(2)Absatz 2,Die Eigentümerin oder der Eigentümer (Miteigentümerin oder Miteigentümer) eines Gebäudes, für das ein Bauwerksbuch gemäß § 128a Abs. 3 erstellt wurde, hat folgende Daten und Unterlagen über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal der Bauwerksbuchdatenbank zu übermitteln:Die Eigentümerin oder der Eigentümer (Miteigentümerin oder Miteigentümer) eines Gebäudes, für das ein Bauwerksbuch gemäß Paragraph 128 a, Absatz 3, erstellt wurde, hat folgende Daten und Unterlagen über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal der Bauwerksbuchdatenbank zu übermitteln:
Datum der Erstellung des Bauwerksbuchs
elektronisch signierte Erstellungsbestätigung der Erstellerin oder des Erstellers (§ 128a Abs. 2)elektronisch signierte Erstellungsbestätigung der Erstellerin oder des Erstellers (Paragraph 128 a, Absatz 2,)
Datum der erstmaligen Überprüfung gemäß § 128a Abs. 3Datum der erstmaligen Überprüfung gemäß Paragraph 128 a, Absatz 3
von der Prüferin oder vom Prüfer (§ 128a Abs. 3) unterfertigte Bestätigung über die erstmalige Überprüfung des Gebäudes.von der Prüferin oder vom Prüfer (Paragraph 128 a, Absatz 3,) unterfertigte Bestätigung über die erstmalige Überprüfung des Gebäudes.