Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Pflegekindergeldverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2023,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

WPKGVO

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S); 60/20 Jugendschutz und Jugendwohlfahrt, Kindertagesheimwesen

Text

Pflegekindergeld

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Pflegekindergeld besteht aus Richtsätzen und Zuschlägen. Die Richtsätze betragen im Monat für ein Kind:
    • Strichaufzählung
      bis zum 6. Lebensjahr: EUR 601,– (Richtsatz 1)
    • Strichaufzählung
      vom 6. bis zum 10. Lebensjahr: EUR 630,– (Richtsatz 2)
    • Strichaufzählung
      vom 10. bis zum 15. Lebensjahr: EUR 648,– (Richtsatz 3)
    • Strichaufzählung
      ab dem 15. Lebensjahr: EUR 694,– (Richtsatz 4)
    • Strichaufzählung
      bei Krisenpflegeeltern: EUR 1.172,– (Richtsatz 5).
    1. Absatz 2,
      Zusätzlich werden folgende Zuschläge gewährt:
    • Strichaufzählung
      Eine Sonderzahlung jeweils im Mai und im November in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist die Sonderzahlung bereits inkludiert.
    • Strichaufzählung
      Ein Bekleidungsbeitrag jeweils im März und im September in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist der Bekleidungsbeitrag bereits inkludiert.
    • Strichaufzählung
      Ein Zuschlag für besondere Bedürfnisse des Pflegekindes in der Höhe von bis zu 50 % des monatlichen Richtsatzes.

Im RIS seit

28.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.12.2024

Gesetzesnummer

20000260

Dokumentnummer

LWI40016567