Führungskräften nach den §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 jeweils zukommenden Aufgaben dürfen nicht beeinträchtigt werden.Die Anstaltsordnung hat Bestimmungen über die kollegiale Führung der Krankenanstalt durch den ärztlichen Leiter, den Verwaltungsleiter und den Leiter des Pflegedienstes zu enthalten, insbesondere über deren Pflicht zur gegenseitigen Information und Anhörung sowie zur gegenseitigen Beratung. Die diesen Führungskräften nach den Paragraphen 25, Absatz eins, 27, Absatz eins und 28 Absatz eins, jeweils zukommenden Aufgaben dürfen nicht beeinträchtigt werden.
(3)Absatz 3,Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die die Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruches oder die Mitwirkung daran verbieten oder die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden.
(4)Absatz 4,Die Anstaltsordnung und jede Änderung derselben bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle in Abs. 1 und 3 enthaltenen Bestimmungen erfüllt sind und die Art der Regelung einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb gewährleistet. Im Genehmigungsbescheid ist auszusprechen, welche Teile der Anstaltsordnung an gut sichtbarer Stelle in der Krankenanstalt anzuschlagen sind. Die Genehmigung ist bei Errichtung einer Krankenanstalt zugleich mit der Genehmigung zum Betrieb zu erteilen.Die Anstaltsordnung und jede Änderung derselben bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle in Absatz eins und 3 enthaltenen Bestimmungen erfüllt sind und die Art der Regelung einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb gewährleistet. Im Genehmigungsbescheid ist auszusprechen, welche Teile der Anstaltsordnung an gut sichtbarer Stelle in der Krankenanstalt anzuschlagen sind. Die Genehmigung ist bei Errichtung einer Krankenanstalt zugleich mit der Genehmigung zum Betrieb zu erteilen.
(5)Absatz 5,Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Anstaltsordnung jeder in der Krankenanstalt beschäftigten Person nachweislich zur Kenntnis zu bringen und sie auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 30 aufmerksam zu machen.Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Anstaltsordnung jeder in der Krankenanstalt beschäftigten Person nachweislich zur Kenntnis zu bringen und sie auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 30, aufmerksam zu machen.
§ 16Paragraph 16
Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen
(1)Absatz eins,Die Krankenanstalten sind verpflichtet, über sämtliche Patienten Krankengeschichten und sonstige Vormerkungen, insbesondere über die Aufnahme und Entlassung der Patienten, über Operationen, über Organentnahmen und über von Patienten getroffene Verfügungen zu führen.
(2)Absatz 2,Die Vormerkungen über die Aufnahme und Entlassung der Patienten haben jedenfalls zu enthalten
Geschlecht und Wohnanschrift sowie
bei nicht eigenberechtigten Personen den Vor- und Zunamen und Wohnanschrift des gesetzlichen Vertreters.
Weiters sind die Bezeichnung der Krankheit, der Aufnahme- und Entlassungstag oder der Todestag und die Todesursache sowie im Falle der Ablehnung der Aufnahme eines Patienten die dafür wesentlichen Gründe anzuführen.
(3)Absatz 3,In den Krankengeschichten sind die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Zustand des Patienten zur Zeit der Aufnahme (status praesens) und der Krankheitsverlauf (decursus morbi) darzustellen. Weiters sind die Art der angeordneten ärztlichen Maßnahmen, die erbrachten ärztlichen Leistungen sowie Angaben über die dem Patienten erteilte Aufklärung anzuführen. Die Krankengeschichten haben ebenfalls Angaben über die Medikation zu enthalten, wobei jedenfalls der Name der Medikamente, die Dosis und die Form, die Dauer und die Zeit der Verabreichung anzugeben sind. Weiters sind auch der Zustand des Patienten und die Art seiner Behandlung zur Zeit des Abganges anzuführen. Die Abschrift einer etwaigen Obduktionsniederschrift ist der Krankengeschichte beizugeben.
(4)Absatz 4,In den Krankengeschichten sind weiters sonstige angeordnete sowie erbrachte Leistungen, insbesondere von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie von Angehörigen der übrigen Gesundheitsberufe, ferner eine allfällige psychologische oder psychotherapeutische Betreuung, darzustellen.
(5)Absatz 5,Über Operationen sind eigene Operationsniederschriften zu führen und der Krankengeschichte anzuschließen.
(6)Absatz 6,Über die Entnahme von Organen und Organteilen von Verstorbenen zum Zwecke der Transplantation sind Niederschriften zu führen und der Krankengeschichte anzuschließen. Diese Niederschriften haben insbesondere Angaben über den Todeszeitpunkt und die Art der Feststellung des Todes des Organspenders sowie den Zeitpunkt der Organentnahme und die entnommenen Organe und Organteile zu enthalten.
(7)Absatz 7,Über Verfügungen der Patienten sind Dokumentationen zu führen und der Krankengeschichte anzuschließen, insbesondere
über Verfügungen, mit denen der Patient für den Fall des Verlustes seiner Handlungsfähigkeit das Unterbleiben bestimmter Behandlungsmethoden wünscht, damit bei allfälligen künftigen medizinischen Entscheidungen darauf Bedacht genommen werden kann, sowie
über Erklärungen, mit denen ein Patient oder sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende nach dem Tod ausdrücklich ablehnen.
(8)Absatz 8,Aufzeichnungen, die Geheimnisse betreffen, die Angehörigen des klinisch psychologischen, gesundheitspsychologischen und psychotherapeutischen Berufes und ihren Hilfspersonen sowie Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden oder bekannt geworden sind, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerkungen nicht geführt werden.
(9)Absatz 9,Die Führung der Krankengeschichte hinsichtlich der Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 obliegt dem für die ärztliche Behandlung jeweils verantwortlichen Arzt. Die Führung der Krankengeschichte gemäß Abs. 4 obliegt den für diese Leistungen verantwortlichen Personen. Die Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen sind so zu führen, dass sie von unbefugten Personen nicht eingesehen werden können.Die Führung der Krankengeschichte hinsichtlich der Aufzeichnungen gemäß Absatz 3, obliegt dem für die ärztliche Behandlung jeweils verantwortlichen Arzt. Die Führung der Krankengeschichte gemäß Absatz 4, obliegt den für diese Leistungen verantwortlichen Personen. Die Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen sind so zu führen, dass sie von unbefugten Personen nicht eingesehen werden können.
(10)Absatz 10,Die Krankengeschichten und die sonstigen Vormerkungen sind, allenfalls in Form von Mikrofilmen oder sonstigen elektronischen Datenträgern in doppelter Ausfertigung, mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Röntgenbilder und andere Bestandteile von Krankengeschichten, deren Beweiskraft nicht 30 Jahre hindurch anhält, sowie Krankengeschichten über ambulante Behandlungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Im Falle der Auflassung einer Krankenanstalt sind die Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen, deren Aufbewahrungsdauer noch nicht abgelaufen ist, der Landesregierung zur weiteren Aufbewahrung zu übermitteln. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist können die Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen vernichtet werden.
(11)Absatz 11,Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind ermächtigt, die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen auch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung anderen Rechtsträgern zu übertragen. Die Rechtsträger, denen die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen übertragen wurde, und die bei ihnen beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit im Sinne des § 30 verpflichtet. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten durch diese Rechtsträger ist nur an Ärzte oder Krankenanstalten zulässig, in deren Behandlung der betroffene Patient steht.Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind ermächtigt, die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen auch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung anderen Rechtsträgern zu übertragen. Die Rechtsträger, denen die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen übertragen wurde, und die bei ihnen beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit im Sinne des Paragraph 30, verpflichtet. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten durch diese Rechtsträger ist nur an Ärzte oder Krankenanstalten zulässig, in deren Behandlung der betroffene Patient steht.
(12)Absatz 12,Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch Abs. 1 und 2 nicht berührt.Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch Absatz eins und 2 nicht berührt.
§ 17Paragraph 17
Auskunftspflicht
(1)Absatz eins,Die Krankenanstalten sind verpflichtet,
den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Sozialversicherungsträgern und Organen von Landesfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 bzw. von diesen beauftragten Sachverständigen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Krankenanstalten kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten zu übermitteln, sowieden Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Sozialversicherungsträgern und Organen von Landesfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 bzw. von diesen beauftragten Sachverständigen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Krankenanstalten kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten zu übermitteln, sowie
dem Träger der Sozialhilfe hinsichtlich jener Patienten, für deren Anstaltsbehandlung er aufzukommen hat, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen Einsicht zu gewähren und kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Krankenanstalten haben den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Die Krankenanstalten haben der Patientenvertretung (§ 36) alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.Die Krankenanstalten haben der Patientenvertretung (Paragraph 36,) alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(4)Absatz 4,Dem Rechtsträger einer Krankenanstalt ist es verboten, selbst oder durch andere natürliche oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben.
§ 18Paragraph 18
Wirtschaftsaufsicht
(1)Absatz eins,Die Rechtsträger von Krankenanstalten, die Beiträge aus dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds oder Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand erhalten, haben neben einer Finanzbuchhaltung auch ein Buchführungssystem zur innerbetrieblichen Ermittlung der Kosten und deren Zurechnung zu den einzelnen Kostenstellen zu führen. Ebenso haben diese Rechtsträger regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen, auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, der Personaleinsatz und der Dienstpostenplan, ist hiefür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die Ergebnisse der Personalplanung ist durch die kollegiale Führung bzw. in Krankenanstalten, in denen keine kollegiale Führung besteht, durch die für den jeweiligen Bereich Verantwortlichen, jährlich der Landesregierung zu berichten.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Krankenanstalten sind jedenfalls verpflichtet, bis spätestens 15. November Voranschläge und Dienstpostenpläne für das folgende Jahr und bis längstens 31. März (bei Kapitalgesellschaften bis spätestens 30. Juni) des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres Rechnungsabschlüsse der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die rechnerische Richtigkeit festgestellt wird und keine Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit bestehen.Die im Absatz eins, genannten Krankenanstalten sind jedenfalls verpflichtet, bis spätestens 15. November Voranschläge und Dienstpostenpläne für das folgende Jahr und bis längstens 31. März (bei Kapitalgesellschaften bis spätestens 30. Juni) des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres Rechnungsabschlüsse der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die rechnerische Richtigkeit festgestellt wird und keine Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit bestehen.
(3)Absatz 3,Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen über die Verwaltung und Wirtschaftsführung der in Abs. 1 genannten Krankenanstalten erlassen werden.Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen über die Verwaltung und Wirtschaftsführung der in Absatz eins, genannten Krankenanstalten erlassen werden.
(4)Absatz 4,Die im Abs. 1 genannten Krankenanstalten unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. Im Rahmen der wirtschaftlichen Aufsicht sind von den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.Die im Absatz eins, genannten Krankenanstalten unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. Im Rahmen der wirtschaftlichen Aufsicht sind von den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.
§ 19Paragraph 19
Kollegiale Führung
Mit der Leitung der Krankenanstalten verbundene Aufgaben, die den Verantwortungsbereich des ärztlichen Leiters, Verwaltungsleiters und des Leiters des Pflegedienstes gemeinsam berühren, sind von diesen Führungskräften durch gegenseitige Information, Anhörung bzw. Beratung zu erörtern und zu erfüllen.
§ 20Paragraph 20
Führung von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten
(1)Absatz eins,Mit der Führung von Abteilungen für die Behandlung bestimmter Krankheiten, von Instituten, Einrichtungen für ambulante Untersuchungen und Behandlungen oder Prosekturen von Krankenanstalten dürfen nur Fachärzte des einschlägigen medizinischen Sonderfaches, wenn aber ein Sonderfach nicht besteht, fachlich qualifizierte Ärzte betraut werden. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch einen fachlich qualifizierten Arzt sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Der ärztliche Dienst in den Krankenanstalten darf nur von Personen versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind.
§ 21Paragraph 21
Ärztlicher Dienst
(1)Absatz eins,Der ärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass
ärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist;
in Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fachärzten aller in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben ist;
in Schwerpunktkrankenanstalten jedenfalls in Abteilungen und Organisationseinheiten für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Psychiatrie sowie Unfallchirurgie ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches in der Anstalt dauernd anwesend ist; im Übrigen kann im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;
in Standardkrankenanstalten im Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst jederzeit eine sofortige notfallmedizinische Versorgung durch einen in der Krankenanstalt anwesenden Facharzt aus den Sonderfächern Anästhesiologie und Intensivmedizin oder Chirurgie oder Innere Medizin oder Unfallchirurgie gewährleistet ist sowie eine Rufbereitschaft von Fachärzten der jeweiligen sonst in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben ist; im Übrigen müssen auch in Standardkrankenanstalten Fachärzte der in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt dauernd anwesend sein;
die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können sowie
in Krankenanstalten bzw. Organisationseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, die Ausbildung der Turnusärzte gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,In Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheiten die erforderliche Aufsicht über das in Betracht kommende Personal nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz sowie nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste - MTF-SHD-Gesetz gewährleistet ist.
§ 22Paragraph 22
Blutabnahme
(1)Absatz eins,Hat ein diensthabender Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt auf Grund straßenpolizeilicher Vorschriften eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen und eine Untersuchung zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift durchzuführen, so ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, dem Arzt die hiefür erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Kosten hiefür sind nach Maßgabe der straßenpolizeilichen Vorschriften zu tragen.
§ 23Paragraph 23
Qualitätssicherung
(1)Absatz eins,Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben im Rahmen der Organisation Maßnahmen der Qualitätssicherung vorzusehen und dabei auch ausreichend überregionale Belange zu wahren. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass vergleichende Prüfungen mit anderen Krankenanstalten ermöglicht werden.
