Absatz eins,Junge Menschen dürfen nicht:
- Ziffer einsbis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Nikotinprodukte, Tabakwaren und verwandte Erzeugnisse oder Nachahmerprodukte, wie pflanzliche Raucherzeugnisse, Wasserpfeifen, elektronische Zigaretten und E-Shishas, Gerätschaften inklusive Nachfüllbehälter und nikotinhaltige und nikotinfreie Flüssigkeiten die verdampft werden können an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen erwerben, besitzen oder konsumieren.
- Ziffer 2Nikotinprodukte, Tabakwaren und verwandte Erzeugnisse oder Nachahmerprodukte im Sinne der Ziffer eins, in Schulen konsumieren.
- Ziffer 3sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Es sind solche Rausch- und Suchtmittel gemeint, die nicht unter das Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der geltenden Fassung, fallen. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung zu medizinischen Behandlungs- und Heilzwecken erfolgt.