Bundesland

Wien

Kurztitel

Bauordnung für Wien

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2026,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 130

Inkrafttretensdatum

15.07.2026

Abkürzung

BO für Wien

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B); 10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

11. Teil
Ersichtlichmachungen und Verlautbarungen

Ersichtlichmachungen im Grundbuch

Paragraph 130,

  1. Absatz eins,Auf Antrag der Behörde oder auf Grund eines behördlichen Bescheides sind im Grundbuch folgende Anmerkungen vorzunehmen:
    1. Litera a
      die Anmerkung der Bauplätze, Baulose und Kleingärten (Paragraph 13, Absatz 4,);
    2. Litera b
      die Anmerkung des Antrages auf Umlegung (Paragraph 23, Absatz 3,);
    3. Litera c
      die Anmerkung der Erlassung des Umlegungsbescheides (Paragraph 31, Absatz 4,) und des Umlegungstages (Paragraph 32, Absatz 2,);
    4. Litera d
      entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009, vom 2.4.2009
    5. Litera e
      die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens (Paragraph 44, Absatz 3,);
    6. Litera f
      die Anmerkung der Auszahlung oder des gerichtlichen Erlages der Entschädigung (Paragraph 44, Absatz 8,);
    7. Litera g
      die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens betreffend die Rückübereignung (Paragraph 45, Absatz 3,);
    8. Litera h
      die Anmerkung der Einleitung des Einlösungsverfahrens (Paragraph 59, Absatz 5,);
    9. Litera i
      die Anmerkung der Vereinbarung eines anderen Aufteilungsverhältnisses der bebauten Fläche (Paragraph 76, Absatz 10,);
    10. Litera j
      die Anmerkung der Verpflichtung zur Errichtung von Wohnungen und Wohn- und Zimmereinheiten in Heimen gemäß Paragraph 6, Absatz 6 a, letzter Satz.
  2. Absatz 2,Auf Antrag der Behörde oder auf Grund eines behördlichen Bescheides ist im Grundbuch das Bestehen nachstehender Verpflichtungen zu Leistungen, Duldungen und Unterlassungen ersichtlich zu machen:
    1. Litera a
      Verpflichtungen auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde (Paragraph eins a,);
    2. Litera b
      Verpflichtungen zur Einbeziehung von selbständig unbebaubaren Grundflächen (Ergänzungsflächen) in einen beabsichtigten Bauplatz, ein beabsichtigtes Baulos oder einen beabsichtigten Kleingarten sowie die Verpflichtung zur Duldung des öffentlichen Verkehrs und der Herstellung, Erhaltung und Benützung von Aufschließungsleitungen auf Aufschließungswegen sowie weiters die Verpflichtung zur Duldung der Benützung, Herstellung und Erhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen (Paragraph 16,);
    3. Litera c
      Verpflichtungen zur Abtretung der nach Maßgabe der Baulinien, Verkehrsfluchtlinien und Straßenfluchtlinien zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen (Paragraphen 17, und 18);
    4. Litera d
      Verpflichtungen zur Herstellung der Höhenlage auf den zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen und zur Übergabe (Paragraph 17,);
    5. Litera e
      Verpflichtungen aus Bauverboten, Verpflichtungen, die anstelle von Bauverboten oder aus Anlass der Aufhebung von Bauverboten auferlegt werden (Paragraph 19,);
    6. Litera f
      die Anliegerverpflichtungen nach den Paragraphen 51, und 54, wenn sie gestundet werden;
    7. Litera g
      die Anliegerverpflichtungen nach Paragraph 53,;
    8. Litera h
      Verpflichtungen zur Abtragung von Bauwerken (Paragraph 71,);
    9. Litera i
      Verpflichtungen aus Baubeschränkungen;
    10. Litera j
      die Verpflichtung zur Herstellung und Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Gemeinschaftsspielplatzes für Kinder und Jugendliche;
    11. Litera k
      die
      Verpflichtung zur Ersatzleistung und zum Kostenersatz gemäß Paragraph 50, nach Eintritt der Fälligkeit (Paragraph 55, Absatz eins,);
       
    12. Litera l
      die Verpflichtung zum Einsatz von technischen Systemen auf Ersatzflächen (Paragraph 118 e, Absatz 3,);
    13. Litera m
      die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung von Kompensationsmaßnahmen gemäß Paragraph 50 b, WGarG 2008.
  3. Absatz 3,Die Anmerkung bzw. die Ersichtlichmachung hat die Wirkung, dass sich niemand auf die Unkenntnis dieser Verpflichtung berufen kann. Sie hindert nicht Veränderungen im Gutsbestand der Grundbuchskörper. Die Behörde hat bei solchen Veränderungen, wenn sich die Verpflichtungen auf diese Veränderungen beziehen, im Zuge des Bewilligungsverfahrens die Mitübertragung der Anmerkung bzw. der Ersichtlichmachung in die neuen Einlagen zu verfügen.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann in geringfügigen Fällen von der Anmerkung bzw. der Ersichtlichmachung absehen. Die Verpflichtung bleibt aber für jeden Liegenschaftseigentümer aufrecht.
  5. Absatz 5,Zur Veranlassung der Ersichtlichmachung sind dem Grundbuchsgericht die das Bestehen der Verpflichtungen gemäß Absatz 2, begründenden Bescheide und Dokumente zu übermitteln. Allfällige Bescheidbestandteile bildende Pläne und Unterlagen sind nur insoweit dem Grundbuchsgesuch anzuschließen, als sie für die Tatsache des Bestehens dieser Verpflichtungen und deren Individualisierung unabdingbar sind.

Schlagworte

Bauordnung, Bau, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Baugesetz, BO, Bauen, Arbeit, Bauklasse, Haus, Wohnhaus, Pflegeheim, Krankenhaus, Krankenanstalt, Pensionistenwohnhaus, Garage, Tiefgarage, Wohnheim, Wohnhausanlage, Stadtbild, Flächenwidmung, Flächenwidmungsplan, Land, Grünland, Bauland, Industrieland, Parkanlagen, Sportanlagen, Kleingarten, Kleingartensiedlung, Sportplatz, Spielplatz, Grundfläche, Badehütte, Freibad, Erholungsgebiet, Friedhof, Friedhöfe, Steinbruch, Schottergrube, Sandgrube, Lehmgrube, Tongrube

Im RIS seit

20.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026

Gesetzesnummer

20000006

Dokumentnummer

LWI40018218