(2)Absatz 2,Energieraumpläne können für ein Gebiet erlassen werden, wenn in diesem Gebiet bereits eine Fernwärmeinfrastruktur gemäß § 118b Abs. 2 Z 3 oder § 118c Abs. 2 Z 3 verfügbar oder ausreichend technische Kapazität für eine Erweiterung der Fernwärmeinfrastruktur vorhanden ist und zumindest eine weitere der in § 118b Abs. 2 oder § 118c Abs. 2 genannten Energieformen unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, festgelegten Ziele realisierbar ist. In diesem Gebiet sind für Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen in Neubauten nur die in § 118b Abs. 2 genannten Energieformen zulässig.Energieraumpläne können für ein Gebiet erlassen werden, wenn in diesem Gebiet bereits eine Fernwärmeinfrastruktur gemäß Paragraph 118 b, Absatz 2, Ziffer 3, oder Paragraph 118 c, Absatz 2, Ziffer 3, verfügbar oder ausreichend technische Kapazität für eine Erweiterung der Fernwärmeinfrastruktur vorhanden ist und zumindest eine weitere der in Paragraph 118 b, Absatz 2, oder Paragraph 118 c, Absatz 2, genannten Energieformen unter Berücksichtigung der in Paragraph eins, Absatz eins, des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, festgelegten Ziele realisierbar ist. In diesem Gebiet sind für Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen in Neubauten nur die in Paragraph 118 b, Absatz 2, genannten Energieformen zulässig.