(2)Absatz 2,Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben die Voraussetzungen für interne Maßnahmen der Qualitätssicherung zu schaffen. Diese Maßnahmen haben die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu umfassen.
(3)Absatz 3,Die kollegiale Führung hat die Durchführung umfassender Qualitätssicherungsmaßnahmen sicherzustellen. In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung hat der Träger der Krankenanstalt für jeden Bereich dafür zu sorgen, dass die jeweiligen Verantwortlichen die Durchführung von Maßnahmen der Qualitätssicherung sicherstellen.
(4)Absatz 4,In jeder bettenführenden Krankenanstalt ist eine Kommission für Qualitätssicherung einzusetzen, die unter der Leitung einer fachlich geeigneten Person steht. Dieser Kommission haben zumindest ein Vertreter des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, des medizinisch-technischen Dienstes und des Verwaltungsdienstes anzugehören.
(5)Absatz 5,Aufgabe der Kommission ist es, Qualitätssicherungsmaßnahmen zu initiieren, zu koordinieren, zu unterstützen sowie die Umsetzung der Qualitätssicherung zu fördern und die kollegiale Führung der Krankenanstalt sowie in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung den jeweiligen Verantwortlichen über alle hiefür erforderlichen Maßnahmen zu beraten.
§ 24Paragraph 24
Ethikkommission
(1)Absatz eins,Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Anwendung neuer medizinischer Methoden in der Krankenanstalt Ethikkommissionen einzurichten. Die Einrichtung einer Ethikkommission für mehrere Krankenanstalten ist zulässig.
(2)Absatz 2,Die Beurteilung hat sich insbesondere zu beziehen auf
mitwirkende Personen und vorhandene Einrichtungen (personelle und strukturelle Rahmenbedingungen);
den Prüfplan im Hinblick auf die Zielsetzung und die wissenschaftliche Aussagekraft sowie die Beurteilung des Nutzen/Risiko-Verhältnisses;
die Art und Weise, in der die Auswahl der Versuchspersonen durchgeführt wird und in der Aufklärung und Zustimmung zur Teilnahme erfolgen, sowie
die Vorkehrungen, die für den Eintritt eines Schadensfalls in Zusammenhang mit der klinischen Prüfung oder der Anwendung einer neuen medizinischen Methode getroffen werden.
(3)Absatz 3,Neue medizinische Methoden im Sinne des Abs. 1 sind Methoden, die auf Grund der Ergebnisse der Grundlagenforschung und angewandten Forschung sowie unter Berücksichtigung der ärztlichen Erfahrung die Annahme rechtfertigen, dass eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten ist, die jedoch in Österreich noch nicht angewendet werden und einer methodischen Überprüfung bedürfen. Vor der Anwendung einer neuen medizinischen Methode hat die Befassung der Ethikkommission durch den Leiter der Organisationseinheit, in deren Bereich die neue medizinische Methode angewendet werden soll, zu erfolgen.Neue medizinische Methoden im Sinne des Absatz eins, sind Methoden, die auf Grund der Ergebnisse der Grundlagenforschung und angewandten Forschung sowie unter Berücksichtigung der ärztlichen Erfahrung die Annahme rechtfertigen, dass eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten ist, die jedoch in Österreich noch nicht angewendet werden und einer methodischen Überprüfung bedürfen. Vor der Anwendung einer neuen medizinischen Methode hat die Befassung der Ethikkommission durch den Leiter der Organisationseinheit, in deren Bereich die neue medizinische Methode angewendet werden soll, zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Ethikkommission hat sich aus Frauen und Männern zusammenzusetzen und mindestens zu bestehen aus:
einem Arzt, der im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist und weder ärztlicher Leiter der Krankenanstalt noch Prüfungsleiter ist;
einem Facharzt, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung oder neue medizinische Methode fällt;
einem Vertreter des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;
einem Patientenvertreter und
einer weiteren, nicht unter die Z 1 bis 6 fallenden Personen, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in der Krankenanstalt betraut ist oder sonst über die entsprechende ethische Kompetenz verfügt. Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifizierter Vertreter zu bestellen.einer weiteren, nicht unter die Ziffer eins bis 6 fallenden Personen, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in der Krankenanstalt betraut ist oder sonst über die entsprechende ethische Kompetenz verfügt. Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifizierter Vertreter zu bestellen.
(5)Absatz 5,Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes sind jedenfalls ein Technischer Sicherheitsbeauftragter, erforderlichenfalls auch weitere Experten, beizuziehen.
(6)Absatz 6,Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die von der Landesregierung zu genehmigen ist. Die Geschäftsordnung gilt als genehmigt, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Vorlage an die Landesregierung nicht untersagt wird.
(7)Absatz 7,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ethikkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(8)Absatz 8,Die Bestellung der Ethikkommission ist der Landesregierung anzuzeigen.
(9)Absatz 9,Über jede Sitzung der Ethikkommission ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt, bei der Beurteilung einer klinischen Prüfung auch dem Prüfungsleiter bzw. bei der Anwendung einer neuen medizinischen Methode auch dem Leiter der Organisationseinheit zur Kenntnis zu bringen. Die Protokolle sind gemeinsam mit allen für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen gemäß § 16 Abs. 10 aufzubewahren.Über jede Sitzung der Ethikkommission ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt, bei der Beurteilung einer klinischen Prüfung auch dem Prüfungsleiter bzw. bei der Anwendung einer neuen medizinischen Methode auch dem Leiter der Organisationseinheit zur Kenntnis zu bringen. Die Protokolle sind gemeinsam mit allen für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen gemäß Paragraph 16, Absatz 10, aufzubewahren.
§ 25Paragraph 25
Ärztlicher Leiter
(1)Absatz eins,Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben als verantwortlichen Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Patienten zusammenhängenden Aufgaben einen geeigneten Arzt und für den Fall seiner Verhinderung einen geeigneten Arzt als Stellvertreter zu bestellen. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Krankenanstalt in Wirtschaftsangelegenheiten (§ 28 Abs. 1) bleibt unberührt.Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben als verantwortlichen Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Patienten zusammenhängenden Aufgaben einen geeigneten Arzt und für den Fall seiner Verhinderung einen geeigneten Arzt als Stellvertreter zu bestellen. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Krankenanstalt in Wirtschaftsangelegenheiten (Paragraph 28, Absatz eins,) bleibt unberührt.
(2)Absatz 2,In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben.
(3)Absatz 3,Für Genesungsheime und Pflegeanstalten für chronisch Kranke kann die Landesregierung vom Erfordernis der Bestellung des ärztlichen Leiters absehen, wenn die Aufsicht durch einen geeigneten Arzt gewährleistet ist.
(4)Absatz 4,Die Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters der Prosektur bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn der ärztliche Leiter den Bedingungen für die Bestellung gemäß Abs. 1 und § 20 Abs. 2 sowie der Leiter der Prosektur den Bedingungen für die Bestellung gemäß § 20 entspricht. Diese Genehmigung ist bei Errichtung einer Krankenanstalt gleichzeitig mit der Betriebsbewilligung, sonst vor Dienstantritt des Arztes zu erteilen.Die Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters der Prosektur bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn der ärztliche Leiter den Bedingungen für die Bestellung gemäß Absatz eins und Paragraph 20, Absatz 2, sowie der Leiter der Prosektur den Bedingungen für die Bestellung gemäß Paragraph 20, entspricht. Diese Genehmigung ist bei Errichtung einer Krankenanstalt gleichzeitig mit der Betriebsbewilligung, sonst vor Dienstantritt des Arztes zu erteilen.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat eine gemäß Abs. 4 erteilte Bewilligung zu widerrufen, wennDie Landesregierung hat eine gemäß Absatz 4, erteilte Bewilligung zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind,
das Nichtvorhandensein der Voraussetzungen nachträglich hervorkommt oder
der in Betracht kommende Arzt sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen seine Pflichten schuldig macht.
§ 26Paragraph 26
Krankenhaushygieniker
(1)Absatz eins,Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben einen Facharzt für Hygiene (Krankenhaushygieniker) oder einen sonst fachlich geeigneten, zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt (Hygienebeauftragter) zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestellen. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten. Die Bestellung eines Krankenhaushygienikers oder eines Hygienebeauftragten für mehrere Krankenanstalten ist zulässig.
(2)Absatz 2,Die Bestellung des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3)Absatz 3,In bettenführenden Krankenanstalten ist zur Unterstützung des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten mindestens eine qualifizierte Person des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Hygienefachkraft zu bestellen. Diese hat ihre Tätigkeit in Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, hauptberuflich auszuüben.
(4)Absatz 4,In bettenführenden Krankenanstalten ist ein Hygieneteam zu bilden, dem der Krankenhaushygieniker bzw. der Hygienebeauftragte, die Hygienefachkraft und weitere für Belange der Hygiene bestellte Angehörige des ärztlichen und des nichtärztlichen Dienstes der Krankenanstalt angehören.
(5)Absatz 5,Zu den Aufgaben des Hygieneteams gehören alle Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen in Krankenanstalten und der Gesunderhaltung dienen. Zur Durchführung dieser Aufgaben hat das Hygieneteam einen Hygieneplan zu erstellen. Das Hygieneteam ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten und bei der Anschaffung von Geräten und Gütern, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, beizuziehen. Das Hygieneteam hat darüber hinaus alle für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten zu beraten und Beschlüsse zu fassen. Diese sind schriftlich an den für die Umsetzung Verantwortlichen, wie ärztlichen Leiter der Krankenanstalt oder Verwaltungsleiter, weiterzuleiten.
(6)Absatz 6,In Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien ist für die im Abs. 5 genannten Aufgaben jedenfalls der Krankenhaushygieniker oder der Hygienebeauftragte beizuziehen.In Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien ist für die im Absatz 5, genannten Aufgaben jedenfalls der Krankenhaushygieniker oder der Hygienebeauftragte beizuziehen.
§ 27Paragraph 27
Leiter des Pflegedienstes
(1)Absatz eins,Die Rechtsträger von bettenführenden Krankenanstalten haben einen geeigneten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als verantwortlichen Leiter des Pflegedienstes und für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die Bestellung des verantwortlichen Leiters des Pflegedienstes ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3)Absatz 3,In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die Leitung des Pflegedienstes hauptberuflich auszuüben.
§ 28Paragraph 28
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen
Angelegenheiten
(1)Absatz eins,Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben eine geeignete Person als verantwortlichen Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten (Verwaltungsleiter), für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die Bestellung des Verwaltungsleiters ist der Landesregierung anzuzeigen.
§ 29Paragraph 29
Technischer Sicherheitsbeauftragter
(1)Absatz eins,Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen zu bestellen. Für diesen Zweck können auch fachlich geeignete betriebsfremde Personen und Einrichtungen herangezogen werden. Die Bestellung eines Technischen Sicherheitsbeauftragten für mehrere Krankenanstalten ist zulässig.
(2)Absatz 2,Die Bestellung des Technischen Sicherheitsbeauftragten ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinischtechnischen Geräte und technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen oder für solche Überprüfungen zu sorgen. Er hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel zu sorgen. Vom Ergebnis der Überprüfungen sowie von festgestellten Mängeln und deren Behebung sind unverzüglich die kollegiale Führung, bei Krankenanstalten ohne kollegiale Führung der ärztliche Leiter (§ 25 Abs.1) und der Verwaltungsleiter (§ 28 Abs. 1), in Kenntnis zu setzen.Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinischtechnischen Geräte und technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen oder für solche Überprüfungen zu sorgen. Er hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel zu sorgen. Vom Ergebnis der Überprüfungen sowie von festgestellten Mängeln und deren Behebung sind unverzüglich die kollegiale Führung, bei Krankenanstalten ohne kollegiale Führung der ärztliche Leiter (Paragraph 25, Absatz eins,) und der Verwaltungsleiter (Paragraph 28, Absatz eins,), in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4,Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes bestellten Personen zusammenzuarbeiten.
(5)Absatz 5,Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner den ärztlichen Leiter und den Verwaltungsleiter in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinisch-technischen Geräte und der technischen Einrichtungen zu beraten. Er ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen zuzuziehen.
§ 30Paragraph 30
Verschwiegenheitspflicht
(1)Absatz eins,Für die in den Krankenanstalten beschäftigten oder nur in Ausbildung stehenden Personen sowie für die Mitglieder der Ethikkommission besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle die Krankheit betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die den Anstaltsangehörigen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei der Entnahme von Organen und Organteilen von Verstorbenen zum Zweck der Transplantationen auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.
(2)Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist.
§ 31Paragraph 31
Supervision
(1)Absatz eins,In Krankenanstalten oder Organisationseinheiten, in denen das Personal besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt ist, hat der Rechtsträger sicherzustellen, dass diesen Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Die Supervision hat durch fachlich qualifizierte Personen zu erfolgen.
(2)Absatz 2,In der Anstaltsordnung ist für die Festlegung der geeigneten Maßnahmen, des erforderlichen Ausmaßes und des betroffenen Personenkreises nach Maßgabe des Leistungsangebotes der Anstalt sowie der eine berufsbegleitende Supervision bedingenden entsprechenden Belastung unter Berücksichtigung bestehender Ressourcen Vorsorge zu treffen.
§ 32Paragraph 32
Fortbildung
Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der medizinisch-technischen Dienste, der in der Krankenanstaltsleitung und -verwaltung tätigen Personen sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals gewährleistet ist.
§ 33Paragraph 33
Erste Hilfe und Behandlung von Patienten
(1)Absatz eins,Unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf in Krankenanstalten niemandem verweigert werden.
(2)Absatz 2,Patienten von Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden.
