Fundstelle
LGBl. Nr. 27/2000 Stück 13Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2000, Stück 13
Kurztitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. März 2000, mit der die Bgld. Wohnbauförderungsfonds-Verordnung 1991 geändert wird
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. März 2000, mit der die Bgld. Wohnbauförderungsfonds-Verordnung 1991 geändert wird
Auf Grund des § 62 des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 23/2000, wird verordnet: Auf Grund des Paragraph 62, des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2000,, wird verordnet:
Die Bgld. Wohnbauförderungsfonds-Verordnung 1991, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 18/1995, wird wie folgt geändert: Die Bgld. Wohnbauförderungsfonds-Verordnung 1991, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Z 3 wird der Klammerausdruck „(wie z. B. Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 in der jeweils geltenden Fassung)" durch den Klammerausdruck „(wie z.B. Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung)" ersetzt.Im Paragraph 2, Ziffer 3, wird der Klammerausdruck „(wie z. B. Bgld. Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung)" durch den Klammerausdruck „(wie z.B. Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung)" ersetzt.
Im § 4 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „der Bgld. Bauordnung" durch den Ausdruck „des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG" und im § 4 Abs. 1 Z 7 der Ausdruck „Teppichklopfstanden" durch den Ausdruck „Teppichklopfstangen" ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „der Bgld. Bauordnung" durch den Ausdruck „des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG" und im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, der Ausdruck „Teppichklopfstanden" durch den Ausdruck „Teppichklopfstangen" ersetzt.
Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 5, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Ansuchen können auch auf elektronischem Weg direkt beim Amt der Landesregierung erfasst bzw. durch das zuständige Gemeindeamt übermittelt werden."
§ 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Das Darlehen für Wohnhausankauf wird unter Abzug der ortsüblichen Grundkosten in Höhe von 50 v.H. des nachgewiesenen Kaufpreises, höchstens jedoch in Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 55 Z 2 BWFG 1991, gewährt."Das Darlehen für Wohnhausankauf wird unter Abzug der ortsüblichen Grundkosten in Höhe von 50 v.H. des nachgewiesenen Kaufpreises, höchstens jedoch in Höhe des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, BWFG 1991, gewährt."
5. Im § 6 erhält der Abs. 3 die Bezeichnung „(4)". Als neuer Abs. 3 wird eingefügt: 5. Im Paragraph 6, erhält der Absatz 3, die Bezeichnung „(4)". Als neuer Absatz 3, wird eingefügt:
„(3)Absatz 3Zu dem als Darlehen für Wohnhausankauf gemäß § 55 Z 2 BWFG 1991 gewährten Pauschalbetrag kann an zusätzlichen Förderungsbeträgen gewährt werdenZu dem als Darlehen für Wohnhausankauf gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, BWFG 1991 gewährten Pauschalbetrag kann an zusätzlichen Förderungsbeträgen gewährt werden
ein Pauschalbetrag von S 150.000,-- je Kind im Sinne des § 55 Z 2 lit. a BWFG 1991 (Kindersteigerungsbetrag);ein Pauschalbetrag von S 150.000,-- je Kind im Sinne des Paragraph 55, Ziffer 2, Litera a, BWFG 1991 (Kindersteigerungsbetrag);
ein Pauschalbetrag von S 500,-- je m2 Nutzfläche für ein Objekt im Sinne des § 55 Z 2 lit. c BWFG 1991, wobei die höchstmögliche Förderung mit S 75.000,-- beschränkt ist (Ortskernzuschlag)."ein Pauschalbetrag von S 500,-- je m2 Nutzfläche für ein Objekt im Sinne des Paragraph 55, Ziffer 2, Litera c, BWFG 1991, wobei die höchstmögliche Förderung mit S 75.000,-- beschränkt ist (Ortskernzuschlag)."
