(6a)Absatz 6 a,Bildet die Verletzung der Erhaltungspflicht gemäß § 2 oder die Vornahme eines Eingriffes gemäß § 3 Abs. 1 oder die unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so beginnen die Verjährungsfristen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, erst mit der Durchführung der erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen oder der Beseitigung des Eingriffs zu laufen.Bildet die Verletzung der Erhaltungspflicht gemäß Paragraph 2, oder die Vornahme eines Eingriffes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder die unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so beginnen die Verjährungsfristen gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, erst mit der Durchführung der erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen oder der Beseitigung des Eingriffs zu laufen.