(3)Absatz 3,Heilbehandlungen einschließlich operativer Eingriffe dürfen an einem Patienten nur mit dessen Zustimmung, wenn aber der Patient das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder er mangels geistiger Reife oder Gesundheit die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Behandlung nicht beurteilen kann, nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters durchgeführt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.
(4)Absatz 4,Über Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt.
§ 34Paragraph 34
Psychologische und psychotherapeutische Betreuung
(1)Absatz eins,In bettenführenden Krankenanstalten ist für jene Patienten, die auf Grund ihrer Erkrankung besonders schweren psychischen Belastungen ausgesetzt sind, eine ausreichend qualifizierte psychologische Betreuung und eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung vorzusehen.
(2)Absatz 2,Die gemeinsame Betreuung von zwei oder mehreren Krankenanstalten desselben Rechtsträgers ist zulässig, solange eine ausreichende Versorgung gewährleistet ist.
(3)Absatz 3,Die psychologischen und psychotherapeutischen Betreuer haben ihre Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit den Ärzten und dem Pflegepersonal durchzuführen.
§ 35Paragraph 35
Patientenrechte
Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben unter Beachtung des Anstaltszwecks und des Leistungsangebotes dafür zu sorgen, dass
Patienten Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben können;
Patienten ihr Recht auf Aufklärung und Information über die Behandlungsmöglichkeiten samt Risiken ausüben können;
auf Wunsch des Patienten ihm oder Vertrauenspersonen medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben werden;
ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen und Vertrauenspersonen des Patienten im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit dem Patienten aufnehmen können;
auf Wunsch des Patienten eine seelsorgerische Betreuung möglich ist;
auf Wunsch des Patienten eine psychologische Unterstützung möglich ist;
auch in Mehrbetträumen eine ausreichende Wahrung der Intimsphäre gewährleistet ist;
neben der Erbringung fachärztlicher Leistungen auch für allgemeine medizinische Anliegen des Patienten ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt zur Verfügung steht;
ein würdevolles Sterben in einem entsprechenden institutionellen Rahmen sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können;
bei der Leistungserbringung möglichst auf den im Allgemeinen üblichen Lebensrhythmus abgestellt wird sowie
bei der stationären Versorgung von Kindern eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume gegeben ist.
§ 36Paragraph 36
Patientenvertretungen
Regelungen über Patientenvertretungen werden durch ein besonderes Landesgesetz getroffen.
3. Hauptstück
Öffentliche Krankenanstalten
1. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten
§ 37Paragraph 37
Allgemeines
(1)Absatz eins,Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
(2)Absatz 2,Das Öffentlichkeitsrecht wird auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt von der Landesregierung verliehen. Die Verleihung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
§ 38Paragraph 38
Voraussetzungen für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts
(1)Absatz eins,Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn
sie den Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes (§ 14) entspricht;sie den Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes (Paragraph 14,) entspricht;
sie gemeinnützig ist (§ 42);sie gemeinnützig ist (Paragraph 42,);
die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und
sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung juristischer Personen verwaltet oder betrieben wird.
(2)Absatz 2,Wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft ist, so ist ferner nachzuweisen, dass der Rechtsträger über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt.
(3)Absatz 3,Auf die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts besteht kein Rechtsanspruch.
§ 39Paragraph 39
Öffentlichkeitsrecht bei Veränderungen in der Krankenanstalt
(1)Absatz eins,Bei wesentlichen Veränderungen im Sinne des § 12 Abs. 2 sind die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht nicht mehr vor, ist die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts von der Landesregierung abzuerkennen.Bei wesentlichen Veränderungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, sind die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht nicht mehr vor, ist die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts von der Landesregierung abzuerkennen.
(2)Absatz 2,Der Fortbestand und das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechts sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
§ 40Paragraph 40
Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht
(1)Absatz eins,Mit Genehmigung der Landesregierung kann der Rechtsträger der Krankenanstalt auf das Öffentlichkeitsrecht verzichten. Wenn die Krankenanstalt vom Bund Zuschüsse erhalten hat, hat die Landesregierung das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds vom Verzicht in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
§ 41Paragraph 41
Entziehung des Öffentlichkeitsrechts
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen, wenn
eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts im § 38 vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist odereine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts im Paragraph 38, vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder
ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt oder
die der Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb zurückgenommen wird (§ 9).die der Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb zurückgenommen wird (Paragraph 9,).
(2)Absatz 2,Die Entziehung des Öffentlichkeitsrechts ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds sind von der Entziehung in Kenntnis zu setzen.
§ 42Paragraph 42
Gemeinnützigkeit der Krankenanstalt
(1)Absatz eins,Eine Krankenanstalt ist gemeinnützig, wenn
ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;
jeder Anstaltsbedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen und des Anstaltszweckes aufgenommen wird;
die Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, wie es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert;
für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich ist;
LKF-Gebühren oder Pflegegebühren gemäß § 56 Abs. 1 für gleiche Leistungen der Krankenanstalt für Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 15 Abs. 1 Z 4) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich (§ 15 Abs. 1 Z 5), in gleicher Höhe (§ 58) festgesetzt sind;LKF-Gebühren oder Pflegegebühren gemäß Paragraph 56, Absatz eins, für gleiche Leistungen der Krankenanstalt für Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4,) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5,), in gleicher Höhe (Paragraph 58,) festgesetzt sind;
die Bediensteten der Krankenanstalt unbeschadet der §§ 56 und 59 von den Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen unddie Bediensteten der Krankenanstalt unbeschadet der Paragraphen 56 und 59 von den Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen und
die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,Die Feststellung der Gemeinnützigkeit einer Krankenanstalt erfolgt über Antrag der Rechtsträger durch die Landesregierung. Wenn nach Erlassung des Feststellungsbescheides eine Voraussetzung der Gemeinnützigkeit wegfällt, hat die Landesregierung von Amts wegen das Nichtvorliegen der Gemeinnützigkeit festzustellen.
§ 43Paragraph 43
Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege
(1)Absatz eins,Das Land Burgenland ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf den Landeskrankenanstaltenplan (§ 14) und unter Berücksichtigung des Bedarfes auf dem Gebiet der Langzeitversorgung und der in diesem Zusammenhang zu erwartenden künftigen Entwicklung, Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 50 Abs. 3) entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen, wobei mindestens eine Schwerpunktkrankenanstalt für das gesamte Bundesland und je nach den örtlichen und verkehrsmäßigen Verhältnissen sowie der regionalen Bevölkerungsentwicklung für je 50.000 bis 90.000 Bewohner ein Standardkrankenhaus einzurichten ist.Das Land Burgenland ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf den Landeskrankenanstaltenplan (Paragraph 14,) und unter Berücksichtigung des Bedarfes auf dem Gebiet der Langzeitversorgung und der in diesem Zusammenhang zu erwartenden künftigen Entwicklung, Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen (Paragraph 50, Absatz 3,) entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen, wobei mindestens eine Schwerpunktkrankenanstalt für das gesamte Bundesland und je nach den örtlichen und verkehrsmäßigen Verhältnissen sowie der regionalen Bevölkerungsentwicklung für je 50.000 bis 90.000 Bewohner ein Standardkrankenhaus einzurichten ist.
(2)Absatz 2,Die Anstaltspflege kann für anstaltsbedürftige Personen, die im Grenzgebiet zu einem benachbarten Bundesland wohnen, auch durch Sicherstellung der Möglichkeiten der Einweisung in Krankenanstalten eines benachbarten Bundeslandes gewährleistet werden.
(3)Absatz 3,Für anstaltsbedürftige Personen (§ 50 Abs. 3), insbesondere für unabweisbare Kranke (§ 50 Abs. 4), ist eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorzusehen.Für anstaltsbedürftige Personen (Paragraph 50, Absatz 3,), insbesondere für unabweisbare Kranke (Paragraph 50, Absatz 4,), ist eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorzusehen.
(4)Absatz 4,Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege können für die Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Krankenanstalten über Antrag des Rechtsträgers Grundstücke im unbedingt notwendigen Umfang gegen Entschädigung enteignet werden, wenn ein unmittelbarer Bedarf für die Errichtung oder Erweiterung besteht, der nach den besonderen Erfordernissen der Krankenanstalt wie des Standortes, des Einzugsgebietes, der Verkehrslage und der Lage zu den benachbarten Krankenanstalten auf andere geeignete Weise nicht befriedigt werden kann.
(5)Absatz 5,Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die nach der Lage des Grundstückes örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes.
(6)Absatz 6,Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es jeder der beiden Parteien frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft.
§ 44Paragraph 44
Notkrankenanstalten
(1)Absatz eins,Die Landesregierung kann im Fall eines bewaffneten Konfliktes sowie bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs geeignete Liegenschaften (Gebäude) samt Einrichtungen zur Verwendung als Krankenanstalt im unbedingt notwendigen Umfang und unter möglichster Schonung der an diesen Grundstücken (Gebäuden) bestehenden Rechte zu Gunsten des Landes oder eines anderen Rechtsträgers beschlagnahmen, wenn die Anstaltspflege von anstaltsbedürftigen, insbesondere unabweisbaren Personen sonst nicht sichergestellt ist. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, dass das Grundstück (Gebäude) der Verfügung der Berechtigten entzogen ist.
(2)Absatz 2,Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen.Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr vorliegen.
(3)Absatz 3,Derjenige, in dessen Rechte durch die Beschlagnahme eingegriffen wurde, ist vom Land oder, wenn zu Gunsten eines anderen Rechtsträgers beschlagnahmt wurde, von diesem für alle durch die Beschlagnahme verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten.
(4)Absatz 4,Für Notkrankenanstalten gemäß Abs. 1 kann die Landesregierung von den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Ausnahmen zulassen, wenn die Einhaltung dieser Bestimmungen wegen der räumlichen Verhältnisse oder der Dringlichkeit der Aufnahme des Anstaltsbetriebes nicht möglich ist. Solche Ausnahmen sind jedoch nicht zulässig, soweit Grundsatzbestimmungen des Bundes entgegenstehen.Für Notkrankenanstalten gemäß Absatz eins, kann die Landesregierung von den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Ausnahmen zulassen, wenn die Einhaltung dieser Bestimmungen wegen der räumlichen Verhältnisse oder der Dringlichkeit der Aufnahme des Anstaltsbetriebes nicht möglich ist. Solche Ausnahmen sind jedoch nicht zulässig, soweit Grundsatzbestimmungen des Bundes entgegenstehen.
§ 45Paragraph 45
Angliederungsverträge
(1)Absatz eins,Verträge, die zwischen den Rechtsträgern einer öffentlichen und einer privaten Krankenanstalt über die Unterbringung von Patienten der öffentlichen Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der privaten Krankenanstalt (angegliederten Anstalt) auf Rechnung der Hauptanstalt abgeschlossen werden (Angliederungsverträge), bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(2)Absatz 2,Eine Genehmigung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wennEine Genehmigung nach Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
der Abschluss eines Angliederungsvertrages die einzige Möglichkeit der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege bildet oder andere Möglichkeiten wesentlich unwirtschaftlicher wären;
die ärztliche Aufsicht der Hauptanstalt über ihre Patienten in der angegliederten Krankenanstalt gewährleistet ist;
die Einhaltung der für die Hauptanstalt hinsichtlich Aufnahme, ärztliche Behandlung, Pflege, Unterbringung, Verpflegung und Entlassung der Patienten geltenden Vorschriften in vergleichbarer Weise auch in der angegliederten Krankenanstalt gesichert ist;
eine angemessene, dem voraussichtlichen Bedarf entsprechende Gültigkeitsdauer oder bei Abschluss auf unbestimmte Zeit die jederzeit mögliche Kündigung unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist vorgesehen ist und
die Höhe der LKF-Gebühren oder Pflegegebühren festgesetzt ist, die von der Hauptanstalt für jeden auf ihre Rechnung aufgenommenen Patienten an die angegliederte Anstalt zu leisten sind.
(3)Absatz 3,Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen und eine erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem dem Landeskrankenanstaltenplan (§ 14) widersprechenden Zustand führen würde oder geführt hat.Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen und eine erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem dem Landeskrankenanstaltenplan (Paragraph 14,) widersprechenden Zustand führen würde oder geführt hat.
(4)Absatz 4,Liegen die beteiligten Krankenanstalten in verschiedenen Bundesländern, ist ein Angliederungsvertrag nur dann rechtsgültig, wenn jede der örtlich zuständigen Landesregierungen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften den Angliederungsvertrag genehmigt hat.
(5)Absatz 5,Im Falle eines Angliederungsvertrages gelten die von der Hauptanstalt in der angegliederten Anstalt untergebrachten Patienten als Patienten der Hauptanstalt.
§ 46Paragraph 46
Betriebspflicht, Betriebsunterbrechung und Auflassung
(1)Absatz eins,Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.
(2)Absatz 2,Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (§ 18) unterliegen, bedürfen für die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung des Betriebes der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat im Fall einer Fondskrankenanstalt (§ 7 Abs. 2 Z 1) das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (Paragraph 18,) unterliegen, bedürfen für die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung des Betriebes der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat im Fall einer Fondskrankenanstalt (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3,Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine beabsichtigte freiwillige Betriebsunterbrechung oder Auflassung ihres Betriebes mindestens drei Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen.
§ 47Paragraph 47
Arzneimittelvorrat
(1)Absatz eins,In öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein ausreichender Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind und von einer fachlich geeigneten Person verwaltet werden, angelegt sein. Für die Bezeichnung und Verwahrung der Arzneimittelvorräte sind die für die ärztlichen Hausapotheken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstige Zubereitung von Arzneien ist nicht zulässig. Arzneien dürfen an die Patienten nur unter der Verantwortung eines Arztes verabreicht werden.
