Absatz eins,Das Pflegekindergeld besteht aus Richtsätzen und Zuschlägen. Die Richtsätze betragen im Monat für ein Kind:
- Strichaufzählungbis zum 6. Lebensjahr: EUR 601,– (Richtsatz 1)
- Strichaufzählungvom 6. bis zum 10. Lebensjahr: EUR 630,– (Richtsatz 2)
- Strichaufzählungvom 10. bis zum 15. Lebensjahr: EUR 648,– (Richtsatz 3)
- Strichaufzählungab dem 15. Lebensjahr: EUR 694,– (Richtsatz 4)
- Strichaufzählungbei Krisenpflegeeltern: EUR 1.172,– (Richtsatz 5).
- Absatz 2,Zusätzlich werden folgende Zuschläge gewährt:
- StrichaufzählungEine Sonderzahlung jeweils im Mai und im November in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist die Sonderzahlung bereits inkludiert.
- StrichaufzählungEin Bekleidungsbeitrag jeweils im März und im September in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist der Bekleidungsbeitrag bereits inkludiert.
- StrichaufzählungEin Zuschlag für besondere Bedürfnisse des Pflegekindes in der Höhe von bis zu 50 % des monatlichen Richtsatzes.