Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Baumschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1974, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2024,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.01.2024

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Bewilligungspflicht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, daß ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder
    2. Ziffer 2
      ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen wesentlich wertvolleren Bestandes entfernt werden muß (Pflegemaßnahmen) oder
    3. Ziffer 3
      die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder
    4. Ziffer 4
      bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder
    5. Ziffer 5
      bei anderen als in Ziffer 4, genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder
    6. Ziffer 6
      der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnungen ohne die Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung ist in jedem Falle auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.
  3. Absatz 3,Müssen Bäume auf Grund von Maßnahmen nach dem Wiener Pflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 22 aus 2021,, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Unionsliste nach Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, Amtsblatt Nummer L 317 vom 4. November 2014, Seite 35, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Invasive Arten Gesetz – IAG, LGBl. für Wien Nr. 37 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung, entfernt werden, so bedarf es hiezu keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Die Entfernung dieser Bäume ist dem Magistrat mindestens 2 Wochen vor ihrer Durchführung unter Bekanntgabe von Zahl, Art, Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung) und Standort der zu entfernenden Bäume anzuzeigen.

Schlagworte

Straßenprojekt, Verkehrsprojekt

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2024

Gesetzesnummer

20000294

Dokumentnummer

LWI40016879