(2)Absatz 2,Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der einzelnen Arzneimittel vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde, allenfalls, soweit nicht die Gebietskörperschaften als Rechtsträger der Krankenanstalt über eigene Fachkräfte verfügen, unter Beiziehung eines Fachbeamten des Bundesinstituts für Arzneimittel mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus inländischen Apotheken (§§ 1 und 35 des Apothekengesetzes) zu beziehen.Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus inländischen Apotheken (Paragraphen eins und 35 des Apothekengesetzes) zu beziehen.
(4)Absatz 4,Öffentliche Krankenanstalten, die keine Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapotheker zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der im Abs. 5 genannten Aufgaben nicht gewährleistet ist. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig und in der Lage ist, die im Abs. 5 genannten Aufgaben zu erfüllen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.Öffentliche Krankenanstalten, die keine Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapotheker zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der im Absatz 5, genannten Aufgaben nicht gewährleistet ist. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig und in der Lage ist, die im Absatz 5, genannten Aufgaben zu erfüllen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(5)Absatz 5,Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden; diesen hat er ferner in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen.
§ 48Paragraph 48
Öffentliche Stellenausschreibung
(1)Absatz eins,In öffentlichen Krankenanstalten sind die Stellen
jener Ärzte, die eine Abteilung oder ein Institut leiten oder als ständige Konsiliarärzte bestellt werden sollen;
jener Apotheker, die mit der Leitung der Anstaltsapotheke betraut oder als ständige Konsiliarapotheker bestellt werden sollen;
des Leiters der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten sowie
des Leiters des Pflegedienstes
öffentlich auszuschreiben. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens sechs Wochen einzuräumen.
(2)Absatz 2,Die Stellenausschreibung ist vom Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt unter Angabe der beizubringenden Unterlagen im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Wenn die Stellenausschreibung Ärzte oder Apotheker betrifft, ist die Ärztekammer für Burgenland oder die Österreichische Apothekenkammer von der Ausschreibung gesondert zu verständigen.
(3)Absatz 3,Die Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle haben dem Bewerbungsgesuch anzuschließen
Nachweise über die Ausbildung und bisherige fachliche Tätigkeit, bei Ärzten und Apothekern Urkunden zum Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Arztberufes oder des Apothekerberufes nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, sowie
bei Bewerbern, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und eine Strafregisterbescheinigung.
(4)Absatz 4,Wenn die Stellenausschreibung Ärzte oder Apotheker betrifft, sind nach Ablauf der Bewerbungsfrist vom Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt die Gesuche mit allen Unterlagen dem Landessanitätsrat zur Begutachtung vorzulegen. Der Landessanitätsrat hat in seinem Gutachten die Bewerber auf deren Eignung oder Nichteignung zu beurteilen und auf Grund dieser Beurteilung zu reihen, wobei mehrere Bewerber an eine Stelle gesetzt werden können. Die Reihung ist eingehend zu begründen. Die Begründung hat sich sowohl auf die fachliche Qualifikation als auch auf die Befähigung für eine leitende Stelle zu erstrecken. Das Gutachten ist mit den vorgelegten Unterlagen dem Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt, eine Zweitausfertigung der Landesregierung vorzulegen. Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat bei der Besetzung der offenen Stellen die Wahl unter den gereihten Bewerbern.
§ 49Paragraph 49
Allgemeine Gebührenklasse und Sonderklasse
(1)Absatz eins,In jeder öffentlichen Krankenanstalt muss eine allgemeine Gebührenklasse bestehen.
(2)Absatz 2,Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten können nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Z 7 neben einer allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse einrichten, wenn die Aufgliederung und Ausstattung der Räume der Krankenanstalt die Einrichtung der Sonderklasse zulässt. Die Einrichtung der Sonderklasse bedarf der Bewilligung der Landesregierung.Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten können nach Maßgabe des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, neben einer allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse einrichten, wenn die Aufgliederung und Ausstattung der Räume der Krankenanstalt die Einrichtung der Sonderklasse zulässt. Die Einrichtung der Sonderklasse bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(3)Absatz 3,Die Sonderklasse unterscheidet sich von der allgemeinen Gebührenklasse durch eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern, Art der Verpflegung und sonstige Zusatzleistungen. In der ärztlichen Behandlung und in der Pflege darf kein Unterschied gemacht werden. Die Patienten der Sonderklasse sind von den Patienten der allgemeinen Gebührenklasse nach Möglichkeit getrennt unterzubringen.
(4)Absatz 4,In der Sonderklasse sind anstaltsbedürftige Personen auf eigenes Verlangen aufzunehmen. Diese Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und weiterer Entgelte sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmeerklärung seitens eines direkt mit der öffentlichen Krankenanstalt verrechnenden Kostenträgers (Privatversicherung, Zuschusskasse u. a.) abhängig gemacht werden. Über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen ist die Person, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, in geeigneter Weise aufzuklären.
§ 50Paragraph 50
Aufnahme von Patienten
(1)Absatz eins,Patienten können nur auf Grund einer Untersuchung durch den hiezu bestimmten Anstaltsarzt von der Anstaltsleitung aufgenommen werden.
(2)Absatz 2,Die Aufnahme von Patienten ist auf anstaltsbedürftige Personen und auf Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, beschränkt. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der öffentlichen Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Unabweisbare Kranke müssen in Anstaltspflege genommen werden, anstaltsbedürftige Personen nur dann, wenn Leistungsansprüche aus der sozialen Krankenversicherung bestehen.
(3)Absatz 3,Anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2 sind Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert, weiters Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zweck einer Befundung oder einer Begutachtung in die öffentliche Krankenanstalt einweist, weiters gesunde Personen zur Vornahme einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes sowie Personen, die der Aufnahme in die Krankenanstalt zur Vornahme von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen.Anstaltsbedürftig im Sinne des Absatz 2, sind Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert, weiters Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zweck einer Befundung oder einer Begutachtung in die öffentliche Krankenanstalt einweist, weiters gesunde Personen zur Vornahme einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes sowie Personen, die der Aufnahme in die Krankenanstalt zur Vornahme von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen.
(4)Absatz 4,Unabweisbar im Sinne des Abs. 2 sind Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren, schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, weiters Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht, sowie Personen, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden.Unabweisbar im Sinne des Absatz 2, sind Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren, schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, weiters Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht, sowie Personen, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden.
(5)Absatz 5,Ist die Aufnahme eines unabweisbaren oder anstaltsbedürftigen Kranken in die allgemeine Gebührenklasse wegen Platzmangels nicht möglich, so ist er ohne Verrechnung von Mehrkosten so lange in die Sonderklasse aufzunehmen, bis der Platzmangel in der allgemeinen Gebührenklasse behoben ist und der Zustand des Kranken eine Verlegung zulässt.
§ 51Paragraph 51
Aufnahme von nicht anstaltsbedürftigen Personen
(1)Absatz eins,Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden, so sind Mutter oder Begleitperson und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege zu nehmen.
(2)Absatz 2,In sonstigen Fällen ist die Aufnahme nicht anstaltsbedürftiger Personen als Begleitpersonen unter Berücksichtigung der in der Krankenanstalt gegebenen räumlichen Voraussetzungen zulässig.
§ 52Paragraph 52
Entlassung von Patienten
(1)Absatz eins,Patienten, die auf Grund des Ergebnisses einer anstaltsärztlichen Untersuchung der Anstaltspflege nicht mehr bedürfen, sind aus der Anstaltspflege zu entlassen. Anstaltsbedürftige Kranke sind - unbeschadet des Abs. 4 - zu entlassen, wenn ihre Überweisung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist. Die von der Anstaltsleitung bestimmten Anstaltsärzte haben vor jeder Entlassung durch Untersuchung festzustellen, ob der Patient geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird.Patienten, die auf Grund des Ergebnisses einer anstaltsärztlichen Untersuchung der Anstaltspflege nicht mehr bedürfen, sind aus der Anstaltspflege zu entlassen. Anstaltsbedürftige Kranke sind - unbeschadet des Absatz 4, - zu entlassen, wenn ihre Überweisung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist. Die von der Anstaltsleitung bestimmten Anstaltsärzte haben vor jeder Entlassung durch Untersuchung festzustellen, ob der Patient geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird.
(2)Absatz 2,Bei der Entlassung ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere medizinische Betreuung maßgebenden Angaben und Empfehlungen sowie allfällige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich zu enthalten hat. Der Arztbrief ist nach Entscheidung des Patienten
dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt und
bei Bedarf der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen Einrichtung oder dem entsprechenden Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
zu übermitteln. Bei Bedarf sind dem Arztbrief auch Angaben zu Maßnahmen im eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich anzufügen.
(3)Absatz 3,Kann die in Anstaltspflege befindliche Person nicht sich selbst überlassen werden und ist ihre Übernahme durch Angehörige nicht sichergestellt, ist der Träger der Sozialhilfe rechtzeitig von der bevorstehenden Entlassung zu verständigen.
(4)Absatz 4,Wünschen der Patient, sein gesetzlicher Vertreter oder die Angehörigen die vorzeitige Entlassung, so hat der behandelnde Arzt auf allfällige für die Gesundheit nachteilige Folgen aufmerksam zu machen. Über die vorzeitige Entlassung und Belehrung des Patienten hat der behandelnde Arzt eine Niederschrift anzufertigen. Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn der Patient auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde in die Krankenanstalt eingewiesen worden ist.
§ 53Paragraph 53
Leichenöffnungen (Obduktionen)
(1)Absatz eins,Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Patienten sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder gerichtlich angeordnet worden oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes, erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Liegt keiner der im Abs. 1 erwähnten Fälle vor und hat der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt, darf eine Obduktion nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen vorgenommen werden.Liegt keiner der im Absatz eins, erwähnten Fälle vor und hat der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt, darf eine Obduktion nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen vorgenommen werden.
(3)Absatz 3,Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, die so zu verwahren ist, dass sie von unbefugten Personen nicht eingesehen werden kann. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Krankengeschichte (§ 16) anzuschließen.Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, die so zu verwahren ist, dass sie von unbefugten Personen nicht eingesehen werden kann. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Krankengeschichte (Paragraph 16,) anzuschließen.
§ 54Paragraph 54
Ambulante Untersuchungen und Behandlungen
(1)Absatz eins,In öffentlichen Krankenanstalten der im § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies notwendig istIn öffentlichen Krankenanstalten der im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies notwendig ist
zur Leistung ärztlicher Erster Hilfe;
zur Behandlung nach ärztlicher Erster Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muss;
zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen;
über ärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege;
im Zusammenhang mit Organ- einschließlich Blutspenden;
zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder
für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin.
(2)Absatz 2,Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.Ferner steht den im Absatz eins, genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.
§ 55Paragraph 55
Entgelt für Leistungen der Krankenanstalt
Für die Leistungen der Krankenanstalt darf von den Patienten oder anderen Zahlungspflichtigen nur das in diesem Gesetz vorgesehene Entgelt (§§ 56 bis 58 und 60) eingehoben werden. Für die Leistungen der Krankenanstalt darf von den Patienten oder anderen Zahlungspflichtigen nur das in diesem Gesetz vorgesehene Entgelt (Paragraphen 56 bis 58 und 60) eingehoben werden.
§ 56Paragraph 56
LKF-Gebühren; Pflege- und Sondergebühren
(1)Absatz eins,Mit den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet der Regelungen des Abs. 2 und § 57, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.Mit den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet der Regelungen des Absatz 2 und Paragraph 57,, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.
(2)Absatz 2,In den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren sind
die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben;
die Beistellung eines Zahnersatzes, sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt;
die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen sowie
die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen
nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden.
(3)Absatz 3,Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen dürfen der Berechnung des Schillingwertes je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie der Berechnung der Pflegegebühren nicht zu Grunde gelegt werden.
(4)Absatz 4,Neben den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren dürfen folgende weitere Entgelte eingehoben werden:
von Patienten, die über ihr eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen wurden
ein Zuschlag zu den LKF-Gebühren bzw. zur Pflegegebühr zur Abdeckung des erhöhten Betriebsaufwandes;
ein Entgelt für sonstige Heilmittel, Röntgensachkosten und ähnliche Aufwendungen;
von Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen (§ 54 Abs. 1), ein Entgelt für ambulante Untersuchungen oder Behandlungen, sofern diese Leistungen nicht durch den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abgegolten werden (Ambulatoriumsbeitrag); wird eine Person auf Grund des Ergebnisses der ambulanten Untersuchung oder Behandlung am selben Tag als Patient in die Anstalt aufgenommen, so ist die ambulante Leistung als stationär erbracht anzusehen;von Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen (Paragraph 54, Absatz eins,), ein Entgelt für ambulante Untersuchungen oder Behandlungen, sofern diese Leistungen nicht durch den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abgegolten werden (Ambulatoriumsbeitrag); wird eine Person auf Grund des Ergebnisses der ambulanten Untersuchung oder Behandlung am selben Tag als Patient in die Anstalt aufgenommen, so ist die ambulante Leistung als stationär erbracht anzusehen;
ein Entgelt für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme, sofern diese Aufwendung nicht bereits in den LKF-Gebühren oder Pflegegebühren inbegriffen ist.
(5)Absatz 5,In den Fällen des § 51 Abs. 1 werden die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Im Übrigen dürfen in der allgemeinen Gebührenklasse und Sonderklasse Begleitpersonen zur Entrichtung eines Entgeltes bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten verpflichtet werden.In den Fällen des Paragraph 51, Absatz eins, werden die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Im Übrigen dürfen in der allgemeinen Gebührenklasse und Sonderklasse Begleitpersonen zur Entrichtung eines Entgeltes bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten verpflichtet werden.
