Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Pflegekindergeldverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Abkürzung

WPKGVO

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S); 60/20 Jugendschutz und Jugendwohlfahrt, Kindertagesheimwesen

Text

Pflegekindergeld

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Pflegekindergeld besteht aus Richtsätzen und Zuschlägen. Die Richtsätze betragen im Monat für ein Kind:
    • Strichaufzählung
      bis zum 6. Lebensjahr: EUR 640,– (Richtsatz 1)
    • Strichaufzählung
      vom 6. bis zum 10. Lebensjahr: EUR 671,– (Richtsatz 2)
    • Strichaufzählung
      vom 10. bis zum 15. Lebensjahr: EUR 690,– (Richtsatz 3)
    • Strichaufzählung
      ab dem 15. Lebensjahr: EUR 740,– (Richtsatz 4)
    • Strichaufzählung
      bei Krisenpflegeeltern: EUR 1.248,– (Richtsatz 5).
    1. Absatz 2,
      Zusätzlich werden folgende Zuschläge gewährt:
    • Strichaufzählung
      Eine Sonderzahlung jeweils im Mai und im November in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist die Sonderzahlung bereits inkludiert.
    • Strichaufzählung
      Ein Bekleidungsbeitrag jeweils im März und im September in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist der Bekleidungsbeitrag bereits inkludiert.
    • Strichaufzählung
      Ein Zuschlag für besondere Bedürfnisse des Pflegekindes in der Höhe von bis zu 50 % des monatlichen Richtsatzes.

Im RIS seit

22.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Gesetzesnummer

20000260

Dokumentnummer

LWI40018142