Wien
Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat
Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1986, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025,
Verordnung
Paragraph 3
25.11.2025
50 Landwirtschaft (L); 50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Dem Umwelt- und Naturschutzbeirat gehören neben dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern je ein Abgeordneter zum Landtag jener wahlwerbenden Parteien, denen das Recht zukommt, sich in einem Klub zusammenzuschließen, je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, der Wiener Landwirtschaftskammer sowie je ein anerkannter Fachkundiger auf dem Gebiet des Gartenbaues, der Stadtplanung, der Energiewirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Fremdenverkehrs, der Jagd-, der Fischerei- und der Forstwirtschaft, mindestens je ein Fachmann auf dem Gebiet der Botanik, der Zoologie, der Geologie und der Ökologie sowie mindestens ein Vertreter aus dem Kreise der auf dem Gebiet des Naturschutzes tätigen Organisationen an.
28.11.2025
17.12.2025
20000426
LWI40017830