§ 57Paragraph 57
Kostenbeitrag
(1)Absatz eins,Von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze oder Pflegegebührenersätze durch den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag pro Verpflegstag in der Höhe von S 72,-- einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten.
(2)Absatz 2,Von der Kostenbeitragspflicht sind jedenfalls ausgenommen:
Personen, die selbst oder für die Dritte die festgesetzte LKF-Gebühr oder Pflegegebühr bezahlen;
Personen, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einen Selbstbehalt zu leisten haben oder von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit sind sowie jene Personen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist;
Personen, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, sowie
Personen, die zum Zweck der Organspende stationär aufgenommen werden.
(3)Absatz 3,Der Kostenbeitrag vermindert oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt. Der Berechnung der neuen Beiträge ist jeweils die Indexzahl des Monats Oktober zugrundezulegen. Die neuen Beiträge sind jeweils auf volle Schillingbeträge zu runden und gelten ab dem 1. Jänner des Folgejahres für das ganze Kalenderjahr. Die Landesregierung hat die Änderung des Kostenbeitrages im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
§ 58Paragraph 58
Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren
(1)Absatz eins,Die LKF-Gebühren ergeben sich aus dem Produkt der für die einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung gemäß Abs. 3 festgelegten Schillingwert je LKF-Punkt. Werden LKF-Gebühren verrechnet, ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in geeigneter Weise kundzumachen.Die LKF-Gebühren ergeben sich aus dem Produkt der für die einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung gemäß Absatz 3, festgelegten Schillingwert je LKF-Punkt. Werden LKF-Gebühren verrechnet, ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in geeigneter Weise kundzumachen.
(2)Absatz 2,Der Schillingwert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf § 56 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln.Der Schillingwert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Paragraph 56, Absatz 3, kostendeckend zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Der für die LKF-Gebühren zu verrechnende Schillingwert je LKF-Punkt, die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Verordnung sind auch der kostendeckend ermittelte Schillingwert, die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen.
(4)Absatz 4,Für alle öffentlichen und gemäß § 42 gemeinnützig geführten privaten Krankenanstalten, die nicht Fondskrankenanstalten (§ 7 Abs. 2 Z 1) sind, sowie für jene Patientengruppen in Fondskrankenanstalten, die nicht über den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abgerechnet werden, ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen, ob die Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse durch LKF-Gebühren oder Pflegegebühren abgegolten werden.Für alle öffentlichen und gemäß Paragraph 42, gemeinnützig geführten privaten Krankenanstalten, die nicht Fondskrankenanstalten (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) sind, sowie für jene Patientengruppen in Fondskrankenanstalten, die nicht über den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abgerechnet werden, ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen, ob die Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse durch LKF-Gebühren oder Pflegegebühren abgegolten werden.
(5)Absatz 5,Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich des Landes sind die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(6)Absatz 6,Die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
(7)Absatz 7,In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 50 Abs. 3 sind die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß Paragraph 50, Absatz 3, sind die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.
§ 59Paragraph 59
Honorare
(1)Absatz eins,Die Abteilungs- und Institutsleiter sind berechtigt, von den Patienten der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Honorars für Laboratoriums- oder Konsiliaruntersuchungen, Röntgen- oder sonstige physikalische Behandlungen und für die Tätigkeit besonderer Fachärzte.
(2)Absatz 2,Die Aufteilung der Honorare zwischen dem Leiter und den übrigen der Abteilung oder dem Institut zugeordneten Ärzten hat jährlich einvernehmlich unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Ärzte, deren dienstrechtliche Stellung, die erbrachte Leistung sowie die damit verbundene Verantwortung zu erfolgen, wobei mindestens 60 % weiterzugeben sind. Wird der ärztliche Dienst in einer Abteilung nur von zwei Fachärzten versehen, haben dem Leiter mindestens 50 % zu verbleiben. Die Aufteilungsregelung hat schriftlich zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Dem Rechtsträger der Krankenanstalt gebührt für die Bereitstellung der Einrichtung der Anstalt sowie für die Aufteilung der Honorare ein Anteil in der Höhe von 5 %.
(4)Absatz 4,Wird das Einvernehmen über die Aufteilung der Honorare gemäß Abs. 2 nicht hergestellt, hat der Rechtsträger diese nach Anhörung der Interessenvertretung der Ärzte festzulegen.Wird das Einvernehmen über die Aufteilung der Honorare gemäß Absatz 2, nicht hergestellt, hat der Rechtsträger diese nach Anhörung der Interessenvertretung der Ärzte festzulegen.
(5)Absatz 5,Für die Vorschreibung der Honorare gilt § 62 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Rechtsträger die Honorare namens der Ärzteschaft vorzuschreiben hat.Für die Vorschreibung der Honorare gilt Paragraph 62, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Rechtsträger die Honorare namens der Ärzteschaft vorzuschreiben hat.
§ 60Paragraph 60
LKF-Gebühren; Pflege- und Sondergebühren für ausländische
Staatsangehörige
(1)Absatz eins,Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei Aufnahme fremder Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und allfälliger Sondergebühren sowie Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten einzuheben sind. Dies gilt nicht für
Fälle der Unabweisbarkeit (§ 50 Abs. 4), sofern sie im Inland eingetreten ist;Fälle der Unabweisbarkeit (Paragraph 50, Absatz 4,), sofern sie im Inland eingetreten ist;
Flüchtlinge, denen im Sinne des Asylgesetzes 1997 Asyl gewährt wurde und Asylwerber, denen im Sinne dieses Gesetzes eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde;
Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten;
Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und
Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und in Österreich einen Wohnsitz haben.
(2)Absatz 2,Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflegegebühren, allfälligen Sondergebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 1 nicht erlegen oder sicherstellen, beschränkt sich auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 50 Abs. 4).Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflegegebühren, allfälligen Sondergebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Absatz eins, nicht erlegen oder sicherstellen, beschränkt sich auf die Fälle der Unabweisbarkeit (Paragraph 50, Absatz 4,).
§ 61Paragraph 61
Zahlungspflichtige Personen
(1)Absatz eins,Die Verpflichtung zur Zahlung der LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und allfälliger Sondergebühren trifft, soweit nicht eine andere natürliche oder juristische Person auf Grund sozialversicherungsrechtlicher oder anderer gesetzlicher Vorschriften zahlungspflichtig ist, den in der öffentlichen Krankenanstalt behandelten Patienten. Können diese vom Patienten nicht hereingebracht werden, sind zum Ersatz die für den Patienten unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Von zahlungsfähigen Patienten kann eine Vorauszahlung der zu erwartenden LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und allfälliger Sondergebühren in der allgemeinen Gebührenklasse bis zu zehn Tagen, in der Sonderklasse bis zu 30 Tagen, verlangt werden.
(3)Absatz 3,Die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten haben schon bei der Aufnahme von Patienten die für die Einbringung der LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und allfälliger Sondergebühren notwendigen Erhebungen einzuleiten. Die Landesbehörden und Gemeinden sind zur Erteilung der entsprechenden Auskünfte verpflichtet.
§ 62Paragraph 62
Vorschreibung und Einbringung der LKF-Gebühren,
Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge
(1)Absatz eins,LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge (§ 57) der öffentlichen Krankenanstalten, die nicht im Voraus entrichtet wurden, sind unverzüglich nach Beendigung der Anstaltspflege vom Rechtsträger der Krankenanstalt in einer Gebührenverrechnung (Abs. 4) dem Zahlungspflichtigen vorzuschreiben. Bei längerdauernder Anstaltsbehandlung können sie auch monatlich vorgeschrieben werden. Die LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge sind innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung vom Zahlungspflichtigen zu bezahlen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf Antrag des Zahlungspflichtigen die Zahlungsfrist von zwei Wochen verlängert (Stundung) oder die Abstattung in Teilzahlungen bewilligt werden. Für die Zeit der Stundung oder der Teilzahlung sind Verzugszinsen (Abs. 2) nicht zu verrechnen.LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge (Paragraph 57,) der öffentlichen Krankenanstalten, die nicht im Voraus entrichtet wurden, sind unverzüglich nach Beendigung der Anstaltspflege vom Rechtsträger der Krankenanstalt in einer Gebührenverrechnung (Absatz 4,) dem Zahlungspflichtigen vorzuschreiben. Bei längerdauernder Anstaltsbehandlung können sie auch monatlich vorgeschrieben werden. Die LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge sind innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung vom Zahlungspflichtigen zu bezahlen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf Antrag des Zahlungspflichtigen die Zahlungsfrist von zwei Wochen verlängert (Stundung) oder die Abstattung in Teilzahlungen bewilligt werden. Für die Zeit der Stundung oder der Teilzahlung sind Verzugszinsen (Absatz 2,) nicht zu verrechnen.
(2)Absatz 2,LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet werden.
(3)Absatz 3,LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge für die in einer angegliederten Anstalt untergebrachten Patienten (§ 45) sind von der Hauptanstalt vorzuschreiben und einzubringen.LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge für die in einer angegliederten Anstalt untergebrachten Patienten (Paragraph 45,) sind von der Hauptanstalt vorzuschreiben und einzubringen.
(4)Absatz 4,Zur Einbringung fälliger LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge ist dem Zahlungspflichtigen eine Gebührenverrechnung zuzustellen. Diese hat zu enthalten:
die Dauer der Anstaltspflege;
die Höhe der aufgelaufenen LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge;
die geleisteten Teilzahlungen;
die Höhe des aushaftenden Rückstandes;
einen Hinweis auf die Fälligkeit der Forderung, die zweiwöchige Zahlungsfrist und auf allfällige Verzugszinsen sowie
eine Belehrung über das Recht zur Erhebung von Einwendungen.
(5)Absatz 5,Gegen die Gebührenverrechnung kann der Zahlungspflichtige binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Stelle Einwendungen erheben, die die Gebührenverrechnung ausgestellt hat. Über Einwendungen, denen von dieser Stelle nicht voll Rechnung getragen wird, entscheidet die nach dem Sitz der Krankenanstalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.
(6)Absatz 6,Der Anspruch gegen den Zahlungspflichtigen ist vollstreckbar
nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist, wenn keine Einwendungen erhoben werden, oder
nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet vom Tag des Ablaufs der erstreckten Zahlungsfrist, oder
bei Nichtbezahlung von Teilbeträgen bezüglich des gesamten aushaftenden Betrages nach Ablauf von zwei Wochen nach Fälligkeit eines Teilbetrages.
Die Gebührenverrechnung gilt in diesen Fällen als Rückstandsausweis.
(7)Absatz 7,Auf Grund des Rückstandsausweises einer öffentlichen Krankenanstalt ist gegen den Zahlungspflichtigen die Vollstreckung zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises von der nach dem Sitz der Krankenanstalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung lautet: "Dieser Rückstandsausweis unterliegt keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug".
§ 63Paragraph 63
Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den
Fondskrankenanstalten
(1)Absatz eins,Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingewiesenen Patienten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen sind mit folgenden Zahlungen zur Gänze abgegolten:
LKF-Gebührenersätze des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds;
Zahlungen des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds für ambulante Leistungen und Leistungen im Nebenkostenstellenbereich sowie
Kostenbeiträge gemäß § 57.Kostenbeiträge gemäß Paragraph 57,
Nicht damit abgegolten sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds ausgenommene Leistungen (Art. 11 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000) und die im § 56 Abs. 2 angeführten Leistungen. Nicht damit abgegolten sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds ausgenommene Leistungen (Artikel 11, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000) und die im Paragraph 56, Absatz 2, angeführten Leistungen.
(3)Absatz 3,Die Fondskrankenanstalten haben den Kostenbeitrag gemäß § 447 f Abs. 6 ASVG für Rechnung des Burgenländischen Krankenanstaltenfinanzierungsfonds einzuheben.Die Fondskrankenanstalten haben den Kostenbeitrag gemäß Paragraph 447, f Absatz 6, ASVG für Rechnung des Burgenländischen Krankenanstaltenfinanzierungsfonds einzuheben.
(4)Absatz 4,Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 7 Abs. 2 Z 1) sind berechtigt, direkt mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz B-KUVG zu treffen.Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) sind berechtigt, direkt mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz B-KUVG zu treffen.
(5)Absatz 5,Im Übrigen werden die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach Abs. 2 letzter Satz handelt. Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Versicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform und sind innerhalb von 4 Wochen ab Abschluss der Landesregierung vorzulegen.Im Übrigen werden die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach Absatz 2, letzter Satz handelt. Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Versicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform und sind innerhalb von 4 Wochen ab Abschluss der Landesregierung vorzulegen.
(6)Absatz 6,Die Versicherungsträger haben ohne Einschaltung des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds gegenüber dem Rechtsträger der Krankenanstalt das Recht
auf Einsichtnahme und Anfertigung von Kopien bezüglich aller den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen (z. B. Krankengeschichten, Röntgenaufnahmen, Befunde);
Ausfertigungen aller Unterlagen zu erhalten, auf Grund derer Zahlungen des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten);
dieses Recht umfasst auch die entsprechenden Statistiken;
ferner das Recht auf Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems; diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. Daten nicht in angemessener Frist vom Burgenländischen Krankenanstaltenfinanzierungsfonds zur Verfügung gestellt werden, sowie
den Patienten durch einen beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.