Nach § 6 wird folgender neuer § 6a eingefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender neuer Paragraph 6 a, eingefügt:
„§ 6a
Sozialpauschale
(1)Absatz einsFörderungswerbern, die ein Wohnhaus ankaufen, kann zusätzlich zu den in § 55 Z 2 lit. a und c normierten Förderungsmöglichkeiten ein sozial gestaffelter Pauschalbetrag (Sozialpauschale) gewährt werden.Förderungswerbern, die ein Wohnhaus ankaufen, kann zusätzlich zu den in Paragraph 55, Ziffer 2, Litera a und c normierten Förderungsmöglichkeiten ein sozial gestaffelter Pauschalbetrag (Sozialpauschale) gewährt werden.
(2)Absatz 2Die Höhe des Sozialpauschales richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Die jeweilige Höhe ist aus der Tabelle in der Anlage, die einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung bildet, zu entnehmen. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus dem anrechenbaren jährlichen Haushaltseinkommen geteilt durch 12 geteilt durch den Gewichtungsfaktor.
(3)Absatz 3Der Gewichtungsfaktor wird durch das Zusammenzählen der Gewichtungseinheiten der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gebildet. Die Gewichtungseinheit für die einzelnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wird wie folgt festgelegt:
Faktor
für jeden Erwachsenen 1,0
für jedes unterhaltsberechtigte Kind 0,5."
Im § 7 zweiter Satz wird der Ausdruck „Benützungsbewilligung" durch den Ausdruck „Benützungsfreigabe" ersetzt.Im Paragraph 7, zweiter Satz wird der Ausdruck „Benützungsbewilligung" durch den Ausdruck „Benützungsfreigabe" ersetzt.
§ 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„§ 9
Nichtrückzahlbarer Beitrag für Sanierungsmaßnahmen
(1)Absatz einsFür Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 56 Abs. 1 Z 1 BWFG 1991 in Eigenheimen kann je Wohneinheit ein nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 30 v.H. der Gesamtbaukosten gewährt werden, wobei der Förderungsbeitrag mit S 45.000,-- begrenzt ist. Dieser Beitrag kann auch in Teilsummen für Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden.Für Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, BWFG 1991 in Eigenheimen kann je Wohneinheit ein nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 30 v.H. der Gesamtbaukosten gewährt werden, wobei der Förderungsbeitrag mit S 45.000,-- begrenzt ist. Dieser Beitrag kann auch in Teilsummen für Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2Sanierungsmaßnahmen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten können mit einem nichtrückzahlbaren Beitrag im Ausmaß von 30 v.H. der Gesamtbaukosten gefördert werden.
(3)Absatz 3Beiträge gemäß Abs. 1 und 2 können unabhängig von Beiträgen zur Förderung von Alternativenergieanlagen gewährt werden.Beiträge gemäß Absatz eins und 2 können unabhängig von Beiträgen zur Förderung von Alternativenergieanlagen gewährt werden.
(4)Absatz 4Zusicherung und Auszahlung des nichtrückzahlbaren Beitrages erfolgen nach Vorlage der saldierten Originalrechnung(en).
(5)Absatz 5Nach Ausschöpfen des Höchstbetrages ist ein neuerliches Ansuchen erst nach Ablauf von 10 Jahren ab bewilligtem Erstansuchen möglich."
§ 10 entfällt.Paragraph 10, entfällt.
Dem § 10a Abs. 1 wird nachstehender Satz angefügt:Dem Paragraph 10 a, Absatz eins, wird nachstehender Satz angefügt:
„Luftbrauchwasserwärmepumpen bis max. 300 l werden mit höchstens S 15.000,-- gefördert."
Nach § 11 wird folgende Anlage zu § 6a eingefügtNach Paragraph 11, wird folgende Anlage zu Paragraph 6 a, eingefügt
Anlage zu § 6aAnlage zu Paragraph 6 a,
Sozialpauschale nach gewichtetem Pro-Kopf-Einkommen in ATS
Für die Landesregierung:
Bieler