der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 68a Abs. 1 Z 1 und § 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994) in den Ruhestand versetzt worden ist, die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 – UFG 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, gebührt. In einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlittene Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten sowie im Präsenz-, Ausbildungs- oder Wehrdienst erlittene Dienstbeschädigungen im Sinn des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, gelten als Dienstunfälle nach § 2 Z 10 UFG 1967 bzw. Berufskrankheiten nach § 2 Z 11 UFG 1967 und deshalb gebührende monatliche Geldleistungen als monatliche Geldleistungen nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967.der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit (Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994) in den Ruhestand versetzt worden ist, die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 – UFG 1967, LGBl. für Wien Nr. 8 aus 1969,, gebührt. In einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlittene Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten sowie im Präsenz-, Ausbildungs- oder Wehrdienst erlittene Dienstbeschädigungen im Sinn des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, gelten als Dienstunfälle nach Paragraph 2, Ziffer 10, UFG 1967 bzw. Berufskrankheiten nach Paragraph 2, Ziffer 11, UFG 1967 und deshalb gebührende monatliche Geldleistungen als monatliche Geldleistungen nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967.