§ 64Paragraph 64
Burgenländischer Krankenanstalten-Finanzierungsfonds
(1)Absatz eins,Alle an Patienten in Fondskrankenanstalten (§ 7 Abs. 2 Z 1) erbrachten Leistungen, auf die ein Anspruch aus der Sozialversicherung besteht, sind mit Ausnahme allfälliger Kosten und Entgelte gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 über den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abzugelten.Alle an Patienten in Fondskrankenanstalten (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) erbrachten Leistungen, auf die ein Anspruch aus der Sozialversicherung besteht, sind mit Ausnahme allfälliger Kosten und Entgelte gemäß Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 über den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abzugelten.
(2)Absatz 2,Die Leistungen gemäß Abs. 1 sind nach Maßgabe folgender Grundsätze leistungsorientiert durch LKF-Gebührenersätze abzurechnen:Die Leistungen gemäß Absatz eins, sind nach Maßgabe folgender Grundsätze leistungsorientiert durch LKF-Gebührenersätze abzurechnen:
Auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung sind im LKF-Kernbereich die LKF-Punkte für den einzelnen Patienten zu ermitteln.
Die Bepunktung je leistungsorientierter Diagnosenfallgruppe im LKF-Steuerungsbereich kann nach Maßgabe folgender Qualitätskriterien vorgenommen werden:
(3)Absatz 3,Die Abgeltung von ambulanten Leistungen an sozialversicherten Patienten und anspruchsberechtigten Angehörigen sowie von Leistungen im Nebenkostenstellenbereich ist vom Fonds festzulegen.
(4)Absatz 4,Der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds kann Mittel zur Anpassung an die neue Finanzierungsform als Ausgleichszahlungen vorsehen.
(5)Absatz 5,Die Höhe der LKF-Gebührenersätze für Leistungen im stationären, halbstationären und tagesklinischen sowie die Höhe der Abgeltung für Leistungen im ambulanten Bereich richtet sich nach der Dotation des Fonds und nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.
(6)Absatz 6,Die Abgeltung von Leistungen gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass die Krankenanstalt mit den Zielen des Landeskrankenanstaltenplanes übereinstimmt und der Träger die Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen erfüllt.Die Abgeltung von Leistungen gemäß Absatz eins, setzt voraus, dass die Krankenanstalt mit den Zielen des Landeskrankenanstaltenplanes übereinstimmt und der Träger die Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen erfüllt.
(7)Absatz 7,Der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds hat die Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems den Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.
(8)Absatz 8,Die Sozialversicherungsträger sind laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Schillingwerte je LKF-Punkt zu informieren.
§ 65Paragraph 65
Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel
Für alle öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland ist das Landesgebiet Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel.
§ 66Paragraph 66
Deckung des Betriebsabganges der Fondskrankenanstalten
(1)Absatz eins,Der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds deckt den sich durch den Betriebs- und Erhaltungsaufwand gegenüber den Einnahmen ergebenden Betriebsabgang der
öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie deröffentlichen Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie der
privaten Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, die gemäß § 42 Abs. 1 gemeinnützig geführt werden,privaten Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, die gemäß Paragraph 42, Absatz eins, gemeinnützig geführt werden,
zur Gänze.
(2)Absatz 2,Der Betriebsabgang ist die um die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 gewährten Zuschüsse verminderte Summe des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes eines Jahres, der durch Betriebserträge nicht gedeckt ist.Der Betriebsabgang ist die um die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 gewährten Zuschüsse verminderte Summe des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes eines Jahres, der durch Betriebserträge nicht gedeckt ist.
(3)Absatz 3,Der Fonds bringt die zur Deckung des Betriebsabganges erforderlichen Mittel auf durch
Geldleistungen des Landes (Landesbeitrag) im Ausmaß von 90 % und
Geldleistungen der Gemeinden (Gemeindebeiträge) auf Grund von Vorschreibungen durch die Landesregierung im Ausmaß von 10 % des Betriebsabganges aller Krankenanstalten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2.Geldleistungen der Gemeinden (Gemeindebeiträge) auf Grund von Vorschreibungen durch die Landesregierung im Ausmaß von 10 % des Betriebsabganges aller Krankenanstalten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2,
§ 67Paragraph 67
Schiedskommission
(1)Absatz eins,Beim Amt der Landesregierung ist eine Schiedskommission zu errichten, der folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder angehören:
als Vorsitzender: ein vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien nach Einholung der gemäß § 63a des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, erforderlichen Zustimmung der obersten Dienstbehörde bestellter Richter, der dem Aktivstand der zum Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien gehörenden Gerichte angehört;als Vorsitzender: ein vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien nach Einholung der gemäß Paragraph 63 a, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, erforderlichen Zustimmung der obersten Dienstbehörde bestellter Richter, der dem Aktivstand der zum Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien gehörenden Gerichte angehört;
ein vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsendetes Mitglied und ein Mitglied aus dem Kreise der Bediensteten des Landes;
zwei Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wobei ein Mitglied entweder das Land oder der betroffene Träger der Krankenanstalt und ein Mitglied der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsendet.
(2)Absatz 2,Für den Vorsitzenden ist ein Vorsitzender-Stellvertreter, für jedes gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 bestellte Mitglied der Schiedskommission in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.Für den Vorsitzenden ist ein Vorsitzender-Stellvertreter, für jedes gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 bestellte Mitglied der Schiedskommission in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission erhalten für ihre Tätigkeit eine durch Verordnung der Landesregierung festzusetzende Entschädigung. Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist auf den durch die Tätigkeit als Mitglied (Ersatzmitglied) verursachten Aufwand Bedacht zu nehmen.
§ 68Paragraph 68
Aufgaben der Schiedskommission
Die Schiedskommission ist zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig:
Abschluss von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds, die am 31. Dezember 1996 bestehen, und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
Streitigkeiten aus zwischen den Trägern der Krankenanstalten im Sinne § 1 des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem Landesfonds;Streitigkeiten aus zwischen den Trägern der Krankenanstalten im Sinne Paragraph eins, des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem Landesfonds;
Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000;Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000;
Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus gemäß Art. 24 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 gründen.Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus gemäß Artikel 24, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 gründen.
§ 69Paragraph 69
Verfahren vor der Schiedskommission
(1)Absatz eins,Über Anträge gemäß § 68, die von jedem der Streitteile gestellt werden können, hat die Schiedskommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.Über Anträge gemäß Paragraph 68,, die von jedem der Streitteile gestellt werden können, hat die Schiedskommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Die Sitzungen der Schiedskommission sind vom Vorsitzenden (im Verhinderungsfalle vom Vorsitzenden-Stellvertreter) nach Bedarf einzuberufen. Die Beisitzer sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu verständigen. Die Schiedskommission ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreters) und zweier Beisitzer (Ersatzmitglieder) beschlussfähig. Die Beschlüsse der Schiedskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst, eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Antrages. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreters).
(3)Absatz 3,Von der Schiedskommission durchgeführte mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Die Beratungen und Abstimmungen der Schiedskommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) leitet die Verhandlungen und Abstimmungen und bestimmt die Reihenfolge der zur Abstimmung zu führenden Anträge.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(5)Absatz 5,Über jede Sitzung, Beratung und Abstimmung der Schiedskommission sowie über etwaige mündliche Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Namen der Anwesenden, alle Anträge und die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse zu enthalten hat. Bescheide der Schiedskommission sind schriftlich zu verfassen. Sie haben die Namen der Mitglieder, welche an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen und sind vom Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) zu fertigen.
(6)Absatz 6,Im Übrigen sind auf das Verfahren vor der Schiedskommission die Bestimmungen des AVG anzuwenden.
(7)Absatz 7,Die Entscheidungen der Schiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
(8)Absatz 8,Die Kanzleigeschäfte der Schiedskommission werden vom Amt der Burgenländischen Landesregierung geführt.
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in
öffentlichen Krankenanstalten und für öffentliche
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
§ 70Paragraph 70
Allgemeines
(1)Absatz eins,Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt.
(2)Absatz 2,Zweck der Aufnahme ist
die Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung;
die Behandlung zur Heilung, Besserung oder Rehabilitation;
die Behandlung zur Hintanhaltung einer Verschlechterung oder
die erforderliche Betreuung und besondere Pflege, sofern diese nur in der Krankenanstalt gewährleistet werden kann.
Dies gilt in den Fällen der Z 2, 3 und 4 auch für die allenfalls nötige Abwehr von ernstlichen und erheblichen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Patienten oder anderer Personen, wenn diese Gefahren im Zusammenhang mit der psychischen Krankheit stehen. Dies gilt in den Fällen der Ziffer 2, 3 und 4 auch für die allenfalls nötige Abwehr von ernstlichen und erheblichen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Patienten oder anderer Personen, wenn diese Gefahren im Zusammenhang mit der psychischen Krankheit stehen.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 2 Z 3 und 4 können auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3 und 4 können auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden.
§ 71Paragraph 71
Offene und geschlossene Führung der Abteilungen und
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
(1)Absatz eins,Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen.
(2)Absatz 2,In Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dürfen geschlossene Bereiche geführt werden. Diese müssen von den übrigen Bereichen unterscheidbar sein. Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches gilt als wesentliche Veränderung im Sinne des § 12 Abs. 2. Geschlossene Bereiche dienen ausschließlich der Anhaltung von psychisch Kranken, für die das Unterbringungsgesetz anzuwenden ist.In Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dürfen geschlossene Bereiche geführt werden. Diese müssen von den übrigen Bereichen unterscheidbar sein. Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches gilt als wesentliche Veränderung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Geschlossene Bereiche dienen ausschließlich der Anhaltung von psychisch Kranken, für die das Unterbringungsgesetz anzuwenden ist.
(3)Absatz 3,Auch außerhalb geschlossener Bereiche kann in Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie durch geeignete organisatorische Maßnahmen vorgesorgt werden, dass psychisch Kranke Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit nach dem Unterbringungsgesetz unterworfen werden können. Hiebei ist sicherzustellen, dass andere psychisch Kranke in ihrer Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden.
(4)Absatz 4,Neben Abteilungen gemäß § 20 Abs. 1 haben auch Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie, in denen ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie zu stehen.Neben Abteilungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, haben auch Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie, in denen ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie zu stehen.
(5)Absatz 5,Vom Erfordernis nach Abs. 4 kann bei Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dann abgesehen werden, wenn diese in Abteilungen untergliedert sind und jene Abteilung, in der ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der Leitung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie steht.Vom Erfordernis nach Absatz 4, kann bei Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dann abgesehen werden, wenn diese in Abteilungen untergliedert sind und jene Abteilung, in der ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der Leitung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie steht.
§ 72Paragraph 72
Anstaltsordnung und Führung von Aufzeichnungen
(1)Absatz eins,Die Anstaltsordnung hat neben den Bestimmungen des § 15 insbesondere auch die organisatorischen Besonderheiten der Betreuung psychisch Kranker, wie die genaue Abgrenzung allfälliger Räume oder räumlicher Bereiche, auf die die Bewegungsfreiheit der Patienten beschränkt wird, zu berücksichtigen. Sie hat sicherzustellen, dass Patientenvertretungen und Gerichte die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben in der Krankenanstalt wahrnehmen können und dass für die Durchführung mündlicher Verhandlungen und für die Tätigkeit der Patientenvertretung geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.Die Anstaltsordnung hat neben den Bestimmungen des Paragraph 15, insbesondere auch die organisatorischen Besonderheiten der Betreuung psychisch Kranker, wie die genaue Abgrenzung allfälliger Räume oder räumlicher Bereiche, auf die die Bewegungsfreiheit der Patienten beschränkt wird, zu berücksichtigen. Sie hat sicherzustellen, dass Patientenvertretungen und Gerichte die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben in der Krankenanstalt wahrnehmen können und dass für die Durchführung mündlicher Verhandlungen und für die Tätigkeit der Patientenvertretung geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Für die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt § 16 sinngemäß.Für die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt Paragraph 16, sinngemäß.
§ 73Paragraph 73
Aufnahme und Entlassung von Patienten
Für die Aufnahme und Entlassung der Patienten gelten die §§ 50 und 52 insoweit, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nichts anderes ergibt. Für die Aufnahme und Entlassung der Patienten gelten die Paragraphen 50 und 52 insoweit, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nichts anderes ergibt.
4. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für private Krankenanstalten
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 74Paragraph 74
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Private Krankenanstalten sind Krankenanstalten, denen das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen wurde. Sie können auch von natürlichen Personen errichtet und betrieben werden.
(2)Absatz 2,Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
§ 75Paragraph 75
Errichtung und Betrieb von privaten Krankenanstalten
(1)Absatz eins,Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Hauptstückes, ausgenommen § 22 mit der Maßgabe, dass auf Art und Zweck der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen ist.Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Hauptstückes, ausgenommen Paragraph 22, mit der Maßgabe, dass auf Art und Zweck der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen ist.
(2)Absatz 2,Für private gemeinnützige Krankenanstalten (§ 42) gelten nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen und des Anstaltszwecks ferner die §§ 46, 49, 50, 52, 54, 56, 57, 58 Abs. 6 und 62 Abs. 2 des 3. Hauptstückes.Für private gemeinnützige Krankenanstalten (Paragraph 42,) gelten nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen und des Anstaltszwecks ferner die Paragraphen 46, 49, 50, 52, 54, 56, 57, 58, Absatz 6 und 62 Absatz 2, des 3. Hauptstückes.
§ 76Paragraph 76
Leichenöffnungen (Obduktionen)
Leichenöffnungen dürfen in privaten Krankenanstalten, sofern der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zustimmt, nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen und nur dann vorgenommen werden, wenn ein geeigneter Raum vorhanden ist. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift im Sinne des § 53 Abs. 3 aufzunehmen. Leichenöffnungen dürfen in privaten Krankenanstalten, sofern der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zustimmt, nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen und nur dann vorgenommen werden, wenn ein geeigneter Raum vorhanden ist. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, aufzunehmen.
