Bundesland

Wien

Kurztitel

Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1986, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

25.11.2025

Index

50 Landwirtschaft (L); 50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Akteneinsicht

Paragraph 15,

Jedes Mitglied des Umwelt- und Naturschutzbeirates hat das Recht auf Einsichtnahme in jene Geschäftsstücke, die dem Umwelt- und Naturschutzbeirat auf Grund der bekanntgegebenen Tagesordnung vorliegen. Die Geschäftsstücke sind in den Amtsräumen jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Naturschutzes betraut ist, während der Dienststunden an zwei Tagen, die in der Einladung bekanntzugeben sind, aufzulegen. Die Einsichtnahme kann auch in der Stunde vor der Sitzung im Sitzungszimmer stattfinden.

Im RIS seit

28.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Gesetzesnummer

20000426

Dokumentnummer

LWI40017840