Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Baumschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1974, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2024,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

16.04.2024

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wer entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 4, oder 5 ohne vorherige Bewilligung mehr als 20 Bäume entfernt oder entfernen läßt, ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 2, festgelegte Erhaltungspflicht verletzt,
    2. Ziffer 2
      einen der nach Paragraph 3, Absatz eins, verbotenen Eingriffe setzt,
    3. Ziffer 3
      einen Baum entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 4, oder 5 ohne vorherige Bewilligung entfernt oder entfernen lässt,
    4. Ziffer 4
      die nach den Paragraphen 6, oder 8 vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung oder die nach Paragraph 6, Absatz 4, vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen nicht vornimmt oder Maßnahmen setzt, die die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung oder vorgeschriebene begleitende Maßnahmen unmöglich machen,
    5. Ziffer 5
      die Anzeigepflicht nach Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 7, Absatz eins, verletzt,
    6. Ziffer 6
      Bäume entgegen Paragraph 11 a, vor dem Einlangen der Baubeginnsanzeige bei der Baubehörde entfernt oder entfernen lässt,
    7. Ziffer 7
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 12, den Zutritt verhindert oder Auskünfte verweigert oder
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 13 a, die vorgeschriebenen Schutz- und Pflegemaßnahmen nicht setzt.
  3. Absatz 3,Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 70.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 mit Geldstrafe bis zu 12.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Werden strafbare Handlungen im Sinne des Absatz 2, im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter, das ist derjenige, der auf der Baustelle für die Umsetzung der Baupläne in die Realität vom Bauführer beauftragt ist (Polier und dgl.), wenn und soweit sie es bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Wissen begangen worden ist. Der Bauführer und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.
  5. Absatz 5,Der Versuch strafbarer Handlungen im Sinne des Absatz 2, ist strafbar.
  6. Absatz 6,Die Zeit der Anhängigkeit eines Verfahrens gemäß Absatz eins, vor dem ordentlichen Gericht ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) nicht einzurechnen.
  7. Absatz 6 a,Bildet die Verletzung der Erhaltungspflicht gemäß Paragraph 2, oder die Vornahme eines Eingriffes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder die unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so beginnen die Verjährungsfristen gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, erst mit der Durchführung der erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen oder der Beseitigung des Eingriffs zu laufen.
  8. Absatz 6 b,Im Falle der Entfernung eines Baumes ohne die erforderliche Bewilligung beginnen die Verjährungsfristen gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, erst mit der Durchführung der erforderlichen Ersatzpflanzungen zu laufen.
  9. Absatz 7,Der Magistrat hat im Straferkenntnis, in dem jemand einer nach diesem Gesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (Paragraph 57, VStG).
  10. Absatz 8,Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

Schlagworte

Ersatzpflanze, Ersatzpflanzung

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

20000294

Dokumentnummer

LWI40016888