§ 77Paragraph 77
Fortbetriebsrecht
(1)Absatz eins,Eine von einer physischen Person betriebene private Krankenanstalt, die nach dem Tode des Inhabers im Erbweg auf den überlebenden Ehegatten oder auf minderjährige Nachkommen übergeht, kann auf Grund der dem verstorbenen Inhaber erteilten Betriebsbewilligung von diesen Personen weiterbetrieben werden. Das Fortbetriebsrecht endet beim überlebenden Ehegatten mit dessen Wiederverheiratung, bei den minderjährigen Nachkommen mit Erreichung der Volljährigkeit. Steht ein erbberechtigter Nachkomme, auch nach Erreichung der Volljährigkeit, in einer solchen Ausbildung zum Arzt, die ihn zur Leitung der Krankenanstalt berechtigt, kann die Krankenanstalt bis zum Abschluss dieser Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten
32. Lebensjahr von diesem Nachkommen auf Grund der dem
verstorbenen Inhaber erteilten Betriebsbewilligung fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb ist der Landesregierung binnen einem Monat nach der Einantwortung anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Hinterlässt der Inhaber der privaten Krankenanstalt mehrere gemäß Abs. 1 zum Fortbetrieb berechtigte Personen, steht das Fortbetriebsrecht diesen Personen gemeinschaftlich zu, es sei denn, dass der Verstorbene eine andere Verfügung getroffen hat, und erlischt erst, wenn keine dieser Personen mehr zum Fortbetrieb berechtigt ist. Jeder zum Fortbetrieb Berechtigte kann auf das Fortbetriebsrecht verzichten.Hinterlässt der Inhaber der privaten Krankenanstalt mehrere gemäß Absatz eins, zum Fortbetrieb berechtigte Personen, steht das Fortbetriebsrecht diesen Personen gemeinschaftlich zu, es sei denn, dass der Verstorbene eine andere Verfügung getroffen hat, und erlischt erst, wenn keine dieser Personen mehr zum Fortbetrieb berechtigt ist. Jeder zum Fortbetrieb Berechtigte kann auf das Fortbetriebsrecht verzichten.
(3)Absatz 3,Während der Dauer einer Verlassenschaftsabhandlung, eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens sowie einer Zwangsverwaltung oder -verpachtung können private Krankenanstalten von der nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften zur Verwaltung berufenen Personen auf Grund der dem Inhaber der Krankenanstalt erteilten Bewilligung fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
§ 78Paragraph 78
Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Rechtsträgern
privater Krankenanstalten
(1)Absatz eins,Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu anderen als im § 63 genannten Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Diese Verträge, welche insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Sozialversicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten haben, sind der Landesregierung binnen 2 Monaten nach ihrem Abschluss zur Kenntnis zu bringen.Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu anderen als im Paragraph 63, genannten Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Diese Verträge, welche insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Sozialversicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten haben, sind der Landesregierung binnen 2 Monaten nach ihrem Abschluss zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2,Die Versicherungsträger haben das Recht auf Anfertigung von Kopien bezüglich aller den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen.
2. Abschnitt
Psychiatrie in privaten Krankenanstalten
§ 79Paragraph 79
Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in
Privaten Krankenanstalten und für private
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und in privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die Bestimmungen der §§ 70 bis 78. Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und in privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die Bestimmungen der Paragraphen 70 bis 78,
5. Hauptstück
Maßnahmen nach dem Heeresversorgungsgesetz
§ 80Paragraph 80
Besondere Bestimmungen für die Inanspruchnahme von
Krankenanstalten nach dem Heeresversorgungsgesetz
(1)Absatz eins,Wird einem Patienten nach dem Heeresversorgungsgesetz Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt geleistet, so sind der öffentlichen Krankenanstalt die gemäß § 58 festgesetzten LKF-Gebühren oder Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen.Wird einem Patienten nach dem Heeresversorgungsgesetz Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt geleistet, so sind der öffentlichen Krankenanstalt die gemäß Paragraph 58, festgesetzten LKF-Gebühren oder Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Krankenanstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe der Pflegegebührenersätze durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Verträge bedürfen, wenn sie von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
6. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 81Paragraph 81
Mitwirkung bei der sanitären Aufsicht des Bundes
Alle auf Grund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, weiters die Bestellung und Abberufung leitender Ärzte sind dem Landeshauptmann als sanitäre Aufsichtsbehörde unverzüglich bekanntzugeben. Die Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies ohne unnötigen Aufschub der nach Art. 21 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 eingerichteten Strukturkommission des Bundes zu übermitteln. Alle auf Grund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, weiters die Bestellung und Abberufung leitender Ärzte sind dem Landeshauptmann als sanitäre Aufsichtsbehörde unverzüglich bekanntzugeben. Die Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies ohne unnötigen Aufschub der nach Artikel 21, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 eingerichteten Strukturkommission des Bundes zu übermitteln.
§ 82Paragraph 82
Befreiung von Verwaltungsabgaben
Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind hinsichtlich aller im Rahmen dieses Gesetzes vorkommenden Eingaben, Beilagen und schriftlichen Ausfertigungen von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
§ 83Paragraph 83
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1)Absatz eins,Ist eine Gemeinde Rechtsträger einer Krankenanstalt, so sind die nach diesem Gesetz den Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Leistung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 54 Abs. 3 Z 1 und 55 Abs. 2 Bgld. KAG 1976 und nunmehr auf Grund § 14 des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes zu entrichtenden Krankenanstaltenbeiträge ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.Die Leistung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins und 55 Absatz 2, Bgld. KAG 1976 und nunmehr auf Grund Paragraph 14, des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes zu entrichtenden Krankenanstaltenbeiträge ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
§ 84Paragraph 84
Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
eine Krankenanstalt oder einzelne Betriebsbereiche derselben ohne die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen errichtet oder betreibt;
eine Krankenanstalt ohne Bewilligung an einen anderen Betriebsort (§ 11) verlegt;eine Krankenanstalt ohne Bewilligung an einen anderen Betriebsort (Paragraph 11,) verlegt;
wesentliche Veränderungen im Sinne des § 12 Abs. 2 in der Krankenanstalt ohne Bewilligung durchführt;wesentliche Veränderungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, in der Krankenanstalt ohne Bewilligung durchführt;
eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet oder an einen anderen Rechtsträger überträgt (§ 13);eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet oder an einen anderen Rechtsträger überträgt (Paragraph 13,);
es unterlässt, die für die Anstaltsordnung (§ 15) notwendige Bewilligung zu erwirken oder gegen die behördlich genehmigte Anstaltsordnung verstößt;es unterlässt, die für die Anstaltsordnung (Paragraph 15,) notwendige Bewilligung zu erwirken oder gegen die behördlich genehmigte Anstaltsordnung verstößt;
die Auskunftspflichten gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 verletzt;die Auskunftspflichten gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 verletzt;
entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 unwahre oder unsachliche Informationen gibt;entgegen den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 4, unwahre oder unsachliche Informationen gibt;
den ärztlichen Dienst in Krankenanstalten (§ 20) ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausübt;den ärztlichen Dienst in Krankenanstalten (Paragraph 20,) ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausübt;
es unterlässt, die für den ärztlichen Leiter und den Leiter der Prosektur gemäß § 25 Abs. 4 notwendige Genehmigung zu erwirken, oder im Falle der Nichtgenehmigung oder des Widerrufs der Genehmigung den ärztlichen Leiter oder den Leiter der Prosektur in ihrer Funktion belässt;es unterlässt, die für den ärztlichen Leiter und den Leiter der Prosektur gemäß Paragraph 25, Absatz 4, notwendige Genehmigung zu erwirken, oder im Falle der Nichtgenehmigung oder des Widerrufs der Genehmigung den ärztlichen Leiter oder den Leiter der Prosektur in ihrer Funktion belässt;
die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 30 verletzt;die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 30, verletzt;
es unterlässt, die für die Bestellung des Konsiliarapothekers notwendige Genehmigung (§ 47 Abs. 4) zu erwirken;es unterlässt, die für die Bestellung des Konsiliarapothekers notwendige Genehmigung (Paragraph 47, Absatz 4,) zu erwirken;
eine Sonderklasse in der Krankenanstalt ohne Bewilligung (§ 49 Abs. 2) einrichtet;eine Sonderklasse in der Krankenanstalt ohne Bewilligung (Paragraph 49, Absatz 2,) einrichtet;
entgegen den Bestimmungen des § 46 den Betrieb einer Krankenanstalt unterbricht oder auflässt oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph 46, den Betrieb einer Krankenanstalt unterbricht oder auflässt oder
die Anzeigepflichten gemäß den §§ 12 Abs. 1, 26 bis 29, 54 Abs. 2 und 77 Abs. 1 und 3 verletzt.die Anzeigepflichten gemäß den Paragraphen 12, Absatz eins, 26 bis 29, 54 Absatz 2 und 77 Absatz eins und 3 verletzt.
(2)Absatz 2,Personen, die Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen.Personen, die Übertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Personen, die Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 14 begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen.Personen, die Übertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 14 begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Der Versuch ist strafbar.
(5)Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung jede Bestrafung nach diesem Gesetz mitzuteilen.
§ 85Paragraph 85
Geschlechtsspezifische Ausdrücke
Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Ausdrücke gelten für Frauen in der jeweiligen weiblichen Form.
§ 86Paragraph 86
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 59 tritt mit dem auf die Verlautbarung dieses Landesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt § 46 Abs. 3, 4 und 5 zweiter Satz Bgld. KAG 1976 außer Kraft.Paragraph 59, tritt mit dem auf die Verlautbarung dieses Landesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 46, Absatz 3, 4 und 5 zweiter Satz Bgld. KAG 1976 außer Kraft.
(3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bgld. KAG 1976 - nach Maßgabe des Abs. 2 - außer Kraft. Die §§ 54 bis 56 Bgld. KAG 1976 sind insoweit weiter anzuwenden, als gemäß § 14 Abs. 2 des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds die Rechte und Pflichten des bisherigen Burgenländischen Krankenanstaltenfonds wahrzunehmen hat.(Verfassungsbestimmung) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bgld. KAG 1976 - nach Maßgabe des Absatz 2, - außer Kraft. Die Paragraphen 54 bis 56 Bgld. KAG 1976 sind insoweit weiter anzuwenden, als gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds die Rechte und Pflichten des bisherigen Burgenländischen Krankenanstaltenfonds wahrzunehmen hat.
(4)Absatz 4,Berechtigungen zur Errichtung und zum Betrieb öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Krankenanstalten auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erteilt.
(5)Absatz 5,Sind private Krankenanstalten bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben worden und erfüllen sie die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Z 1 bis 7, sind sie auch weiterhin als gemeinnützige Krankenanstalten im Sinne des § 42 zu betrachten.Sind private Krankenanstalten bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben worden und erfüllen sie die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, sind sie auch weiterhin als gemeinnützige Krankenanstalten im Sinne des Paragraph 42, zu betrachten.
(6)Absatz 6,Mit 1. Jänner 2001 tritt § 5 Abs. 4 außer Kraft; die Abs. 5 bis 9 erhalten die Bezeichnungen "(4)" bis "(8)". Mit diesem Zeitpunkt tritt ferner § 81 zweiter Satz außer Kraft.Mit 1. Jänner 2001 tritt Paragraph 5, Absatz 4, außer Kraft; die Absatz 5 bis 9 erhalten die Bezeichnungen "(4)" bis "(8)". Mit diesem Zeitpunkt tritt ferner Paragraph 81, zweiter Satz außer Kraft.
(7)Absatz 7,Mit 1. Jänner 2001 gelten die nachfolgenden angeführten Bestimmungen in der folgenden Fassung:
§ 7 Abs. 2 Z 1:Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins :
die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 erteilt worden ist;"die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, erteilt worden ist;"
§ 12 Abs. 3:Paragraph 12, Absatz 3 :
"(3) Bei Krankenanstalten, deren Träger Zweckzuschüsse des Bundes erhalten, ist die Bewilligung insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes (§ 14) erfüllt sind.""(3) Bei Krankenanstalten, deren Träger Zweckzuschüsse des Bundes erhalten, ist die Bewilligung insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes (Paragraph 14,) erfüllt sind."
3. § 18: 3. Paragraph 18 :
"§ 18
Wirtschaftsaufsicht
(1)Absatz eins,Die Rechtsträger von Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand oder Zweckzuschüsse des Bundes erhalten, haben neben einer Finanzbuchhaltung auch ein Buchführungssystem zur innerbetrieblichen Ermittlung der Kosten und deren Zurechnung zu den einzelnen Kostenstellen zu führen. Ebenso haben diese Rechtsträger regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen, auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, der Personaleinsatz und der Dienstpostenplan, ist hiefür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die Ergebnisse der Personalplanung ist durch die kollegiale Führung bzw. in Krankenanstalten, in denen keine kollegiale Führung besteht, durch die für den jeweiligen Bereich Verantwortlichen, jährlich der Landesregierung zu berichten.
(2)Absatz 2,Die Krankenanstalten sind jedenfalls verpflichtet, bis spätestens 15. November Voranschläge und Dienstpostenpläne für das folgende Jahr und bis längstens 31. März (bei Kapitalgesellschaften bis spätestens 30. Juni) des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres Rechnungsabschlüsse der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die rechnerische Richtigkeit festgestellt wird und keine Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit bestehen.
(3)Absatz 3,Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen über die Verwaltung und Wirtschaftsführung der Krankenanstalten erlassen werden.
(4)Absatz 4,Die im Abs. 1 genannten Krankenanstalten unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. Im Rahmen der wirtschaftlichen Aufsicht sind von den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind."Die im Absatz eins, genannten Krankenanstalten unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. Im Rahmen der wirtschaftlichen Aufsicht sind von den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind."
§ 42 Abs. 1 Z 5:Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5 :
das Entgelt für Leistungen der Krankenanstalt
(Pflegegebühren) gemäß § 56 Abs. 1 für Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen oder Pflegegruppen für Akutkranke und für die Langzeitbehandlung (§ 15 Abs. 1 Z 4) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich (§ 15 Abs. 1 Z 5), in gleicher Höhe (§ 58) festgesetzt ist;"(Pflegegebühren) gemäß Paragraph 56, Absatz eins, für Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen oder Pflegegruppen für Akutkranke und für die Langzeitbehandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4,) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5,), in gleicher Höhe (Paragraph 58,) festgesetzt ist;"
Im § 45 Abs. 2 Z 5 entfällt die Wortfolge "LKF-GebührenIm Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 5, entfällt die Wortfolge "LKF-Gebühren
oder".
§ 46 Abs. 2 zweiter Satz:Paragraph 46, Absatz 2, zweiter Satz:
"Die Landesregierung hat im Fall, dass die Krankenanstalt Zweckzuschüsse des Bundes erhalten hat, das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales von der Sachlage in Kenntnis zu setzen."
"§ 56
Pflege- und Sondergebühren
(1)Absatz eins,Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet der Regelung des Abs. 2 und § 57, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet der Regelung des Absatz 2 und Paragraph 57,, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.
(2)Absatz 2,In den Pflegegebühren sind
die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben;
die Beistellung eines Zahnersatzes, sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt;
die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), soweit sie nicht therapeutische
Behelfe darstellen sowie
die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden.
(3)Absatz 3,Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen dürfen der Berechnung der Pflegegebühren nicht zu Grunde gelegt werden.
(4)Absatz 4,Neben den Pflegegebühren dürfen vom Rechtsträger folgende weitere Entgelte eingehoben werden:
von Patienten, die über ihr eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen wurden
ein Zuschlag zur Pflegegebühr zur Abdeckung des erhöhten Sach- und Personalaufwandes;
ein Entgelt für sonstige Heilmittel, Röntgensachkosten und ähnliche Aufwendungen;
von Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen (§ 54 Abs. 1), ein Entgelt für ambulante Untersuchungen oder Behandlungen, sofern diese Leistungen nicht nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Bestimmungen abgegolten werdenvon Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen (Paragraph 54, Absatz eins,), ein Entgelt für ambulante Untersuchungen oder Behandlungen, sofern diese Leistungen nicht nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Bestimmungen abgegolten werden
(Ambulatoriumsbeitrag); wird eine Person auf Grund des Ergebnisses der ambulanten Untersuchung oder Behandlung am selben Tag als Patient in die Anstalt aufgenommen, so ist die ambulante Leistung als stationär erbracht anzusehen;
ein Entgelt für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme, sofern diese Aufwendung nicht bereits in den Pflegegebühren inbegriffen ist.
(5)Absatz 5,Die Pflegegebühr ist für den Aufnahme- und Entlassungstag zu entrichten. Bei Überstellung eines Patienten in eine andere Krankenanstalt hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Pflegegebühr für diesen Tag.
(6)Absatz 6,In den Fällen des § 51 Abs. 1 werden die Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Im Übrigen dürfen in der allgemeinen Gebührenklasse Begleitpersonen zur Entrichtung eines Entgeltes bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten verpflichtet werden."In den Fällen des Paragraph 51, Absatz eins, werden die Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Im Übrigen dürfen in der allgemeinen Gebührenklasse Begleitpersonen zur Entrichtung eines Entgeltes bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten verpflichtet werden."
8. § 57: 8. Paragraph 57 :
"§ 57
Kostenbeitrag
(1)Absatz eins,Von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag pro Verpflegstag in der Höhe von S 72,-- einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Patienten für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten.
(2)Absatz 2,Von der Kostenbeitragspflicht sind jedenfalls ausgenommen:
Personen, die selbst oder für die Dritte die festgesetzte Pflegegebühr bezahlen;
Personen, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einen Selbstbehalt zu leisten haben oder von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit sind sowie jene Personen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist;
Personen, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen und
Personen, die zum Zweck der Organspende stationär aufgenommen werden.
(3)Absatz 3,Der Kostenbeitrag vermindert oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt. Der Berechnung der neuen Beiträge ist jeweils die Indexzahl des Monats Oktober zugrundezulegen. Die neuen Beiträge sind jeweils auf volle Schillingbeträge zu runden und gelten ab dem 1. Jänner des Folgejahres für das ganze Kalenderjahr. Die Landesregierung hat die Änderung des Kostenbeitrages im Landesgesetzblatt zu verlautbaren."
9. § 58: 9. Paragraph 58 :
"§ 58
Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren
(1)Absatz eins,Die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf § 56 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln.Die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Paragraph 56, Absatz 3, kostendeckend zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Die Pflegegebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung wie sie durch die Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Verordnung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich des Landes sind die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(4)Absatz 4,Die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
(5)Absatz 5,In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 50 Abs. 3 sind die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten."In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß Paragraph 50, Absatz 3, sind die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten."
In der Überschrift zu § 60 entfällt der Begriff "LKF-Gebühren,". Im § 60 Abs. 1 und 2 entfällt die Wortfolge "LKF-Gebühren oder".In der Überschrift zu Paragraph 60, entfällt der Begriff "LKF-Gebühren,". Im Paragraph 60, Absatz eins und 2 entfällt die Wortfolge "LKF-Gebühren oder".
Im § 61 Abs. 1 bis 3 entfällt die Wortfolge "LKF-GebührenIm Paragraph 61, Absatz eins bis 3 entfällt die Wortfolge "LKF-Gebühren
oder ".
In der Überschrift zu § 62 entfällt der Begriff "LKF-Gebühren,". Im § 62 Abs. 1 bis 4 entfällt die Wortfolge "LKF-Gebühren oder".In der Überschrift zu Paragraph 62, entfällt der Begriff "LKF-Gebühren,". Im Paragraph 62, Absatz eins bis 4 entfällt die Wortfolge "LKF-Gebühren oder".
"§ 63
Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den öffentlichen
Krankenanstalten
(1)Absatz eins,Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingewiesenen Patienten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen sind mit folgenden Zahlungen abgegolten:
Gebührenersätze des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds;
Zahlungen des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds und Leistungen im Nebenkostenstellenbereich sowie
Kostenbeiträge gemäß § 57.Kostenbeiträge gemäß Paragraph 57,
Nicht damit abgegolten sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds ausgenommene Leistungen und die im § 56 Abs. 2 angeführten Leistungen. Nicht damit abgegolten sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds ausgenommene Leistungen und die im Paragraph 56, Absatz 2, angeführten Leistungen.
(3)Absatz 3,Die Fondskrankenanstalten haben den Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 6 ASVG für Rechnung des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds einzuheben.Die Fondskrankenanstalten haben den Kostenbeitrag gemäß Paragraph 447 f, Absatz 6, ASVG für Rechnung des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds einzuheben.
(4)Absatz 4,Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 7 Abs. 2 Z 1) sind berechtigt, direkt mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz B-KUVG zu treffen.Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) sind berechtigt, direkt mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz B-KUVG zu treffen.
(5)Absatz 5,Im Übrigen werden die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach Abs. 2 letzter Satz handelt. Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Versicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform und sind der Landesregierung innerhalb von vier Wochen ab Abschluss vorzulegen.Im Übrigen werden die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach Absatz 2, letzter Satz handelt. Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Versicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform und sind der Landesregierung innerhalb von vier Wochen ab Abschluss vorzulegen.
(6)Absatz 6,Die Versicherungsträger haben ohne Einschaltung des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds gegenüber dem Rechtsträger der Krankenanstalt das Recht
auf Einsichtnahme und Anfertigung von Kopien bezüglich aller den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen (z. B. Krankengeschichten, Röntgenaufnahmen, Befunde);
Ausfertigungen aller Unterlagen zu erhalten, auf Grund derer Zahlungen des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten); dieses Recht umfasst auch die entsprechenden Statistiken; diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. Daten nicht in angemessener Frist vom Burgenländischen Krankenanstaltenfinanzierungsfonds zur Verfügung gestellt werden, sowie
den Patienten durch einen beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.
(7)Absatz 7,Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Hauptverband nicht zu Stande kommt, entscheidet eine Schiedskommission auf Antrag mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß Abs. 1 zu regelnden Angelegenheiten. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Träger der Krankenanstalt oder der Hauptverband zum Abschluss eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zu Stande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Träger der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Hauptverband gestellt werden.Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Hauptverband nicht zu Stande kommt, entscheidet eine Schiedskommission auf Antrag mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß Absatz eins, zu regelnden Angelegenheiten. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Träger der Krankenanstalt oder der Hauptverband zum Abschluss eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zu Stande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Träger der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Hauptverband gestellt werden.
(8)Absatz 8,Wenn ein Antrag nach Abs. 8 vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst wurde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.Wenn ein Antrag nach Absatz 8, vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst wurde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.
(9)Absatz 9,Betrifft die Entscheidung der Schiedskommission das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebührenersätze, so sind diese so zu bestimmen, dass sie 80 % der jeweils geltenden, nach § 58 festgesetzten Pflegegebühren für die allgemeine Gebührenklasse nicht übersteigen und 60 % dieser Pflegegebühren nicht unterschreiten. Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze ist insbesondere auf die durch den Betrieb der Anstalt entstehenden Kosten, soweit sie der Ermittlung der Pflegegebühren zu Grunde gelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers der Krankenanstalt und der Krankenversicherungsträger Bedacht zu nehmen.Betrifft die Entscheidung der Schiedskommission das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebührenersätze, so sind diese so zu bestimmen, dass sie 80 % der jeweils geltenden, nach Paragraph 58, festgesetzten Pflegegebühren für die allgemeine Gebührenklasse nicht übersteigen und 60 % dieser Pflegegebühren nicht unterschreiten. Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze ist insbesondere auf die durch den Betrieb der Anstalt entstehenden Kosten, soweit sie der Ermittlung der Pflegegebühren zu Grunde gelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers der Krankenanstalt und der Krankenversicherungsträger Bedacht zu nehmen.
(10)Absatz 10,Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind berechtigt, direkt mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz B-KUVG zu treffen."Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind berechtigt, direkt mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz B-KUVG zu treffen."
14. § 64: 14. Paragraph 64 :
"§ 64
Burgenländischer Krankenanstalten-Finanzierungsfonds
(1)Absatz eins,Für Zwecke der Beitragsleistung gemäß § 66 an die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten wird der "Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds" (im Folgenden kurz "Fonds" genannt) mit eigener Rechtspersönlichkeit gebildet.Für Zwecke der Beitragsleistung gemäß Paragraph 66, an die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten wird der "Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds" (im Folgenden kurz "Fonds" genannt) mit eigener Rechtspersönlichkeit gebildet.
(2)Absatz 2,Als Betriebsabgang wird die um die Zweckzuschüsse des Bundes verminderte Summe jenes Betriebs- und Erhaltungsaufwandes der öffentlichen Krankenanstalt verstanden, die durch Einnahmen nicht gedeckt ist.
(3)Absatz 3,Von dem Betriebsabgang der öffentlichen Krankenanstalten sind 80 % vom Land (Landesbeitrag) und 10 % von den Gemeinden (Gemeindebeiträge) an den Fonds zu leisten. Als Schlüssel für die Aufteilung der Gemeindebeiträge dient die Einwohnerzahl nach der jeweils letzten amtlichen Volkszählung. Die verbleibenden 10 % hat der Rechtsträger zu tragen."
15. § 66: 15. Paragraph 66 :
"§ 66
Zahlungen des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Beiträge zum Betriebsabgang ist vom Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt spätestens im Jänner für das laufende Jahr beim Fonds geltend zu machen.
(2)Absatz 2,Der Fonds hat für jede öffentliche Krankenanstalt, die Beiträge zum Betriebsabgang beansprucht, den nach dem genehmigten Voranschlag zu erwartenden Betriebsabgang festzustellen. Von diesem sind 90 % in monatlichen Zwölfteln im Voraus zum Ersten eines jeden Monats dem Rechtsträger zu überweisen.
(3)Absatz 3,Auf Grund der Ergebnisse der Rechnungsabschlüsse der öffentlichen Krankenanstalten sind die Abweichungen der Summe der Abschlagszahlungen zum endgültigen Beitrag des Fonds jährlich abzurechnen."
"§ 68
Aufgaben der Schiedskommission
Die Schiedskommission entscheidet über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Träger einer Krankenanstalt einerseits und dem Hauptverband oder einem Träger der Krankenversicherung andererseits aus einem gemäß § 63 Abs. 1 und 2 geschlossenen Vertrag ergeben." Die Schiedskommission entscheidet über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Träger einer Krankenanstalt einerseits und dem Hauptverband oder einem Träger der Krankenversicherung andererseits aus einem gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 geschlossenen Vertrag ergeben."
Im § 80 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "LKF-Gebühren oder".Im Paragraph 80, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "LKF-Gebühren oder".
§ 83 Abs. 2:Paragraph 83, Absatz 2 :
"(2)Absatz 2,Die Leistung der Gemeindebeiträge gemäß § 64 Abs. 3 ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich."Die Leistung der Gemeindebeiträge gemäß Paragraph 64, Absatz 3, ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich."
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
DDr. Schranz Stix